{"status":"available","doknr":"OLD302631","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:0302.15K1844.97.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-03-02","aktenzeichen":"15 K 1844/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, \ndie dieser selbst trägt.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50,00 DM abwenden, wenn nicht der \nBeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Beigeladene reichte bei dem Kläger am 21. April 1995 \nden Bürgerfunkbeitrag „Die Geschichte Kurdistans in deutscher \nund kurdischer Sprache\" zur Ausstrahlung für den \n27. April 1995 ein. Der Sendeanmeldung beigefügt waren eine \ndeutsche Übersetzung des in der Sendung selbst sowohl in \ndeutscher als auch in kurdischer Sprache verlesenen Textes zur \nGeschichte Kurdistans sowie sinngemäße Übersetzungen der \nbeiden gesungenen (kurdischen) Volkslieder; im Übrigen \nenthielt der Beitrag noch 3 instrumentale Musikstücke.\n\n3\n\nEine Ausstrahlung des Beitrags erfolgte nicht.\n\n4\n\nUnter dem 28. April 1995 wandte sich der Beigeladene an den \nBeklagten und führte im Wesentlichen aus, eine ausdrückliche \nschriftliche oder mündliche Ablehnung des Beitrages sei nicht \nmitgeteilt worden. Seine Vertreterin (Frau F) habe am \n25. April 1995 eine Nachricht von Herrn M1 (von dem Kläger) \nerhalten, nach der der Beitrag nur nach Vorlage einer „amtlich \nbescheinigten\" Übersetzung zum Sendetermin gesendet werde. Sie \nhabe dann mit dem Chef vom Dienst des Klägers (Herrn C) \ntelefonisch Kontakt aufgenommen und eine solche Übersetzung \nbis zum Ausstrahlungstermin angeboten; das Dolmetscherbüro T \nhabe bereits zugesagt gehabt, bis zum 27. April 1995 eine \nentsprechende Übersetzung vorzunehmen. Im Laufe des Telefonats \nhabe Herr C aber für diesen Beitrag auf die Vorlage einer \nÜbersetzung verzichtet, so dass der Übersetzungsauftrag \nstorniert worden sei.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 14. Juni 1995 wies der Beigeladene den \n[damaligen] Chefredakteur des Klägers (Herrn N) darauf hin, \ndass er ihm den gesamten Beitrag, der - bis auf die beiden \ngesungenen, sinngemäß übersetzten Lieder - wörtlich übersetzt \nworden sei, übersandt habe und bezog sich dabei auf die \nSatzung der Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen \n(LfR) über die Nutzung offener Kanäle.\n\n6\n\nNach Aufforderung zur Stellungnahme durch den Beklagten \nerklärte der Kläger, Herr C habe seinerzeit nicht auf eine \nbeglaubigte Übersetzung verzichtet, sondern mitgeteilt, eine \nendgültige Entscheidung des Chefredakteurs herbeiführen zu \nwollen, der dann die Ausstrahlung mangels Vorlage einer \nbeglaubigten Übersetzung abgelehnt habe. Dies sei dem \nBeigeladenen auch unter dem 8. Juni 1995 mitgeteilt worden. Er \nsehe sich außer Stande, den Beitrag in kurdischer Sprache zu \nsenden, da nicht sichergestellt sei, dass der Inhalt der \nSendung den gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen \nentspreche.\n\n7\n\nMit Bescheid vom 13. August 1996 entschied der Beklagte, \ndass die Ablehnung des Beitrags 'Die Geschichte Kurdistans in \ndeutscher und kurdischer Sprache' durch den Kläger nicht \nstatthaft gewesen und dieser verpflichtet sei, den Beitrag im \nBürgerfunk zu senden. Zur Begründung führte er im Wesentlichen \naus, der Beitrag habe nicht abgelehnt werden dürfen, weil \nkeine Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen gesetzliche \nVorschriften ersichtlich seien. Die Möglichkeiten des Klägers \nals Veranstaltergemeinschaft, derartige Beiträge abzulehnen, \nseien in § 24 Abs. 5 LRG abschließend geregelt. Außer einem \nVerstoß gegen die formalen Kriterien komme für eine \nVeranstaltergemeinschaft gemäß § 6 Abs. 2 der Satzung der LfR \nüber die Nutzung Offener Kanäle im lokalen Rundfunk eine \ninhaltliche Überprüfungsmöglichkeit der jeweiligen Beiträge \nlediglich dann in Betracht, wenn diese gegen die dort \naufgezählten Vorschriften des Landesrundfunkgesetzes oder \ngegen sonstige allgemeine Regelungen verstoße. Eine weiter \ngehende inhaltliche Überprüfungsmöglichkeit hinsichtlich der \n„Qualität\" der Beiträge bestehe nicht. Eine durch \nBürgerfunkbeiträge bewirkte begrenzte Unausgewogenheit des \nProgramms müsse hingenommen werden. In diesem Zusammenhang \nmüsse ferner berücksichtigt werden, dass Bürgerfunkbeiträge \nausdrücklich als „Offener Kanal im lokalen Rundfunk\" definiert \nseien. Ein Offener Kanal gebe aber jedermann die Möglichkeit, \nvon ihm selbst und nach seinen Vorstellungen gestaltete \nBeiträge über den Rundfunk zu verbreiten. Diese Zielrichtung \neines Offenen Kanals könne nicht verwirklicht werden, wenn den \nbegünstigten Bürgerfunkgruppen über die Einhaltung der \ngenannten allgemeinen Bestimmungen hinaus inhaltliche \nProgrammanforderungen auferlegt würden, zumal gerade Gruppen, \ndie nicht über die wirtschaftlichen Voraussetzungen zur \nGestaltung eines Rundfunkprogramms verfügten, mit dem Offenen \nKanal eine Äußerungsmöglichkeit gegeben werden solle. Für \neinen Gesetzesverstoß gebe es bei dem Beitrag keine \nAnhaltspunkte. Insbesondere sei nichts dafür ersichtlich, dass \ndamit Werbung für die verbotene kurdische Arbeiterpartei PKK \nbetrieben werde. Die bloße teilweise Unverständlichkeit des \nbetreffenden Beitrags, der aus deutschen und kurdischen \nTextpassagen sowie kurdischen Liedern bestehe, sowie das \nFehlen einer Übersetzung rechtfertige ohne weitere begründete \nZweifel an der Rechtmäßigkeit des Beitrages dessen Ablehnung \nnicht. Dementsprechend sehe auch § 5 Abs. 4 der genannten \nSatzung der LfR hinsichtlich fremdsprachlicher bzw. sprachlich \nnicht allgemein verständlicher Beiträge für die \nVeranstaltergemeinschaft die Möglichkeit, eine inhaltliche \nZusammenfassung oder (beglaubigte) Übersetzung zu verlangen, \nnur dann vor, wenn die Veranstaltergemeinschaft begründete \nAnhaltspunkte dafür habe, dass die gesetzlichen und \nsatzungsmäßigen Bestimmungen nicht eingehalten seien bzw. die \nÜbersetzung den Inhalt in wesentlichen Teilen nicht zutreffend \nwiedergebe. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze könne \ndahingestellt bleiben, ob der damalige Chef vom Dienst des \nKlägers bei Abgabe des Beitrags durch den Beigeladenen \ntatsächlich keine Einwände gegen das Fehlen einer Übersetzung \nerhoben oder er lediglich eine Ausstrahlung unter Vorbehalt \neiner Zustimmung durch den Chefredakteur zugesagt habe. \nEntscheidend sei allein, dass die Vertreter des Klägers bis \nkurz vor dem gewünschten Sendetermin am 27. April 1995 \ngegenüber der Gruppe keine begründeten Zweifel an der \nRechtmäßigkeit der fremdsprachigen Passagen geäußert und sie \ndementsprechend auch nicht auf der Vorlage einer Übersetzung \nder fremdsprachlichen Passagen bestanden hätten. Vor diesem \nHintergrund stelle sich das erst unmittelbar vor der \nAusstrahlung erklärte Verlangen des Chefredakteurs nach der \nVorlage einer beglaubigten Übersetzung als \nrechtsmissbräuchlich dar. Auch danach seien keine begründeten \nAnhaltspunkte dafür vorgetragen worden, dass die \nkurdischsprachigen Passagen Verstöße gegen gesetzliche \nVorschriften enthielten, die eine Ablehnung rechtfertigen \nkönnten. \n\n8\n\nGegen diesen Bescheid erhob der Kläger am \n13. September 1996 Widerspruch, zu dessen Begründung er im \nWesentlichen vortrug, § 5 Abs. 4 der Satzung der LfR über die \nNutzung offener Kanäle finde im Landesrundfunkgesetz keine \ngesetzliche Grundlage. Insbesondere hätten die in der Satzung \nselbst als Grundlage genannten § 24 Abs. 4 Satz 6, Abs. 5 \nSatz 3 LRG NRW weder direkt noch indirekt etwas mit dieser \nSatzungsbestimmung zu tun. Abgesehen davon verstoße die \nSatzungsbestimmung auch gegen höherrangiges Recht. Sie \nberücksichtige insbesondere nicht die Gesamtverantwortung des \nVeranstalters und der redaktionell Beschäftigten für den \nInhalt der Sendungen und setze sich über die zivilrechtlichen \nVorschriften, die die Verantwortung bzw. Haftung des \nRedakteurs betreffen, hinweg. Im Übrigen sei § 5 Abs. 4 der \ngenannten Satzung logisch nicht haltbar, da eine \nVeranstaltergemeinschaft begründete Anhaltspunkte für den \nrechtswidrigen Inhalt einer Sendung erst dann finden könne, \nwenn ihr der Inhalt bekannt sei, und laufe darauf hinaus, dass \nder Redakteur eine „Katze im Sack\" kaufe. Im Bereich \nfremdsprachiger Sendungen unterhöhle die Satzungsbestimmung \njegliche journalistische Sorgfaltspflicht.\n\n9\n\nDiesen Widerspruch wies der Beklagte mit \nWiderspruchsbescheid vom 30. Januar 1997 im Wesentlichen unter \nBezugnahme auf den Ausgangsbescheid zurück. Ergänzend führte \ner aus, die betroffene Satzungsbestimmung verstoße nicht gegen \nhöherrangiges Recht, sondern konkretisiere dieses. § 5 Abs. 4 \nder Satzung sei logisch durchaus haltbar, da begründete \nAnhaltspunkte für einen Verstoß gegen Rechtsvorschriften sich \nz.B. aus zurückliegenden Verstößen einer Bürgerfunkgruppe bei \nähnlicher Sendethematik ergeben könnten. § 5 Abs. 4 der \nSatzung sei eine Abwägungsentscheidung, die auch die \nMeinungsäußerungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG berücksichtige. \nSo könne stets eine inhaltliche Zusammenfassung verlangt \nwerden, eine Aufforderung zur Vorlage einer Übersetzung komme \nnur bei begründetem Verdacht in Frage, während bei begründetem \nZweifel an einer Übersetzung die Übersetzung von einem \nvereidigten Übersetzer verlangt werden könne. Könnte dagegen \nbei fremdsprachigen Sendungen eine (beglaubigte) Übersetzung \nstets verlangt werden, wäre das für die entsprechenden Gruppen \nmit hohen Kosten verbunden und würde außerdem zu einer \nBenachteiligung fremdsprachiger Gruppen gegenüber deutschen \nGruppen führen.\n\n10\n\nGegen den ihm am 4. Februar 1997 zugestellten \nWiderspruchsbescheid hat der Kläger am 4. März 1997 Klage \nerhoben, zu deren Begründung er sein bisheriges Vorbringen \nvertieft und ergänzend vorträgt, er habe die Ausstrahlung des \nBeitrags nicht auf Grund einer fehlenden amtlich beglaubigten \nÜbersetzung der kurdisch-sprachigen Wortpassagen abgelehnt, \nsondern wegen des Fehlens einer Übersetzung überhaupt, wobei \ndem Beigeladenen erklärt worden sei, angesichts der \nderzeitigen die Kurdenfrage betreffenden Situation könne nur \ndie Übersetzung durch einen amtlich bzw. vereidigten \nDolmetscher berücksichtigt werden; bis heute liege auch noch \nkeine Übersetzung vor. Außerdem stelle sich die Frage, warum \nder Anmeldung des Beitrages eine inhaltliche Übersetzung der \nkurdisch-sprachigen Liedtexte, nicht jedoch eine der kurdisch-\nsprachigen Wortpassagen beigefügt gewesen sei, bzw. welchen \nHintergrund diese unterschiedliche Handhabung habe. Insoweit \nbestehe der Verdacht, dass bei althergebrachten kurdischen \nLiedern ein Bezug zur gegenwärtigen politischen Situation in \nder Türkei eher unwahrscheinlich sei, während in den kurdisch-\nsprachigen Textpassagen eine Beziehung zur PKK hergestellt \nwerde, weshalb diese wohl nicht übersetzt worden seien.\n\n11\n\nDer Kläger beantragt,\n\n12\n\ndie Bescheide des Beklagten vom 13. August 1996 \nund 30. Januar 1997 aufzuheben.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nEr bezieht sich im Wesentlichen auf die angefochtenen \nBescheide und führt ergänzend an, bei der Sendeanmeldung habe \njede Bürgerfunkgruppe eine Freistellungserklärung abzugeben, \ndass die Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 LRG NRW erfüllt \nseien, durch den Inhalt der Sendung nicht gegen geltendes \nRecht verstoßen werde und die Veranstaltergemeinschaft und die \nLfR gegenüber Schadensersatzansprüchen Dritter, die aus der \nVerbreitung der Sendung entstehen können, freistelle. Der \nKläger dürfe daher nicht die Bürgerfunkbeiträge auf ihre \njournalistische Sorgfalt überprüfen. Im Übrigen seien nach wie \nvor keine begründeten Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen \ngesetzliche Bestimmungen vorgetragen worden.\n\n16\n\nDer Beigeladene stellt keinen Sachantrag.\n\n17\n\nIn der mündlichen Verhandlung (2. März 2001) hat der \nstellvertretende Vorsitzende des Klägers (Herr N1) im \nWesentlichen erklärt, fremdsprachige Beiträge würden bei „B\" \neher selten eingereicht. Der Chefredakteur, Herr O, hat \nangegeben, der hier strittige Beitrag sei möglicherweise \nsendefähig. Würde dieser Beitrag heute von einer \nBürgerfunkgruppe vorgelegt werden, würde er mit dem Vorstand \ndes Klägers darüber beraten, ob dieser Beitrag nicht auf Grund \ndes § 5 Abs. 4 der Nutzungssatzung, der nach seiner Meinung \neine nicht unvernünftige Regelung enthalte, für eine \nAusstrahlung akzeptiert werde.\n\n18\n\nDie Vertreterin des Beigeladenen, Frau F, hat im \nWesentlichen erklärt, die deutsche Fassung des Beitrags habe \nsie auf das dem Kläger vorgelegte Band gesprochen, während \nHerr Z, der als Dolmetscher für die türkische und kurdische \nSprache u.a. beim Amtsgericht Leverkusen-Opladen zugelassen \nsei, die kurdische Textfassung des Beitrags gesprochen habe. \nSie habe seinerzeit in den Gesprächen mit Herrn C auch darauf \nhingewiesen, dass der deutschsprachige Text eine wörtliche \nÜbersetzung des kurdischsprachigen Textbeitrages sei.\n\n19\n\nDer Prozessbevollmächtigte des Klägers hat daraufhin \nerklärt, die am Tag der mündlichen Verhandlung durch die \nVertreterin des Beigeladenen gegebene Sachverhaltsschilderung \nsei ihm neu, und beantragt, ihm insoweit eine Schriftsatzfrist \nvon einem Monat (ab Zusendung des Protokolls) einzuräumen, um \nhierzu Stellung nehmen zu können. Der Beklagte hat hierzu u.a. \ndarauf hingewiesen, dass die in den Verwaltungsvorgängen \nbefindlichen Unterlagen dem Kläger bei der Sendeanmeldung \nvorgelegen haben. Auf die Bitte des Prozessbevollmächtigten \ndes Klägers, Einsicht in den Verwaltungsvorgang nehmen zu \nkönnen, ist ihm Akteneinsicht gewährt worden. Die Gewährung \neiner Schriftsatzfrist hat die Kammer abgelehnt.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakten und den beigezogenen \nVerwaltungsvorgang Bezug genommen.\n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen \nBescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in \nseinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n23\n\nDie angefochtenen Bescheide, die zwei Regelungen, nämlich \ndie Feststellung der Unstatthaftigkeit der Ablehnung des \ngenannten Beitrags und die Verpflichtung zur Sendung dieses \nBeitrags enthalten, finden ihre Rechtsgrundlage in § 24 Abs. 7 \ndes Rundfunkgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der \nim Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides \nmaßgeblichen Fassung vom 24. August 1995 (GV NRW S. 994) in \nder insoweit durch das Änderungsgesetz vom 30. Januar 1996 \n(GV NRW S. 75) unveränderten Fassung - LRG NRW -, die im \nÜbrigen durch das mittlerweile in Kraft getretene \nRundfunkgesetz vom 25. April 1998 (GV NRW S. 240) nicht \nverändert worden ist. Nach dieser Bestimmung entscheidet die \nLfR bei Meinungsverschiedenheiten in den Fällen des § 24 \nAbs. 4 bis Abs. 6 LRG NRW.\n\n24\n\n§ 24 Abs. 7 LRG NRW ist mit höherrangigem Recht vereinbar. \nEr verstößt insbesondere nicht gegen die in Art. 5 Abs. 1 \nSatz 2 GG gewährleistete Rundfunkfreiheit des \nProgrammbetreibers. Denn es fehlt schon an einem Eingriff in \nden Schutzbereich dieses Grundrechts. § 24 Abs. 7 LRG NRW ist \nnämlich eine Regelung, welche die Rundfunkfreiheit lediglich \norganisatorisch ausgestaltet, den Schutzbereich des \nGrundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG also nicht \neinschränkt, sondern lediglich konkretisiert.\n\n25\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 5. Februar 1991 - 1 BvF 1/85 und \n1/88 -, BVerfGE 83, S. 238 (326); VG Gelsenkirchen, Urteil \nvom 13. Dezember 1994 - 14 K 5804/93 -, AfP 1995, S. 433 \n(434).\n\n26\n\n§ 24 Abs. 7 LRG NRW ermächtigt den Beklagten sowohl seinem \nWortlaut („entscheidet\") als auch seinem Sinn und Zweck nach \ndazu, die Ablehnung eines Rundfunkbeitrags für unstatthaft zu \nerklären und die Veranstaltergemeinschaft zu dessen Sendung zu \nverpflichten.\n\n27\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 1996 \n- 5 A 1668/94 -, S. 8 sowie VG Gelsenkirchen, Urteil vom \n13. Dezember 1994, a.a.O., S. 434 f.\n\n28\n\nDie Voraussetzungen des § 24 Abs. 7 LRG NRW sind erfüllt. \nEs liegt eine Meinungsverschiedenheit i.S.d. § 24 Abs. 5 \nLRG NRW vor. \nDanach ist die Veranstaltergemeinschaft - hier also der \nKläger - für den Inhalt der (Bürgerfunk-)Programme \nverantwortlich und lehnt die Beiträge ab, die den in § 24 \nAbs. 4 LRG NRW genannten Anforderungen und den übrigen \nBestimmungen dieses Gesetzes nicht entsprechen. Das nähere \nregelt die LfR durch Satzung (§ 24 Abs. 5 Satz 3 LRG). Eine \nsolche Satzung hat die LfR mit der Satzung über die Nutzung \nOffener Kanäle im lokalen Rundfunk vom 7. Juli 1993 (GV NRW \nS. 486) - Satzung 1993 -, die im Übrigen der mittlerweile \nerlassenen Satzung vom 21. August 1998 (GV NRW S. 556) in dem \nhier interessierenden Zusammenhang entspricht, erlassen. Nach \ndem - § 24 Abs. 5 Satz 1 LRG NRW entsprechenden - § 6 Abs. 2 \nSatzung 1993 lehnt die Veranstaltergemeinschaft \nProgrammbeiträge ab, die den in § 24 Abs. 4 LRG genannten \nAnforderungen und den übrigen Bestimmungen des LRG nicht \nentsprechen. Nach § 5 Abs. 4 Satzung 1993 kann die \nVeranstaltergemeinschaft vor der Ausstrahlung von Beiträgen \nmit fremdsprachigen oder sonstigen sprachlich nicht allgemein \nverständlichen Inhalten die Vorlage einer inhaltlichen \nZusammenfassung verlangen (Satz 1). Gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 \nSatzung 1993 kann sie die Vorlage einer Übersetzung des \nBeitrages (nur) verlangen, wenn sie begründete Anhaltspunkte \ndafür hat, dass die gesetzlichen und satzungsmäßigen \nBestimmungen nicht eingehalten sind. Hat sie begründete \nAnhaltspunkte dafür, dass die Übersetzung den Inhalt des \nBeitrages in wesentlichen Teilen nicht zutreffend wiedergibt, \nkann sie von der Gruppe die Übersetzung durch einen \nvereidigten Übersetzer verlangen (§ 5 Abs. 4 Satz 3 \nSatzung 1993).\n\n29\n\n§ 5 Abs. 4 der Satzung 1993 ist von § 24 Abs. 5 Satz 3 \nLRG NRW gedeckt. Dabei scheidet ein Verstoß gegen Art. 80 \nAbs. 1 Satz 2 GG bzw. Art. 70 Satz 2 LVerf NRW, wonach Inhalt, \nZweck und Ausmaß der Ermächtigung bereits im Gesetz bestimmt \nsein müssen, bereits deshalb aus, weil diese Bestimmungen nur \nRechtsverordnungen, nicht hingegen Satzungen - wie die \nvorliegende - betreffen.\n\n30\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Mai 1972 - 1 BvR 518/62 und \n308/64 -, BVerfGE 33, S. 125 (157 f.); Lücke in \nSachs (Hrsg.), Grundgesetz, Kommentar, 2. Auflage 1999, \nArt. 80 Rz. 2 sowie Dickersbach in Geller/Kleinrahm, Die \nVerfassung des Landes Nordrhein-Westfalen, Kommentar, \n3. Auflage 1994, Art. 70 Anm. 5 c), S. 8, beide m.w.N.\n\n31\n\nDie zum Erlass einer Satzung ermächtigende gesetzliche \nVorschrift braucht entgegen der Auffassung des Klägers aber \nauch nicht im Hinblick auf den allgemeinen Vorbehalt des \nGesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG) detailliert alle Einzelheiten zu \nregeln. Die zum Erlass einer Satzung ermächtigende Bestimmung \ngenügt den Voraussetzungen des Art. 20 Abs. 3 GG vielmehr \nbereits dann, wenn die notwendige Präzisierung des Inhalts der \n(landes)gesetzlichen Ermächtigungsnorm im Wege juristischer \nAuslegung gewonnen werden kann.\n\n32\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Februar 1972 \n- 2 BvL 36/71 -, BVerfGE 32, S. 346 (363).\n\n33\n\nDies ist hier der Fall. Der parlamentarische Gesetzgeber \nhat die wesentlichen Entscheidungen, in welchem Rahmen lokaler \nBürgerfunk stattfinden soll, in § 24 LRG NRW („Grundsätze für \nden lokalen Rundfunk\") getroffen. Er hat dabei z.B. in § 24 \nAbs. 1 Satz 6 LRG NRW bestimmt, dass jedes lokale \nRundfunkprogramm angemessene Zeit für die Behandlung \nkontroverser Themen von allgemeiner Bedeutung vorsehen soll \nund in § 24 Abs. 4 LRG NRW geregelt, dass die \nVeranstaltergemeinschaft in ihrem täglichen Programm in \ngewissem Umfang Bürgerfunkgruppen Sendezeit zur Verfügung \nstellen muss. In § 24 Abs. 5 LRG NRW ist neben der \nVerantwortlichkeit der Veranstaltergemeinschaft für den Inhalt \nder Programmbeiträge von Bürgerfunkgruppen (Satz 1) auch \nnormiert, unter welchen Voraussetzungen Beiträge abgelehnt \nwerden können - nämlich nur dann, wenn die in § 24 Abs. 4 \nLRG NRW genannten Anforderungen und die übrigen Bestimmungen \ndes LRG NRW nicht eingehalten werden. Dabei handelt es sich um \ndie Einhaltung der verfassungsmäßigen Ordnung, der allgemeinen \nGesetze und der gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der \npersönlichen Ehre, Achtung der Würde des Menschen, der \nsittlichen, weltanschaulichen und religiösen Überzeugungen der \nBevölkerung sowie der Ehe und Familie und Wahrung des \nJugendschutzes (vgl. § 12 Abs. 1, Abs. 2 Sätze 1 und 2, § 14 \nAbs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, Abs. 6 LRG NRW). Diesen \nVorgaben sind die Vorstellungen des Gesetzgebers, unter denen \nein Beitrag abgelehnt werden kann, hinreichend klar zu \nentnehmen. Aus ihnen folgt auch, dass entgegen der Auffassung \ndes Klägers eine weiter gehende inhaltliche Kontrolle nicht \nstatthaft ist. Dies gilt insbesondere, wenn es sich um \nkontrovers diskutierte Themen wie z.B. die Kurdenfrage \nhandelt, da § 24 Abs. 1 Satz 6 LRG NRW gerade vorsieht, dass \nauch Beiträge zu solchen Themen gesendet werden sollen. Den \ngesetzlichen Vorgaben ist damit hinreichend klar zu entnehmen, \nwas eine Satzung i.S.d. § 24 Abs. 5 Satz 3 LRG NRW im \nEinzelnen regeln kann. In diesem Rahmen ist § 5 Abs. 4 \nSatzung 1993, der praktisch das Verfahren im Vorfeld der \nEntscheidung regelt, ob die Veranstaltergemeinschaft einen \nBeitrag ablehnen muss, und ihr insoweit abgestufte \nAufklärungsmöglichkeiten einräumt, angesiedelt. Er enthält \neine differenzierte, insbesondere verhältnismäßige, Regelung \nund schützt die Veranstaltergemeinschaft bei begründeten \nAnhaltspunkten für Gesetzesverstöße davor, fremdsprachige \nBeiträge senden zu müssen, die sie auf Grund § 24 Abs. 5 \nSatz 2 LRG NRW bzw. § 6 Abs. 2 Satzung 1993 ablehnen müsste, \nwenn es sich um deutschsprachige Beiträge handelte. Solche \ngreifbaren Anhaltspunkte können sich z.B. daraus ergeben, dass \nes in der Vergangenheit in von der Bürgerfunkgruppe \ngestalteten Beiträgen mit ähnlicher Thematik zu \nRechtsverstößen gekommen ist oder dass in der Gruppe bei der \nErstellung des Beitrages an maßgeblicher Stelle Personen \nmitgewirkt haben, die offen für verbotene Organisationen \nwerben. Liegen solche oder vergleichbare Anhaltspunkte für \nRechtsverstöße nicht vor, kann es nach der Konzeption der \nSatzung 1993 und den Vorgaben des LRG NRW aber nicht sein, \ndass die Veranstaltergemeinschaft fremdsprachige Beiträge mit \npauschalen Verdächtigungen oder Mutmaßungen ablehnt bzw. sie \neiner unzulässigen inhaltlichen Kontrolle unterzieht oder aber \ndie Ausstrahlung von der Vorlage einer (beglaubigten) \nÜbersetzung abhängig macht.\n\n34\n\nNach diesen Grundsätzen durfte der Kläger den von der \nBeigeladenen gestalteten Beitrag „Die Geschichte Kurdistans in \ndeutscher und kurdischer Sprache\" nicht ablehnen. Dieser \nBeitrag erfüllt die Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 LRG NRW, \nso dass eine Ablehnung gemäß § 24 Abs. 5 Satz 2 LRG i.V.m. § 6 \nAbs. 2 der Satzung 1993 nicht statthaft ist. Die \nVoraussetzungen des § 5 Abs. 4 Sätze 2 und 3 Satzung 1993, \nwonach die Veranstaltergemeinschaft die Übersetzung (durch \neinen vereidigten Dolmetscher) verlangen kann, sind \n- abgesehen davon, dass eine wörtliche bzw. sinngemäße \nÜbersetzung des kurdischen Textbeitrages und der kurdisch \ngesungenen Lieder bereits bei der Anmeldung vorlag - nicht \nerfüllt. Denn begründete Anhaltspunkte dafür, dass die \ngesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen nicht \neingehalten sind, sind (nach wie vor) nicht vorgetragen und \nauch sonst nicht ersichtlich. Dies gilt zunächst hinsichtlich \ndes Textbeitrages, dessen deutsche Übersetzung dem Kläger \nbereits bei der Anmeldung vorgelegen hat, so dass die \ndiesbezüglichen Ausführungen der Vertreterin des Beigeladenen, \nFrau F, in der mündlichen Verhandlung für ihn auch nicht neu \ngewesen sein können und die Einräumung einer Schriftsatzfrist \nnicht rechtfertigten. Dieser Beitrag behandelt allgemein die \nGeschichte Kurdistans vor und während des Osmanischen Reiches \nund nach dem Zweiten Weltkrieg. Die PKK wird lediglich am Ende \nerwähnt, wenn davon die Rede ist, diese Organisation sei 1978 \ngegründet worden, vertrete mit ihrer Gewaltbereitschaft nur \neine Minderheit, habe aber nach dem Militärputsch im Jahre \n1980 durch Teile der Bevölkerung Unterstützung erfahren. Es \nist nicht das Geringste dafür ersichtlich, dass hiermit \nWerbung für die PKK gemacht wird. Ähnliches gilt für die \nbeiden gesungenen Lieder. Bei dem einen handelt es sich um ein \nLiebeslied, bei dem jeder politische Bezug fehlt. Bei dem \nanderen ist eine bestimmte Organisation nicht genannt, sondern \ndavon die Rede, dass die türkische Armee den kranken Vater des \nMädchens G nicht habe fangen können. Bei den anderen drei \nLiedern handelt es sich um Instrumentalbeiträge. Auch nach \nGewährung der - erstmals in der mündlichen Verhandlung \nbeantragten - Einsicht in den Verwaltungsvorgang und die darin \nbefindlichen wörtlichen bzw. inhaltlichen Übersetzungen, die \nnur wenige Seiten umfassen, hat der Kläger - abgesehen von \nSpekulationen und der Berufung auf die Mitte der 90er-Jahre \nallgemein als brisant angesehene „Kurdenfrage\" - nichts \nvorgetragen, was einen begründeten Anhaltspunkt für einen \nGesetzesverstoß im Sinne der oben genannten Grundsätze liefern \nkönnte. Im Übrigen wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die im \nWesentlichen zutreffenden Ausführungen des \nWiderspruchsbescheides vom 30. Januar 1997 (dort S. 3, 3. Abs. \nbis S. 4, 2. Abs.) und des Ausgangsbescheides vom \n13. August 1996 (dort S. 3, 1. Abs. bis S. 4, 2. Abs. und \nS. 4, 4. Abs. bis S. 5, 1. Abs.) Bezug genommen.\n\n35\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 \nVwGO. \nEs entspricht nicht der Billigkeit, dem Kläger auch die \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, weil \ndieser keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem \nKostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).\n\n36\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO, 708 \nNr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302631","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-03-02/15-k-1844-97","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302631","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302631","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-03-02/15-k-1844-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302631","retrieved":"2026-07-09 03:28:36.984915+00:00"}}