{"status":"available","doknr":"OLD302514","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:0314.10K4767.98.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-03-14","aktenzeichen":"10 K 4767/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDer Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in \nderselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDer am xxxxxxxxxx 1927 geborene Kläger ist \nBundesbahnoberinspektor a.D.. Er wurde mit Ablauf des \n30. November 1978 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand \nversetzt. Die Festsetzung seiner Versorgungsbezüge erfolgte \ndurch Bescheid der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx \n- xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx - vom 8. November 1978.\n\n3\n\nDurch am 6. April 1979 rechtskräftig gewordenes Urteil des \nAmtsgerichts (Familiengericht) xxxxxxx vom 16. Februar 1979 \nwurde die Ehe des Klägers geschieden. Über die Durchführung \ndes Versorgungsausgleichs entschied das Familiengericht durch \nseit dem 13. März 1981 rechtskräftigen Beschluss vom \n27. Januar 1981, mit dem nach § 1587 b Abs. 1 BGB zu Lasten \nder Versorgungsansprüche des Klägers Rentenanwartschaften \nseiner geschiedenen, am xxxxxxxxxxx 1929 geborenen Ehefrau bei \nder xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxx in Höhe von \n462,68 DM - bezogen auf den 29. Februar 1976 (Ende der \nEhezeit) - begründet wurden. \nMit Schreiben vom 2. April 1981 unterrichtete die \nxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxx den Kläger daraufhin u.a. wie \nfolgt:\n\n4\n\n„Die Rechtskraft (der Entscheidung des Familiengerichts) \nbewirkt, dass ihre Versorgungsbezüge gem. § 57 BeamtVG zu \nkürzen sind, sobald ihrer bisherigen Ehefrau eine Rente unter \nBerücksichtigung der übertragenen Rentenanwartschaften \ngewährt wird.\n\n5\n\nDer Kürzungsbetrag ist der Monatsbetrag der durch das \nFamiliengericht für den berechtigten Ehegatten begründeten \nAnwartschaft. Er erhöht sich bis zum Beginn der Kürzung um \ndie Hundertsätze, um die die beamtenrechtlichen \nVersorgungsbezüge vom Eintritt der Rechtshängigkeit des \nScheidungsantrages an bereits angepasst wurden bzw. noch \nwerden.\n\n6\n\nDa die Zahlung einer Rente an ihre bisherige Ehefrau auch \nrückwirkend erfolgen kann und daher die Kürzung rückwirkend \ndurchzuführen ist, bitten wir Sie, Ihre Lebensführung \nentsprechend einzurichten.\"\n\n7\n\nIm August 1992 wurde der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx von der \nxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx zur Durchführung des \nVersorgungsausgleichs mitgeteilt, dass für die geschiedene \nEhefrau des Klägers ein noch nicht beschiedener Rentenantrag \nvorliege. Die xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx wandte sich daraufhin \nunter dem 21. August 1992 mit folgendem Schreiben an den \nKläger:\n\n8\n\n„Die xxxxxxxxxx setzt uns darüber in Kenntnis, dass Ihre \nfrühere Ehefrau xxxxxxx, xxxxxxxxxxxx, einen Antrag auf \nGewährung einer Rente eingereicht hat. Über den Antrag ist \nbisher noch nicht entschieden. Sollte dem Antrag stattgegeben \nwerden, so sind Ihre Versorgungsbezüge - vom Zeitpunkt der \nBewilligung - entsprechend zu kürzen. \nWir beziehen uns auf unser Schreiben vom 02.04.1981 und \nbitten Sie vorsorglich, Ihre Lebensführung entsprechend \neinzurichten.\"\n\n9\n\nIm Januar 1995 erhielt der zwischenzeitlich für die \nVersorgung des Klägers zuständig gewordene Beklagte von der \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx die Mitteilung, dass \nder geschiedenen Ehefrau des Klägers ab dem 1. November 1994 \neine Versichertenrente bewilligt worden sei. Die Mitteilung \nwurde unbearbeitet zu den Personalakten des Klägers genommen. \nErst als die xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxx wegen \nder zu Lasten des Klägers bei ihr begründeten \nRentenanwartschaften bei der Beklagten einen entsprechenden \nErstattungsanspruch angemeldete, kündigte dieser dem Kläger \nunter dem 19. Dezember 1997 nunmehr die Neuberechnung seiner \nab dem 1. November 1994 zu kürzenden Versorgungsbezüge sowie \ndie Rückforderung insoweit überzahlter Beträge an und verfügte \ngleichzeitig zur Vermeidung weiterer Überzahlungen vorab die \nKürzung der Versorgungsbezüge ab Januar 1998.\n\n10\n\nAnlässlich des den Widerspruch des Klägers gegen die \nKürzung seiner Versorgungsbezüge ab Januar 1998 \nzurückweisenden Widerspruchsbescheides des Beklagten vom \n29. Januar 1998 wurden die Versorungsbezüge des Klägers ab dem \n1. November 1994 unter Berücksichtigung eines Kürzungssatzes \nvon 22,64 v.H. und ab dem 1. März 1997 unter Berücksichtigung \neines Kürzungssatzes von 22,73 v.H. neu festgesetzt.\n\n11\n\nMit Bescheid vom 12. Februar 1998 forderte der Beklagte den \nKläger zur Rückzahlung des sich aus der Neufestsetzung der \nVersorgungsbezüge ergebenden, für den Zeitraum 1. November \n1994 bis 31. Dezember 1997 überzahlten Betrages in Höhe von \n33.963,96 DM auf. \nDen gegen diese Entscheidung erhobenen Widerspruch, zu dessen \nBegründung sich der Kläger im Wesentlichen auf eine bei ihm \nnicht mehr vorhandene Bereicherung sowie darauf berufen hatte, \ndass der Beklagte bei ordnungsgemäßer Berücksichtigung der ihm \nbereits im Januar 1995 vorgelegen habenden Rentenmitteilung \nder xxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx die Überzahlung \nhätte vermeiden können, wies der Beklagte mit \nWiderspruchsbescheid vom 29. April 1998 zurück.\n\n12\n\nDer Kläger hat am 2. Juni 1998 Klage erhoben, mit der er \nsich weiterhin gegen das Rückzahlungsbegehren der Beklagten \nwendet. Nachdem sein gleichzeitig gestellter Antrag auf \nBewilligung von Prozesskostenhilfe durch Beschluss der Kammer \nvom 22. Januar 2001 mit der Begründung, die Klage biete keine \nhinreichende Aussicht auf Erfolg, abgelehnt worden ist - auf \ndie Gründe des Beschlusses wird Bezug genommen -, hat der \nKläger in der mündlichen Verhandlung noch einmal ausführlich \nzu der von der Kammer vertretenen Auffassung, er habe den \nMangel des rechtlichen Grundes für die ungekürzte Zahlung \nseiner Versorgungsbezüge ab dem 1. November 1994 bei Beachtung \nder im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen müssen und \nkönne sich deshalb nicht erfolgreich auf den Wegfall der \nBereicherung berufen, Stellung genommen und im Wesentlichen \nFolgendes geltend gemacht: Er habe die Benachrichtigungen der \nxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 2. April 1981 und \n21. August 1992 über die von ihm im Falle einer \nRentengewährung an seine Ehefrau zukünftig zu erwartende \nKürzung seiner Versorgungsbezüge durchaus ernst genommen und \nsich bei seinem damaligen „Scheidungsanwalt\" um Aufklärung \nbemüht. Dabei habe er die Rechtsauskunft erhalten, dass er \nsich „um nichts zu kümmern brauche\". Im Übrigen sei er nicht \nungerechtfertigt bereichert, denn er habe seiner geschiedenen \nEhefrau - nicht wissend, dass diese seit dem 1. November 1994 \nRente bezog - weiterhin bis Februar 1998 monatlich 625,- DM an \nUnterhalt gezahlt. Schließlich sei er aus wirtschaftlichen \nGründen auch gar nicht in der Lage, den vom Beklagten \nzurückgeforderten Betrag aufzubringen.\n\n13\n\nDer Kläger beantragt,\n\n14\n\nden Rückforderungsbescheid des \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 12. Februar 1998 in \nder Fassung des zugehörigen Widerspruchsbescheides \nvom 29. April 1998 aufzuheben.\n\n15\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nEr hält die Klage für unbegründet und beruft sich hierzu \nweiterhin darauf, dass der Kläger den Mangel des rechtlichen \nGrundes für den überzahlten Betrag mit der gemäß § 52 Abs. 2 \nSatz 2 BeamtVG die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung \nausschließenden Folge habe erkennen müssen, da ihm die \nKürzungsregelung des § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG bekannt \ngewesen sei und er allen Grund dafür gehabt habe, die \nRechtmäßigkeit der Gewährung ungekürzter Versorgungsbezüge \njedenfalls ab dem 1. November 1994 in Zweifel zu ziehen. Bei \neiner von ihm in diesem Fall zu erwarten gewesenen Rückfrage \nwäre die versehentlich unterbliebene Nichtberücksichtigung der \nvon der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx gemachten \nRentenmitteilung sofort aufgefallen.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf \nden Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen \nPersonalakten des Klägers ergänzend Bezug genommen. \n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDie Klage ist unbegründet. Der angefochtene \nRückforderungsbescheid vom 12. Februar 1998 und der zugehörige \nWiderspruchsbescheid vom 29. April 1998 sind rechtmäßig.\n\n21\n\nHierzu hat die Kammer bereits in ihrem den Antrag des \nKlägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden \nBeschluss vom 22. Januar 2001 folgende Ausführungen gemacht: \n„Dass dem Kläger rechtsgrundlos für den Zeitraum \n1. November 1994 bis 31. Dezember 1997 Versorgungsbezüge in \nHöhe von 33.963,96 DM zu viel gezahlt worden sind, wird von \nihm selbst nicht (mehr) in Frage gestellt. Zwar hatte die \nZahlung zunächst ihren Rechtsgrund in dem Bescheid über die \nFestsetzung der Versorgungsbezüge vom 8. November 1978. Diese \nFestsetzung ist jedoch durch die gemäß Anlage zum \nbestandskräftig gewordenen Bescheid vom 29. Januar 1998 \nerfolgte nachträgliche Kürzung der Versorgungsbezüge nach \nMaßgabe des § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG von Beginn des \nZeitraumes an, für den der geschiedenen Ehefrau des Klägers \neine Rente gewährt wird, insoweit gegenstandslos geworden und \nkommt als Rechtsgrundlage für die zurückgeforderte Zahlung \nnicht mehr in Betracht.\n\n22\n\nDie Rückforderung der mithin zu viel gezahlten \nVersorgungsbezüge regelt sich gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG \nnach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die \nHerausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit \ngesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Grundsatz ist mithin, \ndass derjenige, der durch die Leistung eines anderen auf \ndessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, diesem zur \nHerausgabe verpflichtet ist (§ 812 Abs. 1 BGB). Zwar eröffnet \n§ 818 Abs. 3 BGB mit der Folge der Unbeachtlichkeit dieser \nVerpflichtung die Möglichkeit der Berufung auf einen Wegfall \nder Bereicherung. Diese Möglichkeit ist dem Betroffenen wegen \neiner in diesen Fällen bestehenden verschärften Haftung \nallerdings verwehrt, wenn die zurückgeforderte Leistung aus \neinem Rechtsgrund, dessen Wegfall als möglich angesehen wurde, \nerfolgt und der Rechtsgrund weggefallen ist (vgl. §§ 820 \nAbs. 1), wenn der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes \nder Leistung kannte (§ 819 Abs. 1 BGB) oder wenn dieser so \noffensichtlich war, dass er hätte erkannt werden müssen (§ 52 \nAbs. 2 Satz 2 BeamtVG). Der Empfänger ist dann zur Herausgabe \nso verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zur Zeit \ndes Empfanges rechtshängig geworden wäre, d.h. der Empfänger \nhaftet nach den allgemeinen Vorschriften (§ 818 Abs. 4 \nBGB).\n\n23\n\nUnter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist es dem Kläger \nverwehrt, sich gegenüber der Rückforderung des Beklagten \nerfolgreich auf den Wegfall der Bereicherung zu berufen.\n\n24\n\n.......\n\n25\n\n(Dies folgt) aus § 52 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG, denn der \nMangel des rechtlichen Grundes für die ab dem 1. November 1994 \nohne Berücksichtigung der Kürzungsregelung des § 57 Abs. 1 \nSatz 2 BeamtVG erfolgende Zahlung seiner Versorgungsbezüge war \nso offensichtlich, dass ihn der Kläger hätte erkennen müssen. \n\n26\n\n„Offensichtlich\" im Sinne des § 52 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG \nist ein Mangel nicht nur, wenn er ohne weiteres erkennbar ist, \nsondern auch dann, wenn er durch Nachdenken, logische \nSchlussfolgerungen oder sich aufdrängende Erkundigungen in \nErfahrung gebracht werden kann, wobei im Einzelfall die \ninsoweit gegebenen subjektiven Fähigkeiten und Möglichkeiten \ndes Versorgungsempfängers zu berücksichtigen sind. Vor diesem \nHintergrund muss sich der Kläger im vorliegenden Fall zu Recht \nvorhalten lassen, dass er den Mangel des rechtlichen Grundes \nfür die ungekürzte Zahlung seiner Versorgungsbezüge ab dem \n1. November 1994 bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen \nSorgfalt hätte erkennen müssen. \nDer Kläger ist anlässlich seiner Scheidung im Jahre 1981 \ndarüber unterrichtet worden, dass seine zunächst ungekürzt \nweiter gezahlten Versorgungsbezüge vom Zeitpunkt eines \nRentenbezugs seiner geschiedenen Ehefrau an gekürzt werden \nwürden, was - da die Rentengewährung rückwirkend erfolgen \nkönne - auch mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgen könne. \nIm August 1992 ist er von einem vorliegenden Rentenantrag \nseiner zu diesem Zeitpunkt kurz vor der Vollendung ihres \n63. Lebensjahres stehenden geschiedenen Ehefrau in Kenntnis \ngesetzt und unter nochmaliger Bezugnahme auf die Mitteilung \naus dem Jahre 1981 gebeten worden, seine Lebensführung \nvorsorglich im Hinblick auf die vom Zeitpunkt der \nRentenbewilligung zu erwartende Kürzung seiner \nVersorgungsbezüge entsprechend einzurichten. Dass seiner \ngeschiedenen Ehefrau - wenn sie denn rentenberechtigt sein \nwürde - die von ihr beantragte Rente spätestens mit Vollendung \ndes 65. Lebensjahres, d.h. ab dem 1. November 1994, gewährt \nwerden würde, lag auf der Hand. Für den Kläger hätte es sich \ndeshalb spätestens in dem Zeitpunkt, in dem seine geschiedene \nEhefrau ihr 65. Lebensjahr vollendet hatte und ihm gleichwohl \nweiterhin ungekürzte Versorgungsbezüge gezahlt wurden, \ngeradezu aufdrängen müssen, sich Gewissheit über die \nRechtmäßigkeit der ungekürzten Zahlung zu verschaffen. \nIrgendwelche Anhaltspunkte für die Annahme, dass der \nRentenantrag seiner geschiedenen Ehefrau abgelehnt worden sein \nkönnte, hatte er nämlich nicht. Es bestand für ihn mithin kein \nAnlass, ohne weiteres weiterhin von seiner Berechtigung zum \nEmpfang ungekürzter Versorgungsbezüge auszugehen. Zweifel, \nwelche der Kläger im Rahmen der ihm als Versorgungsempfänger \nobliegenden Pflicht zur sorgfältigen Prüfung ihn betreffender \nZahlungsvorgänge durch eine entsprechende Rückfrage beim \nBeklagten hätte ausräumen müssen, waren angebracht. Wenn der \nKläger derartige Zweifel nicht gehabt haben sollte, so beruht \ndies unter den gegebenen Umständen auf einer im hohen Maß \nerfolgten Verletzung seiner Sorgfaltspflicht und damit auf \ngrober Fahrlässigkeit. Dies gilt umso mehr, als ihm im \nHinblick auf den von seiner geschiedenen Ehefrau gestellten \nRentenantrag noch einmal ausdrücklich empfohlen worden war, \nsich vorsorglich auf die bei einer Antragsstattgabe zu \nerwartende Kürzung seiner Versorgungsbezüge einzurichten. \nHätte der Kläger diesen Hinweis ernst genommen, hätte er \n- solange es für ihn keine Gewissheit darüber gab, dass seine \ngeschiedene Ehefrau keine Rente beziehen würde - jederzeit mit \neiner möglicherweise auch erst rückwirkend zum 1. November \n1994 erfolgenden Rentenbewilligung rechnen müssen. Auch \ndeshalb hätte er allen Grund gehabt, aus der zunächst \nunterbliebenen Kürzung seiner Versorgungsbezüge nicht ohne \nweiteres auf einen für seine geschiedene Ehefrau negativen \nAusgang der Rentenangelegenheit zu schließen. Vielmehr hätte \ner sich - nicht zuletzt auch, um die ihm gegebene Empfehlung, \nseine Lebensführung vorsorglich auf eine zu erwartende \nVersorgungskürzung einzurichten, als gegenstandslos betrachten \nzu dürfen - beim Beklagten, der als Versorgungsträger \njederzeit die hierfür erforderlichen Auskünfte der \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx hätte einholen können, \nvergewissern müssen, dass die Voraussetzungen für einen \nungekürzten Versorgungsbezug weiterhin vorlagen. \n\n27\n\nDer Kläger ist nach alledem - da sein Einwand der fehlender \nBereicherung von vornherein nicht greift - zur Rückzahlung des \nüberzahlten Betrages verpflichtet. Daran ändert auch nichts, \ndass Bedienstete des Beklagten, die im Januar 1995 die \nRentenmitteilung der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx - \nsei es infolge eines behördlichen Organisationsfehlers oder \ndurch Nachlässigkeit - zunächst unbeachtet zu den \nPersonalakten genommen haben, ein Mitverschulden an der \nÜberzahlung trifft. Ein derartiges Mitverschulden berührt den \nRückforderungsanspruch grundsätzlich nicht, sondern kann \nallenfalls im Rahmen der gemäß § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG zu \ntreffenden Billigkeitsentscheidung von Bedeutung sein. Die \nRückforderung überzahlter Bezüge erfolgt sich nämlich im \nGrundsatz verschuldensunabhängig, d.h. kann sich der Empfänger \n- wie hier - aus Rechtsgründen nicht auf den Wegfall der \nBereicherung berufen, spielt es keine Rolle, ob und von wem \ndie Überzahlung verschuldet worden ist. Der Empfänger hat das \nherauszugeben, worauf er keinen Anspruch hat.\n\n28\n\nDie gemäß § 52 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG erforderliche \nBilligkeitsentscheidung hat der Beklagte ermessensfehlerfrei \ngetroffen. Auch bei Berücksichtigung eines Mitverschuldens der \nBehörde an einer Überzahlung ist es nicht allgemein geboten, \nvon der Rückforderung des zu viel gezahlten Betrages auch nur \nteilweise abzusehen. Ob eine Herabsetzung des zu viel \ngezahlten Betrages geboten ist, hängt vielmehr von den \njeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. \nDabei ist nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der \nBereicherungsanspruch erwächst, nochmals zu würdigen, sondern \nes ist auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem \nauf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen \nauf die Lebensumstände des Bereicherten abzustellen. \nIm vorliegenden Fall hat der Beklagte dem Kläger im \nWiderspruchsbescheid angeboten, dass dieser die \nRückzahlungssumme zu einem Teil durch Verwirklichung seines \nAnspruchs auf Rückzahlung seiner geschiedenen Ehefrau nach dem \n1. November 1994 zu viel gezahlten Unterhalts und im Übrigen \nin Form angemessener Raten aufbringen könne. Alternativ dazu \nhat der Beklagte seine Bereitschaft erklärt, die Rückforderung \nnach vorheriger Eintragung einer Grunddienstbarkeit auf den \nHausbesitz des Klägers bis zu dessen Lebensende zu stunden. \nDamit ist der persönlichen und wirtschaftlichen Lage des \nKlägers ausreichend Rechnung getragen worden.\"\n\n29\n\nDiese Ausführungen können auch unter Berücksichtigung des \nneuerlichen bzw. ergänzenden Vorbringens des Klägers in der \nmündlichen Verhandlung im Wesentlichen aufrecht erhalten \nwerden.\n\n30\n\nSoweit der Kläger nunmehr vorträgt, der ihn seinerzeit in \nseiner Scheidungssache vertreten habende Rechtsanwalt habe ihm \nbei seinen im Hinblick auf die Informationsschreiben der \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxx vom 2. April 1981 und 21. August \n1992 erfolgten Vorsprachen jeweils versichert, für ihn werde \nsich in finanzieller Hinsicht zukünftig nichts ändern, da „der \nVersorgungsausgleich die Unterhaltszahlung (lediglich \nablöse)\", steht dies der im Beschluss der Kammer vom 22. \nJanuar 2001 getroffenen Feststellung, der Kläger hätte den \nMangel des rechtlichen Grundes für die ungekürzte Zahlung \nseiner Versorgungsbezüge ab dem 1. November 1994 erkennen \nmüssen, nicht entgegen. Der - im Übrigen aus heutiger Sicht \noffensichtlich unzutreffenden - Auskunft seines Rechtsanwalts \nkonnte der Kläger nämlich nur entnehmen, ab Beginn der gemäß \n§ 57 BeamtVG durchzuführenden Kürzung seiner Versorgungsbezüge \nvon seiner Verpflichtung zur Unterhaltszahlung an seine \ngeschiedene Ehefrau befreit zu sein. Dessen, dass im Falle \neiner Rentengewährung an die geschiedene Ehefrau die \nVersorgungskürzung zu erwarten war, musste sich der Kläger \ndemgegenüber jedoch weiterhin bewusst sein, so dass er allen \nGrund gehabt hatte, die Rechtmäßigkeit der Zahlung ungekürzter \nVersorgungsbezüge ab dem Zeitpunkt, an dem mit einem \nRentenbezug seiner geschiedenen Ehefrau zu rechnen war, in \nZweifel zu ziehen.\n\n31\n\nSoweit sich der Kläger darauf beruft, durch die Überzahlung \nseiner Versorgungsbezüge zumindest im Umfang von 625,- DM \nnicht mehr bereichert zu sein, weil er in dieser Höhe seiner \ngeschiedenen Ehefrau auch nach dem 1. November 1994 weiterhin \nUnterhalt gezahlt habe, ist dies unzutreffend. Wie sich aus \ndem von ihm vorgelegten Urteil des Oberlandesgerichts \nxxxxxxxxxx vom 24. März 2000 (xxxxxxxxxx) ergibt, ist seine \nUnterhaltspflicht mit Beginn des Rentenbezugs durch seine \ngeschiedene Ehefrau nämlich keineswegs entfallen, sondern er \nist sogar in Abänderung der früheren Unterhaltsregelung vom \n13. Dezember 1979 verurteilt worden, ab Februar 1998 einen \nhöheren Unterhalt zu leisten. \n\n32\n\nSchließlich ist auch die von der Beklagten getroffene \nBilligkeitsentscheidung nicht zu beanstanden. Zwar lag dieser \nu.a. die - wie sich zwischenzeitlich durch das Urteil des \nOberlandesgerichts xxxxxxxxxx vom 24. März 2000 herausgestellt \nhat - unzutreffende Annahme zugrunde, der Kläger habe einen \nAnspruch auf Rückzahlung des seiner geschiedenen Ehefrau nach \ndem 1. November 1994 geleisteten Unterhalts, den er zum \nzumindest teilweisen Ausgleich der ihm überzahlten \nVersorgungsbezüge verwirklichen könne. Maßgeblicher \nBeurteilungszeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit \neines Rückforderungsbescheides ist jedoch auch hinsichtlich \nder Billigkeitsentscheidung derjenige der letzten \nVerwaltungsentscheidung, hier also des Widerspruchsbescheides \nvom 29. April 1998. Dies bedeutet, das die von der Beklagten \nnach § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG getroffene \nErmessensentscheidung grundsätzlich nur bezogen auf die Sach- \nund Erkenntnislage in jenem Zeitpunkt zu bewerten ist. Hiervon \nausgehend ist die Entscheidung nicht zu beanstanden, denn es \nwar seinerzeit nicht bekannt, dass der Kläger keine \nMöglichkeit hat, den seiner geschiedenen Ehefrau geleisteten \nUnterhalt auch nur teilweise zurückzuerlangen. \n\n33\n\nNach alledem war die Klage abzuweisen; die \nKostenentscheidung und die Entscheidung über deren vorläufige \nVollstreckbarkeit beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n34","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302514","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-03-14/10-k-4767-98","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":8},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 819","ref_norm":"819","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302514","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302514","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-03-14/10-k-4767-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302514","retrieved":"2026-07-09 03:28:26.203874+00:00"}}