{"status":"available","doknr":"OLD303004","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:0124.16K1277.99.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-01-24","aktenzeichen":"16 K 1277/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die \nVollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in \nentsprechender Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des in xxxxxxx gelegenen \nHausgrundstücks mit der Lagebezeichnung xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, \ndas an die städtische Abfallentsorgung angeschlossen ist. Auf \ndem Grundstück sind sieben Personen gemeldet (vier Erwachsene \nund drei Kinder). Als der Kläger das Eigentum an dem \nGrundstück erwarb, befanden sich dort ein 120 Liter \nMüllgroßbehälter (120 l MGB) mit wöchentlicher Leerung und ein \n120 l MGB mit 14-tägiger Leerung („rote Tonne\").\n\n3\n\nDer Kläger beantragte bei dem Rechtsvorgänger des Beklagten \n(im Folgenden einheitlich der Beklagte) mit Schreiben vom 5. \nMai 1998, den Richtwert für das Abfallvolumen „auf 20 Liter \npro Woche\" festzulegen. Daraufhin setzte der Beklagte mit \nBescheid vom 7. Juli 1998 fest, dass die auf dem Grundstück \nvorhandenen Müllbehälter beibehalten werden dürfen.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 30. Juli 1998 beantragte der Kläger eine \nReduzierung des Müllbehältervolumens auf 120 Liter pro Woche. \nDas 120 l-Gefäß sei nur zu drei viertel gefüllt, die Bemessung \nvon 180 Litern entspreche nicht den tatsächlichen \nGegebenheiten. Er kenne Grundstücke, für die der Beklage das \nMüllvolumen mit 15 Liter pro Person berechnet habe und daher \nrote Müllgefäße aufgestellt worden seien.\n\n5\n\nDiesen Antrag lehne der Beklagte mit Bescheid vom \n5. August 1998 ab. Zur Begründung führte er aus, der Richtwert \nvon 40 Litern Restabfall pro Person könne gemäß § 9 Abs. 2 der \nAbfallsatzung der Stadt xxxxxxx (AbfS) vom 18.12.1997 auf 20 \nLiter pro Person reduziert werden, eine weitere Reduzierung \nsehe die Satzung jedoch nicht vor. Gemäß § 8 Abs. 1 AbfS sei \nder kleinste Müllbehälter ein 120 l-Gefäß mit 14-tägiger \nLeerung, sodass sich für die auf dem klägerischen Grundstück \ngemeldeten sieben Personen ein Mindestbehältervolumen von 180 \nLitern pro Woche ergebe.\n\n6\n\nGegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 7. September 1998 \nWiderspruch. Zur Begründung führte er mit weiterem Schreiben \nvom 30. Dezember 1998 aus, dass es nicht auf die abstrakte \nPersonenzahl ankomme, sondern bei einer größeren Anzahl von \nKindern, die sich nicht mehr im Säuglingsalter befänden, ein \nhälftiger Abzug von Abfallmengenrichtwerten angezeigt sei. Für \ndie drei Kinder des Klägers seien daher nur jeweils 10 Liter \nzu bemessen, sodass sich insgesamt ein Wert von 110 Litern pro \nWoche ergebe. Das entspreche auch den tatsächlichen \nVerhältnissen, da das 120 Liter-Gefäß nur zu drei viertel \ngefüllt sei. § 9 Abs. 1 AbfS gehe in der ersten Alternative \nvon der tatsächlichen Abfallmenge aus und nicht von der \nerwarteten Abfallmenge, sodass dementsprechend nur ein \n120 Liter Gefäß aufzustellen sei.\n\n7\n\nDer Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid \nvom 12. Januar 1999 als unbegründet zurück. Er führte aus, \ndass die Satzung hinsichtlich der auf dem Grundstück \ngemeldeten Personen nicht zwischen Erwachsenen und Kindern \nunterscheide. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers erhielt \nden mit einfacher Post übersandten Widerspruchsbescheid am \n21. Januar 1999.\n\n8\n\nAm 22. Februar 1999 hat der Kläger Klage erhoben. Zur \nBegründung trägt er im Wesentlichen vor, die Bemessung der \nBehältergrößen richte sich nach der auf dem Grundstück \ntatsächlich anfallenden Abfallmenge. Das folge aus § 9 Abs. 1 \nAbfS, wonach in erster Linie auf den tatsächlichen Abfall und \nnur subsidiär auf den zu erwartenden Abfall abzustellen sei. \nIn den vergangenen 14 Jahren hätten er und sein Vater, der \nvorher Eigentümer des Grundstücks gewesen sei, den Abfall \nweitaus überwiegend mit dem 120 l MGB entsorgen können. Der \nBeklagte habe die „rote Tonne\" damals, als sein Vater noch \nEigentümer des Grundstücks gewesen sei, nur deshalb zusätzlich \naufgestellt, weil in den drei Wochen um Ostern der Deckel des \n120 l MGB zum Teil hochgestanden habe. Der Beklage hätte aber \nüberprüfen müssen, ob es sich dabei nicht nur vorübergehend um \neine größere Abfallmenge gehandelt habe, die er - der Kläger - \nzulässigerweise mit den vom Beklagten zur Verfügung gestellten \n70 Liter Abfallsäcken hätte entsorgen können. Des Weiteren \nhätte der Beklagte berücksichtigen müssen, dass Dritte ihren \nAbfall in seinen Müllbehälter gefüllt hätten, wofür er nicht \nverantwortlich sei. Im Übrigen sei kein sachlicher Grund dafür \nersichtlich, dass die Gebühren pro Müllgefäß und nicht pro \nPerson berechnet würden. Er bezahle bei einer berechneten \nAbfallmenge von 140 Litern für Müllgefäße von insgesamt 180 \nLitern Volumen, also für 40 Liter Leervolumen. Das sei eine \nversteckte Gebührenerhöhung für alle Haushalte, die nicht \ngenau drei Mitglieder oder ein Vielfaches davon hätten. Das \nsiebte Haushaltsmitglied erhöhe die Abfallgebühren um 50 %, \nbei einer Berechnung pro Kopf dagegen entfiele auf dieses nur \nein siebtel der Gebühr. Ferner seien das Abfallvolumen und die \nPersonenzahl nicht proportional. Zusätzliche Personen im \nHaushalt verursachten relativ weniger Abfall, sodass ein \nAbfallvolumen von 120 Litern für sieben Personen angemessen \nsei. Die Richtwerte seien auch deshalb zu reduzieren, weil \ndurch die Kompostierung erheblich weniger Abfall anfalle. \n\n9\n\nSchließlich habe der Beklagte das rechtliche Gehör \nverletzt, indem er auf die umfangreichen Angaben zu der \ntatsächlichen Abfallmenge auf dem klägerischen Grundstück in \nden angefochtenen Bescheiden nicht eingegangen sei.\n\n10\n\nDer Kläger beantragt,\n\n11\n\nden Bescheid des \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom \n5. August 1998 und dessen Widerspruchsbescheid vom \n12. Januar 1999 aufzuheben und den Beklagten zu \nverpflichten, den Kläger in der Weise an die \nstädtische Müllabfuhr anzuschließen, dass das \nGrundstück xxxxxxxx xxxxxxxxxxxx lediglich mit \neiner wöchentlich zu leerenden 120 l-Abfalltonne \nangeschlossen ist.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n14\n\nZur Begründung wiederholt er sein Vorbringen aus dem \nVorverfahren und trägt ergänzend vor, der Kläger könne sich \nnicht auf die angeführten Vergleichsfälle berufen. In diesen \nFällen sei auf Grund der damaligen Abfallbeseitigungssatzung \nvom 19.12.1984 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom \n12.6.1991 entschieden worden.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie Klage ist zulässig. Sie wurde innerhalb der hier \nmangels förmlicher Zustellung des Widerspruchsbescheides \nlaufenden Jahresfrist und damit rechtzeitig erhoben.\n\n18\n\nDie Klage ist aber unbegründet. Der Kläger hat keinen \nAnspruch auf eine Reduzierung des Restmüllbehältervolumens für \ndie auf seinem Grundstück gemeldeten sieben Personen auf 120 \nLiter pro Woche. Die derzeit geltende Abfallsatzung der Stadt \nxxxxxxx (AbfS) vom 18. 12.1997 in der Fassung der 3. \nÄnderungssatzung vom 12.5.1999 sieht eine derartige \nReduzierung nicht vor. Nach § 9 Abs. 2 S. 1 AbfS wird als \nRichtwert ein Abfallanfall von 40 l pro behördlich gemeldeter \nPerson und Woche festgelegt. Dieser Richtwert kann gemäß § 9 \nAbs. 2 S. 4 AbfS auf 20 l pro Person und Woche reduziert \nwerden, wenn sich der Grundstückseigentümer verpflichtet, \nVermeidungs- und Verwertungsmöglichkeiten zu nutzen. Als \nkleinste Behälter werden gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 AbfS 120 l MGB \nzur Verfügung gestellt, für die nach § 13 Abs. 2 S. 3 AbfS bei \neinem reduzierten Abfallvolumen ein 14-tägiger Abfuhrrhythmus \nfestgelegt werden kann („rote Tonne\"). \n\n19\n\nDas von dem Kläger begehrte Volumen von 120 l kann bei \nZugrundelegung des Mindestbehältervolumens von 20 l pro \nPerson und Woche nur von vier bis sechs Personen in Anspruch \ngenommen werden, bei sieben gemeldeten Personen ist danach die \nnächst größere Behältereinteilung von 180 l (ein 120 l MGB und \nein 120 l MGB mit 14tägiger Leerung, „rote Tonne\") \nerforderlich. \n\n20\n\nGegen die Rechtmäßigkeit dieser Satzungsvorschriften \nbestehen keine durchgreifenden Bedenken. Der Gesetzgeber hat \ndie Regelung der Art und Weise der die Durchführung der \nAbfallentsorgung betreffenden Fragen in das \nOrganisationsermessen der Stadt gestellt. Dieses \nOrganisationsermessen besteht allerdings nicht \nuneingeschränkt, sondern findet seine Grenzen in dem \ngesetzlichen Einrichtungszweck und dem verfassungsrechtlichen \nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit,\n\n21\n\nvgl. OVG NW, Urteile vom 8.9.1987 - 22 A 2281/85 -, NVwZ \n1988 S. 561, vom 28.11.1994 - 22 A 3036/93 -, vom 13.12.1995 \n- 22 A 5377/94 - und - 22 A 5378/94 -.\n\n22\n\nDie Stadt xxxxxxx ist nach § 5 Abs. 2 1. Spiegelstrich \nLAbfG verpflichtet, die in ihrem Gebiet angefallenen und ihr \nzu überlassenen Abfälle einzusammeln und zu befördern. Der \nAnschluss- und Benutzungszwang dient der Erfüllung dieser \nPflicht. Dabei muss die Stadt als entsorgungspflichtige \nKörperschaft zum einen sicherstellen, dass die \nbereitgestellten Müllgefäße für die Entsorgung des anfallenden \nAbfalls ausreichen, und zum anderen für eine möglichst \nreibungslose und kostengünstige Leerung der Müllbehälter \nsorgen. Das vorzuhaltende Behältervolumen muss nicht dem \nindividuellen Bedarf der jeweiligen Benutzer entsprechen, der \nnur mit einem erheblichen und kostenintensiven Kontrollsystem \nzu ermitteln wäre. Das individuelle Volumen könnte auch gar \nnicht zugeteilt werden, da die Stadt im Interesse einer \nreibungslosen Abfuhr nur wenige genormte Behältergrößen \nvorhalten muss. Sie darf sowohl für den Ansatz des \nAbfallaufkommens als auch für die Behältergrößen allgemeine \nDurchschnittswerte zu Grunde legen,\n\n23\n\nvgl. OVG NW, Urteile vom 13.12.1995 - 22 A 5377/94 - und \n- 22 A 5378/94 -.\n\n24\n\nEs dürfen zudem Reserven für unvorhergesehene Situationen, \nin denen mehr Müll als üblich anfällt, veranschlagt werden. \n\n25\n\nVgl. OVG NW, Urteile vom 13.12.1995 - 22 A 5377/94 - und \n- 22 A 5378/94 -.\n\n26\n\nDabei ist es unvermeidlich, dass viele Benutzer die \nzugeteilten Behälterkapazitäten nicht voll ausnutzen und dass \ndieser nicht ausgenutzte Anteil bei um die Abfallvermeidung \nbesonders bemühten Haushalten relativ groß ausfällt.\n\n27\n\nDiesen Vorgaben bezüglich des Einrichtungszwecks genügen \nsowohl die Regelung des Mindestbehältervolumens in § 9 Abs. 2 \nAbfS als auch die in § 8 Abs. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 S. 3 AbfS \nvorgesehenen Gefäßgrößen.\n\n28\n\nEs ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte sein \nErmessen generell dahin ausübt, dass pro Person und Woche ein \nMindestvolumen von 20 l bereitzustellen ist. Entgegen der \nAuffassung des Klägers ist § 9 Abs. 1 AbfS nicht so zu \nverstehen, dass es für die Bemessung der Gefäßgrößen in erster \nLinie auf den tatsächlichen Abfall eines Grundstücks ankommt. \nWie sich aus dem Wortlaut „tatsächlicher oder zu erwartender \nAbfall\" und aus den folgenden Absätzen 2 bis 5 ergibt, wird \nvielmehr auf den zu erwartenden Abfall, der geschätzt wird mit \ngrundsätzlich 40 l pro Person pro Woche und bei Nutzung von \nVermeidungs- und Verwertungsmöglichkeiten mit 20 l pro Person \npro Woche, abgestellt. Absatz 5 stellt ausnahmsweise auf die \ntatsächliche Abfallmenge ab, aber nur in den Fällen, in denen \nmehr als die generell erwartete Abfallmenge zu entsorgen ist. \nDas Mindestvolumen von 20 l hat der Beklagte in Anlehnung an \ndie 1991 von der Firma xxxxxx ermittelten Durchschnittswerte \ndes genutzten Volumens pro Person und Woche für den gesamten \nAbfall von 23,0 l (in Gebieten mit Ein- und \nZweifamilienhäusern) bis 39,4 l (in Gebieten mit Hochhäusern) \nunter Berücksichtigung eines Abschlages für die getrennte \nMüllerfassung festgelegt. Es sind keine Anhaltspunkte dafür \nersichtlich, dass sich das Abfallbeseitigungsverhalten in der \nStadt xxxxxxx seitdem derart geändert hat, dass das \nMindestvolumen von 20 l nicht mehr den tatsächlichen \nGegebenheiten entspricht. Davon wäre auszugehen, wenn in den \nweitaus meisten Haushalten in der Regel viel weniger als 20 l \nRestmüll pro Person und Woche zu entsorgen wären. Die von dem \nBeklagten vorgelegten Zahlen über die Entwicklung der \nAbfallmengen aus Haushaltungen seit 1989 in kg pro Einwohner \nund Jahr zeigen vielmehr, dass sich der Resthausabfall von \n1991 mit 363,67 kg (ohne Mülltrennung) bis 1999 mit 322,4 kg \n(mit Mülltrennung) nur um etwa 11,3 % reduziert hat. Eine \nReduzierung in dieser Höhe führt bei weitem nicht dazu, dass \ndie oben bereits genannten von der Firma xxxxxx ermittelten \nDurchschnittswerte unter 20 l fielen. Auch aus einem Vergleich \nmit den vom Beklagten vorgelegten Angaben über die \nMindestvolumina in anderen Städten (xxxx 35 l, xxxxxxxxxxx, \nxxxxx und xxxxxxxxxx 20 l, xxxxxxxx und xxxxx 20 l mit \nweiterer Reduzierungsmöglichkeit in Ausnahmefällen, xxxxxxxx \n15 l) lässt sich nicht eine allgemeine Überzogenheit des \nxxxxxxxxx Mindestvolumens entnehmen. \n\n29\n\nDarauf, ob der Kläger ein anderes \nAbfallbeseitigungsverhalten hat und weniger als wöchentlich 20 \nl Restmüll pro Person zu entsorgen hat, kommt es insoweit \nnicht an. Die Satzung darf, wie bereits ausgeführt, \nPauschalierungen vorsehen.\n\n30\n\nBei der Festlegung des Mindestvolumens in der Satzung hat \nder Beklagte entgegen der Auffassung des Klägers nicht \nzwischen Erwachsenen und Kindern unterscheiden müssen. Wie \nsich schon am Beispiel der Säuglinge und Kleinkinder zeigt, \ndie je nach Wickelsystem bei Stoffwindeln so gut wie keinen \nund bei Wegwerfwindeln sehr viel Abfall verursachen und das in \nunterschiedlich langen Zeiträumen, kann nicht pauschal \nangenommen werden, dass pro Kind weniger Abfall anfällt als \npro Erwachsenem.\n\n31\n\nAuch die in § 8 Abs. 1 AbfS vorgesehenen Gefäßgrößen i.V.m. \ndem nach § 13 Abs. 2 AbfS möglichen Leerungsintervall von 14 \nTagen sind nicht zu beanstanden. Die sich danach ergebenden \nwöchentlich zur Verfügung stehenden Gefäßgrößen von 60 l, 120 \nl, 180 l, 240 l usw. können zwar nur die sich aus § 9 Abs. 2 \nAbfS errechneten Mindestvolumina von Haushalten mit genau 3 \nPersonen oder einem Vielfachen davon exakt erfassen. Für die \nübrigen Haushalte ergibt sich ein vorzuhaltendes Leervolumen \nvon 20 l (für 2, 5, 8 usw. Personen) bzw. von 40 l (für 1, 4, \n7 usw. Personen). Es wäre zwar möglich und aus der Sicht des \nKlägers auch wünschenswert, die 60 l- Rasterung weiter zu \ndifferenzieren, beispielsweise durch das Zurverfügungstellen \nvon 80 l-Behältern, die über eine 14-tägige Leerung auch 40 l \nerfassen könnten, dies ist aber rechtlich nicht geboten. Es \nist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte im Interesse einer \nkostengünstigen Abfallentsorgung auf eine weitere \nDifferenzierung der Gefäßeinheiten verzichtet. Höhere Kosten \nder Abfallentsorgungseinrichtung, etwa durch Anschaffung und \nAufstellen neuer Tonnen sowie Abholen und Entsorgen alter \nTonnen, würden über die Abfallentsorgungsgebühren auch den \nKläger als Gebührenzahler betreffen. Die von dem Kläger \nvorgetragenen Einwände gegen die Behältergrößen als \nGebührenmaßstab sind im vorliegenden Verfahren nicht \nerheblich, weil es hier lediglich um die Ausgestaltung des \nAnschluss- und Benutzungszwangs geht, nicht aber um die \nWirksamkeit der Gebührensatzung als Rechtsgrundlage für die \nGebührenbescheide.\n\n32\n\nDie Satzungsregelungen sind auch nicht unverhältnismäßig. \nDer verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit \nverbietet Rechtsbeeinträchtigungen, die ihrer Intensität nach \naußer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den vom Bürger \nhinzunehmenden Einbußen stehen. Aus dem Rechsstaatsprinzip \nfolgt im Bereich der Gesetzgebung der Schutz vor belastenden \nGesetzen, die sich auch in Anbetracht des weiten \nBeurteilungsspielraums des Gesetzgebers als zur Erreichung des \nGesetzeszwecks schlechthin untauglich erweisen. Das Vorhalten \ngrößerer Kapazitäten für Restmüll beeinträchtigt die Benutzer \nunmittelbar nur insoweit, als sie gegebenenfalls eine weitere \noder eine größere Tonne vorhalten müssen. Der hierfür \nerforderliche Platzbedarf ist im Regelfall als geringfügige \nBelastung von den Bürgern hinzunehmen, weil er in einem \nvernünftigen Verhältnis zum Einrichtungszweck einer \nordnungsgemäßen, reibungslosen und kostengünstigen \nAbfallbeseitigung steht. Aber auch die mittelbare \nBetroffenheit der Benutzer durch die höheren \nAbfallentsorgungsgebühren begründet nicht eine \nUnverhältnismäßigkeit der Satzungsregelungen. Die \nGebührenmehrbelastung für Überkapazitäten, die durch eine alle \nAnschlussnehmer gleichermaßen treffende Pauschalierung der \nBerechnung von Abfallmengen und Behältergrößen entsteht, hält \nsich in einem vertretbaren Rahmen.\n\n33\n\nDie Satzungsregelungen des Mindestvolumens und der \nGefäßgrößen genügen auch den Anforderungen des § 9 Abs. 1 S. 3 \nLAbfG. Danach kann in einer Satzung geregelt werden, dass für \neinzelne Abfallfraktionen mindestens ein bestimmtes \nBehältervolumen vorzuhalten ist, wobei darauf zu achten ist, \ndass die Anreizfunktion der Gebührenbemessung nach § 9 Abs. 2 \nS. 3 LAbfG zur Vermeidung, Getrennthaltung und Verwertung \nnicht unterlaufen wird. Erforderlich ist danach nicht, dass \ndie Satzungsregelungen - wie etwa von § 9 Abs. 2 S. 3 LAbfG \nfür Gebührensatzungen gefordert wird - positiv Anreize \nschaffen müssen, sondern nur, dass in der Gebührenbemessung \nenthaltene Anreize beachtet und nicht ausgehöhlt werden \nsollen. Durch die in § 9 Abs. 2 S. 3 AbfS vorgesehene \nReduzierungsmöglichkeit des Restabfallvolumens von 40 l auf 20 \nl, wenn sich der Grundstückseigentümer verpflichtet \nVermeidungs- und Verwertungsmöglichkeiten zu nutzen, und die \nMöglichkeit, dieses reduzierte Volumen durch kleinere \nGefäßvolumina zumindest teilweise umzusetzen, werden die durch \ndie Gebühr, die in der Stadt xxxxxxx an die Behältergröße \nanknüpft, zu schaffenden Anreize berücksichtigt.\n\n34\n\nDie Satzung ist vorliegend auch nicht um einen Anspruch auf \ndie begehrte Reduzierung des Restmüllbehältervolumens für 7 \nPersonen auf 120 l zu ergänzen. Selbst wenn ein solcher \nAnspruch aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hergeleitet \nwerden könnte, um die Satzung im Wege der verfassungskonformen \nAuslegung zur Regelung von Härtefällen zu ergänzen, ist die \ndafür erforderliche Voraussetzung einer durch den Zweck der \nSatzung nicht geforderten unzumutbaren Belastung hier jedoch \nnicht erfüllt. Es sind keine besonderen Umstände vorgetragen \noder ersichtlich, auf Grund derer das Vorhalten einer weiteren \nTonne ausnahmsweise als unzumutbar zu bewerten wäre. Der \ngrößere Platzbedarf und die Gebührenmehrbelastung sind \ngrundsätzlich, wie oben bereits ausgeführt, von den Benutzern \nals geringfügige Beeinträchtigungen hinzunehmen.\n\n35\n\nDer Kläger kann den Anspruch auf die begehrte Reduzierung \nauch nicht aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. \n1 GG herleiten. Denn die Voraussetzungen eines derartigen \nAnspruchs, dass der Beklagte die gewünschte Reduzierung in \ngleich gelagerten Fällen rechtmäßigerweise gewährt hat, ist \nhier nicht erfüllt. Es ist weder vom Kläger substantiiert \nvorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Beklagte auf der \nGrundlage der derzeit gültigen Satzung - allein diese ist \ninsoweit maßgeblich - Haushalten ohne das Vorliegen besonderer \nUmstände ein geringeres als das nach § 9 Abs. 2 S. 3 \nerrechnete Restmüllbehältervolumen zugeteilt hätte. Sollte \ndies auf der Grundlage früherer Satzungen in einigen Fällen \ngeschehen sein, so kann sich der Kläger wegen der \nunterschiedlichen Rechtsgrundlagen der \nVerwaltungsentscheidungen nicht darauf berufen.\n\n36\n\nDer Beklagte hat daher den Reduzierungsantrag des Klägers \nzu Recht abgelehnt, da sich aus der Satzung für 7 Personen bei \neinem Mindestvolumen von 20 l pro Person pro Woche ein \nerrechnetes Volumen von 140 l ergibt, das mit einem 120 l MGB \nund einer 60 l „roten Tonne\" zu entsorgen ist. Auf die Angaben \ndes Klägers zu den tatsächlichen Abfallmengen auf seinem \nGrundstück und dazu, dass Dritte seinen Abfallbehälter gefüllt \nhätten, kommt es nicht an. Der Bescheid vom 5.8.1998 und der \nWiderspruchsbescheid vom 12. Januar 1999 sind auch im Übrigen \nnicht zu beanstanden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, \nwie sie der Kläger rügt, liegt nicht vor. Der Kläger hat sich \nsowohl vor Erlass des Bescheides vom 5.8.1998 als auch im \nWiderspruchsverfahren zu den entscheidungserheblichen \nTatsachen geäußert, sodass den Anforderungen des § 28 Abs. 1 \nVwVfG NW, wonach dem Betroffenen vor Erlass eines belastenden \nVerwaltungsaktes Gelegenheit zu geben ist, sich zu den für die \nEntscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern, Genüge getan \nist. Soweit der Kläger vorträgt, der Beklagte habe in den \nBescheiden nicht zu seinen Ausführungen über die tatsächlichen \nAbfallmengen auf seinem Grundstück Stellung genommen, liegt \nhierin auch keine Verletzung des § 39 Abs. 1 VwVfG NW. Die \ndanach erforderliche Mitteilung der wesentlichen tatsächlichen \nund rechtlichen Gründe, die die Behörde zu ihrer Entscheidung \nbewogen haben, ist hier erfolgt. Die Bescheide enthalten \nAngaben über die wesentlichen Entscheidungsgründe. Weitere \nAusführungen zu sämtlichen vom Kläger vorgetragenen Tatsachen \nund Rechtsansichten wären zwar zum Verständnis und zur \nAkzeptanz der Entscheidung wünschenswert, sind aber gesetzlich \nnicht geboten.\n\n37\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf \n§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n38","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303004","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-01-24/16-k-1277-99","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303004","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303004","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-01-24/16-k-1277-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303004","retrieved":"2026-07-09 03:29:10.401628+00:00"}}