{"status":"available","doknr":"OLD302759","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:0219.25K1227.98.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-02-19","aktenzeichen":"25 K 1227/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage durch \nEinschränkung des Klageantrags sinngemäß zurückgenommen hat.\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 15. Januar 1998 \nverpflichtet, der Klägerin einen planungsrechtlichen Vorbescheid zur Zulässigkeit der \nErrichtung eines Lebensmittelmarktes auf dem Grundstück \nxxxxxxxxxxxxxxxxxx/xxxxxxxxxxxxx gemäß dem Bauantrag vom 20. September 1997 \nzu erteilen. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 9.000,- \nDM vorläufig vollstreckbar. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin beantragte unter dem 30. September 1997, \neingegangen am 20. Oktober 1997 die Genehmigung zum Bau eines \nLebensmittelmarktes auf dem Grundstück Ecke \nxxxxxxxxxxxxxxxxxx/xxxxxxxxxxxxx in xxxxxxxx (Gemarkung \nxxxxxxxx, Flur xxxxx, Flurstücke xx, xx, xxx, xxx, xxx, xxx, \nxxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx,). Der geplante \nLebensmittelmarkt soll nach den Plänen eine Verkaufsfläche von \n773 m² und eine Nutzfläche von 964,92 m² aufweisen, die \nGrundfläche des Gebäudes soll 1057,4 m² betragen. Auf dem \nGrundstück sollen 137 Stellplätze angelegt werden, die Zufahrt \nsoll über die xxxxxxxxxxxxx erfolgen.\n\n3\n\nDas Grundstück liegt im Bereich des Bebauungsplanes G xxx \nder Stadt xxxxxxxx, der in diesem Bereich GE- bzw. GI-Gebiet \nfestsetzt. Das GE-Gebiet verläuft als breiter Streifen entlang \nder xxxxxxxxxxx Straße. In diesem Bereich sollen nach den \nPlänen der Klägerin im Wesentlichen die Stellplätze angelegt \nwerden. Unter Ziff. 4 der textlichen Festsetzungen des \nBebauungsplanes sind in den Gewerbe- und Industriegebieten \nVerkaufsstellen, die sich an Endverbraucher wenden, mit einer \nNettoverkaufsfläche von mehr als 250 m² nicht zulässig. \n\n4\n\nMit Schreiben vom 30. Oktober 1997 teilte der Beklagte der \nKlägerin mit, er beabsichtige den Bauantrag im Hinblick auf \ndie textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes abzulehnen \nund gab der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme. Die \nKlägerin legte daraufhin dar, ihrer Auffassung nach sei die \nentsprechende Bestimmung in den textlichen Festsetzungen des \nBebauungsplanes nicht anwendbar, weil sich hierfür keine \nRechtsgrundlage in den §§ 8 bzw. 9 in Verbindung mit § 1 Abs. \n5 und 9 BauNVO finden lasse. Für den Fall, dass sich der \nBeklagte nicht der entsprechenden Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts anschließen könne, beantragte sie \nBefreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes. \n\n5\n\nMit Bescheid vom 15. Januar 1998, zugestellt am 20. Januar \n1998, lehnte der Beklagte den Bauantrag unter Hinweis auf die \nFestsetzungen des Bebauungsplanes ab. Eine Befreiung von den \nFestsetzungen des Bebauungsplanes lehnte er mit der Begründung \nab, dass durch eine dem Bauantrag entsprechende Befreiung die \nGrundzüge der Planung berührt würden. Gegen diesen Bescheid \nlegte die Klägerin am 26. Januar 1998 Widerspruch ein, über \nden noch nicht entschieden ist. \n\n6\n\nAm 14. Februar 1998 hat die Klägerin die vorliegende Klage \nerhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr \nVorbringen aus dem Verwaltungsverfahren.\n\n7\n\nBereits am 12. Februar 1998 beschloss der Rat der Stadt \nxxxxxxxx die Aufstellung eines neuen Bebauungsplanes für das \nGebiet, in dem das Baugrundstück liegt. Am 26. Juni 1998 \nbeantragte die Klägerin beim Beklagten die Erteilung eines \nVorbescheides für den Neubau eines Lebensmittelmarktes mit \neiner Fläche von 689, 38 m². Am 13. Oktober 1998 erhob sie \nhilfsweise Klage auf Erteilung des positiven Bauvorbescheides. \nMit Bescheid vom 5. Oktober 1998 stellte der Beklagte die \nEntscheidung über die Bauvoranfrage im Hinblick auf die \nBeratungen über den neuen Bebauungsplan zurück. Gegen diesen \nBescheid legte die Klägerin Widerspruch ein.\n\n8\n\nAm 6. Mai 1999 beschloss der Rat der Stadt xxxxxxxx eine \nVeränderungssperre für das Baugrundstück für zwei Jahre, die \nam 2. Juni 1999 im Amtsblatt der Stadt xxxxxxxx veröffentlicht \nwurde. In seiner Sitzung am 14. Dezember 2000 beschloss der \nRat der Stadt xxxxxxxxx, die Veränderungssperre bis zum 2. \nJuni 2002 zu verlängern. Die Satzung wurde am 28. Dezember \n2000 bekannt gemacht. Nachdem die Bezirksvertretung xxxxxxxx \nin ihrer Sitzung am 29. Januar 2001 dem Rat der Stadt xxxxxxxx \neine weitere Verlängerung der Veränderungssperre um ein Jahr \nempfohlen hatte, beschlossen der Oberbürgermeister und ein \nRatsmitglied am 13. Februar 2001 per \nDringlichkeitsentscheidung die weitere Verlängerung der \nVeränderungssperre um ein Jahr bis zum 2. Juni 2003. Der \nBeschluss wurde mit Bescheid vom 14. Februar 2001 von der \nxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx genehmigt und am gleichen Tag im \nAmtsblatt der Stadt xxxxxxxx veröffentlicht. \n\n9\n\nDie Klägerin hat zunächst beantragt,\n\n10\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides \nvom 15. Januar 1998 zu verpflichten, ihren \nBauantrag vom 30. September 1997 zur Errichtung \neines Lebensmittelmarktes auf dem Grundstück \nGemarkung xxxxxxxx, Flur xxxxx, xx, xx, xxx, xxx, \nxxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, \nxxxxxxxxxxxxxxxxxx in xxxxxxxx, positiv zu \nbescheiden, \n\n11\n\nhilfsweise,\n\n12\n\nfestzustellen, dass der Beklagte verpflichtet \nwar, den oben genannten Bauantrag positiv zu \nbescheiden,\n\n13\n\nweiter hilfsweise, \n\n14\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides \nvom 5. Oktober 1998 zu verpflichten, den unter dem \n26. Juni 1998 hilfsweise gestellten Antrag auf \nVorbescheid für den Neubau eines \nLebensmittelmarktes auf dem oben genannten \nGrundstück mit einer Verkaufsfläche von 689,38m² \npositiv zu bescheiden.\n\n15\n\nAuf Grund der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung \nhat die Klägerin ihren Antrag geändert. Sie beantragt \nnunmehr,\n\n16\n\ndie Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides \nvom 15. Januar 1998 zu verpflichten, der Klägerin \neinen planungsrechtlichen Vorbescheid zu \nZulässigkeit eines Lebensmittelmarktes auf dem \nGrundstück xxxxxxxxxxx xxxxxx/xxxxxxxxxxxxx in \nxxxxxxxx gemäß dem Bauantrag vom 30. September 1997 \nzu erteilen, \n\n17\n\nhilfsweise \n\n18\n\nfestzustellen, dass der Beklagte verpflichtet \nwar, vor In-Kraft-Treten der Veränderungssperre dem \nBauantrag stattzugeben,\n\n19\n\nweiter hilfsweise,\n\n20\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides \nvom 5. Oktober 1998 zu verpflichten, den unter dem \n26. Juni 1998 hilfsweise gestellten Antrag auf \nVorbescheid für den Neubau eines \nLebensmittelmarktes auf dem oben genannten \nGrundstück mit einer Verkaufsfläche von 689,38m² \npositiv zu bescheiden.\n\n21\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n22\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n23\n\nZur Begründung der zweiten Verlängerungssperre trägt er \nvor, die Stadt xxxxxxxx habe sehr sorgfältig ein \nEinzelhandelskonzept erstellt und die Besucherströme \nhinsichtlich der Einzelhandelsgeschäfte in xxxxxxxx \nuntersucht. Auf dieser Grundlage solle nunmehr das \nGewerbegebiet in xxxxxxxx überplant werden.\n\n24\n\nAuf Grund des Beschlusses der Kammer vom 11. Juli 2000 hat \nam 9. August 2000 ein Ortstermin stattgefunden. Wegen des \nErgebnisses wird auf den Inhalt der Protokolls (Bl. 48ff. der \nAkte) verwiesen. \n\n25\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des \nVorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der \nVerfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten und der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx ergänzend Bezug \ngenommen. \n\n26\n\nEntscheidungsgründe:\n\n27\n\nSoweit die Klägerin durch Änderung des Klageantrags die \nKlage teilweise zurückgenommen hat, war das Verfahren \neinzustellen, § 92 Abs. 3 VwGO.\n\n28\n\nDie Klage ist im Hauptantrag zulässig und begründet.\n\n29\n\nDer ablehnende Bescheid des Beklagten vom 15. Januar 1998 \nist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ \n113 Abs. 5 VwGO).\n\n30\n\nDie Klägerin hat Anspruch auf Erteilung eines positiven \nplanungsrechtlichen Vorbescheides zur Errichtung eines \nLebensmittelmarktes auf dem Grundstück \nxxxxxxxxxxxxxxxxxx/xxxxxxxxxxxxx entsprechend ihrem Bauantrag \nvom 30. September 1997. Nach § 71 BauO NW kann ein Vorbescheid \nzu Fragen des Bauantrages beantragt werden. Der Vorbescheid \nist zu erteilen, wenn seiner Erteilung öffentlich-rechtliche \nVorschriften nicht entgegenstehen (§ 71 Abs. 2 in Verbindung \nmit § 75 Abs. 1 BauO NW). \n\n31\n\nDem Vorhaben der Klägerin stehen keine Vorschriften des \nBauplanungsrechts entgegen. Nach § 30 BauGB ist ein \nBauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes zulässig, \nwenn es dessen Festsetzungen nicht widerspricht und die \nErschließung gesichert ist.\n\n32\n\nDas Baugrundstück liegt im Bereich des Bebauungsplanes G \nxxx der Stadt xxxxxxxx. Der Bebauungsplan G xxx ist \nrechtswirksam. Der Prüfung im Rahmen der hier vorzunehmenden \nInzidentkontrolle ist der Grundsatz zu Grunde zu legen, dass \nes nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte ist, gleichsam \nungefragt auf Fehlersuche zu gehen.\n\n33\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 1. April 1997 - 4 B 206.66 -, \nBRS 59, Nr. 34 und Urteil vom 3. Dezember 1998 - 4 CN 3.97 -, \nBRS 60, Nr. 43; OVG NW, Urteil vom 9. Februar 2000 - 7 A \n2386/98 -, \nNVwZ-RR 2001, S. 14.\n\n34\n\nOffensichtliche Fehler des Bebauungsplanes sind nicht \nersichtlich. Soweit der Rat der Stadt xxxxxxxx im vorliegenden \nFall die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 26. November \n1968 angewandt hat, begegnet dies keinen rechtlichen Bedenken. \nDer Plan ist zwar erst im Juli 1979 in Kraft getreten. Nach § \n25a Abs. 1 BauNVO in der Fassung vom 15. September 1977 gilt \njedoch die Baunutzungsverordnung in der Fassung von 1968 für \nBauleitpläne, deren Aufstellung bereits beschlossen ist, wenn \ndie Pläne bei Inkrafttreten der Änderungsverordnung von 1977 \nausgelegt sind. Das ist hier der Fall. Die \nBaunutzungsverordnung vom 15. September 1977 ist am 1. Oktober \n1977 in Kraft getreten, der Bebauungsplan hat in der Zeit vom \n27. September 1977 bis zum 27. Oktober 1977 öffentlich \nausgelegen. \n\n35\n\nSoweit die textlichen Festsetzungen Ziffer 2 und 3 des \nBebauungsplanes, die sich mit dem Ausschluss bestimmter \nBetriebsarten in den festgesetzten Industriegebieten befassen, \nauf § 8 Abs. 4 BauNVO 1968 gestützt werden, handelt es sich um \neinen reinen Schreibfehler, der nicht zur Nichtigkeit des \nPlanes führt. Der insoweit einschlägige § 9 Abs. 4 BauNVO 1968 \nist gleich lautend zu dem hier herangezogenen § 8 Abs. 4 \nBauNVO 1968. Dass für die so überplanten Gebiete eine \nGliederung anhand des Abstandsflächenerlasses vorgenommen \nwurde, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Dabei ist es \nunschädlich, dass der Plangeber die jeweiligen \nBetriebskategorien der einzelnen Abstandsklassen nicht in der \nPlanurkunde selbst aufgenommen hat, sondern auf die für \njedermann einsehbare Publikation der Abstandsliste im \nMinisterialblatt verwiesen hat.\n\n36\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 17. Oktober 1996 - 7a D 122/94.NE \n-, BRS 58, Nr. 30\n\n37\n\nBedenken gegen die Rechtsgültigkeit des Bebauungsplanes \nwerden weder vom Kläger noch vom Beklagten geltend gemacht. \nSoweit die Klägerin die Wirksamkeit der textlichen \nFestsetzungen zu Ziff. 4.) des Bebauungsplanes rügt, folgt \ndaraus jedenfalls nicht die Nichtigkeit des Bebauungsplanes \ninsgesamt. Die Nichtigkeit einzelner Festsetzungen eines \nBebauungsplanes führt dann nicht zur Gesamtnichtigkeit des \nPlanes, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet \nnoch eine den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht werdende, \nsinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und wenn \nzusätzlich die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum \nAusdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses \neingeschränkten Inhalts beschlossen hätte.\n\n38\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 29. März 1993 - 4 NB 10.91 - und \nvom 6. April 1993 - 4 NB 43.92 -, Buchholz 310 § 47 Nr. 75 \nund 77.\n\n39\n\nIm vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Rat der \nStadt xxxxxxxx den vorliegenden Bebauungsplan G xxx auch ohne \ndie zwischen den Beteiligten umstrittene textliche Festsetzung \nZiffer 4 erlassen hätte. Ziel des Bebauungsplanes war es \noffensichtlich, die gewachsene Struktur von gewerblich \ngenutzten Flächen und Wohnbebauung in xxxxxxxx so zu \nüberplanen, dass die vorhandenen Gewerbeflächen sinnvoll \ngenutzt werden konnten ohne die vorhandene Wohnbebauung über \nGebühr zu stören. Dem dienen offensichtlich die in den Ziff. 1 \nbis 3 der textlichen Festsetzungen vorgenommenen \nEinschränkungen bei den Gewerbe- und Industriegebieten. Bei \ndem Plangebiet handelte es sich um ein im Wesentlichen \nbebautes Gebiet, auf dem zahlreiche gewerbliche oder \nindustriell genutzte Gebäude bereits vorhanden waren. Die \nÜberplanung sollte insoweit im Hinblick auf die \nimmissionsschutzrechtlichen Bestimmungen eine gewisse \nErleichterung bei Erweiterung oder Umnutzung der vorhandenen \nGebäude bieten, andererseits aber die nahe gelegene \nWohnbebauung vor unzumutbarer Belästigung schützen. Derartige \nRegelungen waren auf jeden Fall erforderlich, sollte es nicht \nzu untragbaren Zuständen kommen. Die Einschränkung von \nEinzelhandelsbetrieben war offenbar nur ein Nebeneffekt, kein \nin besonderem Maße verfolgtes Ziel des Planes. Dass die \nEinschränkung hinsichtlich der Ansiedlung von \nEinzelhandelsbetrieben nicht im Vordergrund bei der \nVerabschiedung des Bebauungsplanes stand ergibt sich auch \ndaraus, dass für den Fachmarkt xxxxxxxxxxxxxxx an der \nxxxxxxxxxxxxxxxxxx offenbar eine Befreiung erteilt wurde. \n\n40\n\nDer Bebauungsplan G xxx der Stadt xxxxxxxx steht dem \nVorhaben der Klägerin auch nicht entgegen. Bei dem \nEinzelhandelsbetrieb handelt es sich um einen Gewerbebetrieb, \nder sowohl im Gewerbegebiet als auch im Industriegebiet \nzulässig ist (§§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 BauNVO 1968). \n\n41\n\nDie textliche Festsetzung Ziffer 4 des Bebauungsplanes \nsteht dem Vorhaben der Klägerin nicht entgegen, weil diese \nBestimmung nichtig ist. Eine Ermächtigungsgrundlage für den \nvom Rat der xxxxxxxx gewählten Ausschluss bestimmter \nEinzelhandelsbetriebe fehlt. Nach § 1 Abs. 4 BauNVO 1968 kann \nim Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Ausnahmen, die in \nden §§ 2 bis 9 BauNVO 1968 vorgesehen werden, ganz oder \nteilweise nicht Bestandteil des Bebauungsplanes werden. \nEinzelhandelsbetriebe sind jedoch in Gewerbe- und \nIndustriegebieten nicht ausnahmsweise, sondern generell \nzulässig. \n\n42\n\nDie Festsetzung ist auch nicht nach §§ 8 Abs. 4 bzw. 9 Abs. \n4 BauNVO 1968 zulässig. Nach diesen Vorschriften können \nGewerbe- bzw. Industriegebiete im Bebauungsplan nach der Art \nder Betriebe und Anlagen gegliedert werden. Derartige \ndifferenzierende Festsetzungen können sich nur auf bestimmte \nArten der in den Baugebieten allgemein zulässigen baulichen \nAnlagen beziehen. Es muss zu erkennen sein, dass mit der \nFestsetzung ein bestimmter Typ von baulichen oder sonstigen \nAnlagen erfasst wird. Für die Umschreibung und Abgrenzung des \nTyps der Anlage kann die Gemeinde dabei zwar auch auf \nbesondere in ihrem Bereich vorherrschende Verhältnisse \nabstellen. Eine konkrete Planung einzelner Projekte ist ihr \naber nicht gestattet. Sofern die Gemeinde die Zulässigkeit von \nAnlagen nach ihrer Größe bestimmt, muss sich mit der \nGrößenangabe eine bestimmte Art von baulicher Anlage \nzutreffend kennzeichnen lassen. Betriebe, bei denen die \nVerkaufsfläche eine bestimmte Größe überschreitet, sind \ndeshalb nicht schon „bestimmte Arten\" von baulichen Anlagen. \nDie Begrenzung der höchstzulässigen Verkaufsfläche trägt die \nUmschreibung eines bestimmten Typs von baulicher Anlage nicht \ngleichsam in sich selbst. Vielmehr muss die Gemeinde darlegen, \nwarum Betriebe unter bzw. über einer bestimmten Größe generell \noder doch jedenfalls unter Berücksichtigung der besonderen \nörtlichen Verhältnisse eine bestimmte Art von baulichen \nAnlagen darstellen. Es bedarf einer besonderen Begründung \ndafür, warum Anlagen einer bestimmten Größe eine bestimmte Art \nvon Anlagen sind.\n\n43\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - 4 C 77.84 -, BRS \n47, Nr. 58.\n\n44\n\nDiese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Eine \nErläuterung, inwiefern Betriebe mit einer Verkaufsfläche von \nweniger als 250 m² eine andere Art von Anlage darstellen als \nBetriebe mit einer Größe von mehr als 250 m², ist im \nBebauungsplan nicht enthalten. Eine derartige Unterscheidung \ndrängt sich auch sonst nicht auf. Keineswegs ist es so, dass \nEinzelhandelsbetriebe, die eine Verkaufsfläche von mehr als \n250 m² aufweisen, immer auch Waren anbieten, die normalerweise \nin den Innenstädten angeboten werden und deshalb für die \nGeschäftsstruktur in der Innenstadt nachteilige Auswirkungen \nhaben. Welches Warensortiment angeboten wird, richtet sich in \nder Regel nicht nach der Größe des Verkaufsraums. Außerdem \nhätte es in diesem Fall nahe gelegen, Anbieter bestimmter \nWarensortimente, etwa Lebensmittelgeschäfte, auszuschließen. \nAuch ergibt sich aus dieser Grenzziehung nicht, dass \ngroßflächige Einzelhandelsbetriebe ausgeschlossen sein \nsollten. Die Grenze für einen großflächigen \nEinzelhandelsbetrieb verläuft nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts bei einer Verkaufsfläche, die \njedenfalls nicht wesentlich unter 700 m² liegt. \n\n45\n\nBVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 -4 C 19.85 -, BRS 47, Nr. \n56.\n\n46\n\nDas Vorhaben der Klägerin ist auch nicht als \nEinkaufszentrum oder Verbrauchermarkt im Sinne des § 11 Abs. 3 \nBauNVO 1968 zu qualifizieren, die nach §§ 8 Abs. 2, 9 Abs. 2 \nBauNVO 1968 in Gewerbe- und Industriegebieten unzulässig sind. \nEinkaufszentren und Verbrauchermärkte im Sinne des § 11 Abs. 3 \nBauNVO 1968 sind nur anzunehmen, wenn sie nach Lage, Umfang \nund Zweckbestimmung der übergemeindlichen Versorgung dienen \nsollen. Das ist hier offensichtlich nicht der Fall. Schon die \nGröße von unter 800 m² Verkaufsfläche spricht im vorliegenden \nFall gegen eine übergemeindliche Funktion. Die Klägerin selbst \ngeht nach ihren Ausführungen im Ortstermin davon aus, dass \nsich ihr Betrieb an die Anwohner in der näheren Umgebung \nrichtet und zählt 3 gleichartige Betriebe in der näheren \nUmgebung auf, mit denen sie sich in Konkurrenz befindet. \nAndere Erkenntnisse sind vom Beklagten nicht vorgetragen \nworden und auch sonst nicht ersichtlich.\n\n47\n\nDie im Hinblick auf den in der Planung befindlichen neuen \nBebauungsplan erlassene Veränderungssperre kann der Klägerin \nebenfalls nicht entgegengehalten werden. \n\n48\n\nNach § 14 BauGB kann die Gemeinde, wenn ein Beschluss zur \nAufstellung eines Bebauungsplanes gefasst ist, zur Sicherung \nder Planung für den künftigen Planbereich eine \nVeränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass Vorhaben \nnicht durchgeführt und bauliche Anlagen nicht beseitigt sowie \nerhebliche oder wesentlich wertsteigernder Veränderungen an \nGrundstücken, die nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder \nanzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen. Der \nRat der Stadt xxxxxxxx hat zwar für das Gebiet, in dem das \nBaugrundstück liegt, am 12. Februar 1998 die Aufstellung des \nBebauungsplanes G xxx beschlossen und zur Sicherung dieser \nPlanung für das Baugrundstück am 6. Mai 1999 eine \nVeränderungssperre beschlossen, die am Tag nach der \nBekanntmachung in Kraft trat und am spätestens nach zwei \nJahren außer Kraft treten sollte. Die Veränderungssperre kann \nder Klägerin aber nicht mehr entgegengehalten werden. Nach § \n17 BauGB tritt die Veränderungssperre nach zwei Jahren außer \nKraft, wobei auf die Zweijahresfrist der seit der \nZurückstellung eines Baugesuchs abgelaufene Zeitraum \nanzurechnen ist. Das hier umstrittene Bauvorhaben der Klägerin \nist zwar nicht gemäß § 15 Abs. 1 BauGB zurückgestellt worden, \nder Beklagte hat das Vorhaben jedoch - wie oben dargelegt - \nrechtswidrigerweise abgelehnt. Die Zeit seit der \nrechtswidrigen Ablehnung des Baugesuchs ist als faktische \nVeränderungssperre anzurechnen.\n\n49\n\nDie planungsrechtliche Veränderungssperre dient gemäß § 14 \nAbs. 1 BauGB der Sicherung der gemeindlichen \nPlanungsüberlegungen, Sie verhindert eine Nutzung des \nGrundstücks. Sie muss sich daher in verfassungsrechtlicher \nHinsicht an Art. 14 Abs. 1 GG messen lassen. Dies hat den \nGesetzgeber bewogen, zwischen dem allgemeinen Institut der \nVeränderungssperre und der tatsächlich eingetretenen \nBehinderung des einzelnen Grundstückseigentümers oder \nBauwilligen zu unterscheiden Er hat aus diesem Grunde in § 17 \nAbs. 1 Satz 2 BauGB bestimmt, dass neben der allgemeinen \ngesetzlichen Frist auch eine individuelle Frist dann zu \nberechnen ist, wenn vor der satzungsrechtlichen Anordnung \neiner Veränderungssperre ein Baugesuch gemäß § 15 BauGB \nzurückgestellt wurde. Mit dieser Regelung wird zu Gunsten des \nBetroffenen der Beginn der Geltungsdauer der \nVeränderungssperre individuell vorverlegt. § 17 Abs. 1 Satz 2 \nBauGB wird entsprechend auf Fälle angewandt, in denen es zu \neiner verzögerlichen Bearbeitung oder zu einer rechtswidrigen \nAblehnung des Bauantrages gekommen und dadurch ein Zeitverlust \nentstanden ist. \n\n50\n\nBVerwG, Urteil vom 11. November 1970 - IV C 79.68 -, BRS \n23 Nr. 88; Beschluss vom 27. April 1992 - 4 NB 11.92 -, BRS \n54 Nr. 76; OVG NW, Urteil vom 4. Juli 1997 - 7 A 3458/93 -\n.\n\n51\n\nMit Bescheid vom 15. Januar 1998, zugestellt am 20. Januar \n1998, hat der Beklagte den Bauantrag der Klägerin abgelehnt, \nsodass ihr auch unter Berücksichtigung der am 14. Dezember \n2000 beschlossenen 1. Verlängerung der Veränderungssperre um \nein Jahr diese seit Januar 2001 nicht mehr entgegengehalten \nwerden konnte. \n\n52\n\nSoweit der Beklagte sich auf die 2. Verlängerung der \nVeränderungssperre durch Dringlichkeitsbeschluss vom 13. \nFebruar 2001 beruft, ist diese Satzung rechtswidrig und daher \nnichtig. \n\n53\n\nZum einen lagen die Voraussetzungen für den Erlass eines \nDringlichkeitsbeschlusses nicht vor. Nach § 60 GO NW können \nder Bürgermeister und ein Ratsmitglied in Angelegenheiten \nentscheiden, für die die Zuständigkeit des Rates gegeben ist, \nwenn weder eine Einberufung des Hauptausschusses noch des \nRates rechtzeitig möglich ist und die Entscheidung nicht \naufgeschoben werden kann, weil sonst erhebliche Nachteile und \nGefahren entstehen können. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, \nist vom Gericht, solange der Rat den Beschluss noch nicht \ngebilligt hat, in vollem Umfang nachprüfbar. \n\n54\n\nOVG NW, Urteil vom 31. Mai 1988 - 2 A 1739/86 -, DVBl. \n1989, S. 166\n\n55\n\nDabei kann offen bleiben, ob der Beschluss über eine \nSatzung überhaupt als Dringlichkeitsbeschluss gefasst werden \nkann,\n\n56\n\nvgl. insoweit zum Meinungsstand Rehn/Cronauge/v. Lennep, \nKommentar zur Gemeindeordnung, 2. Aufl., II.3 zu § 60 GO, der \nsich im Hinblick auf die schwierigen Rechtsfragen, die bei \neiner Verweigerung der Genehmigung durch den Rat bei einem \nSatzungsbeschluss entstehen können, für eine besonders \nstrenge Prüfung der Voraussetzungen einer \nDringlichkeitsentscheidung in diesen Fällen ausspricht,\n\n57\n\njedenfalls liegen die Voraussetzungen für eine \nDringlichkeitsentscheidung offensichtlich nicht vor. Die \nVertreter des Beklagten waren bereits im Ortstermin am 9. \nAugust 2000 darauf hingewiesen worden, dass im vorliegenden \nFall auch bei einer Verlängerung der Veränderungssperre nach § \n17 Abs. 1 Satz 3 BauGB wegen der anzurechnenden faktischen \nZurückstellung die Veränderungssperre ab Januar 2001 der \nKlägerin nicht mehr würde entgegengehalten werden können. Da \nder Rat einer Stadt gemäß § 47 Abs. 1 Satz 3 GO NW alle zwei \nMonate einberufen werden sollte, müssten sich bis zur \nmündlichen Verhandlung zwanglos verschiedene Möglichkeiten \nergeben haben, im Rat über eine Verlängerung der \nVeränderungssperre zu beschließen. Zumindest hat am 14. \nDezember 2000 noch eine Ratssitzung stattgefunden, sodass in \njedem Fall Zeit genug war, eine Ratssitzung einzuberufen und \nden Rat auch über die zweite Verlängerung der \nVeränderungssperre entscheiden zu lassen. \n\n58\n\nZum anderen lagen auch die Voraussetzungen für eine zweite \nVerlängerung der Veränderungssperre nicht vor. Nach § 17 Abs. \n2 kann die Gemeinde mit Zustimmung der nach Landesrecht \nzuständigen Behörde die Frist bis zu einem weiteren Jahr \nnochmals verlängern, wenn besondere Umstände dies erfordern. \nDabei handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, deren \nAnwendung durch den Satzungsgeber von der \nzustimmungspflichtigen Verwaltungsbehörde ebenso wie vom \nerkennenden Gericht in vollem Umfang überprüft werden \nkann.\n\n59\n\nVgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Kommentar zum \nBaugesetzbuch, Anm. 11 zu § 17 BauGB.\n\n60\n\nBesondere Umstände in diesem Sinn liegen nur vor, wenn ein \nPlanverfahren durch eine Ungewöhnlichkeit gekennzeichnet ist, \ndie sich von dem allgemeinen Rahmen der üblichen \nstädtebaulichen Planungstätigkeit wesentlich abhebt. Bei \ndieser Ungewöhnlichkeit kann es sich um Besonderheiten des \nUmfangs, des Schwierigkeitsgrads oder des Verfahrensablaufs \nhandeln. Notwendig ist weiterhin ein ursächlicher \nZusammenhang. Gerade die Ungewöhnlichkeit des Falls muss \nursächlich dafür sein, dass die Aufstellung des Plans mehr als \ndie übliche Zeit erfordert. Hinzu kommen muss außerdem, dass \ndie jeweilige Gemeinde die die Verzögerung verursachende \nUngewöhnlichkeit nicht zu vertreten hat. Vertreten muss eine \nGemeinde insoweit jedes ihr vorwerfbare Fehlverhalten, wobei \nim Allgemeinen davon ausgegangen werden kann, dass Mängel, die \nin der Sphäre der Gemeinde auftreten, auf deren Fehlverhalten \nzurückzuführen sind. Das Erfordernis, dass besondere Umstände \nvorliegen müssen, setzt mit dem Ablauf des dritten Sperrjahres \nein und steigert sich im Maß des Zeitablaufs \n\n61\n\nBVerwG, Urteil vom 10.9.1976 - IV C 39.74 -, BVerwGE 51, \n121.\n\n62\n\nDerartige besondere Umstände hat der Beklagte im \nvorliegenden Verfahren nicht vorgetragen. Die Vorlage, die dem \nBürgermeister und dem zusammen mit ihm entscheidenden \nRatsmitglied vorgelegt wurde, enthält insoweit keine \nAusführungen, sondern wiederholt nur, aus welchen Gründen die \nangestrebte Planung wünschenswert wäre. Auch die Ausführungen \nder Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung \nhaben insoweit keine Gründe für eine Verlängerung deutlich \ngemacht. Die Planungsabsichten, einen Lebensmittelmarkt in \ndiesem Gewerbe- und Industriegebiet nicht zuzulassen, um \neinerseits die Infrastruktur im Ortsteil xxxxxxxx zu schützen \nund zu entwickeln und andererseits die knappen Flächen in \ndiesem Gewerbe- und Industriegebiet zu schonen, lagen bereits \nbeim Planaufstellungsbeschluss fest. Warum es nötig war, zur \nErreichung dieses Planzieles in einem weitgehend bebauten und \nbereits gewerblich bzw. industriell genutzten Gelände noch \neine detaillierte Studie über das Verhalten der \nKäuferschichten im gesamten Stadtgebiet von xxxxxxxx \nanzufertigen, hat der Beklagte nicht dargelegt. Die \nBegründung, knappe Flächen in Industriegebieten den insoweit \nbesonders bedürftigen Gewerbebetrieben in xxxxxxxx \nvorzubehalten, erscheint auch dann zum Erlass entsprechender \nRegelungen nach § 1 Abs. 9 BauNVO hinreichend, wenn dem \nBeklagten der Schutz der Infrastruktur im Hinblick darauf, \ndass in xxxxxxxx nach seinen Darlegungen nur noch 400 m² \nVerkaufsfläche von Gewerbetreibenden genutzt werden, nicht als \nBegründung ausreichend erschienen sein sollte. Abgesehen davon \nhat der Beklagte im Ortstermin gerade zu der Frage des \nKäuferverhaltens und der durch einen Lebensmittelmarkt an \ndieser Stelle eventuell der Innenstadt in xxxxxxxx entzogenen \nKaufkraft keine Ausführungen machen können, sodass nicht davon \nauszugehen ist, dass die Planungen mit dem nötigen Nachdruck \nbetrieben wurden. \n\n63\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt \nsich aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 ZPO. \n\n64","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302759","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-02-19/25-k-1227-98","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":5},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":4},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":3},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 25a","ref_norm":"25a","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302759","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302759","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-02-19/25-k-1227-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302759","retrieved":"2026-07-09 03:28:48.065693+00:00"}}