{"status":"available","doknr":"OLD303046","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:0122.19K11140.98.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-01-22","aktenzeichen":"19 K 11140/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 14. \nSeptember 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember \n1998 verpflichtet, dem Kläger Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten der \nBehandlung im xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx Institut\" zu xxx xxxxxxx für die \nZeit vom 12. Februar 1998 bis zum 31. Dezember 1999 in Höhe von 10.555,00 DM \nzu bewilligen.\n\nDer Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger vier vom Hundert Jahreszinsen für die \nnachstehenden Beträge und Zeiträume zu bewilligen:\n\nfür 2.735,00 DM beginnend mit dem 1. September 1998,\n\nfür jeweils 460,00 DM beginnend mit jedem Monats-ersten in dem Zeitraum vom \n1. Oktober 1998 bis zum 1. Februar 2000 einschließlich,\n\njeweils bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung der \nHauptforderung.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\nDie Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig \nerklärt.\n\nDie Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.500,00 DM \nvorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nTatbestand\n\n2\n\nMit seiner Klage erstrebt der Kläger die Gewährung von\nEingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten einer\nDyskalkulie-Behandlung durch einen privaten Anbieter in der\nZeit vom 12. Februar 1998 bis zum 31. Dezember 1999.\n\n3\n\nDer am xxxxxxxxxx 1989 geborene Kläger wurde im Herbst 1995\nin die xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx-Grundschule in xxxxxxxx\neingeschult. Im Fach Rechnen hatte er von Anfang an\nSchwierigkeiten, die in der Folgezeit nicht zu beheben waren.\nDas 1. Halbjahr der Klasse 3 (1997/98), in dem erstmals Noten\nvergeben wurden, schloss er mit etwa durchschnittlichen\nLeistungen ab, lediglich im Fach Mathematik erhielt er\n\"mangelhaft\". An dem von der Klassenlehrerin, der Zeugin Frau\nxxxxxxxxxxx, angebotenen Förderunterricht nahm er in den\nKlassen 1 bis 4 teil. Frau xxxxxxxxxxx versuchte außerdem, dem\nKläger dadurch zu helfen, dass sie ihm individuell\nArbeitsblätter, die für den Unterricht in einer niedrigeren\nKlasse vorgesehen waren, zur Verfügung stellte und später\nbewertete. Auch vermittelte sie ihm einen ihr bekannten\nälteren Schüler als \"Nachhilfelehrer\".\n\n4\n\nNachdem die Zeugin durch einen Zeitungsartikel sowie durch\nWerbematerial auf das \"xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx\nInstitut\" in xxxxxxxxxx (xxx) aufmerksam geworden war, empfahl\nsie den Eltern, dort vorzusprechen. Ausweislich einer\nfachlichen Stellungnahme des xxx stellten die Eltern den\nKläger dort am 16. Januar 1998 zur Begutachtung vor. Das xxx\nerstellte daraufhin eine \"Bescheinigung zum Förderbedarf bei\nxxxxxxxxxxxxxxxxxxx\", in der es zusammenfassend heißt: Es\nbestehe eine Dyskalkulie sehr schweren Ausprägungsgrades.\nDiese habe den Aufbau eines negativen Selbstbildes und die\nAusprägung von Ängsten zur Folge. Inzwischen sei es bereits zu\neiner ausgeprägten Misserfolgserwartung und zu einer\nbeginnenden Angstsymptomatik gekommen. Das Institut\nbefürwortete eine Förderung im Umfang von 60 - 80\nTherapieeinheiten. Die Kosten der Therapie wurden mit 460,00\nDM/pro Monat bzw. 145,00 DM für eine einzelne Therapieeinheit\nvon 45 - 55 Minuten Dauer angegeben.\n\n5\n\nAm 2. Februar 1998 fand im xxx ein Gespräch statt, an dem\ndie Eltern und auch die Klassenlehrerin, die Zeugin Frau\nxxxxxxxxxxx, teilnahmen mit dem Ergebnis, dass seitens der\nLehrerin die Therapie dringend empfohlen wurde.\n\n6\n\nUnter dem 5. Februar 1998 stellten die Kinderärzte\nxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxx, xxxxxxxx, eine ärztliche\nBescheinigung zur Vorlage beim Jugendamt aus, in der es u.a.\nheißt: \"Das Kind xxxxxxxxx xxxxxxxxx ... steht in unserer\nambulanten Betreuung. Er wurde uns in den letzten Monaten\nwiederholt wegen unerklärbarer Kopf- und Bauchschmerzen\nvorgestellt, die wir als psychosomatogen einstufen müssen.\n...\"\n\n7\n\nAm 6. Februar 1998 sprach die Mutter des Klägers im\nJugendamt vor und stellte einen Antrag, dem Kläger\nEingliederungshilfe gem. § 35a SGB VIII durch Übernahme der\nTherapie seitens des xxx zu gewähren. Das Jugendamt verwies\ndie Klägerseite zunächst zur Begutachtung an den\nSchulpsychologischen Dienst, Herrn xxxxxxx.\n\n8\n\nHerr xxxxxxx erstellte unter dem 14. Mai 1998 einen Bericht\nüber den Kläger mit folgendem Ergebnis: Es bestehe eine\nRechenschwäche mittleren Ausprägungsgrades und eine schulisch\nrelevante seelische Behinderung in Form einer\nsituationsübergreifenden aggressiven inneren Anspannung.\nHierauf beruhe eine auffällig geringe Frustrationstoleranz.\nFerner könne aus dem Bericht der xxxxxxxxxxxxxxxx xxxxx-\nGrundschule geschlossen werden, dass die schulische\nMathematikförderung nicht ausreiche. Eine außerschulische\nRechenförderung durch eine pädagogische Fachkraft einzeln oder\nin einer Kleingruppe sei erforderlich. Sie könne in der\nPsychologischen Beratungsstelle durchgeführt werden.\n\n9\n\nDurch Bescheid vom 14. September 1998 lehnte der Beklagte\nden auf das xxx bezogenen Antrag ab. In den Gründen heißt es:\nEine Therapie dort verursache unverhältnismäßige Kosten. Da\ndie erforderliche Leistung auch von der Psychologischen\nBeratungsstelle erbracht werden könne und dies keine\nzusätzlichen Mehrkosten verursache, scheide eine Übernahme\ndurch das Jugendamt aus.\n\n10\n\nDer Kläger legte hiergegen am 2. Oktober 1998 Widerspruch\nein. In der Begründung des Rechtsbehelfs trug der spätere\nProzessbevollmächtigte u.a. vor: Die Behandlung im xxx\nverursache keine unverhältnismäßigen Mehrkosten. Der Beklagte\nvergleiche nicht zusammenpassende Hilfearten, nämlich eine von\nder Psychologischen Beratungsstelle in Aussicht gestellte\nNachhilfe einerseits und eine der Eingliederungshilfe\nzuzuordnende Therapie durch ein Spezialinstitut andererseits.\nAbgesehen davon müssten konkret ermittelte Kostenbestandteile\nmiteinander verglichen werden, was nicht geschehen sei.\n\n11\n\nDurch Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 1998 wies der\nBeklagte den Widerspruch des Klägers zurück. In den Gründen\nwird u.a. ausgeführt: Die Schulpsychologische Beratungsstelle\nsei für die Dyskalkuliebehandlung geeignet. Das Wunsch- und\nWahlrecht des § 5 SGB VIII gelte nicht im Falle der\nSelbstbeschaffung der beantragten Leistung. Außerdem könne das\nWunsch- und Wahlrecht nicht uneingeschränkt Berücksichtigung\nfinden. Es erstrecke sich nicht auf Einrichtungen wie das xxx,\ndie nicht als Träger der Jugendhilfe anerkannt seien. Einer\nuneingeschränkten Geltung des Wunsch- und Wahlrecht stehe auch\ndie Gesamtverantwortung des Jugendamtes (§§ 79, 80 SGB VIII)\nentgegen. Das Jugendamt halte entsprechendes Personal vor, ein\nanzuerkennender weiter gehender Bedarf sei nicht dokumentiert.\nDer vorhandene Bedarf könne durch das Jugendamt ohne\nZusatzkosten gedeckt werden.\n\n12\n\nDaraufhin hat der Kläger am 24. Dezember 1998 Klage\nerhoben, über die nunmehr zu befinden ist.\n\n13\n\nSchon kurz vor der Klageerhebung, am 18. Dezember 1998,\nhatte der Kläger bei dem erkennenden Gericht einen Antrag auf\nErlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO gestellt\n(19 L 5778/98).\n\n14\n\nZur Begründung des Antrags berief er sich u.a. auf das\nWunsch- und Wahlrecht und in diesem Zusammenhang darauf, das\nxxx sei Träger der freien Jugendhilfe. Durch Therapie bei dem\nxxx entstünden ferner keine unverhältnismäßigen Mehrkosten,\nweil der Beklagte die Kosten seiner eigenen Einrichtung zu\nniedrig ansetze.\n\n15\n\nDer Beklagte hielt dem entgegen, das Wunsch- und Wahlrecht\ngreife nicht, weil das xxx kein Träger der Jugendhilfe sei.\nAußerdem könne die Schulpsychologische Beratungsstelle die\nTherapie ungleich kostengünstiger anbieten. Schließlich\näußerte er Zweifel an der bisher nicht bestätigten Eignung des\nxxx.\n\n16\n\nDurch Beschluss vom 9. April 1999 lehnte die Kammer den\nEilantrag mangels Anordnungsgrundes ab. In den Gründen des\nBeschlusses führte das Gericht aus: Gemäß den insoweit\ngeltenden sehr strengen Voraussetzungen sei bereits die\nbesondere Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Entscheidung\nnicht glaubhaft gemacht. Schlechthin unzumutbare Folgen seien\nnicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan, wenn das\nJugendamt die Kosten für die Behandlung durch das xxx nicht\nübernehme. Nach Aktenlage könne die Behandlung ohne weiteres\nvon dem gleichwertigen Schulpsychologischen Dienst der Stadt\nxxxxxxxx fachgerecht und zureichend weitergeführt werden. Im\nRahmen der Eilbedürftigkeit könnten auch die Gründe für die\nAusübung des Wunsch- und Wahlrechts herangezogen werden, die\nvorliegend eher zufälligen Charakter hätten. Außerdem sei der\nAnordnungsanspruch fraglich, weil die Zuverlässigkeit und die\nEignung des xxx nicht festgestellt seien.\n\n17\n\nZur Begründung des Antrags auf Zulassung der Beschwerde\nmachte der Kläger u.a. geltend: Die Schulpsychologische\nBeratungsstelle sei der Klägerseite nicht zumutbar. Es sei zu\nSpannungen gekommen, weil die Mutter dort beleidigend\nausgefragt worden sei.\n\n18\n\nDas Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen\nin Münster lehnte den Zulassungsantrag durch Beschluss vom\n27. Mai 1999 ab (16 B 879/99). In den Gründen heißt es u.a.,\nim Hinblick auf die Angebote der Schulpsychologischen\nBeratungsstelle liege ein Anordnungsgrund nicht vor.\n\n19\n\nBereits 12. Februar 1998 hatte der Kläger die Therapie bei\ndem xxx in xxxxxxxxxx aufgenommen. Im Jahre 1998 fanden 33\nTherapiestunden statt, im Jahre 1999 insgesamt 41, sodass in\nden Klagezeitraum 74 Therapiestunden fielen. Nach dem Vertrag\nzwischen dem xxx und den Eltern des Klägers ergaben sich\ninsoweit Kosten von 10.555,00 DM. Dieser Betrag setzt sich\nzusammen aus 435,00 DM für drei Therapieeinheiten zu jeweils\n145,00 DM im Monat Februar 1998 sowie aus 10.120,00 DM als\nSumme der 22 Monatsraten zu jeweils 460,00 DM für die Zeit vom\n1. März 1998 bis zum 31. Dezember 1999.\n\n20\n\nDie Behandlung wurde auch im Jahre 2000 fortgesetzt.\n\n21\n\nWährend der überwiegenden Zeit führte das xxx die Therapie\ndes Klägers als Einzeltherapie durch. Für die Dauer von etwa\neinem halben Jahr wurde der Kläger zusammen mit einem Mädchen\ntherapiert. Diese \"Zweiergruppe\" wurde dann wegen\nunterschiedlicher Fortschritte der Kinder aufgelöst.\n\n22\n\nWährend der verbleibenden Grundschulzeit (2. Hj. des\nSchuljahres 1997/98, Schuljahr 1998/99 ) erzielte der Kläger\ninsgesamt durchschnittliche Noten. Seine Leistungen im Fach\nMathematik wurden wegen der festgestellten Dyskalkulie nicht\nbewertet.\n\n23\n\nMit Beginn des 5. Schuljahres wechselte der Kläger auf die\nxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx in xxxxxxxxxxxxxxxx. Ausweislich\nder beiden Zeugnisse des 5. Schuljahres (1999/2000) erzielte\ner durchweg Noten im Bereich von ausreichend und befriedigend,\nlediglich im Fach Mathematik erhielt er mangelhaft.\n\n24\n\nMit seiner Klage erstrebt der Kläger die Bewilligung von\nEingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII durch Übernahme der\ndurch die Therapie seitens des xxx in der Zeit von Februar\n1998 bis Dezember 1999 entstandenen Kosten in Höhe von\n10.555,00 DM sowie als Nebenforderung die Zinsen gemäß § 44\nSGB I.\n\n25\n\nZur Begründung seines Begehrens macht er im Wesentlichen\ngeltend:\n\n26\n\nDie Voraussetzungen für die Gewährung von\nEingliederungshilfe lägen in seinem Fall unzweideutig vor. Er\nhabe daher einen Anspruch auf Hilfe zu einer angemessenen\nSchulbildung durch eine Dyskalkulietherapie gemäß § 35a SGB\nVIII iVm § 39, § 40 BSHG und § 12 der\nEingliederungshilfeVO.\n\n27\n\nAuf Grund des Wunsch- und Wahlrechtes könne er ferner\nverlangen, dass ihm diese Hilfe durch das xxx gewährt werde.\nDieses Wunsch- und Wahlrecht werde zunächst nicht durch die\nSelbstbeschaffung - die Deckung des Bedarfs ohne Mitwirkung\ndes Beklagten - ausgeschlossen. Nach dem SGB VIII sei nämlich\ndie Selbstbeschaffung grundsätzlich und nicht nur als Ausnahme\nzulässig.\n\n28\n\nBedenken gegen die Qualifikation des xxx entbehrten jeder\nGrundlage. Eine ganze Reihe von Jugendämtern arbeite - nach\nentsprechenden Überprüfungen - mit dem xxx zusammen. Das\nInstitut gestalte die Therapie sorgfältig auf wissenschaftlich\neinwandfreien Grundlagen.\n\n29\n\nFerner verursache die Therapie durch das xxx keine\nunverhältnismäßigen Mehrkosten. Der Beklagte habe nämlich nur\nNachhilfe angeboten, die mit der Behandlung durch das xxx\nnicht vergleichbar sei. Außerdem lägen nach veröffentlichten\nBerechnungen die zum Vergleich anstehenden Kosten einer\nkommunalen Beratungsstelle wie der des Beklagten jedenfalls\nnicht unter den Sätzen des Instituts.\n\n30\n\nDas xxx sei als freigewerblicher Anbieter auch ein freier\nTräger der Jugendhilfe, dessen Dienste im Rahmen des Wunsch-\nund Wahlrechts in Anspruch genommen werden könnten. Den\nBegriff des freien Trägers habe der Gesetzgeber bewusst nicht\ndefiniert. Nach der Rechtslage dürften gewerbliche Erbringer\nvon Leistungen nicht ausgeschlossen werden.\n\n31\n\nSchließlich sei es dem Kläger und seinen Eltern nicht\nzumutbar, Leistungen des Beklagten in Anspruch zu nehmen, weil\ndie Mutter im Zuge der Bearbeitung des Begehrens entwürdigend\nbehandelt worden sei.\n\n32\n\nDer Kläger beantragt,\n\n33\n\n1. den Beklagten unter Aufhebung seines\nBescheides vom 14. September 1998 in der\nFassung des Widerspruchsbescheides vom 11.\nDezember 1998 zu verpflichten, ihm - dem Kläger\n- Eingliederungshilfe durch Übernahme der\nKosten der Behandlung im \"xxxxxxxxxxxx\nxxxxxxxxxxxxxxxxxxx Institut\" zu xxxxxxxxxx für\ndie Zeit vom 12. Februar 1998 bis zum 31.\nDezember 1999 in Höhe von 10.555,00 DM zu\nbewilligen, zuzüglich der Zinsen gemäß § 44 SGB\nI;\n\n34\n\n2.\n\n35\n\n3. die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das\nVorverfahren für notwendig zu erklären.\n\n36\n\n4.\n\n37\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n38\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n39\n\nEr beruft sich im Wesentlichen auf die Begründung der\nangefochtenen Entscheidungen und tritt den Rechtsansichten der\nKlägerseite entgegen.\n\n40\n\nFür das gerichtliche Verfahren hat der derzeitige\nMathematiklehrer, Herr xxxxxxxxxxxxx, unter dem 3. November\n2000 einen schriftlichen Bericht erstellt, in dem er auf die\nz. Zt. noch unzureichenden Leistungen des Klägers hinweist und\nprognostisch äußert, dass der Betroffene \"bei weiterer\nHilfestellung und nicht nachlassender Motivation\" in\nabsehbarer Zeit den Anschluss an den Lernstoff finden werde.\nIm Mathematikunterricht hinterlasse er einen psychisch\ngefestigten Eindruck, und auch sein Sozialverhalten im\nKlassenverband könne als recht positiv bezeichnet werden.\n\n41\n\nIn einem Zwischenbericht des xxx vom 6. Oktober 2000 heißt\nes abschließend, eine zeitliche Prognose für den\nTherapieabschluss gestalte sich angesichts des bisherigen\nTherapieverlaufs als schwierig, es sei aber davon auszugehen,\ndass es dem Kläger möglich sein werde, im Laufe dieses\nSchuljahrs die Therapie seiner Rechenschwäche und der\nsekundärneurotischen Symptome erfolgreich zu beenden.\n\n42\n\nDas xxx ist inzwischen von der Schulpsychologischen\nBeratungsstelle der Stadtverwaltung xxxxxxxxxx begutachtet\nworden, wobei sich im Ergebnis Bedenken nicht ergeben haben.\nDas Institut wird von Jugendämtern der Umgebung sowie \"in\nEinzelfällen\" auch von dem Jugendamt der Stadt xxxxxxxxxx in\nAnspruch genommen. Teilweise übernehmen die Jugendämter die\nden Eltern berechneten Kosten von 460,00 DM pro Monat (das xxx\nhat Nachweise für xxxxxxx, xxxxxxxx, xxxxxxxxxxxxxxx,\nxxxxxxxxx und xxxxxxxx vorgelegt). Die Stadt xxx xxxxxxx\nübernahm in einem Einzelfall 80,00 DM pro Stunde. In der Regel\nübernimmt sie aber nur 60,00 DM pro Unterrichtseinheit mit der\nBegründung, die von der Behörde vorgeschlagenen Therapeuten\narbeiteten zu diesem Satz.\n\n43\n\nAuf Ersuchen des Gerichts hat der Beklagte einen fiktiven\nStundensatz des eigenen Schulpsychologischen Beratungsdienstes\nermittelt. Dieser liegt danach bei 142,72 DM (Aufstellung vom\n2. November 2000, Bl. 237/238 der Gerichtsakten). Ebenfalls\nauf Ersuchen des Gerichts hat er weiter den Zeitaufwand für\neine - fiktive - Therapie des Klägers durch seine Dienststelle\nberechnet. Danach kann von 40 Betreuungsstunden (Zeitstunden)\npro Jahr ausgegangen werden zuzüglich 30 Stunden für\nZusatzleistungen (Aufstellung vom 17. Januar 2001, Bl. 281/282\nder Gerichtsakten). Die Therapie wäre gemäß den Erläuterungen\nder Beklagtenseite in den Verhandlungsterminen voraussichtlich\nwährend der ersten fünf Stunden als Einzeltherapie und\nvermutlich später in einer Zweiergruppe durchgeführt\nworden.\n\n44\n\nDas Gericht hat Beweis erhoben über die Schullaufbahn des\nKlägers auf der Grundschule durch Vernehmung der Lehrerin Frau\nxxxxxxxxxxx als Zeugin, ferner durch Einholung einer amtlichen\nAuskunft der zuständigen Schulrätin, Frau xxxx. Wegen des\nErgebnisses der Beweisaufnahme wird auf die\nSitzungsniederschriften vom 4. Dezember 2000 und vom 22.\nJanuar 2001 verwiesen.\n\n45\n\nWegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der\nGerichtsakten dieses Verfahrens und des zugehörigen\nEilverfahrens 19 L 5778/98 sowie der beigezogenen\nVerwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug\ngenommen.\n\n46\n\nEntscheidungsgründe\n\n47\n\nDie Klage hat Erfolg.\n\n48\n\nSie ist für den gesamten Zeitraum vom 12. Februar 1998 bis\nzum 31. Dezember 1999 als Verpflichtungsklage, § 42 Abs. 1\nVwGO, zulässig. Anfangszeitpunkt ist - wie von der Klägerseite\nbeantragt - der Beginn der Therapie. Endzeitpunkt ist dagegen\nnicht, entspre-chend den im Sozialhilferecht geltenden Regeln,\ndas Ende eines (monatlichen) Bewilligungszeitraums, in dem der\nWiderspruchsbe-scheid konzipiert worden ist. Das wäre\nvorliegend der 31. Dezember 1998. Vielmehr erfassen die\nangefochtenen Ver-waltungsentscheidungen bei der gebotenen\nAuslegung auch das Jahr 1999. Nach der ständigen Praxis des\nGerichts sind im Jugend-hilferecht eigenständige\nBewilligungszeiträume zu bilden, die den Besonderheiten dieses\nRechtsgebiets Rechnung tragen. Vorliegend bietet sich die\nzunächst prognostizierte - voraussichtliche - Dauer der\nTherapie von etwa zwei Jahren an, für den auch die Hilfe\nbeantragt worden war. Ein solches Begehren ergibt sich zwar\nnicht aus dem Wortlaut der Antragsschrift vom 6. Februar 1998,\nwohl aber bei verständiger Würdigung dieses Antrags in\nVerbindung mit der gleichzeitig vorgelegten Bescheinigung des\nxxx, in der 60 - 80 Therapieeinheiten, mithin eine\nBehandlungsdauer von etwa zwei Jahren, empfohlen wurden.\n\n49\n\nDie Klage ist in vollem Umfang begründet. Die ablehnenden\nEntscheidungen des Beklagten sind rechtswidrig und verletzen\nden Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Er hat\neinen Anspruch auf die begehrte Eingliederungshilfe nach dem\nSGB VIII.\n\n50\n\nRechtsgrundlage ist § 35a Abs. 1 SGB VIII in der Fassung\ndes Gesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1088). Nach dieser\nVorschrift haben Kinder und Jugendliche, die seelisch\nbehindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind,\nAnspruch auf Eingliederungshilfe.\n\n51\n\nDer Kläger erfüllt die Voraussetzungen der Norm.\n\n52\n\nDie \"seelische Behinderung\" ist in Fällen der vorliegenden\nArt in drei Schritten festzustellen:\n\n53\n\nZunächst muss eine Teilleistungsstörung (z.B. Dyslexie /\nLegasthenie, Dyskalkulie oder Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom)\nvorliegen. Diese Teilleistungsstörung muss Hauptursache für\neine \"seelische Störung\" (Neurose oder sonstige seelische\nStörung) sein, die ihrerseits zu Beeinträchtigungen bei der\n\"Eingliederung in die Gesellschaft\" (Störungen des\nSozialverhaltens mit dem Ergebnis einer dissozialen\nEntwicklung, einer sog. \"sekundären Neurotisierung\")\nführt,\n\n54\n\nvgl. Wiesner, Kommentar zum SGB VIII, 2. Aufl. 2000, vor §\n35a, Rdnr. 34; Vondung in Lehr- und Praxiskommentar zum SGB\nVIII (LPK-SGB VIII), 1998, § 35a Rdnr. 6 u. 7; BVerwG, Urteil\nvom 26. November 1998 - 5 C 38.97 - , FEVS 49, 487; Urteil\nvom 19. Juni 1984 - 5 C 125.83 - , FEVS 33, 457; VGH\nBaden-Württemberg, Urteil vom 24. April 1996 - 6 S 827/95 - ,\nFEVS 47, 309.\n\n55\n\nSoweit es um das \"Drohen\" einer seelischen Behinderung\ngeht, muss die Teilleistungsstörung selbst zweifelsfrei\nfestgestellt werden. Ist infolge der Teilleistungsstörung eine\n\"seelische Störung\" entstanden, bedarf es einer Prognose, dass\ndeshalb mit einem hohen Wahrscheinlichkeitsgrad\nBeeinträchtigungen bei der \"Eingliederung in die Gesellschaft\"\neintreten werden. Diese Anforderungen ergeben sich aus § 5\nEingliederungshilfeVO, der wegen der Verweisung in § 35a Abs.\n2 Nr. 1 und 3 SGB VIII Anwendung findet.\n\n56\n\nvgl. Wiesner, Kommentar zum SGB VIII, 2. Aufl. 2000, §\n35a, Rdnr. 8b; Vondung in LPK-SGB VIII, § 35a, Rdnr. 8;\nBVerwG, Urteil vom 26. November 1998 - 5 C 38.97 - , FEVS 49,\n487; Beschluss vom 5. Juli 1995 - 5 B 119.94 - , Buchholz\n436.0 § 39 BSHG Nr. 12; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4.\nNovember 1994 - 9 S 1462/96 - (Berufungsurteil zu der\nerstgenannten Entscheidung); Urteil vom 13. November 1996 - 6\nS 1350/94 - , FEVS 47, 342.\n\n57\n\nAuf den Kläger bezogen kann mindestens von einer \"drohenden\nBehinderung\" ausgegangen werden.\n\n58\n\nEine Teilleistungsstörung in Form der Dyskalkulie liegt\nvor. Die Beteiligten sind insoweit nur hinsichtlich des Grades\nder Dyskalkulie nicht ganz einig: Der Beklagte geht von einer\n\"Rechenschwäche mittleren Ausprägungsgrades\" aus, der Kläger\nvon \"Rechenschwierigkeiten sehr schweren Ausprägungsgrades\".\nDas Gericht hat nach den übereinstimmenden Befunden sowohl des\nSchulpsychologischen Dienstes des Beklagten als auch des xxx\nkeine Bedenken gegen die Diagnose, dass der Kläger zumindest\nan einer \"Rechenschwäche mittleren Ausprägungsgrades\"\nleidet.\n\n59\n\nAuch die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen für eine\ndrohende Behinderung sind im Verwaltungsverfahren zureichend\nbelegt worden.\n\n60\n\nInfolge der Dyskalkulie war es bei dem Kläger bis zu dem\nBeginn der Behandlung Anfang 1998 bereits zu einer \"sonstigen\nseelischen Störung\" gekommen. Das xxx diagnostizierte nämlich\nauf der Grundlage der Dyskalkulie den Aufbau eines negativen\nSelbstbildes und die Ausprägung von Ängsten. Außerdem stellte\ndas Institut eine ausgeprägte Misserfolgserwartung sowie eine\nbeginnende Angst-symptomatik fest. Herr xxxxxxx von dem\nSchulpsychologischen Dienst des Beklagten fasste sein\nUntersuchungsergebnis - den Feststellungen des xxx nicht\nwidersprechend - dahingehend zusammen, es bestehe infolge der\nTeilleistungsstörung eine schulisch relevante seelische\nBehinderung in Form einer situationsübergreifenden aggressiven\ninneren Anspannung mit der Folge einer auffällig geringen\nFrustrationstoleranz.\n\n61\n\nGemäß diesen nachvollziehbaren und einleuchtenden\nFeststellungen lag bereits bei Behandlungsbeginn eine\n\"seelische Störung\" vor mit der Folge der konkreten Gefahr und\nder hohen Wahrscheinlichkeit einer darauf beruhenden\nBeeinträchtigung der Eingliederung in die Gesellschaft.\n\n62\n\nDamit hat der Kläger grundsätzlich Anspruch auf die\nerforderlichen und geeigneten Maßnahmen, um der drohenden\nBehinderung entgegenzuwirken. § 35a SGB VIII verweist insoweit\nzunächst auf § 39 Abs. 3 und § 40 BSHG.\n\n63\n\nNach der erstgenannten Bestimmung ist es Aufgabe der\nEingliederungshilfe, (1.) eine drohende Behinderung zu\nverhüten oder eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen zu\nbeseitigen oder zu mildern und (2.) den Behinderten in die\nGesellschaft einzugliedern. Zu den Maßnahmen der\nEingliederungshilfe gehört auch die Hilfe zu einer\nangemessenen Schulbildung, § 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG, § 12\nEingliederungshilfeVO. Hierunter fällt - vorbehaltlich der\nvorrangigen schulischen Hilfen - die von beiden Parteien für\nerforderlich erachtete Therapie.\n\n64\n\nDer Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die\nEltern des Klägers nach Antragstellung bei der Behörde die\nBehandlung ohne Zustimmung und Mitwirkung des beklagten\nJugendamtes begonnen, sich mithin die streitige Leistung\nselbst beschafft haben.\n\n65\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht\neine solche \"Selbstbeschaffung\" dem Anspruch nicht entgegen.\nDas Jugendamt muss auch für bei ihm beantragte Maßnahmen\neintreten, die es tatsächlich nicht verantwortet hat, wobei\ndie materiell-rechtlichen Leistungsvoraussetzungen unberührt\nbleiben,\n\n66\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 1987 - 5 B 50.87 - ,\nFEVS 37, 133; Beschluss vom 19. April 1991 - 5 CB 2.91 - ;\nUrteil vom 27. Mai 1993 - 5 C 41.90 - , FEVS 44, 309; auch\nUrteil vom 8. Juni 1995 - 5 C 30.93 - , FEVS 46, 94; Urteil\nvom 27. Januar 2000 - 5 C 19.99 - , FEVS 51, 347.\n\n67\n\nDem schließt sich das Gericht an.\n\n68\n\nDamit ist die früher auf Behördenseite wohl in ständiger\nPraxis vertretene Auffassung überholt, dass die Jugendämter\nnur für solche Maßnahmen finanziell aufkommen müssen, die sie\ntatsächlich selbst veranlasst und begleitet haben. Diese\nAuffassung hatte zur Folge, dass eine Kostenübernahme durch\ndas Jugendamt dann ausschied, wenn der Hilfe Suchende sich\nnach Antragstellung, aber vor einer möglichen Bewilligung oder\nnach Ablehnung während der laufenden Rechtsmittelverfahren die\nbegehrte Leistung selbst beschafft hatte,\n\n69\n\nvgl. Mrozynski, Kommentar zum SGB VIII, 3. Aufl. (1998), §\n5, Rdnr. 7, mit einer klaren Darlegung dieser Auffassung.\n\n70\n\nDie Voraussetzungen für eine zulässige Selbstbeschaffung\nsind im vorliegenden Fall erfüllt. Nach Antragstellung bei der\nBehörde am 6. Februar 1998 haben die Eltern mit dem 12.\nFebruar 1998 die Behandlung durch das xxx begonnen.\nHinsichtlich der materiell-rechtlichen Voraussetzungen ist der\nFall nicht anders zu behandeln als eine von dem Jugendamt\nbegleitete Therapie.\n\n71\n\nDahinstehen kann, ob das Selbstbeschaffungsrecht wesentlich\nweiter, nämlich dahingehend verstanden werden kann, dass weder\nAntrag noch Kenntnis des Jugendamtes zeitlich vor der\nMaßnahme, für die es eintreten soll, erforderlich sind.\n\n72\n\nDas kann allerdings den zuletzt zitierten Entscheidungen\ndes BVerwG nicht entnommen werden. Die Auffassung wird aber\nvertreten z.B. von Wiesner, SGB VIII, 2. Aufl. (2000), vor §\n11, Rdnr. 29, und insbesondere 75-76, § 5 Rdnr. 21; VGH\nBaden-Württemberg, Urteil vom 17. Juni 1999 - 2 S 196/99 - ;\nkritisch dazu Mrozynski, Kommentar zum SGB I, 2. Aufl.\n(1995), § 40, Rdnr. 12.\n\n73\n\nDer Leistungspflicht des Beklagten steht ferner der\nNachrang der Jugendhilfe gegenüber Maßnahmen aus dem\nSchulbereich nicht entgegen. Insbesondere kann dem Kläger\nnicht entgegengehalten werden, er habe es unterlassen,\ngegenüber der Schulverwaltung Hilfemaßnahmen\ndurchzusetzen.\n\n74\n\nUnbestrittener Ausgangspunkt ist hierbei, dass schulische\nMaßnahmen gemäß § 10 SGB VIII Vorrang vor der Jugendhilfe\nhaben,\n\n75\n\nvgl. zur sozialhilferechtlichen Problemlage: OVG NW,\nUrteil vom 14. April 1999 - 24 A 118/96 - , FEVS 51, 120;\nferner - vom Ansatz her - Urteil vom 15. Juni 2000 - 16 A\n3108/99 - , DVBl. 2000, 1793; OVG Bremen, Beschluss vom 10.\nDezember 1998 - BB 421/98 - , FEVS 51, 182.\n\n76\n\nDer Vorrang kommt jedoch nur dann zum Zuge, wenn es sich\nbei den \"schulischen Maßnahmen\" um präsente Mittel handelt.\nDas ist dann der Fall, wenn die Schule die Hilfen tatsächlich\nanbietet und auch leistet, oder wenn die Mittel kurzfristig,\nz.B. in einem gerichtlichen Eilverfahren, präsent gemacht\nwerden können. Ausgeschieden werden hierbei solche Begehren,\ndie allenfalls in einem langwierigen Rechtsmittelverfahren\ndurchgesetzt werden könnten,\n\n77\n\nvgl. zu den Rechtsfragen: BVerwG, Beschluss vom 26.\nFebruar 1999 - 5 B 137.98 - , FEVS 49, 433; Beschluss vom 13.\nMai 1996 - 5 B 52.96 - , Buchholz, 436.0 § 2 BSHG Nr. 20;\nUrteil vom 5. Mai 1983 - 5 C 112.81 - , BVerwGE 67, 163 (167)\n= FEVS 33, 5 (8).\n\n78\n\nErforderlich ist eine Prognose, ob das (Eil-)Verfahren mit\ngewisser Sicherheit kurzfristig zu Gunsten der Klägerseite\nabgeschlossen werden kann.\n\n79\n\nHinzu kommt noch, dass der Verweis jedenfalls auf die\npräsent zu machenden Mittel für die Eltern und das Kind\nzumutbar sein müssen,\n\n80\n\nvgl. zu Zumutbarkeitsgesichtspunkten: BVerwG, Urteil vom\n23. November 1995 - 5 C 13.94 - , FEVS 46, 397,\n\n81\n\nwobei auch der für die Beurteilung maßgebliche Zeitpunkt\neine erhebliche Rolle spielt.\n\n82\n\nDie Variante, dass die Schule die Hilfen tatsächlich\nanbietet und leistet - eine Möglichkeit, auf die der Kläger\nvorab zumutbarerweise hätte verwiesen werden können - kommt\nvorliegend schon deshalb nicht in Betracht, weil die Schule\ndie erforderlichen Hilfen nicht angeboten hat. Die Vernehmung\nder Zeugin Frau xxxxxxxxxxx sowie die amtliche Auskunft der\nSchulrätin, Frau xxxx, hat insoweit ergeben, dass die Zeugin\nden vorgeschriebenen (allgemeinen) Förderunterricht angeboten\nund dem Kläger außerdem Arbeitsblätter aus dem Material für\neine niedrigere Klasse zur Verfügung gestellt und einen\nälteren, ihr als zuverlässig bekannten Schüler als\n\"Nachhilfelehrer\" vermittelt hat. Das alles sind schon vom\nAnsatz her keine \"zusätzlichen Fördermaßnahmen\", wie sie der\nKläger zur Aufarbeitung seiner Dyskalkulie benötigt hätte.\nVergleichsmaßstab sind vielmehr die \"zusätzlichen\nFördermaßnahmen\", insbesondere die außerhalb der Stundentafel\ndurchgeführten schulischen Förderkurse, wie sie für den\nvergleichbaren Bereich der Legasthenie in dem einschlägigen\nRunderlass vorgesehen sind,\n\n83\n\nvgl. Runderlass des Kultusministeriums vom 19. Juli 1991\nbetr. \"Förderung von Schülerinnen und Schülern bei besonderen\nSchwierigkeiten im erlernen des Lesens und Rechtschreibens\n(LRS)\", GABl. NW I S. 174, inzwischen geändert durch\nRunderlass vom 18. Juni 1998, Abl. NRW 1 S. 126 (in der\njeweils geltenden Fassung abgedruckt in der jährlich\nerscheinenden \"Bereinigten Amtlichen Sammlung der\nSchulvorschriften\" des Landes Nordrhein-Westfalen - BASS -).\n\n84\n\nAuf ein vergleichbares - bereitstehendes - schulisches\nAngebot vermochte der Kläger nicht zurückzugreifen. Zwar hatte\nsich die Schule um einen Sonderpädagogen bemüht, doch hatte\ndies gemäß der Aussage der Zeugin Frau xxxxxxxxxxx (Protokoll\nder Sitzung vom 4. Dezember 2000, Seite 7 Mitte) aus\nKostengründen keinen Erfolg.\n\n85\n\nDie insoweit auch denkbare Hilfe dadurch, dass das Kind\neine Klasse wiederholt, scheidet vorliegend aus tatsächlichen\nGründen aus, weil damit das Problem der Dyskalkulie bei dem\nKläger nicht behoben werden konnte. Ausweislich der - ohne\nweiteres nachvollziehbaren - Erläuterungen, die Herr xxxxxxxxx\nvom xxx in den beiden Verhandlungsterminen gemacht hat, und\ndenen die anwesenden Fachleute des Beklagten nicht\nwidersprochen haben, beruht die Dyskalkulie nach dem heute\nvorherrschenden Verständnis darauf, dass das betroffene Kind\noft bereits im Vorschulalter das Vorstellungsvermögen nicht\nhinreichend entwickelt hat, auf dem später die mathematische\nAusbildung aufbauen müsste. Es fehlt damit ein grundlegendes\nFundament, das durch das Wiederholen einer Jahrgangsstufe\nebenso wenig gelegt werden kann wie durch\nNachhilfeunterricht.\n\n86\n\nDem Kläger kann im Ergebnis auch nicht entgegengehalten\nwerden, er hätte zunächst vorrangige Ansprüche gegen die\nSchulverwaltung geltend machen müssen. Der Verweis auf den\nBesuch einer Sonderschule oder - stattdessen - auf eine\nentsprechende sonderpädagogische Förderung in einer\nGrundschule scheidet bereits aus Rechtsgründen aus. Ein\nEilverfahren mit dem Ziel, eine Förderung in analoger\nAnwendung des genannten LRS-Runderlasses des\nKultusministeriums durchzusetzen, wäre zwar seinerzeit\nmöglicherweise in Betracht gekommen, einer Berücksichtigung zu\nLasten des Klägers stehen aber heute\nZumutbarkeitsgesichtspunkte entgegen.\n\n87\n\nIm Einzelnen:\n\n88\n\nAuf den Besuch einer Sonderschule konnte der Kläger aus\nRechtsgründen nicht verwiesen werden, weil die Schulverwaltung\neine entsprechende Entscheidung nicht getroffen hatte und dem\nKläger sowie seinen Eltern von vornherein nicht angesonnen\nwerden konnte, einen diesbezüglichen Antrag zu stellen.\n\n89\n\nDas BVerwG hat bereits mit\n\n90\n\nUrteil vom 16. Januar 1986 - 5 C 36/84 - , NDV 1986, 291,\n\n91\n\nentschieden, dass der Träger der Sozialhilfe -\nentsprechendes muss für die Jugendhilfe gelten - regelmäßig an\ndie Entscheidungen der Schulverwaltung gebunden ist. Ist der\nSchüler schulrechtlich einem bestimmten Schultyp zugewiesen,\nmuss sich der Sozialhilfeträger in der Regel daran halten. Die\nEntscheidung ist zwar zu hessischem Landesrecht ergangen. Die\nRechtslage in Nordrhein-Westfalen weicht davon insoweit aber\nnicht erheblich ab,\n\n92\n\nvgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 15. Juni 2000 - 16 A 3108/99\n- , DVBl. 2000, 1793, dem die Kammer insoweit folgt.\n\n93\n\nDer - grundsätzliche - Vorrang schulrechtlicher\nEntscheidungen wird im Sozialhilferecht heute durchweg\nanerkannt,\n\n94\n\nvgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. Februar 1988 - 4 B\n94/88 - , FEVS 38, 459; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.\nMai 1995 - 7 S 259/94 - , ESVGH 45, 292; OVG Bremen Urteil\nvom 28. Juni 1990 - 3 A 142/90 - , NJW 1991, 585.\n\n95\n\nDie Auffassung des früher für das Sozialhilferecht\nzuständigen 8. Senats des OVG NRW in dem\n\n96\n\nBeschluss vom 28. Juni 1996 - 8 B 122/96 - , FEVS 47,\n153,\n\n97\n\ndie Eltern müssten gegebenenfalls einen Antrag auf\nZuweisung des Kindes zur Sonderschule stellen, lässt sich auf\ndem Hintergrund des vor einigen Jahren in das Grundgesetz\neingefügten ausdrücklichen Verbots der Benachteiligung von\nBehinderten (Art. 3 Abs. 3 S. 2) nach dem Urteil des\n\n98\n\nBVerfG vom 8. Oktober 1997 - 1 BvR 9/97 - , BVerfGE 96,\n288\n\n99\n\nnicht aufrechterhalten. Gleiches gilt erst Recht für den\nschlichten Verweis des Hilfe Suchenden auf den Besuch einer\nSonderschule (aus Kostengründen) in dem\n\n100\n\nBeschluss des Hess. VGH vom 9. Juni 1999 - 1 TG 759/99 - ,\nFEVS 51, 315.\n\n101\n\nVielmehr sind die Schulbehörden bereits unmittelbar auf\nGrund Verfassungsrechts verpflichtet, alle zumutbaren\nMöglichkeiten auszuschöpfen, um einem behinderten Kind den\nBesuch der allgemeinen Schule zu ermöglichen, wenn sich seine\nEltern in seinem Interesse entsprechend entscheiden,\n\n102\n\nvgl. Jürgens/Römer, Aufnahme von Behinderten in allgemeine\nSchule, NVwZ 1999, 847 (Besprechung des Beschlusses des OVG\nSachsen-Anhalt vom 26. August 1997 - B 2 S 297/97, NVwZ\n1999, 898); siehe auch Leibholz/Rinck/Hesselberger, GG, Art.\n3, Rdnr. 5021; Osterloh in Sachs, GG, 2. Aufl. (1999), Art.\n3, Rdnr. 312; Jarass/Pieroth, GG, 5. Aufl., Art. 3, Rdnr.\n110.\n\n103\n\nDer Kläger und seine Eltern waren ferner nicht gehalten,\nAnsprüche betreffend eine sonderpädagogische Förderung an der\nGrundschule zu betreiben, weil die gesetzlichen\nVoraussetzungen für eine solche Förderung nicht erfüllt\nwaren.\n\n104\n\n§ 7 des Gesetzes über die Schulpflicht im Lande Nordrhein-\nWestfalen vom 2. Februar 1980, in der aktuellen Fassung\nabgedruckt im SGV.NRW. 223, (SchulpflG) sieht zunächst eine\nsonderpädagogische Förderung Schulpflichtiger vor, die in der\nPrimarstufe sowohl in einer Sonderschule als auch in der\nGrundschule erfolgen kann. Die Einzelheiten sind in der\nVerordnung über die Feststellung des sonderpädagogischen\nFörderbedarfs und die Entscheidung über den schulischen\nFörderort vom 22. Mai 1995 (VO-SF), SGV.NRW. 223, abgedruckt\nauch in der BASS unter 14-03 Nr. 2.1, geregelt.\n\n105\n\nNach § 2 Abs. 1 Nr. 3 VO-SF sind Behinderungen, die einen\nsonderpädagogischen Förderbedarf begründen können, Lern- und\nEntwicklungsstörungen (Lernbehinderung, Sprachbehinderung,\nErziehungsschwierigkeit). Gemäß der Definition in § 5 Abs. 1\nVO-SF liegt eine Lernbehinderung vor, wenn die Lern- und\nLeistungsausfälle schwer wiegender, umfänglicher und\nlangdauernder Art sind und durch Rückstand der kognitiven\nFunktionen oder der sprachlichen Entwicklung oder des\nSozialverhaltens verstärkt werden. Wie die Schulrätin im Zuge\nihrer amtlichen Auskunft dargelegt hat, fehlt es bei\nTeilleistungsstörungen nach Auffassung der Schulverwaltung\nregelmäßig an dem Merkmal \"umfänglicher Art.\" Eine solche\nAuffassung ist jedenfalls bei einer summarischen Überprüfung,\nwie sie hier ansteht, nicht zu beanstanden.\n\n106\n\nAus jugendhilferechtlicher Sicht wäre seinerzeit aber\nmöglicherweise ein Eilverfahren gegen die Schulverwaltung mit\ndem Ziel in Betracht gekommen, einen Anspruch auf sonstige\nFördermaßnahmen abzuklären. Für Kinder mit der der Dyskalkulie\nvergleichbaren Lese- und Rechtschreibschwäche gibt es seit\nvielen Jahren eine solche Förderung gemäß dem bereits\ngenannten, sehr eingehenden LRS-Runderlass. Für die\nDyskalkulie sowie sonstige Teilleistungsstörungen fehlen in\nNRW jegliche Regelungen. Es spricht aber einiges dafür, dass\nein Anspruch des Klägers auf notwendige Fördermaßnahmen\ntrotzdem hinreichend wahrscheinlich ist und deshalb vorrangig\nhätte verfolgt werden können.\n\n107\n\nFür einen solchen Anspruch ließe sich zunächst anführen,\ndass das im Bereich der Teilleistungsstörungen lückenhafte und\nvöllig unzureichende schulische Angebot den unverzichtbaren\nMindeststandard ersichtlich unterschreitet und den schulischen\nBildungsauftrag evident verletzt.\n\n108\n\nZwar kann sich grundsätzlich ein subjektives Recht auf\nbestimmte schulische Leistungen,\n\n109\n\nvgl. dazu Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Bd. 1, 3.\nAufl. 2000, Rdnr. 356 ff.,\n\n110\n\nnur aus einer Anspruchsnorm ergeben,\n\n111\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Juli 1979 - 7 B 139.79 - ,\nDÖV 1979, 911,\n\n112\n\nder Rückgriff auf ein \"Recht auf Bildung\" und\nVerfassungsnormen wie Art 8 Abs. 1 S. 1 Verf NRW (\"Jedes Kind\nhat Anspruch auf Erziehung und Bildung\") führt in der Regel\nnur weiter, soweit sie in einfaches Recht umgesetzt worden\nsind. Sämtlichen unterschiedlichen Begabungen kann das\nöffentliche Schulwesen nicht in vollem Umfang Rechnung tragen.\nDas staatliche Bildungsangebot darf aber den nach allgemeinen\nAnforderungen unverzichtbaren Mindeststandard nicht\nunterschreiten. Außerdem darf keine evidente Verletzung des\nBildungsauftrages hingenommen werden,\n\n113\n\nvgl. dazu Niehues, a.a.O., Rdnr. 361/362; s. auch\nGeller/Kleinrahm, Verfassung des Landes NRW, 3. Aufl.,\n2. Erg.-Lfg. (1994), Art. 8, Anm. 2a) bb).\n\n114\n\nAus dem Anspruch Behinderter auf schulische Bildung ohne\nBenachteiligung,\n\n115\n\nvgl. dazu Sachs, GG, 2. Aufl. (1999), Art. 3 Rdnr.\n316,\n\n116\n\nlässt sich ableiten, dass die von Dyskalkulie Betroffenen\neinen Anspruch haben, an einer allgemeinen Schule entsprechend\ngefördert zu werden, und dass die Beschränkung der\nFördermöglichkeit auf die Legasthenie jedenfalls inzwischen\ndazu führt, dass im Übrigen der \"unverzichtbare\nMindeststandard\" unterschritten wird und die Schulverwaltung\nihren Bildungsauftrag \"evident\" verletzt. Hierfür sind drei\nGesichtspunkte maßgeblich:\n\n117\n\nErstens kann die Dyskalkulie wie auch die übrigen\nTeilleistungsstörungen zu von der Norm abweichenden\nVerhaltensweisen und Problemen bei der Eingliederung in die\nGesellschaft, mithin zu \"seelischen Behinderungen\" führen. Es\nist aber eine wesentliche Aufgabe der Schule, nicht nur\nBehinderten nach den bereits genannten Bestimmungen des\nSchulpflG und der VO-SF mit sonderpädagogischen Mitteln eine\nzureichende Bildung zu ermöglichen, sondern auch, alles zu\nunternehmen, um eine durch den Schulbesuch drohende\nBehinderung nicht eintreten zu lassen. \n\n118\n\nZweitens handelt es sich bei den Teilleistungsstörungen und\ninsbesondere der Dyskalkulie nicht um Randerscheinungen im\nschulischen Bereich, für welche die Verwaltung u.U. eine\ngenerelle Vorsorge nicht treffen müsste. Vielmehr wird von\nTeilleistungsstörungen ein erheblicher Prozentsatz der Schüler\nbetroffen. Wie in der mündlichen Verhandlung vom 22. Januar\n2001 erörtert, schätzt der von dem Gericht in anderen Sachen\nals Gutachter herangezogene Leiter des Schulpsychologischen\nDienstes der Stadt xxxxxxxxxx, Herr xxxxxxxxxxx, dass 10 - 15\n% aller Schüler an Teilleistungsstörungen leiden. Herr\nxxxxxxxxx vom xxx hat, ebenfalls in der genannten mündlichen\nVerhandlung, glaubhaft von ihm bekannten wissenschaftlichen\nUntersuchungen berichtet, wonach allein die Dyskalkulie bei\netwa 4 - 6 % aller Grundschulkinder diagnostiziert werden\nkann; eine in Vorbereitung befindliche neuere Studie käme\nsogar zu höheren Werten (zwischen 6 und 10 %).\n\n119\n\nDrittens geht es bei der Dyskalkulie um ein Versagen in\neinem heute unverzichtbaren Kernfach, der Mathematik. Ohne\nsolide mathematisch-naturwissenschaftliche Kenntnisse wird\nzudem eine Eingliederung in das Arbeitsleben in der Regel\nerheblich behindert. Dadurch, dass insoweit keine\nFördermöglichkeit bereitgestellt wird, fehlt ein wesentlicher\nTeil des schulischen Angebots.\n\n120\n\nUnabhängig von diesen Erwägungen lässt sich ein Anspruch\ndes Klägers gegen die Schulverwaltung auf Fördermaßnahmen in\nder Weise begründen, dass man den LRS-Erlass mit dem\nGleichheitsgebot des Art. 3 GG und unter Rückgriff auf Art. 8\nVerf NW sowie das Verbot der Benachteiligung Behinderter\nentsprechend anwendet. Die Teilleistungsstörungen Legasthenie\nund Dyskalkulie sind hinsichtlich ihrer Folgen und auch ihrer\nBehandlung parallel zu sehen. Der Grund dafür, dass\nvergleichbare Regelungen für die Dyskalkulie fehlen, hat ihre\nUrsache darin, dass diese Teilleistungsstörung - im Gegensatz\nzur Legasthenie - erst in jüngerer Zeit die nötige\nAufmerksamkeit gefunden hat. Die Erlasslage kann demgemäß nur\n\"historisch\" verstanden werden, was auch von der in der\nmündlichen Verhandlung dazu befragten Schulrätin so gesehen\nwurde. Die in dem LRS-Erlass vorgesehenen Fördermöglichkeiten\ndienen auch dem Zweck, der ansonsten durch die Beschulung\nwegen der Legasthenie drohenden seelischen Behinderung\nvorzubeugen. Diesem Ziel ist aber die Schulverwaltung in\ngleicher Weise auch gegenüber Kindern ver-pflichtet, die an\nDyskalkulie oder dem Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom leiden.\n\n121\n\nDass schulische Fördermaßnahmen der genannten Art im Falle\ndes Klägers - ausnahmsweise - von vornherein unzureichend\ngewesen sein könnten, ist nicht ersichtlich. Zudem hätten in\nAnlehnung an die Regelung unter Nr. 2.6 des genannten Erlasses\nintensive schuli-sche Fördermaßnahmen zunächst einmal versucht\nwerden müssen, bevor ein Verweis auf außerschulische Förder-\nund Therapiemöglichkeiten in Betracht gekommen wäre. In der\ngenannten Bestimmung heißt es ausdrücklich:\n\n122\n\n\"Trotz intensiver schulischer Fördermaßnahmen ist es\nmöglich, dass einzelne Schülerinnen und Schüler die für das\nWeiterlernen grundlegenden Kenntnisse und Fertigkeiten ...\nnicht erwerben. ...\n\n123\n\nDie Schule weist in diesem Fall die Erziehungsberechtigten\nauf geeignete außerschulische Förder- und\nTherapiemöglichkeiten hin (z.B. Schulpsychologische\nBeratungsstellen ...). Werden über die schulische Förderung\nhinaus außerschulische Maßnahmen durchgeführt, sollen diese\nmiteinander abgestimmt werden.\"\n\n124\n\nDem Anspruch des Klägers stünde schließlich nicht entgegen,\ndass die Schulverwaltung - nach dem bisherigen Erkenntnisstand\n- möglicherweise eine zusprechende gerichtliche Entscheidung\nnicht umsetzen würde. Diese würde aber nicht ins Leere laufen,\nweil die Schulverwaltung ggf. die entsprechenden - vorhandenen\n- kommunalen oder freien Anbieter heranziehen könnte. Dass\ndafür Haushaltsmittel nicht vorgesehen sind, steht einer\nDurchsetzung eines festgestellten Anspruchs anerkanntermaßen\nnicht entgegen,\n\n125\n\nzur Frage, dass der Mangel an Haushaltsmitteln die\nWeigerung nicht rechtfertigt, rechtliche Verpflichtungen zu\nerfüllen, vgl. Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht Bd. 1,\n11. Aufl. (1999), § 30 Rdnr. 9.\n\n126\n\nOb im Ergebnis ein kurzfristig durchsetzbarer Anspruch des\nKlägers gegen die Schulverwaltung bestanden hat oder zumindest\nhinreichend wahrscheinlich war, braucht hier nicht\nabschließend beurteilt zu werden. Die Frage kann letztlich\ndahinstehen, weil dem Kläger und seinen Eltern ein Vorgehen\ngegen die Schulverwaltung, insbesondere in einem Eilverfahren,\nnicht zumutbar war. Dies ergibt sich aus dem früheren\nVerhalten des Beklagten in Verbindung mit dem Umstand, dass\nsich seinerzeit ein Vorgehen der genannten Art insbesondere\nmangels einer eindeutigen, ausdrücklich normierten\nRechtsgrundlage nicht aufgedrängt hat.\n\n127\n\nDa die tatsächlichen Abläufe in der Vergangenheit nicht\ngeändert werden können, ist für die Zumutbarkeitserwägungen\neine Betrachtung erforderlich, bei der die Betroffenen nicht\ngewissermaßen im Nachhinein mit Anforderungen überzogen\nwerden, die sie seinerzeit nicht erkennen und berücksichtigen\nkonnten.\n\n128\n\nUnter Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes\n\n129\n\nvgl. dazu Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht Bd. 1, 11.\nAufl. (1999), § 30 Rdnr. 7 (Verpflichtung der Behörde zu\neinem durch die Rechtssicherheit gebotenen Vertrauensschutz);\nSommermann in v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 4. Aufl. (2000),\nArt. 20 Abs. 2, Rdnr. 282 ff. (Vertrauensschutz als\nwesentliches Merkmal der Rechtssicherheit);\nLeibholz/Rinck/Hesselberger, GG, Art. 20, Rdnr. 1531 ff.\n\n130\n\ndarf sich das Jugendamt heute gegenüber dem Kläger nicht\ndarauf berufen, Leistungen der Schule seien vorrangig gewesen.\nSeinerzeit hat die Schule keine eigenen Leistungen angeboten,\nsondern auf externe - außerhalb des Schulbereichs in Anspruch\nzu nehmende - Hilfen verwiesen, wie sich aus der Aussage der\nZeugin, Frau xxxxxxxxxxx, und der amtlichen Auskunft der\nSchulrätin, Frau xxxx, ergeben hat. Das beklagte Jugendamt hat\nden Kläger nicht zunächst an die Schule verwiesen, sondern den\nAnspruch nach § 35a SGB VIII grundsätzlich anerkannt. Streitig\nwaren in der Folgezeit nur Einzelheiten der Ausgestaltung\ndieses Anspruchs. Die Frage nach einem vorrangigen Anspruch\ngegen die Schulverwaltung ist frühestens im Vorfeld der\nvoraufgegangenen mündlichen Verhandlung am 4. Dezember 2000\naufgeworfen worden, d.h. lange nach dem Ende des in Rede\nstehenden Bewilligungszeitraumes.\n\n131\n\nDas Vertrauen der Klägerseite in das Verhalten des\nBeklagten und der Schule erweist sich auf der vorgenannten\nGrundlage weiterhin auch deshalb als schutzwürdig, weil sich\ndamals mögliche Ansprüche gegen die Schulverwaltung mangels\neiner ausdrücklich formulierten, eindeutigen Rechtsgrundlage\nnicht aufgedrängt haben und zudem seinerzeit die Dyskalkulie\nim Gegensatz zur Legasthenie noch nicht in das Blickfeld der\nÖffentlichkeit gerückt war.\n\n132\n\nOb der (vorleistende) Beklagte die Schulverwaltung in\nRückgriff nehmen kann, ist nicht Gegenstand des vorliegenden\nVerfahrens. Das Gericht weist aber in diesem Zusammenhang auf\ndie in der Literatur vertretene Auffassung hin, der\nJugendhilfeträger könne die \"vorgeleisteten\" Therapiekosten\nvon der \"säumigen\" Schulverwaltung nach Maßgabe des § 95 SGB\nVIII zurückfordern,\n\n133\n\nWiesner, SGB VIII, 2. Aufl. (2000)), § 10, Anm. 25 am\nEnde, mwN.\n\n134\n\nKann nach alledem der Kläger nicht auf schulische\nLeistungen verwiesen werden, ist der Beklagte auf Grund des\nWunsch- und Wahlrechts, § 5 SGB VIII, verpflichtet, dem Kläger\ndie erforderliche Eingliederungshilfe durch Übernahme der\nTherapiekosten des xxx zu bewilligen.\n\n135\n\nNach Absatz 1 der genannten Bestimmung haben die\nLeistungsberechtigten das Recht, zwischen Einrichtungen und\nDiensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche\nhinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Absatz 2\nbestimmt, dass der Wahl und den Wünschen entsprochen werden\nsoll, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten\nverbunden ist.\n\n136\n\nAusgangspunkt für das Wunsch- und Wahlrecht - hier geht es\nnur um das Wahlrecht,\n\n137\n\nvgl. zur Abgrenzung der beiden Alternativen: Papenheim in\nLPK-SGB VIII, 1. Aufl. 1998, § 5, Rdnr. 2-4,\n\n138\n\ndas Recht zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener\nTräger zu wählen - ist die dem Jugendamt eingeräumte Befugnis\nbetreffend die Auswahl des Dienstes, der die Behandlung\ndurchführen soll. Das Wahlrecht des Hilfeempfängers schränkt\ndiese Befugnis der Behörde in erheblichem Umfang ein. Sinn der\nRegelung, deren Formulierung im Wesentlichen auf die Arbeit\ndes 13. Ausschusses des Deutschen Bundestages im\nGesetzgebungsverfahren zurückgeht, ist es, den Betroffenen die\nMöglichkeit zu geben, die Angebote unterschiedlicher Träger\ntatsächlich zu nutzen, und dadurch ein plurales Angebot zu\nGewähr leisten,\n\n139\n\nvgl. Bundestagsdrucksache 11/6748 (Beschlussempfehlung und\nBericht des 13. Ausschusses), S. 6 und 80.\n\n140\n\nIm vorliegenden Fall vermag der Beklagte das xxx als\nFremdanbieter nicht mit dem Ziel auszuschließen, die\nLeistungen selbst zu erbringen.\n\n141\n\nDas xxx ist - entgegen der Auffassung des Beklagten - ein\n\"Träger\" im Sinne der Bestimmung.\n\n142\n\nZunächst steht dem nicht entgegen, dass es sich bei dem\nInstitut um einen kommerziellen Leistungsanbieter handelt.\n\n143\n\nOb es als solcher unter den Begriff des \"Trägers\" i.S. des\n§ 5 SGB VIII fällt, lässt sich indes dem Gesetzeswortlaut\nunmittelbar nicht entnehmen.\n\n144\n\nDas Gesetz enthält keine Begriffsbestimmung des \"Trägers\"\nder freien Jugendhilfe (um einen Träger der öffentlichen\nJugendhilfe, § 69 Abs. 1 s. 1 SGB VIII, geht es hier nicht).\nDer Begriff ist für sich genommen so neutral, dass davon jeder\nerfasst werden kann, der Jugendhilfeleistungen erbringt,\nmithin auch ein gewerblicher Anbieter.\n\n145\n\nNach dem System der Vorschriften des SGB VIII insgesamt -\nin einigen Bestimmungen werden Trägergruppen und bestimmte\nEigenschaften von Trägern genannt, vgl. § 4 Abs. 3, § 11 Abs.\n2, § 12, § 74 und § 75 - sprechen bereits überwiegende Gründe\ndafür, dass als Träger der freien Jugendhilfe jede\nPersonengruppe, Initiative, Personenvereinigung oder\njuristische Person in Betracht kommt, die auf dem Gebiet der\nJugendhilfe ohne gesetzliche Verpflichtung auf Grund eigener\nfreier Entscheidung tätig wird,\n\n146\n\nso überzeugend Papenheim in LPK-SGB VIII, 1. Aufl. 1998, §\n3 Rdnr. 10.\n\n147\n\nInsbesondere in § 74 und § 75 SGB VIII werden zusätzliche\nAnforderungen (für die Förderung und die Anerkennung)\nnormiert, die einen weiten Trägerbegriff voraussetzen und\ndarauf aufbauen.\n\n148\n\nWürdigt man in diesem Zusammenhang weiter das Vorgehen des\n\"historischen\" Gesetzgebers und seine Zielvorstellungen,\nergibt sich ebenfalls, dass freigewerbliche Anbieter nicht aus\ndem Kreis der \"Träger\" ausgeschlossen sind.\n\n149\n\nDas SGB VIII enthält auf Grund bewusster gesetzgeberischer\nEntscheidung keinen Begriff des freien Trägers, weil man den\ngeschlossenen Kreis der Träger nach dem JWG aufgeben und die\nVielfalt nebst neueren Entwicklungen fördern wollte,\n\n150\n\nallgemeine Einschätzung, vgl. Wiesner, § 3, Rdnr. 8, der\ndort allerdings die Auffassung vertritt, das SGB VIII knüpfe\nan die Eigenschaft als freier Träger der Jugendhilfe keine\nRechtsfolgen; Papenheim in LPK-SGB VIII § 3, Rdnr. 10; Krug-\nGrüner-Dalichau, Kinder- und Jugendhilfe, zu § 75 S. 4; vgl.\nzu den Förderungsvoraussetzungen nach den Vorstellungen der\nBundesregierung: Gesetzentwurf, Bundesratsdrucksache 503/89,\nS. 94/95 (Begründung zu § 66 - Förderung der freien\nJugendhilfe; vgl. auch Protokoll der 203. Sitzung des\nDeutschen Bundestages, S. 15847 links und S. 15863 rechts, wo\nbesonders \"örtliche Initiativen und Selbsthilfegruppen\"\nangesprochen, nicht aber gewerbliche Anbieter gesehen\nwerden.\n\n151\n\n(Die Materialien sind zusammengefasst in der\nGesetzesdokumentation des Deutschen Bundestages -\nParlamentsarchiv - , BD XI 254).\n\n152\n\nLediglich für Zwecke der Anerkennung (§ 75) und der\nFörderung (§ 74) wurden Voraussetzungen in das Gesetz\naufgenommen.\n\n153\n\nAngesichts der weiteren Entwicklung des\nGesetzgebungsverfahrens liegt die Vermutung nahe, dass\ninsoweit bestehende Differenzen verdeckt werden sollten. Die\nBundesregierung hat schon damals al-lem Anschein nach die\nkommerziellen Anbieter in den Kreis der Träger aufnehmen\nwollen. Jedenfalls vertritt Wiesner, der als\nMinisterialbeamter den Regierungsentwurf maßgeblich\nmitgestaltet hat, nachhaltig einen derartigen\nTrägerbegriff,\n\n154\n\nvgl. Wiesner, SGB VIII, 2. Aufl. (2000), § 3 Rdnr. 10, § 5\nRdnr. 10.\n\n155\n\nAuch hat die Bundesregierung bei der Formulierung der\nAnerkennungsvoraussetzungen (jetzt § 75 SGB VIII) dort \"rein\nprivatgewerbliche Träger\" aufnehmen wollen, die \"anerkannt\ngute fachliche Arbeit leisten\". Demgegenüber hatte der\nBundesrat zuvor wegen der Beteiligung an der\nJugendhilfeplanung das Merkmal der \"Gemeinnützigkeit\"\nverlangt,\n\n156\n\ns. Krug-Grüner-Dalichau, Kinder- und Jugendhilfe, zu § 75\nS . 3; vgl. im Einzelnen: Bundesratsdrucksache 503/89, S. 20\nund 96 (zu § 67 des Entwurfs); Bundesratsdrucksache 503/1/89\n(Empfehlungen der Ausschüsse), S. 98, wo die Gemeinnützigkeit\nverlangt wird; Bundesratsdrucksache 503/89 (Beschluss), S. 81\n- gleich lautend mit der Ausschussempfehlung - ;\nBundestagsdrucksache 11/6002 (ablehnende Gegenäußerung der\nBundesregierung unter Hinweis auf die \"anerkannt gute\nfachliche Arbeit\" der rein privatgewerblichen Träger), S. 10;\nBundestagsdrucksache 11/6748 (Beschlussempfehlung und Bericht\ndes 13. Ausschusses), S. 41, dem Bundesrat folgend; gleich\nlautend Bundesratsdrucksache 267/90 (Gesetzesbeschluss des\nDeutschen Bundestages), S. 19, und das verkündete Gesetz.\n\n157\n\nInsgesamt gesehen scheint wegen dieser unterschiedlichen\nAuffassungen die Bestimmung des freien Trägers gezielt nicht\nin das Gesetz aufgenommen worden zu sein.\n\n158\n\nBei den Arbeiten und Beratungen betr. das Erste Gesetz zur\nÄnderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch vom 16. Februar\n1993 (BGBl. I S. 239), das in weiten Bereichen eine tief\ngreifende Überarbeitung des SGB VIII zum Inhalt hatte, wurde\ninsbesondere bezüglich des späteren § 35a SGB VIII die Frage\nprivatgewerblicher Anbieter von Leistungen der\nEingliederungshilfe nicht erörtert. Auch die von dem\nzuständigen 14. Ausschuss des Bundestages angehörten\nSachverständigen haben diesbezügliche Fragen nicht\nangesprochen. Vielmehr ging es im Wesentlichen um\nAbgrenzungsfragen z.B. zum Bereich der Sozialhilfe,\n\n159\n\nvgl. dazu die in der Dokumentation BD XII 175 des\nDeutschen Bundestages - Parlamentsarchiv -\nzusammengestellten Unterlagen: Bundesratsdrucksache 203/92\n(Gesetzentwurf der Bundesregierung), Art. 1 Nr. 9;\nBundesratsdrucksache 203/1/92 (Stellungnahme des\nBundesrates), S. 1/2; Bundestagsdrucksache 12/2866\n(Gegenäußerung der Bundesregierung), S. 40; Kurzprotokoll der\n36. Sitzung des 14. Ausschusses vom 29. Oktober 1992 mit der\nAnhörung der Sachverständigen; Bundestagsdrucksache 12/3711\n(Beschlussempfehlung des 14. Ausschusses), S. 7 und 42.\n\n160\n\nDas Gericht sieht keine Möglichkeit, im Rahmen der\nRechtsanwendung den weiten Trägerbegriff einzuschränken. Eine\nklare gesetzgeberische Aussage, wie der Trägerbegriff\ndefiniert werden soll, ist bewusst nicht getroffen worden. Für\neine einschränkende Auslegung fehlen jegliche Anhaltspunkte,\nnach welchen Kriterien Leistungsanbieter zugelassen oder\nausgeschlossen werden könnten. Die Rechtsprechung bietet -\nsoweit sie Einschränkungen vorsieht - demgemäß ein\nuneinheitliches Bild,\n\n161\n\nvgl. VG Sigmaringen, Beschluss vom 16. Juli 1998 - 3 K\n1340/98 - (der Kreis der Anbieter wird auf solche beschränkt,\nmit denen Vereinbarungen gemäß § 77 SGB VIII getroffen werden\nkönnen, um einen Kontrollverlust des Jugendamtes zu\nvermeiden; damit schieden freiberuflich oder privatgewerblich\ntätige Anbieter aus); diese Entscheidung wurde vom VGH Baden-\nWürttemberg mit anderer Begründung bestätigt. Beschluss vom\n12. Oktober 1998 - 2 S 1988/98 - , NDV-RD 1999, 85; im\nzugehörigen Hauptverfahren hat das VG dann aber den weiten\nTrägerbegriff zugrundegelegt, Urteil vom 19. Juli 2000 - 3 K\n2970/98 - ;\n\n162\n\nOVG Hamburg, Beschluss vom 24. Oktober 1994 - OVG Bs IV\n144/94 - , NDV 1995, 300 (das Wunsch- und Wahlrecht wird mit\nder öffentlichen Förderung verknüpft und auf solche\nTherapieplätze bezogen, die durch öffentliche Mittel\nlangfristig gefördert und gesichert werden);\n\n163\n\nVG Minden, Urteil vom 25. Februar 1997 - 6 K 4474/95 - ,\nDAVorm 1997, 812 (das Wunsch- und Wahlrecht wird auf\ndiejenigen Träger beschränkt, welche die\n\"Mindestvoraussetzungen\" des § 75 SGB VIII für die\nAnerkennung erfüllen;\n\n164\n\nDie nicht näher begründeten Ansätze in der Literatur, durch\nRückgriff auf den alten Trägerbegriff des JWG zu\nEinschränkungen zu gelangen, führen aus denselben Gründen\nnicht weiter,\n\n165\n\nz.B. Mainberger in Hauck/Haines, Kommentar zum SGB VIII, §\n3, Rdnr. 6.\n\n166\n\nDer Anerkennung des xxx als \"Träger\" kann ferner nicht\nentgegengehalten werden, dass das Institut nach Aktenlage -\nungeachtet wei-terer Mitarbeiter - nur von zwei Personen\ngeführt wird, nämlich den Herren xxxxxxxxxxxxxxxxxxx und\nxxxxxxxxxxxxx (s. Bl. 14 der Verwaltungsakten, Beiakte Heft 1,\nsowie Bl. 162 der Gerichtsakten). Denn selbst ein Ausschluss\nvon Einzelpersonen als freigewerblicher Anbieter\njugendhilferechtlicher Leistungen,\n\n167\n\nvgl. dazu Klinkhardt, SGB VIII (1994), § 3 Rdnr. 3 (kein\nAusschluss); Schellhorn, SGB VIII/KJHG, 2. Aufl. (2000), § 3\nRdnr. 9 (Ausschluss), beide jedoch ohne nähere\nBegründung,\n\n168\n\nkommt mangels nachvollziehbarer Abgrenzungskriterien nicht\nin Betracht. Beispielsweise ist ein rechtlich erheblicher\nUnterschied nicht zu erkennen, wenn einerseits zwei oder drei\nHeilpädagogen gemeinsam eine Praxis führen und andererseits\nein Therapeut die Praxis allein als Einzelinhaber führt, ggf.\nmit weiteren Kollegen als Angestellten oder freien\nMitarbeitern.\n\n169\n\nEs ist Aufgabe des Gesetzgebers, die Bedenken, die sich aus\nden Entwicklungen insbesondere der letzten Jahre ergeben\nhaben,\n\n170\n\nvgl. dazu Papenheim in LPK-SGB VIII, 1. Aufl. 1998, § 3,\nRdnr. 10 am Ende,\n\n171\n\nund die der Grund für die oben zitierte einschränkende\nRechtsprechung gewesen sein dürften, zu würdigen und\ngegebenenfalls in politische Entscheidungen umzusetzen.\n\n172\n\nAuch die übrigen Voraussetzungen für eine Ausübung des\nWunsch- und Wahlrechts liegen vor.\n\n173\n\nGegen die (generelle) jugendhilferechtliche Zuverlässigkeit\ndes xxx bestehen keine Bedenken. Dieses Erfordernis ergibt\nsich aus der Verpflichtung der Jugendhilfe, Kinder und\nJugendliche vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen, § 1 Abs. 3\nNr. 3 SGB VIII iVm der jeweiligen Hilfenorm, hier § 35a SGB\nVIII. Die Voraussetzung ist zudem auch aus der Natur der Sache\nzwingend geboten. Beispielsweise müssten solche Anbieter\nunberücksichtigt bleiben, die etwa die Kinder gefährdende\nPersonen beschäftigen, sei es auch nur in untergeordneter\nStellung, oder die nicht über die notwendige fachliche\nQualifikation und entsprechend ausgearbeitete Therapiekonzepte\nverfügen. Dieser Punkt ist inzwischen zu Gunsten des xxx\ngeklärt, weil das Institut mit positivem Ergebnis durch die\nSchulpsychologische Beratungsstelle der Stadt xxxxxxxxxx\nüberprüft worden ist. Das Gericht sieht hier keinen Anlass zu\nweiteren eigenen Ermittlungen.\n\n174\n\nDas xxx erweist sich ferner - wie auch der Beklagte ohne\nEinschränkungen einräumt - hinsichtlich der konkreten\nLeistung, nämlich der Therapie des Klägers, gleichfalls als\nuneingeschränkt geeignet.\n\n175\n\nDie weiteren Voraussetzungen für die Ausübung des Wunsch-\nund Wahlrechts, nämlich die Geeignetheit und Erforderlichkeit\nder inzwischen durchgeführten Therapie, liegen ebenfalls\nvor.\n\n176\n\nDas gilt zunächst für die Geeignetheit, die von dem\nBeklagten nicht in Frage gestellt wird, aber auch für die\nErforderlichkeit.\n\n177\n\nErforderlich ist in Fällen der vorliegenden Art eine\nfachlich einwandfreie und nach den Gegebenheiten notwendige\nTherapie. Der Leiter des Schulpsychologischen Dienstes des\nBeklagten, Herr xxxxxxx, hat in der mündlichen Verhandlung vom\n4. Dezember 2000 auf Befragen durch das Gericht dazu erklärt,\nbei der Behandlung durch das xxx handele es sich um eine\nsolide, fachlich einwandfreie Therapie, die im\nLeistungsspektrum einem mittleren Standard entspreche. Das\nGericht sieht keinen Anlass, dieser Einschätzung\nentgegenzutreten. Zudem hält der Beklagte diese Behandlung im\nErgebnis selbst für erforderlich. Die von dem Jugendamt\nangebotene Therapie und die des xxx sind nämlich miteinander\nvergleichbar. Die im Zuge des Verfahrens festgestellten\nUnterschiede fallen nicht ins Gewicht. Einerseits beträgt die\nTherapiestunde bei dem xxx durchschnittlich 50 Minuten,\nwährend bei dem Beklagten Zeitstunden, d.h. 60 Minuten,\nangesetzt werden. Andererseits findet im xxx grundsätzlich\neine Einzeltherapie statt (eine Therapie von zwei Kindern ist\naber nicht ausgeschlossen), während bei dem Beklagten nach\neiner ersten Phase ggf. zwei, höchstens drei Kinder gemeinsam\nan den Sitzungen teilnehmen.\n\n178\n\nDer vorgeschriebene Kostenvergleich fällt zu Gunsten des\nKlägers aus. Durch die Wahl des xxx entstehen keine\n\"unverhältnismäßigen Mehrkosten\" i.S. von § 5 Abs. 2 S. 1 SGB\nVIII.\n\n179\n\nWie der Kostenvergleich durchzuführen ist, ist durch die\nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,\n\n180\n\nBVerwG, Urteil vom 25. August 1987 - 5 B 50.87 - , FEVS\n37, 133,\n\n181\n\nerarbeitet worden. Dem folgt die Literatur einhellig,\n\n182\n\neingehend Wiesner, SGB VIII, 2. Aufl. (2000), § 5, Rdnr.\n12 ff.; Papenheim in LPK-SGB VIII, § 5, Rdnr. 6 ff.; auch\nMrozynski, Kommentar zum SGB VIII, 3. Aufl. (1998), § 5,\nRdnr. 5.\n\n183\n\nDas Gericht sieht keinen Grund, hiervon abzuweichen.\n\n184\n\nDemgemäß müssen auf der einen Seite die Kosten des privaten\nAnbieters eingestellt werden. Das sind bei dem xxx - auf das\nJahr bezogen - 12 x 460,00 DM, mithin 5.520,00 DM. Diesem\nBetrag sind die Kosten auf Seiten des Beklagten\nentgegenzustellen, wobei dieselben Kostenbestandteile bewertet\nwerden müssen.\n\n185\n\nInsoweit kann im Ergebnis dahinstehen, ob die fiktive\nBetreuung in vollem Umfang bewertet werden muss, oder ob - um\neine Vergleichbarkeit mit dem xxx herzustellen - eine\nUmrechnung der Betreuungseinheiten von 60 auf 50 Minuten\nerforderlich ist.\n\n186\n\nSetzt man die Gesamtkosten an, gilt Folgendes:\n\n187\n\nNach den entsprechenden Berechnungen des Beklagten vom\n2. November 2000 und vom 17. Januar 2001 ist die Arbeitsstunde\nder eingesetzten Fachkraft(unter Einbeziehung der näher\nbezeichneten Personal-, Sach- und sonstigen Kosten) mit 142,72\nDM zu bewerten. Das Gericht geht nach den Erörterungen in den\nbeiden Verhandlungsterminen von 5 Einzeltherapiestunden aus,\nwas zu Kosten von 5 x 142,72 DM, d.h. insgesamt 713,60 DM,\nführt. Hinzu kommen 35 Therapiestunden mit 2 Kindern, also\nKosten von 35 x 142,72 DM : 2, mithin 2.497,60 DM. Sodann muss\nder Aufwand von 30 Stunden für die weiteren Leistungen wie\nElternberatung, Diagnostik, Vor- und Nachbereitung usw. mit 30\nx 142,72 DM, also insgesamt mit 4.281,60 DM, angesetzt werden.\nDas ergibt einen Jahresaufwand von insgesamt 7.492,80 DM.\n\n188\n\nFür eine Umrechnung der Betreuungseinheiten\n(Therapiesitzungen) von 60 auf 50 Minuten sind zunächst die\ndiesbezüglichen Kosten zusammenzufassen. Dies sind gemäß der\nvorstehenden Berechnung 713,60 DM zuzüglich 2.497,60 DM,\nmithin insgesamt 3.211,20 DM. Hiervon müssen sodann 5/6, also\n2.676,00 DM angesetzt werden. Hinzuzurechnen sind die Kosten\nder weiteren Leistungen mit (unver-ändert) 4.281,60 DM. Die\nGesamtkosten belaufen sich bei dieser Berechnung auf 6.957,60\nDM\n\n189\n\nDamit liegen die Kosten für eine Therapie durch das\nSchulpsychologische Institut des Beklagten nach beiden\nBerechnungsvarianten über dem Aufwand für das xxx mit der\nFolge, dass es schon an dem gesetzlichen Erfordernis der\n\"Mehrkosten\" fehlt. Auf die Einwände der Klägerseite gegen die\nBerechnungen des Beklagten kommt es aus demselben Grund nicht\nan.\n\n190\n\nSchließlich kann auch dahinstehen, wie der Vortrag der\nKlägerseite zu bewerten wäre, zu der Einrichtung des Beklagten\nbestehe kein Vertrauen, ein solches Vertrauen hätten Eltern\nund Kind nur zu dem selbst gewählten Anbieter.\n\n191\n\nNach alledem ist die Klage hinsichtlich der Hauptforderung\nbegründet.\n\n192\n\nDem Antrag betr. Verzinsung der Hauptforderung ist\nebenfalls zu entsprechen. Dem Kläger steht der geltend\ngemachte Zinsanspruch zu.\n\n193\n\nGemäß § 44 Abs. 1 SGB I sind Ansprüche auf Geldleistungen\nnach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer\nFälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung\nmit vier vom Hundert zu verzinsen. Nach Absatz 2 der\nBestimmung beginnt die Verzinsung frühestens nach Ablauf von\nsechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen\nLeistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger. Im\nvorliegenden Fall war der vollständige Leistungsantrag am\n6. Februar 1998 bei dem Beklagten gestellt worden. An\nTherapiekosten wurden entsprechend den Vereinbarungen der\nEltern des Klägers mit dem xxx am 28. Februar 1998 435,00 DM\nfür drei Einzelstunden fällig und ab März 1998 zum Ende eines\njeden Monats 460,00 DM. Daraus ergibt sich die im Tenor\nausgesprochene Pflicht zur Verzinsung.\n\n194\n\nIm Einzelnen:\n\n195\n\nWegen der Wartefrist von sechs Kalendermonaten (§ 44 Abs. 2\nSGB I) beginnt die Verzinsung mit dem 1. September 1998, und\nzwar in Anwendung des Absatzes 1 der Bestimmung mit den bis\nzum 31. Juli 1998 aufgelaufenen Beträgen, d.h. 435,00 DM\nzuzüglich 5 x 460,00 DM, insgesamt 2.735,00 DM. Ab 1. Oktober\n1998 ist der am 31. August 1998 fällig gewordene Betrag von\n460,00 DM zu verzinsen usw. Die letzte zu verzinsende Rate\nwurde am 31. Dezember 1999 fällig. Die Verzinsung dieser Rate\nbeginnt einen Monat später mit dem 1. Februar 2000.\n\n196\n\nDas Ende der Verzinsung - der Ablauf des Kalendermonats vor\nder Zahlung der Hauptforderung - (§ 44 Abs. 1 SGB I) ist -\nweil sie von der sonst üblichen Berechnung abweicht - in den\nTenor aufzunehmen.\n\n197\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2\nVwGO.\n\n198\n\nDie Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren\nist gemäß § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO für notwendig zu erklären,\nweil die anwaltliche Vertretung der rechtsunkundigen Eltern\ndes Klägers angesichts der tatsächlichen und rechtlichen\nSchwierigkeiten des Falles bereits im Vorverfahren geboten\nwar.\n\n199\n\nDas Urteil ist nur wegen der Kosten für vorläufig\nvollstreckbar zu erklären, § 167 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung\nzu diesem Punkt im Übrigen beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO, § 709\nZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303046","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-01-22/19-k-11140-98","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 35a","ref_norm":"35a","n":8},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":5},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":4},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303046","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303046","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-01-22/19-k-11140-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303046","retrieved":"2026-07-09 03:29:14.806960+00:00"}}