{"status":"available","doknr":"OLD303062","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:0121.19K4167.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-01-21","aktenzeichen":"19 K 4167/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung \nin Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger beantragten am 8. September 2000 beim Beklagten die Zahlung von \nTagespflegegeld für die Tagespflege ihrer Kinder xxxxxx, xxxx und \nxxxxxxxxxxxxxxxxx.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 13. Februar 2001 lehnte die Beklagte gegenüber den Klägern \ndie Zahlung von Leistungen für eine Tagespflegekraft ab. Den hiergegen eingelegten \nWiderspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 21. Juni 2001, zugestellt am 23. \nJuni 2001, als unbegründet zurück.\n\n4\n\nDie Kläger haben am 23. Juli 2001 Klage erhoben und verfolgen ihr Begehren \nauf Zahlung eines Tagespflegegeldes weiter.\n\n5\n\nDie Kläger beantragen sinngemäß,\n\n6\n\ndie Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 13. \nFebruar 2001 und 21. Juni 2001 zu verpflichten, ihnen \nLeistungen für die Tages-pflege ihrer Kinder zu bewilligen.\n\n7\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Klage anzuweisen.\n\n9\n\nSie ist weiterhin der Auffassung, den Klägern stehe schon wegen ihres \nEinkommens ein Anspruch nicht zu.\n\n10\n\nEntscheidungsgründe:\n\n11\n\nDas Gericht konnte trotz des Ausbleibens der Kläger im Termin entscheiden, weil \ndie Kläger hierauf mit der Ladung hingewiesen wurden - § 102 Abs. 2 VwGO -.\n\n12\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n13\n\nDie angefochtenen Bescheide sind im Ergebnis jedenfalls rechtmäßig, denn die \nKläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten der \nTagespflege im Sinne des § 23 SGB VIII für ihre Kinder.\n\n14\n\nEin Anspruch unmittelbar aus § 23 BSHG ist schon deshalb ausgeschlossen, \nweil es keine landesrechtliche Umsetzung gibt, die nach § 26 SGB VIII erforderlich \nwäre.\n\n15\n\nDen Klägern steht auch kein Anspruch aus Art. 3 GG i.V.m. Richtlinien der \nBeklagten über die Gewährung von Leistungen für Tagespflege zu. Aus den zur \nGerichtsakte gereichten Richtlinien der Beklagten ergibt sich nicht, dass abweichend \nvon der Regelung des § 23 Abs. 3 SGB VIII Anspruchsinhaber die \nPersonensorgeberechtigten sein sollen. Somit bleibt es auch hier bei der Regelung \ndes § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII, wonach der Anspruch allein der Pflegeperson \nzusteht, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom \n20. Juni 2001 - 12 A 31/01 -, auf das die Kläger bereits im Laufe des Verfahrens \nhingewiesen wurden.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO, die zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303062","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-01-21/19-k-4167-01","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303062","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303062","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-01-21/19-k-4167-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303062","retrieved":"2026-07-09 03:29:16.386042+00:00"}}