{"status":"available","doknr":"OLD302654","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:0301.23K6525.96A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-03-01","aktenzeichen":"23 K 6525/96.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist nach eigenen Angaben Staatsangehörige der \nDemokratischen Republik Kongo. Sie stellte am 3. Januar 2001 \neinen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte. \n\n3\n\nAm 4. Januar 2001 hörte das Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) die Klägerin im Rahmen \nder Vorprüfung an. Dabei trug die Klägerin zur Begründung \nihrer Asylbegehrens im Wesentlichen vor:\n\n4\n\nSie sei seit Mai 1993 Mitglied der PALU. Im Oktober 1993 \nsei sie erstmalig festgenommen worden, ihr sei aber noch vor \nihrer Inhaftierung die Flucht gelungen. Am 29. Juli 1995 sei \nsie bei einer Demonstration festgenommen worden. In ihrer \nTasche habe sie politische Schriften und Karikaturen ihres \nOnkels gehabt, die sie an einen Bekannten habe weitergeben \nsollen. Man habe sie durch Gewaltanwendung gezwungen, Namen \nund Adresse ihres Onkels preiszugeben. Dieser sei dann in der \nFolgezeit erschossen und sein Haus verwüstet worden. Sie \nselbst habe man zweieinhalb Monate im Gefängnis fest gehalten. \nSie sei vergewaltigt und geschlagen worden. Am 10. Oktober \n1995 sei sie durch Schläge am Auge verletzt worden, sodass sie \nin Krankenhaus gebracht und am Auge operiert worden sei. \nAnschließend habe der Arzt ihren Bruder informiert, der ihre \nFlucht aus dem Krankenhaus organisiert habe. Sie habe sich \ndann zunächst bei den Kimbanguisten versteckt. Am 20. Dezember \n1995 sei sie nach Brazzaville gegangen und am 27. Dezember \n1995 von dort weiter nach Düsseldorf geflogen, wo sie am \n28. Dezember 1995 angekommen sei.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 8. März 1996 lehnte das Bundesamt den \nAsylantrag ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § \n51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) sowie \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. \nGleichzeitig forderte das Bundesamt die Klägerin unter \nAndrohung der Abschiebung nach Zaire (jetzt Demokratische \nRepublik Kongo) auf, das Gebiet der Bundesrepublik innerhalb \neines Monats nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens \nzu verlassen.\n\n6\n\nNachdem eine Zustellung des Bescheides an die ursprüngliche \nAdresse der Klägerin in der Aufnahmeeinrichtung xxxxxxxxxxx \nfehlgeschlagen war, wurde der Bescheid der Klägerin am 9. Mai \n1995 mit Postzustellungsurkunde unter ihrer Adresse in xxxxx \ndurch Niederlegung zugestellt.\n\n7\n\nAm 31. Mai 1996 hat die Klägerin gegen den Bescheid des \nBundesamtes Klage erhoben, mit der sie ihr \nAnerkennungsbegehren weiterverfolgt. Zugleich hat sie \nWiedereinsetzung in die Klagefrist beantragt. Sie trägt vor, \nsie habe die Bedeutung der Benachrichtigungskarte über die \nNiederlegung nicht einordnen können. Erst durch einen Hinweis \nihrer Mitbewohnerin sei ihr klar geworden, dass sie ein \nSchriftstück auf der Post abholen müsse. Dort habe sie dann am \n28. Mai 1996 den Bescheid des Bundesamtes in Empfang genommen \nund habe am 30. Mai 1996 einen Rechtsanwalt, ihren ehemaligen \nProzessbevollmächtigten, aufgesucht. Unter Vorlage einer \nBescheinigung über den Besuch eines Augenarztes am 31. Mai \n1996 trägt sie darüber hinaus vor, sie sei durch wiederholt \nauftretende Augenschmerzen in ihrer Beweglichkeit und \nDenkfähigkeit beeinträchtigt gewesen.\n\n8\n\nMit Gerichtsbescheid vom 9. August 1996 wies das erkennende \nGericht die Klage unter Ablehnung des \nWiedereinsetzungsantrages als offensichtlich unzulässig ab. \nDie Klägerin habe die Klagefrist nicht unverschuldet versäumt, \ndenn es könne nicht festgestellt werden, dass sie sich mit dem \ngebotenen Nachdruck um die Aufklärung der Bedeutung der \nBenachrichtigungskarte über die Niederlegung des angegriffene \nBescheides bemüht habe. Die Klägerin habe auch nicht \nhinreichend dargetan, dass die auf Grund der erwähnten \nAugenschmerzen gehindert gewesen sei, sich während der \nRechtsmittelfrist ausreichend um ihr Asylverfahren zu kümmern. \n\n9\n\nDer ehemalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat am 2. \nSeptember 1996 mündliche Verhandlung gegen den \nGerichtsbescheid beantragt. Ergänzend legt er eine Erklärung \nder Mitbewohnerin der Klägerin vor, wonach diese von der \nKlägerin im Mai 1996 gebeten worden sei, für die Klägerin \neinen Brief bei der Post abzuholen, da diese zu diesem \nZeitpunkt krank gewesen sei. Auf der Post habe man ihr jedoch \ngesagt, dass der Brief nur an die Klägerin persönlich \nausgehändigt werde. Deshalb sei die Klägerin dann einige Tage \nspäter, als sie sich von der Erkrankung ein wenig erholt habe, \nselbst zur Post gegangen, um das Schriftstück abzuholen.\n\n10\n\nIn der Sache trägt die Klägerin unter Vorlage von \nMitgliedschaftsbescheinigungen vor, sie sei wie schon in Zaire \nauch in Deutschland weiterhin Mitglied der PALU.\n\n11\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n12\n\nden Bescheid des Bundesamtes vom 8. März 1996 \naufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie \nals Asylberechtigte anzuerkennen sowie \nfestzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse gemäß § \n53 AuslG vorliegen.\n\n13\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nZur Begründung beruft sie sich auf den Inhalt des \nangefochtenen Bescheides.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Ausländerbehörde \nsowie die Erkenntnisse, auf die hingewiesen worden ist, Bezug \ngenommen.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDie Klage hat keinen Erfolg. \n\n19\n\nDie Klage erweist sich schon als unzulässig, denn sie wurde \nverspätet erhoben. \n\n20\n\nNach Zustellung der Klage am 9. Mai 1996 wurde Klage erst \nam 31. Mai 1996 und damit nach Ablauf der zweiwöchigen \nKlagefrist des § 74 Abs. 1 AsylVfG erhoben.\n\n21\n\nDie Klägerin hat auch keinen Anspruch nach § 60 VwGO auf \nGewährung von Wiedereinsetzung in die Klagefrist. Insoweit \nwird ausdrücklich auf die Ausführungen des Gerichts in dem \nGerichtsbescheid vom 9. August 1996 Bezug genommen. Der \nweitere Vortrag der Klägerin in dem durch den Antrag auf \nmündliche Verhandlung fortgesetzten Verfahren ermöglicht keine \nabweichende Beurteilung der Frage, ob die Klägerin die \nKlagefrist unverschuldet versäumt hat. Vielmehr stellt die \nvorgelegte Erklärung der Mitbewohnerin der Klägerin den \nbisherigen Vortrag der Klägerin, sie habe die Bedeutung der \nBenachrichtigungskarte nicht erkannt und sei erst auf \nentsprechenden Hinweis ihrer Mitbewohnerin zur Post gegangen, \nin Frage. Denn nach den Angaben der Mitbewohnerin hat die \nKlägerin diese beauftragt, an ihrer Stelle den Brief bei der \nPost abzuholen. Dass die Mitbewohnerin die Klägerin zunächst \nüber die Bedeutung der Benachrichtigungskarte aufklären \nmusste, wird von dieser nicht erklärt. Widersprüchlich \nerscheint auch die Erklärung, die Klägerin sei zunächst \nkrankheitsbedingt gehindert gewesen, selbst die Post \naufzusuchen, und sei deshalb erst am 28. Mai 1996 zur Post \ngegangen, nachdem sie sich von ihrer Erkrankung etwas erholt \nhabe. Denn nach der bereits zu Beginn des Klageverfahrens \nvorgelegten ärztlichen Bescheinigung hat die Klägerin \nerstmalig am 31. Mai 1996 einen Arzt aufgesucht. Unter \nBerücksichtigung dieser Umstände fehlt es weiterhin an einer \nglaubhaften Darlegung, dass die Klägerin unverschuldet \ngehindert war, die Klagefrist einzuhalten. \n\n22\n\nDie Klage wäre allerdings auch unbegründet. Denn der \nBescheid des Bundesamtes vom 8. März 1996 ist rechtmäßig, vgl. \n§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).\n\n23\n\nDie Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung als \nAsylberechtigte.\n\n24\n\nEin Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter \nbesteht nach Art. 16a des Grundgesetzes (GG), wenn der \nAsylbewerber die auf Tatsachen gegründete Furcht hegen muss, \nin dem Land, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, in \nAnknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse \nGrundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die \nsein Anderssein prägen, gezielten Rechtsverletzungen \nausgesetzt zu sein, die ihn ihrer Intensität nach aus der \nübergreifenden staatlichen Einheit ausgrenzen.\n\n25\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23. Januar 1991 \n- 2 BvR 902/85 u.a. -, BVerfGE 83, 216 (230 ff), und vom 10. \nJuli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, DVBl 1990, 101.\n\n26\n\nDa das auf dem Zufluchtsgedanken beruhende Asylgrundrecht \ngrundsätzlich den Kausalzusammenhang Verfolgung - Flucht - \nAsyl voraussetzt, muss sich die Ausreise bei objektiver \nBetrachtung nach ihrem Erscheinungsbild als eine unter dem \nDruck erlittener oder drohender Verfolgung stattfindende \nFlucht darstellen,\n\n27\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1991 - 9 C 154.90 -, DVBl \n1991, 1090; BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 1992 \n- 2 BvR 633/91 -, NVwZ 1992, 659.\n\n28\n\nDaher können nach Sinn und Zweck des durch den \nZufluchtsgedanken geprägten Asylgrundrechts vom Asylbewerber \nnach Verlassen seines Heimatstaates aus eigenem Entschluss \ngeschaffene, so genannte subjektive Nachfluchtgründe in der \nRegel nur dann zur Asylanerkennung führen, wenn sie sich als \nAusdruck und Fortführung einer schon während des Aufenthaltes \nim Heimatland vorhandenen und erkennbar betätigten festen \nÜberzeugung darstellen. Entsprechendes gilt, wenn sich der \nAusländer bei Verlassen seines Heimatlandes in einer latenten \nGefährdungslage befunden hat.\n\n29\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 26. November 1988, BVerfGE 74, \n51; BVerwG, Urteile vom 6. April 1992, - 9 C 143.90 -, \nBVerwGE 90, 127, und vom 17. Januar 1989, - 9 C 56.88 -, \nBVerwGE 81, 170.\n\n30\n\nBegründete Furcht vor politischer Verfolgung ist gegeben, \nwenn dem Asylbewerber bei verständiger, nämlich objektiver \nWürdigung der gesamten Umstände seines Falles nicht zuzumuten \nist, in seinem Heimatland zu bleiben oder dorthin \nzurückzukehren. Einem Asylbewerber, der sein Heimatland auf \nder Flucht vor erlittener oder drohender Verfolgung verlassen \nhat, ist danach Asyl zu gewähren, wenn er vor erneuter \nVerfolgung nicht hinreichend sicher sein kann (herabgestufter \nWahrscheinlichkeitsmaßstab). Ist der Asylsuchende dagegen \nunverfolgt ausgereist, kommt seine Anerkennung nur in \nBetracht, wenn ihm auf Grund von asylrelevanten \nNachfluchtgründen politische Verfolgung mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit droht.\n\n31\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1998, DVBl 1990, 101 \n(105), vom 26. November 1986, - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, \n51 (64 ff.), und vom 15. März 1990, - 2 BvR 1196/89 -, \nInfAuslR 1990, 197.\n\n32\n\nEine bereits erlittene Verfolgung führt allerdings nur dann \nzu dem herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab, wenn die bei \neiner Rückkehr in das Heimatland befürchtete Verfolgung als \nWiederholung der bereits erlittenen Verfolgung angesehen \nwerden kann und daher mit dieser im Zusammenhang steht,\n\n33\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1982 - 9 C 308.81 -, \nBVerwGE 62, 250; Urteil vom 18. Februar 1997 - 9 C 9.96 -, \nBVerwGE 104, 97; OVG NW, Beschluss vom 14. Mai 1999 \n- 4 A 2327/98.A.\n\n34\n\nEine beachtliche Wahrscheinlichkeit für drohende staatliche \nVerfolgungsmaßnahmen kann nur angenommen werden, wenn die für \neine Verfolgung sprechenden Umstände bei qualifizierender \nBetrachtungsweise ein größeres Gewicht als die gegen eine \nVerfolgung sprechenden Tatsachen besitzen und deshalb für den \nAusländer nach den Gesamtumständen des Falles die reale \nMöglichkeit einer politischen Verfolgung bei Rückkehr in sein \nHeimatland besteht,\n\n35\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, \nBVerwGE 89, 162 (169 f.).\n\n36\n\nDiese Voraussetzungen für eine Anerkennung der Klägerin als \nAsylberechtigte sind nicht erfüllt. \n\n37\n\nDie von der Klägerin behauptete Verfolgung sowie die \nStellung des Asylantrages während der Herrschaft des im Mai \n1997 gestürzten Präsidenten Mobutu führen schon deshalb nicht \nzur Asylanerkennung, weil eine Verfolgung aus diesen Gründen \nbei einer Rückkehr in die DR Kongo mit hinreichender \nSicherheit ausgeschlossen ist.\n\n38\n\nDem Gericht liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass \ndie Behörden der Regierung Kabila Aktivitäten im Heimatland \noder im Ausland gegen das von Laurent Desire Kabila gestürzte \nRegime Mobutu oder die Stellung eines Asylantrages während \ndessen Herrschaft zum Anlass nehmen könnten, gegen Rückkehrer \nin asylrechtlich relevanter Weise vorzugehen. Vielmehr \nverstand sich die Regierung von Laurent Desire Kabila als \nvölliger Bruch des alten Herrschaftssystems. Sie hat die alten \nStrukturen zerschlagen und durch neue ersetzt, auch wenn \nteilweise auf unterer und mittlerer Ebene Mitarbeiter des \nalten Systems übernommen wurden, soweit sie sich gegenüber der \nneuen Regierung loyal verhalten.\n\n39\n\nVgl. Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und \nabschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Republik \nKongo (Lagebericht) vom 18.9.1997, S. 2; vom 7. Mai 1999, S. \n4 ff und S. 28 f; vom 23.3.200 S. 8; Institut für Afrika-\nKunde, Stellungnahme vom 14. Juli 1997 gegenüber VG \nSigmaringen.\n\n40\n\nDafür dass sich diese Verhältnisse unter Joseph Kabila, der \nnach dem Tod Laurent Desire Kabilas am 16. bzw. 17. Januar \n2001 erst am 26. Januar 2001 als neuer Präsident der DR Kongo \nvereidigt wurde, verändert haben, sind keinerlei Anhaltspunkte \nersichtlich.\n\n41\n\nEine politische Verfolgung der Klägerin wegen \noppositioneller Aktivitäten gegen das Regime Mobutus ist daher \nmit hinreichender Sicherheit auszuschließen,\n\n42\n\nvgl. OVG NW, Beschluss vom 3. November 1999 - 4 A \n3240/95.A -, S. 4f des Abdrucks, Urteil vom 18. Oktober 2000 \n-11 A 1307/95.A-; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 8. Mai \n1998, - 1 L 1690/96 -, S. 8 f des Abdrucks; OVG Rheinland-\nPfalz, Urteil vom 3. April 1998 - 10 A 10902/97.OVG - S. 6 ff \ndes Abdrucks; VG Düsseldorf, Urteil vom 30. April 1998 \n- 8 K 11701/96.A -, S. 5 f des Abdrucks; Urteil vom 2. August \n1999 - 23 K 7384/96.A -, S. 9 des Abdrucks.\n\n43\n\nDie von der Klägerin vorgetragene politische Tätigkeit in \nder Bundesrepublik Deutschland gegen die Regierung Kabila \nbegründet ebenfalls keinen Anspruch auf die Anerkennung als \nAsylberechtigter. \n\n44\n\nDabei geht das Gericht nach Würdigung des Vorbringens der \nKlägerin davon aus, dass ihr hinsichtlich der von ihr \nbefürchteten Verfolgung wegen ihrer exilpolitischen Betätigung \ngegen die Regierung Kabila nicht der für Vorverfolgte geltende \nherabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab zugute kommt, sodass \neine Anerkennung nur erfolgen kann, wenn die befürchtete \nVerfolgung beachtlich wahrscheinlich ist. Denn die befürchtete \nVerfolgung wegen exilpolitischer Betätigung gegen die \nRegierung Kabila kann nicht als Wiederholung der nach \nDarstellung der Klägerin bereits erlittenen Verfolgung \nangesehen werden. \n\n45\n\nEine erlittene Verfolgung rechtfertigt nur dann die \nAnwendung des herabgestuften Maßstabs der hinreichenden \nSicherheit vor einer Verfolgung, wenn sie Indizwirkung für \neine künftige Verfolgung hat. Dafür ist wiederum der Grund \nentscheidend, der zu der vergangenen Verfolgung geführt \nhat,\n\n46\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1982 - 9 C 308.81 -, \nBVerwGE 65, 250; OVG NW, Beschluss vom 14. Mai 1999 \n- 4 A 2327/98.A.\n\n47\n\nEin den herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab \nrechtfertigendes fortdauerndes Wiederholungsrisiko besteht im \nRahmen einer Verfolgung wegen politischer Aktivitäten dann \nnicht, wenn die befürchtete künftige Verfolgung gegen eine \nneue, auf andere politische Ziele oder Inhalte gerichtete \npolitische Betätigung zielt,\n\n48\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1997 - 9 C 9.96 -, \nBVerwGE 104, 97; OVG NW, Beschluss vom 14. Mai 1999 \n- 4 A 2327/98.A.\n\n49\n\nOb eine politische Tätigkeit, die möglicherweise zu einer \nVerfolgung führt, als auf andere Ziele und Inhalte gerichtet \nanzusehen ist, muss im Einzelfall nach dem objektiven Grund \nfür die behauptete Vorverfolgung einerseits und die im Falle \nder Rückkehr ins Heimatland befürchtete Verfolgung \nandererseits beurteilt werden und nicht nach den inneren \nMotiven, die den Asylantragsteller zum politischen Handeln \nveranlasst haben. War der Grund für die erlittene Verfolgung \ndie Opposition gegen eine bestimmte Regierung, die durch eine \nneue ersetzt worden ist, so kommt es darauf an, ob für die \nneue Regierungsgewalt eine oppositionelle Tätigkeit gegen das \nalte Regime im Rahmen der befürchteten Verfolgung von \nBedeutung ist. Denn nur dann, wenn die Tätigkeit gegen das \nalte Regime die Verfolgungswahrscheinlichkeit durch die neue \nRegierung erhöht, kann davon ausgegangen werden, dass die \nerlittene Verfolgung Indizwirkung für die befürchtete künftige \nVerfolgung hat. \n\n50\n\nAnhaltspunkte dafür, dass die Regierung Kabila, die sich \ngegenüber der Regierung des Präsidenten Mobutus als völliger \nNeuanfang versteht (vgl. oben), eine oppositionelle Haltung \ngegen das von ihr mit Waffengewalt gestürzte alte Regime zum \nAnlass nehmen könnte, auf gegen sich selbst gerichtete \npolitische Aktivitäten eher oder härter zu reagieren, bestehen \ngrundsätzlich nicht. Vielmehr sprach schon das bisherige \nVerhalten Laurent Desire Kabilas gegenüber den oppositionellen \nKräften der Mobutu-Ära gegen die Einschätzung, eine \noppositionelle Haltung gegen das Mobuturegime erhöhe das \nRisiko einer Verfolgung durch Präsident Kabila und dessen \nSicherheitsapparat. So hat Laurent Desire Kabila alle im \nAusland lebenden ehemaligen Gegner des Mobuturegimes \naufgefordert, in die DR Kongo zurückzukehren, um am \nWiederaufbau des Landes teilzunehmen. Außerdem hat er \nMitglieder einer Reihe von Parteien, die sich sowohl im \nehemaligen Zaire als auch im Ausland gegen Mobutu engagiert \nhaben, in seine Regierung aufgenommen (z.B. aus der UDPS, dem \nMNC/L, der FP). \n\n51\n\nVgl. AA, Lagebericht vom 7. Mai 1999, S. 28 f.; Auskunft \nvom 27. Februar 1998, 514-516.80/30476; Institut für Afrika-\nKunde, Stellungnahmen an VG Düsseldorf vom 12. November 1997 \nund 13. Januar 1999.\n\n52\n\nAuf diesem Hintergrund spricht auch der Umstand, dass \nandererseits Mitglieder derselben Parteien im Zusammenhang mit \nProtestbekundungen gegen die Regierung Kabila Übergriffen \nseitens der Sicherheitskräfte ausgesetzt waren, \n\n53\n\nVgl. AA, Lageberichte vom 29. Mai 1998, S. 11 ff, \n4. Dezember 1998, S. 13 ff, 7. Mai 1999, S. 11 ff und \n23.3.2000, S. 12 ff,\n\n54\n\nnicht etwa für ein erhöhtes Verfolgungsrisiko von \nMitgliedern der alten - und zum Teil zugleich auch neuen - \nOppositionsparteien. Es macht vielmehr deutlich, dass Grund \nfür Verfolgungsmaßnahmen durch das Regime von Laurent Desire \nKabilas weder die in der Vergangenheit gegenüber dem Regime \nMobutos eingenommene oppositionelle Haltung oder die am \nRegierungsstil bzw. der Person Mobutos geäußerte Kritik noch \ndie von einzelnen Personen oder konkreten Verhältnissen \nunabhängige politische Grundüberzeugung einer Person ist, \nsondern vielmehr die nach außen mit Nachdruck kundgegebene \nAblehnung der Verhaltens- und Regierungsweise Kabilas. \nInsofern muss auch die Gefahr einer Verfolgung von Rückkehrern \nals ausschließlich von ihrer Haltung gegenüber der Person und \ndem Regime Kabilas abhängig angesehen werden. Die vom \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \naufgeworfene Frage, ob der Einsatz für Demokratie und \nMenschenrechte unter der Herrschaft Mobutus angesichts der \nPolitik Kabilas ein erhöhtes Wiederholungsrisiko \nindiziert,\n\n55\n\nvgl. OVG NW, Beschluss vom 14. Mai 1999 \n- 4 A 2327/98.A -\n\n56\n\nist daher in der Regel zu verneinen.\n\n57\n\nso im Ergebnis auch VGH BaWü, Urteil vom 17. November 1999 \n- A 13 S 2844/95 - S. 8 ff des Abdrucks; VG Aachen, Urteil \nvom 18. Februar 1998 - 3 K 188/94.A -, VG Düsseldorf, Urteil \nvom 30. April 1998 - 8 K 11701/96.A -.\n\n58\n\nOb eine andere Bewertung zu erfolgen hat, wenn ein aktiver \nGegner des Mobuturegimes als kämpferische Persönlichkeit \nallgemein bekannt und deshalb aus Sicht der Regierung Kabila \nentweder zur Kooperation zu veranlassen oder zu neutralisieren \nist, \n\n59\n\nvgl. VG Düsseldorf, a.a.O.,\n\n60\n\nkann dahinstehen, da die Klägerin eine derartig \nherausgehobene politische Tätigkeit in ihrem Heimatland nicht \nbehauptet hat. Ebenso wenig sind dem Vortrag der Klägerin \nsonstige Besonderheiten zu entnehmen, die Ansatzpunkt dafür \nsein könnten, abweichend von den obigen Ausführungen einen \ninneren Zusammenhang zwischen der von der Klägerin behaupteten \nVorverfolgung und der von ihr bei Rückkehr in die DR Kongo \nbefürchteten Verfolgung anzunehmen. \n\n61\n\nDiese Einschätzung hat auch nach dem Tod Laurent Desire \nKabilas und der Ernennung seines Sohnes Joseph Kabila zum \nneuen Präsidenten weiterhin Bestand. Denn es sind bisher \nkeinerlei Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass sich Joseph \nKabila dem von seinem Vater gestürzten Regime Mobutu in \nbesonderer Weise verbunden fühlt und er deshalb eine \noppositionelle Haltung zu diesem Regime zum Anlass für \nVerfolgungsmaßnahmen nehmen würde oder zumindest daraus auf \neine Gegnerschaft zu seiner Regierung schließen würde. \n\n62\n\nEine politische Verfolgung der Klägerin auf Grund ihrer \nexilpolitischen Tätigkeit gegen die Regierung Kabila ist nicht \nbeachtlich wahrscheinlich. Die von der Klägerin vorgetragenen \nexilpolitischen Aktivitäten begründen nicht mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit die Gefahr einer politischen Verfolgung bei \neiner Rückkehr in die DR Kongo. \n\n63\n\nÜber die Behandlung von Asylbewerbern, die im Ausland gegen \ndie Regierung Kabila tätig sind, liegen der Kammer keine \nunmittelbaren Erkenntnisse vor. Insbesondere gibt es nahezu \nkeine Erkenntnisse über Personen, die nach oppositionellen \nAktivitäten gegen die Regierung Kabila in die DR Kongo \nzurückgekehrt sind, \n\n64\n\nvgl. AA, Lagebericht vom 29. Mai 1998, S. 19; Auskunft vom \n7. Dezember 1998, 514-516.80/31770; Institut für Afrika-\nKunde, Stellungnahme vom 13. Januar 1999 gegenüber VG \nDüsseldorf; amnesty international (ai), Stellungnahme vom 21. \nJanuar 1998, AFR 62-97.222, S. 5.\n\n65\n\nFehlt es damit an aussagekräftigen Referenzfällen über die \nBehandlung aus Europa abgeschobener Asylbewerber, kann die \nEinschätzung der Verfolgungsgefahr wegen exilpolitischer \nAktivitäten daher nur auf Grund der sonstigen Erkenntnisse \nüber die Politik der Regierung Kabila und ihr Verhalten \ngegenüber der Opposition in der DR Kongo erfolgen.\n\n66\n\nDas Gericht geht davon aus, dass die Regierung Kabila \nbisher das Verbot einer politischen Betätigung außerhalb der \nAFDL in ihrem Machtbereich durchgesetzt, insbesondere \nöffentliche Veranstaltungen, Demonstrationen und sonstige \nProtestaktionen gewaltsam verhindert oder aufgelöst und \nTeilnehmer verhaftet oder misshandelt hat. Weiterhin wurden \nFührungsmitglieder, die sich nicht an das Verbot politischer \nBetätigung gehalten haben, sowie Mitglieder von \nMenschenrechtsorganisationen in erheblichem Umfang in Haft \ngenommen und zum Teil misshandelt. Darüber hinaus ist es trotz \ndes Bestehens weitgehender Pressefreiheit, auf Grund derer in \nden früher als Oppositionszeitungen bekannten Zeitungen \nOppositionsparteien, Kirchen, Gewerkschaften und andere \ngesellschaftliche Gruppen ihre politischen und \ngesellschaftlichen Vorstellungen sowie ihre Kritik an der AFDL \nsowie der Regierung einschließlich der Person Kabilas in \nbreitem Rahmen artikulieren, auch in nicht unerheblichem \nUmfang zu Verhaftungen und Einschüchterungen von Herausgebern \nund Redakteuren regimekritischer Zeitungen gekommen. \nVerfolgungsmaßnahmen gegen Mitglieder oppositioneller \npolitischer Parteien, die selbst keine Aktivitäten gegen die \nRegierung Kabila entfalten, sind aber nicht bekannt \ngeworden.\n\n67\n\nVgl. AA, Lagebericht vom 7. Mai 1999, S. 11 ff; vom \n23.3.2000, S. 12 ff; ai, Stellungnahmen vom 22. April 1999, \nAFR 62-98.200, und vom 21. Januar 1998, AFR 62-97.222; \nInstitut für Afrika-Kunde, Stellungnahme vom 13. Januar 1999 \ngegenüber VG Düsseldorf.\n\n68\n\nDas Vorgehen der Regierung Kabila gegen die im Inland \ntätige Opposition kann allerdings nicht ohne weiteres auf \nexilpolitische Aktivitäten übertragen werden. Es ist vielmehr \nzu berücksichtigen, dass es der Kabila-Administration darum \ngeht, ihren alleinigen Machtanspruch in der DR Kongo \ndurchzusetzen, der allerdings nicht nur von der politischen \nOpposition, sondern insbesondere durch den im August 1998 \nausgebrochenen bewaffneten Konflikt mit den \nRebellenorganisationen in Frage gestellt wird. Kommt es auf \nGrund dessen im Zusammenhang von Demonstrationen oder \nKundgebungen zu Übergriffen auch auf einfache Parteimitglieder \nund Veranstaltungsteilnehmer, zeigt dennoch das wiederholte \nVorgehen gegen politische Persönlichkeiten wie etwa Etienne \nTshisekedi, Zahidi Ngoma und Josef Olenghankoy, \n\n69\n\nvgl. AA, Lagebericht vom 29.5.1998, S. 13 ff, vom \n4.12.1998, S. 15 ff und vom 23.3.2000 S. 13; Auskunft der Dt. \nBotschaft Kinshasa vom 17.2.2000, RK 516.80 SE 35541,\n\n70\n\nein differenziertes, an der Bedeutung und Gefährlichkeit \nder einzelnen Personen orientiertes Vorgehen. \n\n71\n\nAuf diesem Hintergrund lässt sich schlussfolgern, dass eine \noppositionelle Betätigung im Ausland, die nicht unter dem \nDruck einer unmittelbar drohenden Verfolgung, sondern im \nzumindest vorläufig sicheren Exil ausgeübt wird, und die auch \nasyltaktisch motiviert sein kann, aus der Sicht der Regierung \nwenig relevant ist. Sie ist nämlich - anders als die Tätigkeit \nim Heimatland - regelmäßig nicht Ausdruck einer kämpferischen, \nmit großem persönlichen Einsatz verfochtenen Haltung, für die \nauch schwere Nachteile in Kauf genommen werden. Einfache \noppositionelle Handlungen wie die Mitgliedschaft in einer \nExilorganisation einschließlich der Leitungsfunktionen auf \nunteren Ebenen, Teilnahme an internen und öffentlichen \nVeranstaltungen sowie Demonstrationen, das Verfassen \nkritischer Schreiben an Präsident Kabila bzw. sonstige \nkongolesische oder deutsche staatliche oder politische \nInstitutionen, listenmäßige Unterschriften bei Aufrufen, \nPetitionen und offenen Briefen stellen weder den \nHerrschaftsanspruch Kabilas ernsthaft gefährdende Aktivitäten \ndar noch dokumentieren sie eine aus der Sicht der Regierung \nKabila gefährliche Haltung, die bei der Rückkehr bekämpft \nwerden muss. \n\n72\n\nVgl. AA, Auskunft vom 4. Januar 1999, 514-516.80/ 31976; \nLagebericht vom 7. Mai 1999, S. 23 und vom 23. März 2000, S. \n21 f.\n\n73\n\nVgl. hinsichtlich der rechtlichen Würdigung auch: OVG \nLüneburg, Urteil vom 8. Mai 1998 - 1 L 1690/96 -, S. 13 ff \ndes Abdrucks; VGH BaWü, Urteil vom 17. November 1999 \n- A 13 S 2844/95 -, S. 25 ff des Abdrucks; VG Düsseldorf, \nUrteil vom 30. April 1998 - 8 K 11701/96.A -, S. 7 ff des \nAbdrucks; Urteil vom 2. August 1999 - 23 K 7384/96.A, S. \n16 des Abdrucks; VG Aachen, Urteil vom 18. Februar 1998, - 3 \nK 188/94.A -, S. 9 ff des Abdrucks.\n\n74\n\nAnhaltspunkte dafür, dass auf Grund des Tods von Laurent \nDesire Kabila und der Übernahme des Präsidentenamtes durch \nseinen Sohn Joseph Kabila mit einem verschärften Vorgehen \ngegen exilpolitisch tätige Kongolesen zu rechnen ist, sind \nnicht erkennbar. Wie sich aus der allgemeinen \nPresseberichterstattung ergibt, hat Joseph Kabila vielmehr \nanlässlich seiner Vereidigung den Willen bekundet, die \nBeendigung der kämpferischen Auseinandersetzungen mit den \nRebellen durch Wiederaufnahme der Friedensverhandlungen \nanzustreben und nach Wiederherstellung der territorialen \nEinheit das Gespräch mit allen politischen Kräften zu suchen \nund freie Wahlen abzuhalten. Er hat sowohl gegenüber OAU als \nauch anlässlich eines Besuchs in den Vereinigten Staaten von \nAmerika gegenüber der UNO Kooperationsbereitschaft \nsignalisiert. Auch wenn diese bloßen Ankündigungen zunächst \nkeine hinreichende Grundlage für die Annahme einer Rückkehr zu \nannähernd rechtsstaatlichen Verhältnissen in der DR Kongo sein \nkann, lassen dennoch weder das bisherige Verhalten Joseph \nKabilas noch die im Wesentlichen unveränderte allgemeine Lage \nin der DR Kongo Anzeichen für ein verschärftes Vorgehen gegen \ndie exilpolitische Szene bzw. gegen Rückkehrer erkennen, die \nsich in Europa exilpolitisch betätigt haben. \n\n75\n\nDa die von der Klägerin vorgetragenen exilpolitischen \nAktivitäten - die Klägerin hat sich lediglich auf ihre \nfortdauernde Mitgliedschaft in der PALU berufen - den Rahmen \neinfacher oppositioneller Handlungen in dem oben dargelegten \nSinn nicht überschreiten, droht der Klägerin bei einer \nRückkehr in die DR Kongo keine politische Verfolgung mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit. \n\n76\n\nDas Bestehen einer beachtlich wahrscheinlichen \nVerfolgungsgefahr für die Klägerin lässt sich auch nicht aus \nden Angaben eines Mitarbeiters der kongolesischen \nEinwanderungsbehörden, Herrn xxxxxx xxxxxxxxxx, als Zeuge vor \ndem baden-württembergischen Verwaltungsgerichtshof (VGH BaWü) \nableiten. Zwar hat Herr xxxxx angegeben, dass sämtliche \nKongolesen, die zwangsweise im Wege der Abschiebung in die DR \nKongo zurückgeführt werden, gewalttätigen Verhören unterzogen \nwürden und anschließend in der Regel zwangsrekrutiert oder im \nFalle der Verweigerung des Militärdienstes getötet würden. \nJedoch werden diese Angaben durch die in Kenntnis der Aussage \ndes Herrn xxxxx erstellte Auskunft des Auswärtigen Amtes vom \n6. Oktober 2000 \n\n77\n\nAz: 514-516.80/35585\n\n78\n\nim Wesentlichen widerlegt. Zwar gibt das Auswärtige Amt wie \nbereits in früheren Auskünften, \n\n79\n\nvgl. Auskunft vom 28. April 1999, 514-516.80/COD, Auskunft \nvom 19.5.1999, 514-516.80/33361, Auskunft vom 13. Oktober \n1999, 514-516.80/34390, Lagebericht vom 23.3.2000, S. 27, \n\n80\n\nan, dass Abschiebungen zuvor bei den kongolesischen \nBehörden angemeldet und die Abgeschobenen bei ihrer Ankunft \nauf dem Flughafen in der Regel mehrere Stunden überprüft \nwürden. Jedoch hat das Auswärtige Amt entgegen der Angaben des \nHerrn xxxxx erneut bestätigt, dass die Schüblinge in der Regel \nnach Durchlaufen der Kontrollen unbehelligt zu ihren \nAngehörigen gelangt sind. Fälle von Zwangsrekrutierung oder \nTötung von Rückkehren seien bisher nicht bekannt geworden.\n\n81\n\nEinzelfälle, die die anders lautenden Behauptungen des \nHerrn xxxxx stützen könnten, haben weder dieser oder die \nKlägerin benannt, noch sind solche durch Berichte von in- oder \nausländischen Menschenrechtsorganisationen bekannt \ngeworden.\n\n82\n\nDie Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die Verpflichtung \nder Beklagten zur Feststellung des Vorliegens der \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz (AuslG).\n\n83\n\nNach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen \nStaat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine \nFreiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, \nseiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder \nwegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. \n\n84\n\nDie Voraussetzungen für einen Anspruch auf Feststellung \neines Abschiebeverbotes im Sinne dieser Vorschrift sind \ndenjenigen für eine Anerkennung als Asylberechtigter gemäß \nArt. 16a GG hinsichtlich der erforderlichen \nVerfolgungshandlung, des geschützten Rechtsgutes und des \npolitischen Charakters der Verfolgung deckungsgleich. Auch \ngelten für die Beurteilung der Verfolgungsgefahr dieselben \nPrognosemaßstäbe wie für die Asylanerkennung. \n\n85\n\nDie Klägerin hat daher aus den oben dargelegten Gründen \nauch keinen Anspruch auf die Feststellung, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.\n\n86\n\nSchließlich ist auch die auf Verpflichtung des Beklagten \nzur Feststellung der Voraussetzungen des § 53 AuslG gerichtete \nKlage nicht begründet. Abschiebehindernisse nach § 53 AuslG \nbestehen nicht.\n\n87\n\nEin Ausländer darf gemäß § 53 Abs. 1, 2 und 4 AuslG nicht \nin einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm Folter, \nTodesstrafe oder die Verletzung seiner Menschenrechte mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Ferner kann von einer \nAbschiebung abgesehen werden, wenn dem Ausländer einer \nerhebliche (individuelle) Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit \ndroht (§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG).\n\n88\n\nAus den vorstehenden Ausführungen zu § 51 Abs. 1 AuslG \nfolgt, dass auch Abschiebehindernisse nach § 53 Abs. 1, 3, 4 \nAuslG nicht vorliegen. Im Hinblick auf die nach wie vor anders \nlautenden Auskünfte des Auswärtigen Amtes kann auch aus den \nAngaben des Herrn xxxxx vor dem VGH BaWü zu der Behandlung \nabgeschobener Kongolesen, die auch nicht durch entsprechende \nReferenzfälle bestätigt werden, keine konkrete, beachtlich \nwahrscheinliche Gefahr abgeleitet werden, dass der Kläger bei \nseiner Einreise in die DR Kongo der Folter oder sonst einer \nunmenschlichen Behandlungsweise unterworfen wird.\n\n89\n\nDie Klägerin kann sich auch nicht auf ein \nAbschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG \nberufen.\n\n90\n\nGemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann von der Abschiebung \neines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn \ndort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für \nLeib, Leben oder Freiheit besteht, wobei allerdings Gefahren, \ndenen die Bevölkerung allgemein ausgesetzt ist, gemäß § 53 \nAbs. 6 Satz 2 AuslG in der Regel nicht zu berücksichtigen \nsind. Nur dann, wenn Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1 \nbis 4 und dem Wortlaut des Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht bestehen, \nder Ausländer aber gleichwohl nicht ohne Verletzung \nhöherrangigen Verfassungsrechts abgeschoben werden kann, ist \ndurch verfassungskonforme (erweiternde) Auslegung des § 53 \nAbs. 6 Satz 1 AuslG wegen allgemeiner Gefahren \nAbschiebungsschutz zu gewähren. Dies setzt allerdings voraus, \ndass im Zielstaat eine extreme allgemeine Gefahrenlage \nbesteht, die jeden einzelnen Ausländer im Falle seiner \nAbschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder \nschwersten Verletzungen ausliefern würde. \n\n91\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 15.95 -, \nNVwZ 1996, 476.\n\n92\n\nBezüglich des Wahrscheinlichkeitsmaßstabes der drohenden \nschweren Gefahren ist daher nicht der Prognosemaßstab der \nbeachtlichen Wahrscheinlichkeit, sondern ein erhöhter Maßstab \nanzuwenden,\n\n93\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 1996, - 1 C 6.95 -, \nInfAuslR 1997, 193 (197).\n\n94\n\nBei Anwendung dieser Grundsätze kann ein Abschiebehindernis \nnach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht festgestellt werden. \n\n95\n\nEine konkrete erhebliche individuelle Gefahr besteht aus \nden oben dargelegten Gründen nicht.\n\n96\n\nEbenso wenig kann das Vorliegen einer extremen allgemeinen \nGefahrenlage in dem oben dargestellten Sinn festgestellt \nwerden.\n\n97\n\nZwar hat sich die schon vor der Machtübernahme durch Kabila \nschlechte wirtschaftliche Situation in der DR Kongo/Zaire \njedenfalls seit dem Ausbruch der kriegerischen \nAuseinandersetzungen mit den Rebellenverbänden weiter \nverschlechtert. Durch die Besetzung großer Teile des Landes im \nOsten sind auch wichtige inländische Handelsverbindungen \nunterbrochen worden. Demgemäß wird die Versorgungslage auf \nGrund bestehender Lebensmittelknappheit in der Hauptstadt \nKinshasa als sehr angespannt bezeichnet, sodass dort auch \nzunehmend Fälle von Unterernährung zu verzeichnen sind. Ebenso \nhat sich die soziale Lage der Bevölkerung auch infolge der \nhohen Arbeitslosigkeit und der fortlaufenden \nPreissteigerungen, obgleich sie sich durch geeignete Maßnahmen \ninnerhalb des Großfamilienverbands und durch Rückgriffe auf \nein Selbstversorgungssystem zu helfen versucht, erheblich \nverschlechtert. Auf dem Lande herrschen diese Verhältnisse \nnoch nicht vor. \n\n98\n\nVgl. AA, Lagebericht vom 7. Mai 1999, S. 1 und 31; vom \n23. März 2000, S. 28f; Auskunft vom 28. Mai 1999, \n514-516.80/33635; Institut für Afrika-Kunde, Stellungnahme \nvom 13. Januar 1999 gegenüber VG Düsseldorf.\n\n99\n\nMuss daher eine fortschreitende Verschlechterung der \nallgemeinen und sozialen Lage in Kinshasa festgestellt werden, \nso vermag das Gericht dennoch angesichts der in der DR Kongo \ngegenwärtig bestehenden namentlich wegen der kriegerischen \nAuseinandersetzungen sich verschärfenden allgemeinen \nLebensumstände, denen die Bevölkerung in ihrer Gesamtheit \nunterliegt, keine so extreme allgemeine und konkrete Gefahr zu \nerkennen, dass der Kläger bei einer Rückkehr in sein \nHeimatland gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder \neiner schweren Gefahr für seine Gesundheit ausgeliefert \nwürde.\n\n100\n\nMaßgeblich für diese Einschätzung des Gerichts ist zum \neinen, dass die Regierung mit Unterstützung internationaler \nOrganisationen und Hilfsfonds, den verschiedenen Kirchen und \nu.a. auch verschiedenen Botschaften in Kinshasa erhebliche \nAnstrengungen unternimmt, um die Versorgung der Bevölkerung \nmit Grundnahrungsmitteln und Gütern des täglichen Bedarfs \nsicherzustellen, auch wenn die vorhandenen Lebensmittel \nderzeit nur 55 % des tatsächlichen Bedarfs der Bevölkerung \nKinshasas abdecken. Hierbei dürfen jedoch die sozio-\nkulturellen Bedingungen in Afrika nicht außer Acht gelassen \nwerden, auf Grund derer es regelmäßig gelingt, in \nwechselseitiger Unterstützung innerhalb einer (Groß-)Familie \nbesondere Härten für einzelne Familienmitglieder aufzufangen. \nHinzukommen außerdem die individuellen Initiativen der \nBevölkerung, mit deren Hilfe versucht wird, durch eine Art \nurbaner Mikroagrarwirtschaft - dies selbst auf fremden \nGrundstücken und Grünflächen innerhalb der Stadt - die \nGrundversorgung mit Lebensmitteln zu sichern. \nZum andern lassen sich vergleichbar schlechte Bedingungen wie \nin Kinshasa in den ländlichen Bereichen, in denen zudem die \nSelbstversorgungsmöglichkeiten naturgemäß besser sind, nicht \nfeststellen.\n\n101\n\nVgl. AA, Lagebericht vom 23. März 2000, S. 28 f.\n\n102\n\nAuch aus den kriegerischen Auseinandersetzungen im Osten \nder DR Kongo erwachsen keine extremen Gefahren für den Kläger. \n\n103\n\nNachdem die Angriffe der durch Militäreinheiten verbündeter \nafrikanischer Staaten unterstützten Rebellenverbände faktisch \nzu einer Teilung des Landes geführt haben, konnte auch durch \ndie Waffenstillstandsvereinbarung von Lusaka vom 10. Juli 1999 \nkeine dauerhafte Befriedung des Landes erreicht werden. In \nverschiedenen Provinzen ist es auch nach dem \nWaffenstillstandsabkommen wiederholt zu kleineren \nKampfhandlungen zwischen den kongolesischen Streitkräften und \nderen Verbündeten einerseits und den Soldaten der beiden \nRebellenbewegungen und den sie unterstützenden ausländischen \nVerbänden andererseits als auch zu kriegerischen \nAuseinandersetzungen etwa mit Milizen der Mai-Mai oder der im \nLand verbliebenen Hutu gekommen.\n\n104\n\nVgl. AA, Auskunft vom 28. Mai 1999, 514-516.80/33635; \nLagebericht vom 23. März 2000, S. 19f; Institut für Afrika-\nKunde, Stellungnahme vom 13. Januar 1999 gegenüber \nVG Düsseldorf.\n\n105\n\nDarüber hinaus sind insbesondere aus den von den Rebellen \nbesetzten Gebieten des Landes wiederholt zum Teil ethnisch \nmotivierte Übergriffe auf die Bevölkerung bekannt \ngeworden,\n\n106\n\nvgl. AA, Lageberichte vom 7. Mai 1999, S. 9 f, 18 f, 28; \nvom 4. Dezember 1998 S. 31f; vom 23. März 2000, S. 20f; ai, \nStellungnahme vom 22. April 1999, AFR 62-98.200, S. 3.\n\n107\n\nDennoch lässt sich eine für das gesamte Land geltende, \ngravierende Gefährdung der Bevölkerung der DR Kongo, Opfer der \nkriegerischen Auseinandersetzungen zu werden nicht \nfeststellen.\n\n108\n\nSo im Ergebnis aus: OVG NW, a.a.O., S. 6 des Abdrucks.\n\n109\n\nAnhaltspunkte dafür, dass sich die Versorgungs- und \nSicherheitslage durch den Tod von Laurent Desire Kabila und \ndie Übernahme der Präsidentschaft durch seinen Sohn Joseph \nKabila in einer Weise negativ verändert hat, dass nunmehr vom \nVorliegen einer extremen, allgemeinen Gefahrenlage im oben \nerläuterten Sinne auszugehen wäre, sind den bisher allein \nexistierenden Pressemeldungen nicht zu entnehmen.\n\n110\n\nDie Androhung der Abschiebung ist somit rechtmäßig. Sie \nentspricht den in §§ 34 Abs. 1 AsylVfG, 50 AuslG getroffenen \nRegelungen.\n\n111\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n112\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nberuht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 \nZPO.\n\n113","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302654","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-03-01/23-k-6525-96-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302654","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302654","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-03-01/23-k-6525-96-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302654","retrieved":"2026-07-09 03:28:39.000909+00:00"}}