{"status":"available","doknr":"OLD302896","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:0206.17K5533.98.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-02-06","aktenzeichen":"17 K 5533/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kläger dürfen die Vollstreckung des Kostenbetrags durch Sicherheitsleistung \nin Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte \nvor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind Eigentümer der Grundstücke G1-5 \n(postalische Bezeichnung Bstraße 0 und 0 in E). Das \nGesamtgrundstück grenzt an die Erschließungsanlage Bstraße. \nDie Erhebung einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag \nfür die Bstraße in dem etwa 400 m langen Abschnitt zwischen \nder V Straße und der Abzweigung der Straße L ist Gegenstand \ndes vorliegenden Verfahrens. Die Bstraße ist seit der \nJahrhundertwende in der Örtlichkeit als Weg zwischen der \nheutigen V Straße im Westen und dem Bhof im Nordosten \nvorhanden. Sie beginnt an der Einmündung der „V Straße\" in die \nG-Straße (L 287), verläuft in östliche Richtung und kreuzt \nnach ca. 300 m die B1straße/P Straße. Nach weiteren ca. 40 m \nmündet - von Norden kommend - der U Weg in die Bstraße. \nStraßenbegrenzungslinien für die Bstraße wurden erstmals durch \ndie Fluchtlinienpläne F 53 vom 3.12.1904 und F 143 vom \n22.7.1907 festgelegt. Das Gelände beiderseits der Bstraße in \ndem abgerechneten Abschnitt war durch die Polizeiverordnung \nvom 14. Dezember 1951 über die Abstufung und Regelung der \nBebauung in der Stadtgemeinde E (Baustufenordnung) als \nKleinsiedlungsgebiet ausgewiesen. Die Baustufenordnung ist \n1965 außer Kraft getreten. Der Verlauf der Bstraße östlich der \nB1straße über die Einmündung der Straße L wurde durch den am \n25.6.1969 in Kraft getretenen Bebauungsplan „W\" des \nSiedlungsverbandes Ruhrkohlenbezirks (neu) festgelegt. Dieser \nPlan wurde mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 677 I vom \n21.11.1988 aufgehoben. Die Änderung der \nStraßenbegrenzungslinien erfassten nicht den Verlauf der \nBstraße im hier maßgeblichen Abschnitt. \n\n3\n\nDas südlich der Bstraße zwischen V Straße und B1straße \ngelegene Gelände wurde durch den Bebauungsplan Nr. 301 \nerfasst. Das Gelände auf der gegenüberliegenden Straßenseite \ndieser Teilstrecke ist nach Außerkrafttreten der \nBaustufenordnung unbeplant. Die Bebauung der Bstraße begann um \ndie Jahrhundertwende.\n\n4\n\nDer provisorische Ausbau der Bstraße insbesondere der \nTeilanlage Gehweg erfolgte nach Fortschreiten der Anbauten auf \nden angrenzenden Grundstücken. Die Bstraße hatte seit dem \nJahre 1960 auf einer Teilstrecke von der V Straße bis etwa \n20 m vor der Einmündung der B1straße eine wassergebundene \nDecke. Im Abschnitt V Straße bis Kreuzung B1straße/P Straße \nwurde 1951 ein Mischwasserkanal verlegt. Auf der Teilstrecke \nzwischen dem U Weg und der Einmündung der Straße L wurde ein \nKanal im Jahre 1963 eingebaut. Die dazwischenliegende Strecke \nzwischen B1straße und U Weg wurde 1989 kanalisiert. \n\n5\n\nMit Beginn des Ausbaus im Jahre 1960 wurde die Fahrbahn von \nder V Straße bis zum Haus Nummer 00 fertiggestellt. Die in \ndiesen Bereichen unbefestigten oder teilweise provisorisch mit \nPlatten belegten Gehwegflächen erhielten einen Belag aus \nKesselasche oder Platten. Die Herstellung der Fahrbahn in der \nverbleibenden Teilstrecke bis zur B1straße erfolgte im \nJahre 1966 im Zusammenhang mit dem Ausbau der Straße L. Im \nJahre 1982 erfolgte der Ausbau der Fahrbahn der Teilstrecke \nöstlich der B1straße. Dieser Ausbau wurde der nördlich \nverschwenkten Linienführung der Bstraße (Bebauungsplan W) \nangepasst. Im Jahre 1994 wurden noch Teilflächen des Gehwegs \nbefestigt. \n\n6\n\nDie Bstraße erhielt ihre Beleuchtung im Jahre 1961. \n\n7\n\nDer Erwerb des Straßenlandes ist bisher nicht \nabgeschlossen. Die Bstraße ist aus einem früheren \nWirtschaftsweg entstanden, dessen Flächen überwiegend in \nPrivateigentum standen. Personen, die möglicherweise als \nEigentümer der 1188 m² großen Parzelle 22 in Betracht kommen \nkönnten, sind jedenfalls bis zum Februar 2000 der Stadt nicht \nbekannt gewesen. Ausweislich der Zusammenstellung in dem \nVerwaltungsvorgang der Beklagten hat die Stadt seit 1962 \nErmittlungen über die Eigentumsverhältnisse angestellt. Dabei \nergab sich, dass der frühere Eigentümer in den vierziger \nJahren verstorben ist. Die nach weiteren Ermittlungen bekannt \ngewordenen Miterben sind zwischenzeitlich ebenfalls \nverstorben. Erst im Jahre 2000 konnten 7 Personen ermittelt \nwerden, die als Erben und derzeitige Eigentümer in Betracht \nkommen können. \n\n8\n\nNach Maßgabe der für die Herstellungsjahre geltenden \nEinheitssätze bzw. des durch Rechnung belegten Ausbauaufwandes \nermittelt die Beklagte Gesamtkosten von 217.647,91 DM, die \nnach Abzug des 10%igen Gemeindeanteils von 21.764,79 DM einen \numlagefähigen Aufwand von 195.883,12 DM ergaben. Hinsichtlich \nder Verteilfläche legte die Beklagte 56.555 m² zu Grunde, \nworaus sich ein Betrag von 3,463610 DM je Verteileinheit \nerrechnete. Diese Ansätze korrigierte der Beklagte im \ngerichtlichen Verfahren. Die Kosten für den technischen Ausbau \n(ohne Fremdfinanzierungskosten) erhöhte der Beklagte auf \n221.469,88 DM, weil im bisherigen Aufwand weitere durch \nRechnungen belegte Kosten für den Gehwegausbau nicht \nberücksichtigt worden waren. Außerdem setzte die Beklagte die \nVerteilfläche auf 54.454,85 m² herab. Die Minderung beruhte \nauf der Einschätzung des Beklagten, dass \n3 Hinterliegergrundstücke nicht zum Abrechnungsgebiet gehören, \nda sie nicht von der Bstraße erschlossen sind. \n\n9\n\nMit Bescheiden vom 20.10.1997 setzte die Beklagte für das \nGrundstück der Kläger Vorausleistungsbeiträge in Höhe von \n2.884,73 DM (Flurstücke 1 und 3), 3.045,27 DM (Flurstück 2) \nund 2.527,37 DM (Flurstück 4) fest. Für das Flurstück 5 \n(Bstraße 0) wurde eine Vorausleistung in Höhe von 1.248,16 DM \nfestgesetzt. Hierauf rechnete der Beklagte eine frühere \nVorausleistung in Höhe von 2.289,75 DM an, sodass es \nrechnerisch bei einem Erstattungsbetrag von 1.141,59 DM \nverblieb. Diese Bescheide waren gestützt auf die \nErschließungsbeitragssatzung der Stadt E vom 4. April 1996 \n(EBS).\n\n10\n\nDie Kläger legten am 20.11.1997 Widerspruch ein.\n\n11\n\nDie Kläger zu 2) und 3) haben ihre Widersprüche unter dem \n26.11.1997 zurückgenommen.\n\n12\n\nIm Widerspruchsverfahren erhöhte die Beklagte den \nErstattungsbetrag für das Grundstück Bstraße 0 wegen einer \nbisher nicht berücksichtigten weiteren Vorausleistung der \nKläger auf 1.312,40 DM. Im Übrigen wurde der Widerspruch der \nKlägerin zu 1) mit Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 1998 \nzurückgewiesen. \n\n13\n\nDie Kläger zu 1) - 3) haben am 27. Juni 1998 Klage erhoben. \n\n14\n\nSie machen geltend, dass ihnen nicht mitgeteilt worden sei, \nfür welche konkreten Maßnahmen die Nachforderung verlangt \nwerde. Rechtsunsicherheit werde dadurch gesteigert, dass im \nWiderspruchsbescheid die Beiträge ursprünglich abgeändert \nworden seien.\n\n15\n\nDie Kläger, die in der mündlichen Verhandlung keinen Antrag \ngestellt haben, haben schriftsätzlich sinngemäß beantragt,\n\n16\n\nden Vorausleistungsbescheid der Beklagten vom \n20. Oktober 1997 und den hierzu ergangenen \nWiderspruchsbescheid vom 10. Juni 1998 aufzuheben. \n\n17\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nNach Klageerhebung hat die Beklagte die Bescheide \nhinsichtlich der Vorausleistungsbescheide für das Flurstück 2 \nin Höhe von 3.045,27 DM und für das Flurstück 4 in Höhe von \n2.527,37 DM aufgehoben. Insofern hat die Beklagte das \nVerfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt.\n\n20\n\nSie macht geltend: Eine Beitragspflicht für den Abschnitt \nzwischen V Straße und B1straße sei vor 1968 nicht entstanden. \nAuf der Grundlage der vorgelegten Pläne ergebe sich, dass vor \n1968 erste Planungen für eine Veränderung der Trassenführung \nder Bstraße bestanden hätten, die mit dem Inkrafttreten des \nBebauungsplanes 454 vom 10.6.1968 umgesetzt worden seien. \nBereits im Vorgriff auf diesen Bebauungsplan sei die Straße L \nso ausgebaut worden, dass ihre Trassenführung zu der neu \nausgebauten Bstraße gepasst habe. Somit hätten bereits Anfang \nder 60-er Jahre konkrete Pläne für den weiteren Ausbau der \nBstraße bestanden.\n\n21\n\nDie nach 1982 ergriffenen Maßnahmen zum Erwerb des \nStraßenlandes seien bisher erfolglos geblieben, weil die Stadt \nnach Eintragung der Erbengemeinschaft erhebliche Zeit darauf \nhabe verwenden müssen, um die Anschriften der Erben zu \nermitteln. Weitere Probleme hätten sich daraus ergeben, dass \nein Miterbe Widerspruch eingelegt habe. Danach seien einige \nfrühere Erben verstorben. Hieran anschließend habe ermittelt \nwerden müssen, von welchen Personen diese beerbt worden seien. \nAuch in technischer Hinsicht sei der Ausbau der Bstraße vor \n1961 nicht abgeschlossen gewesen. In dem Abschnitt zwischen V \nStraße und B1straße habe eine durchgehende, dem \nHerstellungsmerkmalen der früheren \nErschließungsbeitragssatzung entsprechende Fertigstellung der \nGehwege gefehlt. Letzte Teilfläche vor dem Haus Nr. 0 und dem \nHaus Nr. 00 seien erst im Jahre 1994 befestigt worden. \nHierüber verhalte sich die Abrechnung der Firma T vom \n8.3.1994. Im Einmündungsbereich der B1straße in östlicher \nRichtung sei die Gehwegbefestigung erst ab 1982 erfolgt.\n\n22\n\nDas Gericht hat unter dem 23.11.2000 einen Auflagen - und \nBeweisbeschluss erlassen. Wegen des Inhalts sowie des \nErgebnisses dieses Beschlusses wird auf die Gerichtsakte sowie \ndie Stellungnahme der Beklagten vom 7.1.2000 und den dazu \nvorgelegten Verwaltungsvorgängen Bezug genommen.\n\n23\n\nIm Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des \nSachverhaltes auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der \nvorgelegten Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug \ngenommen.\n\n24\n\nEntscheidungsgründe:\n\n25\n\nAuf der Grundlage des von den Klägern mit der Klageschrift \nvorgelegten Widerspruchsbescheides, der sich auf die \nBeitragserhebung für alle Grundstücke der Kläger an der \nBstraße bezieht, muss davon ausgegangen werden, dass die \nBeitragserhebung bzw. Festsetzung für alle Grundstücke der \nKläger an der Bstraße Gegenstand der Klage ist.\n\n26\n\nDie Klage der Kläger zu 2) und 3) ist unzulässig, da sie \nihre Widersprüche gegen die Vorausleistungsbescheide \nzurückgenommen haben und es insofern an der Durchführung eines \nVorverfahrens nach § 68 ff VwGO fehlt. \n\n27\n\nDie Klage der Klägerin zu 1) gegen den das Flurstück 5 \nbetreffenden Bescheid ist unzulässig. Die Klägerin hat kein \nRechtsschutzbedürfnis, da der Bescheid rechnerisch einen \nErstattungsbetrag ausweist. \n\n28\n\nDie Klage der Klägerin zu 1) gegen die \nVorausleistungsbescheide für die Flurstücke 2 und 4 ist \nunzulässig geworden, nachdem die Beklagte die Bescheide \naufgehoben hat und die Klägerin zu 1) sich der \nHauptsachenerledigungserklärung der Beklagten in der \nmündlichen Verhandlung nicht angeschlossen hat. \n\n29\n\nIm Übrigen ist die Klage der Klägerin zu 1) gegen den \nVorausleistungsbescheid für die Flurstücke 1 und 3 zulässig, \naber nicht begründet. \n\n30\n\nDer angefochtene Bescheid vom 20.10.1997 und der hierzu \nergangene Widerspruchsbescheid vom 10.6.1998 sind rechtmäßig \nund verletzen die Klägerin zu 1) nicht in ihren Rechten (§ 113 \nAbs. 1 VwGO).\n\n31\n\nZunächst ist festzustellen, dass gegen die inhaltliche \nBestimmtheit des Bescheides keine Bedenken bestehen, da der \nBescheid die Grundstücksbezeichnung und Beitragspflichtige \nausweist und auch die Berechnungsgrundlagen erkennen \nlässt.\n\n32\n\nDie Beklagte setzte für das Grundstück der Klägerin zu \nRecht eine Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag \nentsprechend § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB fest, da das Grundstück \nder Klägerinnen an die Bstraße angrenzt und von dieser \nerschlossen ist.\n\n33\n\nDie Erhebung eines Erschließungsbeitrages ist nicht \ndeswegen ausgeschlossen, weil - wie in Parallelverfahren von \nder Klägerseite vorgetragen worden ist - die Bstraße eine \nvorhandene Erschließungsanlage im Sinne von § 180 Abs. 2 \nBBauG/§ 242 Abs. 1 BauGB gewesen sei, für die die Erhebung von \nErschließungsbeiträgen ausgeschlossen ist. Zu den nach diesen \nVorschriften beitragsfähigen Straßen gehören die „vorhandenen\" \nStraßen im Sinne des Preußischen Fluchtliniengesetzes und die \nvor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes insgesamt fertig \ngestellten Straßen. Da die frühere Gemeinde T1 \n(Rechtsvorgängerin der Stadt E) noch im Jahre 1906 Bauwilligen \nBefreiung vom Anbauverbot der noch nicht fertig gestellten \nBstraße erteilt hat, scheidet die erste Alternative aus. \n\n34\n\nAuch die andere Alternative ist nicht gegeben. Denn wie \nunstreitig ist, wurde der technische Ausbau der Teilstrecke \nder Bstraße östlich der Einmündung der B1straße erst nach \nInkrafttreten des Bundesbaugesetzes am 30.6.1961 fertig \ngestellt. Werden allerdings Teileinrichtungen - wie hier \nmöglicherweise Fahrbahn und Entwässerung - in einem Bereich \nfertiggestellt und stellt dieser Bereich die Anbaustraße in \nihrer vollständigen projektierten Länge dar, dann ist dieser \nAbschnitt auch für die später fertiggestellten \nTeileinrichtungen maßgebend. Denn eine einmal fertiggestellte \nTeileinrichtung kann nicht nachträglich durch Änderung \nbzw. Erweiterung der Planung in den Zustand der Unfertigkeit \nversetzt werden.\n\n35\n\nVgl. Driehaus a.a.o., § 13 Rdnr. 46 mit Nachweisen aus der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.\n\n36\n\nDeshalb ist es nicht von ausschlaggebender Bedeutung, dass \nTeileinrichtungen der Bstraße in dem Abschnitt zwischen V \nStraße und B1straße bereits vor Inkrafttreten des \nBundesbaugesetzes fertig gestellt worden waren. Denn die \nBstraße endete zu dem hier genannten Zeitpunkt als Anbaustraße \nnicht an der Einmündung der B1straße, sondern führte auf Grund \nkonkreter Planungen der Stadt E in östlicher Richtung bis hin \nzum Bhof als innerörtliche Anbaustraße weiter. Das ergibt sich \naus der in der mündlichen Verhandlung vom 6.2.2001 vorgelegten \nPolizeiverordnung vom 14.12.1951 über die Abstufung und \nRegelung der Bebauung und über die Baugestaltung in der \nStadtgemeinde E, in der das Gebiet zu beiden Seiten der \nprojektierten Bstraße östlich der B1straße als \nKleinsiedlungsgebiete und damit Innerortslage ausgewiesen \nist.\n\n37\n\nBei diesen planerischen Gegebenheiten hätte das Entstehen \nder Beitragspflicht für den Abschnitt von L Straße bis \nB1straße einer förmlichen Abschnittsbildung bedurft, die vor \nInkrafttreten des Bundesbaugesetzes und auch zu einem späteren \nZeitpunkt nicht erfolgt ist. Daraus folgt, dass die später \ngeforderte Vorausleistung für den hier zu Grunde gelegten \nAbschnitt von V Straße bis zur Abzweigung der Straße L erhoben \nwerden konnte. Entgegen der früheren Rechtslage bedurfte es \nhierzu keiner ausdrücklichen Abschnittsbildung durch den Rat \nder Stadt E, da nach Inkrafttreten der \nErschließungsbeitragssatzung vom 4. April 1996 (EBS) die \nAbschnittsbildung durch den Oberstadtdirektor (jetzt \nOberbürgermeister) zu treffen ist (§ 7 EBS). Diese \nVoraussetzungen sind mit der Abrechnung und der \nBeitragserhebung für die Ausbaumaßnahme in dem hier \nmaßgeblichen Abschnitt gegeben.\n\n38\n\nDie Beklagte war im Übrigen auch zur Erhebung einer \nVorausleistung berechtigt, da die endgültige Beitragspflicht \nfür diesen Abschnitt der Bstraße noch nicht zur Entstehung \ngelangt ist, weil das Straßenland der Erschließungsanlage noch \nnicht entsprechend den Herstellungsmerkmalen in § 8 Abs. 1 EBS \nvollständig im Eigentum der Stadt E steht.\n\n39\n\nAuch das von der Klägerseite im Parallelverfahren geltend \ngemachte Argument, dass ein Eigentumserwerb des Straßenlandes \ninnerhalb der Frist des § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB (vier Jahre \nnach Abschluss des Widerspruchsverfahrens) faktisch nicht \nabgeschlossen sein dürfte, reicht nicht. Denn es bleibt der \nBeklagten unbenommen, insoweit innerhalb dieser Frist durch \nden Rat der Stadt E die Erfüllung der satzungsmäßigen \nHerstellungsmerkmale durch eine Abweichungssatzung beschließen \nzu lassen. \n\n40\n\nDer dem Grunde nach bestehende Anspruch der Beklagten auf \nErhebung einer Vorausleistung ist nicht verjährt.\n\n41\n\nFür die Heranziehung zu Vorausleistungen gilt keine \nFestsetzungsverjährungsfrist nach § 169 ff. Abgabenordnung, da \ndie Vorausleistungspflicht anders als die endgültige (Voll- \noder Teil-)Beitragspflicht nicht schon kraft Gesetzes \nentsteht, sondern vielmehr erst durch den \nVorausleistungsbescheid begründet wird.\n\n42\n\nVgl. Driehaus, NJW-Schriften 42, 5.A § 19 Rdnr. 40 und § \n21 Ndr. 31.\n\n43\n\nDie Vorausleistung ist auch der Höhe nach nicht zu \nbeanstanden. Der Aufwand ist durch Rechnungen der \nbauausführenden Firmen belegt. Soweit Teilleistungen nach \nEinheitssätzen abgerechnet worden sind, sind diese mit der auf \ndas Ausbaujahr entsprechenden Höhe angesetzt worden und stehen \nmit den Vergaben der EBS in Einklang.\n\n44\n\nDie Beklagte hat im Gerichtsverfahren den Aufwand für den \ntechnischen Ausbau mit 221.469,88 DM ermittelt. Die Erhöhung \nberuht auf durch Rechnung belegten Kosten für die Herstellung \nder Gehwege, die von der Beklagten bisher nicht berücksichtigt \nworden sind. Gegen diesen Ansatz ergeben sich für das Gericht \nkeine Bedenken. Die zwischen den Beteiligten streitige Frage, \nob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Beklagte \nFremdkapitalkosten in den beitragsfähigen Aufwand einstellen \nkann, braucht hier im Rahmen der Vorausleistungserhebung nicht \ngeklärt zu werden. Denn eine Nichtberücksichtigung der \nFremdkapitalzinsen wirkt sich für die Kläger - wie noch \nausgeführt wird - nicht beitragsmindernd aus.\n\n45\n\nHiernach ergibt sich nach Abzug für den 10-prozentigen \nGemeindeanteil ein umlagefähiger Aufwand in Höhe von \n199.342,89 DM. Dieser ist durch die von der Beklagten \nebenfalls im gerichtlichen Verfahren berichtigte Verteilfläche \nvon 54.454,85 m² zu dividieren, sodass sich pro m² \nVerteilfläche ein Betrag von 3,660333 ergibt.\n\n46\n\nDer Flächenansatz für das Grundstück der Klägerseite ist \nvon der Beklagten zutreffend ermittelt worden. Maßgeblich ist \nnach § 5 Abs. 12 bb. EBS bei Grundstücken, die nicht im \nBereich eines Bebauungsplanes liegen, die Grundstücksfläche, \ndie bis zu einer Tiefe von 50 m von der der \nErschließungsanlage nächstgelegenen Seite entfernt ist. Reicht \ndie tatsächliche Nutzung über diese Begrenzung hinaus, so ist \nwie im hier vorliegenden Fall die Grundstückstiefe maßgebend, \ndie durch die hintere Grenze der Nutzung bestimmt ist. \nEntgegen der Auffassung der Klägerseite ist auch keine \nEckgrundstücksvergünstigung zu gewähren, da es sich bei dem \nhier in Frage stehenden Grundstück um ein gewerblich genutztes \nGrundstück handelt. § 6 Abs. 1 der maßgeblichen \nErschließungsbeitragssatzung sieht eine \nEckgrundstücksvergünstigung nämlich nur für Grundstücke vor, \ndie überwiegend Wohnzwecken dienen. Der von der Beklagten \ngewählte Vervielfältiger für zweigeschossige Bebauung ist \nebenfalls nicht zu beanstanden. Nach § 5 Abs. 9 a EBS ist in \nunbeplanten Gebieten bei bebauten Grundstücken die Zahl der \ntatsächlich vorhandenen Geschosse maßgeblich. Das bedeutet, \ndass das heranzuziehende Buchgrundstück mit der gesamten nach \n§ 6 EBS zu berücksichtigenden Fläche mit der höchsten \nvorzufindenden Geschosszahl zu vervielfältigen ist.\n\n47\n\nDanach entfallen auf das Grundstück der Kläger (Flurstücke \n1 und 3) mit einer zu berücksichtigenden Grundstücksfläche von \n557 m² multipliziert mit einem Vervielfältigter von 1,5 für \nzweigeschossige Bebauung 835,50 Verteileinheiten, sodass sich \nein Vorausleistungsbeitrag von (DM 3.058,21 DM) festzusetzen \nwar.\n\n48\n\nDa die Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden geringere \nBeiträge festgesetzt hat, war die Klage mit der Kostenfolge \naus § 154 Abs. 1 VwGo abzuweisen.\n\n49\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n50","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302896","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-02-06/17-k-5533-98","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302896","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302896","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-02-06/17-k-5533-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302896","retrieved":"2026-07-09 03:29:00.960914+00:00"}}