{"status":"available","doknr":"OLD302549","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:0309.4K6452.00.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-03-09","aktenzeichen":"4 K 6452/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 16. August \n1999 und des Widerspruchsbescheides der xx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 28. \nAugust 2000 verpflichtet, der Klägerin eine Baugenehmigung zur Errichtung einer \nCity-Light-Werbeanlage 2000 auf Monofuß für hinterleuchtete Wechselwerbung auf \ndem Grundstück xxxxxxxxxxx in xxxxxxxxxxxxxxxxxxx, Gemarkung xxxxxxxxx, Flur \nx, Flurstück xxxx entsprechend dem Bauantrag vom 26. Mai 1999 zu erteilen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nZwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.700,- DM abwenden, \nwenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin beantragte unter dem 26. Mai 1999 eine \nBaugenehmigung zur Errichtung einer Werbeanlage auf dem \nGrundstück xxxxxxxxxxx in xxxxxxxxxxxxxxxxxxx. Der Beklagte \nlehnte es mit Bescheid vom 16. September 1999 ab, die \nBaugenehmigung zu erteilen. Zur Begründung war angeführt, die \nWerbeanlage verdecke in erheblichem Maße begrünte Flächen.\n\n3\n\nDen Widerspruch der Kläger wies die \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx mit Widerspruchsbescheid vom 28. \nAugust 2000 zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde am 30. \nAugust 2000 zugestellt. Die Klägerin hat am 28. September 2000 \nKlage erhoben. Sie beantragt,\n\n4\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides \nvom 16. August 1999 und des Widerspruchsbescheides \nder xx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 28. August \n2000 zu verpflichten, ihr eine Baugenehmigung zur \nErrichtung einer City-Light-Werbeanlage 2000 auf \nMonofuß für hinterleuchtete Wechselwerbung auf dem \nGrundstück xxxxxxxxxxx in xxxxxxxxxxxxxxxxxxx, \nGemarkung xxxxxxxxx, Flur x, Flurstück xxxx \nentsprechend dem Bauantrag vom 26. Mai 1999 zu \nerteilen.\n\n5\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n6\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n7\n\nDer Einzelrichter hat durch eine Ortsbesichtigung Beweis \nerhoben. Wegen des Gegenstandes und des Ergebnisses der \nBeweisaufnahme wird auf das Ortsterminsprotokoll vom 7. März \n2001 verwiesen.\n\n8\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge und den Inhalt der \nGerichtsakten Bezug genommen.\n\n9\n\nEntscheidungsgründe:\n\n10\n\nIm Einverständnis der Beteiligten entscheidet der \nEinzelrichter ohne mündliche Verhandlung (§§ 87a Abs. 2, 101 \nAbs. 2 VwGO). \n\n11\n\nDie Klage ist begründet.\n\n12\n\nDie geplante Werbeanlage steht nach dem Ergebnis der \nOrtsbesichtigung nicht im Widerspruch zum Bauordnungsrecht \n(§ 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW). Eine Verunstaltung durch \nVerdecken nennenswerter begrünter Flächen findet nicht statt \n(§ 13 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW).\n\n13\n\nDie Werbeanlage steht am nördlichen Rand einer stark \nbefahrenen Einfallstraße nach xxxxxxxxx xxxxxxxxx auf einem \nGrundstück, dessen Boden vollständig befestigt ist und das von \neinem Gebrauchtwagenhandel genutzt wird. Unmittelbar gegenüber \nbefindet sich eine xxxx-Großtankstelle. Die beiden Grundstücke \nbilden einen ausgedehnten gewerblich geprägten Bereich \nbeiderseits der Straße. Irgendwelche Bepflanzungen finden sich \ndarauf nicht. Die streitige Werbeanlage soll nahezu zentral in \ndieses Areal gesetzt werden, so dass in unmittelbarer Umgebung \nnichts an begrünter Fläche verdeckt werden kann. Bei einem \nBlick stadteinwärts nach Osten besteht diese Gefahr ebenfalls \nnicht. Das liegt zum Teil an den Geländeverhältnissen, im \nWesentlichen aber daran, dass östlich von dem Flurstück xxxx \nnach dem in einer Mulde gelegenen Gemeindezentrum eine \ngeschlossene Bebauung ohne nennenswerte Begrünung beginnt. \nAllein bei einem Blick stadtauswärts von Osten nach Westen \nhügelaufwärts wird sich rechts der Straße die auf einem \nPfeiler in etwa 2,50 Metern Höhe angebrachte Werbefläche vor \neine Baumgruppe und einen einzelnen immergrünen Baum schieben. \nDarin liegt keine verunstaltende Verdeckung begrünter Flächen. \nDurch die relativ weite Entfernung der Werbeanlage von den mit \nBäumen bestandenen Flächen und die Größe der Baumkronen werden \ndiese nur teilweise abgeschirmt. Der Betrachter wird das nicht \nals nennenswertes Defizit empfinden. Die Bäume sind aus der \nBlickrichtung von Osten nach Westen kein Landschaftselement, \nauf das das Auge mit Wohlgefallen blickt und jedes \nzwischengelagerte Sichthindernis als störend empfindet. Die \nGewerbebetriebe (xxxx-Tankstelle, Gebrauchtwagenhandel) bilden \nfür sich genommen eine markante Zäsur von städtebaulichem \nGewicht. Auf den davon belegten Grundstücken werden \nWerbeanlagen erwartet. Sie werden auch dann nicht als \nFremdkörper empfunden, wenn sie unter bestimmten Winkeln den \nvöllig ungehinderten Blick auf einzelne Bäume oder Baumgruppen \nam Rande der Gewerbeflächen hemmen. Die Umgebung ist diffus \nbebaut. Zwischen den Bauten befinden sich etliche begrünte \nGrundstücke. Die von der geplanten Werbeanlage betroffene \nBaumgruppe ist keine im innerstädtischen Bereich befindliche \n„grüne Oase\", die wegen ihrer Seltenheit an dieser Stelle \noptisch besonders schutzwürdig wäre. Durch die geplante \nWerbeanlage wird das Gleichgewicht der Mischlage von Bebauung, \ngewerblicher Nutzung und eingestreuten Grünflächen mit ihrem \nBaum- und Sträucherbewuchs nicht nennenswert gestört. \n\n14\n\nDie Werbeanlage verstößt nicht gegen § 13 Abs. 2 Satz 1 \nBauO NRW. Die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs wird \nnicht gefährdet. Die Straße xxxxxxxx verläuft an der \nfraglichen Stelle schnurgerade, ist breit und gut ausgebaut. \nIrgendwelche Sichtbehinderungen bestehen nicht. Die \nWerbeanlage wird für den in der heutigen Zeit an \nStraßenrandwerbung gewöhnten Autofahrer keinen \nAblenkungseffekt haben. Dazu hat der Beklagte auch nichts \nvorgetragen. \n\n15\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO.\n\n16\n\nDie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 \nNr. 11, 711 ZPO.\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302549","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-03-09/4-k-6452-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 87a","ref_norm":"87a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302549","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302549","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-03-09/4-k-6452-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302549","retrieved":"2026-07-09 03:28:29.167775+00:00"}}