{"status":"available","doknr":"OLD302534","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:0313.3K6101.00.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-03-13","aktenzeichen":"3 K 6101/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Amt vor der \nVollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nMit Antrag vom 20. Mai 1999 beantragte die Klägerin beim \nbeklagten Amt die Erteilung der Genehmigung zur Errichtung und \nzum Betrieb einer Anlage zur Behandlung von Elektronikschrott, \nkomplexen Metallen und Metallgemischen und Verbundmaterial auf \ndem Grundstück in E, Kreis O, G1.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 20. Januar 2000 lehnte das beklagte Amt \nden Antrag ab. In den Gründen der Ablehnung wird ausgeführt: \nDer Genehmigungserteilung stünden öffentlich-rechtliche \nVorschriften im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG entgegen. \nDie Anlage solle im Geltungsbereich der Ordnungsbehördlichen \nVerordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das \nEinzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage B der O1 GmbH - O - \n(Wasserwerksbetreiber) - Wasserschutzgebietsverordnung B - vom \n18. Dezember 1987/1 Karte (WasserschutzgebietsVO) errichtet \nund betrieben werden. Nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 der \nWasserschutzgebietsVO seien in dem hier maßgeblichen Bereich \ndie Errichtung oder Erweiterung von Abfallentsorgungsanlagen \njeder Art verboten. Eine solche Anlage wolle die Klägerin, \nwelche den Bau einer Abfallbehandlungsanlage plane, \nerrichten.\n\n4\n\nHiergegen legte die Klägerin unter dem 16. Februar 2000 \nWiderspruch ein.\n\n5\n\nDen Widerspruch wies die Bezirksregierung E1 durch \nWiderspruchsbescheid vom 17. August 2000 zurück.\n\n6\n\nMit der am 14. September 2000 erhobenen Klage macht die \nKlägerin geltend: Sie habe einen Anspruch auf Erteilung der \nbeantragten Genehmigung. Öffentlich-rechtliche Vorschriften \nstünden der Genehmigungserteilung nicht entgegen. Sie - die \nKlägerin - beabsichtige nicht die Errichtung einer \nAbfallentsorgungsanlage jeder Art im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. \n3 der WasserschutzgebietsVO.\n\n7\n\nIm Zeitpunkt des Inkrafttretens der WasserschutzgebietsVO \nsei der Terminus „Abfallentsorgungsanlage\" gleich bedeutend \nmit dem Begriff „Abfallbeseitigungsanlage\" gewesen. Die \nKlägerin habe jedoch die Genehmigung einer Anlage zur \nVerwertung von Stoffen beantragt, die nach der im Zeitpunkt \ndes Inkrafttretens der Verordnung geltenden abfallrechtlichen \nTerminologie nicht als Abfälle zu beurteilen gewesen wären. \nDie Erweiterung des Abfallbegriffs durch Inkrafttreten des \nKreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes könne nicht zu einer \nAusdehnung des Verbotstatbestandes der Verordnung führen. \nOrdnungsrechtliche Verbotstatbestände dürften nicht dynamisch \nausgelegt werden.\n\n8\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n9\n\ndas beklagte Amt unter Aufhebung des Bescheides \nvom 20. Januar 2000 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung E1 vom \n17. August 2000 zu verpflichten, der Klägerin die \nbeantragte Genehmigung zur Errichtung und zum \nBetrieb einer Anlage zur Aufbereitung von \nElektronikschrott, komplexen Metallen und \nMetallgemischen und Verbundmaterial auf dem \nGrundstück in E, Kreis O, G1 zu erteilen.\n\n10\n\nDas beklagte Amt beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nWegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den \nInhalt der Gerichtsakten und der Akte 3 K 3056/00 sowie der \nVerwaltungsvorgänge des beklagten Amtes und des \nWiderspruchsvorgangs der Bezirksregierung E1 ergänzend Bezug \ngenommen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n15\n\nDer Bescheid des beklagten Amtes vom 20. Januar 2000 ist \nrechtmäßig (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen \nAnspruch auf Erteilung der begehrten \nimmissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Zur Begründung wird \nauf die Gründe des Widerspruchsbescheides vom 17. August 2000 \nverwiesen, denen das Gericht folgt. Danach plant die Klägerin \ndie Errichtung einer Abfallentsorgungsanlage, die nach § 4 \nAbs. 2 Nr. 3 der WasserschutzgebietsVO verboten ist. Die gegen \ndie Rechtmäßigkeit der Ablehnung gerichteten Einwände greifen \nnicht durch.\n\n16\n\nEs mag auf sich beruhen, ob die Klägerin eine Anlage zur \nVerwertung von Stoffen, die dem Wertstoffbegriff des \nAbfallgesetzes in der Fassung vom 27. August 1986 (AbfG 1986) \nunterfallen, errichten will oder nicht. Die strenge \nUnterscheidung zwischen Abfällen und Wertstoffen, auf welche \ndie Klägerin verweist, gibt für die Auslegung des in der \nWasserschutzgebietsVO verwendeten Begriffs der \nAbfallentsorgungsanlagen nichts her. Die im AbfG 1986 \nverwendeten abfallrechtlichen Begriffe und ihre Definitionen \nkönnen zur Auslegung des in Rede stehenden Begriffs der \nAbfallentsorgungsanlage nicht herangezogen werden.\n\n17\n\nDie WasserschutzgebietsVO enthält zur Definition des dort \nverwendeten Begriffs der Abfallentsorgungsanlage keinen \nausdrücklichen Verweis zum Abfallgesetz. Das spricht bereits \ngegen die Methodik des Vorgehens der Klägerin. Es hätte \nnämlich nahe gelegen, zur Klarstellung auf die im Abfallgesetz \nbenutzten Begriffe und damit auf die dazu durch die in der \nRechtsprechung entwickelten zahlreichen Abgrenzungskriterien \nzu verweisen.\n\n18\n\nUnabhängig von dieser Erwägung drängt es sich auch nicht \nauf, zur Definition des Begriffs der Abfallentsorgungsanlage \nauf die Regelungen des AbfG 1986 zurückzugreifen. Jenes Gesetz \nsowie die WasserschutzgebietsVO verwenden keine identischen \nBegriffe. Die Regelung des § 4 Abs. 1 AbfG 1986, auf den die \nKlägerin verweist, enthält eine Legaldefinition der \nAbfallbeseitigungsanlage. Ebenso definiert § 1 Abs. 2 AbfG \n1986 die Abfallbeseitigung. Demgegenüber spricht die \nWasserschutzgebietsVO von einer Abfallentsorgungsanlage. Wegen \ndieser unterschiedlichen Begrifflichkeit ist es fern liegend, \ndie Begriffe der Abfallentsorgungsanlage und der \nAbfallbeseitigungsanlage gleichzusetzen. Die Gleichsetzung \nverbietet sich zudem auch deshalb, weil in der \nWasserschutzgebietsVO der Begriff Abfallentsorgungsanlage mit \ndem Zusatz „jeder Art\" versehen ist. Dadurch wird \nklargestellt, dass eine Verbindung zum Abfallrecht und dessen \nBegrifflichkeit nicht hergestellt werden soll.\n\n19\n\nAuch unter Berücksichtigung des Regelungszweckes scheidet \nder Rückgriff auf abfallrechtliche Definitionen aus. Die \nWasserschutzgebietsVO dient dem Interesse der öffentlichen \nWasserversorgung und dem Schutz des Grundwassers im \nEinzugsbereich der Wassergewinnungsanlage (§ 1 Abs. 1 \nWasserschutzgebietsVO). Demgegenüber dient das Abfallrecht der \ngeordneten Beseitigung von Abfällen zur Wahrung des Wohls der \nAllgemeinheit (§ 1 Abs. 1 AbfG 1986). Angesichts dieser \nunterschiedlichen Zielsetzung verbietet sich die \nabfallrechtliche Betrachtung zur Beantwortung der Frage, ob \neine Abfallentsorgungsanlage im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 3 \nWasserschutzgebietsVO errichtet werden soll. Die von der \nKlägerin vorgenommene Abgrenzung zwischen Abfällen und \nWertstoffen blendet die Frage der Grundwassergefährdung aus. \nDie Entscheidung, ob in einer Anlage Abfälle oder Wertstoffe \nbehandelt werden, hängt nämlich nicht von der Gefährlichkeit \nder Stoffe für das Grundwasser ab.\n\n20\n\nBedenken gegen die Wirksamkeit der WasserschutzgebietsVO \nbestehen nicht. Insbesondere verstößt das in § 4 Abs. 2 Nr. 3 \nWasserschutzgebietsVO für Abfallentsorgungsanlagen jeder Art \nausgesprochene Verbot nicht gegen den Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit bzw. des Übermaßverbots. Jenes Verbot \nsteht nicht außer Verhältnis zu dem Zweck der aus § 19 Abs. 1 \nNr. 1 WHG fließenden Ermächtigung, zum Wohl der Allgemeinheit \nGewässer im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung vor \nnachteiligen Einwirkungen zu schützen. Die von \nAbfallentsorgungsanlagen jeder Art ausgehenden Gefahren für \ndie öffentliche Wasserversorgung können durch das Verbot, \nsolche Anlagen zu errichten, bekämpft werden, weil beim \nBetrieb der Anlagen innerhalb einer Schutzzone der Eintritt \neines Schadens hinreichend wahrscheinlich ist. Für den Bereich \nder Gefahrenabwehr ist allgemein anerkannt, dass je größer und \nfolgenschwerer der drohende Schaden ist, um so geringere \nAnforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts \nzu stellen sind.\n\n21\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 1996 - 20 A 657/95 -, \nNVwZ 1997, 804, m. w. Nachw.\n\n22\n\nDer hier in Rede stehende drohende Schaden hat überragendes \nGewicht. Eine Störung der öffentlichen Wasserversorgung im \ndirekten Einzugsbereich einer Wasserversorgungsanlage durch \nBodenverunreinigungen hätte die Schließung dieser Anlage für \nunabsehbare Zeit und damit die empfindliche Störung der \nöffentlichen Wasserversorgung verbunden mit \nGesundheitsgefahren für eine Vielzahl von Personen zur Folge. \nEntsprechende, die Wasserversorgung gefährdende \nBodenverunreinigungen lassen sich bei keiner \nAbfallentsorgungsanlage hinreichend sicher ausschließen. Die \nvon der Klägerin angesprochene Einhausung der Anlage und die \nVersiegelung des Bodens reichen nicht aus. Derartige Maßnahmen \ntragen zum Beispiel den Gefahren, die sich im Falle von \nUnfällen bei der Anlieferung des zu verarbeitenden Materials \nund im Falle von Betriebsstörungen realisieren, keine \nRechnung.\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n24\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht \nauf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302534","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-03-13/3-k-6101-00","cited_norms":[{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302534","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302534","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-03-13/3-k-6101-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302534","retrieved":"2026-07-09 03:28:27.847261+00:00"}}