{"status":"available","doknr":"OLD302615","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:0305.24L89.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-03-05","aktenzeichen":"24 L 89/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von \nRechtsanwalt G aus I wird abgelehnt.\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 18. \nDezember 2000 gegen die Zwangsgeldandrohung in der Ordnungsverfügung der \nAntragsgegnerin vom 8. Dezember 2000 wird angeordnet. \nIm Übrigen wird der Antrag abgelehnt.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,- DM festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Antragsteller wurde nach seinen Angaben am 25. Juli \n1979 in Freetown geboren und will Staatsangehöriger von Sierra \nLeone sein.\n\n4\n\nEr reiste im Oktober 1997 nach seinen Angaben ohne Visum \noder Nationalpass ins Bundesgebiet ein und beantragte seine \nAnerkennung als Asylberechtigter. \nDer dies ablehnende (und hinsichtlich der ausgelösten \nAusreisepflicht seit dem 8. Januar 2000 vollziehbare) Bescheid \ndes Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 24. März 1998 ist bestandskräftig geworden, indem das \ndagegen gerichtete Verfahren 14 K 4035/98.A durch Beschluss \nnach § 81 AsylVfG vom 7. Dezember 1999 eingestellt worden \nist.\n\n5\n\nDie im Juli und im September 2000 von der Antragsgegnerin \nzum Zwecke der Beschaffung von Heimreisedokumenten veranlasste \nVorführungen des Antragstellers bei der Botschaft von Sierra \nLeone als dem Staat, dessen Staatsangehöriger zu sein der \nAntragsteller vorgibt, verliefen ergebnislos.\n\n6\n\nNach vorherige Aufforderung zur freiwilligen Mitwirkung \nunter Ankündigung sonst zu ergreifender Zwangsmaßnahmen mit \nSchreiben vom 23. November 2000 erließ die Antragsgegnerin \nunter dem 8. Dezember 2000 eine Ordnungsverfügung, mit der sie \nden Antragsteller aufforderte, innerhalb von 4 Wochen „nach \nErhalt dieser Ordnungsverfügung\" den für den Aufenthalt im \nBundesgebiet erforderlichen gültigen Nationalpass vorzulegen. \nDiese Verpflichtung hat die Antragsgegnerin für sofort \nvollziehbar erklärt. Ferner drohte sie dem Antragsteller für \nden Fall nicht fristgerecht freiwilliger Befolgung ein \nZwangsgeld in Höhe von 200,-- DM an und stellte klar, von \nVollstreckungsmaßnahmen Abstand zu nehmen, wenn der \nAntragsteller nachweise, die gewünschten Anträge gestellt zu \nhaben oder aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen an der \nStellung gehindert gewesen zu sein, oder falls er bei der \nAntragsgegnerin einen Passersatzpapierantrag ordnungsgemäß \nausfülle, unterschreibe und 4 Passfotos vorlege. \nDiese Verfügung wurde dem Antragsteller persönlich am \n11. Dezember 2000 gegen Empfangsbekenntnis ausgehändigt und \nzudem seinem Verfahrensbevollmächtigten am 14. Dezember 2000 \nzugestellt.\n\n7\n\nÜber den dagegen am 18. Dezember 2000 eingelegten \nWiderspruch ist noch nicht entschieden.\n\n8\n\nDer Antragsteller hat am 11. Januar 2001 um einstweiligen \nRechtsschutz nachgesucht und macht geltend, es handele sich um \neinen Willkürakt; er könne nichts dafür, wenn die Mitarbeiter \nder Auslandsvertretung von Sierra Leone ihn nicht als \nStaatsangehörigen betrachteten. \nEr beantragt,\n\n9\n\nihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von \nRechtsanwalt Fischer aus Hemer zu bewilligen \n\n10\n\nfür das Begehren,\n\n11\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom \n18. Dezember 2000 gegen die Ordnungsverfügung der \nAntragsgegnerin vom 8. Dezember 2000 hinsichtlich \nder für sofort vollziehbar erklärten \nPassvorlageverpflichtung wiederherzustellen und \nhinsichtlich der Zwangsgeldandrohung \nanzuordnen.\n\n12\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n13\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der dazu \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n15\n\nII.\n\n16\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war \nabzulehnen, weil der Antragsteller nicht die vorgeschriebenen \nFormulare zum Nachweis seiner persönlichen und \nwirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht hat. \nZudem erweist sich der Antrag hinsichtlich des allein \nkostenrelevanten Teiles der Ordnungsverfügung \n(Passvorlageverpflichtung) nach den folgenden Ausführungen als \nunbegründet, sodass die Rechtsverfolgung nicht die nach den §§ \n166 VwGO, 114 ZPO erforderlichen Erfolgsaussichten bietet.\n\n17\n\nDer Antrag hat nur aus dem im Tenor ersichtlichen Umfange \nErfolg.\n\n18\n\n1. Hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung war die \naufschiebende Wirkung anzuordnen, weil sie sich bei \nsummarischer Prüfung als rechtswidrig erweist. In Anbetracht \ndessen bestand für das Gericht Veranlassung, trotz der \nVorbewertung des Gesetzgebers in den §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 \nVwGO, 8 Satz 1 AG VwGO NW ein Überwiegen des öffentlichen \nVollzugsinteresses anzunehmen.\n\n19\n\na) Zwar ist die durchzusetzende Passvorlagepflicht - nach \nden Ausführungen unter 2. - ihrerseits rechtlich nicht zu \nbeanstanden und auch sofort vollziehbar, sodass die \nVoraussetzung des § 55 Abs. 1 VwVG NW gewahrt ist.\n\n20\n\nDass das Zwangsgeld aus dem Kanon der zugelassenen \nZwangsmittel das falsche sei, ist weder dargetan noch \nersichtlich.\n\n21\n\nVgl. Zur Geeignetheit dieses Zwangsmittels auch: \nBayerischer Verwaltungsgerichtshof, \nUrteil vom 11. Juli 2000, - 10 B 99.3200 -; \nNVwZ Beilage I 1/2001, S. 4, 5. \n\n22\n\nDie Antragsgegnerin hat beachtet, dass sie gehalten ist, \ndas Zwangsgeld in bestimmter Höhe anzudrohen. \nDass diese Höhe hier unangemessen sein könnte, ist wiederum \nnicht auszumachen. \n\n23\n\nb) Ob es rechtlich angängig ist, wenn der dem regelnden \nTeil der Ordnungsverfügungen angefügte Hinweis der \nAntragsgegnerin den dort genannten Austauschmitteln Wirkungen \nerst auf der Ebene der Vollstreckung beimessen will, statt sie \nals Erfüllung der eigentlichen Pflicht gelten zu lassen, kann \nauf sich beruhen, weil dies jedenfalls derzeit eine Beschwer \nnicht entfaltet.\n\n24\n\nBeschlüsse des Gerichts \nvom 19. November 1999 - 24 L 3441/99 -; \nvom 15. August 2000 - 24 L 2482/00 -.\n\n25\n\nc) Die Androhung leidet jedoch unter dem Fehler, dass die \nin ihr zu setzende Frist hinsichtlich ihres Beginnes nicht \nhinreichend bestimmt ist. Denn die Begriffe „Aushändigung\" \noder „Erhalt\" sind nach der Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen,\n\n26\n\nBeschluss vom 30. September 1998 - 18 B 1958/97 -,\n\n27\n\nungeeignet zur Fristbestimmung innerhalb einer \n(Abschiebungs)Androhung.\n\n28\n\nDa es sich bei der Abwendungsfrist in einer \nZwangsmittelandrohung um einen gesetzlich \n\n29\n\nvgl. §§ 50 Abs. 1 Satz 1 AuslG, 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG NW, \n13 Abs. 1 Satz 2 BVwVG;\n\n30\n\nund begrifflich notwendigen Bestandteil der Regelung \nhandelt, schlägt die Unbestimmtheit dieses Teiles der Regelung \nauf die Rechtmäßigkeit der Androhung durch; sie ist \nrechtswidrig.\n\n31\n\n2. Hinsichtlich der für sofort vollziehbar erklärten \nVerpflichtung zur Vorlage eines gültigen Nationalpasses ist \nder Antrag als solcher nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, weil \ndie fragliche Anordnung unzweifelhaft als verbindliche \nHandlungspflicht gewollt ist, mithin Regelungsgehalt aufweist \nund damit ein Verwaltungsakt ist. \nDer Antrag hat insoweit gleichwohl keinen Erfolg, weil die \nAnordnung der sofortigen Vollziehbarkeit in formeller Hinsicht \nim Ergebnis nicht zu beanstanden ist, die \nPassvorlageverpflichtung als solche im Ergebnis in Einklang \nmit dem Gesetz stehen dürfte und der Antragsteller kein \nÜberwiegen seines Interesses dargetan haben, vor \nabschließender Klärung der Rechtmäßigkeit im \nHauptsacheverfahren von der Pflicht zur Befolgung des Gebotes \nfreigestellt zu werden.\n\n32\n\na) Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der \nPassvorlageverpflichtung durch die Antragsgegnerin gemäß § 80 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist in formeller Hinsicht im Ergebnis \nnicht zu beanstanden. \nDie Antragsgegnerin hat darin nämlich neben den für den Erlass \nder Verfügung als solcher sprechenden Aspekten auch erwähnt, \ndass im Falle des Antragstellers die Gefahr bestehe, er könne \nweiterhin fortgesetzt gegen die einschlägigen \nausländerrechtlichen Bestimmungen verstoßen,\n\n33\n\nwas zudem den Straftatbestand des § 92 Abs. 1 Nr. 2 AuslG \nverwirklicht.\n\n34\n\nDas genügt - ungeachtet seiner tatsächlichen Richtigkeit - \nden Anforderungen an eine den Charakter als \nEinzelfallentscheidung ausdrückende Begründung i.S.v. § 80 \nAbs. 3 Satz 1 VwGO. Denn dadurch wird ein \neinzelfallspezifischer und über das hinter dem Erlass der \nOrdnungsverfügung als solcher stehende Interesse \nhinausragender Aspekt zur tragenden Erwägung gemacht;\n\n35\n\ndies ausdrücklich betonend: \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, \nBeschluss vom 22. Februar 2000 - 18 B 206/00 -; -\n\n36\n\nden Anforderungen an eine den Charakter als \nEinzelfallentscheidung ausdrückende Begründung i.S.v. § 80 \nAbs. 3 Satz 1 VwGO. Denn dadurch wird ein \neinzelfallspezifischer und über das hinter dem Erlass der \nAusweisungsverfügung als solcher stehende Interesse \nhinausragender Aspekt zur tragenden Erwägung gemacht;\n\n37\n\nvgl. dazu, dies hinreichen zu lassen: \nBeschlüsse des Gerichts \nvom 19. November 1999 - 24 L 3441/99 -; \nvom 15. August 2000 - 24 L 2482/00 -.\n\n38\n\nb) Auch gegen den Verwaltungsakt als solchen bestehen \nkeine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\n39\n\naa) In formeller Hinsicht\n\n40\n\n(1) ist zunächst festzustellen, dass die Antragsgegnerin \nin ihrer Eigenschaft als Ausländerbehörde für die Maßnahme \nzuständig war, zumal die Asylverfahren bestandskräftig \nabgeschlossen sind.\n\n41\n\nDazu, dass mit Blick auf die (Vorbereitung der) Beendigung \ndes Aufenthaltes eines vollziehbar ausreisepflichtigen \nAusländers auch schon vor Bestandskraft des \nBundesamtsbescheides eine Zuständigkeit der Ausländerbehörde \nbesteht \nvgl. Beschlüsse des Gerichts \nvom 19. November 1999 - 24 L 3441/99 -; \nvom 15. August 2000 - 24 L 2482/00 -.\n\n42\n\n(2) Des weiteren war vor Erlass der Verfügung vom \n8. Dezember 2000 die Anhörung des Antragstellers \nerforderlich,\n\n43\n\nvgl. dazu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, \nUrteil vom 11. Juli 2000 - 10 B 99.3200 -; \nNVwZ Beilage I 1/2001, S. 4, 5/6.\n\n44\n\nEine diesem formellen Erfordernis noch genügende Maßnahme \nkann hier in der Gesamtschau mit den aktenkundigen häufigen \nmündlichen Ermahnungen der Ausländerbehörde gegenüber dem \nAntragsteller hinsichtlich seiner Pass- und \nMitwirkungspflichten in deren Schreiben an ihn vom 23. \nNovember 2000 gesehen werden, worin sie den Antragsteller auf \nseine materiell-rechtlichen Pflichten hingewiesen und ihm \n„angedroht\" hatte, ihn bei neuerlicher Nichtbefolgung mit \nweiteren Maßnahmen zu überziehen. \nAuch wenn dem Antragsteller darin der genaue Inhalt der \nspäteren Verfügung nicht angekündigt worden ist, bot ihm dies \ndoch Gelegenheit, sich zu den Gründen der Nichtbefolgung \nseiner Pflichten einzulassen.\n\n45\n\nbb) In materieller Hinsicht erfordert die Rechtmäßigkeit \nder Passvorlageverpflichtung, dass es für die Verpflichtung \nals solche eine gesetzliche Grundlage gibt (dazu (1)), dass \ndie Ausländerbehörde befugt ist, diese Verpflichtung durch \neine Ordnungsverfügung zu aktualisieren und dadurch der \nVollstreckbarkeit mit den Mitteln des Verwaltungszwanges \nzuzuführen berechtigt ist (VA-Befugnis; dazu (2)), dass die \nTatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage erfüllt \n(dazu unter (3)) und dass die allgemeinen Grundsätze für \nordnungsrechtliche Verfügungen beachtet worden sind (dazu \nunter (4)).\n\n46\n\n(1) Die Pflicht, einen gültigen Nationalpass innezuhalten \nund auf Verlangen der Ausländerbehörde vorzulegen ergibt \nsich\n\n47\n\n(a) für Ausländer, deren bisher alleiniger \nAufenthaltsgrund die Durchführung eines Asylverfahrens ist und \ndie sich \nn i c h t im Status des asylverfahrensunabhängigen \nAnschlussaufenthaltes befinden, vorzugsweise aus § 15 Abs. 2 \nNr. 4 AsylVfG. \nDenn diese Bestimmung wirkt über das formale Ende des \nAsylverfahrens hinaus solange fort, bis der Aufenthalt des \nvormaligen Asylbewerbers beendet oder mit einem neuen \nasylverfahrensunabhängigen Zweck unterlegt ist;\n\n48\n\nBaden-Württembergischer Verwaltungsgerichtshof, \nUrteil vom 6. Oktober 1998 - A 9 S 856/98 -; \nBeschlüsse des Gerichts \nvom 19. November 1999 - 24 L 3441/99 -; \nvom 15. August 2000 - 24 L 2482/00 -.\n\n49\n\n(b) Die inhaltlich gleiche Pflicht ergibt sich freilich \nfür den Ausländer, der nicht (mehr) dem Regime des AsylVfG \nunterfällt, aus den subsidiär zur Anwendung gelangenden §§ 4 \nund 40 Abs. 1 des Ausländergesetzes (im Folgenden AuslG)\n\n50\n\nvom 9. Juli 1990 (BGBl I 1354) \nin der Fassung des Gesetzes vom 25. Mai 2000 (BGBl I 742)\n\n51\n\nauf die die Antragsgegnerin ihre hier angegriffene \nOrdnungsverfügung gestützt hat.\n\n52\n\n(c) Vor diesem gedanklichen Hintergrund, wonach die \njeweilige Pflicht inhaltsgleich in § 15 Abs. 2 Nr. 4 AsylVfG \nund den §§ 4 und 40 Abs. 1 AuslG steht und deren \nAktualisierung jeweils erst über § 14 Abs. 1 OBG erfolgen \nmuss, ist es hier ohne Auswirkungen auf die materielle \nRechtmäßigkeit der Passvorlageverpflichtung, dass die \nAntragsgegnerin die Pflicht bei der hier angegriffenen \nOrdnungsverfügung aus der allgemeineren und nicht der \nspezielleren Norm hergeleitet hat.\n\n53\n\nNach Ansicht des Bayerischer Verwaltungsgerichtshofes in \ndessen Urteil vom 11. Juli 2000 - 10 B 99.3200 -; \nNVwZ Beilage I 1/2001, S. 4, 5, \nsoll es rechtlich sogar unschädlich sein, wenn die \nAusländerbehörde nur die Vorschriften des AsylVfG in der \nOrdnungsverfügung anführt.\n\n54\n\n(d) Diese Pflicht trifft den Antragsteller auch.\n\n55\n\nSein sinngemäßer Einwand, er könne ja nichts dafür, wenn \ndie Auslandsvertretung von Sierra Leone aus welchen Gründen \nauch immer und eben irrigerweise davon ausgehe, er sei kein \nStaatsangehöriger von Sierra Leone, verfängt nicht. Denn das \nRisiko, seine Staatsangehörigkeit durch Innehaltung eines \ngültigen Nationalpasses nachzuweisen, obliegt eindeutig nicht \netwa der Antragsgegnerin, sondern dem sich im Bundesgebiet \ntatsächlich aufhaltenden Ausländer.\n\n56\n\n(2) Die Befugnis, diese öffentlich-rechtliche Pflicht im \nFalle der Nichtbefolgung mit dem Instrument des \nVerwaltungsaktes zu aktualisieren und der Vollstreckbarkeit \nzuzuführen, ergibt sich als solche nach Auffassung des \nGerichts aus der gefahrenabwehrrechtlichen Generalermächtigung \ndes § 14 Abs. 1 OBG;\n\n57\n\nvgl. auch dazu \nBeschluss vom 19. November 1999 - 24 L 3441/99 -; \ndort auch zu den Gegenmeinungen; \n \nferner Beschluss des Gerichts \nvom 15. August 2000 - 24 L 2482/00 -; \n \nBayerischer Verwaltungsgerichtshof, \nUrteil vom 11. Juli 2000 - 10 B 99.3200 -; \nNVwZ Beilage I 1/2001, S. 4, 5.\n\n58\n\nDiese Vorschrift steht der Antragsgegnerin zu Gebote. Die \nAufgabe der Ausländerbehörde ist in Nordrhein-Westfalen den \nkommunalen Verwaltungsträgern in ihrer Eigenschaft als \nOrdnungsbehörde zugewiesen;\n\n59\n\n§ 1 der Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen \nvom 6. Dezember 1990 (GV NW 1990, S. 661).\n\n60\n\nOrdnungsbehörden führen die Aufgaben der Gefahrenabwehr \ngemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 OBG nach den hierfür erlassenen \nbesonderen Gesetzen und Verordnungen durch (hier das AuslG \neinschließlich der Verordnungen dazu sowie das AsylVfG); \nsoweit Vorschriften in dem spezialgesetzlichen Bereich fehlen \noder eine abschließende Regelung nicht enthalten, eröffnet § 1 \nAbs. 2 Satz 2 OBG der Ordnungsbehörde auch im Bereich der \nWahrnehmung speziell zugewiesener Funktion den Rückgriff auf \ndas Instrumentarium des OBG. \n\n61\n\nDa Anhaltspunkte dafür, das ganz überwiegend mit dem \nGenehmigungsinstrumentarium arbeitende Ausländerrecht wolle \ndie Aktualisierung dort normierter Pflichten im Einzelfall \ndurch eine auf die Generalermächtigung des § 14 Abs. 1 OBG \ngestützte Ordnungsverfügung ausschließen, nicht bestehen, \nkonnte sich die Antragsgegnerin auch in ihrer Eigenschaft als \nAusländerbehörde des § 14 OBG bedienen.\n\n62\n\nBeschlüsse des Gerichts \nvom 19. November 1999 - 24 L 3441/99 -; \nvom 15. August 2000 - 24 L 2482/00 -.\n\n63\n\n(3) Tatbestandlich ist diese Bestimmung insofern erfüllt, \nals die Nichtbeachtung einer öffentlich-rechtlichen Ge- oder \nVerbotsnorm auch dann eine Gefahr für die öffentliche \nSicherheit in ihrem Schutzgut „positives Recht\" darstellt, \nwenn der Verstoß nicht auch als solcher straf- oder \nbußgeldbewehrt ist.\n\n64\n\n(4) Schließlich verstößt die dem Antragsteller auferlegte \nPflicht auch nicht etwa gegen die allgemeinen Grundsätze für \ngefahrenabwehrrechtliche Verfügungen.\n\n65\n\n(a) Es wird dem Antragsteller nicht etwas rechtlich oder \ntatsächlich unmögliches auferlegt. \nNach der schriftlichen Mitteilung der Auslandsvertretung von \nSierra Leone ist der Antragsteller nicht Staatsangehöriger \ndieses Staates. Das entbindet ihn von der Passpflicht \nallenfalls dann, wenn damit seine Staatenlosigkeit \nnachgewiesen wäre, wovon freilich keine Rede sein kann. \nVielmehr ist der Antragsteller, der selbst am besten wissen \nwird, welcher andere Staat in Betracht kommt, gehalten, sich \nandernorts um gültige Papiere zu bemühen.\n\n66\n\nZwar hat das Gericht es bereits für rechtswidrig gehalten, \nwenn die Ausländerbehörde den Beginn der dem Ausländer für die \nVorlage gesetzten Frist an den Zugang der Ordnungsverfügung \nknüpft,\n\n67\n\nBeschluss vom 22. August 1997 - 24 L 2795/97 -; \na.A: wohl Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, \nUrteil vom 11. Juli 2000, - 10 B 99.3200 -; \nNVwZ Beilage I 1/2001, S. 4, 5,\n\n68\n\nweil auch der mitwirkungswillige Ausländer bei strikter \nBefolgung der Verfügung keinen Einfluss darauf hat, wann der \nvon ihm beantragte Nationalpass tatsächlich ausgestellt wird, \num den angedrohten Zwangsmitteln entgehen zu können.\n\n69\n\nDem trägt die Antragsgegnerin hier jedoch dadurch Rechnung, \ndass sie es zur Meidung der angedrohten \nvollstreckungsrechtlichen Mittel ausdrücklich zulässt ihr \nnachzuweisen, dass man sich innerhalb der gesetzten Frist um \ndie Beschaffung bemüht hat oder unverschuldet dazu nicht in \nder Lage war.\n\n70\n\n(b) Die konkret-individuelle Verpflichtung zur \nPassbeschaffung ist auch nicht unverhältnismäßig.\n\n71\n\nSie ist zweifelsohne als Maßnahme zur Verwirklichung des \nZwecks der Bestimmungen über die Passpflicht geeignet.\n\n72\n\nSie ist auch erforderlich. Denn mit seiner beharrlichen \nWeigerung, über die ergebnislose Vorsprache auf der \nAuslandsvertretung seines vorgeblichen Heimatlandes hinaus an \nder Beschaffung von Heimreisedokumenten mitzuwirken, hat der \nAntragsteller auch hinreichend Anlass geboten, die abstrakt-\ngenerellen Pflichten mittels Verwaltungsaktes so \nauszugestalten, dass sie notfalls zwangsweise durchgesetzt \nwerden können.\n\n73\n\nZweifel an der Angemessenheit sind weder dargetan noch \nersichtlich.\n\n74\n\n(c) Schließlich schlägt der bereits konstatierte \nrechtliche Mangel der Zwangsgeldandrohung auch nicht etwa bis \nauf die Grundverfügung durch. Denn auch wenn die Formulierung \ndes Tenors der Ordnungsverfügung dies nahe legen könnte, ist \nbei verständiger Auslegung die Frist kein Bestandteil der \nPassvorlegepflicht als solcher. \nZum einen kann man eine Passvorlagepflicht als solche \ngedanklich durchaus auch ohne eine Fristbestimmung auferlegen; \neiner Frist bedarf es erst, wenn man ausdrücken will, ab wann \nman aus der Nichtbefolgung Konsequenzen ziehen will. Zum \nanderen wollte die Antragsgegnerin auch nicht etwa ausdrücken, \ndass sie nach Ablauf des im Zusammenhang mit der \nPassvorlagepflicht genannten Termines etwa nicht mehr wollte, \ndass der Antragsteller seiner Passpflicht nachkommt. Die Frist \nhat mithin rechtliche Relevanz erst im Kontext der \nVollstreckung.\n\n75\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung ist nach den §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 \nAbs. 3 GKG erfolgt. \nDas in der Sache teilweise Obsiegen des Antragstellers wirkt \nsich auf die Kostenlastverteilung nicht aus, weil der Erfolg \ndes Antragstellers sich auf die Regelung der Ordnungsverfügung \nbeschränkt, der keine eigene Kostenrelevanz zukommt. \nDenn in std. Rechtsprechung misst das Gericht einer als bloßem \nAnnex zu einer anderen Regelung (GrundVA) ausgesprochenen \nZwangsmittelandrohung keine eigene Relevanz im Hinblick auf \nden Streitwert bei.\n\n76","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302615","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-03-05/24-l-89-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":5},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302615","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302615","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-03-05/24-l-89-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302615","retrieved":"2026-07-09 03:28:35.686001+00:00"}}