{"status":"available","doknr":"OLD302858","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:0209.1K3658.99.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-02-09","aktenzeichen":"1 K 3658/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe \ndes beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer \nkommunalaufsichtsrechtlichen Verfügung des Oberkreisdirektors \ndes Kreises N (im Folgenden: Oberkreisdirektor), des \nFunktionsvorgängers des Beklagten. Diese richtete sich gegen \neine von dem Umweltausschuss der Klägerin beschlossene \nGeschwindigkeitsbeschränkung und ein Nachtfahrverbot für Lkw \nfür ein Teilstück der Q-Straße in F.\n\n3\n\nIm Mai 1990 verfügte der Stadtdirektor der Klägerin ein \nDurchfahrverbot für Lkw über 2,8 t zulässiges Gesamtgewicht \nfür die Q-Straße zwischen den Einmündungen I1-Straße und G \nStraße. Diese Verfügung hob das Oberverwaltungsgericht für das \nLand Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 17. Februar 1997, Az.: \n25 A 546/95, auf. Zur Begründung führte es aus, die Belange \nder damaligen Klägerin seien nicht mit dem ihnen zukommenden \nGewicht in die vorzunehmende Abwägung eingestellt worden. \nAußerdem sei die Verfügung ermessensfehlerhaft, weil die \nerforderlichen Lärmberechnungen fehlten.\n\n4\n\nIn der Folgezeit beauftragte die Klägerin die Firma Q1 \nConsult GmbH mit einer Untersuchung des Verkehrslärms im \nBereich der Wohnbebauung an der Q-Straße. Nach \nVerkehrszählungen am 27. Mai 1998 sowie in der Nacht vom 9. \nauf den 10. Juni 1998 erstattete diese unter dem 10. Juni 1998 \nein Gutachten zu den Möglichkeiten der Lärmminderung durch \nstraßenverkehrsrechtliche Maßnahmen auf der Q-Straße im \nWohnsiedlungsbereich V. Dabei stellte sie fest, dass die \nRichtwerte der vom Bundesminister für Verkehr erlassenen \n\"Vorläufigen Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche \nMaßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm (Lärmschutz-\nRichtlinien - StV)\" vom 6. November 1981 am Tag um mindestens \n2,3 dB(A) und in der Nacht um mindestens 1,3 dB(A) \nunterschritten würden. Ferner könnte eine Pegelminderung um \n3 dB(A), wie sie die Lärmschutz-Richtlinien - StV im Falle von \nMaßnahmen forderten, nur durch eine Kombination von \nVerkehrsverbot für Lkw und Geschwindigkeitsbegrenzung auf \n30 km/h erzielt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird \nauf das genannte Gutachten verwiesen.\n\n5\n\nAuf der Grundlage dieser Ergebnisse vertrat der \nStadtdirektor der Klägerin die Auffassung, dass \nstraßenverkehrsrechtliche Maßnahmen nicht erforderlich seien. \nNachdem sich der Umweltausschuss der Klägerin mehrmals mit \ndieser Frage befasst und eine gegenteilige Ansicht vertreten \nhatte, bat der Stadtdirektor der Klägerin den \nOberkreisdirektor um Prüfung. Dieser teilte unter dem \n28. September 1998 mit, dass straßenverkehrsrechtliche \nMaßnahmen zur Lärmminderung auf der Q-Straße in F nicht in \nBetracht kämen. Zur Begründung verwies er auf das bereits \ngenannte Urteil vom 17. Februar 1997 und die dortigen \nAusführungen zu den Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 \nStraßenverkehrs-Ordnung (StVO). Außerdem, so der \nOberkreisdirektor, lägen die im Lärmschutzgutachten \nermittelten Werte deutlich unterhalb der Richtwerte, sodass \nder Verwaltung die Möglichkeit einer Ermessensentscheidung \nerst gar nicht eröffnet sei.\n\n6\n\nIn seiner Sitzung vom 29. September 1998 beschloss der \nUmweltausschuss, dass für den Bereich der Q-Straße - begrenzt \nim Westen durch den Anfang der Wohnbebauung und im Osten durch \ndie Einmündung N1 - eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf Tempo \n30 km/h sowie ein Nachtfahrverbot für Lkw zwischen 22.00 und \n6.00 Uhr erfolgen solle.\n\n7\n\nMit Verfügung vom 11. Januar 1999 beanstandete der \nStadtdirektor der Klägerin diese Beschlüsse. Zur Begründung \nverwies er darauf, dass der Umweltausschuss nicht zuständig \nsei. Der Gemeinde und damit auch dem Umweltausschuss stehe \nnach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur ein \nVetorecht gegenüber unerwünschten Maßnahmen der \nStraßenverkehrsbehörde zu. Ein Initiativrecht bestehe nicht. \nDarüber hinaus seien die gefassten Beschlüsse \nstraßenverkehrsrechtlich unzulässig. Eine Anordnung nach § 45 \nAbs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO sei nur zulässig, wenn der Lärm \nunzumutbare Beeinträchtigungen mit sich bringe. Bei der \nBewertung der Lärmbelastung seien die Lärmschutz-Richtlinien - \nStV zu berücksichtigen. Bleibe die Lärmbelastung unter den \ndortigen Richtwerten, sei die Verhängung eines \nNachtfahrverbotes unzulässig. Hier würden die Richtwerte um \n2,3 dB(A)/Tag bzw. 1,3 dB(A)/Nacht unterschritten. Diese \nErwägungen würden nicht nur für das Nachtfahrverbot, sondern \nauch für die Geschwindigkeitsbegrenzung gelten. Schließlich \nverstießen die Beschlüsse des Umweltausschusses auch gegen die \nVerfügung des Oberkreisdirektors vom 28. September 1998. \nHierbei handele es sich um eine Einzelfallweisung, an die die \nKlägerin gebunden sei.\n\n8\n\nMit Beschluss vom 26. Januar 1999 wies der Umweltausschuss \ndie Beanstandung zurück. Mit Beschluss vom 28. Januar 1999 \nlehnte auch der Rat der Klägerin die Aufhebung der \nbeanstandeten Beschlüsse ab.\n\n9\n\nDaraufhin hob der Oberkreisdirektor den Ratsbeschluss vom \n28. Januar 1999 und die Beschlüsse des Umweltausschusses vom \n29. September 1998 mit Bescheid vom 29. April 1999 auf. Zur \nBegründung führte er aus, der Umweltausschuss sei nicht befugt \ngewesen, die in Rede stehenden Beschlüsse zu fassen. \nAnordnungen nach § 45 StVO gehörten zum Kreis der \nPflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung. Daher entschieden \ndie Straßenverkehrsbehörden autark und ohne Bindung an die \nWünsche der Gemeinde als Selbstverwaltungskörperschaft. § 45 \nAbs. 1 b Satz 2 StVO sehe lediglich für bestimmte Fälle ein \nVetorecht der Gemeinde vor. Ein Initiativ- oder \nAnordnungsrecht stehe der Gemeinde nicht zu. Darüber hinaus \nsei die Beanstandung des Stadtdirektors der Klägerin \nermessensfehlerfrei ergangen. Nach dem Ergebnis des \nLärmgutachtens der Firma Q1 Consult GmbH bestehe keine \nNotwendigkeit, eine Geschwindigkeitsbegrenzung und/oder ein \nLkw-Nachtfahrverbot anzuordnen, da die Richtwerte der \nLärmschutz-Richtlinien StV nicht überschritten würden. \nÜberdies forderten die Lärmschutz-Richtlinien, dass etwaige \nMaßnahmen in der Regel eine Lärmpegelminderung von mindestens \n3 dB(A) bewirken müssten. Unterhalb der Richtwerte oder der \nentsprechenden Lärmpegelminderung kämen Verkehrsbeschränkungen \nnur in Ausnahmefällen in Betracht. Hier entspreche der \nAusbaustandard der Q-Straße einer Hauptsammelstraße. Die \nermittelte Verkehrsbelastung sei für eine Hauptsammelstraße \nmit dem Ausbaustandard der Q-Straße unkritisch. Auch die \nUnfallsituation sei im Bereich der Wohnbebauung unauffällig. \nEine Notwendigkeit zur Reduzierung der zulässigen \nHöchstgeschwindigkeit sei hiernach unter Berücksichtigung der \nVerwaltungsvorschriften zu § 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO nicht \nerkennbar. Auch die Einrichtung eines Nachtfahrverbotes für \nLkw sei auf Grund der Verkehrszählung nicht nachvollziehbar. \nAuch wenn die insoweit gezählten 12 Lkw-Fahrten wegfielen, sei \neine spürbare Senkung der Lärmbelästigung nicht zu erwarten. \nDie Entscheidung, keine verkehrsrechtlichen Maßnahmen \nanzuordnen, sei nach alledem ermessensfehlerfrei. Die \nAufhebung der Beschlüsse sei aus Gründen der Rechtssicherheit \nerforderlich. Es liege ein eindeutiger Rechtsverstoß vor. Ein \nmilderes Mittel zur Beseitigung dieses Verstoßes sei nicht \ngegeben. Außerdem komme der Maßnahme auch klärende Bedeutung \nfür die Entscheidungskompetenz der Selbstverwaltungsgremien \nzu.\n\n10\n\nDie Klägerin hat am 28. Mai 1999 Klage erhoben.\n\n11\n\nSie ist der Auffassung, der Umweltausschuss sei für die \ngetroffenen Beschlüsse zuständig. Ihre Zuständigkeit für \nEntscheidungen nach § 45 StVO ergebe sich aus der Verordnung \nüber die Bestimmung der zuständigen Behörden nach der \nStraßenverkehrs-Ordnung. Welches ihrer Organe zur \nEntscheidungsfindung berufen sei, richte sich nach § 28 \nGemeindeordnung a.F. sowie ihrer internen \nZuständigkeitsverteilung. Die Zuständigkeit des \nUmweltausschusses folge aus § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 \nZuständigkeitsordnung für die Ausschüsse des Rates der Stadt F \n(Zuständigkeitsordnung). Jedenfalls habe der Ausschuss durch \ndie Beschlussfassung von seinem Rückholrecht gegenüber dem \nStadtdirektor Gebrauch gemacht. Die Frage der \nBeteiligungsrechte einer Gemeinde bei Entscheidungen nach § 45 \nAbs. 1 b StVO sei hier nicht einschlägig. Darüber hinaus seien \ndie Beschlüsse auch straßenverkehrsrechtlich nicht zu \nbeanstanden. Der Erlass von Maßnahmen nach § 45 StVO setze \nkeinen bestimmten Schallpegel voraus. Dies gelte auch unter \nBerücksichtigung der Lärmschutz-Richtlinien - StV. Weiter sei \nzu berücksichtigen, dass die errechneten Lärmpegel die Werte \nder Verkehrslärmschutzverordnung überschritten. In jedem Fall \nbestehe kein grundsätzliches Verbot von Maßnahmen bei \nUnterschreitung der Richtwerte der Lärmschutz-Richtlinien - \nStV. Die Verwaltungsvorschriften zu § 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO \nseien mangels Außenwirkung ohne Belang. Der Umweltausschuss \nhabe auch alle Interessen abgewogen; dies sei zwar in der \nBeschlussvorlage nicht dokumentiert, ergebe sich aber aus dem \nAblauf des Verfahrens bis zur Beschlussfassung. Die \nbeschlossenen Maßnahmen seien zur Lärmminderung auch geeignet, \nda sich aus dem Gutachten ergebe, dass die Kombination von \nGeschwindigkeitsbeschränkung und Fahrverbot zu einer \nPegelminderung von 3 dB(A) führe. Das Schreiben des \nOberkreisdirektors vom 28. September 1998 stelle keine Weisung \ndar, sondern enthalte nur einen unzutreffenden rechtlichen \nHinweis. Schließlich sei der Oberkreisdirektor nicht befugt, \nauch den Ratsbeschluss aufzuheben; allenfalls käme eine \nAufhebung der Beschlüsse des Umweltausschusses in \nBetracht.\n\n12\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n13\n\nden Bescheid des Beklagten vom 29. April 1999 \naufzuheben.\n\n14\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nZur Begründung wiederholt und vertieft er die Ausführungen \nin dem angefochtenen Bescheid. Ergänzend macht er geltend, \ndass es sich bei den streitigen straßenverkehrsrechtlichen \nMaßnahmen um einfache Geschäfte der laufenden Verwaltung \nhandele, die dem Stadtdirektor zugewiesen seien. Dessen \nEntscheidungszuständigkeit sei auch nicht durch einen \nzurückholenden Beschluss aufgehoben worden. Ein derartiger \nBeschluss liege insbesondere nicht konkludent in der \nZurückweisung der Beanstandung des Stadtdirektors. Die \naufgehobenen Beschlüsse seien darüber hinaus auch materiell \nrechtswidrig. Maßgeblich sei, ob die Lärmbelästigungen den \nBetroffenen als ortsüblich zugemutet werden könnten. Da die \nRichtwerte der Lärmschutz-Richtlinien - StV nicht erreicht \nwürden, bestehe keine Notwendigkeit, Maßnahmen zu veranlassen. \nZudem seien die beschlossenen Maßnahmen nicht geeignet, die \nerforderliche Lärmminderung um mehr als 3 dB(A) zu bewirken. \nSoweit Verkehrsbeschränkungen ausnahmsweise auch bei \nUnterschreitung der Richtwerte möglich seien, lägen - wie in \nder Aufhebungsverfügung näher begründet sei - keine \nhinreichenden Anhaltspunkte für eine derartige \nAusnahmesituation vor. Ferner sei die Klägerin an die \nVerwaltungsvorschriften zu § 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO gebunden, da \nes sich um Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung handele. \nDas Nachtfahrverbot für Lkw sei auf der Grundlage der \nVerkehrszählung nicht zu begründen. Dementsprechend habe der \nOberkreisdirektor der Klägerin bereits unter dem 28. September \n1998 verbindlich mitgeteilt, dass die streitigen \nVerkehrsbeschränkungen nicht in Betracht kämen. Diese \nBeurteilung hätte sich zuvor auch der Stadtdirektor der \nKlägerin zu Eigen gemacht. Dessen Entscheidung, solche \nMaßnahmen nicht anzuordnen, sei demnach sachgerecht. In der \nmündlichen Verhandlung hat der Beklagte schließlich \nausgeführt, dass sich die angefochtene Verfügung auch auf den \nVerstoß gegen die Weisung vom 28. September 1998 stützen \nsollte.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beteiligten verwiesen.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDie Klage ist nicht begründet.\n\n20\n\nDer Bescheid des Oberkreisdirektors vom 29. April 1999 ist \nrechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten \n(§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]).\n\n21\n\nRechtsgrundlage des Bescheides ist § 108 Abs. 1 Satz 2 \nGemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der \nFassung der Bekanntmachung vom 13. August 1984 (GV. NW. S. \n475) (GO a.F.). § 119 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-\nWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 \n(GV. NW. S. 666) (GO n.F.) findet hier keine Anwendung, da \nnach Art. VII Abs. 4 Gesetz zur Änderung der \nKommunalverfassung vom 17. Mai 1994 (GV. NW. S. 270) die \nBestimmungen der Gemeindeordnung, die die Rechtsstellung \nhauptamtlicher Bürgermeister oder Landräte betreffen, erst zur \nAnwendung kommen, wenn entweder die Bürger in unmittelbarer \nWahl oder der Rat oder Kreistag einen hauptamtlichen \nBürgermeister oder Landrat gewählt haben. Hier waren im \nZeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides weder der \nBürgermeister der Klägerin noch der Beklagte in dieser Weise \ngewählt worden.\n\n22\n\n§ 108 GO a.F. regelt das Beanstandungs- und Aufhebungsrecht \ngegenüber Rats- und Ausschussbeschlüssen. Nach § 108 Abs. 1 \nSatz 1 GO a.F. kann die Aufsichtsbehörde den Gemeindedirektor \nanweisen, Beschlüsse des Rates und der Ausschüsse, die das \ngeltende Recht verletzen, zu beanstanden. Gemäß § 108 Abs. 1 \nSatz 1 GO a.F. kann sie solche Beschlüsse nach vorheriger \nBeanstandung durch den Gemeindedirektor und nochmaliger \nBeratung im Rat oder Ausschuss aufheben.\n\n23\n\nDer Oberkreisdirektor war für den Erlass der angegriffenen \nAufhebungsverfügung zuständig, da er nach § 106 a Abs. 1 GO \na.F. die allgemeine Aufsicht über die kreisangehörigen \nGemeinden führt. Der aufgehobene Beschluss des \nUmweltausschusses der Klägerin vom 29. September 1998 war \ndurch den Stadtdirektor der Klägerin unter dem 11. Januar 1999 \nbeanstandet worden. Sowohl der Umweltausschuss der Klägerin \nals auch deren Rat hatten hierüber am 26. bzw. 28. Januar 1999 \nberaten und die Beanstandung zurückgewiesen. Einer Anhörung \nder Klägerin bedurfte es daneben nicht, da der Zweck einer \nAnhörung durch die von § 108 GO a.F. geforderte Beanstandung \nund nochmalige Beratung im Rat oder Ausschuss erfüllt wird. \nDiese Verfahrensvorschriften gehen mithin den Regelungen des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes als speziellere Bestimmungen \nvor.\n\n24\n\nEbenso Kallerhoff, Das kommunalaufsichtliche \nBeanstandungs- und Aufhebungsrecht, in: NWVBl. 1996, 53 (55 \nFn. 25).\n\n25\n\nDie Beschlüsse des Umweltausschusses der Klägerin vom \n29. September 1998 verletzen geltendes Recht. Ihnen steht die \nEntscheidung des Oberkreisdirektors vom 28. September 1998 \nentgegen, dass straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zur \nLärmminderung auf der Q-Straße in F nicht in Betracht \nkommen.\n\n26\n\nBei dieser Entscheidung handelt es sich um eine (sonder-\n)aufsichtsbehördliche Weisung gemäß § 9 Abs. 1 Gesetz über \nAufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - \nOrdnungsbehördengesetz (OBG). Hiernach können die \nAufsichtsbehörden Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige \nErfüllung der ordnungsbehördlichen Aufgaben zu sichern. \nBefolgt die Gemeinde eine solche Weisung nicht, begründet dies \neinen Rechtsverstoß, der kommunalaufsichtliche Maßnahmen \nermöglicht. § 11 OBG stellt dies für den Verstoß gegen \nsonderaufsichtsbehördliche Weisungen nach § 9 OBG ausdrücklich \nklar.\n\n27\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW), Beschluss vom 3. April 1995 - 15 B 947/95 -, NVwZ-\nRR 1995, 500; Held/Becker/Decker/Kirchhof/Krämer/Wansleben, \nKommunalverfassungsrecht Nordrhein-Westfalen, § 112 GO Anm. \n8; Rehn/Cronauge, Gemeindeordnung für Nordrhein-Westfalen, § \n116 GO Anm. IV 3.\n\n28\n\nEntscheidungen über Maßnahmen nach § 45 StVO gehören zum \nKreis der ordnungsbehördlichen Aufgaben. Nach § 44 Abs. 1 \nStVO, § 5 Abs. 1 Verordnung über die Bestimmung der \nzuständigen Behörden nach der Straßenverkehrs-Ordnung vom 9. \nJanuar 1973 (GV. NW. S. 24), zuletzt geändert durch Verordnung \nvom 4. Dezember 1981 (GV. NW. S. 703), sind für Maßnahmen nach \n§ 45 StVO in Mittleren und Großen kreisangehörigen Städten die \nörtlichen Ordnungsbehörden dieser Städte zuständig. Bei der \nKlägerin handelt es sich nach § 2 Verordnung zur Bestimmung \nder Großen kreisangehörigen Städte und der Mittleren \nkreisangehörigen Städte nach § 3 a der Gemeindeordnung für das \nLand Nordrhein-Westfalen vom 13. November 1979 (GV. NW. \nS. 867) in der hier maßgeblichen Fassung der 10. \nÄnderungsverordnung vom 25. November 1997 (GV. NW. S. 422) um \neine Mittlere kreisangehörige Stadt. Die (Sonder-)Aufsicht \nüber die örtlichen Ordnungsbehörden in den Kreisen führt nach \n§ 7 Abs. 1 OBG der Oberkreisdirektor als untere staatliche \nVerwaltungsbehörde. Damit war der Oberkreisdirektor des \nKreises Mettmann gegenüber der Klägerin Sonderaufsichtsbehörde \nim Sinne der §§ 7, 9 OBG.\n\n29\n\nBei dem Schreiben des Oberkreisdirektors vom 28. September \n1998 handelt es sich um eine verbindliche Regelung und nicht \nallein um die unverbindliche Äußerung einer Rechtsauffassung. \nDem steht nicht entgegen, dass das Schreiben den Begriff der \nWeisung nicht ausdrücklich verwendet; maßgeblich ist insoweit \nder objektive Bedeutungsgehalt der Verfügung aus der Sicht \neines verständigen Empfängers. Schon der Wortlaut des \nSchreibens (\"teile ich mit, dass straßenverkehrsrechtliche \nMaßnahmen ... nicht in Betracht kommen\") lässt erkennen, dass \nder Oberkreisdirektor die Frage verkehrsberuhigender Maßnahmen \nauf der Max-Planck-Straße abschließend und damit verbindlich \nentscheiden wollte. Weiter ist in diesem Zusammenhang zu \nbeachten, dass der Stadtdirektor der Klägerin unter dem \n15. September 1998 eine \"Stellungnahme im Rahmen der \nFachaufsicht des Kreises\" erbeten und in seinem ergänzenden \nSchreiben vom 17. September 1998 um eine \"klare Aussage der \nFachaufsicht\" gebeten hatte. Gerade die zuletzt genannte \nFormulierung lässt erkennen, dass der Stadtdirektor eine \nverbindliche Entscheidung der zuständigen (Sonder-\n)Aufsichtsbehörde erwartete. Auch der Stadtdirektor der \nKlägerin hat das Schreiben vom 28. September 1998 im Übrigen \nnicht anders verstanden. In seiner Beanstandung vom 11. Januar \n1999 führt er unter Ziffer 3. aus, die zitierte Verfügung des \nOberkreisdirektors habe eindeutig den Charakter einer \nEinzelfallweisung, da sie einen bestimmten \nstraßenverkehrsrechtlichen Sachverhalt einer rechtlichen \nBewertung unterziehe.\n\n30\n\nOb die Weisung des Oberkreisdirektors ihrerseits den \neinschlägigen rechtlichen Vorschriften genügte, ist für das \nvorliegende Verfahren ohne Belang. Bei einer \nsonderaufsichtlichen Weisung im Rahmen der Pflichtaufgaben zur \nErfüllung nach Weisung, wie es ordnungsbehördliche Aufgaben \nnach §§ 3, 9 OBG darstellen, handelt es sich um einen \nVerwaltungsakt.\n\n31\n\nOVG NRW, Beschluss vom 16. März 1995 - 15 B 2839/93 -, \nNVwZ-RR 1995, 502; \nHeld/Becker/Decker/Kirchhof/Krämer/Wansleben, a.a.O., § 3 GO \nAnm. 5, § 123 GO Anm. 5; Rehn/Cronauge, a.a.O., § 116 GO \nAnm. IV 1.\n\n32\n\nSoweit und so lange die Weisung wirksam ist, ist es \ndemzufolge den Beteiligten, aber auch den Gerichten verwehrt, \nauf die zu Grunde liegende Rechtslage zurückzugreifen.\n\n33\n\nSo liegt der Fall hier. Da die Klägerin gegen die Weisung \nvom 28. September 1998 keinen Rechtsbehelf eingelegt hat, war \ndiese im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung \nwirksam. Damit regelte sie im Verhältnis der Beteiligten \nverbindlich, dass straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen auf der \nMax-Planck-Straße nicht getroffen werden durften. Da die \nWeisung zwischenzeitlich unanfechtbar geworden ist, kommt auch \neine rückwirkende Beseitigung ihrer Wirksamkeit auf Grund \neines Rechtsbehelfs der Klägerin nicht mehr in Betracht.\n\n34\n\nDas ihm in § 108 Abs. 1 Satz 2 GO a.F. eröffnete Ermessen \nüber die Aufhebung der in Rede stehenden Beschlüsse hat der \nOberkreisdirektor fehlerfrei betätigt. Die Ausführungen zur \nGeeignetheit und Notwendigkeit der angegriffenen Verfügung \nlassen erkennen, dass der Oberkreisdirektor den ihm eröffneten \nSpielraum erkannt hat. Dabei kann offen bleiben, ob seine \nAusführungen zu den Gründen für die Rechtswidrigkeit der \nBeschlüsse des Umweltausschusses auch im Übrigen zutreffen, \ndenn schon der dargelegte Verstoß gegen die \naufsichtsbehördliche Weisung stellt eine ausreichende \nRechtfertigung für den Erlass der angefochtenen Entscheidung \ndar.\n\n35\n\nDieser Bewertung steht nicht entgegen, dass der \nOberkreisdirektor in der Verfügung vom 29. April 1999 nicht \nausdrücklich auf den formalen Aspekt des Weisungsverstoßes \nhingewiesen hatte. Da die Wirksamkeit der Weisung, wie \nausgeführt, dazu führt, dass die straßenverkehrsrechtliche \nZulässigkeit der in Rede stehenden Maßnahmen hierdurch \nverbindlich geregelt wird und der Oberkreisdirektor hierauf in \nder Sache auch abgestellt hat, hat er jedenfalls in \nmaterieller Hinsicht den Verstoß gegen die Rechtslage, wie sie \nsich jedenfalls nach dem Erlass der Weisung darstellt, \nzutreffend berücksichtigt. Im Übrigen wäre ein etwaiger \ninsoweit bestehender Ermessensfehler dadurch geheilt, dass der \nBeklagte in seiner Klageerwiderung u.a. auf den verbindlichen \nCharakter seines Schreibens vom 28. September 1998 abgestellt \nund in jedem Fall in der mündlichen Verhandlung klargestellt \nhat, dass die Aufhebungsverfügung auch auf den Weisungsverstoß \ngestützt werden sollte. Die Heilung eines Ermessensfehlers ist \nnach § 45 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land \nNordrhein-Westfalen, § 114 Satz 2 VwGO aber noch bis zum \nSchluss der mündlichen Verhandlung im verwaltungsgerichtlichen \nVerfahren erster Instanz zulässig.\n\n36\n\nSoweit der Oberkreisdirektor ursprünglich weiter darauf \nabgestellt hatte, dass Gremien der Gemeinde als \nSelbstverwaltungskörperschaft für Entscheidungen im Rahmen der \nPflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung grundsätzlich nicht \nzuständig seien, kann diese Rechtsansicht zwar angezweifelt \nwerden. Jedenfalls im Bereich ordnungsbehördlicher Aufgaben \nwie sie hier in Rede stehen, bestimmt § 3 Abs. 1 OBG, dass die \nGemeinden die Aufgaben der örtlichen Ordnungsbehörden \nwahrnehmen. Die Bestimmung der innerhalb der Gemeinde \nzuständigen Stelle richtet sich dann nach der \nkommunalverfassungsrechtlichen Zuständigkeitsverteilung, vgl. \ninsbesondere § 41 GO n.F. Eine ausdrückliche Zuständigkeit des \nHauptverwaltungsbeamten der Gemeinde sieht das \nOrdnungsbehördengesetz nur im Falle einer entsprechenden \nausdrücklichen aufsichtsbehördlichen Weisung vor (§ 9 Abs. 4 \nOBG).\n\n37\n\nInwieweit jene Zuständigkeitsregelungen nach ihrem Sinne \nunanwendbar sind, wenn der Gemeinde - wie hier - durch \nbindende Weisung jeder durch das Vertretungsorgan auszuübende \nEntscheidungsspielraum genommen ist, kann auf sich \nberuhen.\n\n38\n\nAuch wenn die Bewertung der Rechtslage durch den \nOberkreisdirektor insoweit fehlerhaft sein sollte, ändert dies \nnichts an der Rechtmäßigkeit seiner Verfügung. Er ist \njedenfalls im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die \nBeschlüsse des Umweltschusses rechtswidrig waren. Dass seine \nAufhebungsentscheidung sich maßgebend erst auf das \nZusammenwirken der verschiedenen von ihm vorgetragenen \nRechtsverstöße gestützt und er bei Wegfall eines der \nverschiedenen Gesichtspunkte - und dazu des zuletzt erwähnten \n- davon abgesehen hätte, ist seinen Ausführungen nicht zu \nentnehmen und liegt auch fern. Vielmehr ist davon auszugehen, \ndass jeder der angenommenen Rechtsverstöße die \nAufhebungsentscheidung selbstständig tragen sollte. Da der \nOberkreisdirektor seine Verfügung, wie dargelegt, aber auch \nauf den Verstoß gegen die sonderaufsichtliche Weisung gestützt \nhatte, trägt schon diese Erwägung die angegriffene \nEntscheidung; auf seine weiteren Erwägungen zur \nRechtswidrigkeit der Beschlüsse kommt es deshalb hier nicht \nan.\n\n39\n\nAus denselben Gründen ist es für die Entscheidung des \nRechtsstreits ohne Bedeutung, dass die vom Stadtdirektor der \nKlägerin und vom Oberkreisdirektor ursprüngliche vertretene \nAuffassung, eine Unterschreitung der Richtwerte der \nLärmschutz-Richtlinien - StV schließe \nstraßenverkehrsrechtliche Maßnahmen grundsätzlich aus, nicht \nzutreffen dürfte. Insoweit hat nämlich das \nOberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17. Februar 1997 \nunter Hinweis auf die Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts ausdrücklich klargestellt, dass die \nRichtwerte ein straßenverkehrsrechtliches Einschreiten bei \nVerkehrsgeräuschen unterhalb der genannten Werte nicht \nausschließen.\n\n40\n\nDer Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle allerdings \ndarauf hinzuweisen, dass die Beschlüsse des Umweltausschusses \nder Klägerin aus einem weiteren, von dem Beklagten allerdings \nnicht geltend gemachten Grund rechtswidrig sind. Wie das \nOberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17. Februar 1997 \nhervorgehoben hat, liegt es im Ermessen der zuständigen \nBehörde, ob und welche Maßnahmen sie zur Lärmbekämpfung \nergreift. Hierbei hat sie insbesondere die Belange der \nBetroffenen mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die \nvorzunehmende Abwägung einzustellen. Diese Entscheidung kann \ngerichtlich daraufhin überprüft werden, ob die Behörde die \ngesetzlichen Grenzen ihres Ermessens überschritten hat und ob \nsie von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung \nentsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. § 114 \nVwGO).\n\n41\n\nDie Beschlüsse vom 29. September 1998 lassen nicht \nerkennen, dass der Umweltausschuss eine diesen Anforderungen \ngenügende Ermessensentscheidung getroffen hat. Weder aus der \nSitzungsvorlage 192/98 noch aus der Sitzungsniederschrift wird \ndeutlich, welche Belange der Ausschuss bei der \nBeschlussfassung berücksichtigt hat. In der Sitzungsvorlage \nwerden schon die tatbestandlichen Voraussetzungen für den \nErlass der streitigen Maßnahmen verneint. In der \nAusschusssitzung ist ausweislich der Sitzungsniederschrift \nzwar darauf hingewiesen worden, dass der Erlass der Maßnahmen \nim Ermessen der Behörde liege. Ob und ggf. welche Belange bei \nder anschließenden Entscheidungsfindung berücksichtigt wurden, \nist der Sitzungsniederschrift jedoch nicht zu entnehmen. Auch \nder Niederschrift der vorangegangenen Umweltausschusssitzung \nam 8. September 1998 ist hierzu nichts zu entnehmen.\n\n42\n\nSoweit die Klägerin in der Klagebegründung vorträgt, die \nEntscheidung sei auf Grund einer sachgerechten \nErmessensausübung getroffen worden, wird dies inhaltlich nicht \nbelegt. Ihre diesbezüglichen Ausführungen beschränken sich im \nWesentlichen auf die Wiedergabe des Verfahrensablaufes, \nenthalten jedoch - abgesehen von dem nicht weiter \nsubstantiierten Hinweis, die Belange der Anlieger und der \nGewerbetreibenden seien berücksichtigt worden, - keine \ninhaltlichen Ausführungen zu der Ermessensbetätigung. Auf \nderen hinreichende Dokumentation, namentlich die Darstellung \nder berücksichtigten Belange, kann jedoch nicht verzichtet \nwerden. Nur auf diese Weise ist gewährleistet, dass die \nEntscheidung tatsächlich alle einzustellenden Belange \nberücksichtigt hat, und ist zugleich die Grundlage für eine \netwaige Überprüfung dieser Entscheidung im Widerspruchs- und \nggf. Klageverfahren geschaffen. Diesen Anforderungen werden \nauch die Ausführungen in der Klagebegründung nicht \ngerecht.\n\n43\n\nDie angegriffene Verfügung ist schließlich auch insoweit \nnicht zu beanstanden, als der Oberkreisdirektor auch den \nRatsbeschluss vom 28. Januar 1999 aufgehoben hat.\n\n44\n\nBestätigt der Rat einen vom Stadtdirektor oder \nBürgermeister beanstandeten Beschluss eines \nentscheidungsbefugten Ausschusses, so ist eine weitere \nBeanstandung dieses Ratsbeschlusses durch den Stadtdirektor \noder Bürgermeister nicht erforderlich; vielmehr kann die \nAufsichtsbehörde den Beschluss dann ohne weiteres \naufheben.\n\n45\n\nHeld/Becker/Decker/Kirchhof/Krämer/Wansleben, a.a.O., § \n119 GO Anm. 9; Rehn/Cronauge, a.a.O., § 119 GO n.F. Anm. II \n1; Kallerhoff, a.a.O., S. 55, unter Hinweis auf OVG NRW, \nUrteil vom 31. März 1969 - III A 868/65 -.\n\n46\n\nSo liegt der Fall hier. Mit dem Beschluss vom 28. Januar \n1999 hat der Rat der Klägerin den Beschlussvorschlag der \nVerwaltung, die Beschlüsse des Umweltausschusses vom 29. \nSeptember 1998 aufzuheben, abgelehnt. Zugleich hat er an den \nStadtdirektor appelliert, seine Beanstandung zurückzunehmen \nund die Beschlüsse des Umweltausschusses umzusetzen. Damit hat \nder Rat den Beschluss des insoweit nach § 9 Abs. 4 Nr. 5 \nZuständigkeitsordnung grundsätzlich entscheidungsbefugten \nUmweltausschusses bestätigt. Demzufolge teilt der \nRatsbeschluss das rechtliche Schicksal der \nAusschussbeschlüsse; er konnte deshalb ebenfalls nach § 108 \nAbs. 1 Satz 2 GO a.F. aufgehoben werden, ohne dass es einer \nnochmaligen Beanstandung bedurfte.\n\n47\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf \n§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.\n\n48","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302858","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-02-09/1-k-3658-99","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":6},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302858","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302858","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-02-09/1-k-3658-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302858","retrieved":"2026-07-09 03:28:57.440370+00:00"}}