{"status":"available","doknr":"OLD302892","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:0206.22K4212.98.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-02-06","aktenzeichen":"22 K 4212/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 0. Januar 0000 geborene Kläger leidet an einer \nArthrogryposis multiplex (Erkrankung mit angeborenen, meist \nsymmetrischen Gelenkfehlstellungen und -versteifungen) mit \nFehlstellung der Hüft-, Knie- und Sprunggelenke sowie einer \nMastdarm- und Blasenlähmung. Seit dem 3. Januar 1989 gewährte \ndie Beklagte ihm Hilfe zur Pflege nach § 69 Abs. 4 Satz 1 des \nBundessozialhilfegesetzes (BSHG) alter Fassung.\n\n3\n\nVon August 1989 bis Juli 1992 absolvierte der Kläger eine \nAusbildung zum Bürokaufmann. Während dieser Zeit erwarb er mit \nHilfe der ihm vom Ausbildungsbetrieb gewährten \nvermögenswirksamen Leistungen für einen Betrag von monatlich \n78,00 DM Anteile an einem Investmentfonds (B-Investment).\n\n4\n\nAuf Grund einer im März 1993 durchgeführten amtsärztlichen \nUntersuchung des Klägers gelangte der Stadtarzt der Beklagten \nzu dem Ergebnis, dass der Kläger zu den Schwerstbehinderten im \nSinne von § 1 Nr. 4 der Verordnung zur Durchführung des § 24 \nAbs. 2 Satz 1 BSHG a.F. zu zählen sei. Daraufhin gewährte die \nBeklagte ihm ab dem 1. April 1993 das Höchstpflegegeld nach § \n69 Abs. 4 Satz 2 BSHG a.F..\n\n5\n\nNachdem der Kläger seit Dezember 1992 arbeitslos gewesen \nwar, nahm er im August 1994 eine Beschäftigung in einer \nReiseagentur für Behinderte in N1 auf. Von seinem Gehalt \nwurden wiederum vermögenswirksame Leistungen in Höhe eines \nBetrages von monatlich 78,00 DM an die B-Investment \nüberwiesen; der Kläger erwarb weitere Anteile an diesem \nInvestmentfonds.\n\n6\n\nMit Schreiben vom 21. November 1994 beantragte die Beklagte \nbei der Kranken- und Pflegekasse des Klägers die Gewährung von \nLeistungen nach dem Sozialgesetzbuch XI an den Kläger und \nmeldete unter Hinweis auf das von ihr gewährte Pflegegeld nach \ndem BSHG einen Erstattungsanspruch auf die möglicherweise von \nder Pflegekasse zu gewährenden Leistungen an.\n\n7\n\nIm Januar 1995 übersandte der Kläger der Beklagten eine \nBestandsbestätigung der B-Investment vom 8. Dezember 1994, \nwonach er zu diesem Zeitpunkt Anteile mit einem Wert von \ninsgesamt 2.832,56 DM besaß, sowie ein Schreiben der Q \nLebensversicherungsanstalt vom 12. Dezember 1994, wonach der \nRückkaufswert seiner seit Juli 1993 bestehenden \nKapitallebensversicherung zum 1. Januar 1995 498,00 DM betrug. \nDa diese Vermögenswerte den maßgeblichen Freibetrag nicht \nüberstiegen, gewährte die Beklagte dem Kläger weiterhin das \nHöchstpflegegeld.\n\n8\n\nMit Schreiben vom 16. März 1995 teilte die Beklagte dem \nKläger mit, dass ab dem 1. April 1995 die Pflegekassen \nLeistungen nach dem Pflege-Versicherungsgesetz (PflegeVG) \ngewährten und die Bestimmungen des BSHG die Anrechnung der \nLeistungen nach dem PflegeVG vorsähen. Da die Pflegekasse des \nKlägers bisher über den Antrag vom 21. November 1994 noch \nnicht entschieden habe, gewähre sie, die Beklagte, bis zur \nEntscheidung der Pflegekasse das bis zum 31. März 1995 \ngezahlte Pflegegeld in Höhe von monatlich 1.031,00 DM ohne \nAnerkennung einer Rechtspflicht vorläufig weiter. \n\n9\n\nMit Bescheid vom 21. März 1995 lehnte die Pflegekasse des \nKlägers dessen Antrag auf Pflegeleistungen nach dem \nSozialgesetzbuch XI ab. Zur Begründung führte sie aus, die im \nPflege-Versicherungs-gesetz ausdrücklich vorgesehene \nBegutachtung durch den Medizinischen Dienst der \nKrankenversicherung habe ergeben, dass bei ihm die \nVoraussetzungen der Pflegebedürftigkeit im Sinne der von den \nSpitzenverbänden der Pflegekassen beschlossenen und vom \nBundesministerium für Arbeit und Sozialordnung genehmigten \nPflegebedürftigkeits-Richtlinien nicht erfüllt seien.\n\n10\n\nNachdem die Beklagte von diesem Bescheid der Pflegekasse \nKenntnis erlangt hatte, entschied sie, dem Kläger im Rahmen \ndes Besitzstandes nach Art. 51 PflegeVG das Pflegegeld in Höhe \nvon monatlich 1.031,00 DM weiter zu zahlen, und verfuhr \nentsprechend.\n\n11\n\nIm Juli 1997 erfuhr die Beklagte, dass auf den Kläger ein \nKraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 00 \nzugelassen war, und forderte ihn mit Schreiben vom 10. Juli \n1997 auf, den KFZ-Brief, den Kaufvertrag und \nFinanzierungsnachweise vorzulegen. \n\n12\n\nDaraufhin übersandte der Kläger der Beklagten mit Schreiben \nvom 6. August 1997 Bescheide des Arbeitsamtes N vom \n5. September 1996, 21. Oktober 1996 und 28. Oktober 1996, \ndurch die ihm ein Zuschuss für die Anschaffung eines \nbehinderungsgerechten Kraftfahrzeuges in Höhe von insgesamt \n16.067,44 DM bewilligt worden war. Der Förderungsbetrag \nerrechnete sich danach wie folgt:\n\n13\n\nKFZ-Zuschuss (Höchstförderungsbetrag) 18.000,00 \nDM \nabzüglich Altwagenerlös (voraussichtlich) 4.200,00 DM \nKFZ-Zuschuss somit 13.800,00 DM \nzuzügl. behinderungsbedingte Zusatzausstattung \n- Automatik - 1.963,81 DM \n- elektrische Außenspiegel - 303,63 \nDM\n\n14\n\nMit Schreiben vom 18. August 1997 forderte die Beklagte den \nKläger auf, in den nächsten Tagen im Sozialamt vorzusprechen \nund dabei den KFZ-Brief/Schein für das Fahrzeug XX-XX 00, den \nKaufvertrag und einen Finanzierungsnachweis mitzubringen. \nHinsichtlich des Finanzierungsnachweises wies die Beklagte \ndarauf hin, dass daraus erkennbar sein solle, wie die \nGesamtkosten des PKW finanziert worden seien, da vom \nArbeitsamt lediglich ein Zuschuss gezahlt worden sei.\n\n15\n\nMit Schreiben vom 9. September 1997 erinnerte die Beklagte \nden Kläger an ihre Schreiben vom 10. Juli 1997 und 18. August \n1997 und wies ihn unter Wiedergabe des Wortlautes der §§ 60 \nund 66 Sozialgesetzbuch Allgemeiner Teil auf die Folgen \nfehlender Mitwirkung hin.\n\n16\n\nMit Bescheid vom 22. September 1997 stellte die Beklagte \ndie Gewährung von Pflegegeld an den Kläger ab Oktober 1997 mit \nder Begründung ein, er sei seinen Mitwirkungspflichten trotz \nBelehrung über die Rechtsfolgen nicht nachgekommen.\n\n17\n\nMit Schreiben vom 19. September 1997, bei der Beklagten \neingegangen am 20. September 1997, übersandte der Kläger \nKopien des Fahrzeugscheins betreffend den PKW mit dem \nKennzeichen XX-XX 00, einer Rechnung eines in W ansässigen \nAutohauses vom 17. Oktober 1996 sowie mehrerer Kontoauszüge. \nDaraus ging hervor, dass das amtliche Kennzeichen XX-XX 00 dem \nKläger am 17. Dezember 1996 für einen PKW der Marke Opel, Typ \nAstra, zugeteilt worden war, den der Kläger in den \nNiederlanden zu einem Preis von umgerechnet 23.209,76 DM \nerworben hatte. Ausweislich der Kontoauszüge war dieser Betrag \nam 2. Dezember 1996 vom Konto des Klägers abgebucht worden; am \ngleichen Tag war dem Konto ein Betrag von 5.000,00 DM \ngutgeschrieben worden.\n\n18\n\nMit Schreiben vom 23. September 1997 bat die Beklagte den \nKläger um Vorlage seiner Kontoauszüge für die Zeit ab 1. \nSeptember 1996 bis laufend, um Erläuterung der einzelnen \nGuthabenpositionen sowie um Übersendung eines Nachweises \nbetreffend den aktuellen Rückkaufswert seiner \nLebensversicherung.\n\n19\n\nDaraufhin legte der Kläger die angeforderten Kontoauszüge \nund einen Vertrag vom 15. August 1996 über den Verkauf seines \nfrüheren PKW der Marke Opel, Typ Kadett, zu einem Preis von \n4.200,00 DM vor. \n\n20\n\nMit Schreiben vom 7. Oktober 1997 teilte die Beklagte dem \nKläger mit, dass sie beabsichtige, die Bewilligung von \nPflegegeld für die Zeit vom 1. August 1996 bis 30. September \n1997 zurückzunehmen und die Erstattung der für diesen Zeitraum \ngewährten Leistungen in Höhe von 14 x 1.031,00 DM = 14.434,00 \nDM zu fordern. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dem \nKaufvertrag vom 15. August 1996 entnehme sie, dass der Kläger \nan diesem Tag ein KFZ zum Preis von 4.200,00 DM verkauft habe. \nDurch den Zufluss des Kaufpreises sei die für die \nHilfegewährung maßgebliche Einkommensgrenze erheblich \nüberschritten worden, sodass der Kläger ab August 1996 nicht \nmehr hilfebedürftig gewesen sei. Außerdem sei der Kläger seit \nMai 1993 Halter eines KFZ der Marke BMW mit dem Kennzeichen \nAA-AA 0 und seit dem 17. Dezember 1996 Halter eines KFZ der \nMarke Opel mit dem Kennzeichen XX-XX 00. Im Monat August 1996 \nsowie für die Zeit ab 17. Dezember 1996 habe der Kläger über \neinzusetzendes Vermögen im Sinne des § 88 BSHG verfügt, \nwodurch die Leistungsansprüche ebenfalls erloschen seien.\n\n21\n\nMit Schriftsatz seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten vom \n17. Oktober 1997 erhob der Kläger Widerspruch gegen den \nBescheid vom 22. September 1997. Zur Begründung machte er \ngeltend, der Bescheid, der mit fehlender Mitwirkung begründet \nworden sei, sei schon deshalb rechtswidrig, weil er seinen \nMitwirkungspflichten inzwischen umfassend nachgekommen sei. \nDer Erlös aus dem Verkauf seines früheren KFZ (Opel Kadett) \nvon 4.200,00 DM sei bei der Neuanschaffung des Opel Astra \nverrechnet worden, was sich bereits aus dem Bescheid des \nArbeitsamtes vom 5. September 1996 ergebe. Der Kaufpreis des \nneu angeschafften KFZ habe 26.500,00 DM betragen. Wenn man von \ndiesem Preis die Zuschüsse des Arbeitsamtes in Höhe von \ninsgesamt 16.067,44 DM und den Erlös aus dem Verkauf des Opel \nKadett abziehe, verbleibe ein Restbetrag von 6.232,56 DM, der \naus eigenen Mitteln einschließlich Zuschüssen von Eltern und \nGroßmutter in Höhe von insgesamt 800,00 DM finanziert worden \nsei. Bei dem im Schreiben der Beklagten vom 7. Oktober 1997 \nangesprochenen PKW der Marke BMW (AA-AA 0) handele es sich um \nein älteres Fahrzeug (Baujahr 1982), das auf ihn jeweils nur \nfür einige Zeit im Sommer zugelassen sei.\n\n22\n\nDem Schriftsatz vom 17. Oktober 1997 war ein Schreiben der \nQ Lebensversicherungsanstalt an den Kläger vom 8. Oktober 1997 \nbeigefügt, wonach sich der Rückkaufswert seiner \nLebensversicherung zum 1. Oktober 1997 auf 3.906,84 DM \nbelief.\n\n23\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 16. April 1998 wies die \nBeklagte den Widerspruch des Klägers gegen ihren Bescheid vom \n22. September 1997 zurück. Zur Begründung führte sie aus, der \nim Falle des Klägers einschlägige Leistungsanspruch auf \nPflegegeld im Rahmen der Besitzstandswahrung nach Art. 51 \nPflegeVG ende unter anderem dann, wenn sozialhilferechtliche \nBedürftigkeit im Sinne der §§ 2, 28, 76 und 88 BSHG nicht mehr \nvorliege. Die Frage der Bedürftigkeit einschließlich des \nNachranges beantworte sich auch für die Besitzstandsleistung \nnach den jeweils geltenden Regelungen des BSHG. Der Kläger \nverfüge über verwertbares Vermögen im Sinne des § 88 BSHG in \nGestalt der in seinem Eigentum stehenden Kraftfahrzeuge. Auch \nwenn ihm wegen seiner Behinderung bzw. zur Eingliederung in \ndas Arbeitsleben ein KFZ zuzubilligen sei, stelle das zweite \nKFZ jedoch verwertbares Vermögen dar. Weiteres grundsätzlich \nverwertbares Vermögen bestehe hinsichtlich der \nLebensversicherung bei der Q Lebensversicherungsanstalt. Aus \nden Lohnabrechnungen sei daneben noch das Bestehen eines \nvermögenswirksamen Sparvertrages ersichtlich, welcher \nebenfalls nicht vom Einsatz ausgenommen sei. Die für den \nKläger maßgebliche Vermögensschutzgrenze des § 88 BSHG von \n4.500,00 DM werde durch die verwertbaren Einsätze aller \nVermögensarten erheblich überschritten. Bereits durch den \nZufluss des Verkaufserlöses von 4.200,00 DM im August 1996 \nhabe kein weiterer Sozialhilfeanspruch mehr bestanden, weil \nder Betrag zusammen mit dem Erwerbseinkommen die \nEinkommensgrenze überstiegen habe, sodass kein Pflegegeld mehr \nzur Auszahlung gelangt wäre. Ende aber der Leistungsanspruch, \nso lebe die Besitzstandsregelung nicht mehr auf, auch wenn \nspäter (z.B. nach Verbrauch des einzusetzenden Vermögens) \nerneut Hilfebedürftigkeit eintrete.\n\n24\n\nDer Kläger hat am 14. Mai 1998 Klage erhoben, zu deren \nBegründung er vorträgt, bei dem Erlös aus dem Verkauf des Opel \nKadett in Höhe von 4.200,00 DM handele es sich nicht um \neinsetzbares Einkommen oder Vermögen, weil der Erlös von \nvornherein zur Finanzierung des neu angeschafften Opel Astra \nbestimmt gewesen sei. Im Zeitpunkt der Veräußerung des Opel \nKadett sei das Verfahren beim Arbeitsamt auf Gewährung eines \nZuschusses zu dem später angeschafften Opel Astra bereits seit \nMonaten eingeleitet gewesen. Der Opel Kadett sei auf \nVeranlassung des Arbeitsamtes veräußert worden; auch der Preis \nhierfür sei mit dem Arbeitsamt abgestimmt gewesen. Die \nLebensversicherung bei der Q sei geschütztes Vermögen nach § \n88 BSHG. Er, der Kläger, habe ein Netto-Einkommen von ca. \n2.200,00 DM. Eine ergänzende Alterssicherung sei daher \nunbedingt erforderlich. Die gesetzliche Rentenversicherung \nreiche ohnehin nicht aus, zumal bei unterdurchschnittlichen \nEinkommen. Der PKW der Marke BMW mit dem Kennzeichen AA-AA 0 \nsei abgemeldet und habe keinen besonderen Wert. Er habe dieses \nFahrzeug nur vorübergehend gefahren.\n\n25\n\nDer Kläger beantragt,\n\n26\n\ndie Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides \nvom 22. September 1997 und des \nWiderspruchsbescheides vom 16. April 1998 zu \nverpflichten, ihm für den Zeitraum vom 1. Oktober \n1997 bis 30. April 1998 Pflegegeld in Höhe von \nmonatlich 1.031,00 DM zu gewähren.\n\n27\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n28\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n29\n\nZur Begründung nimmt sie Bezug auf die Ausführungen in \nihrem Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor, die \nLebensversicherung des Klägers sei einzusetzendes Vermögen im \nSinne des § 88 BSHG. Der Kläger sei seit dem 1. August 1989, \nmit einer kurzzzeitigen Unterbrechung wegen Arbeitslosigkeit, \nerwerbstätig, und seit diesem Zeitpunkt würden für ihn \nBeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet. Sein \nVorbringen, die Lebensversicherung stelle eine ergänzende \nAlterssicherung dar, könne insbesondere im Hinblick auf sein \nLebensalter nicht dazu führen, den Rückkaufswert der \nVersicherung als geschütztes Vermögen zu betrachten. Der \nEinsatz der Lebensversicherung begründe auch keine Härte im \nSinne des § 88 Abs. 3 BSHG. Das durch die vermögenswirksamen \nLeistungen von monatlich 78,00 DM angesparte Guthaben des \nKlägers sei ebenfalls Vermögen, das (auch) durch Beleihung \nverwertet werden könne. Das Gesetz zur Förderung der \nVermögensbildung der Arbeitnehmer stehe der Verwertbarkeit \neines Prämiensparvertrages nicht entgegen. Die Verwertung \neines solchen Sparvertrages bedeute regelmäßig auch keine \nHärte im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG. Da der Kläger über \neinzusetzendes und verwertbares Vermögen verfüge, das das \nSchonvermögen nach § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG übersteige, sei die \nEinstellung der Pflegegeldzahlung zum 30. September 1997 zu \nRecht erfolgt.\n\n30\n\nDas Gericht hat den Kläger gebeten, Angaben zur Höhe des \ndurch die vermögenswirksamen Leistungen angesparten Guthabens \nund zum Wert des BMW mit dem Kennzeichen AA-AA 0 zu machen \nsowie entsprechende Nachweise vorzulegen. Daraufhin hat der \nKläger in der mündlichen Verhandlung eine Bestandsbestätigung \nder B-Investment vom 8. Januar 1997 vorgelegt, wonach am 31. \nDezember 1996 sein Anteilsbestand 31,387 Anteile mit einem \nWert von insgesamt 5.619,84 DM betrug. Ferner hat er einen \nKaufvertrag über ein gebrauchtes KFZ vorgelegt, dem zufolge er \nden PKW mit dem Kennzeichen AA-AA 0 am 2. März 1998 zu einem \nPreis von 1.350,00 DM veräußert hat.\n\n31\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug \ngenommen.\n\n32\n\nEntscheidungsgründe:\n\n33\n\nDie Klage hat keinen Erfolg; sie ist als \nVerpflichtungsklage zulässig, aber nicht begründet.\n\n34\n\nDie Ablehnung der Gewährung von Pflegegeld an den Kläger ab \nOktober 1997 durch den Bescheid der Beklagten vom 22. \nSeptember 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n16. April 1998 ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen \nRechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO).\n\n35\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte \nihm für den Zeitraum vom 1. Oktober 1997 bis 30. April 1998 \nPflegegeld in Höhe eines Betrages von monatlich 1.031,00 DM \ngewährt.\n\n36\n\nEin derartiger Anspruch kann nicht auf §§ 68 Abs. 1, 69 und \n69a des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) in der Fassung des \nArt. 18 Pflege-Versicherungsgesetz (PflegeVG) vom 26. Mai 1994 \n(BGBl. I S. 1014) und Art. 4 des Ersten Gesetzes zur Änderung \ndes Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) und anderer \nGesetze vom 14. Juni 1996 (BGBl. I S. 830) gestützt werden. \nDenn der Kläger war im streitbefangenen Zeitraum nicht \npflegebedürftig im Sinne der §§ 68 Abs. 1 Satz 1, 69a Abs. 1 \nbis 3 BSHG. Die Pflegekasse des Klägers hatte dessen Antrag \nauf Pflegeleistungen nach dem SGB XI durch Bescheid vom 21. \nMärz 1995 mit der Begründung abgelehnt, die im Pflege-\nVersicherungsgesetz ausdrücklich vorgesehene Begutachtung \ndurch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung habe \nergeben, dass bei ihm die Voraussetzungen der \nPflegebedürftigkeit im Sinne der von den Spitzenverbänden der \nPflegekassen beschlossenen und vom Bundesministerium für \nArbeit und Sozialordnung genehmigten Pflegebedürftigkeits-\nRichtlinien nicht erfüllt seien. An diese Entscheidung der \nPflegekasse ist die Beklagte nach § 68a BSHG gebunden.\n\n37\n\nArt. 51 PflegeVG in der Fassung des Gesetzes vom 15. \nDezember 1995 (BGBl. I S. 1724) bietet ebenfalls keine \nGrundlage für den mit der Klage geltend gemachten \nAnspruch.\n\n38\n\nNach Art. 51 Abs. 1 PflegeVG erhalten Personen, die am \n31. März 1995 Pflegegeld nach § 69 des \nBundessozialhilfegesetzes in der bis zum 31. März 1995 \ngeltenden Fassung bezogen haben, dieses Pflegegeld und \nzusätzlich das bis zum 31. März 1995 nach § 57 des Fünften \nBuches Sozialgesetzbuch gezahlte Pflegegeld vom Träger der \nSozialhilfe nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5. Absatz 3 (des \nArt. 51 PflegeVG) bestimmt, dass bei Festsetzung der Leistung \nnach Absatz 1 die am 31. März 1995 maßgebenden Grundbeträge \nder Einkommensgrenzen nach den §§ 79 und 81 des \nBundessozialhilfegesetzes und die zu diesem Zeitpunkt \nmaßgebenden Beträge der Verordnung zur Durchführung des § 88 \nAbs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes zu Grunde zu legen \nsind; im Übrigen sind die geltenden Vorschriften des \nBundessozialhilfegesetzes anzuwenden.\n\n39\n\nZwar hat der Kläger am 31. März 1995 Pflegegeld nach § 69 \nBSHG a.F. bezogen und erfüllt insoweit die Voraussetzung des \nArt. 51 Abs. 1 PflegeVG. Einem Anspruch auf Gewährung von \nPflegegeld für den von der Klage erfassten Zeitraum steht \njedoch die Vorschrift des Art. 51 Abs. 3 PflegeVG in \nVerbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 BSHG entgegen. Die zuletzt \ngenannte Bestimmung sieht vor, dass Hilfe in besonderen \nLebenslagen, wozu die Hilfe zur Pflege gehört (vgl. § 27 Abs. \n1 Nr. 9 BSHG), nach den Bestimmungen des Abschnitts 3 des BSHG \ngewährt wird, soweit dem Hilfe Suchenden die Aufbringung der \nMittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Bestimmungen \ndes Abschnitts 4 nicht zuzumuten ist.\n\n40\n\nDem Kläger war im Zeitraum vom 1. Oktober 1997 bis 30. \nApril 1998 zuzumuten, die Mittel für die Hilfe zur Pflege aus \nseinem Vermögen aufzubringen. Denn er verfügte während dieser \nZeit über einzusetzendes und verwertbares Vermögen, das den \nFreibetrag nach § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG deutlich überstieg.\n\n41\n\nDer PKW der Marke Opel, Typ Astra, mit dem amtlichen \nKennzeichen XX-XX 00, dessen Eigentümer der Kläger seit \nDezember 1996 war, dürfte allerdings nicht zum einzusetzenden \nVermögen gehört haben. Nach § 88 Abs. 2 Nr. 4 BSHG darf die \nSozialhilfe nämlich nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz \noder von der Verwertung von Gegenständen, die zur Aufnahme \noder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der \nErwerbstätigkeit unentbehrlich sind. Diese Vorschrift gilt \nnicht nur für die reinen Arbeitsgeräte, sondern für sämtliche \nmit einer Berufstätigkeit oder einer Ausbildung direkt oder \nindirekt zusammenhängenden Gegenstände, etwa auch für ein \nBeförderungsmittel zur Arbeitsstätte bei Personen, die auf ein \nsolches Beförderungsmittel aus persönlichen oder sonstigen \nGründen angewiesen sind,\n\n42\n\nso Schellhorn, BSHG, 15. Aufl. 1997, § 88, Rn. 46; Brühl, \nin: BSHG Lehr- und Praxiskommentar (LPK-BSHG), 5. Aufl. 1998, \n§ 88, Rn. 28.\n\n43\n\nNach den Angaben, die der Kläger in der mündlichen \nVerhandlung zu der Möglichkeit, mit öffentlichen \nVerkehrsmitteln von seinem Wohnort zu seinem Arbeitsplatz in \nN1 zu gelangen, gemacht hat, spricht vieles dafür, dass der \nbehinderte Kläger zur Erreichung seiner Arbeitsstätte auf die \nBenutzung eines PKW - heute ebenso wie in der Vergangenheit - \nangewiesen (gewesen) ist. Darauf weist auch die Tatsache hin, \ndass das Arbeitsamt für die Anschaffung des Opel Astra einen \nerheblichen Zuschuss gewährt hat. Die Frage, ob dieses KFZ den \nSchutz des § 88 Abs. 2 Nr. 4 BSHG genießt, kann aber letztlich \ndahingestellt bleiben, weil bereits das übrige Vermögen des \nKlägers einen Anspruch auf Pflegegeld ausgeschlossen hat.\n\n44\n\nDer Kläger verfügte in dem für die Beurteilung seiner \nwirtschaftlichen Verhältnisse maßgeblichen Zeitpunkt der \nEinstellung der Pflegegeldzahlung durch die Beklagte zum 30. \nSeptember 1997 über folgendes Vermögen: \n\n45\n\n- Eigentum an einem PKW der Marke BMW mit dem amtlichen \nKennzeichen AA-AA 0 mit einem Wert von 1.350,00 DM (vgl. \nKaufvertrag vom 2. März 1998)\n\n46\n\n- Kapitallebensversicherung bei der Q \nLebensversicherungsanstalt mit einem Rückkaufswert von \n3.906,84 DM (vgl. Schreiben der Q vom 8. Oktober 1997)\n\n47\n\n- Anteile an einem Investmentfonds (B) mit einem Wert von \netwa 6.300,00 DM (Zu dem von der B-Investment mit \nBestandsbestätigung vom 8. Januar 1997 mitgeteilten Wert von \n5.619,84 DM am 31. Dezember 1996 sind die in der Zeit von \nJanuar bis September 1997 dem Fonds zugeflossenen Leistungen \nvon monatlich 78,00 DM hinzuzurechnen.)\n\n48\n\nBei den Investmentfondsanteilen handelte es sich auch um \nverwertbares Vermögen im Sinne des § 88 Abs. 1 BSHG. Selbst \nwenn sie im Oktober 1997 nicht sofort hätten veräußert werden \nkönnen, konnten sie jedenfalls durch Beleihung verwertet \nwerden. Das Dritte Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung \nder Arbeitnehmer steht der Verwertbarkeit eines mit Hilfe von \nvermögenswirksamen Leistungen des Arbeitgebers angesparten \nVermögens ebenfalls nicht entgegen.\n\n49\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW), Urteil vom 2. Mai 1994 - 8 A 3646/92 -, \nFürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und \nSozialgerichte (FEVS), Band 45, S. 326 ff., sowie Urteil vom \n17. Januar 2000 \n- 22 A 4467/95 -, FEVS 51, S. 551 (552).\n\n50\n\nDie genannten Vermögensgegenstände (BMW, \nLebensversicherung, Investmentanteile) sind nicht nach § 88 \nAbs. 2 Nr. 1 bis 7 BSHG geschützt; ihr Wert von insgesamt \n(abgerundet) 11.550,00 DM übersteigt den Freibetrag nach § 88 \nAbs. 2 Nr. 8 BSHG, der bestimmt, dass die Sozialhilfe nicht \nabhängig gemacht werden darf vom Einsatz oder von der \nVerwertung kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte, um \n3.550,00 DM und damit um mehr als das Dreifache des \nmonatlichen Pflegegeldes. \"Kleinerer Barbetrag\" in diesem \nSinne ist hier ein Betrag von 8.000,00 DM. Das folgt aus § 1 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung zur \nDurchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG vom 11. Februar 1988 \n(BGBl. I S. 150). Danach sind kleinere Barbeträge oder \nsonstige Geldwerte im Sinne des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG, wenn \ndie Sozialhilfe vom Vermögen des Hilfe Suchenden abhängig ist, \nbei der Hilfe in besonderen Lebenslagen 4500 Deutsche Mark, im \nFalle des § 67 und des § 69 Abs. 4 Satz 2 BSHG jedoch 8000 \nDeutsche Mark. Da der Kläger bis zum 31. März 1995 das so \ngenannte Höchstpflegegeld nach § 69 Abs. 4 Satz 2 BSHG a.F. \nerhalten hat, gilt für ihn die Vermögensfreigrenze von \n8.000,00 DM. Die Änderung des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 \nBuchstabe b der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 \nNr. 8 BSHG durch Art. 14 des Gesetzes zur Reform des \nSozialhilferechts vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1088), wonach \ndie Angabe \"§ 69 Abs. 4 Satz 2\" durch die Angabe \"§ 69a Abs. \n3\" ersetzt worden ist, bleibt hier nach Art. 51 Abs. 3 \nHalbsatz 1 PflegeVG außer Betracht,\n\n51\n\nvgl. Krahmer, in: LPK-BSHG, Art. 51 PflegeVG (= Anhang zu \n§ 69a BSHG), Rn. 6; Holtbrügge, in: Soziale \nPflegeversicherung, Lehr- und Praxiskommentar, 1. Aufl. 1998, \nAnhang, Art. 51 PflegeVG, Rn. 6.\n\n52\n\nDer Verwertung des BMW, der Lebensversicherung und der \nInvestmentfondsanteile stehen schließlich nicht die \nBestimmungen des § 88 Abs. 3 BSHG entgegen. Danach darf die \nSozialhilfe nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines \nVermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der \ndas Vermögen einzusetzen hat, eine Härte bedeuten würde (Satz \n1). Dies ist bei der Hilfe in besonderen Lebenslagen vor allem \nder Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die \nAufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung \nwesentlich erschwert würde (Satz 2). Bei der Bestimmung des \nBegriffs der Härte kommt es darauf an, ob die Anwendung der \nRegelvorschriften zu einem den Leitvorstellungen des § 88 \nAbs. 2 BSHG nicht entsprechenden Ergebnis führen würde,\n\n53\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 26. \nJanuar 1966 - V C 88.64 -, FEVS 14, S. 81; OVG NRW, Urteil \nvom 17. Januar 2000, a.a.O., S. 553 mit weiteren \nNachweisen.\n\n54\n\nDas ist hier nicht der Fall. Insbesondere begründet es \nkeine Härte im Sinne von § 88 Abs. 3 BSHG, dass der \nRückkaufswert einer Lebensversicherung - unter Umständen \nerheblich - hinter den auf sie erbrachten Eigenleistungen des \nVersicherungsnehmers zurückbleibt.\n\n55\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1997 - 5 C 7.96 -, \nFEVS 48, S. 145 (151).\n\n56\n\nAuch der Umstand, dass der Kläger bei der Beleihung oder \nvorzeitigen Veräußerung seiner Investmentfondsanteile \nmöglicherweise wirtschaftliche Einbußen erleidet, stellt keine \nHärte dar. Denn § 88 Abs. 3 BSHG hat weder den Zweck, einem \nHilfebedürftigen die (weitere) Vermögensbildung zu \nermöglichen, noch den Zweck, ihn von den Risiken der von ihm \ngewählten Kapitalanlage freizustellen. Es gehört zu den \nallgemeinen Lebensrisiken, für andere (spätere) Zwecke \nangespartes Kapital vorzeitig und unter Inkaufnahme eines \nVerlustes zur Deckung unerwarteten Bedarfs einsetzen zu \nmüssen. Das Risiko der Kapitalanlage zu tragen, ist nicht \nSache der Sozialhilfe. Vielmehr entspricht es der \nVerpflichtung des Hilfe Suchenden, sich nach Kräften selbst zu \nhelfen (§ 2 Abs. 1 BSHG), vorhandenes Vermögen zur Selbsthilfe \nauch dann einzusetzen, wenn es nicht bestmöglich verwertet \nwerden kann. Eine andere Betrachtungsweise würde dazu führen, \ndass auf Kosten der Sozialhilfe Vermögen gebildet würde.\n\n57\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Mai 1994, a.a.O., S. 333, \nsowie Urteil vom 17. Januar 2000, a.a.O., S. 553 f..\n\n58\n\nDer Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass \nbei einer Verwertung der Lebensversicherung und der Anteile am \nInvestmentfonds die Aufrechterhaltung einer angemessenen \nAlterssicherung wesentlich erschwert würde (§ 88 Abs. 3 Satz 2 \nBSHG). Zum einen ist nicht gewährleistet, dass der Kläger \ndiese Vermögenswerte, insbesondere die ausweislich des \nVersicherungsscheins im Jahr 2021, d.h. im 51. Lebensjahr des \nKlägers, ablaufende Lebensversicherung, tatsächlich zum Zwecke \nder Alterssicherung einsetzen wird. Zum anderen muss sich der \nerwerbstätige Kläger darauf verweisen lassen, dass seine \nAlterssicherung durch die gesetzliche Rentenversicherung, zu \nder er Beiträge entrichtet und voraussichtlich noch längere \nZeit entrichten wird, sichergestellt wird. Das Risiko, dass \ndie Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung für eine \nangemessene Alterssicherung womöglich nicht ausreichen werden, \nbetrifft den Kläger in gleicher Weise wie alle anderen \nArbeitnehmer seiner Generation und vermag daher keine \nbesondere Härte zu begründen.\n\n59\n\nEs ist rechtlich unerheblich, dass das die \nVermögensschongrenze übersteigende verwertbare Vermögen des \nKlägers von 3.550,00 DM nicht ausgereicht hätte, den geltend \ngemachten Pflegegeldanspruch über den gesamten hier streitigen \nZeitraum (7 Monate) zu decken. Nach § 88 Abs. 1 BSHG \neinzusetzendes Vermögen steht, soweit und solange es (noch) \nnicht eingesetzt oder verwertet wurde, dem Bezug von \nSozialhilfe auch dann entgegen, wenn es nicht den Bedarf für \nden gesamten Bedarfszeitraum gedeckt hätte. Denn für die \nBeurteilung der Hilfebedürftigkeit im maßgeblichen \nBeurteilungszeitpunkt kommt es stets auf die tatsächlichen \nVerhältnisse des Einsatzpflichtigen an, hier also darauf, ob \nund in welcher Höhe der Kläger Vermögen tatsächlich hatte.\n\n60\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1997, a.a.O., S. 152-\n154.\n\n61\n\nDaran ändert auch der Umstand nichts, dass der Kläger den \nBMW im streitigen Bedarfszeitraum durch Veräußerung verwertet \nhat. Denn das verbleibende Vermögen (Lebensversicherung und \nInvestmentanteile) überstieg die Vermögensschongrenze immer \nnoch um einen Betrag, der höher war als das monatliche \nPflegegeld. Im Übrigen spricht einiges dafür, dass die \nLeistungspflicht der Beklagten nach Art. 51 PflegeVG bereits \ndann endet, wenn der Kläger seinen Bedarf auch nur für einen \nMonat aus seinem Vermögen decken kann, und bei erneuter \nHilfebedürftigkeit nicht wieder auflebt.\n\n62\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 \nVwGO.\n\n63","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302892","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-02-06/22-k-4212-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302892","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302892","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-02-06/22-k-4212-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302892","retrieved":"2026-07-09 03:29:00.578664+00:00"}}