{"status":"available","doknr":"OLD302632","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:0302.17K2602.98A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-03-02","aktenzeichen":"17 K 2602/98.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 00. Januar 1977 in Akcadag, einer Kreisstadt in der \nProvinz Malatya, geborene Kläger ist türkischer \nStaatsangehöriger kurdischer Volks- und alevitischer \nGlaubenszugehörigkeit. \n\n3\n\nEr suchte am 11. August 1997 um seine Anerkennung als \nAsylberechtigter nach. Mit Schriftsatz vom gleichen Tage gab \ner an: Er habe bis 1989 die Grundschule besucht. Anschließend \nsei er mit seiner Familie nach Istanbul umgezogen. Seine \nFamilie habe von jeher mit der TKP/ML-Hareketi beziehungsweise \nMLKP sympathisiert und viel Besuch von Parteiangehörigen \nempfangen. Im Jahre 1991 sei er anlässlich eines Picknicks, an \ndem 150 Personen teilgenommen hätten, mit der GKH, der \nJugendorganisation der TKP/ML-Hareketi, in Kontakt gekommen. \nEr habe in der Folge Bücher und Zeitschriften gelesen und \nbegonnen, sich politisch zu engagieren. Im Januar 1992 habe er \nanlässlich der Erklärung des Monates Januar zum „Monat der \nMärtyrer\" Aufkleber auf Wände und Masten geklebt. Anlässlich \nseiner Teilnahme an der Demonstration zum 1. Mai 1992 sei er \nzusammen mit 50 Parteianhängern festgenommen, zur Wache in \nBeyoglo verbracht, dort geschlagen und beschimpft und, da man \nihm nichts habe nachweisen können und Familienangehörige der \nFestgenommenen vor der Wache demonstriert hätten, nach drei \nTagen wieder freigelassen worden. Im Jahre 1993 habe er an den \nFeiern zum Newroz-Fest, an der Demonstration zum 1. Mai und an \neiner Versammlung am 18. Mai zum Gedenken an Ibrahim Kaypakkay \nteilgenommen sowie Flugblätter verteilt und Parolen an Wände \ngeschrieben. Nach der Vereinigung von TKP/ML-Hareketi und TKIH \nzur MLKP-K im August 1994 habe er als Angehöriger der GKH \nnunmehr der KGÖ angehört. Nach der Abspaltung eines \nParteiflügels und der Gründung der KP-IÖ habe man ihn dazu \neinsetzen wollen, gegen deren Angehörigen, zu denen auch viele \nFreunde und Bekannte gezählt hätten, vorzugehen. Er habe sich \ndaraufhin selbst der KP-IÖ angeschlossen und innerhalb der \nOrganisation die Aufgabe übernommen, illegale Publikationen, \nso etwa illegale Flugblätter, an Genossen, die ihm vorher \ngezeigt worden seien, zu verteilen. Die Publikationen seien in \nKartons auf seinem Straßenverkaufskarren versteckt gewesen. Am \n28. Juni 1996 habe er einem Genossen an einer Straßenecke in \nBeyazit ein zuvor in dem Wagen verstecktes Paket ausgehändigt. \nBei der Übergabe habe man sie festgenommen, zur Politischen \nAbteilung der Polizei in Mecidiyeköy verbracht, dort fünfzehn \nTage festgehalten und während dieser Zeit schwer misshandelt \nund geschlagen. Nach Ablauf dieser fünfzehn Tage habe eine \nGerichtsverhandlung vor dem DGM stattgefunden, das gegen ihn \nUntersuchungshaft verhängt habe. Er habe daraufhin sechs \nMonate in der Justizvollzugsanstalt Sagmacilar eingesessen. \nObwohl das wegen illegaler Mitgliedschaft in einer verbotenen \nPartei und Betreibung kommunistischer Propaganda geführte \nGerichtsverfahren fortgeführt worden sei, habe man ihn nach \ndieser Zeit vorläufig aus der Haft entlassen. Etwa eine Woche \nnach seiner Freilassung sei er von Polizisten in einem Renault \nmitgenommen und in einen Wald verbracht worden. Dort habe man \nihn für den Fall, dass er nicht mit ihnen zusammenarbeite und \ndie Namen von Parteiangehörigen nenne, mit dem Tode bedroht. \nDie ihm eingeräumte Bedenkzeit habe er nach Rücksprache mit \nseiner Organisation dazu genutzt, sich zu verstecken. Anfang \nJanuar 1997 habe er sich zu Verwandten nach Malatya begeben. \nDort sei er zwei Monate verblieben. Anfang März 1997 sei das \nDorf durchsucht worden. Man habe ihn seinerzeit festgenommen \nund zur Gendarmerie-Wache verbracht, eine Woche festgehalten, \nmisshandelt und erst, nachdem seine Familie Bestechungsgelder \nentrichtet hätten, freigelassen. Daraufhin sei er nach \nIstanbul zurückgekehrt, wo er erfahren habe, dass die Polizei \nim Hause seiner Familie trotz des noch laufenden \nGerichtsverfahrens nach ihm suche. Er habe sich daraufhin mit \neinem gefälschten Nüfus in eine ihm von der Organisation \nzugewiesene Wohnung begeben, in der sich zusammen mit einem \nEhepaar zwei Monate versteckt gehalten habe. In der Wohnung \nhätten sich illegale Flugblätter, Bücher und Plakate befunden. \nAm 1. Juni 1997 habe auf der Rückkehr vom Einkaufen gesehen, \nwie Zivilpolizisten die Wohnung umstellt hätten, woraufhin er \nsich unauffällig entfernt und zu einer Bekannten begeben habe. \nZugleich habe er erfahren, dass zur gleichen Zeit die Wohnung \nseiner Familie überfallen und sein Vater festgenommen worden \nsei. Sein Vater sei nach zehn Tagen freigelassen worden und \nhabe ihm mitgeteilt, dass sein Name, der Name des Klägers, im \nZusammenhang mit der Wohnung gefallen und er nach ihm, dem \nKläger, befragt worden sei. Er habe daraufhin keine \nMöglichkeit mehr gehabt, Kontakt zu seiner Organisation \naufzunehmen. Mit Hilfe seines Vaters habe er Kontakt zu einer \nFluchthilfeorganisation aufgenommen, die ihm gegen Zahlung von \n7.000,00 DM am 3. August 1997 die Einreise in die \nBundesrepublik Deutschland auf dem Luftwege von Istanbul nach \nE ermöglicht habe. \n\n4\n\nAnlässlich seiner Anhörung durch das Bundesamt für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge am 18. Juli 1997 zu dem \nam 14. August 1997 gestellten Antrag auf Anerkennung als \nAsylberechtigter führte der Kläger unter anderem aus: Er habe \nzuletzt Waren des täglichen Bedarfs auf der Straße verkauft. \nSeine Familie habe ein Uhrengeschäft besessen. Seine Eltern \nlebten im Sommer in ihrem Dorf und im Winter in Instanbul. Bis \nzur Ableistung seines Wehrdienstes seien ihm noch sechs Monate \nZeit verblieben. Am 28. April 1996 habe er Flugblätter zu \neinem Kollegen am Beyazitplatz bringen sollen. Bei der \nÜbergabe seien sie von Polizisten festgenommen und zur Wache \nverbracht worden. Dort habe man sie zwei Wochen lang \nfestgehalten, beschimpft, beleidigt, geschlagen und bespuckt. \nNach 15 Tagen habe sie das Staatssicherheitsgericht wegen der \nbei ihnen aufgefundenen illegalen Flugblätter zu sechs Monaten \nHaft verurteilt, die er vom 21. Februar 1996 bis zum \n21. Oktober 1996 im Sagmacilar-Gefängnis in Istanbul verbracht \nhabe. Auf Vorhalt gab der Kläger an: Er habe bis Oktober 1996 \nim Gefängnis eingesessen. Auf Nachfrage führte aus: Er sei im \nApril 1996 festgenommen und am 8. Oktober 1996 freigelassen \nworden. Seine Freilassung sei auf Bewährung erfolgt. Insgesamt \nhabe er zwei Mal, nämlich anlässlich seiner Festnahme und bei \nseiner Freilassung, vor Gericht gestanden. Dort seien circa 30 \nbis 50 Personen, darunter auch 15 Kollegen, ein in eine braune \nRobe gekleideter Richter und zwei oder drei Beamte sowie \neinige Soldaten im Saal anwesend gewesen. Er sei anwaltlich \nnicht vertreten gewesen. Das Gericht habe ihm seinerzeit unter \nanderem die Auflage erteilt, jeden Freitag vor dem Richter zu \nerscheinen. Er habe sich daraufhin in das Dorf begeben und \ndort ein bis zwei Monate versteckt. Dann sei er sofort \nausgereist. Auf Vorhalt gab er an: Nach den zwei Monaten habe \ner sich nochmals für einen Monat in Istanbul aufgehalten. Auf \nneuerlichen Vorhalt äußerte der Kläger: Er sei verwirrt. \nBereits am 1. Mai 1996 sei er an der Hauptstraße Mustafa-Kemal \nentlanggelaufen. Dabei habe ihn die Polizei mitgenommen und \nihm für den Fall, dass er nicht mit ihr zusammenarbeite, unter \nVorhalt einer Waffe gedroht, ihn zu töten. Nach seiner \nFreilassung im Wald Belgrad habe er sich nach Rücksprache mit \neinem Kollegen im Januar 1997 in sein Dorf begeben, wo er bis \nMärz 1997 verblieben sei. Das Dorf sei dann von Gendarmen \ngestürmt worden. Er sei mit vier oder fünf Jugendlichen auf \ndie Wache der Gendarmerie nach Kürecik verbracht worden. Dort \nhabe man ihn eine Woche festgehalten, weil er nach Istanbul \ngegangen und jung sei. Überdies habe man ein oder zwei Bücher, \neines von Ibrahim Kaypakaya und eines von Genc Kömünistler \nHareketi - die Titel habe er nicht gekannt -, zu Hause \ngefunden. Nachdem Verwandte den Kommandanten bestochen hätten, \nsei er freigelassen worden und nach Istanbul zurückgekehrt. \nDie Kommunistische Partei habe ihn sodann mit einem \ngefälschten Nüfus in einem Haus im Ortsteil Bagcilar \nversteckt. Etwa einen Monat später habe er auf dem Rückweg vom \nEinkauf gesehen, dass das Haus von Polizeikräften umzingelt \ngewesen sei. Er sei dann von dort geflohen. Nachdem er die \nNachricht erhalten habe, sein Vater sei festgenommen worden, \nhabe er sich für die Dauer von zehn Tagen zu Verwandten nach \nAksaray begeben. Nach der Freilassung seines Vaters habe \ndieser ihm gesagt, er, der Kläger, könne so nicht mehr \nweiterleben. Daraufhin habe er seinen Parteifreunden Bescheid \ngegeben, sich von seiner Familie verabschiedet, das Flugzeug \nbestiegen und die Türkei verlassen. Auf Nachfrage trug der \nKläger vor: Die Organisation habe eine Schlepperorganisation \nfür ihn gefunden und ihn sofort ins Ausland geschickt. Zuvor \nhatte der Kläger angegeben, den Entschluss zur Ausreise und \nzur Asylantragstellung im Bundesgebiet bereits fünf bis sechs \nMonate vor seiner Ausreise gefasst zu haben.\n\n5\n\nMit am 23. März 1998 per Postzustellungsurkunde \nzugestelltem Bescheid vom 18. März 1998 - 2257726-163 - lehnte \ndas Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nseinen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab. \nZugleich stellte es fest, dass die Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 AuslG nicht vorlägen und Abschiebungshindernisse gemäß \n§ 53 AuslG nicht bestünden. Des Weiteren drohte es ihm für den \nFall, dass er seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb eines \nMonats nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens \nfreiwillig nachkomme, die Abschiebung in die Türkei oder in \neinen anderen Staat an, in den er einreisen dürfe oder der zu \nseiner Rückübernahme verpflichtet sei. \n\n6\n\nAm 25. März 1998 hat der Kläger Klage erhoben.\n\n7\n\nZu deren Begründung trägt er unter dem 19. Mai 1998 unter \nBezugnahme auf sein bisheriges Vorbringen vor: Er sei Zweiter \nVorsitzender des „Vereins das Kulturhaus e.V.\" in E1, der der \nKP-IÖ nahe stehe. Ferner habe er in der Zeitschrift „Proleter \nHalkin Birligi\" Nr. 46 einen Artikel über die Unterdrückung \nder Lehrer verfasst. Gegen die Herausgeberin der Zeitschrift, \nF, sei wegen dieser Ausgabe, insbesondere wegen dieses \nArtikels, ein Strafverfahren eingeleitet worden. Ausweislich \neines Schreibens eines Rechtsanwaltes aus Aksaray vom \n14. April 1998 habe er darüber hinaus weitere Artikel in der \nZeitschrift „Proleter Halkin Birligi\" veröffentlicht. Wegen \ndieser Artikel seien gegen die vorbezeichnete Chefredakteurin \nvor dem Staatssicherheitsgericht in Istanbul und dem \n2. Gericht für schwere Straftaten „viele Klagen\" angestrengt \nworden. Die diesbezüglichen Verfahren dauerten noch an. Ferner \nträgt der Kläger vor: Auch gegen die Nachfolgerin der \nvorbezeichneten Chefredakteurin, Z, sei ein Verfahren \neingeleitet worden. Diese hat unter dem 2. April 1998 \nbehauptet: Nach Abschluss der Verfahren gegen ihre Person \nwürde die Staatsanwaltschaft gegen die Verfasser der Artikel \nermitteln. Der Kläger habe in der Zeitschrift regelmäßig \nArtikel veröffentlicht. Wegen zurückliegender Artikel seien \nVerfahren gegen die Zeitschrift bei dem \nStaatssicherheitsgericht sowie dem 2. Großen Strafgericht in \nIstanbul betrieben worden. Vor diesen Gerichten müsse sich \nauch der Kläger in Zukunft verantworten. Mitgliedern und \nSympathisanten der KP-IÖ drohten in der Türkei, aber auch im \nAusland politische Verfolgung. \n\n8\n\nDas Ausscheiden des Klägers aus dem Vorstand des „Vereines \ndas Kulturhaus e.V.\", der sich am 11. Februar 1998 eine \nSatzung gegeben hat, ist am 12. November 1999 im \nVereinsregister eingetragen worden. \n\n9\n\nUnter dem 19. Januar 2000 trägt der Kläger ergänzend vor: \nEin politischer Mitstreiter, der sich gemeinsam mit ihm in dem \nvon der KP-IÖ dominierten „Verein das Kulturhaus e.V.\" an \nführender Stelle engagiert habe, sei wegen Mitgliedschaft in \nder KP-IÖ durch das Staatssicherheitsgericht Izmir zu einer \nHaftstrafe von 12 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden. Er \nstehe zu diesem Mitstreiter noch in Briefkontakt. \nZwischenzeitlich sei auch der Redakteur der Zeitschrift \n„Proleter Halkin Birligi\", Herr F1, „verschwunden\". \n\n10\n\nDie ehemalige Chefredakteurin der Zeitschrift „Proleter \nHalkin Birligi\", Frau F, ist mit in Bestandskraft erwachsenem \nBescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge vom 3. März 2000 - 2534415-163 - als \nAsylberechtigte anerkannt worden. Zugleich ist festgestellt \nworden, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in \nBezug auf ihre Personen in der Türkei vorlägen.\n\n11\n\nUnter dem 10. Februar 2001 führt der Kläger weiter aus: Er \nhabe weitere Artikel in der der KP-IÖ nahe stehenden \nZeitschrift „Proleter Halikin Birligi\" platziert. Gegen deren \nverantwortliche Redakteurin, eine Frau Z1, sei darauf hin ein \nStrafverfahren wegen Veröffentlichung „illegaler Schriften\" \neingeleitet worden. Die Redakteurin habe in der Verhandlung \nden Kläger als Autoren der betreffenden Schriftstücke \nbezeichnet. Seine Urheberschaft habe er dem \n6. Staatssicherheitsgericht in Istanbul mit verschiedenen \nSelbstbezichtigungsschreiben mitgeteilt. Zu dem Inhalt der \nArtikel bezieht der Kläger mit Schriftsätzen vom \n16. Februar 2001 und 20. Februar 2001 Stellung.\n\n12\n\nDas Polizeipräsidium E1 hat unter dem 27. Februar 2001 \n- 1128-295/01 - mitteilt, dass über den Kläger keine \nstaatsschutzrelevanten Erkenntnisse vorliegen und sein Name \nder Abteilung Staatsschutz im Zusammenhang mit Aktivitäten des \nVereines nicht publik geworden sei. Ausweislich einer unter \ndem 1. März 2001 ergangenen Auskunft des Auswärtigen Amtes \n- 514-516.80/37641 - sind gegen den Kläger weder in der \nVergangenheit noch im Rahmen des Verfahrens gegen die \nChefredakteurin Z1 Strafanträge gestellt oder \nErmittlungsverfahren eingeleitet worden. Nach seiner Person \nweder ausschließlich wegen Wehrdienstentzuges gefahndet.\n\n13\n\nIm Termin zur mündlichen Verhandlung am 2. März 2001 trägt \nder Kläger unter anderem vor: Seine Eltern lebten in Istanbul \nund betrieben in ihrer Heimat Obstgärten. Ein Genosse und er \nhätten am Beyazit-Platz Propagandamaterial an andere Genossen \nübergeben sollen. Auf Grund dieses Vorfalles sei er am \n13. Mai 1996 durch das DGM in Sagmacilar wegen des Vorwurfes \ndes Betreibens von Organisationspropaganda zu einer \nFreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Der \nSpruchkörper des Staatssicherheitsgerichtes sei mit vier \nRichtern, darunter einem Militärrichter besetzt gewesen. \nDieser habe, wie er, der Kläger, vernommen habe, die \nEntscheidung getroffen. Die übrigen Richter hätten dunkelblaue \nRoben mit rotem Kragenteil getragen. Am 13. oder \n14. November 1996 habe man ihn aus der Haft entlassen. Da das \nVerfahren habe fortgesetzt werden sollen und er eine harte \nStrafe erwartet habe, habe er sich verstecken müssen. Eine \nWoche später, etwa in der Zeit vom 15. bis 22. November 1996, \nhätten Zivilpolizisten ihn im Istanbuler Stadtteil Umraniye \nfestgenommen, in den Belgrad-Wald verbracht, bedroht, zur \nZusammenarbeit aufgefordert und nach Setzung einer Frist im \nWald zurückgelassen. Am nächsten Tag habe er mit den Genossen \nKontakt aufgenommen, die ihn aufgefordert hätten, bis \nSylvester 1996 in sein Heimatdorf zurückzukehren. Bis zum \nJahresende habe er sich mit gefälschten Ausweisen in Bursa \naufgehalten. In sein Dorf habe er sich im Monat Februar 1997 \nbegeben. Dort habe er sich knapp zwei Monate beziehungsweise \nzwei Monate und zehn Tage bis zum Monat April 1997, vielleicht \nauch nur einen Monat und zehn Tage aufgehalten. Am \n3. März 1997 sei das Dorf überfallen worden. Dabei habe man \nihn mit zwei verbotenen Büchern zusammen mit vier \nbeziehungsweise fünf anderen Jugendlichen festgenommen und \nnach einer Woche gegen Zahlung eines Bestechungsgeldes am \n10. März 1997 wieder freigelassen. Die Organisation habe ihn \ndaraufhin bei Genossen untergebracht, wo er sich einen Monat \naufgehalten habe. Am 1. Juni 1997 sei das Wohnhaus überfallen \nworden. Er habe jedoch flüchten können. Er habe sich sodann \ndrei Monate lang mit gefälschtem Ausweis in Istanbul \naufgehalten beziehungsweise sei immer zwischen seinem \nHeimatort und Istanbul gependelt. Während der Festnahme seines \nVaters habe er sich für zehn Tage in dem Istanbuler Stadtteil \nAksaray aufgehalten. Sein Vater habe nach seiner Freilassung \nKontakt mit den Genossen aufgenommen. Gemeinsam hätten sie \ndann eine Schlepperorganisation eingeschaltet. Er selbst habe \nvor seiner Ausreise ebenfalls mit seinen Genossen in Kontakt \ngestanden. Als Zweiter Vorsitzender des Vereines „Verein das \nKulturhaus e.V.\" habe er den Vorsitzenden im Falle von dessen \nAbwesenheit bei Versammlungen und Demonstrationen vertreten. \nTatsächlich habe er bei Demonstrationen Flugblätter verteilt, \nPassanten aufgefordert, sich an der Demonstration zu \nbeteiligen, Transparente gehalten, Slogans gerufen und \nOrdnerfunktionen ausgeübt. Er sei auch für die Solidarität mit \nden Samstagsmüttern zuständig gewesen. Zu seinem \nAufgabenbereich hätten kulturelle Angelegenheiten, der Sport \nund die Jugendarbeit gezählt. Er habe für eine Wiederwahl \nkandidiert, aber nicht die erforderliche Stimmenzahl erhalten. \nWegen seiner Veröffentlichungen in der Zeitschrift „Proleter \nHalkin Birligi\" drohe ihm nicht nur die Einleitung eines \npressestrafrechtlichen Verfahrens, sondern im Falle einer \nRückkehr auch Festnahme und Folter.\n\n14\n\nDer Kläger beantragt,\n\n15\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge vom 18. März 1998 - 2257726-163 - zu \nverpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen \nund festzustellen, dass die Voraussetzungen eines \nAbschiebungsverbotes im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG \nvorliegen beziehungsweise Abschiebungshindernisse \ngemäß § 53 AuslG bestehen.\n\n16\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten des \nhiesigen Verfahrens sowie der Verfahren 4 K 8189/96.A, \n17 K 5674/98.A, 20 K 6588/99.A und 25 K 9726/96.A, der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der \nAusländerbehörden der Städte X und N sowie der Auskünfte und \nErkenntnisse, auf die der Kläger mit Verfügung vom \n6. Februar 2001 hingewiesen worden ist und die zum Gegenstand \nder mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nA.\n\n21\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n22\n\nDer angefochtene Bescheid des Bundesamtes für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 18. März 1998 \n- 2257726-163- ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in \nseinen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1, Abs. 1 S. 1 VwGO).\n\n23\n\nI.\n\n24\n\nDer Kläger ist vor der seinen Angaben zufolge im Jahre 1997 \nerfolgten Ausreise nicht in asylrechtsrelevanter Weise \nverfolgt worden. Eine solche Verfolgung stand auch nicht \nunmittelbar bevor. Er ist mithin unverfolgt ausgereist, sodass \nunter diesem Blickwinkel weder eine Anerkennung als \nAsylberechtigter noch die Gewährung von Abschiebungsschutz \ngemäß § 51 Abs. 1 AuslG in Betracht kommt (1.). Einer Rückkehr \nin die Türkei steht des Weiteren nicht die \nGruppenzugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden entgegen, da \njedenfalls für unverfolgt ausgereiste Kurden im Westen der \nTürkei eine zumutbare inländische Fluchtalternative zur \nVerfügung steht. Alevitischen Glaubenszugehörigen droht in der \nTürkei ebenfalls keine Gruppenverfolgung (2.). Der Kläger \nvermöchte sich des Weiteren nicht mit Erfolg darauf zu \nberufen, dass ihm in seiner Heimat gegebenenfalls die \nAbleistung des Militärdienstes beziehungsweise eine Bestrafung \nwegen Nichtbefolgung einer Einberufung oder Ähnliches drohen \nsollte. Er hat bei einer Einreise in die Türkei ferner nicht \nmit asylerheblichen Maßnahmen zu rechnen (3.). Exilpolitische \nAktivitäten von derartigem Gewicht, dass - jedenfalls bei \nunverfolgt ausgereisten Kurden - die Voraussetzungen einer \nAsylanerkennung unter dem Gesichtspunkt der Fortführung einer \nin der Türkei bereits gefestigten politischen Einstellung \nbeziehungsweise die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nbejaht werden können, sind nicht vorgetragen worden (4.).\n\n25\n\n1. Das erkennende Gericht ist auf Grund der Anhörung des \nKlägers, des Inhaltes der zum Verfahren beigezogenen Akten \nsowie der in das Verfahren eingeführten Gutachten, Auskünfte \nund sonstigen Dokumente nicht zu der Überzeugung gelangt, dass \nder Kläger aus individuellen Gründen in der Türkei in \nasylrelevanter Weise verfolgt worden ist. Ebenso wenig ist \nanzunehmen, dass er durch Ereignisse in seiner Heimatregion \nund in seinem Heimatort in der Weise signifikant derart \nvorbelastet ist, dass ihm Verfolgung drohte;\n\n26\n\nvgl. dazu OVG NRW, Urt. v. 11. März 1996 \n- 25 A 5801/94.A -, 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A -, \n28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A - und 25. Januar 2000 - 8 A \n1292/96.A -.\n\n27\n\nDas Gericht muss von der Wahrheit - und nicht von der \nWahrscheinlichkeit - des von dem Asylsuchenden behaupteten \nindividuellen Verfolgungsschicksales die volle Überzeugung \ngewinnen. Es darf jedoch hinsichtlich asylbegründender \nVorgänge im Verfolgerstaat keine unerfüllbaren Darlegungs- und \nBeweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit \nverlangen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften \nFällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an \nGewissheit begnügen, der Zweifeln Schweigen gebietet, auch \nwenn sie nicht völlig auszuschließen sind. Soweit die \nVerfolgungsfurcht auf Vorgänge außerhalb der Bundesrepublik \nDeutschland gestützt wird, genügt es, dass die Asylgründe \nglaubhaft gemacht werden, das heißt, in hohem Maße \nwahrscheinlich sind. Von dem Asylsuchenden, dem gemäß § 86 \nAbs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz VwGO eine Pflicht zur Mitwirkung \nbei der Aufklärung des Sachverhalts obliegt, ist indes zu \nfordern, dass er eine zusammenhängende, in sich stimmige \nSchilderung seines persönlichen Verfolgungsschicksales gibt. \nDazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich \nstimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei \nWahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung \npolitische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \ndroht. An einem in sich stimmigen, die Gefahr politischer \nVerfolgung schlüssig ergebenden Sachverhalt fehlt es unter \nanderem, wenn eine Unstimmigkeit und eine innere \nWidersprüchlichkeit des Vorbringens - jedenfalls soweit es die \nindividuelle Sphäre betrifft - deutlich hervortritt oder das \nVorbringen erheblich gesteigert wird. In diesem Falle besteht \nfür das Gericht keine Verpflichtung, in Ermittlungen \neinzutreten, die durch das Vorbringen des Asylbewerbers nicht \nveranlasst sind. Folglich braucht das Gericht bei derartigen \nSachverhalten auch keinen Beweisanträgen des Asylsuchenden \nnachzugehen;\n\n28\n\nvgl. BVerfG, Beschl. v. 20. Juni 1990 - 2 BvR 1727/89 -, \nInfAuslR 1991, 85 (87); BVerwG, Urt. v. 24. November 1981 \n- 9 C 251.81 -, Buchholz 402.24, § 28 AuslG Nr. 31, u. \n18. Oktober 1984 - 9 C 864.80 -, InfAuslR 1984, 129 f., \nBeschl. v. 20. August 1974 - 1 B 15.74 -, Buchholz 402.24, \n§ 28 AuslG 1965 Nr. 6, 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, \nInfAuslR 1990, 38 (40), u. 20. Juli 1998 - 9 B 10.98 -, \nDVBl. 1999, 100; Hess. VGH, Beschl. v. 10. März 1989 \n- 12 TE 1580/88 -, InfAuslR 1989, 256 f., u. \nUrt. v. 16. September 1996 - 12 UE 3033/95 -, ESVGH 47, 78 \n(79); Bay. VGH, Beschl. v. 25. Juni 1996 - 25 BA 96.31447 -, \nzit. nach JURIS.\n\n29\n\nEntscheidende Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang nicht \nzuletzt der Art der Einlassung, der Persönlichkeit und \ninsbesondere der Glaubwürdigkeit des Asylsuchenden zu.\n\n30\n\nUnter Zugrundelegung dieser Maßstäbe stellt sich die \nDarstellung des Verfolgungsschicksales des Klägers nicht als \nglaubhaft dar. Durchgreifende Zweifel an der Glaubhaftigkeit \nseines Vorbringens ergeben sich zunächst aus der Detailarmut \nim Kernbereich des behaupteten Verfolgungsschicksals. So hat \nsich der Kläger zu seinen Verhaftungen insgesamt lediglich \nunsubstantiiert und oberflächlich eingelassen. Wäre der Kläger \ntatsächlich verfolgungsrelevanten Maßnahmen ausgesetzt \ngewesen, so wäre zu erwarten gewesen, dass er diese sein \nVerfolgungsschicksal prägenden Ereignisse bereits anlässlich \nseiner Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge detailliert geschildert hätte. Die \nDarstellung der Geschehnisse während des jeweiligen \nPolizeigewahrsams und des Gefängnisaufenthaltes bleibt \nhingegen nichts sagend. Darüber hinaus erweist sich sein \nVorbringen im Verwaltungsverfahren auch als unauflöslich \nwidersprüchlich. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang etwa \nauf die Widersprüchlichkeiten hinsichtlich der Dauer und des \nBeginnes seiner Haftzeiten im Sagmacilar-Gefängnis, die \nunterschiedlichen Darstellungen hinsichtlich des Abschlusses \ndes vermeintlichen Gerichtsverfahrens, der zeitlichen \nZusammenhänge in Bezug auf die vermeintliche Aufforderung, mit \nden Sicherheitskräften zusammenzuarbeiten, der Länge seines \nneuerlichen Aufenthaltes in Istanbul vor seiner Ausreise, der \nUmstände seiner Ausreise, insbesondere der Möglichkeit einer \nKontaktaufnahme zu seiner Partei und der Organisation seiner \n„Flucht\". Diese Widersprüchlichkeiten hat der Kläger auch im \nTermin zur mündlichen Verhandlung nicht überzeugend \nauszuräumen vermocht. Sie lassen sich insbesondere nicht \nallein auf etwaige Verständigungsschwierigkeiten mit seiner \ndamaligen Verfahrensbevollmächtigten und einen angeblichen \nZustand der inneren Erregung beziehungsweise Verwirrung \nanlässlich seiner Anhörung durch das Bundesamt für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge zurückführen. Hierfür \nspricht nicht zuletzt der Umstand, dass der Kläger auch im \nRahmen seiner gerichtlichen Anhörung nicht in der Lage war, \ndie zeitlichen Zusammenhänge seines Verfolgungsgeschehens in \nsich stimmig zu schildern. So bleibt etwa weiterhin unklar, \nwie lange er sich in den ersten vier Monaten des Jahres 1997 \nin seinem Heimatdorf aufgehalten haben will. Nachdem sich der \nKläger insoweit zunächst auf zwei Monate beziehungsweise zwei \nMonate und zehn Tage festgelegt hatte, fragte er das Gericht \nauf dessen Nachfrage, ob sein diesbezüglicher Aufenthalt \nvielleicht einen Monat und zehn Tage gewährt hat. Während er \nbislang zunächst angegeben hatte, sich Anfang Januar 1997 \ndorthin begeben zu haben, führte er auf Frage des Gerichts \naus, sein Heimatdorf erst im Februar 1997 aufgesucht zu haben, \ndafür aber bis zum vierten Monat geblieben zu sein. Zuvor \nhatte er behauptet, seine Organisation habe ihn aufgefordert, \nbereits nach Sylvester 1996 dorthin zu fahren. Unerklärlich \nbleibt auch, warum er nach seiner angeblichen neuerlichen \nFestnahme am 3. März 1997 und seiner Freilassung am \n10. März 1997 noch bis zum Monat April 1997 in dem Dorf \nverblieben sein will. Unterstellte man seinem bisherigen \nVorbringen entsprechend, er habe das Dorf nach diesem Ereignis \nverlassen, so lässt sich der Zeitraum bis zum 1. Juni 1997, \ndem Datum des angeblichen Überfalles auf seine Unterkunft, \nanhand seiner Angaben nicht ausfüllen. Hinzuweisen ist des \nWeiteren auf die unzutreffenden Angaben im \nVerwaltungsverfahren etwa betreffend die Besetzung des \nStaatssicherheitsgerichts und die Farbe der Roben der Richter. \nSeine diesbezüglichen Angaben im Termin offenbaren ebenfalls, \ndass der Kläger das behauptete Verfolgungsschicksal nicht \nerlebt haben kann;\n\n31\n\nvgl. in diesem Zusammenhang auch Auswärtiges Amt, Auskunft \nan d. Verwaltungsgericht Düsseldorf v. 11. Januar 1994 \n- 514-516/15333 -.\n\n32\n\nAls nicht nachvollziehbar stellt sich das klägerische \nVorbringen darüber hinaus insoweit dar, als sich nicht \nerhellt, weshalb der Kläger, der zu einer sechsmonatigen \nFreiheitsstrafe verurteilt worden sein und diese seiner \nSchilderung zufolge auch in der Zeit von Mai bis November 1996 \nauch verbüßt haben will, auf Bewährung entlassen worden sein \nsollte und mit der Fortführung seines Verfahrens hätte rechnen \nmüssen.\n\n33\n\nAngesichts des insgesamt dürftigen, unstimmigen und \nunauflöslich widersprüchlichen Vorbringens ist ein einen \nAnspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung des \nKlägers als Asylberechtigter beziehungsweise Feststellung der \nVoraussetzungen eines Abschiebungsverbotes gemäß § 51 Abs. 1 \nAuslG begründendes Verfolgungsschicksal nicht schlüssig \nvorgetragen worden. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der \nKläger vor der Ausreise aus der Türkei individuelle politische \nVerfolgung nicht erlitten hat.\n\n34\n\n2. Der Kläger ist nicht von Gruppenverfolgung bedroht.\n\n35\n\na) Der Kläger war im Zeitpunkt seiner Ausreise im \nJahre 1997 auch nicht auf Grund seiner kurdischen \nVolkszugehörigkeit einer landesweiten (Gruppen-)Verfolgung \nausgesetzt. Nach der Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein - Westfalen, \nder das Gericht folgt und auf die zur weiteren Begründung an \ndieser Stelle verwiesen wird, hatten Kurden zu diesem \nZeitpunkt nicht allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit \nlandesweite politische Verfolgung zu befürchten; in jedem Fall \nstand ihnen eine inländische Fluchtalternative im Westen der \nTürkei zur Verfügung;\n\n36\n\nOVG NRW, Urt. v. 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A -, UA, \nS. 10 ff., 28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A -, UA, \nS. 8 ff., u. 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, UA, \nS. 13 ff., Rn. 28 ff.\n\n37\n\nDiese Verhältnisse gelten unverändert auch zum Zeitpunkt \nder mündlichen Verhandlung fort. Das Oberverwaltungsgericht \nfür das Land Nordrhein-Westfalen hat unter Berücksichtigung \neiner Vielzahl von Quellen und Erkenntnissen in den oben \nerwähnten Urteilen auch dargelegt, dass Kurden im Rückkehrfall \nmit beachtlicher Wahrscheinlichkeit\n\n38\n\n- dieser Prognosemaßstab ist in aller Regel bei unverfolgt \nAusgereisten zugrundezulegen; BVerwG, Urt. v. \n25. September 1984 - 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169 (170); \nBVerfG, Beschl. v. 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, \nBVerfGE 54, 341 (362) -\n\n39\n\neine Verfolgung im Blick auf ihre Volkszugehörigkeit nicht \ndroht. Auf diese Feststellungen und Einschätzungen wird in \nvollem Umfang Bezug genommen. Sie decken sich mit der absolut \nherrschenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,\n\n40\n\nBVerwG, Urt. v. 30. April 1996 - 9 C 170.95 (BVerwGE 101, \n123 (125) u. 9 C 171.95 (BVerwGE 101, 134 (141 f.)) -, in \ndenen die anders lautende Rechtsprechung des Schl-H. OVG, \nvgl. Urt. v. 26. April 1995 - 4 L 18/95 u. 4 L 30/94 -, der \nrevisionsgerichtlichen Überprüfung nicht standgehalten \nhat,\n\n41\n\nund anderer Obergerichte,\n\n42\n\nSchl-H. OVG, Urt. v. 24. November 1998 - 4 L 18/95 -; \nVGH BW, Urt. v. 22. Juli 1999 - A 12 A 1891/97 -, \n2. April 1998 - A 12 S 1092/96 - u. 8. Juli 1998 \n- A 12 S 3034/96 -; OVG Bremen, Urt. v. 17. März 1999 - 2 BA \n118/94 - u. 18. März 1998 - 2 BA 30/96 -; Sächs. OVG, Urt. v. \n27. Februar 1997 - A 4 S 293/96 - u. - A 4 S 434/96 -; \nOVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 29. April 1999 - A 1 S \n155/97 -.\n\n43\n\nAuch die vorliegenden Erkenntnisse über die neueren \nEntwicklungen in der Türkei, insbesondere nach der Verbringung \nAbdullah Öcalans in die Türkei und seiner Verurteilung zum \nTode, führen zu keiner anderen Bewertung der Sachlage. Auch \naus diesen Erkenntnissen ergibt sich nicht, dass nunmehr alle \nkurdischen Volkszugehörigen allein wegen ihrer \nVolkszugehörigkeit, der Asylantragstellung oder ihres \nAufenthaltes in Deutschland bei einer Rückkehr in die Türkei \nmit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zu \nbefürchten hätten;\n\n44\n\nebenso im Ergebnis OVG NRW, Urt. v. 25. Februar 1999 \n- 8 A 7112/95.A -, UA, S. 17, 26 f., u. 25. Januar 2000 \n-8 A 1292/96.A -, UA, S. 39 ff., Rn. 112 ff., sowie Beschl. \nv. 15. September 1999 - 8 A 2285/99.A -; OVG Sachsen-Anhalt, \nUrt. v. 29. April 1999 - A 1 S 155/97 -; OVG Bremen, Urt. \nv. 17. März 1999 - OVG 2 BA 118/94 -; Nds. OVG, Urt. v. 28. \nJanuar 1999 - 11 L 2551/96 -.\n\n45\n\nNach der Einschätzung Oberdieks in seinem Gutachten vom \n29. April 1999 an das Verwaltungsgericht Berlin\n\n46\n\n- VG 36 X 183.95 -\n\n47\n\nlässt die Informationslage keinen sicheren Rückschluss auf \neine erhöhte Gefährdung von abgeschobenen Asylbewerbern nach \nder Festnahme und Verurteilung von Abdullah Öcalan zu. Zwar \nsei eine angestiegene Zahl von Abschiebefällen festzustellen, \ndie entgegen der gerichtlichen Prognose nicht glimpflich \nverlaufen seien, doch könne er, so der Gutachter, keinen \ndirekten Zusammenhang zwischen dem Anstieg der asylrelevanten \nÜbergriffe gegen Abgeschobene und der im Westen und Süden der \nTürkei deutlich verschärften Lage für Kurdinnen und Kurden \nnach der Verhaftung Abdullah Öcalans herstellen. amnesty \ninternational geht in seiner Stellungnahme vom \n24. Februar 1999 an das Verwaltungsgericht Berlin\n\n48\n\n- 35 A 673/98 -\n\n49\n\nund vom 30. April 1999 an das Verwaltungsgericht Aachen\n\n50\n\n- 8 K 1998/98.A -\n\n51\n\nvon einer besonderen Gefährdungslage für solche Kurden aus, \ndie in irgendeiner Weise mit Aktivitäten zu Gunsten einer \nSelbstbestimmung des kurdischen Volkes in Verbindung gebracht \nwerden könnten. In Übereinstimmung hiermit berichtet amnesty \ninternational\n\n52\n\nai-Journal 4/1999, S. 18, \n\n53\n\nvon einer Häufung von Übergriffen auf vermeintliche oder \ntatsächliche Mitglieder der HADEP und Repressalien gegen den \ntürkischen Menschenrechtsverein IHD und leitet hieraus die \nForderung ab, von einer Abschiebung politisch engagierter \nKurden abzusehen. Eine generelle Gefährdung türkischer \nStaatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit für den Fall \nihrer Abschiebung in die Türkei allein wegen ihrer \nVolkszugehörigkeit vermag amnesty international demzufolge \njedoch ebenfalls nicht festzustellen.\n\n54\n\nSoweit es in dem ad-hoc-Bericht des Auswärtigen Amtes vom \n25. Februar 1999 heißt, es sei zu bedenken, dass ein erhöhtes \nRisiko einer besonderen Gefährdung für abzuschiebende Türken \nkurdischer Volkszugehörigkeit bestehe, rechtfertigt auch dies \nkeine andere Bewertung der Sachlage. Dem diesbezüglichen \nBericht ist - abgesehen von dem pauschalen Hinweis auf die \n„zurzeit hochemotionalisierte Atmosphäre im Zusammenhang mit \nder Inhaftierung Öcalans\" - nicht zu entnehmen, auf welchen \nkonkreten Tatsachen diese Einschätzung beruht, zumal das \nAuswärtige Amt selbst feststellt, dass ihm keine Erkenntnisse \ndarüber vorlägen, dass seit der Verhaftung Öcalans aus \nDeutschland abgeschobene türkische Staatsangehörige nach ihrer \nRückkehr in die Türkei Repressionen ausgesetzt gewesen seien. \nIm Übrigen ist dem Bericht auch nicht zu entnehmen, inwieweit \nein erhöhtes Risiko einer besonderen Gefährdung für kurdische \nVolkszugehörige bestehen sollte, da das Auswärtige Amt zuvor \nstets eine besondere Gefährdung von Kurden allein wegen ihrer \nVolkszugehörigkeit und/oder der Asylantragstellung in \nDeutschland verneint hatte und deshalb auch der \nVergleichsmaßstab für die Annahme einer erhöhten Risikos \nunklar bleibt. Das wird durch den Lagebericht des Auswärtigen \nAmtes vom 7. September 1999 bestätigt.\n\n55\n\nIm Übrigen sind Kurden nach wie vor in Politik und \nGesellschaft integriert. In der abgelaufenen Legislaturperiode \nwaren von den 550 Mitgliedern des Türkischen Parlaments 163 \nkurdischer Herkunft; auch der ausgeschiedene \nParlamentspräsident Hikmet Cetin war kurdischer Abstammung. \nUnter den 500 bedeutendsten türkischen Unternehmern sind 113 \nkurdischstämmig.\n\n56\n\nAber auch bei Bejahung einer beachtlichen Verfolgungsgefahr \nfür die kurdische Bevölkerung in Ostanatolien (örtlich \nbegrenzte Gruppenverfolgung) kommt nach derzeitigem \nErkenntnisstand die Asylanerkennung türkischer \nStaatsangehöriger allein wegen ihres kurdischen Volkstums \nnicht in Betracht, weil Kurden jedenfalls in anderen Teilen \nder Türkei vor politischer Verfolgung hinreichend sicher sind \nund ihnen dort auch keine anderen existentiellen Nachteile \ndrohen. Dies gilt auch für den Zeitpunkt der Ausreise des \nKlägers und entspricht der absolut herrschenden \nobergerichtlichen Rechtsprechung;\n\n57\n\nOVG NRW, Urt. v. 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A -, \n28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A - u. 25. Januar 2000 \n- 8 A 1292/96.A -; VGH BW, Urt. v. 2. April 1998 \n- A 12 S 1092/96 - u. v. 8. Juli 1998 - A 12 S 3034/96; OVG \nBremen, Urt. v. 18. März 1998 - 2 BA 30/96 -; Sächs. OVG, Urt. \nv. 27. Februar 1997 - A 4 293/96 u. A 4 S 434/96 -; \nHamb. OVG, Urt. v. 4. März 1998 - Bf V 48/94 -; OVG Rheinland-\nPfalz, Urt. v. 4. Dezember 1995 - 10 A 12970/95 - u. \n30. Oktober 1998 - 10 A 12577/97 -, zit. nach JURIS; Nds. OVG, \nUrt. v. 22. Januar 1998 - 11 L 4300/96 - u. 18. Januar 2000 \n- 11 L 3404/99 -; Hess. VGH, Urt. v. 7. Dezember 1998 \n- 12 UE 2091/98 -, 27. Januar 1999 - 6 UE 1253/96.A -, zit. \nnach JURIS, u. 13. Dezember 1999 - 12 UE 2984/97.A -.\n\n58\n\nDas bisherige Vorbringen des Klägers bietet keinen Anlass, \nvon dieser gefestigten Rechtsprechung abzuweichen.\n\n59\n\nb) Der Kläger muss auch nicht befürchten, in der Türkei \nwegen seines alevitischen Glaubens in asylrechtlich relevanter \nWeise verfolgt zu werden. \n\n60\n\nDie türkische Bevölkerung setzt sich ungefähr zu 80 % aus \nSunniten und zu 20 % aus Aleviten zusammen;\n\n61\n\nLorenzi, Gutachten über die Aleviten in der Türkei, \nOktober 1996.\n\n62\n\nDer türkische Staat versteht sich als laizistischer Staat, \nin dem Ausschreitungen als Folge religiöser Spannungen von den \nführenden Politikern scharf verurteilt werden;\n\n63\n\nBericht in AdG v. 15. März 1995, Seite 38931 f.\n\n64\n\nDies gilt auch angesichts der Angriffe sunnitischer \nFundamentalisten gegen alevitische und laizistisch denkende \ntürkische Schriftsteller und Intellektuelle in Sivas am \n2. Juli 1993, während derer ein Hotel angezündet worden war, \nin dem 37 Menschen den Tod fanden. Die Verantwortlichen dieses \nTerroranschlags sind nämlich im Dezember 1994 von einem \nGericht in Ankara abgeurteilt worden. Dies verdeutlicht, dass \ndie Türkei ernsthaft versucht, beim Aufkommen religiös \nmotivierter Spannungen zwischen Sunniten und Aleviten Schutz \nzu gewähren, auch wenn dieser aus der Sicht der Betroffenen \nnur unvollkommen sein mag. Von einem stillschweigend \ngeduldeten Vorgehen gegen Aleviten kann nach alledem keine \nRede sein;\n\n65\n\nAuswärtiges Amt, Auskunft v. 4. Juli 1996 an d. \nVerwaltungsgericht Wiesbaden - 514-516.80/24758 -; Lorenzi, \nGutachten über die Aleviten in der Türkei (Oktober 1996); \nferner OVG NRW, Urt. v. 28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A -, \nUA, S. 82 f., u. v. 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, UA, \nS. 88 ff., Rn. 259 ff.\n\n66\n\nAuch die Ereignisse im März 1995, als Unbekannte in \nIstanbul-Gaziosmanpasa aus einem Taxi vier Teestuben von \nalevitischen Kurden beschossen und hierbei eine Person und den \nTaxifahrer töteten und in den folgenden Tagen anlässlich von \nDemonstrationen der Aleviten die Polizei von der Schusswaffe \nGebrauch machte und hierbei insgesamt 24 Personen getötet \nwurden, sowie im Mai 1995 lassen nicht den Schluss zu, dass \nAleviten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylerheblichen \nVerfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sind, da diese gewalttätigen \nAusschreitungen Einzelfälle geblieben sind und sich seitdem \nnicht wiederholt haben,\n\n67\n\nKaya, Gutachten v. 20. März 1998 an das OVG Bremen.\n\n68\n\nDas Vorbringen des Klägers rechtfertigt ferner nicht \nAnnahme, dass er wegen seines alevitischen Glaubens \nbeachtliche Eingriffe in seine Lebensführung hätte hinnehmen \nmüssen. Sonstige Gesichtspunkte, welche eine andere \nBeurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht vorgetragen \nworden.\n\n69\n\n3. Der Kläger ist auch nicht Angehöriger einer \neingeschränkten, möglicherweise gruppenverfolgten, \nVergleichsgruppe.\n\n70\n\na) Einem etwaigen Vorbringen, im Falle einer Rückkehr in \ndie Türkei zur Ableistung des Militärdienstes herangezogen \nbeziehungsweise wegen Nichtbefolgung einer Einberufung oder \nWehrdienstentziehung bestraft zu werden, kommt ebenfalls keine \nasylrechtliche Relevanz zu.\n\n71\n\nDie Heranziehung zum Wehrdienst und die Bestrafung wegen \nWehrdienstentziehung sind nämlich nur dann asylrechtlich \nrelevant, wenn sie neben der Erfüllung einer allgemeinen \nstaatsbürgerlichen Pflicht beziehungsweise der Ahndung \nkriminellen Unrechts zusätzlich darauf gerichtet sind, den \nBetroffenen wegen eines asylerheblichen \nPersönlichkeitsmerkmals zu treffen.\n\n72\n\nVgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 11. Dezember 1985 \n- 2 BvR 361, 449/83 -, BVerfGE 71, 276; BVerwG, Urt. v. \n25. Juni 1991 - 9 C 131.90 -, InfAuslR 1991, 310, u. \n6. Dezember 1988 - 9 C 22.88 -, BVerwGE 81, 41.\n\n73\n\nDas Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \nhat in einer Grundsatzentscheidung,\n\n74\n\nvgl. Beschl. v. 30. Januar 1995 - 25 A 4705/94.A -, UA, \nS. 98 ff., bestätigt durch Urt. v. 3. Juni 1997 \n- 25 A 3631/95.A -, UA, S. 144 ff., u. 28. Oktober 1998 \n- 25 A 1284/96.A -, UA, S. 108 ff.,\n\n75\n\nergänzend ausgeführt, dass nach den dem Auswärtigen Amt \nvorliegenden Erkenntnissen alle Wehrpflichtigen - jedenfalls \nnach Abschluss der dreimonatigen Grundausbildung, die noch zu \nkeinen Kampfhandlungen führt - vom Wohnort weg in entfernte \nProvinzen versetzt werden. Wehrpflichtige mit kurdischer \nVolkszugehörigkeit werden meist an die West- oder Nordküste \neingezogen. Fälle, in denen sie in Kampfhandlungen verwickelt \nworden sind, seien nicht bekannt geworden. Die Erkenntnislage \nist plausibel, da der Einsatz von Kurden gegen Angehörige des \neigenen Volkes geeignet wäre, jene in Loyalitätskonflikte zu \nstürzen, die die Effektivität der Guerilla-Bekämpfung in Frage \nstellen könnten. Das bedeutet, dass Wehrpflichtige kurdischer \nAbstammung, die - wie der Kläger - aus dem Südosten der Türkei \nstammen, in anderen Landesteilen zum Wehrdienst antreten \nmüssen. Allerdings ist es nach neueren Erkenntnissen möglich, \ndass Soldaten nach der Grundausbildung in Kampfgebieten des \nSüdostens eingesetzt werden;\n\n76\n\nAuskunft d. Auswärtigen Amtes vom 7. April 1997 \n- 514-516.80/27751 - und Rumpf, Gutachten vom 20. März 1997, \nbeide an d. OVG Mecklenburg-Vorpommern.\n\n77\n\nDiese Entwicklung ist jedoch darauf zurückzuführen, dass \nein großer Teil der türkischen Armee im Südosten der Türkei \nstationiert ist, um gegen die PKK-Guerilla zu kämpfen. Unter \ndiesen Soldaten werden sich auch kurdische Volkszugehörige \nbefinden. Allerdings werden diese nach wie vor überwiegend in \nanderen Teilen der Türkei eingesetzt;\n\n78\n\nAuskünfte d. Auswärtigen Amtes v. 13. Oktober 1997 an das \nVG Wiesbaden - 514-516.80/29888 - u. 7. April 1997 \n- 514-516.80/27751 - u. Rumpf, Gutachten v. 20. März 1997, \nbeide an d. OVG Mecklenburg-Vorpommern.\n\n79\n\nDer gegenteiligen Stellungnahme von amnesty \ninternational\n\n80\n\n- Gutachten v. 25. Juni 1996 an d. VG Regensburg und \n24. Juli 1998 an d. VG Würzburg -,\n\n81\n\ndass kurdische Wehrpflichtige vorrangig in den \nKampfgebieten des türkischen Südostens eingesetzt würden, \nvermag das erkennende Gericht nicht zu folgen. Nach Auffassung \nder Kammer kann es sich dabei nur um wenige Einzelfälle, aber \nnicht um eine generelle und gezielte Praxis der türkischen \nMilitärverwaltung handeln. Anderenfalls wäre dies in der \nÖffentlichkeit bestimmt bekannt geworden. Dafür liegen aber \nkeinerlei Erkenntnisse vor. Amnesty international räumt selbst \nein, dass es zu dieser Frage keine eigenen Erkenntnisse habe \nund auch über keine genauen Zahlenangaben verfüge. \nEntsprechend liegen weder dem Auswärtigen Amt noch amnesty \ninternational konkrete Erkenntnisse darüber vor, dass Soldaten \nkurdischer Abstammung zu besonders gefährlichen Kampfeinsätzen \nabkommandiert werden;\n\n82\n\nAuskunft d. Auswärtigen Amtes vom 7. April 1997 \n- 514-516.80/27751 - an d. OVG Mecklenburg-Vorpommern und \namnesty international, Gutachten v. 25. Juni 1996 an d. \nVG Regensburg.\n\n83\n\nIm Übrigen gelten kurdische Wehrpflichtige in der \ntürkischen Armee nicht als besonders vertrauenswürdig, sodass \nweiter die bereits angesprochenen militärtaktischen Erwägungen \ngegen den Einsatz kurdischer Wehrpflichtiger zur \nGuerillabekämpfung oder gar gegen die eigene Zivilbevölkerung \nsprechen. Die Einberufung fern der Heimat soll zudem junge \nRekruten an einer unerlaubten Rückkehr zu ihren Familien \nhindern;\n\n84\n\nAuskunft d. Auswärtigen Amtes v. 13. Oktober 1997 an d. \nVG Wiesbaden - 514-516.80/29888 -.\n\n85\n\nDarüber hinaus gibt es keine Erkenntnisse darüber, dass \nKurden während des Militärdienstes generell schlechter \nbehandelt werden als nichtkurdische Soldaten. Dieser \nEinschätzung schließt sich auch das Niedersächsische \nOberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 22. Januar 1998 \n\n86\n\n- 11 L 4300/96 - \n\n87\n\nunter Berücksichtigung weiterer Erkenntnisquellen an. Das \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen führt \nin seinem Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96 -\n\n88\n\nUA, S. 119, Rn. 352,\n\n89\n\nzu der Problematik aus:\n\n90\n\n„Es fehlen ferner greifbare Anhaltspunkte für die Annahme, \nKurden widerführe während der Ableistung des Wehrdienstes \neine ihrem Volkstum geltende, nach Art und Intensität \nasylerhebliche Behandlung. Allerdings sind Dienst und Drill \nin der türkischen Armee hart, körperliche Züchtigungen sind \nweit verbreitet; vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom \n25. Juli 1994 an VG Kassel. Auch gibt es vereinzelte Berichte \nüber unangemessene Behandlung von Kurden in der Armee; vgl. \nRumpf, Gutachten vom 20. März 1997 an OVG MV, S. 14 f.; Kaya, \nGutachten vom 6. November 1996 an VG Gera, S. 4 ff. Ob die \nreferierten Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte \ndurchgängig als kurdenfeindliche Akte interpretiert werden \nkönnen, ist angesichts der vorerwähnten alle Soldaten \ntreffenden Härte des türkischen Militärdienstes zweifelhaft. \nJedenfalls gibt die geringe Zahl bekannt gewordener \nBelegfälle keinen Anlass zu der Annahme, Kurden würden \nwährend der Ableistung ihres Wehrdienstes in der türkischen \nArmee generell schlechter behandelt als nichtkurdische \nSoldaten und müssten in nennenswertem Umfang Maßnahmen \nhinnehmen, die über das beim türkischen Militär Übliche \nhinausgehen; vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 7. März 1996 \nan VG Regensburg; Auskunft vom 7. April 1997 an OVG MV, S. 7; \nRumpf, Gutachten vom 20. März 1997 an OVG MV, S. 15. Es \nliegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Soldaten \nkurdischer Herkunft zu \"besonderen\" oder besonders \ngefährlichen Einsätzen herangezogen werden; vgl. Auswärtiges \nAmt, Auskunft vom 11. November 1998 an VG Gelsenkirchen \nS. 2.\".\n\n91\n\nDieser grundsätzlichen Einschätzung ist aus den von dem \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen auch \nin Ansehung der in der Klagebegründung in Bezug genommenen \nEinzelfälle - deren korrekte Wiedergabe einmal unterstellt - \nbeizutreten, handelt es sich doch auch insoweit um Belegfälle, \ndie schon ob ihrer geringen Anzahl eine generelle \nDiskriminierung kurdischer gegenüber türkischer \nWehrdienstleistender nicht zu begründen vermögen.\n\n92\n\nDie Wehrdienstverweigerung selbst ist nach Art. 155 des \ntürkischen Strafgesetzbuches mit einer Freiheitsstrafe \nzwischen 2 Monaten und 2 Jahren bedroht;\n\n93\n\nAuskunft d. Auswärtigen Amtes v. 7. Mai 1997 an d. \nVG Frankfurt/Oder - 514-516.80/27039 -.\n\n94\n\nAnders als bei der Desertion (Fahnenflucht) wird bei \nVerstößen gegen das Militärstrafrecht (Gesetz Nr. 1632 vom \n22. Mai 1930) bezüglich der Strafen (Art. 63 i.d.F. vom \n16. Februar 1994 - in Kraft ab 19. Mai 1994 -) für \nWehrdienstpflichtige, die nicht zur Musterung erscheinen, und \nGemusterte, die sich nicht bei der Truppe melden, \nbeziehungsweise 20-jährige, die noch nicht beim \nPersonenstandsamt registriert und noch nicht erfasst sind, \nnicht unterschieden, ob sich diese Personen ins Ausland \nabgesetzt haben;\n\n95\n\nAuskunft d. Auswärtigen Amtes v. 7. April 1997 \n- 514-516.80/27751 - an das OVG Mecklenburg-Vorpommern \nu. 9. März 1998 an d. VG Bremen - 514-516.80/31262 -.\n\n96\n\nTürkische Wehrpflichtige, die sich der Wehrpflicht durch \nAuslandsaufenthalt entzogen haben, haben nicht mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Folter oder anderen \nMaßnahmen zu rechnen. Ebenso ist die Wahrscheinlichkeit einer \nsolchen Behandlung bei Wehrpflichtigen aus dem Südosten nicht \nerhöht. Wehrpflichtige werden nach Auslandsaufenthalten nicht \ngrundsätzlich bestraft. Es findet eine Einzelfallprüfung \nstatt. Dabei orientieren sich die Gerichte am unteren Bereich \ndes Strafrahmens. Meistens wird eine Geldstrafe verhängt; die \nGefängnisstrafen bleiben meist unter einem Jahr;\n\n97\n\nRumpf, Gutachten v. 20. März 1997 an d. OVG Mecklenburg-\nVorpommern.\n\n98\n\nDenn die Zahl der Wehrflüchtigen in der Türkei ist wegen \nder militärischen Auseinandersetzung im Südosten sehr hoch, \nsodass es sich bei der Wehrdienstentziehung (Nichtantritt des \nWehrdienstes) um ein Massenphänomen handelt,\n\n99\n\namnesty international, Gutachten v. 25. Juni 1996 an d. \nVG Regensburg.\n\n100\n\nDas Max-Planck-Institut für ausländische und internationale \nStudien,\n\n101\n\nGutachten vom 7. August 1995 an d. VG Wiesbaden,\n\n102\n\nund das Auswärtige Amt,\n\n103\n\nAuskünfte des Auswärtigen Amtes vom 26. Juli 1994 \n- 514-516/16055 - an d. VG Würzburg und 7. April 1997 \n- 514-516.80/27751 - an d. OVG Mecklenburg-Vorpommern,\n\n104\n\ngehen weiterhin übereinstimmend davon aus, dass ein \nkurdischer Wehrpflichtiger wegen seiner Volkszugehörigkeit \nauch nicht mit einer härteren Bestrafung wegen \nWehrdienstentziehung oder Wehrdienstverweigerung zu rechnen \nhat als andere türkische Staatsangehörige. Die gegenteilige \nBehauptung von Kaya,\n\n105\n\nStellungnahme v. 16. März 1994 an d. VG Braunschweig,\n\n106\n\nwonach sich die Strafjustiz bei der Verurteilung von \nkurdischen Volkszugehörigen nicht an der unteren, sondern an \nder oberen Grenze des vorgesehenen Strafrahmens orientiere, \nist nicht durch Referenzfälle belegt. Konkrete Informationen \nüber das Vorkommen von Folterungen in der wegen \nWehrdienstentziehung zu verbüßenden Strafhaft liegen auch \namnesty international nicht vor,\n\n107\n\nGutachten v. 24. Juni 1994 an d. VG Gelsenkirchen.\n\n108\n\nDieser Einschätzung schließt sich auch das Hamburgische \nOberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 4. März 1998\n\n109\n\n- OVG Bf V 48/98 - \n\n110\n\nunter Berücksichtigung weiterer Erkenntnisquellen an.\n\n111\n\nDemnach muss der Kläger bei seiner Rückkehr in die Türkei \nnicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen, dass \nihm eine politisch motivierte Bestrafung wegen \nWehrdienstentziehung oder andere politische \nVerfolgungsmaßnahmen in Zusammenhang mit der \nWehrdienstentziehung oder der bevorstehenden \nWehrdienstleistung drohen;\n\n112\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Oktober 1998 \n- 25 A 1284/96.A -, UA, S. 108 - 115.\n\n113\n\nb) Richtig ist, dass abgeschobene türkische \nStaatsangehörige sich bei ihrer Einreise einer intensiven \nPersonenkontrolle unterziehen müssen, die sich, sollten \nRückfragen am Heimatort erforderlich sein, weil zum Beispiel \nder Einreisende über keine gültigen Einreisepapiere verfügt, \nauch länger als 24 Stunden hinziehen kann. Wie das \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in \nseinen Urteilen\n\n114\n\nv. 28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A -, UA, S. 89 ff., u. \n25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, UA, S. 135 ff., \nRn. 396 ff.,\n\n115\n\nüberzeugend dargelegt hat, gibt es, abgesehen von \natypischen Fällen, keine sicheren Beweise dafür, dass \nabgelehnte Asylbewerber bei ihrer Einreise in asylrelevanter \nWeise misshandelt worden sind;\n\n116\n\nvgl. etwa Oberdiek, Gutachterliche Stellungnahme \nv. 20. Oktober 1998 an d. VG Sigmaringen.\n\n117\n\nHierbei ist bei Angaben von Betroffenen oder deren nächsten \nAngehörigen Zurückhaltung geboten, da insbesondere im Falle \nvon Asylfolgeverfahren der Vortrag über angebliche \nMisshandlungen auch von der Erwartung bestimmt werden kann, \nauf diese Weise ein sonst nicht erreichbares Bleiberecht zu \nerlangen.\n\n118\n\nDie beachtliche Wahrscheinlichkeit einer politischen \nVerfolgung kurdischer Volkszugehöriger im Falle ihrer \nAbschiebung in die Türkei allein wegen ihrer \nVolkszugehörigkeit und/oder der Asylantragstellung in \nDeutschland, beziehungsweise ihrer exilpolitischen Tätigkeit, \nergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass in der letzten \nZeit vermehrt von Abgeschobenen berichtet wird, die nach ihrer \nAbschiebung in der Türkei Opfer staatlicher Repressalien \ngeworden sein sollen;\n\n119\n\nvgl. etwa die Darstellungen bei Kaya, Gutachten v. 15. \nJanuar 1999 an d. VG Sigmaringen; amnesty international, \nStellungnahme v. 3. Februar 1999 an d. VG Sigmaringen; \nOberdiek, Gutachten v. 29. April 1999 an d. VG Berlin; \nNiedersächsischer Flüchtlingsrat e.V., Zwischenberichte I und \nII - „Von Deutschland in den türkischen Folterkeller\" - v. \nMärz u. Juni 1999.\n\n120\n\nSelbst dann, wenn diese „Referenzfälle\" - die Richtigkeit \nder jeweiligen Schilderung hier unterstellt - nach Art und \nInhalt geeignet wären, die Annahme einer generellen \nVerfolgungsgefahr für abgeschobene kurdische Asylbewerber in \nder Türkei zu rechtfertigen, steht die Zahl dieser Fälle nach \nwie vor in einem auffälligen Missverhältnis zur Gesamtzahl der \nin Betracht zu ziehenden Abschiebefälle. So wurden im \nJahre 1996 insgesamt 6.127 Personen in die Türkei rückgeführt \n(4.639 Abschiebungen und 1.488 Zurückschiebungen),\n\n121\n\nLagebericht d. Auswärtigen Amtes v. 10. April 1997,\n\n122\n\ndarunter mehrere Hundert türkische Asylbewerber kurdischer \nVolkszugehörigkeit,\n\n123\n\nOVG NRW, Urt. v. 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A -, \nUA, S. 129,\n\n124\n\nund im Jahre 1997 insgesamt 6.877 Personen \n(5.979 Abschiebungen und 898 Zurückschiebungen). Von diesen \n6.877 Personen wurden 5.972 Personen auf dem Luftweg in die \nTürkei gebracht;\n\n125\n\nLagebericht d. Auswärtigen Amtes v. 31. März 1998.\n\n126\n\nIm Jahre 1998 wurden 6.640 Personen in die Türkei \nzurückgeführt; im Zeitraum von Januar bis Juli 1999 erfolgten \ninsgesamt 2.992 Rückführungen türkischer Staatsangehöriger in \ndie Türkei. Ein Großteil der Abschiebungen wurde auf dem \nLuftweg nach Istanbul vorgenommen;\n\n127\n\nLageberichte d. Auswärtigen Amtes v. 7. September 1999 \nu. 22. Juni 2000; OVG NRW, Urteil v. 25. Januar 2000 \n- 8 A 1292/96.A -, UA, S. 95 f., Rn. 280.\n\n128\n\nBerücksichtigt man weiter, dass türkische Staatsangehörige \nkurdischer Volkszugehörigkeit auch aus anderen westlichen \nStaaten in die Türkei abgeschoben werden, wäre aber \nanzunehmen, dass bei einer über Einzelfälle hinausgehenden \nrelevanten Anzahl menschenrechtswidriger Übergriffe gegen \nabgeschobene Asylbewerber in Polizeihaft entsprechende \nBerichte in der kurdenfreundlichen oder sonst \nregierungskritischen türkischen Presse erschienen wären. Dies \nwar jedoch bislang nicht der Fall, sodass eine Gefährdung von \ntürkischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit \nallein wegen der Asylantragstellung in Deutschland weiterhin \nnicht festgestellt werden kann. Soweit Kaya im Gegensatz \nhierzu in seinem Gutachten vom 15. Januar 1999 an das \nVerwaltungsgericht Sigmaringen u.a. ausführt, dass 80 % der \nabgeschobenen Asylbewerber misshandelt würden und etwa die \nHälfte länger als drei Tage festgehalten wurde, und dass \nmaximal über ein Prozent dieser Fälle in der Presse berichtet \nwürde, ist seinen Ausführungen nicht zu entnehmen, auf welchen \nTatsachen diese Einschätzung beruht. Zwar führt Kaya unter \nBerufung auf einen Bericht des türkischen \nMenschenrechtsvereins insgesamt 20 „neue\" Fälle namentlich an, \nin denen die Abgeschobenen von Misshandlungen nach ihrer \nAbschiebung berichtet haben oder nach ihrer Abschiebung \nverschwunden sein sollen. Diese Fälle verteilen sich jedoch \nauf den Zeitraum von Mai 1995 bis März 1998, sodass sich \nangesichts der oben angegebenen Zahl der in die Türkei \nzurückgeführten Personen allein in den Jahren 1996 und 1997 \naus diesen Fällen - auch unter Berücksichtigung der von dem \nVerwaltungsgericht Sigmaringen in seiner Anfrage genannten \nFälle - jedenfalls kein Beleg für die von Kaya angegebenen \nProzentzahlen ergibt. Andere Tatsachen, die seine Einschätzung \nbelegen könnten, werden von Kaya nicht angegeben. Ob sich aus \nden vorliegenden Erkenntnissen und insbesondere den \nErkenntnissen im Hinblick auf die Fälle kurdischer \nVolkszugehöriger, die nach ihrer Abschiebung in die Türkei \ndort möglicherweise verfolgt worden sind, eine abweichende \nBewertung für diejenigen Asylsuchenden ergibt, die sich in \nDeutschland exilpolitisch betätigt haben, und wenn ja in \nwelchem Umfang, kann an dieser Stelle dahinstehen, da der \nKläger nach seinem Vorbringen, soweit dieses glaubhaft ist, \nnicht zu diesem Personenkreis gehört. Die kurdische \nVolkszugehörigkeit des Klägers und die Tatsache der \nAsylantragstellung in Deutschland als solche führen jedenfalls \nnicht dazu, dass der Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei \nmit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zu \nbefürchten hätte.\n\n129\n\n4. Der Kläger hat keine exilpolitischen Aktivitäten \nvorgetragen, die seine Anerkennung als Asylberechtigter oder \ndie Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG \nrechtfertigen können.\n\n130\n\nAuch nicht vorverfolgte türkische Staatsangehörige, die \nsich in der Bundesrepublik Deutschland politisch exponiert \nhaben, können bei ihrer Rückkehr in die Türkei gefährdet sein. \nExilpolitische Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland \nbegründen aber ein beachtlich wahrscheinliches \nVerfolgungsrisiko für türkische Staatsangehörige im \nAllgemeinen nur, wenn sich der Betreffende politisch exponiert \nhat, wenn sich also seine Betätigung deutlich von derjenigen \nder breiten Masse abhebt. Nur wer politische Ideen und \nStrategien entwickelt oder zu deren Umsetzung mit Worten oder \nTaten von Deutschland aus maßgeblichen Einfluss auf die \ntürkische Innenpolitik und insbesondere auf seine in \nDeutschland lebenden Landsleute zu nehmen versucht, ist aus \nder maßgeblichen Sicht des türkischen Staates ein ernst zu \nnehmender politischer Gegner, den es zu bekämpfen gilt. Nicht \nbeachtlich wahrscheinlich zu politischer Verfolgung führen \ndemgegenüber exilpolitische Aktivitäten niedrigen Profils. \nDazu gehören alle Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung. \nSie sind dadurch gekennzeichnet, dass der Beitrag des \nEinzelnen entweder - wie bei Großveranstaltungen - kaum \nsichtbar oder zwar noch individualisierbar ist, aber hinter \nden zahllosen deckungsgleichen Beiträgen anderer Personen \nzurücktritt. Derartige Aktivitäten sind ein Massenphänomen, \nbei denen die Beteiligten ganz überwiegend nur die Kulisse \nabgeben für die eigentlich agierenden Wortführer;\n\n131\n\nso die ständige Rechtsprechung des OVG NRW, zuletzt Urt. \nv. 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, UA, S. 89 ff., Rn. 263, \n265.\n\n132\n\nEs darf nämlich der Umstand, der auch den türkischen \nBehörden nicht verborgen bleibt, nicht unberücksichtigt \nbleiben, dass sich eine Vielzahl absolut unpolitischer \nkurdischer Asylsuchender an Aktivitäten (Veranstaltungen, \nDemonstrationen, Newrozfesten u.a.) beteiligt, weil sie zum \nBeispiel als Kurden gute Gründe haben, die Kurdenpolitik der \ntürkischen Regierung zu kritisieren; dabei aber auch durch die \nErwartung motiviert werden, auf diese Weise ein sonst nicht \nerreichbares Bleiberecht zu erlangen;\n\n133\n\nebenso OVG NRW, Urt. v. 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A -, \nUA, S. 135 f., 28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A -, UA, \nS. 89 f., u. 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, UA, S. 95, \nRn. 278.\n\n134\n\nIn aller Regel wird eine Vielzahl exilpolitischer \nAktivitäten für rückkehrende Asylsuchende keine \nasylrechtsrelevante Behandlung nach sich ziehen. Ausnahmen \nkommen nur dann in Betracht, wenn es sich um Aktivitäten von \nGewicht handelt, die das übliche Maß an kritischen \nVerhaltensweisen erheblich übersteigen.\n\n135\n\nExilpolitische Aktivitäten eines solchen Ausmaßes hat der \nKläger jedoch nicht darlegen können.\n\n136\n\na) Dies gilt zunächst hinsichtlich der behaupteten \nMitgliedschaft und Vorstandstätigkeit in dem in E1 ansässigen \n„Verein das Kulturhaus e.V.\".\n\n137\n\naa) Das Vorbringen des Klägers, er sei Mitglied in dem \nvorbezeichneten Verein, vermag den Nachweis exponierter \nexilpolitischer Aktivitäten nicht zu erbringen, da die \neinfache Mitgliedschaft in einer Exilorganisation keine \nRückschlüsse auf eine exponierte exilpolitische Tätigkeit des \nAsylsuchenden rechtfertigt. \n\n138\n\nDessen ungeachtet muss davon ausgegangen werden, dass die \nVerfolgungsbehörden des türkischen Staates angesichts der \nVielzahl bereits bestehender und sich stetig neu gründender \ntürkischer Exilvereine die Mitgliedschaft in einer solchen \nOrganisation nur als vorgeschobene Mitgliedschaft zur \nFörderung der Erfolgsaussichten in einem anhängigen \nAsylverfahren bewerten.\n\n139\n\nbb) Der Umstand, dass der Kläger in der Zeit von Februar \n1998 bis November 1999 Zweiter Vorsitzender des Vereines und \nals solcher in das jedermann zur Einsichtnahme offen stehende \nVereinsregister eingetragen war, rechtfertigt keine \nabweichende Bewertung, lässt er es doch nicht als hinreichend \nwahrscheinlich erscheinen, dass der Kläger der Organisation \nals ein führendes und gefährliches Mitglied zugerechnet und \nvon den türkischen Behörden als verfolgungswürdige Person \neingestuft wird. \n\n140\n\nDer Frage, ob der Verein „Verein das Kulturhaus e.V.\" in E1 \nals ein die PKK unterstützender oder ihr nahe stehender Verein \nbekannt ist,\n\n141\n\nvgl. insoweit die Auskünfte des Polizeipräsidiums Duisburg \nin dem beigezogenen Verfahren 17 K 5674/98.A v. \n23. Januar 2001 - 1128-43/01 - sowie im hiesigen Verfahren v. \n27. Februar 2001 - 1128-295/01 -,\n\n142\n\nmuss nicht weiter nachgegangen werden, da sich die \ntürkischen Sicherheitsbehörden auch für solche Vereine und \nderen Mitglieder interessieren, die von türkischer Seite aus \nvergleichbar militant angesehen werden und in den \nVerfassungsschutzberichten des Bundes und der Länder als den \nlinksextremistischen Spektrum zugehörig ausgewiesen sind;\n\n143\n\nOVG NRW, Urt. v. 25. Januar 2000 - 8 A 1232/96.A -, UA, \nS. 105 f.\n\n144\n\nBei dem Verein „Verein das Kulturhaus e.V.\" handelt es sich \nnach der Erkenntnis der Staatsschutzabteilung bei dem \nPolizeipräsidenten E1 „zweifelsfrei um einen der „Kömünist \nPartisi - Insa Örgütü\" („Kommunistische Partei-\nAufbauorganisation\"; KP-IÖ) unterstützenden Ortsverein;\n\n145\n\nAuskünfte des Polizeipräsidiums Duisburg in dem \nbeigezogenen Verfahren 17 K 5674/98.A v. 23. Januar 2001 - \n1128-43/01 - sowie im hiesigen Verfahren v. 27. Februar 2001 \n- 1128-295/01 -.\n\n146\n\nDie KP-IÖ ist ausweislich der dem Gericht vorliegenden \nErkenntnisse in der Bundesrepublik Deutschland nicht mit einem \nBetätigungsverbot belegt, in der Türkei selbst jedoch \nverboten. Sie ist in E1 nach außen hin aktiv tätig. Wilde \nPlakatierungsaktionen der KP-IÖ sind ebenso bekannt geworden \nwie das Auslegen von Bombenatrappen, das Anzünden von \nAutoreifen, die Organisation von Infoständen und die Teilnahme \nan Demonstrationen, die linksextremistischen türkischen \nGruppierungen durchgeführt werden. Aus diesem Grunde und ob \ndes Verdachtes der Unterstützung der KP-IÖ durch den Verein \n„Verein das Kulturhaus e.V.\" wurden die Vereinsräume auf eine \ngerichtliche Anordnung hin durchsucht;\n\n147\n\nAuskünfte des Polizeipräsidiums Duisburg in dem \nbeigezogenen Verfahren 17 K 5674/98.A v. 23. Januar 2001 -\n 1128-43/01 - sowie im hiesigen Verfahren v. 27. Februar 2001 \n- 1128-295/01 -.\n\n148\n\nWie die türkischen Sicherheitskräfte den Verein „Verein das \nKulturhaus e.V.\" beurteilen, entzieht sich der Kenntnis des \nGerichts und ist aus der Natur der Sache auch nicht den Beweis \nzugänglich. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die \nAktivitäten der KP-IÖ den türkischen Sicherheitskräften aller \nWahrscheinlichkeit nach nicht verborgen geblieben sein werden. \nFerner ist davon auszugehen, dass auch die türkischen \nSicherheitskräfte - aus welchen Quellen auch immer, \nwahrscheinlich aber durch eingeschleuste Verbindungsleute - \neine Verbindung zwischen der KP-IÖ und dem Verein „Verein das \nKulturhaus e.V.\" ebenso werden herstellen können, wie hierzu \nder Polizeipräsident E1 mit seinen Mitteln in der Lage war. Da \ndie Einsicht in das Vereinsregister sowie der vom Verein beim \nAmtsgericht eingereichten Schriftstücke gemäß § 79 BGB \njedermann ohne Angabe von Gründen möglich ist, besteht die \nwahrscheinliche Möglichkeit, dass dem Staatsschutz der Türkei \nder Name der Vorstandsmitglieder des Vereins „Verein das \nKulturhaus e.V.\" und damit auch der Name des Klägers bekannt \nist.\n\n149\n\nDie Kenntnis allein dieses Umstandes begründet allerdings \nnicht die Annahme einer hinreichend hohen Wahrscheinlichkeit \nder Gefährdung des Klägers für den Fall seiner Rückkehr in die \nTürkei. Denn der Kläger selbst ist jedenfalls für den Verein \n„Verein das Kulturhaus e.V.\" nicht in einer Art und Weise \naktiv geworden, die geeignet gewesen wäre, die Aufmerksamkeit \nder hiesigen Staatsschutzabteilung auf sich zu ziehen. Wie der \nPolizeipräsident E1 unter dem 27. Februar 2001 - 1128-295/01 - \nmitgeteilt hat, liegen über den Kläger keine \nstaatsschutzrelevanten Erkenntnisse vor. Dessen Name sei ihm \nim Zusammenhang mit Aktivitäten des Vereines auch nicht publik \ngeworden. Da derartige Betätigungen für den Verein vom Kläger \nauch nicht in substantiierter Weise geschildert worden sind, \ndieser vielmehr vorgetragen hat, sich in Ausübung seines Amtes \nmit kulturellen und sportlichen Angelegenheiten beschäftigt \nund für die Jugendarbeit des Vereines zuständig gewesen zu \nsein, ist davon auszugehen, dass eine exponierte Teilnahme \nseiner Person an Aktivitäten des Vereines beziehungsweise an \nentsprechenden von ihrem politischen Gewicht bedeutsamen \nAktionen der KP-IÖ, auch nicht stattgefunden hat. Wäre der \nKläger in seiner Eigenschaft als Stellvertreter des \nVereinsvorsitzenden im Rahmen der Organisation von \nVeranstaltungen und Demonstrationen maßgeblich in Erscheinung \ngetreten, wäre dies der Abteilung Staatsschutz des \nPolizeipräsidiums E1 zur Kenntnis gelangt.\n\n150\n\nSoweit daher der Kläger den türkischen Sicherheitskräften \nallenfalls als politisch selbst nicht weiter aktives \nehemaliges Vorstandsmitglied, des die KP-IÖ unterstützenden \nVereins „Verein das Kulturhaus e.V.\" bekannt sein kann, ist \ndavon auszugehen, dass allein die Eigenschaft einer früheren \nVorstandsmitgliedschaft ein Verfolgungsinteresse des \ntürkischen Staates an der Person des ausgeschiedenen \nVorstandsmitgliedes nicht begründet. Die vorbezeichnete \nPersonengruppe gehört nicht zu dem Kreis exponierter \nExilpolitiker, für die sich der türkische Staat \ninteressiert;\n\n151\n\nvgl. hierzu OVG NRW, Urt. v. 25. Januar 2000 \n- 8 A 1292/96.A -, UA, S. 91.\n\n152\n\nIn diesem Zusammenhang wird nicht verkannt, dass im \nEinzelfall ein Verfolgungsinteresse des türkischen Staates in \nBezug auf Mitglieder von Vorständen eingetragener Vereine, \nüber deren Identität das jedermann zur Einsichtnahme offen \nstehende Vereinsregister Aufschluss gibt, anzunehmen sein \nkann. Ein derartiges Risiko ist insbesondere in Bezug auf \nVereine, die als von der PKK dominiert oder beeinflusst \ngelten, in Betracht zu nehmen;\n\n153\n\nBayerisches Landesamt für Verfassungsschutz, Auskunft v. \n10. Mai 1999 an d. Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach zum \nMesopotamischen Kulturzentrum e.V. Nürnberg; Landesamt für \nVerfassungsschutz Stuttgart, Auskunft v. 29. Januar 1999 an \nd. Verwaltungsgericht Stuttgart zum Mesopotamischen \nKulturverein Stuttgart.\n\n154\n\nEntsprechendes gilt für Vereine, die von türkischer Seite \nals vergleichbar militant staatsfeindlich eingestuft werden \nund in den Verfassungsschutzberichten des Bundes und der \nLänder als dem linksextremistischen Spektrum zugehörig \nausgewiesen sind. Dazu sind insbesondere die in der Türkei \nillegale und als terroristisch eingestufte TKP/ML sowie deren \nUnterorganisationen wie etwa die ATIF (Föderation türkischer \nArbeitervereine in Deutschland) zu zählen;\n\n155\n\nKaya, Gutachten v. 18. März 1998 an d. Verwaltungsgericht \nFrankfurt (Oder), S. 4 f.; Verfassungsschutzberichte des \nLandes Nordrhein-Westfalen 1997, S. 222 f., u. 1998, \nS. 197 ff.\n\n156\n\nOb Vorstandsmitglieder sonstiger Vereine einem \nvergleichbaren Verfolgungsrisiko in der Türkei ausgesetzt \nsind, hängt von Größe, politischer Ausrichtung, Dauer, Umfang \nund Gewicht der Aktivitäten sowie von anderen insoweit \nbedeutsamen Umständen des Einzelfalles ab. Handelt es sich um \neinen Verein, dessen Einzugsbereich örtlich oder regional \nbegrenzt ist, so kann für die Einschätzung des \nVerfolgungsrisikos eine Rolle spielen, ob jener als \nMitgliedsverein einer Dachorganisation angehört, die bei \ntürkischen Stellen als staatsfeindlich gilt. \n\n157\n\nZu den exponierten Exilpolitikern im vorverstandenen Sinne \ngehören dessen ungeachtet jedoch - wenn überhaupt - allenfalls \ndie aktiven Vorsitzenden entsprechender Exilvereine, weil der \ntürkische Staat in Bezug auf diese Personen davon ausgeht, \ndass sie maßgeblichen Einfluss auf den Verein, seine \nMitglieder und deren Aktivitäten nehmen. Eine entsprechende \nAnnahme lässt sich indes in Ermangelung besonderer Umstände \ndes Einzelfalles nicht für einfache Vorstandsmitglieder, dem \nVorstand angehörende Schatzmeister, Schriftführer oder \nBeisitzer, und aus ihrem Amt ausgeschiedene \nVorstandsmitglieder, einschließlich ehemaligen \nVereinsvorsitzenden, treffen. In Bezug auf letztere Gruppe, \nder auch der Kläger angehört, ist davon auszugehen, dass diese \nunabhängig davon, ob sie für besondere Aktivitäten für den \nVerein entwickelt haben, die Geschicke des Vereines \ngegenwärtig nicht mehr maßgebend lenken und daher nicht zu \nbesorgen haben, von den türkischen Behörden als \nverfolgungswürdige Person eingestuft zu werden.\n\n158\n\nAngesichts dieser Bewertung des Verfolgungsrisikos für den \nKläger bedarf es an dieser Stelle keiner Auseinandersetzung \nmit der Rechtsprechung der 4. Kammer des erkennenden Gerichts, \n\n159\n\nvgl. insoweit etwa Urt. v. 22. November 1999 - \n4 K 8189/96.A -,\n\n160\n\ndie wegen des auch in dem Verein „Verein das Kulturhaus \ne.V.\" praktizierten „Rotationsprinzips\" mit überzeugenden \nErwägungen erhebliche Zweifel daran hegt, dass dieser Verein \nfür die türkischen Behörden überhaupt von Interesse ist.\n\n161\n\ncc) Dass sich der Kläger in nicht erkennbar hervorgehobener \nWeise an Demonstrationen und Veranstaltungen beteiligt hat, \nführt ebenso wenig zu einem beachtlich wahrscheinlichen \nVerfolgungsrisiko. Das Verteilen strafrechtlich irrelevanter \nZeitschriften und Flugblätter, das Skandieren von Slogans, das \nHalten von Transparenten und die Ausübung von Ordnerfunktionen \nsind als niedrig profilierte Aktivitäten nicht geeignet, die \nAufmerksamkeit des türkischen Staates auf den Kläger zu \nlenken.\n\n162\n\nEntscheidend ist in diesem Zusammenhang allein das \npolitische Gewicht der exilpolitischen Tätigkeit und nicht das \nVerfahren, auf dessen Grundlage türkische Stellen von einer \nVerurteilung in der Bundesrepublik Deutschland Kenntnis \nerlangen. Es kommt gerade nicht auf das „Ob\" und die Art und \nWeise, insbesondere die Breitenwirkung des Bekanntwerdens \nexilpolitischer Aktivitäten, sondern lediglich auf das \npolitische Gewicht dieser Tätigkeit an,\n\n163\n\nvgl. zuletzt OVG NRW, Beschl. v. 8. Januar 1998 \n- 25 A 5015/97.A -, UA, S. 7, u. 2. März 1998 \n- 25 A 445/98.A -, \n\n164\n\ndas sich bei Demonstrationen auf einen bestimmenden \nEinfluss auf Zeitpunkt, Ort, Ablauf und auf den politischen \nInhalt der Veranstaltung erstreckt. Dass der Kläger auf diese \nDinge entscheidenden Einfluss genommen hätte, ist weder \nvorgetragen, noch sonst ersichtlich.\n\n165\n\nIn aller Regel wird eine Vielzahl exilpolitischer \nAktivitäten für rückkehrende Asylsuchende keine \nasylrechtsrelevante Behandlung nach sich ziehen. Ausnahmen \nkommen nur dann in Betracht, wenn es sich um Aktivitäten von \nGewicht handelt, die das übliche Maß an kritischen \nVerhaltensweisen erheblich übersteigen;\n\n166\n\nso im Ergebnis auch OVG NRW, Urt. v. 28. Oktober 1998, \na.a.O., sowie die übrige bereits angeführte obergerichtliche \nRechtsprechung.\n\n167\n\nMit der bloßen Teilnahme an Veranstaltungen und \nDemonstrationen hebt sich der Kläger nicht aus dem Kreis der \nvielen Kurden heraus, die sich im Bundesgebiet für die \nkurdische Sache einsetzen. Es gibt daher keine vernünftigen \nAnhaltspunkte dafür, dass sich die türkischen \nSicherheitskräfte für den Kläger auf Grund dieser insgesamt \nniedrig profilierten Aktivitäten interessieren.\n\n168\n\nb) Der weitere Vortrag des Klägers, einer seiner \npolitischen Mitstreiter im Verein, der türkische \nStaatsangehörige E2, sei vom Staatssicherheitsgericht in Izmir \nzu einer Haftstrafe von 12 Jahren und 6 Monaten wegen seiner \nMitgliedschaft in der KP-IÖ verurteilt worden, weswegen mit \nSicherheit davon auszugehen sei, dass Herr E2 nach seiner \nFestnahme unter Folter nach Anlagen und Strukturen der KP-IÖ \nim Bundesgebiet befragt worden sei und damit der Name des \nKlägers beim türkischen Geheimdienst bekannt geworden sei, ist \ndurch nichts belegt. Ausgehend von der Annahme, Herr E2 habe \ndas vorgetragene Schicksal erlitten, hat der Kläger nicht \nglaubhaft gemacht, dass jener den staatlichen türkischen \nBehörden die betreffenden Angaben gemacht hat. Hierbei handelt \nes sich ausschließlich um Vermutungen, die nicht dazu führen \nanzunehmen, es sei hinreichend wahrscheinlich, dass den \ntürkischen Behörden der Kläger als verfolgungswürdige Person \nerscheint. Dies gilt umso mehr, als nach dem Kläger \nausweislich der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom \n1. März 2001 ausschließlich wegen Wehrdienstentziehung, nicht \nhingegen wegen der Begehung weiterer Delikte, insbesondere aus \ndem pressestrafrechtlichen Bereich, gefahndet wird. Soweit der \nKläger schließlich darauf verweist, mit Herrn E2 in \nBriefkontakt zu stehen, erwähnt er zugleich, dass dieser seine \nBriefe an eine nicht existierende Person namens „N1\" richte. \nVor diesem Hintergrund ist schon nicht ersichtlich, welcher \nUmstand die türkischen Behörden veranlassen sollte, eine \nVerbindung zum Kläger herzustellen.\n\n169\n\nc) Schließlich führt auch die Behauptung des Klägers, er \nhabe verschiedene regimekritische Artikel in der Zeitschrift \n„Proleter Halkin Birligi\" platziert und sich hierzu gegenüber \ntürkischen Staatssicherheitsgerichten im Rahmen von \npressestrafrechtlichen Verfahren gegen verantwortliche \nRedakteure der Zeitschrift bekannt, nicht zu einer anderen \nBeurteilung. Eine hieraus resultierende Gefährdung des Klägers \nist nämlich nicht glaubhaft gemacht.\n\n170\n\nDas Gericht teilt in diesem Zusammenhang zunächst die \nEinschätzung des Oberverwaltungsgerichts für das Land \nNordrhein-Westfalen, welches in seinem Urteil vom \n25. Januar 2000\n\n171\n\n- 8 A 1292/96.A -, UA, S. 109, Rn. 321-323,\n\n172\n\nausgeführt hat:\n\n173\n\n„Die Platzierung von namentlich gezeichneten Artikeln und \nLeserbriefen in türkischsprachigen Zeitschriften sowie das \nZusenden individueller Schreiben in Deutschland lebender \nAsylbewerber an türkische Behörden, insbesondere an die \nKonsulate in Deutschland, gehört nach den oben dargelegten \nMaßstäben in der Regel zu den exilpolitischen Aktivitäten \nniedrigen Profils, weil es sich hierbei inzwischen ebenfalls \num eine Massenerscheinung handelt. ... Inhaltlich sind \nderartige Äußerungen auf die verschiedensten Ziele gerichtet: \nOft wird in ihnen unter Berufung auf das Kurdentum des \nVerfassers oder unter Hinweis auf das brutale Vorgehen der \ntürkischen Sicherheitskräfte in Ostanatolien der Wehrdienst \nverweigert oder die Entlassung aus der türkischen \nStaatsangehörigkeit verlangt. ... Ebenso wird in ihnen gegen \ndie Verhaftung kurdischer Politiker oder das Verbot \nbestimmter Publikationen protestiert oder auch offene \nSympathie mit der PKK und ihrem Führer Abdullah Öcalan oder \nfür das kurdische Exilparlament bekundet. ... Auch wer als \nEinzelperson eine Vielzahl gleich lautender Schreiben von \nDeutschland aus an verschiedene türkische Sicherheitsbehörden \nrichtet und sich darin etwa gegen die Ableistung des \nMilitärdienstes ausspricht oder die Entlassung aus der \ntürkischen Staatsangehörigkeit begehrt, löst damit in aller \nRegel kein Verfolgungsinteresse aus. Derartige Schreiben \nbleiben grundsätzlich ohne Folgen, weil sich auch bei ihnen \ndie Annahme aufdrängt, dass sie mehr aufenthaltsrechtlichen \nZwecken als dem konkret formulierten Begehren dienen sollen: \nDass das in ihnen enthaltene konkrete Begehren \n(Wehrdienstverweigerung, Entlassung aus der \nStaatsangehörigkeit oder Ähnliches) offensichtlich nicht \nernst gemeint, weil erkennbar aussichtslos ist, liegt auf der \nHand.\"\n\n174\n\nDesgleichen geht das Gericht mit der Auffassung der 4. \nKammer des Hauses konform. Diese hat unter dem 28. September \n2000\n\n175\n\nUrt. v. 28. September 2000 - 4 K 2117/00.A -\n\n176\n\nzutreffend bemerkt:\n\n177\n\n„Als Beispiel insoweit kann verwiesen werden auf die \nPraxis des Platzierens namentlich gezeichneter \nZeitungsartikel, -annoncen und -leserbriefen. Hier wäre eine \nIdentifizierung der betreffenden Personen abstrakt ohne \nweiteres möglich, unterbleibt aber offensichtlich deshalb, \nweil die türkischen Sicherheitskräfte das Verhalten \n(zutreffend) als ungeeignet ansehen, den türkischen Staat zu \ngefährden, und deshalb ihre Ressourcen nicht 'mit \nBanalitäten' verschwenden ...\"\n\n178\n\nAus anderen bei Gericht anhängiger Verfahren ist bekannt, \ndass es für die Einleitung eines Strafverfahrens wegen \nseparatischer Propaganda in einer Zeitschrift eines \nBeschlusses des zuständigen Staatssicherheitsgerichtes bedarf, \nin dem die Ausgabe der Zeitschrift, der beanstandete Artikel \nund die beanstandeten Textzeilen aufgeführt werden müssen. Die \nAnklage und Verurteilung betrifft im Allgemeinen den Verleger \nund den verantwortlichen Redakteur, da in derartigen \nPublikationen üblicherweise die Artikel nicht oder mit \nPseudonym gekennzeichnet sind. In Art. 16 des Pressegesetzes \nNr. 5680 sind die Verantwortlichkeiten für die durch Medien \nbegangenen Gesetzesverstöße und die Grenzen dieser \nVerantwortlichkeit festgelegt. Danach ist für einen Artikel, \neine Nachricht, ein Bild oder eine Karikatur, die einer \nZeitung oder einer Zeitschrift veröffentlicht werden und einen \nStraftatbestand erfüllen, neben dem Verfasser des Artikels \nauch der verantwortliche Redakteur der Zeitschrift oder \nZeitschrift verantwortlich. In dem Fall, dass die \nverantwortlichen Redakteure bis spätestens zum ersten \nVerhandlungstag, die Namen und Adressen der Urheber nicht oder \nnicht konkret bekannt geben, sind sie gemäß Art. 16 Nr. 2 des \nGesetzes wie Urheber für diese verantwortlich;\n\n179\n\nvgl. auch Kaya - Gutachten v. 18. Februar 1997 an d. \nVerwaltungsgericht Aachen - 8 K 121/94.A -; Tellenbach, \nAuskunft v. 18. Juli 1997 an d. Verwaltungsgericht Aachen. \n\n180\n\nUm dieser Verurteilung zu entgehen, nennen die Redakteure \nbzw. Verleger im Verfahren vorzugsweise die Namen im Ausland \nansässiger Personen;\n\n181\n\nTellenbach, Auskunft v. 18. Juli 1997 an d. \nVerwaltungsgericht Aachen.\n\n182\n\nDer Kläger hat weder dargetan noch glaubhaft gemacht, dass \nwegen seiner Veröffentlichungen in der Vergangenheit \nstrafrechtliche Ermittlungs- und Erkenntnisverfahren gegen ihn \neingeleitet und betrieben worden wären. Der Auskunft des \nAuswärtigen Amtes vom 1. März 2001 - 514-516.80/37641 - ist \nvielmehr zu entnehmen, dass die Gerichte Pressestrafverfahren \ngegen verantwortliche Redakteure der Zeitung „Proleter Halkin \nBirligi\" bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen \nEntscheidung nicht zum Anlass genommen haben, derartige \nVerfahren gegen den Kläger zu initiieren. Für die Richtigkeit \ndes Inhaltes dieser Angaben spricht im Übrigen auch der \nUmstand, dass nach dem Kläger ausweislich der vorbezeichneten \nAuskunft gegenwärtig ausschließlich wegen \nWehrdienstentziehung, nicht jedoch wegen \npressestrafrechtlicher Vergehen gefahndet wird. \n\n183\n\nDessen ungeachtet dürfte die Einleitung strafrechtlicher \nErmittlungen in Bezug auf Veröffentlichungen vor dem \n23. April 1999 nach dem Inkrafttreten des „Gesetzes über \nbedingte vorzeitige Haftentlassung, Aufschiebung von \nStrafprozessen und Strafvollzug für bis zum 23.04.1999 \nbegangene Straftaten\" \n\n184\n\nvgl. Art. 2 Gesetz Nr. 4616 „über bedingte vorzeitige \nHaftentlassung, Aufschiebung von Strafprozessen und \nStrafvollzug für bis zum 23. April 1999 begangene Straftaten\" \nv. 21. Dezember 2000, Gesetzesblatt Nr. 24268,\n\n185\n\nnicht mehr zu besorgen sein. Anhaltspunkte dafür, dass der \nKläger auf Grund der nach diesem Zeitpunkt platzierten Artikel \nmit staatlichen Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen hätte, liegen \nnicht vor. Er wäre nicht zuletzt auf Grund seiner \naugenscheinlich bestehenden Verbindung mit einem in der Türkei \nniedergelassenen Rechtsanwalt gehalten gewesen, entsprechende \nNachweise vorzulegen;\n\n186\n\nvgl. in diesem Zusammenhang auch Tellenbach, Auskunft v. \n18. Juli 1997 an d. Verwaltungsgericht Aachen.\n\n187\n\nNach alledem drängt sich auch hier der Eindruck auf, dass \ndas Bekenntnis, Verfasser der Artikel in der Zeitung „Proleter \nHalkin Birligi\" zu sein, gezielt zur Stärkung von \nNachfluchtgründen im gerichtlichen Asylverfahren verwandt \nwird. Auch dies dürfte den türkischen Behörden nicht verborgen \nbleiben, weswegen es nicht hinreichend wahrscheinlich ist, \ndass der Kläger den türkischen Behörden als verfolgungswürdige \nPerson erscheint.\n\n188\n\nDiese Einschätzung deckt sich mit der Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,\n\n189\n\nUrt. v. 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, UA, S. 110, Rn. \n325,\n\n190\n\ndas sogar bei namentlich gekennzeichneten Artikeln eine \nentsprechende Einschätzung vornimmt:\n\n191\n\n„Hinzu kommt, dass die Verfolgungsbehörden bei \nLeserbriefen und Artikeln, die in der Türkei erscheinenden \nZeitschriften veröffentlicht werden und in denen als Autor \neine im Ausland befindliche und damit für die türkische \nJustiz nicht erreichbare Person namentlich bezeichnet ist, \nstets damit rechnen, dass es sich nur um vorgeschobene \nAutorenbezeichnungen handelt. Es entspricht nämlich einem \nhäufig vorkommenden Strohmannmuster, den in der Türkei \nlebenden wirklichen Autor durch namentliche Bezeichnung einer \nim Ausland ansässigen Person zu decken, um damit den \nverantwortlichen Redakteur der Zeitschrift in presse- und \nstrafrechtlicher Hinsicht zu entlasten.\"; im gleichen Sinne \nbereits Tellenbach - Auskunft an das Verwaltungsgericht \nAachen v. 18. Juli 1997, die ergänzend ausführt: „bei der \ntürkischen Praxis fällt jedoch auf, dass es sich bei all den \nhier bekannten Fällen um prominente Persönlichkeiten handelt, \nderen Auftreten weithin beachtet wird. Ein Fall, in dem gegen \neinen „einfachen Bürger\", der im Ausland einen Artikel \nveröffentlicht hat, deswegen ein Strafverfahren eingeleitet \nwurde, ist hier bisher nicht bekannt geworden.\"; in diesem \nSinne auch die im vorliegenden Verfahren eingeholte Auskunft \nd. Auswärtiges Amt v. 1. März 2001 - 514-516.80/37641 -.\n\n192\n\nAbschließend sei angemerkt, dass eine beachtliche \nWahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger im Falle einer \nFestnahme wegen des Vorwurfes der Wehrdienstentziehung mit der \nEinleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen des Platzierens \nvon Artikeln in der Zeitschrift „Proleter Halkin Birligi\" \nrechnen müsste, nicht besteht. Trotz Umstandes, dass er \nzumindest über seinen Verfahrensbevollmächtigten in Kontakt \nmit einem türkischen Rechtsanwalt steht, hat er keinerlei \ngerichtlich überprüfbarer Nachweise für die Einleitung auch \nnur eines einzigen pressestrafrechtlichen \nErmittlungsverfahrens gegen seine Person beizubringen \nvermocht. Nicht zuletzt in Ansehung der zwischenzeitlich \nergangenen Amnestieregelungen kann es nicht als beachtlich \nwahrscheinlich angesehen werden, dass die türkischen Behörden \nseine Rückkehr zum Anlass nehmen würden, ihn nicht nur zum \nMilitärdienst einzuziehen, sondern darüber hinaus die \nPlatzierung namentlich nicht gekennzeichneter Artikel in zum \nweitaus überwiegenden Teil vor dem 23. April 1999 \nveröffentlichter Zeitschriften zum Anlass für die Durchführung \nasylrechtlich relevanter Maßnahmen zu nehmen.\n\n193\n\nIII.\n\n194\n\nEs ist auch kein Sachverhalt vorgetragen worden, der das \nVorliegen eines Abschiebungshindernisses gemäß § 53 AuslG \nrechtfertigen könnte.\n\n195\n\nIV.\n\n196\n\nDesgleichen ist die in dem angefochtenen Bescheid des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nverfügte Abschiebungsandrohung als rechtmäßig anzusehen.\n\n197\n\nSie findet, da dem Kläger nicht gemäß § 34a AsylVfG die \nAbschiebung in den sicheren Drittstaat angedroht werden soll, \nihre Rechtsgrundlage in § 34 Abs. 1 AsylVfG. Die zur \nfreiwilligen Befolgung der Ausreisepflicht belassene Frist ist \nim Einklang mit § 38 Abs. 1 AsylVfG bemessen.\n\n198\n\nB.\n\n199\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nNichterhebung von Gerichtskosten ergibt sich aus § 83b Abs. 1 \nAsylVfG.\n\n200\n\nDer Gegenstandswert bestimmt sich nach Maßgabe des § 83 b Abs. 2 AsylVfG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302632","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-03-02/17-k-2602-98-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302632","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302632","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-03-02/17-k-2602-98-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302632","retrieved":"2026-07-09 03:28:37.087352+00:00"}}