{"status":"available","doknr":"OLD302960","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:0129.23K2249.98.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-01-29","aktenzeichen":"23 K 2249/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in \nHöhe des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer 1938 geborene Kläger ist seit 1964 Mitglied des \nVersorgungswerks der Beklagten und war bis Ende 1997 in \neigener Praxis als Zahnarzt tätig. Seit 1. Juni 1998 bezieht \ner vorgezogene Altersrente.\n\n3\n\nDer Kläger unterzog sich 1950 einer Leistenbruchoperation \nlinks und erlitt 1968 und 1969 jeweils einen Bruch des linken \nKnöchels. Seit etwa 1978 leidet der Kläger an Schwerhörigkeit, \ndie seit 1984 beiderseits durch Hörgeräte korrigiert wird. Im \nOktober 1995 zog er sich durch einen Sturz einen Drehbruch des \nfünften Mittelhandknochens der rechten Hand zu.\n\n4\n\nUnter dem 10. Dezember 1996 beantragte der Kläger die \nFeststellung seiner Berufsunfähigkeit als Zahnarzt wegen der \nFolgen der Verletzung der rechten Hand. Zur Begründung nahm er \nBezug auf zwei Bescheinigungen des Chirurgen Dr. xxxxxxxx, \nnach dessen Einschätzung der Kläger in der Ausübung seines \nBerufes als Zahnarzt wegen einer Versteifung der Mittel- und \nGrundgelenke des vierten und fünften Fingers der rechten Hand \nund einer Streckhemmung des fünften Fingers bei beginnender \nDupuytrenscher Erkrankung der rechten Hand dauerhaft erheblich \nbeeinträchtigt sei. \n\n5\n\nIn seinem orthopädisch-chirurgischen Fachgutachten vom \n3. Februar 1997 gelangte der von der Beklagten beauftragte \nGutachter Dr. xxxxxxx zu der Einschätzung, der Kläger sei auf \nGrund der Störungen der rechten Hand bei der Greiffunktion, \ndem Faustschluss und der Schreibfunktion, die auch zu einer \nMinderung der groben Kraft der rechten Hand führten, zurzeit \nzu 100% berufsunfähig. Die Behinderung werde durch häufig \nauftretende Schmerzen im Schulter-Arm-Bereich verstärkt; die \nvorliegenden Funktionsstörungen der Halswirbelsäule bedingten \nfür sich genommen allerdings keine Berufsunfähigkeit. Zu \ndiskutieren sei eine Operation der Dupuytrenschen Kontraktur, \ndie möglicherweise zu einer Verbesserung der Beweglichkeit des \nvierten und fünften Fingers der rechten Hand führen könne.\n\n6\n\nDa der Verwaltungsausschuss der Beklagten das Vorliegen von \nBerufsunfähigkeit beim Kläger auf Grund des Gutachtens von \nHerrn Dr. xxxxxxx nicht für zweifelsfrei erwiesen hielt, \nbeschloss er die Einberufung der aus drei Ärzten bestehenden \ndreigliedrigen Kommission zur Beurteilung der Berufsfähigkeit \ndes Klägers. \nIn diesem Zusammenhang gelangte der Orthopäde Herr Dr. xxxx \nunter dem 4. Juni 1997 zu der Einschätzung, dass die \nkörperliche Leistungsfähigkeit des Klägers aus orthopädischer \nSicht eingeschränkt sei, wobei die Funktionsstörungen der \nrechten Hand im Vordergrund stünden. Diese beträfen vor allem \nden Grob- und Hakengriff und nur in geringem Umfang \ndifferenzierte Grifformen, an denen nur Daumen-, Zeige- und \nMittelfinger beteiligt seien. Besserung sei auf Grund von \nGewöhnung und Gebrauch, nicht jedoch durch eine Operation zu \nerwarten. Veränderungen im Wirbelsäulenbereich könnten zu \nReizerscheinungen führen, die einer ambulanten fachärztlichen \nBehandlung zugänglich seien. \nIn einem fachinternistischen Gutachten konnte Herr Dr. xxxxx \neine Einschränkung der Berufsfähigkeit des Klägers nicht \nfeststellen. In einer zahnärztlichen Stellungnahme gelangte \nHerr Dr. Dr. xxxxxxxx unter dem 5. November 1997 zu der \nEinschätzung, dass dem Kläger auf Grund der Veränderungen im \nBereich der rechten Hand zwar grobmotorische Aktivitäten wie \nZahnextraktionen nur eingeschränkt möglich seien, diese aber \ndelegiert und der zahnärztliche Beruf durch Vornahme \nuneingeschränkt möglicher feinmotorischer Arbeiten ausgeübt \nwerden könne. \nAuf Grund dieser gutachterlichen Stellungnahmen gelangte die \ndreigliedrige Kommission zu dem Ergebnis, dass beim Kläger \nkeine Berufsunfähigkeit vorliege. \n\n7\n\nMit Bescheid vom 13. November 1997 lehnte die Beklagte die \nGewährung von Berufsunfähigkeitsrente unter Hinweis auf die \nEinschätzung der dreigliedrigen Kommission ab. \n\n8\n\nDer Kläger erhob am 11. Dezember 1997 Widerspruch gegen den \nablehnenden Bescheid. Auf Grund der Beschwerden an der rechten \nHand sei er nicht nur am Extrahieren von Zähnen gehindert. \nVielmehr behindere ihn das Abstehen des kleinen Fingers massiv \nbei der Einführung von Instrumenten in die Mundhöhle; \nsämtliche Schneidevorgänge (z.B. Bearbeitung von Zahnersatz) \nseien ihm mangels Führung durch den vierten und fünften Finger \nunmöglich. Durchweg verspüre er Schmerzen im Hals- und \nLendenwirbelbereich. Jede Anstrengung löse Schmerzen im \nSchulter-Arm-Bereich mit der Folge erheblicher Herabsetzung \nder Feinmotorik aus. Außerdem sei es ihm nicht zumutbar, \nPatienten für bestimmte Untersuchungen und Behandlungen an \nandere Zahnärzte zu verweisen, weil dies auf Dauer ein \nkomplettes Ausbleiben von Patienten nach sich ziehen würde. \n\n9\n\nMit Bescheid vom 26. Januar 1998 wies die Beklagte den \nWiderspruch des Klägers nach erneuter Befassung der \ndreigliedrigen Kommission auch mit weiteren vom Kläger \nvorgelegten Befundberichten zurück. \n\n10\n\nDer Kläger hat am 4. Februar 1998 Klage erhoben, mit der er \ndie Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von \nBerufsunfähigkeitsrente begehrt.\n\n11\n\nZur Begründung wiederholt der Kläger zunächst sein \nVorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Im weiteren Verlauf \ndes Klageverfahrens beruft sich der Kläger auf das Vorliegen \nvon Schmerzen sowie zum Teil Schwellungen und \nBewegungseinschränkungen im Bereich der Hals- und \nLendenwirbelsäule, der Arme, Hände, Knie, Hüfte und Füße, \nweshalb er das Vorliegen einer primär chronischen \nPolyarthritis (PCP) vermutet. Er legt ergänzend Berichte sowie \nHonoraraufstellungen über radiologische, endokrinologische, \nneurochirurgische Untersuchungen aus den Jahren 1999 und 2000 \nvor. Darin werden als Diagnosen insbesondere (Verdacht auf) \nHigh turnover-Osteoporose und Polyarthrose bezüglich der \nHalswirbelsäule, der rechten Schulter, der Hände, des Beckens, \nder Knie und Füße sowie Verdacht auf Polyneuropathie \n(PNP)/Restlessleg-Syndrom genannt.\n\n12\n\nAbweichend von seinem in der Klageschrift angekündigten, \nauf Rentenzahlung ab 1. Januar 1998 gerichteten Klageantrag \nmacht der Kläger geltend, ihm stehe Berufsunfähigkeitsrente \njedenfalls ab Mitte 1997 auf der Grundlage der damals \ngeltenden Berechnungsregeln zu, da Dr. xxxxxxx bereits im \nFebruar 1997 seine Berufsunfähigkeit festgestellt habe und er \nim Jahr 1997 in seiner Praxis keinen Gewinn mehr habe \nerwirtschaften können.\n\n13\n\nDer Kläger beantragt,\n\n14\n\ndie Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom \n13. November 1997 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheids vom 26. Januar 1998 zu \nverpflichten, ihm auf den Antrag vom \n10. Dezember 1996 Berufsunfähigkeitsrente gemäß den \nBestimmungen der Satzung des Versorgungswerks zu \ngewähren.\n\n15\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nDie Beklagte begründet ihren Klageabweisungsantrag unter \nHinweis auf die Stellungnahmen der dreigliedrigen Kommission \nsowie des gerichtlich bestellten Gutachters. Ergänzend führt \nsie aus, die weiteren, im Laufe des gerichtlichen Verfahrens \ngeltend gemachten Beschwerden seien für die Beurteilung des \nVorliegens von Berufsunfähigkeit zu dem hier maßgeblichen \nZeitpunkt 1. Januar 1998 nicht von Belang.\n\n18\n\nDas Gericht hat Beweis erhoben über den Gesundheitszustand \ndes Klägers und die daraus resultierenden Folgen für dessen \nBerufsfähigkeit durch Einholung eines orthopädischen \nGutachtens von Prof. Dr. xxxxxxx. Dieser hat auf Grund der \nUntersuchung des Klägers sowie der damals vorliegenden \nArztberichte unter dem 24. Februar 1999 eine Fehlstellung des \nfünften Mittelhandknochens mit Bewegungseinschränkung des \nfünften Fingers und altersentsprechende degenerative \nVeränderungen der Halswirbelsäule diagnostiziert. Auf dieser \nGrundlage ist er zu der Einschätzung gelangt, dass trotz \ngewisser Behinderung bei dem Führen zahnärztlicher Instrumente \ndurch die Funktionsstörungen der rechten Hand die \nBerufsfähigkeit des Klägers nicht eingeschränkt sei. Mögliche \nBeschwerden auf Grund der Veränderungen der Halswirbelsäule \nseien therapeutisch zu beeinflussen. In einer ergänzenden \nStellungnahme führt der Gutachter unter dem 24. März 2000 aus, \ndass zum Untersuchungszeitpunkt weder weiter gehende \nBeschwerden vom Kläger geltend gemacht worden seien noch \nweitere krankhafte Veränderungen wie etwa Schwellungen der \nHände oder der Füße hätten festgestellt werden können. \nInsbesondere habe er bei seiner Untersuchung keine Befunde \nerheben können, die das vom Kläger vermutete Vorliegen einer \nrheumathoiden Arthritis (auch primär chronische Polyarthritis) \nbestätigen könnten.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nDer ablehnende Bescheid der Beklagten vom 13. November 1997 \nund der Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 1998 sind \nrechtmäßig (§ 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - \nVwGO); der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch \nauf Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente.\n\n22\n\nGemäß § 11 Abs. 1 der Satzung des Versorgungswerkes der \nBeklagten (SVZN) in der bis 6. Mai 1999 gültigen Fassung haben \nMitglieder des Versorgungswerkes, die infolge eines \nkörperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche ihrer körperlichen \noder geistigen Kräfte zur Erfüllung des zahnärztlichen Berufes \ndauernd unfähig sind, auf die Kassenzulassung verzichtet haben \nund ihre gesamte zahnärztliche Tätigkeit eingestellt haben, \nAnspruch auf Berufsunfähigkeitsrente. Mit Wirkung zum 7. Mai \n1999 hat die Kammerversammlung der Beklagten die Regelung des \n§ 11 Abs. 1 SVZN dahingehend geändert, dass auf die \nUnfähigkeit abzustellen ist, im Rahmen der Ausübung der \nZahnheilkunde die auf wissenschaftliche Erkenntnis gegründete \nFeststellung oder Behandlung von Zahn-, Mund- und \nKieferkrankheiten zu treffen bzw. durchzuführen.\n\n23\n\nDiese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. \n\n24\n\nFür die Zeit vor dem 31. Dezember 1997 fehlt es - \nunabhängig von der nicht feststellbaren Berufsunfähigkeit des \nKlägers - bereits am Verzicht auf die Kassenzulassung, der \nerst zum 31. Dezember 1997 erfolgte. Demgegenüber kommt es \nnach den in § 11 Abs. 1 SVZN eindeutig formulierten \nTatbestandsvoraussetzungen für die Gewährung von \nBerufsunfähigkeitsrente auf den vom Kläger geltend gemachten \nUmstand, er habe bereits im Jahr 1997 in seiner Praxis keinen \nGewinn mehr erwirtschaftet, nicht an. \n\n25\n\nFür die Zeit ab dem 1. Januar 1998 ist nach dem \nunbestrittenen Vortrag des Klägers zwar davon auszugehen, dass \ner auf die Kassenzulassung verzichtet und seine zahnärztliche \nTätigkeit eingestellt hatte. Jedoch fehlt es für diese Zeit \nweiterhin an der Tatbestandsvoraussetzung der \nBerufsunfähigkeit. Denn den im Laufe des Verwaltungs- und \nGerichtsverfahrens eingeholten und vom Kläger vorgelegten \närztlichen Stellungnahmen ist eine dauerhafte und umfassende \nUnfähigkeit des Klägers zur Ausübung des zahnärztlichen \nBerufes nicht zu entnehmen.\n\n26\n\nDabei misst die Kammer insbesondere dem bereits im \nVerwaltungsverfahren erstellten orthopädischen Gutachten des \nHerrn Dr. xxxx sowie dem im gerichtlichen Verfahren \neingeholten orthopädischen Gutachten des Herrn Prof. Dr. \nxxxxxxx besonderes Gewicht bei. Beide Gutachter gelangen unter \nBerücksichtigung der zum jeweiligen Gutachtenzeitpunkt bereits \nvorhandenen Arztberichte nach Befragung und eigener \nUntersuchung des Klägers zu dem Ergebnis, dass der Kläger \ndurch die Bewegungseinschränkungen des vierten und vor allem \ndes fünften Fingers der rechten Hand bei bestimmten Grifformen \nbehindert und die grobe Kraft der Hand vermindert sei. Dies \nführe zu Schwierigkeiten insbesondere bei Zahnextraktionen \nsowie möglicherweise auch zu gewissen Behinderungen beim \nFühren sonstiger zahnärztlicher Instrumente. Dennoch sehen \nbeide Gutachter den Kläger im Gebrauch seiner rechten Hand \nnicht übermäßig eingeschränkt und auch zur Vornahme \nzahnärztlicher Tätigkeiten nicht vollständig außer Stande. \nDiese Einschätzung wird von dem an der dreigliedrigen \nKommission beteiligten Herrn Dr. med. Dr. med. dent. xxxxxxxx \nim Hinblick auf die fortbestehende Möglichkeit zur Vornahme \nfeinmotorischer zahnärztlicher Tätigkeiten bestätigt. Darüber \nhinaus haben beide orthopädischen Gutachter eher geringfügige \ndegenerative Veränderungen insbesondere im Bereich der \nHalswirbelsäule festgestellt, die geeignet seien, zu \ntherapierbaren Nervenreizungen zu führen, ohne allerdings den \nKläger in seiner Berufsfähigkeit entscheidend zu \nbeeinträchtigen.\n\n27\n\nDas Gericht sieht keine Veranlassung, diesen Gutachten \nnicht zu folgen. Die Diagnosen beruhen auf in den Gutachten \ndokumentierten ausführlichen Untersuchungen und einer \nerschöpfenden Auswertung der Vorbefunde. Die \nSchlussfolgerungen bezüglich der mit den diagnostizierten \nErkrankungen für den Kläger verbundenen Behinderungen und \nAuswirkungen auf seine Tätigkeit als Zahnarzt sind \nverständlich und nachvollziehbar dargelegt. \n\n28\n\nSoweit der Kläger die Beurteilung durch Herrn Prof. Dr. \nxxxxxxx mit dem Vorwurf angreift, dieser übernehme ungeprüft \ndie vorausgegangene Einschätzung von Herrn Dr. Dr. xxxxxxxx, \nvermag die Kammer diesen Einwand nicht nachzuvollziehen. Zwar \nwird die Stellungnahme des Herrn Dr. Dr. xxxxxxxx in dem \nGutachten von Herrn Prof. Dr. xxxxxxx wiedergegeben, jedoch \nkann deshalb nicht auf eine Übernahme der in der Stellungnahme \ngeäußerten Beurteilung geschlossen werden. Vielmehr wird die \nStellungnahme von Herrn Dr. Dr. xxxxxxxx von Herrn Prof. Dr. \nxxxxxxx lediglich im Rahmen des die Erkenntnisgrundlagen des \nGutachters beschreibenden und für die Einordnung des \nGutachtens notwendigen Berichts über vorhandene Vorbefunde \nwertungsfrei wiedergegeben. Im Übrigen basiert die Beurteilung \ndes Herrn Prof. Dr. xxxxxxx erkennbar auf eigenen \nUntersuchungen der Hand des Klägers einschließlich der \nAuswertung von Röntgenaufnahmen (vgl. S. 9, 12 des Gutachtens) \nund einer selbständigen Bewertung der getroffenen \nFeststellungen (vgl. Bl. 15 des Gutachtens), die weder nach \nihrem Inhalt noch auf Grund der Darstellungsweise \nAnhaltspunkte für die Behauptung des Klägers bietet, die \nEinschätzung von Herrn Dr. Dr. xxxxxxxx werde unreflektiert \nübernommen.\n\n29\n\nEbenso wenig vermag die Kammer den Vortrag des Klägers \nnachzuvollziehen, Prof. Dr. xxxxxxx habe in seinem Gutachten \nvon ihm beklagte Beschwerden nicht berücksichtigt oder am \nUntersuchungstag deutlich erkennbare Symptome nicht zur \nKenntnis genommen. Zum einen ist der Gutachter diesen \nBehauptungen des Klägers in seiner ergänzenden Stellungnahme \nvom 24. März 2000 entschieden entgegengetreten. Zum andern \nerscheint es höchst unwahrscheinlich, dass der Gutachter etwa \ndie vom Kläger beschriebene starke Rötung und Schwellung der \nZehenendgelenke sowie offene wunde Stellen an verschiedenen \nZehen übersehen oder unberücksichtigt haben sollte, obwohl er \n- wie im Gutachten dokumentiert - eine Untersuchung auch der \nunteren Extremitäten einschließlich der Füße vorgenommen hat. \nBelege wie etwa ärztliche Befundberichte für das Vorliegen der \nbehaupteten Symptome am Tag der Untersuchung durch Herrn \nProf. Dr. xxxxxxx hat der Kläger nicht beigebracht. \n\n30\n\nDie auf der Grundlage dieser Gutachten gewonnene \nÜberzeugung des Gerichts, dass beim Kläger keine \nBerufsunfähigkeit im Sinne von § 11 Abs. 1 SVZN vorliegt, wird \nauch nicht nachhaltig durch das Gutachten des Herrn Dr. \nxxxxxxx erschüttert, der im Februar 1997 vom Vorliegen \nhundertprozentiger Berufsunfähigkeit des Klägers ausging. \nZunächst lässt sich aus diesem Gutachten eine \nBerufsunfähigkeit des Klägers im Sinne von § 11 Abs. 1 SVZN \nschon deshalb nicht ableiten, weil der Gutachter ausdrücklich \ndarauf hinweist, dass die von ihm für maßgeblich erachteten \nBehinderungen des Gebrauchs der rechten Hand nicht unbedingt \nvon Dauer seien. Zudem fehlt es auch zur Nachvollziehbarkeit \nder Schlussfolgerung, der Kläger sei jedenfalls zum \nUntersuchungszeitpunkt vollständig berufsunfähig, an einer \ndetaillierten Darstellung, bei welchen zahnärztlichen \nTätigkeiten der Kläger durch die Einschränkung der \nGebrauchsfähigkeit seiner rechten Hand in welchem Umfang \nbehindert ist. \n\n31\n\nDas Gericht sieht sich an der Einschätzung, der Kläger sei \nweiterhin berufsfähig im Sinne von § 11 Abs. 1 SVZN, auch \nnicht durch den Vortrag des Klägers gehindert, er sei bei der \nArbeit mit zahnärztlichen Behandlungsinstrumenten in der \nMundhöhle eines Patienten sowie bei manuellen Tätigkeiten wie \nder Bearbeitung von Zahnersatz tatsächlich weit mehr \nbehindert, als die orthopädischen sowie der zahnärztliche \nGutachter in ihren Stellungnahmen angenommen hätten. \n\n32\n\nZum einen hat der Kläger keine Nachweise dafür erbracht, \ndass die Gebrauchsfähigkeit seiner Hand über das von den \nGutachtern festgestellte Maß hinaus eingeschränkt ist. Zum \nandern kann im Ergebnis offen bleiben, wie weit der Kläger bei \nder Behandlung von Zahnerkrankungen dadurch behindert ist, \ndass er bestimmte Behandlungsinstrumente auf Grund der \nBewegungseinschränkungen einzelner Finger der rechten Hand \nbzw. einer Schmerzentwicklung bei anstrengenden Bewegungen \nnicht mehr handhaben bzw. nicht immer sicher führen kann. Denn \nder zahnärztliche Beruf umfasst neben der kurativen oder \ntherapeutischen Arbeit auch diagnostische und prophylaktische \nAufgaben, die von niedergelassenen Zahnärzten neben der \nkurativen Tätigkeit wahrgenommen werden und die die Arbeit von \nim öffentlichen Gesundheitswesen, bei Krankenkassen oder \nVerbänden tätigen Zahnärzten oder auch selbständigen \nzahnärztlichen Gutachtern ganz wesentlich bestimmen.\n\n33\n\nVgl. zum Begriff der zahnärztlichen Tätigkeit auch \nNds. OVG, Urteil vom 16. März 1998 - 8 L 1233/97 -.\n\n34\n\nDieses nach Auffassung der Kammer bereits für § 11 Abs. 1 \nSVZN in der bis 6. Mai 1999 geltenden Fassung maßgebliche \nVerständnis vom zahnärztlichen Beruf wird durch die an § 1 \nAbs. 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde \nangelehnte Änderung dieser Satzungsvorschrift zum 7. Mai 1999 \nunterstrichen, die nunmehr ausdrücklich neben der Behandlung \nvon Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen die Feststellung \nsolcher Erkrankungen nennt. Dass der Kläger zu diagnostischen \noder der Gesundheitsprophylaxe dienenden zahnärztlichen \nTätigkeiten aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der \nLage ist, hat dieser selbst nicht behauptet und ist auch den \nvorliegenden ärztlichen Gutachten und Bescheinigungen nicht zu \nentnehmen. Insbesondere entfällt insoweit das Argument des \nKlägers, die nur partiellen Bewegungseinschränkungen seiner \nHand wirkten sich beim Gebrauch rotierender Instrumente wie \nBohrer auf Grund der im Hinblick auf die Verletzungsgefahren \nerhöhten Anforderungen an die Bewegungskontrolle \naußergewöhnlich stark aus. Offen bleiben kann in diesem \nZusammenhang auch, welche Auswirkungen eine Einschränkung der \ntherapeutischen Tätigkeiten des Klägers oder auch eine \nBeschränkung auf diagnostische und prophylaktische Aufgaben \nauf die vom Kläger zuletzt betriebene Zahnarztpraxis gehabt \nhätte und ob durch Umstrukturierungen wie etwa die Bildung \neiner Gemeinschaftspraxis den vom Kläger geltendgemachten \nwirtschaftlichen Auswirkungen hätte entgegengewirkt werden \nkönnen. Denn § 11 SVZN schützt weder in der alten noch der \naktuellen Fassung die von dem einzelnen Mitglied gewählte und \nzuletzt ausgeübte Form des zahnärztlichen Berufes. Vielmehr \nbesteht ein Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente unabhängig \nvon der konkret zuletzt ausgeübten Tätigkeit des \nantragstellenden Mitglieds erst dann, wenn aus \ngesundheitlichen Gründen der zahnärztliche Beruf in keiner der \nzum Berufsbild gehörenden Weise bzw. weder durch Behandlung \nvon Zahn-, Mund- oder Kiefererkrankungen noch durch deren \nFeststellung ausgeübt werden kann. Von daher muss sich der \nKläger etwa auf eine Tätigkeit als selbständiger Gutachter \noder eine vergleichbare Tätigkeit bei Krankenkassen oder im \nöffentlichen Gesundheitswesen einschließlich der Tätigkeit als \nSchulzahnarzt verweisen lassen, wenn er der Auffassung ist, \nihm sei die Arbeit als niedergelassener Zahnarzt auf Grund \nseiner nur noch eingeschränkten Möglichkeit zur \ntherapeutischen Tätigkeit faktisch nicht mehr möglich. Ist dem \nKläger demnach die Ausübung einer zahnärztlichen Tätigkeit \nweiterhin möglich, kommt es in diesem Zusammenhang auf die \nFrage, ob der Arbeitsmarkt ausreichende, den gesundheitlichen \nEinschränkungen des Klägers gerecht werdende \nBeschäftigungsmöglichkeiten bietet, nicht an, da durch die \nVersorgungsleistung Berufsunfähigkeitsrente lediglich das \nwirtschaftliche Risiko vollständiger Berufsunfähigkeit, nicht \naber das möglicherweise durch körperliche Gebrechen erhöhte \nArbeitsmarktrisiko aufgefangen werden soll. \n\n35\n\nAuch die vom Kläger erst nach Erstellung des gerichtlichen \nGutachtens beigebrachten ärztlichen Befundberichte aus den \nletzten Monaten des Jahres 1999 sowie aus 2000 sind nicht \ngeeignet, das Vorliegen vollständiger Berufsunfähigkeit zu \nbelegen. Zwar sind in den Berichten insoweit neue \nInformationen enthalten, als erstmalig der auf Grund von \nRöntgenaufnahmen der Halswirbelsäule, des rechten \nSchultergelenks, der Hände, Knie und Füße begründete, durch \neine Knochendichtemessung erhärtete Verdacht des Vorliegens \nvon Osteoporose sowie der Verdacht auf Polyneuropathie \ngeäußert wird. Jedoch enthält keiner der vorgelegten Berichte \nAngaben zu den mit der diagnostizierten Erkrankung \neinhergehenden Beschwerden und Behinderungen; keiner der \nBerichte lässt erkennen, dass und gegebenenfalls inwieweit der \nKläger auf Grund der festgestellten Gebrechen in seiner \nFähigkeit zur Vornahme einzelner zahnärztlicher Tätigkeiten \neingeschränkt ist. \n\n36\n\nVgl. zu den Anforderungen an aussagekräftige ärztliche \nBescheinigungen: OVG NW, Urteil vom 6. Mai 1997 - 25 A \n5076/94 - S. 10 f. des UA und vom 18. September 1997 - 25 A \n1845/93 - S. 5 f. des UA.\n\n37\n\nMangels Erkennbarkeit oder entsprechender Darlegung der \nBedeutung der neuen Diagnosen für die Fähigkeit des Klägers \nzur Ausübung zahnärztlicher Tätigkeiten sah sich das Gericht \ndaher auch durch diese Arztberichte nicht zu einer erneuten \nBegutachtung der gesundheitlichen Verfassung des Klägers und \nder daraus resultierenden Konsequenzen für seine \nBerufsfähigkeit veranlasst. Auf dem Hintergrund der durch eine \nvergleichende Beurteilung von Röntgenaufnahmen aus den Jahren \n1996/97 und 1999 untermauerten Argumentation des Klägers, die \nOsteoporoseerkrankung habe bereits 1997 vorgelegen, vermag das \nGericht insbesondere die Notwendigkeit oder Förderlichkeit der \nvom Kläger beantragten Einholung einer ergänzenden \nStellungnahme des Gerichtsgutachters zu den jetzt vorliegenden \nweiteren ärztlichen Befundberichten nicht zu erkennen. Denn - \nwie bereits ausgeführt - kommt es für die Frage der \nBerufsunfähigkeit allein darauf an, inwieweit die durch eine \nErkrankung ausgelösten Beschwerden und Behinderungen den \nZahnarzt in der Fähigkeit zur Vornahme zahnärztlicher \nTätigkeiten einschränken. Hat aber die Osteoporoseerkrankung \nbereits 1997 vorgelegen, so muss davon ausgegangen werden, \ndass der Kläger die dadurch möglicherweise ausgelösten \nBeschwerden bereits gegenüber den im Verwaltungsverfahren \ntätig gewordenen Gutachtern Dr. xxxx, Dr. xxxxx und Dr. Dr. \nxxxxxxxx und auch dem gerichtlich bestellten Gutachter Prof. \nDr. xxxxxxx geschildert hat bzw. die daraus resultierenden \nBehinderungen bei der Untersuchung durch die Gutachter - \nunabhängig von ihrer Zuordnung zu einem bestimmten \nKrankheitsbild - jedenfalls festgestellt und bei der \nBeurteilung des Gesundheitszustandes des Klägers und seiner \nFähigkeit zur Vornahme zahnärztlicher Tätigkeiten \nberücksichtigt wurden. Von daher erscheint es ausgeschlossen, \ndass der Gerichtsgutachter seine entsprechend dem Thema des \nzugrundeliegenden Beweisbeschlusses auf den Zeitraum Dezember \n1996 bis Februar 1999 bezogene Beurteilung allein auf Grund \nder neuen Diagnosen revidieren oder abändern könnte. Auch die \nÜberlegung, ob die neuen Diagnosen den Gutachter \nmöglicherweise zu einer Einschätzung über die mögliche \nEntwicklung des Beschwerdebilds und die daraus resultierenden \nEinschränkungen der Berufsfähigkeit seit Februar 1999 \nveranlassen könnten, kann vorliegend eine erneute \nBeweisaufnahme nicht rechtfertigen, da der Kläger selbst eine \nweitere Einschränkung seiner Berufsfähigkeit seit Februar 1999 \nnicht geltend gemacht hat und nach eigenen Angaben auch an der \nFeststellung des Vorliegens von Berufsunfähigkeit mit der \nFolge der Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente ab einem \nZeitpunkt im Laufe des Jahres 1999 oder später aus \nwirtschaftlichen Gründen nicht interessiert ist. \n\n38\n\nKonnte demnach das Vorliegen der Berufsunfähigkeit des \nKlägers im Sinne von § 11 Abs. 1 SVZN als Voraussetzung für \nden geltend gemachten Rentenanspruch nicht festgestellt \nwerden, war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 \nVwGO abzuweisen.\n\n39\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nfolgt aus §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 der \nZivilprozessordnung. \n\n40","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302960","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-01-29/23-k-2249-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302960","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302960","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-01-29/23-k-2249-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302960","retrieved":"2026-07-09 03:29:06.585826+00:00"}}