{"status":"available","doknr":"OLD302893","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:0206.14K5217.99A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-02-06","aktenzeichen":"14 K 5217/99.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht \nerhoben.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nNachdem die Kläger zu 1) bis 5) und zu 6) bis 7), \npakistanische Staatsangehörige und Mitglieder der Ahmadiyya-\nGlaubensgemeinschaft, mit ihren Asylanträgen vom 2.4.1996 \nbzw. 16.1.1998 ohne Erfolg geblieben waren (VG Düsseldorf, \nUrteil 14 K 8740/96.A vom 15.12.1998, OVG NRW Beschluss \n19.A 576/99.A vom 10.6.1999 sowie Bescheid des Bundesamtes vom \n9.2.1998), stellten sie am 19.7.1999 einen Folgeantrag, den \nsie mit dem Vorliegen einer nachträglichen Änderung der \nSachlage zu ihren Gunsten begründeten. Im Einzelnen führten \nsie an, die Lage habe sich in Pakistan für religiöse \nMinderheiten nach dem Wahlsieg von Premierminister Sharif \ndrastisch verschärft. Durch die Ausspähungen der Khatm-e-\nNabuwwat in Deutschland sei ihnen ein objektiver \nNachfluchtgrund zugewachsen. Ihre Verfolgung durch Dritte \nerfahre nunmehr erkennbar staatliche Unterstützung, denn der \nStaatspräsident und der Minister für religiöse \nAngelegenheiten gehörten dem Führungsgremium der Aalami \nMajlis Tahaffuz-e-Khatm-e-Nabuwwat an, deren Ziel die \nAusmerzung der Ahmadis sei. Ferner habe Premierminister Sharif \nseinen Bruder, den Präsidenten des Punjab mit der Ausarbeitung \neines Gesetzesentwurfes beauftragt, der eine Versöhnung der \nSunna und Shia herbeiführen solle, in Wirklichkeit aber \nbezwecke, dass diese sich gegen die Ahmadis verbündeten. \nInfolgedessen würden Ahmadis zunehmend nach willkürlichen \nAnschuldigungen, die religiösen Gefühle der Muslime verletzt \nzu haben, inhaftiert und verurteilt. Opfer einer derartigen \nVerfolgungstat könne jeder einzelne Ahmadi in Pakistan zu \njeder Zeit und an jedem Ort werden. Deswegen und weil in \nPakistan keineswegs 4 Millionen Ahmadis, sondern allenfalls \n500.000 aktive Mitglieder dieser Glaubensgemeinschaft lebten, \nseien die Voraussetzungen für die Bejahung einer \nGruppenverfolgung gegeben.\n\n3\n\nDurch Bescheid vom 3o.7. 1999 lehnte das Bundesamt die \nDurchführung eines weiteren Asylverfahrens ab. \n\n4\n\nDie Kläger haben gegen den am 2.8.1999 als Einschreiben zur \nPost gegebenen Bescheid am 7.8.1999 Klage erhoben, mit der sie \nihr Anerkennungsbegehren unter Wiederholung und Vertiefung \nihres Vortrages aus dem Vorverfahren weiter verfolgen.\n\n5\n\nDie Kläger beantragen, \n\n6\n\ndie Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides \nvom 30.7.1999 zu verpflichten, sie - die Kläger - \nals Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, \ndass die Voraussetzungen des § 51 AuslG,\n\n7\n\nhilfweise\n\n8\n\ndes § 53 AuslG vorliegen.\n\n9\n\nDie Beklagte hat schriftsätlich beantragt, \n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf den \nInhalt der Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie auf die \nAuskünfte und sonstigen Erkenntnisse ergänzend Bezug genommen, \nauf die die Kläger hingewiesen worden sind. \n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDie Klage ist offensichtlich unbegründet.\n\n14\n\nDer Bescheid des Bundesamtes vom 30.7.1999 ist \noffensichtlich rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in \nihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO.) Sie haben keinen Anspruch \nauf die begehrte Anerkennung als Asylberechtigte.\n\n15\n\nDas Bundesamt hat nach unanfechtbarer Ablehnung der \nErstanträge der Kläger zu Recht kein weiteres Asylverfahren \nnach § 71 AsylVfG durchgeführt. Die Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 -3 VwVfG für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens liegen \nnicht vor. Weder hat sich nachträglich die Sach- oder \nRechtslage zu Gunsten der Kläger geändert ( § 51 Abs. 1 Nr. 1 \nVwVfG), noch haben sie neue Beweismittel vorgelegt, die eine \nfür sie günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden ( § \n51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG). \n\n16\n\nDie Voraussetzungen, unter denen eine Gruppenverfolgung - \nauf die allein die Kläger ihren Folgeantrag stützen - von der \nRechtsprechung bejaht wird, sind nicht gegeben. Für die \nAnnahme der Gefahr unmittelbarer oder mittelbarer \nGruppenverfolgung reicht die Möglichkeit, demnächst selbst \nOpfer einer asylrelevanten Eingriffshandlung werden zu können, \nnicht aus. Vielmehr müssen die Verfolgungsschläge so dicht \ngestreut sein, dass sich daraus für jeden Gruppenangehörigen \ndie aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit ableiten lässt. Eine \nderartige Verdichtung der Verfolgungsschläge kann weder auf \nGrund der politischen Entwicklung in Pakistan bis zum Sturz \ndes früheren Premiers Sharif noch seit dem im Oktober 1999 \nerfolgten Machtwechsel festgestellt werden. Sie lässt sich \nauch nicht aus Art und Zahl der tatsächlichen Geschehnisse im \nselben Zeitraum herleiten. \n\n17\n\nNeue staatliche Maßnahmen, insbesondere auf dem Gebiet der \nLegislative, gegen die Religionsgemeinschaft der Ahmadis, die \nals Ausdruck unmittelbarer staatlicher Verfolgung oder gar \neines Verfolgungsprogrammes in Betracht gezogen werden \nkönnten, sind nicht erlassen worden. Das gilt namentlich in \nBezug auf die Einführung der Sharia, da ihr die Zustimmung des \npakistanischen Senats als des 2. gesetzgeberischen Organs bis \nheute versagt geblieben ist. Dass sonstige Gesetze \nverabschiedet worden wären oder unmittelbar vor ihrer \nVerabschiedung stünden, deren Inhalt und Zielsetzung eine \nweitere Beschneidung des Rechtes der Ahmadis auf \nReligionsausübung ist, ist den vorliegenden Erkenntnisquellen \nnicht zu entnehmen.\n\n18\n\nSoweit sich die Kläger auf eine gezielte staatlich \nUnterstützung von Verfolgungsmaßnahmen durch Dritte, \ninsbesondere durch die Aalami Majlis Tahaffuz-e-Khatm-e-\nNabuwwat berufen haben, indem sie auf den Umstand hinwiesen, \ndass die Minister für religiöse Angelegenheiten und \nMinderheiten und der Präsident Pakistans, Raja Zafar ul Haq \nund Rafiq Tarar, zum Führungsgremium jener Organisation \ngehören, die sich die Ausmerzung der Ahmadis auf die Fahnen \ngeschrieben hat, indiziert auch das nicht die Gefahr \nunmittelbarer staatlicher ( Gruppen)-Verfolgung. Zum Einen \ngeben deren Äußerungen in ihrer Eigenschaft als Repräsentanten \nder Khatm-e-Nabuwwat nicht den offiziellen Standpunkt der \npakistanischen Regierungspolitik wieder, zum Anderen deutet \nnichts darauf hin, dass es ihnen gelungen wäre, ihre \nverlautbarten Vorstellungen politisch umzusetzen.\n\n19\n\nAA, Auskunft v. 15.6.1998 an das VG Chemnitz.\n\n20\n\nDarüberhinaus wurde die Funktion des Präsidenten Tarar nach \ndem Sturz der Regierung Sharif im Oktober 1999 auf die \nWahrnehmung repräsentativer Aufgaben beschränkt.\n\n21\n\nAA, Lagebericht Pakistan v. 17.8. 2000, S. 3\n\n22\n\nDie Befürchtung mittelbarer Gruppenverfolgung lässt sich \nauch nicht mit Erfolg auf die behaupteten Ausspähungen von in \nDeutschland lebenden Ahmadis durch die Khatm-e-Nabuwwat \nstützen. Dafür, dass es infolgedessen zu Anzeigen, Anklagen \noder gar Verurteilungen von Ahmadis in Pakistan gekommen wäre, \ngibt es keinerlei Hinweise.\n\n23\n\nSchließlich kann mittelbare Gruppenverfolgung nunmehr nicht \ndeshalb bejaht werden, weil es im Oktober und November 2000 in \nGhatialian und Takht Hazara zu gewalttätigen Ausschreitungen \northodoxer Muslime gegen praktizierende Ahmadis gekommen ist, \ndie unter diesen mehrere Todesopfer und schwer Verletzte \ngefordert haben. Übergriffe religiöser Fanatiker, eines \naufgehetzten Mobs auf einzelne Angehörige dieser \nGlaubensgemeinschaft, Eskalationen im Zuge von \nAuseinandersetzungen mit Ahmadis und regional begrenzte \nAusschreitungen aus unterschiedlichsten Anlässen gegen Gruppen \nvon Gläubigen bei religiösen Veranstaltungen hat es in der \nVergangenheit in unregelmäßigen Abständen immer wieder \ngegeben. Sie werden sich voraussichtlich auch in Zukunft \nereignen und damit die Verhältnisse fortführen, durch die die \nSituation der Ahmadis seit langem gekennzeichnet wird. Als \nAnzeichen dafür, dass ihnen staatliche Lenkungsmanöver \nzugrundeliegen oder dass sie Ausdruck dafür wären, dass die \npakistanische Regierung ihr grundsätzliches Interesse daran \naufgegeben hätte, eine landesweite oder auch nur große Teile \nvon Pakistan erfassende Ausweitung religiöser \nAuseinandersetzungen zu verhindern, reichen diese Vorfälle als \nsolche ebenso wenig wie der in diesem Zusammenhang beklagte \nMangel an effektiver staatlicher Schutzgewährung aus. \n\n24\n\nFür die von den Klägern angesprochene asylerhebliche Gefahr \neiner mittelbaren Gruppenverfolgung fehlt es zudem - auch nach \nden o.g. jüngsten Übergriffen - angesichts einer Zahl von 3,5 \n- 4.000.000 Ahmadis in Pakistan - so auch die klärende \nStellungnahme der Ahmadiyya - Zentrale in Deutschland vom \n26.1.2001 - nach wie vor an der erforderlichen \nVerfolgungsdichte, denn das Gewicht und die Folgen dieser \nÜbergriffe indizieren noch nicht für jeden Gruppenangehörigen \ndie aktuelle Gefahr eigenen Betroffenseins oder \nBetroffenwerdens.\n\n25\n\nNach alledem fehlt es auch an den Voraussetzungen für eine \nÄnderung der Entscheidung nach § 53 AuslG. Die konkrete \nGefahr, bei Rückkehr nach Pakistan der Folter unterworfen zu \nwerden, ist weder von den Klägern dargetan noch sonst \nersichtlich. Die Voraussetzungen zur Gewährung von \nAbschiebungsschutz nach dem insbesondere in Betracht zu \nziehenden § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 9 EMRK sind, da die \nReligionsausübung der Ahmadis im sog. forum internum gewahrt \nist, ebenfalls nicht gegeben.\n\n26\n\nHat das Bundesamt nach alledem zu Recht kein weiteres \nAsylverfahren durchgeführt, sind die Kläger nach § 71 Abs. 4 \ni.V.m. § 36 Abs. 1 AsylVfG zur Ausreise binnen einer Frist von \neiner Woche verpflichtet.\n\n27\n\nDa die Voraussetzungen des § 71 Abs. 5 S.1 AsylVfG gegeben \nsind, bedarf es zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten \nFristsetzung und Abschiebungsandrohung.\n\n28\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO, § \n83 b Abs. 1 AsylVfG.\n\n29\n\nWegen der Abweisung der Klage als offensichtlich \nunbegründet ist das Urteil unanfechtbar (§ 78 Abs. 1 S.1 \nAsylVfG).\n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302893","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-02-06/14-k-5217-99-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302893","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302893","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-02-06/14-k-5217-99-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302893","retrieved":"2026-07-09 03:29:00.679764+00:00"}}