{"status":"available","doknr":"OLD302550","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:0309.17K4038.00A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-03-09","aktenzeichen":"17 K 4038/00.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, \nwerden dem Kläger auferlegt.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 2. Mai 1967 in Cörekli (Kreis Midyat, Provinz \nMardin) geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger \nkurdischen Volkstums. Er bekennt sich seinen Angaben zufolge \nzum yezidischen Glauben. Seinen Angaben zufolge wohnte er \nzuletzt in Cörekli (Provinz Mardin).\n\n3\n\nEr hatte zusammen mit seiner Ehefrau L1, geb. am \n4. Oktober 1971 in Cayirli, Kreis Midyat, und der am \n1. Juni 1982 geborenen Tochter L2 am 21. Mai 1986 die Türkei \nverlassen und war am gleichen Tage mit einem Reisepass auf dem \nLuftweg nach Ostberlin gelangt. Am 5. Juni 1986 hatte er \ngemeinsam mit seiner Frau und seiner Tochter in West-Berlin \neinen Asylantrag gestellt. Mit Bescheid des Bundesbeauftragten \nder Bundesregierung für die Verteilung gemäß § 22 Abs. 3 \nAsylVfG a.F. vom 16. Juni 1986 waren der Kläger und seine \nFamilie nach Bayern umverteilt worden. Dort wurden sie der \nGemeinde I zugewiesen.\n\n4\n\nIn der am 9. Januar 1987 in Nürnberg durchgeführten \nAnhörung im Rahmen der Vorprüfung hatte der Kläger im \nWesentlichen Folgendes vorgetragen:\n\n5\n\nEr und seine Angehörigen seien in ihrem Heimatland wegen \nihres Glaubens von den Moslems massiv unterdrückt worden. Wenn \nVieh gestohlen worden sei, erhielten sie keinen Schutz durch \ndie Polizei. Familienangehörige seien verhaftet worden, weil \nsie Yeziden seien. Sie könnten ihren Glauben nicht \nausüben.\n\n6\n\nDas Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nhatte daraufhin den Kläger, seine Ehefrau und seine Tochter \nmit Bescheid vom 2. April 1987 als Asylberechtigte anerkannt. \nDer Bundesbeauftragte hatte beim VG Arnsbach Klage erhoben \n(AN 11 K 87.32730). Mit Urteil vom 30. Juli 1987 war der \nAnerkennungsbescheid aufgehoben worden. Zur Begründung hatte \ndas Gericht im Wesentlichen ausgeführt, es stehe eine \ninländische Fluchtalternative in den westlichen Großstädten \nzur Verfügung. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wegen \nNichtzulassung der Berufung war vom Bayerischen \nVerwaltungsgericht mit Beschluss vom 2. Februar 1988 \nzurückgewiesen worden (11 CZ 88.30083). Hiergegen hatten der \nKläger und seine Familie Verfassungsbeschwerde eingelegt \n(BVerfG - 2 BvR 342/88) mit dem Ziel, unter Bezugnahme auf \nbereits anhängige Verfassungsbeschwerden eine \nGrundsatzentscheidung darüber zu erreichen, ob Yeziden in \nihrer Heimat in asylrechtsrelevanter Weise verfolgt \nwerden.\n\n7\n\nDer Kläger, der nach rechtskräftigem Abschluss seines \nAsylverfahrens zeitweise untergetaucht war, hatte sich seit \ndem 4. Oktober 1989 in C aufgehalten. Dort war ihm auf Grund \nder Erlasslage des Innenministeriums des Landes NRW am \n17. Dezember 1990 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt \nworden.\n\n8\n\nNach den Feststellungen der 10. Großen Strafkammer \n- Schwurgericht - des Landgerichts C hatte der Kläger am \n5. Mai 1991 seiner Ehefrau drei Schnitte mit einem Messer im \nHalsbereich beigebracht. Hierbei war die Klinge bis zu den \nHalswirbelkörpern durchgedrungen. Die Ehefrau verstarb an den \nFolgen dieser Verletzung. Die Tat war erfolgt, weil sich die \nEhefrau des Klägers von diesem trennen wollte. Der Kläger \nwurde wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren \nverurteilt, vgl. Urteil vom 15. Januar 1992 \n- 10 Ks 46 Js 255/91 - - K 3/91 x -. Dieses Urteil ist seit \ndem 26. März 1992 rechtskräftig.\n\n9\n\nDer Kläger hatte seit 1993 seine Strafe in der \nJustizvollzugsanstalt S verbüßt. Ein Antrag auf Aussetzung des \nStrafrestes schon nach Verbüßung der Hälfte der neunjährigen \nFreiheitsstrafe war rechtskräftig abgelehnt worden.\n\n10\n\nMit Ordnungsverfügung der Oberbürgermeisters der Stadt S \nvom 6. Oktober 1995 war der Kläger ausgewiesen worden. Die \nsofortige Vollziehung war angeordnet worden. Durch Beschluss \ndes VG Düsseldorf vom 20. August 1996 war der Antrag auf \nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt worden \n(24 L 4169/95). Gegen diesen Beschluss war ein Rechtsmittel \nnicht eingelegt worden.\n\n11\n\nBereits mit Schreiben vom 3. April 1996 hatte der Kläger \nerneut seine Anerkennung als Asylberechtigter beantragt. Zur \nBegründung hatte er darauf verwiesen, dass sich die Lage der \nYeziden in der Türkei weiter verschlechtert habe und dass eine \nFluchtalternative in der Westtürkei nicht zur Verfügung stehe. \nIn der am 21. Juni 1996 durchgeführten Anhörung vor dem \nBundesamt hatte der Kläger u.a. Folgendes ausgeführt. Er könne \nwegen seines Glaubens nicht in die Türkei zurückkehren. Er \nmöchte bei seiner in Deutschland lebenden Familie bleiben und \nnach Verbüßung der Haft ein normales Leben führen. In der \nTürkei müsste er den Militärdienst ableisten; dabei würde er \nunterdrückt.\n\n12\n\nDas Bundesamt hatte den Folgeantrag mit Bescheid vom \n26. Juni 1996 abgelehnt. Zur Begründung hatte es ausgeführt, \nder Kläger habe nicht substantiiert dargelegt, weshalb er auf \nGrund seiner Religionszugehörigkeit Unterdrückungsmaßnahmen \nbefürchte. Er habe eher den Eindruck vermittelt, die \nangebliche Religionszugehörigkeit zu nutzen, um seine \nAbschiebung aus den Strafhaft in die Türkei zu vereiteln. Die \ndaraufhin anhängig gemachte Klage (VG Düsseldorf \n- 20 K 8155/96.A -) hatte der Kläger mit anwaltlichem \nSchriftsatz vom 26. Mai 1997 zurückgenommen.\n\n13\n\nNachdem ein Antrag des Klägers auf vorzeitige Entlassung \nnach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe rechtskräftig \nabgelehnt worden war, war er am 16. Januar 1998 auf dem \nLuftweg in die Türkei abgeschoben worden.\n\n14\n\nDer Widerspruch gegen die Ausweisungsverfügung war mit \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom 11. März 1998 \nzurückgewiesen worden. Hiergegen hatte der anwaltlich \nvertretene Kläger kein Rechtsmittel eingelegt.\n\n15\n\nDer Kläger reiste zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt \nwieder in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein. Er \nwurde am 3. Juli 2000 in X (Saarland) festgenommen. Seitdem \nverbüßt er seine Reststrafe in der Justizvollzugsanstalt \nS.\n\n16\n\nBereits vor der Festnahme hatte der Kläger mit Schriftsatz \nseines Prozessbevollmächtigten vom 24. Mai 2000 die erneute \nAnerkennung als Asylberechtigter beantragt. Zur Begründung \nführte er im Wesentlichen Folgendes aus: Er habe nach seiner \nAbschiebung in der Türkei nicht mehr Fuß fassen können. Sein \nHeimatdorf sei von den türkischen Truppen dem Erdboden gleich \ngemacht worden. Er habe sich dann nach Izmir gegeben. Wenige \nTage später sei er zum Militär eingezogen worden. Im \nSommer 1999 sei er entlassen worden. Da er als Yezide \naufgefallen sei, habe er auch keine Arbeit finden können. Er \nsei auch persönlich bedroht worden.\n\n17\n\nDas Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 27. Juni 2000 die \nDurchführung eines weiteren Asylverfahrens ab. Zugleich lehnte \nes den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 26. Juni 1996 \nbezüglich der Feststellungen zu § 53 AuslG ab.\n\n18\n\nEs forderte den Kläger auf, das Bundesgebiet innerhalb von \neiner Woche nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen und \ndrohte die Abschiebung in die Türkei an.\n\n19\n\nDer Kläger hat am 30. Juni 2000 Klage erhoben und zugleich \neinen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt \n(9 L 1965/00.A), der mit Beschluss vom 31. Juli 2000 abgelehnt \nworden ist.\n\n20\n\nZur Begründung trägt er vor, dass die Zugehörigkeit zur \nyezidischen Glaubensgemeinschaft durch das Zeugnis seines \nVaters und des E1 aus X1 belegt werde.\n\n21\n\nDie Eltern des Klägers seien wegen ihres yezidischen \nGlaubens rechtskräftig als Asylberechtigte anerkannt worden. \nAußerdem legt er einen von E1 ausgestellten Ausweis vor, der \nkein Ausstellungsdatum enthält.\n\n22\n\nIn der mündlichen Verhandlung trägt der Kläger im \nWesentlichen Folgendes vor: Er sei im Januar 1998 in die \nTürkei abgeschoben worden. Bei der Einreisekontrolle sei er \nzunächst festgehalten worden. Nachdem festgestellt worden sei, \ndass nichts gegen ihn vorliege, sei er freigelassen worden. Er \nsei dann nach Midyat gereist, wo er die Militärbehörde \naufgesucht habe, um seinen Militärdienst abzuleisten. Er habe \nsich in der Türkei auch einen neuen Nüfus ausstellen lassen. \nHierbei habe er in der Rubrik „Religionszugehörigkeit\" Islam \neintragen lassen, um keine Schwierigkeiten zu bekommen. Nach \nBeendigung der Militärdienstzeit sei er nach Izmir gegangen in \nder Hoffnung, dort keine Probleme zu haben. Jedoch hätten \nMohammedaner zwei Mal versucht, ihn zu töten. Er habe keine \nMoscheen besucht und nicht gefastet, deshalb sei er \naufgefallen. Konkrete Umstände könne er nicht schildern, weil \ner das vergessen habe. Er sei sehr schlecht behandelt worden, \ner werde lebenslang verfolgt.\n\n23\n\nSein in Deutschland lebender Vater habe ihm Geld \nüberwiesen, sodass er mit Hilfe der „Mafia\" auf dem Landwege \nnach Deutschland habe einreisen können. Er sei am 6. Mai 2000 \nin Deutschland eingetroffen.\n\n24\n\nZu seiner Religion befragt, hat er erklärt, er möchte wie \nseine Verwandten als Yezide anerkannt werden und in \nDeutschland bleiben. Im zwölften Monat werde an 9 Tagen \ngefastet. Im Gefängnis sei Fasten nicht möglich. Er habe auch \neinen Scheich. Den Namen wisse er nicht. Sein Vater wisse das. \nDen Scheich E1 kenne er nicht persönlich. Er sei ihm jedoch \nnamentlich bekannt. Auf die mehrmalige Frage des Gerichts und \nseines Prozessbevollmächtigten, ob er einen Begleiter im \nreligiösen Bereich habe, hat er geantwortet, er sei Yezide, es \ngebe ein religiöses Oberhaupt im Irak, dessen Namen er nicht \nkenne, für einen Yeziden sei es wichtig, als Yezide zu \nsterben.\n\n25\n\nDer Kläger, der vorsorglich auch seine Anerkennung als \nAsylberechtigter beantragt hatte, hat die kLage insoweit - da \nauf dem Landweg eingereist - in der mündlichen Verhandlung \nzurückgenommen.\n\n26\n\nDer Kläger beantragt,\n\n27\n\ndie Beklagte unter teilweiser Aufhebung des \nBescheides des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 27. Juni 2000 zu \nverpflichten, festzustellen, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, \nund dass Abschiebungshindernisse gemäss § 53 AuslG \ngegeben sind.\n\n28\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n29\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n30\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakten (einschließlich der \nGerichtsakten VG Düsseldorf 20 K 8155/96.A, 24 L 5169/95 und \n9 L 1965/00), der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der \nBeklagten und der Ausländerbehörde (3 Hefte \n- Oberbürgermeister S) sowie der zum Gegenstand der mündlichen \nVerhandlung gemachten Auskünfte und Erkenntnisse ergänzend \nBezug genommen.\n\n31\n\nFerner wurde die Asylakte der Eltern des Klägers sowie die \nStrafakte StA Bielefeld 46 Js 255/91 (2 Hefte) und das \nVollstreckungsheft der Staatsanwaltschaft Bielefeld \n46 Vrs 338/92 beigezogen. Ferner wurde die in der \nJustizvollzugsanstalt S tätige Sozialarbeiterin S1 als Zeugin \ngehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird \nauf den Inhalt der Niederschrift Bezug genommen.\n\n32\n\nEntscheidungsgründe:\n\n33\n\nDer Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, \nnachdem ihm der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom \n7. Februar 2001 gemäß § 76 Abs. 1 AsylVfG übertragen worden \nist.\n\n34\n\nSoweit sich das Verfahren durch Klagerücknahme erledigt \nhat, wird es gemäß § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt.\n\n35\n\nDie im übrigen zulässige Klage ist nicht begründet. Der \nangefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger \nnicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 \nVwGO).\n\n36\n\nEiner Rückkehr in die Türkei steht weder die behauptete \nZugehörigkeit zur yezidischen Religionsgemeinschaft noch die \nGruppenzugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden entgegen. (I). \nDer Kläger hat bei einer Einreise in die Türkei nicht mit \nasylerheblichen Maßnahmen zu rechnen (II). Exilpolitische \nAktivitäten von derartigem Gewicht, dass - jedenfalls bei \nunverfolgt ausgereisten Kurden - die Voraussetzungen einer \nAsylanerkennung unter dem Gesichtspunkt der Fortführung einer \nin der Türkei bereits gefestigten politischen Einstellung bzw. \ndie Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bejaht werden \nkönnen, sind nicht vorgetragen worden (III). \nAbschiebungshindernisse im Sinne von § 53 AuslG sind nicht \nerkennbar (IV). Die Abschiebungsandrohung sowie die \nAusreisefristsetzung entsprechen den gesetzlichen Vorschriften \n(V).\n\n37\n\nNach den von der verfassungs- und höchstrichterlichen \nRechtsprechung entwickelten Grundsätzen genießt \nasylrechtlichen Schutz nach Art. 16a Abs. 1 GG bzw. den Schutz \neines ausländischen Flüchtlings im Sinne von Art. 33 Abs. 1 \nder Genfer Konvention (GK) (= § 51 Abs. 1 AuslG) derjenige \nAusländer, der im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland \ngegenwärtig oder in absehbarer Zeit eine politische Verfolgung \nzu befürchten hat.\n\n38\n\nEine Verfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem \nEinzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine \nreligiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare \nMerkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt \nRechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus \nder übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit \nausgrenzen,\n\n39\n\nBVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989, \n- 2 BvR 502/86 u.a. -, in: BVerfGE 80, 315(333 ff.).\n\n40\n\nNach dem durch den Zufluchtgedanken geprägten normativen \nLeitbild des Asylgrundrechts gelten für die Beurteilung, ob \nein Asylsuchender politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 a \nAbs. 1 GG ist, unterschiedliche Maßstäbe je nach dem, ob er \nseinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder \nunmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat \noder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland \ngekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Asyl zu gewähren, wenn \nder Asylsuchende vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend \nsicher sein kann. Hat der Asylsuchende seinen Heimatstaat \njedoch unverfolgt verlassen, so kann sein \nAsylanerkennungsbegehren nach Art. 16 a Abs. 1 GG nur Erfolg \nhaben, wenn ihm auf Grund von beachtlichen Nachfluchtgründen \npolitische Verfolgung droht,\n\n41\n\nBVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1BvR 147/80 u.a. -, \nin: BVerfGE 54, 341(360); Beschluss vom 10. Juli 1989 \n- 2 BvR 502/86 u.a. -, in: BVerwGE 80, 315 (344 ff.).\n\n42\n\nI.\n\n43\n\nDas erkennende Gericht ist nach diesen Grundsätzen auf \nGrund der Anhörungen des Klägers, dem Ergebnis der Nachfragen \nund dem Inhalt der zum Verfahren beigezogenen Akten sowie der \nin das Verfahren eingeführten Gutachten, Auskünfte und \nsonstigen Dokumente zu der Überzeugung gelangt, dass der \nKläger keinen Anspruch auf Schutz gemäß § 51 Abs. 1 AuslG \nhat.\n\n44\n\nDer Kläger hat nämlich nicht glaubhaft gemacht, ein \nglaubensgebundener (praktizierender) Yezide zu sein.\n\n45\n\nDas Gericht geht mit der ständigen Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, \n\n46\n\nzuletzt Urteil vom 24. November 2000 - 8 A 4/99.A -,\n\n47\n\ndavon aus, dass glaubensgebundene (praktizierende) Yeziden \nin der Türkei jedenfalls in ihren angestammten \nSiedlungsgebieten einer mittelbaren staatlichen \nGruppenverfolgung ausgesetzt sind, ohne dass ihnen eine \ninländische Fluchtalternative offen steht. Das Gericht folgt \ndem Kläger auch insoweit, dass er einer yezidisch geprägten \nFamilie entstammt. Anlässlich seines ersten Asylantrags im \nJahre 1986 hatte er nämlich einen Nüfusausweis vorgelegt, bei \nder in der Rubrik Religionszugehörigkeit (dini) ein in \nKlammern gesetztes Kreuz enthalten ist. Der Umstand, dass der \nübliche Hinweis „Islam\" fehlt, ist ein sicheres Indiz dafür, \ndass der Kläger der yezidischen Religion damals angehört \nhatte, \n\n48\n\nvgl. Sternberg-Spohr, Auskunft vom 10. November 1993 an \nden Bay VGH, Nr. 6; Auswärtiges Amt, Auskunft vom \n24. Januar 1997 an VG Kassel, Az.: 514-516.80/26398.\n\n49\n\nHierfür spricht letztlich auch der im Nüfus angegebene \nAufenthaltsort Cayirli (Kreis Midyat), der nach der \nAuskunftslage ein rein yezidischer Ort war,\n\n50\n\nvgl. Sternberg-Spohr, Bestandsaufnahme der Restbevölkerung \nder Volksgruppen der kurdischen Ezdi (Yezidi, Jesiden)... in \nder Süd-Ost-Türkei (Kurdistan-Türkei) im März 1993 bis \nOktober 1993. Hiernach gab es dort 1980 ca. 120 yezidische \nFamilien und im März 1983 noch 3 yezidische Familien.\n\n51\n\nAus diesen Umständen kann jedoch nicht gefolgert werden, \ndass der Kläger nunmehr noch einer religiös motivierten \nVerfolgung unterworfen ist, da er nicht glaubhaft gemacht hat, \nden yezidischen Glauben noch zu praktizieren.\n\n52\n\nDas Gericht ist sich des Umstandes bewusst, dass bei den in \naller Regel einfach strukturierte Personen, die sich auf eine \nZugehörigkeit zur yezidischen Glaubensgemeinschaft berufen, \nkeine tiefschürfenden Kenntnisse verlangt werden können. Das \nPraktizieren des yezidischen Glaubens äußert sich vor allem \ndarin, engen Kontakt zu dem jeden Yeziden aus religiösen \nGründen zugeordneten Personen - Sheikh, Pir und möglicherweise \nauch „Bruder bzw. Schwester der Anderen Welt\" (Brayê \nAchêretê) - zu halten und auf diese Weise, durch Innehaben der \njedem Gläubigen zugewiesenen Stelle in der Hierarchie der \nyezidischen Gesellschaft, die Bindung an die Religion zu \näußern und zu halten,\n\n53\n\nvgl. Sternberg-Spohr, Gutachten vom 10. Februar 1988, \nS. 12 f.; Wiesner „in das tötende Licht einer fremden Welt \ngewandert\", in Schneider (Hrsg), Die kurdischen Yezidi, 1984, \nS. 31 (40 ff.).\n\n54\n\nDer Kläger war nicht in der Lage, den Namen seines Sheikhs \nanzugeben. Er hat sich, soweit ersichtlich, während seiner \nHaftzeit auch nicht um eine Kontaktaufnahme, z.B. über seinen \nVater, bemüht. Die Frage nach einem ständigen Begleiter im \nreligiösen Bereich hat er nicht beantworten können. Seine \nAntworten auf die Frage des Gerichts und seines \nProzessbevollmächtigten lassen den Schluss zu, dass ihm dieser \nsehr wichtige Teilbereich der yezidischen Religion unbekannt \nist. Er hat erst auf Befragen seines Prozessbevollmächtigten \nerklärt, er bete auch in der Justizvollzugsanstalt. Die \nwichtigen rituellen Gebräuche (Einhaltung der Fastentage im \nDezember) beachtet er jedoch nicht. Sein Hinweis, dies sei im \nGefängnis nicht möglich, ist nicht nachvollziehbar, da es \nkeinen vernünftigen Grund gibt, weshalb er - er ist in einer \nEinzelzelle untergebracht - dieses Fasten nicht als derart \nverpflichtend und ansieht, dass er es auch während der Haft \nbeachtet. Auch seine übrigen Kenntnisse über die yezidische \nReligion sind derart abgeschwächt (außer Schweinefleisch dürfe \ner alles essen, Melek Taus sei eine Art Vogel, er spiele bei \nder yezidischen Religion eine große Rolle, er könne als \nProphet betrachtet werden: Näheres könne er nicht sagen) \nlassen eher den Schluss zu, dass er sich gegenüber der \nyezidischen Religion indifferent verhält und deshalb als \nglaubensassimiliert einzustufen ist.\n\n55\n\nDie Vernehmung der Sozialarbeiterin S1 hat auch keine \nErkenntnisse gebracht, die diesen Feststellungen \nentgegenstehen. So hat die Zeugin bekundet, dass sie über das \nreligiöse Verhalten des Klägers und seine Essensgewohnheiten \nnichts berichten könne. Sie wisse lediglich, dass er erklärt \nhabe, wegen seiner Religion in der Türkei verfolgt worden zu \nsein.\n\n56\n\nDiese Einschätzung kann auch nicht durch die Vorlage einer \nBescheinigung des E1 entkräftet werden. Derartige \nBescheinigungen stellen meist nur ein unzuverlässiges Indiz \nfür die Zugehörigkeit zum yezidischen Glauben dar,\n\n57\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 24. November 2000, a.a.O. Seite \n26 f. mit umfassenden Nachweisen.\n\n58\n\nDass die vorgelegte Bescheinigung nicht als seriös \neingestuft werden kann, ergibt sich bereits aus der Tatsache, \ndass ein Ausstellungsdatum fehlt und E1 wahrheitswidrig \nbehauptet hat, den Kläger persönlich zu kennen. Der Kläger hat \ndemgegenüber behauptet, E1 nicht persönlich kennen gelernt zu \nhaben; er sei ihm lediglich namentlich bekannt.\n\n59\n\nBei dieser Sachlage bedarf es keiner weiteren Aufklärung \ndarüber, ob nicht auch die im zweiten Asylverfahren \nvorgenommene Klagerücknahme trotz der dadurch ermöglichten \nAbschiebung in die Türkei ein zusätzliches Indiz dafür ist, \ndass der Kläger sich der yezidischen Religion nicht \nexistenziell verbunden fühlt.\n\n60\n\nSelbst wenn man davon ausgehen sollte, dass der Kläger noch \nein praktizierender Yezide ist, spricht einiges dafür, dass \nein Abschiebungsschutz gemäß § 51 Abs. 1 AuslG wegen § 51 \nAbs. 3 AuslG ausscheidet. Er ist nämlich zu einer \nFreiheitsstrafe von mindestens 3 Jahren verurteilt worden. \nDass er deswegen immer noch als eine Gefahr für die Sicherheit \nder Bundesrepublik Deutschland anzusehen sein dürfte, kann den \nBeschlüssen über die Ablehnung einer Strafaussetzung zur \nBewährung entnommen werden. So hat die \nStrafvollstreckungskammer des Landgerichts Wuppertal mit \nBeschluss vom 11. Januar 1996 die bedingte Aussetzung der \nReststrafe zur Bewährung abgelehnt (1 StVK 1191/95), da dem \nKläger die Einsicht in das von ihm begangene Unrecht fehle und \ndeshalb neue Straftaten zu befürchten seien. Die hiergegen \neingelegte sofortige Beschwerde wurde vom Oberlandesgericht \nDüsseldorf mit Beschluss vom 7. Februar 1996 verworfen \n(3 Ws 76/96). Eine weitere Ablehnung der Aussetzung der \nReststrafe zur Bewährung erfolgte mit Beschluss des \nLandgerichts Wuppertal vom 16. April 1997 - 1 StVK 221/97 - \n(bestätigt durch Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf \nvom 20. Mai 1997 - 3 Ws 257/97 -).\n\n61\n\nVgl. auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. August 1996 \n- 24 L 4169/95 - (Ausweisungsverfügung).\n\n62\n\nDer Kläger hat auch nicht glaubhaft gemacht, in der Türkei \nnach Ableistung des Militärdienstes wegen seines Glaubens in \nIzmir von Mohammedanern massiv bedroht worden zu sein. Er war \nnämlich auf Befragen des Gerichts nicht in der Lage, hierzu \nkonkrete Angaben zu machen, sodass anzunehmen ist, dass diese \nbehaupteten Gefährdungen frei erfunden sind, um seine \nangeblich schwierige Lage in der Türkei zu dokumentieren.\n\n63\n\nSonstige Gründe, welche eine andere Entscheidung \nrechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.\n\n64\n\nII.\n\n65\n\nDer Kläger war im Zeitpunkt seiner Ausreise im Jahre 2000 \nauch nicht auf Grund kurdischer Volkszugehörigkeit einer \nlandesweiten (Gruppen-)Verfolgung ausgesetzt. Nach der \nRechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land \nNordrhein - Westfalen, der das Gericht folgt und auf die zur \nweiteren Begründung an dieser Stelle verwiesen wird, hatten \nKurden zu diesem Zeitpunkt nicht allein wegen ihrer \nVolkszugehörigkeit landesweite politische Verfolgung zu \nbefürchten; in jedem Fall stand ihnen eine inländische \nFluchtalternative im Westen der Türkei zur Verfügung,\n\n66\n\nOVG NRW, Urteile vom 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A - (UA, \nSeite 10 ff.); vom 28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A (UA, \nSeite 8 ff.) und vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A (UA, \nSeite 13 ff., Rn. 28 ff.).\n\n67\n\nDiese Verhältnisse gelten unverändert auch zum Zeitpunkt \nder mündlichen Verhandlung fort.\n\n68\n\nDas Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein - \nWestfalen hat unter Berücksichtigung einer Vielzahl von \nQuellen und Erkenntnissen in den oben erwähnten Urteilen auch \ndargelegt, dass Kurden im Rückkehrfall mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit,\n\n69\n\ndieser Prognosemaßstab ist in aller Regel bei unverfolgt \nAusgereisten zugrundezulegen; BVerwG, Urteil vom \n25. September 1984 - 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169 (170); \nBVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, \nBVerfGE 54, 341 (362),\n\n70\n\neine Verfolgung im Blick auf ihre Volkszugehörigkeit nicht \ndroht. Auf diese Feststellungen und Einschätzungen wird in \nvollem Umfang Bezug genommen. Sie decken sich mit der absolut \nherrschenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,\n\n71\n\nBVerwG, Urteile vom 30. April 1996 - 9 C 170.95 -, in: \nBVerwGE 101, 123 (125) und vom selben Datum - 9 C 171.95 -, \nin: BVerwGE 101, 134 (141 f.), in denen die anders lautende \nRechtsprechung des SchlH. OVG, vgl. Urteile vom 26. April \n1995 - 4 L 18/95 - und - 4 L 30/94 -, der \nrevisionsgerichtlichen Überprüfung nicht standgehalten \nhat,\n\n72\n\nund anderer Obergerichte,\n\n73\n\nSchlH. OVG, Urteil vom 24. November 1998 - 4 L 18/95 - \nVGH BW, Urteile vom 22. Juli 1999 - A 12 A 1891/97 -; vom \n2. April 1998 - A 12 S 1092/96 - und vom 8. Juli 1998 \n- A 12 S 3034/96 -; \nOVG Bremen, Urteile vom 17. März 1999 - 2 BA 118/94 - und \nvom 18. März 1998 - 2 BA 30/96 -; \nSächs. OVG, Urteile vom 27. Februar 1997 - A 4 S 293/96 - und \n- A 4 S 434/96 -; \nOVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29. April 1999 - A 1 S \n155/97 -.\n\n74\n\nAuch die vorliegenden Erkenntnisse über die neueren \nEntwicklungen in der Türkei, insbesondere nach der Verbringung \nAbdullah Öcalans in die Türkei und seiner Verurteilung zum \nTode, führen zu keiner anderen Bewertung der Sachlage. Auch \naus diesen Erkenntnissen ergibt sich nicht, dass nunmehr alle \nkurdischen Volkszugehörigen allein wegen ihrer \nVolkszugehörigkeit, der Asylantragstellung oder ihres \nAufenthaltes in Deutschland bei einer Rückkehr in die Türkei \nmit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zu \nbefürchten hätten,\n\n75\n\nebenso im Ergebnis OVG NRW, Urteile vom 25. Februar 1999 \n- 8 A 7112/95.A - (UA, Seite 17, 26 f.) und vom 25. Januar \n2000 - 8 A 1292/96.A - (UA, Seite 39 ff., Rn. 112 ff.) sowie \nBeschluss vom 15. September 1999 - 8 A 2285/99.A -; \nOVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29. April 1999 -\n A 1 S 155/97 -; \nOVG Bremen, Urteil vom 17. März 1999 - OVG 2 BA 118/94 -; \nNds. OVG, Urteil vom 28. Januar 1999 - 11 L 2551/96 -.\n\n76\n\nNach der Einschätzung Oberdieks in seinem Gutachten vom \n29. April 1999 an das Verwaltungsgericht Berlin, \nVG 36 X 183.95, lässt die Informationslage keinen sicheren \nRückschluss auf eine erhöhte Gefährdung von abgeschobenen \nAsylbewerbern nach der Festnahme und Verurteilung von Abdullah \nÖcalan zu. Zwar sei eine angestiegene Zahl von Abschiebefällen \nfestzustellen, die entgegen der gerichtlichen Prognose nicht \nglimpflich verlaufen seien, doch könne er, so der Gutachter, \nkeinen direkten Zusammenhang zwischen dem Anstieg der \nasylrelevanten Übergriffe gegen Abgeschobene und der im Westen \nund Süden der Türkei deutlich verschärften Lage für Kurdinnen \nund Kurden nach der Verhaftung Abdullah Öcalans herstellen. \nAmnesty international geht in seiner Stellungnahme \nvom 24. Februar 1999 an das Verwaltungsgericht Berlin, \nAz.: 35 A 673/98 und vom 30. April 1999 an das \nVerwaltungsgericht Aachen, Az.: 8 K 1998/98.A, von einer \nbesonderen Gefährdungslage für solche Kurden aus, die in \nirgendeiner Weise mit Aktivitäten zu Gunsten einer \nSelbstbestimmung des kurdischen Volkes in Verbindung gebracht \nwerden könnten. In Übereinstimmung hiermit berichtet amnesty \ninternational im ai-Journal 4/1999, S. 18, von einer Häufung \nvon Übergriffen auf vermeintliche oder tatsächliche Mitglieder \nder HADEP und Repressalien gegen den türkischen \nMenschenrechtsverein IHD und leitet hieraus die Forderung ab, \nvon einer Abschiebung politisch engagierter Kurden abzusehen. \nEine generelle Gefährdung türkischer Staatsangehöriger \nkurdischer Volkszugehörigkeit für den Fall ihrer Abschiebung \nin die Türkei allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit vermag \namnesty international demzufolge jedoch ebenfalls nicht \nfestzustellen.\n\n77\n\nSoweit es in dem ad hoc-Bericht des Auswärtigen Amtes vom \n25. Februar 1999 heißt, es sei zu bedenken, dass ein erhöhtes \nRisiko einer besonderen Gefährdung für abzuschiebende Türken \nkurdischer Volkszugehörigkeit bestehe, rechtfertigt auch dies \nkeine andere Bewertung der Sachlage. Dem diesbezüglichen \nBericht ist - abgesehen von dem pauschalen Hinweis auf die \n„zurzeit hochemotionalisierte Atmosphäre im Zusammenhang mit \nder Inhaftierung Öcalans\" - nicht zu entnehmen, auf welchen \nkonkreten Tatsachen diese Einschätzung beruht, zumal das \nAuswärtige Amt selbst feststellt, dass ihm keine Erkenntnisse \ndarüber vorlägen, dass seit der Verhaftung Öcalans aus \nDeutschland abgeschobene türkische Staatsangehörige nach ihrer \nRückkehr in die Türkei Repressionen ausgesetzt gewesen seien. \nIm Übrigen ist dem Bericht auch nicht zu entnehmen, inwieweit \nein erhöhtes Risiko einer besonderen Gefährdung für kurdische \nVolkszugehörige bestehen sollte, da das Auswärtige Amt zuvor \nstets eine besondere Gefährdung von Kurden allein wegen ihrer \nVolkszugehörigkeit und/oder der Asylantragstellung in \nDeutschland verneint hatte und deshalb auch der \nVergleichsmaßstab für die Annahme einer erhöhten Risikos \nunklar bleibt. Das wird durch den Lagebericht des Auswärtigen \nAmtes vom 7. September 1999 bestätigt.\n\n78\n\nIm Übrigen sind Kurden nach wie vor in Politik und \nGesellschaft integriert. In der abgelaufenen Legislaturperiode \nwaren von den 550 Mitgliedern des Türkischen Parlaments 163 \nkurdischer Herkunft; auch der ausgeschiedene \nParlamentspräsident Hikmet Cetin war kurdischer Abstammung. \nUnter den 500 bedeutendsten türkischen Unternehmern sind 113 \nkurdischstämmig.\n\n79\n\nAber auch bei Bejahung einer beachtlichen Verfolgungsgefahr \nfür die kurdische Bevölkerung in Ostanatolien (örtlich \nbegrenzte Gruppenverfolgung) kommt nach derzeitigem \nErkenntnisstand die Asylanerkennung türkischer \nStaatsangehöriger allein wegen ihres kurdischen Volkstums \nnicht in Betracht, weil Kurden jedenfalls in anderen Teilen \nder Türkei vor politischer Verfolgung hinreichend sicher sind \nund ihnen dort auch keine anderen existenziellen Nachteile \ndrohen. Dies gilt auch für den Zeitpunkt der Ausreise des \nKlägers und entspricht der absolut herrschenden \nobergerichtlichen Rechtsprechung,\n\n80\n\nOVG NRW, Urteile vom 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A -; vom \n28. Oktober 1998 -25 A 1284/96.A - und vom 25. Januar 2000 \n- 8 A 1292/96.A -; \nVGH BW, Urteile vom 2. April 1998 - A 12 S 1092/96 - und vom \n8. Juli 1998 - A 12 S 3034/96; \nOVG Bremen, Urteil vom 18. März 1998 - 2 BA 30/96 -; \nSächs. OVG, Urteile vom 27. Februar 1997 - A 4 293/96 - und \n- A 4 S 434/96 -; \nHmb. OVG, Urteil vom 4. März 1998 - Bf V 48/94 -; \nOVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 4. Dezember 1995 \n- 10 A 12970/95 - und vom 30. Oktober 1998 - 10 A 12577/97 -, \nin: JURIS; \nNds. OVG, Urteil vom 22. Januar 1998 - 11 L 4300/96 - und vom \n18. Januar 2000 - 11 L 3404/99 -; \nHess. VGH, Urteile vom 7. Dezember 1998 - 12 UE 2091/98 -; vom \n27. Januar 1999 - 6 UE 1253/96.A -, in: JURIS, sowie vom \n13. Dezember 1999 - 12 UE 2984/97.A -.\n\n81\n\nDas bisherige Vorbringen des Klägers bietet keinen Anlass, \nvon dieser gefestigten Rechtsprechung abzuweichen.\n\n82\n\nIII.\n\n83\n\nDer Kläger muss auch nicht damit rechnen, bei seiner \nEinreise in die Türkei asylerhebliche Maßnahmen zu erdulden. \nEin derartiges Risiko ist im Falle der Rückkehr abgelehnter \nnicht vorverfolgter türkischer Asylbewerber mit niedrig \nprofilierten exilpolitischen Aktivitäten für den Regelfall \nausgeschlossen.\n\n84\n\nRichtig ist, dass abgeschobene türkische Staatsangehörige \nsich bei ihrer Einreise einer intensiven Personenkontrolle \nunterziehen müssen, die sich, sollten Rückfragen am Heimatort \nerforderlich sein, weil z.B. der Einreisende über keine \ngültigen Einreisepapiere verfügt, auch länger als 24 Stunden \nhinziehen kann. Wie das Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein - Westfalen in seinen Urteilen\n\n85\n\nvom 28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A -(UA, Seite 89 ff.) \nund vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A - (UA, Seite 135 ff., \nRn. 396 ff.)\n\n86\n\nüberzeugend dargelegt hat, gibt es, abgesehen von \natypischen Fällen, keine sicheren Beweise dafür, dass \nabgelehnte Asylbewerber bei ihrer Einreise in asylrelevanter \nWeise misshandelt worden sind,\n\n87\n\nvgl. etwa Oberdiek, Gutachterliche Stellungnahme vom \n20. Oktober 1998 an das VG Sigmaringen.\n\n88\n\nHierbei ist bei Angaben von Betroffenen oder deren nächsten \nAngehörigen Zurückhaltung geboten, da insbesondere im Falle \nvon Asylfolgeverfahren der Vortrag über angebliche \nMisshandlungen auch von der Erwartung bestimmt werden kann, \nauf diese Weise ein sonst nicht erreichbares Bleiberecht zu \nerlangen.\n\n89\n\nDie beachtliche Wahrscheinlichkeit einer politischen \nVerfolgung kurdischer Volkszugehöriger im Falle ihrer \nAbschiebung in die Türkei allein wegen ihrer \nVolkszugehörigkeit und/oder der Asylantragstellung in \nDeutschland, bzw. ihrer exilpolitischen Tätigkeit, ergibt sich \nschließlich auch nicht daraus, dass in der letzten Zeit \nvermehrt von Abgeschobenen berichtet wird, die nach ihrer \nAbschiebung in der Türkei Opfer staatlicher Repressalien \ngeworden sein sollen,\n\n90\n\nvgl. etwa die Darstellungen bei Kaya, Gutachten vom \n15. Januar 1999 an das VG Sigmaringen; amnesty international, \nStellungnahme vom 3. Februar 1999 an das VG Sigmaringen; \nOberdiek, Gutachten vom 29. April 1999 an das VG Berlin; \nNiedersächsischer Flüchtlingsrat e.V., Zwischenberichte I und \nII „Von Deutschland in den türkischen Folterkeller\" von März \nund Juni 1999.\n\n91\n\nSelbst dann, wenn diese „Referenzfälle\" - die Richtigkeit \nder jeweiligen Schilderung hier unterstellt - nach Art und \nInhalt geeignet wären, die Annahme einer generellen \nVerfolgungsgefahr für abgeschobene kurdische Asylbewerber in \nder Türkei zu rechtfertigen, steht die Zahl dieser Fälle nach \nwie vor in einem auffälligen Missverhältnis zur Gesamtzahl der \nin Betracht zu ziehenden Abschiebefälle.\n\n92\n\nSo wurden im Jahre 1996 insgesamt 6.127 Personen in die \nTürkei rückgeführt (4.639 Abschiebungen und \n1.488 Zurückschiebungen),\n\n93\n\nLagebericht des Auswärtigen Amtes vom 10. April 1997,\n\n94\n\ndarunter mehrere Hundert türkische Asylbewerber kurdischer \nVolkszugehörigkeit,\n\n95\n\nOVG NRW, Urteil vom 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A - \n(UA, Seite 129),\n\n96\n\nund im Jahre 1997 insgesamt 6.877 Personen \n(5.979 Abschiebungen und 898 Zurückschiebungen). Von diesen \n6.877 Personen wurden 5.972 Personen auf dem Luftweg in die \nTürkei gebracht,\n\n97\n\nLagebericht des Auswärtigen Amtes vom 31. März 1998.\n\n98\n\nIm Jahre 1998 wurden 6.640 Personen in die Türkei \nzurückgeführt; im Zeitraum von Januar bis Juli 1999 erfolgten \ninsgesamt 2.992 Rückführungen türkischer Staatsangehöriger in \ndie Türkei. Ein Großteil der Abschiebungen wurde auf dem \nLuftweg nach Istanbul vorgenommen,\n\n99\n\nLagebericht des Auswärtigen Amtes vom 7. September 1999; \nOVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A - (UA, \nSeite 95 f., Rn. 280).\n\n100\n\nBerücksichtigt man weiter, dass türkische Staatsangehörige \nkurdischer Volkszugehörigkeit auch aus anderen westlichen \nStaaten in die Türkei abgeschoben werden, wäre aber \nanzunehmen, dass bei einer über Einzelfälle hinausgehenden \nrelevanten Anzahl menschenrechtswidriger Übergriffe gegen \nabgeschobene Asylbewerber in Polizeihaft entsprechende \nBerichte in der kurdenfreundlichen oder sonst \nregierungskritischen türkischen Presse erschienen wären. Dies \nwar jedoch bislang nicht der Fall, sodass eine Gefährdung von \ntürkischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit \nallein wegen der Asylantragstellung in Deutschland weiterhin \nnicht festgestellt werden kann.\n\n101\n\nSoweit Kaya im Gegensatz hierzu in seinem Gutachten vom \n15. Januar 1999 an das Verwaltungsgericht Sigmaringen u.a. \nausführt, dass 80 % der abgeschobenen Asylbewerber misshandelt \nwürden und etwa die Hälfte länger als drei Tage festgehalten \nwurde, und dass maximal über ein Prozent dieser Fälle in der \nPresse berichtet würde, ist seinen Ausführungen nicht zu \nentnehmen, auf welchen Tatsachen diese Einschätzung beruht. \nZwar führt Kaya unter Berufung auf einen Bericht des \ntürkischen Menschenrechtsvereins insgesamt 20 „neue\" Fälle \nnamentlich an, in denen die Abgeschobenen von Misshandlungen \nnach ihrer Abschiebung berichtet haben oder nach ihrer \nAbschiebung verschwunden sein sollen. Diese Fälle verteilen \nsich jedoch auf den Zeitraum von Mai 1995 bis März 1998, \nsodass sich angesichts der oben angegebenen Zahl der in die \nTürkei zurückgeführten Personen allein in den Jahren 1996 und \n1997 aus diesen Fällen - auch unter Berücksichtigung der von \ndem Verwaltungsgericht Sigmaringen in seiner Anfrage genannten \nFälle - jedenfalls kein Beleg für die von Kaya angegebenen \nProzentzahlen ergibt. Andere Tatsachen, die seine Einschätzung \nbelegen könnten, werden von Kaya nicht angegeben.\n\n102\n\nOb sich aus den vorliegenden Erkenntnissen und insbesondere \nden Erkenntnissen im Hinblick auf die Fälle kurdischer \nVolkszugehöriger, die nach ihrer Abschiebung in die Türkei \ndort möglicherweise verfolgt worden sind, eine abweichende \nBewertung für diejenigen Asylsuchenden ergibt, die sich in \nDeutschland exilpolitisch betätigt haben, und wenn ja in \nwelchem Umfang, kann an dieser Stelle dahinstehen, da der \nKläger nach seinem Vorbringen, soweit dieses glaubhaft ist, \nnicht zu diesem Personenkreis gehört. Die kurdische \nVolkszugehörigkeit des Klägers und die Tatsache der \nAsylantragstellung in Deutschland als solche führen jedenfalls \nnicht dazu, dass der Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei \nmit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zu \nbefürchten hätte.\n\n103\n\nFür die Richtigkeit dieser Einschätzung spricht auch, dass \ndem Kläger nach seiner im Januar 1998 erfolgten Abschiebung in \ndie Türkei nichts zugestoßen ist.\n\n104\n\nIV.\n\n105\n\nDer Kläger hat keine exilpolitischen Aktivitäten \nvorgetragen, die die Gewährung von Abschiebungsschutz nach \n§ 51 Abs. 1 AuslG rechtfertigen können.\n\n106\n\nIV.\n\n107\n\nEs ist auch kein Sachverhalt vorgetragen worden, der das \nVorliegen eines Abschiebungshindernisses gemäß § 53 AuslG \nrechtfertigen könnte.\n\n108\n\nDie Vorschrift des § 53 AuslG bezieht sich auf konkret-\nindividuelle Gefährdungen der Menschenwürde, die einem \nAusländer nach Abschiebung in seinen Heimatstaat drohen und \ndie weder im Sinne des Art. 16a GG noch im Sinne der Genfer \nFlüchtlingskonvention asylrelevant sind und deshalb kein \nAbschiebungshindernis nach § 51 Abs. 1 und Abs. 2 AuslG \ndarstellen. § 53 AuslG schützt vor unmenschlicher, \nerniedrigender und grausamer Behandlung, und zwar unabhängig \nvon einem politischen Charakter solcher Maßnahmen. Im Hinblick \nauf den vorrangigen Asylschutz nach Art. 16a GG bzw. § 51 \nAbs. 1 AuslG kommt § 53 AuslG deshalb nur eine subsidiare \nAuffangfunktion zu,\n\n109\n\nvgl. Gemeinschaftskommentar zum Ausländerrecht, \n§ 53 Rn. 4.\n\n110\n\nDa nach alledem bei dem Kläger eine religiöse bzw. \npolitische Verfolgung ausscheidet, hätte im Einzelnen \nvorgetragen werden müssen, aus welchen sonstigen Gründen eine \nunmenschliche Behandlung im Sinne von § 53 AuslG droht. Hierzu \nist auch nicht ansatzweise etwas dargelegt worden.\n\n111\n\nDer Kläger hat auch keine zielstaatsbezogenen \nAbschiebungshindernisse im Sinne von § 53 Abs. 6 AuslG,\n\n112\n\nvgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 \n- 9 C 58.96 -, in: DVBl. 1998, 284 (285 f.),\n\n113\n\nvorgetragen.\n\n114\n\nV.\n\n115\n\nDie in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes zugleich \nverfügte Abschiebungsandrohung unter Setzung einer \nAusreisefrist entspricht dem Gesetz (vgl. §§ 34, 38 AsylVfG \nbzw. §§ 34, 36 AsylVfG) und ist in rechtlicher Hinsicht nicht \nzu beanstanden. Im Übrigen steht das Vorliegen von \nAbschiebungshindernissen und Duldungsgründen nach den §§ 51 \nund 53 bis 55 AuslG dem Erlass der Androhung nicht entgegen \n(vgl. § 50 Abs. 3 Satz 1 AuslG i.d.F. von Art. 2 Ziff. 5 des \nGesetzes zur Neuregelung des Asylverfahrens vom 26. Juni 1992 \n- BGBl. 1992, 1126 -),\n\n116\n\nBVerwG, Urteil vom 21. September 1999 - 9 C 12.99 -, in: \nDVBl. 2000, 419 (419).\n\n117\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 \nVwGO.\n\n118\n\nDie Nichterhebung von Gerichtskosten ergibt sich aus § 83b Abs. 1 AsylVfG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302550","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-03-09/17-k-4038-00-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":5},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302550","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302550","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-03-09/17-k-4038-00-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302550","retrieved":"2026-07-09 03:28:29.256333+00:00"}}