{"status":"available","doknr":"OLD302879","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:0207.5K603.98.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-02-07","aktenzeichen":"5 K 603/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Kanalanschlussbeitragsbescheid des Beklagten vom \n20. Dezember 1996 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 13. Januar 1998 \nwerden aufgehoben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \nDer Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung \nSicherheit in derselben Höhe leistet. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohn- und \nGeschäftshaus bebauten Flurstücks xxx der Flur x in der \nGemarkung xxxxxxxxxxxx mit der postalischen Anschrift \nxxxxxxxxxxxxxxxxx in xxxxxx xxxxxxxxxxxx. \n\n3\n\nIn den Jahren 1954 - 1956 ließ die damalige Gemeinde \nxxxxxxxxxxxx unter anderem in dem hier maßgeblichen Bereich \nder xxxxxxxxxxxxx einen Mischwasserkanal errichten, der auch \nheute noch der Entwässerung der angrenzenden Grundstücke \ndient. Wann genau das Grundstück des Klägers an diese \nAbwasseranlage angeschlossen wurde, lässt sich nicht \nzweifelsfrei feststellen. Im Rahmen einer Baubeschreibung zur \nErrichtung eines Anbaus aus dem Jahre 1973 heißt es unter \n„Entwässerung\", es könne ein Anschluss an die vorhandene \nAnlage erfolgen; auf dem entsprechenden Lageplan ist eine \n(eigene) Anschlussleitung vom Kanal in der xxxxxxxxxxxxx zu \ndem Anbau eingezeichnet. \n\n4\n\nDer Rechtsvorgänger des Klägers - Herr xxxxxxxxxxxxxxx - \nwurde mit Formschreiben vom 1. Juli 1977 seitens des \nFunktionsvorgängers des Beklagten (bereits im Tenor und im \nFolgenden zur Vereinfachung ebenfalls nur als Beklagter \nbezeichnet) darauf aufmerksam gemacht, dass im Zusammenhang \n„mit den außerordentlichen Regenfällen der letzten Wochen\" \neine nicht ordnungsgemäße Herstellung der Hausanschlüsse in \nverschiedenen Gebäuden und somit eine mangelnde \nRückstausicherung festgestellt worden sei. Es sei zwingend \nerforderlich, dass die Genehmigung für die \nEntwässerungseinrichtung der Gebäude und für deren \nHausanschluss beantragt werde, um im Rahmen des Verfahrens die \nAnschlüsse überprüfen zu können.\n\n5\n\nDer Beklagte zog den Kläger mit Bescheid vom 20. Dezember \n1996 zur Zahlung eines Kanalanschlussbeitrages für das oben \ngenannte Flurstück in Höhe von 6.717,97 DM heran. Die \nHeranziehung war auf die Satzung der Gemeinde xxxxxx über die \nErhebung von Kanalanschlussbeiträgen \n(Kanalanschlussbeitragssatzung) vom 4. März 1992 in der \nFassung der 4. Änderungssatzung vom 8. Februar 1996 \n- KABS 1992 - gestützt.\n\n6\n\nGegen diesen Bescheid legte der Kläger am 7. Januar 1997 \nWiderspruch mit der Begründung ein, dass die Anschlusskosten \nlängst bezahlt seien.\n\n7\n\nDer Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid \nvom 13. Januar 1998 zurück. Zur Begründung führte er an, bei \nder am 1. April 1992 in Kraft getretenen KABS 1992 handele es \nsich um die erste rechtsgültige (einschlägige) Satzung der \nGemeinde xxxxxx überhaupt, sodass der Anspruch vorher nicht \nhabe entstehen können. \n\n8\n\nDer Kläger hat am 27. Januar 1998 Klage erhoben, zu deren \nBegründung er sich auf Verjährung beruft, da das Grundstück \nschon in den Fünfzigerjahren angeschlossen worden sei.\n\n9\n\nDer Kläger beantragt,\n\n10\n\nden Kanalanschlussbeitragsbescheid des Beklagten \nvom 20. Dezember 1996 sowie dessen \nWiderspruchsbescheid vom 13. Januar 1998 \naufzuheben.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nEr bezieht sich auf seine Ausführungen im \nVerwaltungsverfahren und beruft sich auf die bis 1999 \nherrschende Rechtsprechung, an deren Vorgaben er sich gehalten \nhabe. Der (mit dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das \nLand Nordrhein-Westfalen - OVG NRW - vom 18. Mai 1999 \n- 15 A 2880/96 - eingeleitete) Rechtsprechungswandel sei für \ndie Gemeinde nicht vorhersehbar gewesen und könne wegen der \nerheblichen finanziellen Auswirkungen nicht ohne weiteres \nakzeptiert werden.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen \nAkten des Beklagten ergänzend Bezug genommen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie zulässige Klage ist begründet.\n\n17\n\nDer angefochtene Kanalanschlussbeitragsbescheid des \nBeklagten vom 20. Dezember 1996 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 13. Januar 1998 ist rechtswidrig \nund verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO).\n\n18\n\nEs existiert keine, die Heranziehung des Klägers \nrechtfertigende satzungsrechtliche Grundlage.\n\n19\n\nNach § 2 Abs. 1 KAG NRW dürfen Abgaben nur auf Grund einer \nSatzung erhoben werden. Die Satzung muss den Kreis der \nAbgabenschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den \nMaßstab und den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt ihrer \nFälligkeit angeben.\n\n20\n\nMaßgeblich abzustellen ist in diesem Zusammenhang auf die \nBeitrags- und Gebührensatzung - BGS HNK 1970 - zur \nEntwässerungssatzung - EWS HNK 1970 - der bis zum 31. \nDezember 1974 (Zusammenschluss mit xxxxxx, xxxxxxxxxx und \nxxxxxxxxx zur neuen Gemeinde xxxxxx zum 1. Januar 1975 durch \n§ 7 des Neugliederungsgesetzes vom 10. September 1974 - GVBl. \nNRW 1974, S. 890) selbstständigen Gemeinde xxxxxxxxxxxx vom \n26. Juni 1970, die nach den in § 18 EWS HNK 1970 und § 15 BGS \nHNK 1970 enthaltenen Regelungen jeweils am 1. Januar 1970 in \nKraft treten sollten, nicht dagegen auf die nachfolgenden \nBeitragsatzungen, insbesondere die KABS 1992, auf die der \nBeklagte die im vorliegenden Fall angefochtene Heranziehung \ngestützt hat.\n\n21\n\nZwar ist das erkennende Gericht, der bisherigen ständigen \nRechtsprechung - auch des 15. Senats - des OVG NRW,\n\n22\n\nvgl. z.B. Urteil vom 29. September 1995 - 15 A 1009/92 -; \nBeschluss vom 27. November 1996 - 15 B 2222/96 -,\n\n23\n\nfolgend, bislang davon ausgegangen, dass Voraussetzung für \ndie Entstehung der Beitragspflicht gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 \nKAG NRW sowohl die Anschlussmöglichkeit eines Grundstücks an \ndas öffentliche Abwassersystem als auch eine wirksame, den \nAnforderungen des § 2 Abs. 1 KAG NRW entsprechende \nBeitragssatzung ist. Fehlte es an letzterer, so entstand der \nBeitragsanspruch erst in dem Zeitpunkt, in dem eine wirksame \nSatzung in Kraft trat, ohne dass sich die Satzung Rückwirkung \nbeilegen musste,\n\n24\n\nvgl. z.B. Urteil vom 3. Februar 1993 - 5 K 4224/90 -.\n\n25\n\nAuch ein nach der Erfüllung des gesetzlichen \nBeitragstatbestandes in Kraft getretenes Satzungsrecht konnte \nalso die Beitragspflicht entstehen lassen.\n\n26\n\nDiese Rechtsprechung hat das OVG NRW durch Urteile vom \n18. Mai 1999, u.a. im Verfahren - 15 A 2880/96 -, bestätigt \nund ergänzt durch Beschluss vom 10. August 1999 \n- 15 A 2056/95 - und Urteil vom 15. Februar 2000 - 15 A \n5328/96 -, aufgegeben und nunmehr in Angleichung an das \nStraßenbaubeitragsrecht entschieden, dass ein Beitragsanspruch \nnur dann entstehe, wenn in dem Zeitpunkt, in dem die \nVoraussetzungen des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG NRW erfüllt seien, \nein wirksames, die Beitragserhebung rechtfertigendes \nSatzungsrecht bestehe. Nach dieser Vorschrift entstehe, wenn \nein Anschlussbeitrag nach § 8 Abs. 4 Satz 3 KAG NRW erhoben \nwerde, die Beitragspflicht, sobald das Grundstück an die \nEinrichtung oder Anlage angeschlossen werden könne, frühestens \njedoch mit dem Inkrafttreten der Satzung. Unter dem Begriff \ndes „Inkrafttretens\" im Sinne dieser Regelung sei das \nInkraftsetzen der Satzung, also die Erfüllung der \ntatbestandlichen Voraussetzungen, die nach den \nInkrafttretensregelungen gegeben sein müssten, um die \nRechtsfolgen des zeitlichen Beginns der Wirksamkeit \nherbeizuführen, zu verstehen. Darauf, ob die sonstigen \nVoraussetzungen für die Wirksamkeit von Normen vorlägen, wie \netwa die Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht, komme es nicht \nan. Entscheidend sei, dass die Gemeinde erstmals eine \nBeitragssatzung habe in Kraft setzen wollen, nach deren \nRegelungen für das betreffende Grundstück die \nKanalanschlussbeitragspflicht habe entstehen sollen.\n\n27\n\nDem schließt sich das erkennende Gericht aus Gründen der \nRechtseinheit und -sicherheit an,\n\n28\n\nvgl. bereits Urteil vom 14. Januar 2000 - 5 K 4097/97 -\n;\n\n29\n\nhinzu kommt, dass die nunmehrige Auslegung des § 8 Abs. 7 \nSatz 2 KAG NRW auch nach Auffassung der Kammer mit der \nIntention des damaligen Gesetzgebers wesentlich besser in \nÜbereinstimmung zu bringen ist als das der früheren \nRechtsprechung zu Grunde liegende Verständnis der Norm. Dabei \nverkennt die Kammer durchaus die Konsequenzen des \nRechtsprechungswandels für die Kommunen nicht; dieser \nGesichtspunkt vermag jedoch die genannten Gründe nicht zu \nentkräften.\n\n30\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass im \nvorliegenden Fall maßgeblich auf die zum 1. Januar 1970 in \nKraft gesetzte BGS HNK 1970 abzustellen ist.\n\n31\n\nOb das hier streitbefangene Grundstück zu diesem Zeitpunkt \nentsprechend des Vortrags des Klägers (und einiger sonstiger \nAnhaltspunkte) schon tatsächlich an den Kanal in der \nxxxxxxxxxxxxx angeschlossen war, kann dahinstehen, weil \njedenfalls am 1. Januar 1970 die Anschlussmöglichkeit gegeben \nwar.\n\n32\n\nDer Begriff der Anschlussmöglichkeit setzt voraus, dass die \ntatsächliche und rechtliche Möglichkeit besteht, eine \nleitungsmäßige Verbindung zwischen der Anlage und dem \nGrundstück herzustellen. \nDie tatsächliche Möglichkeit der Inanspruchnahme der \nöffentlichen Anlage ist gegeben, wenn ein Grundstück nahe \ngenug bei einem betriebsfertigen öffentlichen Kanal liegt, um \nunter gemeingewöhnlichen Umständen an diesen angeschlossen \nwerden zu können,\n\n33\n\nvgl. Dietzel, in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand \nSeptember 2000, § 8 Rdnrn. 542.\n\n34\n\nDie Gemeingewöhnlichkeit der Anschlussmöglichkeit ist \nregelmäßig gegeben, wenn das Grundstück an eine Straße \nangrenzt, in der ein Kanal verlegt ist, der an dem Grundstück \nentlang führt oder wenigstens bis zu einer Grenze des \nGrundstücks reicht,\n\n35\n\nvgl. Dietzel a.a.O..\n\n36\n\nDie rechtliche Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage \nist gegeben, wenn für das Grundstück ein Anschlussrecht \nbesteht. Art und Umfang des Anschlussrechts ergeben sich aus \ndem Ortsrecht, in dem das Rechtsverhältnis zwischen Gemeinde \nund Grundstückseigentümer hinsichtlich des Anschlusses und der \nBenutzung der öffentlichen Anlage geregelt ist \n(Entwässerungssatzung).\n\n37\n\nDietzel, in Driehaus a.a.O., § 8 Rdnr. 543.\n\n38\n\nDiese Voraussetzungen waren zum 1. Januar 1970 für die \nFläche des heutigen Flurstücks xxx (damals einschließlich des \nspäter abgegebenen Straßenlandes noch xxxxx) erfüllt. Der in \nder xxxxxxxxxxxxx verlegte Mischwasserkanal verlief \nunmittelbar vor dem Grundstück. Sonstige Umstände \ntatsächlicher Art, die der Anschlussmöglichkeit damals \nentgegengestanden haben, sind weder ersichtlich noch vom \nBeklagten geltend gemacht worden. Dem damaligen Eigentümer des \nGrundstücks stand auch gemäß §§ 2 und 3 EWS HNK 1970 für diese \nFläche ein Anschlussrecht zu. Dies hat der Beklagte auch nicht \nbestritten.\n\n39\n\nDass die Anschlussmöglichkeit auch bereits vor 1970 \nvorhanden war, ist unerheblich, da die Gemeinde xxxxxxxxxxxx \nerst zu diesem (nach dem damals „neuen\" KAG NRW \nfrühestmöglichen) Zeitpunkt die erste Satzung erlassen hat, \ndie die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen ermöglichen \nsollte.\n\n40\n\nDie BGS HNK 1970, gegen die in formeller Hinsicht Bedenken \nweder durch den Beklagten vorgetragen noch sonst ersichtlich \nsind, wollte für das hier in Rede stehende Grundstück eine \nBeitragspflicht zur Entstehung bringen, denn gemäß deren \n„Übergangsvorschrift\" § 7 Abs. 1 sollten mit ihrem \nInkrafttreten am 1. Januar 1970 Kanalanschlussbeiträge sowohl \nfür Grundstücke, die in diesem Zeitpunkt bereits an die \nöffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden konnten \n(Satz 1) als auch für bereits angeschlossene (Satz 2) \nentstehen.\n\n41\n\nTatsächlich waren die in den §§ 1 - 7 BGS HNK 1970 \ngetroffenen Regelungen über die Erhebung von \nKanalanschlussbeiträgen jedoch nicht geeignet eine \nKanalanschlussbeitragspflicht auszulösen. Der \nVerteilungsmaßstab war nämlich in mehrfacher Hinsicht nicht \nvorteilsgerecht im Sinne von § 8 Abs. 6 KAG NRW\n\n42\n\n- vgl. zu den Anforderungen an die Maßstabsregelung: \nDietzel in Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnrn. 615 ff. -\n\n43\n\nund damit unwirksam, wie die Kammer bereits im März 1977 im \nVerfahren 5 K 1302/76, auf das der Beklagte zutreffend \nhingewiesen hat, festgestellt hat: § 3 BGS HNK 1970 stellt im \nWesentlichen auf den Frontmetermaßstab ab, enthält (trotz \nerheblichen Anteils an gewerblicher Nutzung, ausweislich des \nTerminprotokolls in der oben genannte Sache schätzungsweise \n15 % der gesamten bebauten Fläche der ehemaligen Gemeinde \nxxxxxxxxxxxx) keinen Aufschlag für gewerblich bzw. industriell \nnutzbare (genutzte) Grundstücke und der Aufschlag für die \ndreigeschossige Bebauung (ausweislich des genannten \nTerminprotokolls gibt es einige dreigeschossige Gebäude) \nknüpft nur an die tatsächliche Situation an. \n\n44\n\nDie demnach mangels materiell wirksamer Satzung im \nmaßgeblichen Zeitpunkt noch nicht entstandene Beitragspflicht \nkann auch nicht mehr entstehen, da eine wirksame Satzung nach \nder oben zitierten neueren Rechtsprechung des OVG NRW \nRückwirkung auf den Zeitpunkt des damaligen Inkraftsetzens \n(hier: 1. Januar 1970) haben müsste. Beim Erlass einer \nderartigen Satzung, die bislang nicht existiert, träte (gemäß \n§ 16 KAG NRW 1970) sofort Festsetzungsverjährung ein. \n\n45\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus \n§ 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n46","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302879","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-02-07/5-k-603-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302879","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302879","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-02-07/5-k-603-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302879","retrieved":"2026-07-09 03:28:59.392218+00:00"}}