{"status":"available","doknr":"OLD302894","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:0206.14K8398.00A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-02-06","aktenzeichen":"14 K 8398/00.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht \nerhoben.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie 1976 geborene Klägerin ist pakistanische \nStaatsangehörige. Sie reiste am 02.06.2000 in die \nBundesrepublik Deutschland ein und beantragte ihre Anerkennung \nals Asylberechtigte mit der Begründung, sie werde in Pakistan \nals Angehörige der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft politisch \nverfolgt. Ihr Bruder habe sie zwar nach einer Entführung an \neinen abgelegenen Ort vor einer Vergewaltigung durch Nicht-\nAhmadis retten können, sei bei dem entstandenen Handgemenge \naber schwer am Kopf verletzt worden. Aus Sorge um ihre Ehre \nhabe ihre Familie sie unverzüglich verheiratet. Ein mit ihren \nSchwiegereltern verfeindeter Mullah habe ihrem Schwiegervater \ndaraufhin mit ihrer Entführung gedroht. Deshalb habe ihr \nSchwager im Dezember 1999 ihre Ausreise organisiert.\n\n3\n\nDas Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nlehnte den Asylantrag durch Bescheid vom 19.07.2000 ab und \nstellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 AuslG nicht \nvorliegen und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht \nbestehen. Außerdem forderte es die Klägerin auf, die \nBundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach \nBekanntgabe des Bescheides zu verlassen. Für den Fall der \nNichteinhaltung der Frist drohte es die Abschiebung nach \nPakistan bzw. in den Staat an, in den sie einreisen darf oder \nder zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist.\n\n4\n\nDie dagegen erhobene Klage vom 11.08.2000 \n- 14 K 5236/00.A - wurde durch Urteil vom 12.09.2000 \nabgewiesen.\n\n5\n\nDie Klägerin stellte am 14.11.2000 einen Folgeantrag, den \nsie unter Hinweis auf das Massaker in Ghatialian im \nvorausgegangenen Monat Oktober und unter Bezugnahme auf den \nJahresbericht 2000 über religiöse Freiheit des \nU.S. Department of State vom 05.09.2000 sowie auf weitere \nPublikationen über die Menschenrechtslage in Pakistan mit \neiner wesentlichen Verschlechterung der Verhältnisse für ihre \nGlaubensgemeinschaft in Pakistan begründete. Außerdem vertrat \nsie die Ansicht, es lägen nunmehr die Voraussetzungen für die \nAnerkennung einer Gruppenverfolgung vor, denn bei nur noch ca \n500.000 Ahmadis in Pakistan seien die Verfolgungsschläge so \ndicht, dass jedes Mitglied ihrer Glaubensgemeinschaft dort \nüberall und jederzeit von Verfolgungshandlungen betroffen \nwerden könne. Ferner gab sie an, auf ihren Schwiegervater und \nihren Bruder sei, weil man ihres Ehemannes habe habhaft werden \nwollen, am 27.10.2000 ein Überfall verübt worden, bei dem \nbeide schwere Verletzungen mit bleibenden Gesundheitsschäden \ndavon getragen hätten.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 21.11.2000, zur Post gegeben am \n29.11.2000, lehnte das Bundesamt die Durchführung eines \nweiteren Asylverfahrens und eine Änderung seiner Entscheidung \nzu § 53 AuslG ab.\n\n7\n\nDie Klägerin hat am 09.12.2000 Klage erhoben, mit der sie \nihr Anerkennungsbegehren unter Wiederholung und Vertiefung \nihres Vortrages aus dem Vorverfahren weiter verfolgt.\n\n8\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n9\n\ndie Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides \nvom 21.11.2000 zu verpflichten, sie - die \nKlägerin - als Asylberechtigte anzuerkennen und \nfestzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 \nAuslG \n\n10\n\nhilfsweise\n\n11\n\ndes § 53 AuslG vorliegen.\n\n12\n\nDie Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf den \nInhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge der \nBeklagten sowie auf die Auskünfte und sonstigen Erkenntnisse \nergänzend Bezug genommen, auf die die Klägerin hingewiesen \nworden ist.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie Klage ist offensichtlich unbegründet.\n\n17\n\nDer Bescheid des Bundesamtes vom 21.11.2000 ist \noffensichtlich rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in \nihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. Sie hat keinen Anspruch auf \ndie begehrte Anerkennung als Asylberechtigte.\n\n18\n\nDas Bundesamt hat nach unanfechtbarer Ablehnung des \nErstantrages der Klägerin zu Recht kein weiteres Asylverfahren \nnach § 71 AsylVfG durchgeführt. Die Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 bis 3 VwVfG für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens \nliegen nicht vor. Weder hat sich nachträglich die Sach- oder \nRechtslage zu Gunsten der Klägerin geändert (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 \nVwVfG), noch hat sie neue Beweismittel vorgelegt, die eine für \nsie günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (§ 51 \nAbs. 1 Nr. 2 VwVfG).\n\n19\n\nDurch die Erwähnung eines Überfalls auf Schwiegervater und \nBruder Ende Oktober 2000 vermochte die Klägerin eine \nnachträgliche Änderung der Sachlage zu ihren Gunsten im Sinne \neiner Individualverfolgung nicht glaubhaft zu machen. \nAbgesehen davon, dass die Darstellung des Vorfalles zu vage \nund unsubstantiiert geblieben ist, um daraus überhaupt auf \neinen aktuellen und realen Hintergrund schließen zu können, \nweist die Klägerin darin nicht sich die Rolle des ins Auge \ngefassten Opfers zu, sondern den für die \nFamilie/Verwandtschaft verantwortlichen männlichen \nMitgliedern, nämlich ihrem Ehemann, ihrem Schwiegervater und \nihrem Bruder. Damit aber fehlt es schon in ihrer Darlegung an \neinem Sachverhalt für eine nachträgliche, nunmehr auf sie \nselbst abzielende Individualverfolgung.\n\n20\n\nDie in Bezug genommenen Übergriffe vom 30.10.2000 auf \ngläubige Ahmadis in Ghatialian und vom 10.11.2000 in Takht \nHazara, begründen eine nachträgliche Veränderung der Sachlage \nzu Gunsten der Klägerin weder unter dem Gesichtspunkt der \nunmittelbaren noch dem der mittelbaren staatlichen \nGruppenverfolgung. Gewalttätige Übergriffe auf einzelne \nAhmadis, Eskalationen im Zuge von Auseinandersetzungen mit \nAhmadis und regionale Ausschreitungen aus unterschiedlichsten \nAnlässen gegen kleinere Gruppen von Gläubigen bei religiösen \nVeranstaltungen hat es in der Vergangenheit in unregelmäßigen \nAbständen immer wieder gegeben. Sie werden sich \nvoraussichtlich auch in Zukunft ereignen. Nichts Anderes gilt \nin Bezug auf mehr oder weniger spektakuläre Hetzparolen von \nRepräsentanten fundamentalistischer Kreise, die bereits in der \nVergangenheit vom Aufruf zum Boykott der Ahmadis bis zur \nAuslobung von Kopfgeld für die Ermordung ihres im Exil \nlebenden Kalifen gereicht haben. Damit aber erweisen sich die \nvon der Klägerin als Indiz für eine „neue, höhere\" Qualität \nder Verfolgung angeführten Geschehnisse einschließlich der \nauch in ihrem Zusammenhang wieder erhobenen Klagen über \nunzureichende staatliche Schutzmaßnahmen als Fortsetzung \ndessen, was bereits bisher für die Lage der Ahmadis \nkennzeichnend war, nämlich im Einzelfall weitgehend ohne \neffektiven Schutz und Hilfe des Staates Zielscheibe und Opfer \nfanatischer religiöser Intoleranz zu werden. Anhaltspunkte \ndafür, dass derartige Übergriffe seit Ende vergangenen Jahres \nstaatlich gesteuert würden oder Ausdruck dafür sind, dass die \npakistanische Regierung ihr grundsätzliches Interesse an einer \nVerhinderung landesweiter oder auch nur große Teile Pakistans \nerfassender Ausweitungen religiöser Auseinandersetzungen \nverloren hat, bestehen nicht. Die durch mehrere Tote und eine \nVielzahl von Verletzten gekennzeichneten besonders schweren \nFolgen der beiden Anschläge allein indizieren noch nicht für \njeden Gruppenangehörigen die aktuelle Gefahr eigenen \nBetroffenseins oder Betroffenwerdens. Davon kann bei 3,5 \n- 4.000.000 Ahmadis in Pakistan - so auch die klärende \nStellungnahme der xxxxxxxxxxxxxxxxxx in Deutschland vom \n26.01.2001 zu der von xxxxxxxxxxxxxxx behaupteten wesentlich \ngeringeren Mitgliederzahl der Glaubensgemeinschaft - selbst \nnach diesen jüngsten Überfällen nach wie vor nicht ausgegangen \nwerden. Zwar kann die Möglichkeit eines einzelnen Ahmadis, \nunter ähnlichen Umständen selbst zum Opfer zu werden, \nkeinesfalls in Frage gestellt werden, sie aber reicht für die \nAnnahme einer Gruppenverfolgung - in unmittelbarer oder \nmittelbarer Form - nicht aus.\n\n21\n\nNach alledem fehlt es auch an den Voraussetzungen für eine \nÄnderung der Entscheidung nach § 53 AuslG. Die konkrete \nGefahr, bei Rückkehr nach Pakistan der Folter unterworfen zu \nwerden, ist weder von der Klägerin dargetan noch sonst \nersichtlich. Die Voraussetzungen für eine Gewährung von \nAbschiebungsschutz nach dem insbesondere in Betracht zu \nziehenden § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 9 EMRK sind, da die \nReligionsausübung der Ahmadis im sog. forum internum gewahrt \nist, ebenfalls nicht gegeben. \n\n22\n\nHat das Bundesamt nach alledem zu Recht kein weiteres \nAsylverfahren durchgeführt, ist die Klägerin nach § 71 Abs. 4 \ni.V.m. § 36 Abs. 1 AsylVfG zur Ausreise binnen einer Frist von \neiner Woche verpflichtet.\n\n23\n\nDa die Voraussetzungen des § 71 Abs. 5 S. 1 AsylVfG gegeben \nsind, bedarf es zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten \nFristsetzung und Abschiebungsandrohung.\n\n24\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b \nAbs. 1 AsylVfG.\n\n25\n\nWegen der Abweisung der Klage als offensichtlich \nunbegründet ist das Urteil unanfechtbar (§ 78 Abs. 1 S. 1 \nAsylVfG).\n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302894","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-02-06/14-k-8398-00-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302894","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302894","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-02-06/14-k-8398-00-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302894","retrieved":"2026-07-09 03:29:00.780714+00:00"}}