{"status":"available","doknr":"OLD302927","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:0201.8K4469.98A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-02-01","aktenzeichen":"8 K 4469/98.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen \ndie Kläger.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer ausweislich seines Personalausweises (carte d'identité \npour citoyen) am xxxxxxxx 1958 in Kayi-Kinganda (Provinz Bas-\nCongo) geborene Kläger zu 1) ist Staatsangehöriger der \nDemokratischen Republik Kongo. Er reiste nach seinen Angaben \nmit seinen am xxxxxxxxx 1985 und xxxxxxxx 1988 in Kinshasa \ngeborenen Kindern, den Klägern zu 2) und 3), am 21. Februar \n1997 auf dem Luftweg über Südafrika in das Bundesgebiet ein. \n\n3\n\nDie Kläger beantragten unter dem 27. Februar 1997 ihre \nAnerkennung als Asylberechtigte.\n\n4\n\nIn der am 4. März 1997 durchgeführten Anhörung im Rahmen \nder Vorprüfung trug der Kläger zu 1) im Wesentlichen Folgendes \nvor:\n\n5\n\nEr habe im Jahre 1979 angefangen, Taxi zu fahren, und sei \nseit dem 2. Juni 1980 mit der xxxxxxxxxx verheiratet; aus der \nEhe seien sechs Kinder hervorgegangen. Seit dem Jahre 1990 sei \ner in der UDPS als Mitglied aktiv gewesen. Im Jahre 1991 sei \ner für die Propaganda und Mobilisation der UDPS gewählt \nworden. \n\n6\n\nAm 16. Februar 1992 sei er zum ersten Mal verhaftet worden; \ner sei auch am 5. Juli 1996 verhaftet worden. Die Haft habe \nbis zum 27. Juli 1996 gedauert. Auf Druck der UDPS sei er \nfreigelassen worden. \n\n7\n\nDie - nach seinen Angaben - zweite Verhaftung sei im \nOktober 1996 gewesen, als der Krieg im Osten Zaires angefangen \nhabe. \n\n8\n\nSpäter erklärte der Kläger, er sei nicht im Oktober 1996, \nsondern am 7. November 1996 verhaftet worden. Es habe damit \nangefangen, dass seit dem 1. November 1996 Ruandesen \nvertrieben worden seien. Er habe dann ein Flugblatt \ngeschrieben, dass von der UDPS unterschrieben worden sei. \nDiese Flugblätter habe er am 4., 5. und 6. November 1996 \nverteilt. Er sei vom 7. November 1996 bis zum 9. Februar 1997 \ninhaftiert gewesen. Er sei gefoltert worden. Später habe er \nfliehen können; seine Frau habe eine Nachricht ins Gefängnis \ngeschmuggelt und 1.000 Dollar bezahlt. Er sei von Soldaten aus \nseiner Zelle gerufen worden und sollte die Toilette aufsuchen. \nDort habe er eine Uniform der Garde Civil gefunden, die er \nangezogen habe. Er habe so wie ein Soldat ausgesehen und mit \nden Soldaten aus dem Gefängnis gehen können. Am \n10. Februar 1997 seien die Soldaten aber wieder zu ihm nach \nHause gekommen und hätten seinen Sohn, den Kläger zu 2), mit \neinem Gewehrkolben verletzt.\n\n9\n\nÜber die Verhaftung im Juli 1996 legte der Kläger zu 1) die \ninterne Informationsschrift („bimensuel d'information \ninterne\") Nr. x „La Voix de l'UDPS\" vom xxxxxxxxxxxxxxxx 1996 \nvor. Darin findet sich auf Seite x eine Liste mit Namen \nderjenigen Mitglieder („combattants\"), die bei einer \nDemonstration („marche de libération\") am 5. Juli 1996 in \nKinshasa verhaftet worden sein sollen. Unter der Nummer xx \nfindet sich auch der Name des Klägers zu 1).\n\n10\n\nDas Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \n(Bundesamt) lehnte mit Bescheid vom 19. Mai 1998 das \nAsylbegehren ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des \n§ 51 Abs. 1 AuslG nicht vorliegen und Abschiebungshindernisse \nim Sinne von § 53 AuslG nicht gegeben sind. Zugleich wurden \ndie Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland \ninnerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe dieser Entscheidung \nund im Falle einer Klageerhebung, innerhalb von einem Monat \nnach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens zu \nverlassen. Die Abschiebung wurde angedroht.\n\n11\n\nDieser am 22. Mai 1998 zugestellte Bescheid hat die \nVorfluchtgründe für unglaubhaft erklärt und dazu auf \nWidersprüchlichkeiten, Ungereimtheiten und \nUnwahrscheinlichkeiten insbesondere im Hinblick auf die \nSchilderung der Inhaftierung, der Flucht aus dem Gefängnis und \nder Ausreise abgestellt. Unabhängig davon drohe dem Kläger \nzu 1) auf Grund der Tätigkeit für die UDPS bei einer Rückkehr \nvon dem nunmehrigen Machthaber Kabila keine Verfolgung \nmehr.\n\n12\n\nMit der am 22. Mai 1998 erhobenen Klage, die zunächst bis \nauf eine pauschale Bezugnahme auf den bisherigen Vortrag ohne \nBegründung blieb, verfolgen die Kläger ihr Asylbegehren \nweiter. \n\n13\n\nAm 25. Mai 1998 reiste die Ehefrau des Klägers zu 1) mit \ndrei weiteren Kindern (xxxxx, xxxxxxxxxxxxxxx und \nxxxxxxxxxxxxxxx) in das Bundesgebiet ein. Sie beantragten am \n28. Mai 1998 (Gz. xxxxxxxxxxx) ihre Anerkennung als \nAsylberechtigte. Das Verfahren wurde nach dem \nAblehnungsbescheid des Bundesamtes vom 29. Juni 1998 mit \nBeschluss des VG Gelsenkirchen vom 5. Mai 2000 \n- 10a K 4224/98.A - eingestellt, da die dortigen Kläger das \nVerfahren trotz Aufforderung des Gerichts, die ladungsfähige \nAnschrift mitzuteilen, länger als einen Monat nicht betrieben \nhatten.\n\n14\n\nIn einem Statement vom 25. Juni 1998 ergänzt der Kläger \nzu 1) seinen Vortrag. Er sei insgesamt drei Mal verhaftet \nworden. Die zweite Verhaftung sei anlässlich einer \nDemonstration am 5. Juli 1996 gewesen, die dritte am \n7. November 1996. \n\n15\n\nInnerhalb der gemäß § 87b VwGO gesetzten Frist, die mit der \nLadung zur mündlichen Verhandlung verbunden war, haben die \nKläger zusätzlich vorgetragen, der Kläger zu 1) habe einen von \nihm unterzeichneten Brief vom 10. März 1998, den die UDPS \ngesehen und abzeichnete, in Kinshasa verteilen lassen. Die \nCommunauté Congolaise in xxxxxx habe mit der Anschrift des \nKlägers zu 1) unter dem 18. März 1998 an Kabila persönlich \ngeschrieben. Den Brief habe der Kläger zu 1) mitunterzeichnet; \ner hab zudem an zahlreichen Veranstaltungen der UDPS \nteilgenommen. Zudem sei bekannt, dass er Tutsi sei. Das habe \nder Mann seiner Cousine ihm am 12. Dezember 1998 \ngeschrieben.\n\n16\n\nDie Kläger haben schriftsätzlich weiter vorgetragen, es \nbestehe ausweislich der Aussage des xxxxxxxxx in der \nmündlichen Verhandlung des VGH Baden-Württemberg vom \n25. Juli 2000 - A 13 S 2845/95 - eine Rückkehrgefährdung. Das \ngelte erst Recht auf Grund der unklaren Lage in der \nDemokratischen Republik Kongo nach der Ermordung Kabilas.\n\n17\n\nIn der mündlichen Verhandlung sind die ordnungsgemäß \ngeladenen Kläger nicht erschienen. Sie beantragen,\n\n18\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge vom 19. Mai 1998 zu verpflichten, sie \nals Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, \ndass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nvorliegen, und dass Abschiebungshindernisse gemäß \n§ 53 AuslG gegeben sind.\n\n19\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n20\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde \n(xxxxxxxxxxx) sowie der Auskünfte und Erkenntnisse ergänzend \nBezug genommen, auf die die Prozessbevollmächtigten der Kläger \ndurch Verfügung des Gerichts vom 12. Dezember 2000 hingewiesen \nworden sind.\n\n22\n\nEntscheidungsgründe:\n\n23\n\nDer Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, \nnachdem ihm der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom \n11. Dezember 2000 gemäß § 76 Abs. 1 AsylVfG übertragen worden \nist.\n\n24\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des \nBundesamtes ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in \nihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n25\n\nDie Kläger haben weder einen Anspruch auf Anerkennung als \nAsylberechtigte noch auf Feststellung des Vorliegens der \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG. Sie haben die \nDemokratische Republik Kongo nicht als Verfolgte verlassen. \nEine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass ihnen bei \neiner Rückkehr in ihre Heimat politische Verfolgung droht, \nbesteht nicht.\n\n26\n\n1. \nDie Kläger sind vor der im Februar 1997 erfolgten Ausreise \nnicht in asylrechtsrelevanter Weise verfolgt worden. Eine \nsolche Verfolgung stand ihnen auch nicht unmittelbar bevor. \nSie sind mithin unverfolgt ausgereist, sodass unter diesem \nBlickwinkel eine Anerkennung als Asylberechtigter bzw. bei \nEinreise über ein sicheres Drittland ein Abschiebungsschutz \ngemäß § 51 Abs. 1 AuslG nicht in Betracht kommt. Dem Bericht \nüber die Vorgänge, die der Ausreise vorangegangen sein sollen, \nkann kein Glauben geschenkt werden. Dazu wird auf die \nzutreffenden Ausführungen im angegriffenen Bescheid Bezug \ngenommen (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Diesen Ausführungen sind die \nKläger weder schriftsätzlich noch in der mündlichen \nVerhandlung, der sie trotz ordnungsgemäßer Ladung fern \ngeblieben sind, entgegengetreten. Auch in dem vom Kläger zu 1) \neingereichten Statement findet sich keine Auseinandersetzung \nmit den Ausführungen im Ablehnungsbescheid. Die darin \nenthaltene Behauptung, einige Angaben im Anhörungsprotokoll \nseien unzutreffend, ist zu pauschal, als dass die Kläger damit \ngehört werden könnten.\n\n27\n\nHinzu kommt, worauf bereits das Bundesamt im angegriffenen \nBescheid zutreffend hingewiesen hat, dass die Kläger \njedenfalls nunmehr eine asylrelevante Verfolgung nicht mehr zu \nbefürchten haben. Sie sind bereits vor der Machtergreifung \nKabilas am 17. Mai 1997 ausgereist. Unter der neuen \nStaatsführung ist eine Verfolgung der Gegner des früheren \nMobutu-Regimes weder zu erwarten noch in einer die Kläger \nbetreffenden Weise bekannt geworden. Es bestehen keine \nAnhaltspunkte dafür, dass die neuen Machthaber an einer \nVerfolgung weiter interessiert sind, \n\n28\n\nso die st. Rspr. der Kammer, vgl. etwa Urteil vom 30. \nSeptember 1999 - 8 K 11531/96.A -.\n\n29\n\nAuch der vorgelegte Brief des Mannes der Cousine des \nKlägers zu 1), nach dem den Klägern Verfolgung drohe, da man \nsie für Angehörige der Tutsi halte, vermag keine \nRückkehrgefährdung zu begründen. Denn dieser Vortrag, der \nlediglich in diesem Brief am Rande erwähnt ist, ist nicht \nglaubhaft. So haben weder die Kläger noch die nachgereiste \nEhefrau des Klägers zu 1) hiervon etwas in ihrer Anhörung beim \nBundesamt vorgetragen. Auch innerhalb der gesetzten Frist ist \ndieser Vortrag nicht weiter substantiiert worden. Die Kläger \nhaben es, ebenso wie ihre Prozessbevollmächtigten, versäumt, \ndiesen Vortrag in der mündlichen Verhandlung zu ergänzen. Der \nnicht einmal vor dem Bundesamt vorgebrachten, pauschalen \nBehauptung, man werde für einen Angehörigen der Tutsi \ngehalten, lassen sich demgegenüber keine verifizierbaren \nAnhaltspunkte entnehmen; es fehlt jedweder Vortrag zu einem \nkonkreten Anlass für diese Annahme, sei es dahingehen, wie \ndieses Annahme entstanden sein könnte, oder dahingehend, wie \nsich diese Annahme jemals geäußert hat.\n\n30\n\n2. \nDie Kläger haben keine exilpolitischen Aktivitäten \nvorgetragen, die die Gewährung von Abschiebungsschutz nach \n§ 51 Abs. 1 AuslG rechtfertigen können.\n\n31\n\nDas Gericht geht dabei davon aus, dass auch nicht \nvorverfolgte Staatsangehörige der Demokratischen Republik \nKongo, die sich in der Bundesrepublik Deutschland politisch \nexponiert haben, bei ihrer Rückkehr in die Heimat gefährdet \nsein können. \n\n32\n\nExilpolitische Aktivitäten in der Bundesrepublik \nDeutschland begründen aber ein beachtlich wahrscheinliches \nVerfolgungsrisiko nur, wenn sich der Betreffende politisch \nexponiert hat, wenn sich also seine Betätigung deutlich von \nderjenigen der breiten Masse abhebt. Nur wer politische Ideen \nund Strategien entwickelt oder zu deren Umsetzung mit Worten \noder Taten von Deutschland aus maßgeblichen Einfluss auf die \nInnenpolitik in der Demokratischen Republik Kongo und \ninsbesondere auf seine in Deutschland lebenden Landsleute zu \nnehmen versucht, ist aus der maßgeblichen Sicht des \nVerfolgerstaates ein ernst zu nehmender politischer Gegner, \nden es zu bekämpfen gilt.\n\n33\n\nNicht beachtlich wahrscheinlich zu politischer Verfolgung \nführen demgegenüber exilpolitische Aktivitäten niedrigen \nProfils. Dazu gehören alle Tätigkeiten von untergeordneter \nBedeutung. Sie sind dadurch gekennzeichnet, dass der Beitrag \ndes Einzelnen entweder - wie bei Großveranstaltungen - kaum \nsichtbar oder zwar noch individualisierbar ist, aber hinter \nden zahllosen deckungsgleichen Beiträgen anderer Personen \nzurücktritt. Derartige Aktivitäten sind ein Massenphänomen, \nbei denen die Beteiligten ganz überwiegend nur die Kulisse \nabgeben für die eigentlich agierenden Wortführer. Das gilt \nauch für persönlich adressierte Briefe in die Heimat. Dabei \nkommt hier die Besonderheit hinzu, dass der an Kabila \nversandte Brief von der Communauté Congolaise verfasst wurde \nund nicht vom Kläger zu 1), auch wenn seine Adresse als \nAbsender angegeben wurde. Hinzu kommt, dass er von weiteren \nPersonen mitunterzeichnet wurde, sodass sich ein wirkliches \npolitisches Anliegen des Klägers zu 1) daraus nicht entnehmen \nlässt. \n\n34\n\nEs darf zur Überzeugung des Gerichts nämlich der Umstand, \nder auch den Behörden der Demokratischen Republik Kongo nicht \nverborgen bleibt, nicht unberücksichtigt bleiben, dass eine \nVielzahl absolut unpolitischer Asylsuchender sich an \nAktivitäten (Veranstaltungen, Demonstrationen, Meetings u.ä.) \nbeteiligt, weil sie z.B. als Kongolesen gute Gründe haben, die \nPolitik der Regierung der Demokratischen Republik Kongo zu \nkritisieren; sie werden dabei aber auch durch die Erwartung \nmotiviert, auf diese Weise ein sonst nicht erreichbares \nBleiberecht zu erlangen. \n\n35\n\nDas Gericht geht deshalb davon aus, dass in aller Regel \neine Vielzahl exilpolitischer Aktivitäten für rückkehrende \nAsylsuchende keine asylrechtsrelevante Behandlung nach sich \nziehen wird. Ausnahmen kommen nur dann in Betracht, wenn es \nsich um Aktivitäten von Gewicht handelt, die das übliche Maß \nan kritischen Verhaltensweisen erheblich übersteigen. Dazu \ngehören die Aktivitäten der Kläger - wie dargelegt - \nnicht.\n\n36\n\n3. \nDafür, dass Verfolgungsmaßnahmen mit überwiegender \nWahrscheinlichkeit auch gegen Personen, an denen ansonsten ein \npolitisches Verfolgungsinteresse nicht besteht, allein wegen \neines Auslandsaufenthalt, einer Asylantragstellung oder der \nbloßen Tatsache der Abschiebung gerichtet werden, bestehen \nkeine zureichenden Anhaltspunkte. Dokumentierte Einzelfälle \nsolcher Verfolgungsmaßnahmen liegen nicht vor, wären \nandernfalls aber mit Sicherheit zu erwarten. Die gutachtlichen \nStellungnahmen von amnesty international weisen aus, dass für \ndie Organisation derzeit keine Möglichkeiten bestehen, \nintensive Recherchen über das Schicksal der aus Europa \nzurückkehrenden Personen anzustellen und die Vorgänge am \nFlughafen N´Djili zu beobachten,\n\n37\n\nvgl. Nr. 88, 90, der Erkenntnisliste.\n\n38\n\nAbschiebungen aus Deutschland in die DRK haben aber in den \nJahren 1998 - 2000 in nicht unerheblichem Umfang \nstattgefunden, sodass hinreichend sichere Schlüsse aus der \nAbwicklung dieser Abschiebungen gezogen werden können. Nach \nden Angaben in der Bundestagsdrucksache 14/3725 belief sich \ndie Zahl der Abgeschobenen im Jahre 1998 auf 84, im Jahre 1999 \nauf 104 und im Jahre 2000 bis zum 30. April bereits auf 39 \nPersonen. In keinem dieser Abschiebungsfälle hat es \nverifizierbare Anhaltspunkte für oder Beschwerden über \nVerfolgungsmaßnahmen der kongolesischen Behörden gegeben. Die \nvon der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte \n- IGFM -, Sektion Kongo genannten individualisierten \nVorkommnisse, \n\n39\n\nvgl. Menschenrechte Januar - März 2000, Seiten 26/27, \nAnlage zur Auskunft des Auswärtigen Amtes vom \n6. Oktober 2000, Nr. 97 der Erkenntnisliste,\n\n40\n\nbetreffen nach Angaben des Auswärtigen Amtes gerade nicht \nAbschiebungen erfolgloser Asylbewerber und können deshalb nur \nfür die Einschätzung der - jeweils im Einzelfall zu \nermittelnden - Gefährdung von politisch Oppositionellen, \nBürgerrechtsaktivisten und ähnlichen Personen, nicht aber für \ndie Beurteilung der Lage des hier in Rede stehenden \nPersonenkreises von Bedeutung sein. Sie stützen gerade nicht \ndie von der IGFM, Sektion Kongo aufgestellte pauschale \nBehauptung, dass alle am Flughafen N´Djili ankommenden \nabgeschobenen Personen nach stundenlangen Verhören durch die \nSicherheitskräfte entweder eingekerkert und einer \nunmenschlichen Behandlung unterzogen oder aber in der Nacht \ngetötet und, um keine Spuren zu hinterlassen, in den Fluss \nKongo geworfen werden. Diese Behauptung ist jedenfalls im \nHinblick auf den hier in Rede stehenden Personenkreis mit \nSicherheit unzutreffend. Würden abgeschobene Asylbewerber \nallgemein oder auch nur in Einzelfällen in einer so grausamen \nWeise behandelt, lägen entsprechende belegbare Informationen \nbezüglich benannter Personen vor. Dass dem nicht so ist und \n- trotz Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden \nErkenntnismöglichkeiten - keine einschlägigen Vorfälle bei \nabgeschobenen Asylbewerbern haben verifiziert werden können, \nbesitzt überzeugende Aussagekraft. Denn die Rückkehr \nabgeschobener Personen und damit zusammenhängende Vorkommnisse \nund Besonderheiten können der Aufmerksamkeit des \ninteressierten Personenkreises nicht entgehen, auch wenn die \nkongolesischen Behörden eine unmittelbare Beobachtung der \nVorgänge am Flughafen nur eingeschränkt zulassen\n\n41\n\nAuskunft des Auswärtigen Amtes vom 6. Oktober 2000, Nr. 97 \nder Erkenntnisliste.\n\n42\n\nZunächst sorgt die Beteiligung der deutschen diplomatischen \nVertretung am Abschiebungsvorgang von vornherein für einen \nguten Informationsstand betreffend die jeweiligen \nabgeschobenen Personen. Zum andern wird deren Rückkehr in \naller Regel bereits am Flughafen von Familienangehörigen \nerwartet. Unter diesen Umständen ist es praktisch \nausgeschlossen, dass Rückkehrer einfach unbemerkt verschwinden \nkönnten. Im Falle von Beschwerden ist vielmehr die Grundlage \nfür zuverlässige individuelle Nachforschungen sei es durch \nMitarbeiter der deutschen diplomatischen Vertretung oder durch \ndie nach wie vor tätigen kongolesischen \nMenschenrechtsorganisationen gegeben. Wenn sich gleichwohl \nkeine Fälle dokumentieren lassen, in denen abgeschobene \nerfolglose Asylbewerber der beschriebenen grausamen Behandlung \nunterzogen worden sind, so ist der Schluss gerechtfertigt, \ndass es die von der IGFM, Sektion Kongo behauptete Praxis \n- immer bezogen auf den hier in Rede stehenden Personenkreis - \nnicht gibt. \n\n43\n\nAn dieser Einschätzung ändert auch die Aussage des Herrn \nxxxxxx xxxxxxxxxx vor dem VGH Baden-Württemberg nichts, wie \nsie dem Gericht als Protokoll seiner Zeugenvernehmung vom \n25. Juli 2000 vorliegt,\n\n44\n\nNr. 85 der Erkenntnisliste.\n\n45\n\nDarin hat der xxxxx, ein (ehemaliger) höherer Beamter des \nkongolesischen Innenministeriums - Abteilung Einwanderung - \ndie von der IGFM, Sektion Kongo aufgestellte Behauptung der \ngenerellen Gefährdung abgeschobener Personen („refoulés\") im \nGegensatz zu im Wesentlichen unbehelligt bleibenden \nfreiwilligen Rückkehrern („repatriés\") inhaltlich bestätigt. \nDie Zeugenaussage ist Gegenstand der Überprüfung durch das \nAuswärtige Amt mit dem Ergebnis gewesen, dass die Angaben des \nZeugen als unzutreffend beurteilt worden sind,\n\n46\n\nAuskunft des Auswärtigen Amtes vom 06. Oktober 2000, \nNr. 97 der Erkenntnisliste.\n\n47\n\nDie Bewertung durch das Auswärtige Amt ist ohne weiteres \ndurch den Hinweis auf den tatsächlichen Befund überzeugend, \ndass es zureichende Anhaltspunkte für die behauptete grausame \nVorgehensweise gegen die abgeschobenen erfolglosen \nAsylbewerber nicht gibt. Nach Namen und erlittenem Schicksal \nkonkretisierte Einzelfälle, die nunmehr in das Wissen von \nHerrn xxxxx gestellt würden, sind auch im vorliegenden \nVerfahren nicht benannt worden. Es bedarf hier keiner \nFeststellungen, aus welchen Gründen sich Herr xxxxx die \nunbelegte und ersichtlich auch nicht belegbare pauschale \nGefährdungsprognose der IGFM, Sektion Kongo zu Eigen gemacht \nhat. Immerhin liegt es nicht fern, dass er - der nunmehr \nselbst in das ausländische Exil gegangen ist - sich einiges \nvon der Leistung einer Unterstützung verspricht, die jedem \neinzelnen kongolesischen Asylbewerber zugute kommt, auch wenn \ndas Asylbegehren sonst noch so wenig begründet wäre. \nEntscheidend bleibt, dass die vom Zeugen behauptete Praxis der \nkongolesischen Stellen belegbare Spuren hinterlassen müsste, \nan denen es weiterhin fehlt. \n\n48\n\nAn dieser Einschätzung der Lage hat auch die Ermordung des \nPräsidenten Laurent Desire Kabila am 16. Januar 2001 nichts \ngeändert. Nach allen dem Gericht vorliegenden Informationen \naus der Presse und der allgemeinen Berichterstattung sowie dem \nad-hoc-Bericht des Auswärtigen Amtes vom 18. Januar 2001 ist \ndie Lage in der Demokratischen Republik Kongo ruhig. Ein \nUnruhe oder irgendwie geartete Verschärfung der Lage ist nicht \neingetreten. Der Sohn des ermordeten Präsidenten, Generalmajor \nJoseph Kabila, ist zum Präsidenten ernannt und vereidigt \nworden. Der südafrikanische Präsident hat einen Antrittsbesuch \nabgestattet. Joseph Kabila selbst reiste bereits in die \nVereinigten Staaten von Amerika um dort Vertreter der UNO und \nPräsident Bush zu treffen; die Vereinigung der Afrikanischen \nStaaten (OAU) rief zur Unterstützung des neuen Präsidenten \nauf,\n\n49\n\nvgl. neben dem ad-hoc-Bericht des Auswärtigen Amtes vom \n18. Januar 2001 die allgemeinen Presseberichte, etwa zuletzt \nPanafrican News Agency, Le Potentiel und The Monitor vom \n30. Januar 2001, bei: http://allafrica.com.\n\n50\n\n4. \nAbschiebungshindernisse im Sinne des § 53 AuslG bestehen \nnicht. Konkrete Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit der \nKläger aus anderen als Gründen politischer Verfolgung bei \neiner Abschiebung nach Kinshasa sind nicht geltend gemacht und \nergeben sich insbesondere nicht aus der Situation des \nBürgerkrieges. Der letzte Lagebericht des Auswärtigen Amtes \nvom 23. März 2000 zeichnet die aktuelle Situation nach, in der \ndas Land faktisch dreigeteilt ist in einen Teil mit der \nHauptstadt Kinshasa, der von Kabila beherrscht wird, und zwei \nweitere, inzwischen mehr als die Hälfte des Staatsgebietes \numfassende Teile, die von den verschiedenen Rebellen bzw. den \nsie unterstützenden Staaten dominiert werden. Die Kläger \nbefinden sich in keiner Lage, die sich wesentlich von \nderjenigen unterscheidet, der die gesamte Bevölkerung \nzumindest von Kinshasa derzeit auf Grund der schlechten \npolitischen und wirtschaftlichen Lage ausgesetzt ist. Es \nbestehen im Übrigen nach den dem Gericht zur Verfügung \nstehenden Erkenntnissen,\n\n51\n\nLagebericht des Auswärtigen Amtes vom 23. März 2000 und \ndie allgemein bekannte Berichterstattung in Presse und \nFernsehen,\n\n52\n\nkeine Anhaltspunkte dafür, dass für jeden einzelnen \nRückkehrer eine extreme allgemeine Gefahrenlage besteht, in \nder er dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen \nausgeliefert wäre mit der Folge, dass mit Blick auf die \nGrundrechte aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 S. 1 GG \nAbschiebungsschutz gewährt werden müsste,\n\n53\n\nvgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 \n- 9 C 9.95 - in: BVerwGE 99, 324; vom 6. August 1996 - 9 C \n172/95 -, in: NVwZ-Beilage 1996, 89 (90) sowie ferner vom \n19. November 1996 - 1 C 6.95 -, in: AuAS 1997, 50.\n\n54\n\n5. \nDie in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes zugleich \nverfügte Abschiebungsandrohung unter Setzung einer \nAusreisefrist entspricht dem Gesetz (vgl. §§ 34, 38 AsylVfG \nbzw. §§ 34, 36 AsylVfG, § 50 AuslG) und ist in rechtlicher \nHinsicht nicht zu beanstanden. Im Übrigen steht das Vorliegen \nvon Abschiebungshindernissen und Duldungsgründen nach den \n§§ 51 und 53 bis 55 AuslG dem Erlass der Androhung nicht \nentgegen (vgl. § 50 Abs. 3 Satz 1 AuslG i.d.F. von Art. 2 \nZiff. 5 des Gesetzes zur Neuregelung des Asylverfahrens vom \n26. Juni 1992 - BGBl. 1992, 1126 -),\n\n55\n\nBVerwG, Urteil vom 21. September 1999 - 9 C 12.99 -, \nin: DVBl. 2000, 419 (419).\n\n56\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n57\n\nDie Nichterhebung von Gerichtskosten ergibt sich aus § 83b Abs. 1 AsylVfG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302927","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-02-01/8-k-4469-98-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 87b","ref_norm":"87b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302927","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302927","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-02-01/8-k-4469-98-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302927","retrieved":"2026-07-09 03:29:03.718694+00:00"}}