{"status":"available","doknr":"OLD302961","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:0129.23K7986.97.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-01-29","aktenzeichen":"23 K 7986/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \nDie Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe \ndes beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie 1949 geborene Klägerin ist seit 1. Januar 1992 Mitglied \ndes Versorgungswerks der Beklagten (Versorgungswerk). Sie war \nbis 30. Juni 1994 als Innenarchitektin in einem \nEinrichtungshaus angestellt. \n\n3\n\nDie Klägerin stellte am 15. März 1995 erstmalig einen \nAntrag auf Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente. Zur \nBegründung berief sie sich unter Vorlage entsprechender \nArztberichte zum einen auf zwei Meningitiserkrankungen in den \nJahren 1985 und 1993 und zum anderen auf Schmerzen und \nBewegungseinschränkungen im linken Knie auf Grund von Arthrose \nund eines Meniskusschadens sowie auf ein LWS-Syndrom und auf \nKopfschmerzen. Sie habe ihre Wochenarbeitszeit aus \ngesundheitlichen Gründen im Juni 1993 reduziert und sei seit \n8. Juni 1994 arbeitsunfähig.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 1. August 1995 und Widerspruchsbescheid \nvom 5. Januar 1996 lehnte die Beklagte den Rentenantrag \nmangels Vorliegens von Berufsunfähigkeit ab. Die Beklagte \nstützte sich bei ihren Entscheidungen auf zwei von ihr nach \nAktenlage eingeholte gutachterliche Stellungnahmen, in denen \njeweils die von der Klägerin beklagten Kniebeschwerden für die \nBeurteilung der Frage ihrer Berufsfähigkeit in den Vordergrund \ngerückt wurden. Im Hinblick auf die zu erwartende Besserung \ndieser Beschwerden bei entsprechender Therapie könne nicht vom \nVorliegen von Berufsunfähigkeit ausgegangen werden. \n\n5\n\nNachdem die damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin \nmit Schreiben vom 9. Februar 1996 'Widerspruch' gegen den \nWiderspruchsbescheid der Beklagten vom 5. Januar 1996 \neingelegt hatten, stellten sie mit Schriftsatz vom 28. Februar \n1996, bei der Beklagten eingegangen am 4. März 1996, klar, \ndass der 'Widerspruch' als neuer Antrag der Klägerin auf \nGewährung von Berufsunfähigkeitsrente verstanden werden solle. \nNeben den Kniebeschwerden mit Schmerzausstrahlung bis in die \nHüfte und den Fuß, Geh- und Stehbeschwerden berief sich die \nKlägerin zur Begründung auf eine weitere, im März 1996 während \neines Fortbildungslehrgangs aufgetretene, als Meningitis bzw. \nMeningoencephalitis eingestufte Erkrankung, Kopf- und \nGesichtsschmerzen, Licht- und Lärmempfindlichkeit sowie \nErschöpfung. Im Rahmen einer stationären Behandlung bis \n7. April 1996 war der Verdacht der Auslösung der wiederholten \nGehirnhautentzündungen durch Herpes-Viren geäußert worden. \nUnter dem 12. August 1996 bescheinigte der Neurologe Dr. I der \nKlägerin das wiederholte Auftreten von Herpes Zoster, das die \nKlägerin jeweils das Entstehen einer Hirnhautentzündung \nbefürchten lasse. Aus nervenärztlicher Sicht sei die Klägerin, \ndie eine rezidivierende Schmerzsymptomatik beklage, deren \naffektive Schwingungsfähigkeit etwas herabgesetzt sei und die \nklagsam wirke, nicht mehr in der Lage, als Architektin tätig \nzu sein. \n\n6\n\nMit Bescheid vom 13. Januar 1997 lehnte die Beklagte den \nerneuten Rentenantrag der Klägerin ab. Zuvor hatte sie wie \nbereits im ersten Rentenverfahren eine Stellungnahme nach \nAktenlage durch Herrn Prof. Dr. E eingeholt, der unter Hinweis \nauf die geringfügigen psychischen Befunde in der ärztlichen \nStellungnahme von Herrn Dr. I und den Umstand, dass während \ndes stationären Aufenthaltes Anfang April 1996 weder das \nVorliegen einer Meningitis noch einer Encephalitis \nnachgewiesen werden konnte, erneut das Vorliegen von \nBerufsunfähigkeit verneinte.\n\n7\n\nZur Begründung ihres am 11. Februar 1997 erhobenen \nWiderspruchs berief sich die Klägerin insbesondere auf den \nBericht vom 12. November 1996 über eine stationäre Behandlung \nvom 12. September bis 16. Oktober 1996 in der Klinik N \neinschließlich eines gesonderten neuropsychologischen Berichts \nvom 24. Oktober 1996. Auf der Grundlage der Annahme \nrezidivierender Meningitis bzw. Meningoencephalitis gelangen \nsie zu den Diagnosen: Verdacht auf Mollaret-Meningitis wegen \ndes Zusammenhangs mit Herpes Simplex-Virusinfektionen, \nchronisches Schmerzsyndrom, Analgetika-Abusus, emotionale \nLabilität und regressive Tendenzen bei Verdacht auf \nhistrionische Persönlichkeitsentwicklung. Auf dem Hintergrund \nunterdurchschnittlicher Testergebnisse im Bereich \nKonzentration, Merkfähigkeit und Ausdauer wird die Möglichkeit \neiner hirnorganischen Schädigung in Betracht gezogen. Außerdem \nlegte die Klägerin ein von der Krankenkasse eingeholtes \nGutachten des Medizinischen Dienstes vom 5. Juni 1997 vor, das \nauf der Grundlage einer nicht erschöpfend behandelten \nTrigeminus-Neuralgie sowie einer ebenfalls nicht adäquat \nbehandelten Depressions- und Angststörung und erheblicher \nHirnleistungsstörungen infolge mehrerer Meningoencephalitiden \nzu der Einschätzung dauernder Arbeitsunfähigkeit gelangt. \n\n8\n\nIn ergänzenden, im Hinblick auf die im \nWiderspruchsverfahren vorgelegten ärztlichen Berichte \nerstellten Stellungnahmen vom 12. und 18. August 1997 hält \nHerr Prof. Dr. E insbesondere im Hinblick auf die \nTherapierbarkeit der festgestellten Hirnleistungsmängel im \nWege des seitens der Klinik N empfohlenen \nHirnleistungstrainings an seiner Einschätzung fest, dass bei \nder Klägerin die Voraussetzungen für die Gewährung von \nBerufsunfähigkeitsrente nicht vorlägen, aber Veranlassung zur \nUnterstützung rehabilitativer Maßnahmen bestehe. \n\n9\n\nDaraufhin wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin \nmit Widerspruchsbescheid vom 18. September 1997 zurück.\n\n10\n\nDie Klägerin hat am 26. September 1997 Klage erhoben, mit \nder sie ihr Rentenbegehren weiterverfolgt. Auf Grund der \nwiederholt bescheinigten neurologisch-psychischen und \northopädischen Befunde sei sie nicht in der Lage, einer \ngeregelten Erwerbstätgikeit nachzugehen. Erst recht sei ihr \ndie Wahrnehmung der anspruchsvollen Aufgaben einer Architektin \nnicht möglich. Ergänzend legt sie einen arbeitsamtsärztlichen \nBericht vom 24. Februar 1998 sowie einen Bericht des sie \nbehandelnden Neurologen Dr. I vom 13. März 1998 vor, in denen \nder Klägerin auf der Grundlage orthopädischer Beschwerden \neinerseits und depressiver Erschöpfungszustand und \nHirnleistungsschwäche nach wiederholter Hirnhautentzündung \nandererseits eine voraussichtlich länger als sechs Monate \nandauernde bzw. therapeutisch nicht zu beseitigende \nErwerbsunfähigkeit bescheinigt wird. In einer Stellungnahme \nvom 2. März 1999 weist Herr Dr. I u.a. auf einen verlangsamten \nGedankengang, Konzentrationsstörungen und Störungen des \nKurzzeitgedächtnisses sowie eine deutliche Antriebsminderung \nbei der Klägerin hin. Sie sei nicht mehr in der Lage, im \nRahmen einer Architektentätigkeit an Konferenzen teilzunehmen \nund Mitarbeitergespräche zu führen; in einem fachlichen Dialog \nwerde sie den geistigen Anforderungen nicht mehr gerecht. \n\n11\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n12\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des ablehnenden \nBescheids vom 13. Januar 1997 und des \nWiderspruchsbescheids vom 18. September 1997 zu \nverpflichten, ihr auf ihren Antrag vom 4. März 1996 \nBerufsunfähigkeitsrente gemäß den Bestimmungen der \nSatzung des Versorgungswerkes der Architektenkammer \nzu gewähren.\n\n13\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nDie Beklagte bezieht sich zur Begründung ihres \nKlageabweisungsantrages auf zwei nach Aktenlage erstellte \ngutachterliche Stellungnahmen von Herrn Dr. H vom 20. April \nund 27. September 1999. Darin führt dieser aus, dass die \nDiagnose 'wiederholte Meningitis' bzw. 'Meningo-Encephalitis' \nbis heute nicht durch computer- oder kernspintomographische \nBefunde habe gesichert werden können. Das im Vordergrund \nstehende Kopfschmerz-Syndrom könne zum einen durch Optalidon-\nKonsum bedingt sein und sei darüber hinaus wie zahlreiche \nweitere organische Beschwerden als pathologisch überlagert im \nSinne eines Konversionssyndrom anzusehen. Auf dieser \nErkenntnisgrundlage könne keine Berufsunfähigkeit, allerdings \ndie Notwendigkeit eingehender diagnostischer und \npsychotherapeutischer Behandlung festgestellt werden.\n\n16\n\nDas Gericht hat Beweis erhoben über den Gesundheitszustand \nder Klägerin und die daraus resultierenden Folgen für ihre \nBerufsfähigkeit durch Einholung eines neurologischen \nFachgutachtens durch Herrn Dr. L. Dieser gelangt in seinem \nGutachten vom 7. Juni 2000 und seiner ergänzenden \nStellungnahme vom 30. Oktober 2000 auf der Grundlage einer \neigenen Untersuchung sowie der im Verwaltungs- und \nGerichtsverfahren vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen und \neines von der Klägerin zum Untersuchungstermin mitgebrachten \nMagnetresonanztomographiebefundes des Gehirns zu dem Ergebnis, \ndass die Klägerin aktuell unter einem Schmerzsyndrom mit Kopf-\n, Gesichts- und Hüftschmerz sowie einer neurotischen \nPersönlichkeitsstörung mit histrionischen und somatoformen \nAnteilen leide. Auf Grund dessen sei ihre Leistungsfähigkeit \nherabgesetzt und sie nur zu 5,5 Stunden überwiegend sitzenden \nTätigkeit täglich an fünf Tagen in der Woche in der Lage. Auf \nGrund der vorliegenden Arztberichte und dem unauffälligen \nBefund des Magnetresonanztomogramms hätten die sich seit 1994 \nnoch verstärkten Konzentrationstörungen keine hirnorganische \nsondern psychische Ursache. Die vorausgegangenen Meningitiden \nseien als folgenlos ausgeheilt und möglicherweise auch durch \nden Gebrauch von Analgetika verursacht anzusehen.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n19\n\nDer ablehnende Bescheid der Beklagten vom 13. Januar 1997 \nund der Widerspruchsbescheid vom 18. September 1997 sind \nrechtmäßig (§ 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - \nVwGO); die Klägerin hat gegenüber der Beklagten keinen \nAnspruch auf Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente.\n\n20\n\nGemäß § 11 Abs. 1 der Satzung des Versorgungswerkes der \nBeklagten (SVA) hat jedes Mitglied des Versorgungswerkes, das \nmindestens eine monatliche Versorgungsabgabe geleistet hat, \nAnspruch auf Berufsunfähigkeitsrente, wenn es berufsunfähig \nist und aus diesem Grund seine Tätigkeit als Architekt bzw. \nIngenieur eingestellt hat. Berufsunfähig ist ein Mitglied nach \ndieser Regelung, wenn es infolge eines körperlichen Gebrechens \noder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte \nzur Ausübung der Berufsaufgaben des Architekten bzw. des \nIngenieurs im Sinne von § 1 Baukammergesetz NRW unfähig ist. \n\n21\n\nVorliegend scheitert der geltend gemachte Rentenanspruch an \nder Voraussetzung der Berufsunfähigkeit, denn es ist nicht \nfeststellbar, dass die Klägerin krankheitsbedingt zur \nWahrnehmung der Berufsaufgaben einer Architektin nicht mehr in \nder Lage ist. Vielmehr hat die Kammer insbesondere auf der \nGrundlage des im gerichtlichen Verfahren eingeholten \nneurologischen Fachgutachtens von Herrn Dr. L, dessen \nEinschätzung auch durch weitere, in das vorliegende Verfahren \neingeführte ärztliche Stellungnahmen gestützt wird, die \nÜberzeugung gewonnen, dass die Klägerin auf Grund ihrer \nBeschwerden möglicherweise in ihrer Leistungsfähigkeit \neingeschränkt jedoch nicht vollständig unfähig ist, zum \nBerufsbild des Architekten zählende Tätigkeiten auszuüben.\n\n22\n\nHerr Dr. L gelangt in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, \ndass die Klägerin auf Grund ihrer Beschwerden auf psychischem, \nneurologischem und orthopädischem Gebiet zwar in ihrer \nLeistungsfähigkeit eingeschränkt, aber dennoch in der Lage \nist, in zeitlich reduziertem Umfang und überwiegend auf \nsitzende Tätigkeiten beschränkter Weise Architektenaufgaben \nwahrzunehmen. Diese Einschätzung hat Herr Dr. L auf der \nGrundlage einer in seinem Gutachten dokumentierten \nausführlichen Untersuchung der Klägerin, erschöpfender \nAuswertung der in das vorliegende Verfahren eingeführten bzw. \nihm von der Klägerin vorgelegten Vorbefunde und Würdigung \nsämtlicher von der Klägerin beklagter Beschwerden gewonnen und \nim Gutachten nachvollziehbar dargelegt. Unter Hinweis auf den \nbisher fehlenden Nachweis für vorausgegangene \nEncephalitiserkrankungen und im Hinblick auf einen \nunauffälligen Magnetresonanztomogrammbefund des Gehirns, der \nin den Übrigen dem Gericht vorliegenden ärztlichen \nStellungnahmen jedenfalls nicht ausdrücklich zitiert wurde, \nkonnte eine hirnorganische Schädigung der Klägerin \nausgeschlossen werden. Die durch Viren oder möglicherweise \nauch durch den hohen Konsum bestimmter Schmerzmittel \nausgelösten Meningitiserkrankungen seien ausgeheilt. Die \nLeistungsdefizite im Bereich der Konzentration und \nMerkfähigkeit wurden von daher nachvollziehbar als durch die \ndiagnostizierte neurotische Persönlichkeitsstörung mit \nhistrionischen und somatoformen Anteilen ausgelöst angesehen, \nwelche zugleich für ein verstärktes Erleben des multiplen \nSchmerzsyndroms verantwortlich sei. Mit diesen Störungen \nbegründet der Gutachter die nur eingeschränkte - aber nicht \nvollkommen aufgehobene - Leistungsfähigkeit der Klägerin als \nArchitektin. Außerdem hält er eine Verbesserung der \nBeschwerden und einen daraus folgenden Anstieg der \nLeistungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren durch \nGewichtsreduktion, intensive schmerztherapeutische und \nbegleitende psychotherapeutische Behandlung für möglich. \n\n23\n\nDie Einschätzung des Gerichtsgutachters steht weitgehend in \nÜbereinstimmung mit der des von der Beklagten beauftragten \nAktengutachters Dr. H, der auf die möglichen negativen \nAuswirkungen des hohen Schmerzmittelkonsums der Klägerin auf \nihre Beschwerden hinweist und vom Vorliegen eines \nKonversionssyndroms auf der Grundlage einer hysterischen \nPersönlichkeitsstruktur bei der Klägerin ausgeht, das einer \npsychotherapeutischen Behandlung bedürfe, jedoch keine \ndauernde Berufsunfähigkeit bedinge. Vielmehr seien der \nKlägerin insbesondere vorwiegend im Sitzen ausgeübte \nTätigkeiten wie die für einen Innenarchitekten typischen \nplanerischen und zeichnerischen Tätigkeiten uneingeschränkt \nzumutbar. Eine ähnliche Bewertung des Krankheits- und \nBeschwerdebildes der Klägerin ergibt sich bereits aus dem von \nihr in Bezug genommenen ausführlichen Bericht der Klinik N vom \n12. November 1996 über einen etwa einmonatigen stationären \nAufenthalt. Bereits hier wird im Hinblick auf die möglichen \nnegativen Auswirkungen bestimmter Schmerzmittel die \nNotwendigkeit einer Umstellung der Medikation der Klägerin \nerkannt, jedoch nur zum Teil durchgeführt. Der im Zusammenhang \nmit der Feststellung von Hirnleistungsdefiziten im Bereich der \nKonzentration und des Gedächtnisses geäußerte Verdacht einer \nHirnschädigung wird ausdrücklich als nicht gesichert \nbezeichnet. Zugleich wird der Verdacht einer histrionischen \nPersönlichkeitsentwicklung geäußert und die Fortsetzung des \nbegonnenen Hirnleistungstrainings sowie eine intensive \npsychotherapeutische Behandlung empfohlen. Hinweise auf die \nAnnahme dauernder Berufsunfähigkeit der Klägerin enthält \ndieser Bericht nicht. \n\n24\n\nDemgegenüber vermögen die Stellungnahmen des die Klägerin \nbehandelnden Neurologen Dr. I, der jeweils zu dem Schluss \ngelangt, die Klägerin sei erwerbsunfähig und könne in ihrem \nBeruf als Architektin nicht mehr tätig sein, das Gericht nicht \nvom Vorliegen von Berufsunfähigkeit bei der Klägerin zu \nüberzeugen. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass auch \nHerr Dr. I für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit der \nKlägerin einerseits eine umfangreiche Schmerzsymptomatik und \nandererseits psychische Störungen mit Gedächtnis- und \nKonzentrationsschwierigkeiten in den Vordergrund stellt. \nAbweichungen gegenüber den bereits wiedergegebenen ärztlichen \nEinschätzungen bestehen allerdings insoweit, als die \nAuswirkungen auf die Berufsfähigkeit der Klägerin von Herrn \nDr. I als gravierender beurteilt werden. Zweifel an der \nAbgewogenheit dieser Beurteilung ergeben sich allerdings aus \ndem Umstand, dass Herr Dr. I diese auch bereits im August 1996 \nauf der Grundlage eines nur geringfügigen psychischen Befundes \nund der Feststellung einer medikamentös positiv \nbeeinflussbaren Schmerzsymptomatik getroffen hatte. Zudem sind \ndie Stellungnahmen des Herrn Dr. I auch nicht geeignet, die \ngegen das Vorliegen dauerhafter Berufsunfähigkeit sprechende \nEinschätzung der bereits zitierten Ärzte zu widerlegen, die \nBeschwerden der Klägerin ließen sich durch eine Umstellung der \nMedikation und eine intensive schmerz- und \npsychotherapeutische Behandlung positiv beeinflussen. Während \nHerr Dr. I in der Stellungnahme vom 13. März 1998 lediglich \nvon einer medikamentösen antidepressiven Behandlung spricht, \nstellt er in der Stellungnahme vom 2. März 1999 ohne \nnachvollziehbare nähere Darlegung pauschal fest: „ Alle bisher \ndurchgeführten medikamentösen Therapien sowie \npsychotherapeutischen Behandlungen schlugen im Ergebnis \nfehl.\".\n\n25\n\nEbenso wenig ist die Stellungnahme des Medizinischen \nDienstes der Krankenkassen Nordrhein vom 5. Juni 1997, wonach \ndie Klägerin voraussichtlich dauerhaft arbeitsunfähig ist, \ngeeignet, das Vorliegen von Berufsunfähigkeit im Sinne von § \n11 Abs. 1 SVA zu belegen. Dies ergibt sich schon aus der \nUnterschiedlichkeit des krankenkassenrechtlichen \nArbeitsunfähigkeitsbegriffs, der lediglich auf die konkret \nzuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit abstellt und auch eine \nfortbestehende Teilleistungsfähigkeit unberücksichtigt lässt, \ngegenüber dem Berufsunfähigkeitsbegriff des § 11 SVA, der \nunabhängig von der konkreten Tätigkeit des \nRentenantragstellers auf das vielfältige Berufsbild eines \nArchitekten abstellt und auch eine Restleistungsfähigkeit zu \nLasten des Rentenantragstellers berücksichtigt.\n\n26\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 1. April 1992 - 5 A 2311/90 -, \nUrteil vom 4. März 1997 - 25 A 3536/94 -.\n\n27\n\nZudem leidet die Qualität dieser Stellungnahme an dem \nUmstand, dass die getroffene Beurteilung u.a. auf der nicht \ndurch eigene Untersuchungen begründeten Diagnose 'Zustand nach \nrezidivierenden Meningoencephalitiden' basiert, obwohl weder \nin der Vergangenheit noch später ausreichende Nachweise für \nEncephalitiserkrankungen erbracht werden konnten. Darüber \nhinaus begegnet auch die Einschätzung, dass eine \nWiedereingliederung in den alten Beruf nicht zu erwarten sei, \nim Hinblick auf die zugleich erfolgten Ausführungen, dass \nweder die vielfältige Schmerzsymptomatik noch die psychischen \nStörungen bisher ausreichend behandelt wurden, erheblichen \nBedenken. Nähere Erläuterungen für diese Schlussfolgerung \ntrotz bei weitem nicht ausgeschöpfter Behandlungsmöglichkeiten \nfür die diagnostizierten Erkrankungen enthält die \nStellungnahme nicht. \n\n28\n\nKonnte demnach das Vorliegen der Berufsunfähigkeit der \nKlägerin im Sinne von § 11 Abs. 1 SVA als Voraussetzung für \nden geltend gemachten Rentenanspruch nicht festgestellt \nwerden, war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 \nVwGO abzuweisen.\n\n29\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nfolgt aus §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 der \nZivilprozessordnung. \n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302961","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-01-29/23-k-7986-97","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302961","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302961","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-01-29/23-k-7986-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302961","retrieved":"2026-07-09 03:29:06.673507+00:00"}}