{"status":"available","doknr":"OLD302834","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:0213.26K6825.98.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-02-13","aktenzeichen":"26 K 6825/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 00.0.1966 geborene Kläger, der zurzeit als \nBürovorsteher in einer Rechtsanwaltskanzlei in T1 tätig ist, \nwendet sich mit seiner Klage gegen die Rückforderung von \nAnwärterbezügen in Höhe von 18.749,- DM.\n\n3\n\nEr wurde am 1. August 1985 zum Rechtspflegeranwärter \nernannt und gleichzeitig in den Vorbereitungsdienst für die \nLaufbahn des gehobenen Dienstes in der Justizverwaltung des \nLandes Nordrhein-Westfalen eingestellt. Im Rahmen des \nBewerbungsverfahrens war der Kläger am 20. Februar 1985 unter \nanderem darauf hingewiesen worden, dass ihm Anwärterbezüge mit \nder Auflage gewährt würden, dass er im Anschluss an seine \nAusbildung nicht vor Ablauf einer Mindestdienstzeit von fünf \nJahren auf eigenen Antrag aus dem öffentlichen Dienst \nausscheide, und dass ein Verstoß gegen diese Auflage die \nRückforderung eines Teils der gezahlten Anwärterbezüge zur \nFolge habe. Nachdem er vom 2. September 1985 bis zum \n30. April 1987 seinen Zivildienst geleistet hatte, trat der \nKläger am 4. Mai 1987 seinen Dienst bei dem Amtsgericht C an. \nAm 12. Oktober 1990 bestand er die Rechtspflegerprüfung vor \ndem Landesjustizprüfungsamt in E. Gleichzeitig wurde der \nKläger zum Justizinspektor z.A. unter Verleihung der \nEigenschaft eines Beamten auf Probe ernannt. Zum \n31. Oktober 1990 wurde er auf sein Gesuch vom 10. Oktober 1990 \naus dem Landesdienst entlassen. Der Kläger hatte nämlich \nbereits zum 1. Oktober 1990 mit dem Studium der \nRechtswissenschaften begonnen.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 9. November 1990 sah der Präsident des \nOberlandesgerichts I vorläufig von der Rückforderung von \nAnwärterbezügen ab. Der Verzicht erfolgte unter der Bedingung, \ndass der Kläger nach Abschluss des aufgenommenen Studiums und \ngegebenenfalls eines anschließenden Vorbereitungsdienstes \nwieder in den öffentlichen Dienst eintreten, nicht vor Ablauf \nvon drei Jahren aus einen von ihm zu vertretenden Grund wieder \nausscheiden, er seine berufliche Verwendung nach Abschluss der \nAusbildung anzeigen und bis dahin jede Verlegung seines \nWohnsitzes mitteilen würde. Der Verzicht sollte auch wirksam \nwerden, wenn eine Verwendung im öffentlichen Dienst nach der \nAusbildung trotz nachgewiesener Bemühungen aus vom Kläger zu \nvertretenden Gründen nicht möglich wäre.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 14. August 1997 teilte der Kläger dem \nzwischenzeitlich zuständig gewordenen Landesamt für Besoldung \nund Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) mit, dass er aus \npersönlichen Gründen sein Jurastudium aufgeben und wieder als \nRechtspfleger arbeiten wolle. Diesem Schreiben fügte der \nKläger 13 Ablehnungsschrei-ben verschiedener Stellen im \ngesamten Bundesgebiet bei, die er auf seine Bewerbungen als \nRechtspfleger erhalten hatte. Gleichzeitig bat er das LBV, \nnunmehr den endgültigen Verzicht auf die Rückforderung des \nrückzahlungspflichtigen Teils seiner Anwärterbezüge \nauszusprechen.\n\n6\n\nDas LBV teilte dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom \n20. August 1997 mit, dass auf die Rückforderung mit Schreiben \ndes Präsidenten des Oberlandesgerichts I vom 9. November 1990 \nnur vorläufig verzichtet worden sei. Dieser vorläufige \nVerzicht sei auch u.a. nur unter der Bedingung ausgesprochen \nworden, dass der Kläger nach Abschluss seines Studiums mit \neine durch dieses Studium erworbenen höheren Qualifikation \nwieder in den öffentlichen Dienst zurückkehre. Sollte dagegen \ndas Studium nunmehr abgebrochen werden, sei der Kläger \nverpflichtet, einen Betrag in Höhe von 18.749,- DM \nzurückzuzahlen. Auf die Bitte mitzuteilen, ob der Kläger \nweiterhin als Student eingeschrieben sei, erhielt das LBV \nkeine Antwort.\n\n7\n\nMit Schreiben vom 2. Oktober 1997 forderte es sodann den \nvorgenannten Betrag zurück.\n\n8\n\nAm 14. Oktober 1997 legte der Kläger hiergegen Widerspruch \nein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Die im \nRahmen seiner Einstellung zum Rechtspfleger ausgesprochene \nBleibeverpflichtung von fünf Jahren im öffentlichen Dienst sei \nerfüllt, da er während seines Studiums in einem evangelischen \nAltenzentrum in C vom 1. November 1990 bis September 1997 \ngearbeitet habe. Mithin sei er nach Abschluss seiner \nAusbildung zum Rechtspfleger mindestens fünf Jahre lang im \nöffentlichen Dienst, hier im Dienst einer öffentlich-\nrechtlichen Religionsgesellschaft, tätig gewesen. Hinsichtlich \nder Bleibeverpflichtung sei nicht auf die Zugehörigkeit zu \neinem bestimmten öffentlichen-rechtlichen Dienstherrn, sondern \nlediglich zum öffentlichen Dienst schlechthin abzustellen. In \ndiesem Rahmen sei auch die Ableistung seines Zivildienstes zu \nberücksichtigen. Ferner käme ein Verzicht auf die \nRückforderung auch deswegen in Betracht, weil der Kläger sich \nerfolglos hinsichtlich einer Rückkehr in den öffentlichen \nDienst beworben und mehr als fünf abschlägige Entscheidungen \nauf seine Bewerbungen erhalten habe. Die Auffassung des LBV, \ndass ein Verzicht nur dann auszusprechen sei, wenn der Kläger \ndas aufgenommene Studium erfolgreich beendet habe, vermöge \nnicht zu überzeugen, da mit dem im Schreiben vom \n9. November 1990 erwähnten „Abschluss\" des Studiums nicht \nnotwendig die erfolgreiche Beendigung desselben gemeint \nsei.\n\n9\n\nDas LBV wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom \n13. Juli 1998 zurück.\n\n10\n\nHiergegen hat der Kläger am 12. August 1998 - rechtzeitig - \nKlage erhoben.\n\n11\n\nZur Begründung wiederholt und vertieft er sein bisheriges \nVorbringen. Ergänzend verweist der Kläger u.a. auf die \nBerufswahlfreiheit nach Art. 12 GG und auf die \nEntschlussfreiheit eines Auszubildenden nach dem \nBerufsausbildungsgesetz. Ausweislich einer eidesstattlichen \nVersicherung des Klägers vom 27. Oktober 2000 hat dieser sein \nStudium u.a. deswegen abgebrochen, weil er Zweifel gehabt \nhabe, ob die vollständige Durchführung des Jurastudiums und \nder anschließenden Referendarausbildung für ihn noch Sinn \nmachen würde und dass Kommilitonen erhebliche Schwierigkeiten \nbeim Berufseinstieg erlebt hätten. Seine damalige \nLebensgefährtin habe nach Abschluss ihres Studiums keine \nFestanstellung finden können, deswegen er weiterhin zum \nLebensunterhalt habe beitragen müssen. Schließlich hätten er \nund seine damalige Lebensgefährtin endlich auf einer \nfinanziell und beruflich gesicherten Grundlage ihre \nFamilienplanung vorantreiben wollen. Der Mitarbeiter Herr M \nvom LBV habe dem Kläger am 20. Mai 1997 mitgeteilt, dass er \nfür den Fall von mindestens fünf abschlägig beurteilter \nBewerbungen für den öffentlichen Dienst mit einem endgültigen \nRückforderungsverzicht rechnen könne. Dieser Mitarbeiter hat \ndem Gericht in seiner dienstlichen Erklärung vom \n15. November 2000 mitgeteilt, dass er sich nicht mehr erinnern \nkönne, welche Äußerungen er gegenüber dem Kläger gemacht habe. \nWenn er sich tatsächlich zum Rückforderungsverzicht geäußert \nhabe, dann hätte er dies aber selbstverständlich nur auf Grund \nseiner in der Anlage überreichten Arbeitsanweisungen etc. \ngemacht.\n\n12\n\nDer Kläger beantragt,\n\n13\n\nden Bescheid des Landesamtes für Besoldung und \nVersorgung Nordrhein-Westfalen vom 2. Oktober 1997 \nin der Fassung des Widerspruchsbescheides vom \n13. Juli 1998 aufzuheben.\n\n14\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand \nwird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte \nsowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Präsidenten des \nOberlandesgerichts I und des LBV (Beiakten Hefte 1 und 2).\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDer Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, \nnachdem ihm der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom \n8. Februar 1999 gemäß § 6 VwGO zur Entscheidung übertragen \nworden ist. In diesem Zusammenhang ist es rechtlich nicht von \nBedeutung, dass die Übertragung während der ursprünglichen \ndurch den Geschäftsverteilungsplan des Verwaltungsgerichts \nDüsseldorf geregelten Gerichtszuständigkeit der 10. Kammer \nerfolgt ist, da eine einmal wirksam erfolgte \nEinzelrichterübertragung auch bei Übergang des konkreten \nVerfahrens auf eine andere Kammer bestehen bleibt.\n\n19\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n20\n\nDer angefochtene Bescheid des Landesamtes für Besoldung und \nVersorgung Nordrhein-Westfalen vom 2. Oktober 1997 in der \nFassung des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom \n13. Juli 1998 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in \nseinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 VwGO).\n\n21\n\nGemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) \nregelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge nach \nden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) über die \nHerausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit - wie \nvorliegend - gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. \nAnwärterbezüge sind insoweit zu viel gezahlt, als der mit \nihrer Gewährung durch die Bestimmung von Auflagen nach § 59 \nAbs. 5 BBesG zulässiger Weise bezweckte Erfolg (§ 812 Abs. 1 \nSatz 2, Fall 2 BFB) nicht eingetreten ist.\n\n22\n\nVgl. zur rechtlichen Zulässigkeit der Gewährung von \nAnwärterbezügen unter Auflagen: Bundesverwaltungsgericht \n(BVerwG), Urteil vom 10. Februar 2000 - 2 A 6.99 -, ZBR 2000, \n272 f.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW), Beschluss vom 16. Juni 2000 \n- 6 A 3275/99 - und vom 10. November 1999 \n- 6 A 4344/97 -.\n\n23\n\nHier ist der mit der Auflage bezweckte Erfolg nicht \neingetreten, weil der Kläger sein nach Ablegung der \nRechtspflegerprüfung aufgenommenes Studium der \nRechtswissenschaften nicht erfolgreich, d.h. mit Ablegen des \nersten und zweiten juristischen Staatsexamens, beendet hat. \nDas LBV hat weder die bei einer Rückforderung nach oben \nstehenden Norm zu beachtenden Ermessensgrenzen überschritten \nnoch von dem ihm zustehenden Ermessen in einer dem Zwecke der \nErmächtigung nicht entsprechender Weise Gebrauch gemacht \n(§ 114 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat nicht die Voraussetzungen \nfür den Verzicht der von ihm verlangten Rückforderung \nerfüllt.\n\n24\n\nZunächst wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden \nGründe im angefochtenen Widerspruchsbescheid des LBV vom \n13. Juli 1998 Bezug genommen.\n\n25\n\nRechtliche Bedenken gegen die gegenüber dem Kläger \nausgesprochene sog. „Bleibeverpflichtung\" im öffentlichen \nDienst bestehen nicht. Hierbei handelt es sich um eine \nAuflage, die sicherstellen soll, dass ein Beamtenanwärter, der \nzunächst im Rahmen seines Vorbereitungsdienstes z.B. an einer \nFachhochschule studiert und im Anschluss daran ein \nHochschulstudium aufgenommen hat, keine finanziellen Vorteile \ngegenüber anderen Studierenden, die nach Abschluss ihres \nVorbereitungsdienstes im öffentlichen Dienst verblieben sind, \nerlangt. Zwar ist die 5-jährige Betriebstreue nicht von der \nZugehörigkeit zu einem konkreten Dienstherrn abhängig. \nVoraussetzung ist jedoch der erfolgreiche Abschluss des nach \nBeendigung der Ausbildung aufgenommenen Hochschulstudiums, der \nbei einem Studium der Rechtswissenschaften durch die Ablegung \ndes ersten und zweiten juristischen Staatsexamens dokumentiert \nwird und die daran anschließende Rückkehr zu einem \nöffentlichen Dienstherrn.\n\n26\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 2000 - 2 A 6.99 -, \nZBR 2000, 272 f. (ständige Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts, vgl. hier nur Beschluss vom \n2. September 1998 - 2 B 12/98 - sowie Urteil vom \n27. Februar 1992 - 2 C 28.91 -, RiA 1992, 303 ff).\n\n27\n\nDass der Kläger vorliegend aus dem öffentlichen Dienst \nausgeschieden ist und dass weder die Ableistung des \nZivildienstes noch die (Teilzeit)Mitarbeit in einem \nevangelischen Altenpflegeheim zu der Bejahung einer mindestens \n5-jährigen Tätigkeit im öffentlichen Dienst führt, bedarf \nkeiner gesonderten Erwähnung. \n\n28\n\nDer Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf die Regelungen in \nZiffer 59.5.5 der hier maßgeblichen Verwaltungsvorschrift zu \n§ 59 BBesG vom 11. Juli 1997, in Kraft getreten am \n1. August 1997, (GMBl. S. 314) berufen, gegen die rechtliche \nBedenken nicht bestehen. Danach soll auf die Rückforderung \nu.a. verzichtet werden, wenn (lit.d) ein Beamter ausscheidet, \num durch ein Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule \ndie Befähigung für eine andere Laufbahn des gehobenen oder \nhöheren Dienstes zu erlangen, unter der Bedingung, dass er \n\n29\n\n- nach Abschluss des Studiums und gegebenenfalls eines \nanschließenden Vorbereitungsdienstes unverzüglich in den \nöffentlichen Dienst eintritt,\n\n30\n\n- nicht vor Ablauf von drei Jahren aus einen von ihm \nvertretenden Grund wieder ausscheidet,\n\n31\n\n- der früheren Beschäftigungsbehörde oder bezügeanweisenden \nStelle seine berufliche Verwendung nach Abschluss der \nAusbildung anzeigt,\n\n32\n\n- bis dahin jede Verlegung seines Wohnsitzes mitteilt.\n\n33\n\nGemäß Ziffer 59.5.5 lit.e soll auf eine Rückforderung im \nFalle von lit.d verzichtet werden, wenn eine Verwendung des \nBeamten im öffentlichen Dienst nach der Ausbildung trotz \nnachgewiesener Bemühungen aus von ihm nicht zu vertretenden \nGründen nicht möglich ist.\n\n34\n\nEin Rückforderungsverzicht nach den vorgenannten Buchstaben \nder Verwaltungsvorschrift zu § 59 BBesG geht sowohl nach \nseinem Wortlaut als auch nach Sinn und Zweck der Regelung \ndavon aus, dass ein Beamter nach Beendigung seiner Ausbildung \ndas öffentliche Dienstverhältnis verlässt, ein Studium \naufnimmt, um dadurch eine höhere Qualifizierung zu erreichen \nund nach dessen erfolgreicher Beendigung wieder in den \nöffentlichen Dienst, nunmehr in einer höheren Laufbahn \neintritt, um sein qualifiziertes Wissen wieder einem \nöffentlich-rechtlichen Dienstherrn zur Verfügung zu stellen. \nNur wenn der Wiedereintritt in eine höhere Laufbahn nach \nerfolgreicher Beendigung des zuvor aufgenommenen Studiums aus \nvon dem Bewerber nicht vertretenden Gründen nicht möglich ist, \nist ein Verzichtsgrund anzunehmen.\n\n35\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Juni 2000 - 6 A 3275/99 -, \n(Bl. 5 des amtlichen Entscheidungsabdrucks), woraus sich \nausdrücklich ergibt, dass von einem erfolgreichen Abschluss \nhier eines Jurastudiums auszugehen ist; so auch im Ergebnis: \nBVerwG, Urteil vom 10. Februar 2000 - 2 A 6.99 -, ZBR 2000, \n272 f.\n\n36\n\nZwar soll nach dem Wortlaut der Verwaltungsvorschrift auf \ndie Rückforderung „u.a.\" aus den zu den lit.a bis g \naufgeführten Fallgestaltungen verzichtet werden, was bedeutet, \ndass neben diesen ausdrücklich genannten Fallgestaltungen auch \nandere Sachverhalte, die zu einem Rückforderungsverzicht \nführen können, denkbar sind. Allen in dieser Ziff. 59.5.5 \naufgeführten Fällen ist aber letztlich immanent, dass dann ein \nGrund vorliegen muss, den ein jeweiliger Anspruchsteller nicht \nzu vertreten hat. Vorliegend hat jedoch der Kläger seinen \nStudienabbruch zu vertreten. Anders wäre beispielsweise der \nFall einer gesundheitlichen Beeinträchtigung (beispielsweise \nPrüfungsphobie) zu beurteilen.\n\n37\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. November 1999 \n- 6 A 4344/97 -.\n\n38\n\nAus der vom Kläger vorgelegten eidesstattlichen \nVersicherung vom 27. Oktober 2000 ergeben sich allerdings \nweder gesundheitliche noch fachliche Beeinträchtigungen, \nweswegen er sein Studium hätte abbrechen müssen oder nicht \nerfolgreich hätte beenden können.\n\n39\n\nDer Hinweis des Klägers auf das Unterhalts- und \nArbeitsrecht liegt neben der Sache, da es vorliegend konkret \num die Anwendung des § 59 BBesG und die in der \nVerwaltungsvorschrift hierzu geregelten Rückforderung und \neines Rückforderungsverzichts geht.\n\n40\n\nDer Kläger kann sich auch nicht auf ein ebenfalls aus einer \nfernmündlichen Auskunft eines Mitarbeiters des LBV \nhergeleiteten Vertrauensschutzes berufen, da sich hierfür aus \ndem Akteninhalt keinerlei zuverlässige Anhaltspunkte \nergeben.\n\n41\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n42\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, \n711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302834","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-02-13/26-k-6825-98","cited_norms":[{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302834","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302834","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-02-13/26-k-6825-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302834","retrieved":"2026-07-09 03:28:55.215609+00:00"}}