{"status":"available","doknr":"OLD302692","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:0227.14L296.01A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-02-27","aktenzeichen":"14 L 296/01.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt. Gerichtskosten \nwerden nicht erhoben.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag vom 2.2.2001,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage gegen den \nBescheid der Antragsgegnerin vom 2.6.1998 \nanzuordnen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDas als Aussetzungsantrag formulierte Begehren um Gewährung \nvorläufigen Rechtsschutzes ist in dieser Form schon nicht \nstatthaft. Da das Ziel des einstweiligen \nRechtsschutzverlangens darauf gerichtet ist, die dem \nAntragsteller drohende Abschiebung nach Guinea zumindest \nvorläufig, d.h. bis zur Entscheidung seines Asylverfahrens in \nder Hauptsache, zu verhindern, käme als sachdienlicher Antrag \nim Hauptverfahren nur der auf Verpflichtung der \nAntragsgegnerin in Betracht, unter Abänderung ihres Bescheides \nvom 2.6.1998 zu Gunsten des Antragstellers \nAbschiebungshindernisse in Bezug auf Guinea festzustellen. Dem \nentspricht im Verfahren auf Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes allein der Antrag nach § 123 VwGO mit dem \nInhalt,\n\n6\n\ndie Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen \nAnordnung zu verpflichten, zu Gunsten des \nAntragstellers vorläufig Abschiebungshindernisse in \nBezug auf Guinea festzustellen.\n\n7\n\nDas dahin umzudeutende vorläufige Rechtsschutzbegehren hat \nallerdings ebenfalls keinen Erfolg.\n\n8\n\nEin allgemeines Rechtsschutzinteresse für den vorläufigen \nRechtsschutz ist nach der Stornierung der für den 5.2.2001 \ngeplanten Abschiebung zwar nicht entfallen, denn an der \nAbsicht der Behörde, den Antragsteller nach Guinea \nabzuschieben, hat sich nichts geändert.\n\n9\n\nFür die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe gegen die \nAntragsgegnerin fehlt das Rechtsschutzinteresse aber bereits \naus anderen Gründen. Zwar hat ein Antrag nach § 123 VwGO nicht \ngrundsätzlich zur Voraussetzung, dass zunächst die zuständige \nBehörde vor Anrufung eines Gerichts mit der Sache befasst \nwerden muss. Für die Anrufung des Gerichts fehlt in der Regel \naber ein schätzenswertes Interesse, wenn sich der \nAntragsteller nicht zunächst mit seinem Rechtsschutzbegehren \nan sie gewendet hat. So ist es hier. Der Antragsteller hat es \nbis heute unterlassen, bei der Antragsgegnerin eine Änderung \nder im Bescheid vom 2.6.1998 getroffenen Feststellung zum \nVorliegen von Abschiebehindernissen zu veranlassen. Auf die \nAusnahme, die eine solche Unterlassung aus Gründen der \nDringlichkeit rechtfertigen kann, kann er sich nicht mit \nErfolg berufen. Die Gefahr, dass die Entscheidung des \nBundesamtes nicht mehr rechtzeitig vor seiner ursprünglich für \nden auf den 5.2.2001 terminierten Abschiebung ergehen könnte, \nhat der Antragsteller zunächst mutwillig herbeigeführt. Obwohl \ner seit seiner Vorführung in der Botschaft Guineas im Frühjahr \nvorigen Jahres eine Abschiebung dorthin besorgen musste, hat \ner sich insoweit um die Feststellung von \nAbschiebungshindernissen wegen seiner schon damals bekannten \ngesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht bemüht. Er hat auch \ndann nichts unternommen, als er von der für die Abschiebung \nzuständigen Ausländerbehörde auf die Notwendigkeit eines \nentsprechenden Antrages beim Bundesamt ausdrücklich \nhingewiesen worden ist. Dem entspricht es, dass er mit der \nAnrufung des Gerichts bis zur sprichwörtlich letzten Minute \nvor dem o.g. Abschiebetermin zugewartet hat, obwohl ihm dieser \nseit Tagen bekannt war und dass er beim Bundesamt auch bis zum \nheutigen Tage noch keinen Antrag angebracht hat, obwohl die \nbegehrte Feststellung von Abschiebungshindernissen in Bezug \nauf Guinea durch die Stornierung des o.g. Flugtermins ihre \nursprüngliche Dringlichkeit, die eine sofortige Anrufung des \nGerichts angezeigt sein lassen könnte, verloren hat.\n\n10\n\nSelbst wenn der Antragsteller den Zulässigkeitsmangel noch \nrechtzeitig behöbe oder darauf aus Gründen erneuter \nDringlichkeit verzichtet werden könnte, bleibt sein Antrag \naber ohne Erfolg. Die Voraussetzungen für den Erlass der \nnachgesuchten Entscheidung sind nicht gegeben.\n\n11\n\nNach § 123 VwGO kann das Gericht eine einstweilige \nAnordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die \nGefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden \nZustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers \nvereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. \nEinstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines \nvorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges \nRechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei \ndauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile \nabzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen \nGründen nötig erscheint. Die Tatsachen für das Vorliegen eines \nAnordnungsanspruches konnte der Antragsteller ebenso wenig \nglaubhaft machen wie die für einen Anordnungsgrund.\n\n12\n\nSein Vortrag, er müsse als Staatsangehöriger von Sierra \nLeone, wie jüngste Vorkommnisse in Guinea zeigten, dort mit \nstaatlich geschürten, zumindest aber staatlich geduldeten \nÜbergriffen auf Leib und Leben rechnen, zielt auf die \nFeststellung eines absoluten Abschiebungshindernisses im Sinne \nvon § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK. Dass der \nAntragsteller in Guinea wegen seiner Staatsangehörigkeit der \nFolter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder \nBehandlung im v.g. Sinne unterworfen wird, kann schon deshalb \nnicht als glaubhaft gemacht angesehen werden, weil er die \nZweifel an seiner sierra leonischen Staatsangehörigkeit, die \nseit seiner Anhörung vor dem Bundesamt bestehen, nicht \nansatzweise auszuräumen vermocht hat. Sie haben sich im \nGegenteil im Laufe des Verfahrens erheblich weiter verdichtet. \nDazu haben nicht nur die Ergebnisse seiner Vorführung in den \nBotschaften von Sierra Leone und von Guinea beigetragen, \nsondern auch die Erteilung des Passersatzpapieres durch \nGuinea. Es ist lebensfremd anzunehmen, dass Guinea sich zur \nAufnahme eines weiteren sierra leonischen Staatsangehörigen zu \neinem Zeitpunkt bereit erklärt, zu dem es sich der Probleme, \ndie es durch Aufnahme von fast einer halben Million \nFlüchtlingen - überwiegend solcher aus Sierra Leone - in viel \ngestaltiger Art bekommen hat, durch deren teils provozierte, \nteils planmäßig veranlasste Repatriierung zu entledigen sucht. \nSoweit der Antragsgegner auf den Inhalt der vorgelegten Kopie \neiner Geburtsurkunde verweist, lässt sich daraus zu Gunsten \nseiner Staatsangehörigkeit nichts ableiten.\n\n13\n\nMit dem Hinweis auf seine Erkrankung einerseits und das \nNiveau der medizinischen Versorgung in Guinea andererseits \nmacht der Antragsteller ferner ein sog. relatives \nAbschiebungshindernis im Sinne von § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG \ngeltend. Die Feststellung eines darauf gestützten \nAbschiebungshindernisses setzt voraus, dass für ihn in Guinea \neine so erhebliche Gefahr für Leib und Leben besteht, dass \ndeswegen seiner Abschiebung die Grundrechtsgarantien aus \nArt. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG entgegenstehen. Gefahren, \ndenen die Bevölkerung im Zielstaat allgemein ausgesetzt sind, \nwie etwa - chronisch - Erkrankte durch das Fehlen von \nBehandlungsmöglichkeiten oder durch eine medizinische \nVersorgung auf wesentlich geringerem Niveau als dem hier \nüblichen - können grundsätzlich nur nach § 53 Abs. 6 S. 2 \nAuslG im Rahmen einer Entscheidung nach § 54 AuslG \nberücksichtigt werden. Diese Entscheidung obliegt, ohne dass \nder einzelne betroffene Ausländer insoweit einen Anspruch auf \nErmessensausübung hat, der obersten Landesbehörde zur Wahrung \nvölkerrechtlicher oder humanitärer Gründe oder politischer \nInteressen der Bundesrepublik Deutschland. Die daraus folgende \nSperrwirkung des § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG darf, wenn - wie \nhier - von der obersten Landesbehörde für chronisch kranke \nAusländer kein genereller Abschiebestopp verfügt ist, mit \nBlick auf Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG nur dann \nüberwunden werden, wenn die allgemeine Gefahr, die sich aus \nden Unzulänglichkeiten des Gesundheitssystems und der \nhygienischen Verhältnisse im Zielstaat für die dortige \nBevölkerung bzw. die entsprechende Bevölkerungsgruppe ergibt, \nim Falle der Abschiebung des Ausländers für diesen zu einer \nextremen Gefahrenlage führt. Davon ist dann auszugehen, wenn \ner durch die Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren \nTod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. Für die \naußerordentliche Intensität der Gefahr infolge der \nBehandlungsbedürftigkeit, der Nichtgewährleistung einer \nentsprechenden Behandlung und für die Unmittelbarkeit der \nGefahr muss eine beachtliche Wahrscheinlichkeit bestehen. Bei \nAnlegung dieses Maßstäbe fehlt es an der gebotenen \nGlaubhaftmachung. Zwar ist die Schlussfolgerung, die das \nBundesamt ausweislich seiner Antragserwiderung aus dem Umstand \ngezogen hat, dass in Guinea AIDS-Erkrankungen behandelt werden \nkönnen, in Bezug auf die Therapierbarkeit von Diabetes \nmellitus für sich allein genommen als Beurteilungsgrundlage \nnicht verlässlich genug, wenn auch ein nahe liegendes Indiz. \nIm Ergebnis ist ihr aber unter Berücksichtigung der sonstigen \nAuskunftslage zu folgen, denn darin findet die Behauptung des \nAntragstellers, seine fachgerechte medizinische Versorgung sei \nin Guinea nicht Gewähr leistet, keine ausreichende Stütze. \nZwar hat das AA dem VG Arnsberg unter dem 21.6.2000 \nmitgeteilt, die medizinische Versorgung sei durch schlechte \nAusstattung, fehlendes Fachpersonal, Mangel an Medikamenten \nund Hygiene gekennzeichnet. Gleichzeitig aber hat es \nklargestellt, dass es dennoch gut qualifizierte Ärzte und \npassabel ausgestattete Krankenhäuser gebe. Wie sich das \nkonkret darstellt, kann dem Länderreport Guinea, Stand \nDezember 1998, entnommen werden. Danach gibt es dort 2 \nUniversitätskliniken, 4 städtische Kliniken, 29 regionale \nKrankenhäuser, 3 private Kliniken und 500 kleine \nGesundheitszentren und Sanitätsstellen. Davon gelten die \nprivaten Kliniken als die am besten ausgerüsteten, die \nmedizinische Ausstattung in Conakry, dem Zielort der \nAbschiebung, aber insgesamt als die beste. Dem entspricht, \ndass in den Städten Zugang zu den Gesundheitsdiensten des \nLandes 100% der Bevölkerung haben, in ländlichen Gegenden, in \ndenen außerdem traditionelle Behandlungsmethoden praktiziert \nwerden, immerhin noch 70%. Soweit das xxxxxxxxxxxx \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx in seiner Auskunft an das VG Wiesbaden \nvom Mai vorigen Jahres ausgeführt hat, die medizinischen \nGesundheitsdienste in Guinea seien auf die Behandlung von \nAkuterkrankungen, insbesondere von Infektionen, ausgelegt, \naber mit chronischen Erkrankungen infolge relativ geringer \nErfahrung der Ärzte mit entsprechenden Patienten überfordert, \nkonkretisiert diese Einschränkung zwar die negative Seite des \nallgemein gehaltenen Bildes, das die Auskunft des AA \nvermittelt, bietet aber keinen Ansatz für die Bejahung des \nVorliegens eines Gefahr von der Intensität, wie sie nach § 53 \nAbs. 6 S. 1 AuslG zu fordern ist, zumal der o.g. Länderreport \nerwähnt, dass die Medikamentenversorgung im Wesentlichen über \nprivate Apotheken Gewähr leistet ist.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b \nAbs. 1 AsylVfG.\n\n15\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar.\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302692","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-02-27/14-l-296-01-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302692","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302692","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-02-27/14-l-296-01-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302692","retrieved":"2026-07-09 03:28:42.160690+00:00"}}