{"status":"available","doknr":"OLD302664","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:0228.10K4479.99.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-02-28","aktenzeichen":"10 K 4479/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nin entsprechender Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDer nicht kirchensteuerpflichtige Kläger steht als Beamter \nim Dienst der Beklagten. Ihm wurde rückwirkend zum 1. \nSeptember 1998 gemäß § 72 b BBG Teilzeitbeschäftigung mit der \nHälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt. Die \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx setzte hierauf die \nAltersteilzeitbezüge des Klägers fest und berücksichtigte \nhierbei einen Zuschlag nach der \nAltersteilzeitzuschlagsverordnung (ATZV), der sich aus der \nDifferenz zwischen den Nettodienstbezügen aus der \nHalbtagsbeschäftigung und 83 vom Hundert der \nNettodienstbezüge, die bei Vollzeitbeschäftigung zustehen \nwürden, errechnet. Hierbei wurde zur Ermittlung der \nNettodienstbezüge, die bei Vollzeitbeschäftigung zustehen \nwürden, pauschal ein Abzug von 8 vom Hundert der Lohnsteuer \nvorgenommen.\n\n3\n\nGegen diesen Abzug wandte sich der Kläger mit der \nBegründung, auf diesem Wege werde Kirchensteuer in Höhe von 8 \nvom Hundert in Ansatz gebracht, obwohl er nicht \nkirchensteuerpflichtig sei. Diesen Abzug könne er - anders als \nein Kirchensteuerpflichtiger - im Lohnsteuerjahresausgleich \nnicht als Sonderausgaben geltend machen. Die gewählte \nBerechnungsart verstoße gegen Verfassungsrecht. Mit Bescheid \nvom 31. März 1999 lehnte es die xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx ab, \nden Abzug außer Ansatz zu lassen. Den Widerspruch des Klägers \nwies sie durch Widerspruchsbescheid vom 4. Juni 1999 - \nzugestellt am 8. Juni 1999 - als unbegründet zurück.\n\n4\n\nAm 7. Juli 1999 hat der Kläger Klage erhoben. Er wiederholt \nsein Vorbringen im Verwaltungsverfahren und beantragt,\n\n5\n\ndie Beklagte unter Aufhebung der Bescheide der \nxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 31. März 1999 und 4. \nJuni 1999 zu verpflichten, bei der Festsetzung \nseines Altersteilzeitzuschlages die \nNettodienstbezüge ohne einen Abzug von 8 vom \nHundert der Lohnsteuer zu ermitteln und den \nZuschlag entsprechend höher festzusetzen.\n\n6\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n7\n\ndie Klage abzuweisen\n\n8\n\nund tritt dem Begehren entgegen.\n\n9\n\nZum weiteren Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der überreichten Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n10\n\nEntscheidungsgründe\n\n11\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Festsetzung eines \nhöheren Altersteilzeitzuschlages. Die angegriffenen Bescheide \nsind rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 VwGO).\n\n12\n\nGemäß § 2 Abs. 1 ATZV wird der Altersteilzeitzuschlag aus \nder Differenz zwischen den Nettodienstbezügen aus der \nHalbtagsbeschäftigung und 83 vom Hundert der \nNettodienstbezüge, die bei Vollzeitbeschäftigung zustehen \nwürden, errechnet. Hierbei wird zur Ermittlung der \nNettodienstbezüge, die bei Vollzeitbeschäftigung zustehen \nwürden, pauschal ein Abzug von 8 vom Hundert der Lohnsteuer \nvorgenommen. Diesen Vorgaben hat die xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx \nentsprochen.\n\n13\n\nDer Abzug von 8 vom Hundert der Lohnsteuer verstößt nicht \ngegen höherrangiges Recht. Insbesondere liegt kein Verstoß \ngegen Art. 3 Abs. 1 oder 3 GG vor. Von dem Abzug werden alle \nAltersteilzeitzuschlagsberechtigten betroffen, ob sie \nkirchensteuerpflichtig sind oder nicht. Auch können \nKirchensteuerpflichtige ebenso wie der Kläger diesen Abzug \nnicht als Sonderausgaben steuermindernd geltend machen. Gemäß \n§ 10 Abs. 1 Nr. 4 ESTG kann nur gezahlte Kirchensteuer in \nAnsatz gebracht werden. Gezahlt hat der Kläger den Abzug \njedoch nicht, da die Beklagte diesen nicht an eine \nkirchensteuerberechtigte Einrichtung abführt. Der Abzug ist \nlediglich ein wertneutraler Bestandteil der \nZuschlagsberechnung, der im übrigen auch von seiner Höhe her \nmit dem Kirchensteuersatz, der 9 vom Hundert der \nEinkommenssteuer beträgt, nicht übereinstimmt. Angesichts der \nWertneutralität des Abzugs ist ebenfalls der Schutzbereich des \nArt. 4 Abs. 1 GG nicht ansatzweise berührt. Entsprechendes \ngilt für den vom Kläger reklamierten Art. 33 Abs. 5 GG.\n\n14\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO, \n708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302664","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-02-28/10-k-4479-99","cited_norms":[{"jurabk":"ATZV","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302664","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302664","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-02-28/10-k-4479-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302664","retrieved":"2026-07-09 03:28:39.773133+00:00"}}