{"status":"available","doknr":"OLD303076","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:0118.24L3616.00.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-01-18","aktenzeichen":"24 L 3616/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 4.000 DM festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 27. November 2000 bei Gericht eingegangene \nAntrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der \nAntragstellerin vom 20. November 2000 gegen die \nAusweisungsverfügung und Abschiebungsandrohung des \nAntragsgegners vom 27. Oktober 2000, zugestellt am \n13. November 2000, wiederherzustellen bzw. \nanzuordnen,\n\n4\n\nhilfsweise,\n\n5\n\ndie sofortige Vollziehung aufzuheben,\n\n6\n\nhat keinen Erfolg. \n\n7\n\nDer Antrag ist bereits unzulässig, soweit er auf die \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der \n„Ausweisungsverfügung\" des Antragsgegners gerichtet ist. Eine \nAusweisungsverfügung hat der Antragsgegner nicht erlassen. Er \nhat im Tenor seines Bescheides die Antragstellerin lediglich - \nentsprechend ihrer sich aus § 42 Abs. 1 AuslG ergebenden und \ngemäß § 42 Abs. 2 Nr. 2 AuslG auch kraft Gesetzes sofort \nvollziehbaren Verpflichtung zur Ausreise - dazu aufgefordert, \naus dem Bundesgebiet auszureisen. Eine Regelung im Sinne des § \n35 VwVfG, deren sofortige Vollziehung der Antragsgegner hätte \nanordnen können, ist darin nicht zu sehen, sodass auch die von \nihm vorgenommene Anordnung der sofortigen Vollziehung ins \nLeere geht. Insofern mangelt es bereits am \nRechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin.\n\n8\n\nSoweit der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung \nhinsichtlich der Abschiebungsandrohung gerichtet ist, ist er \nzwar nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, jedoch unbegründet. In \nAnbetracht dessen, dass sich die angegriffene \nOrdnungsverfügung hinsichtlich der Abschiebungsandrohung bei \nder nur gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig erweist, \nbestand für das Gericht keine Veranlassung, trotz der \nVorbewertung des Gesetzgebers in den §§ 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO, \n8 Satz 1 AG VwGO NW ein Überwiegen des öffentlichen \nVollzugsinteresses nicht anzunehmen und deshalb durch die \nHerstellung der aufschiebenden Wirkung des § 80 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO die Vollstreckungsvoraussetzung der durchzusetzenden \nAusreisepflicht zu beseitigen.\n\n9\n\nDie Androhung der Abschiebung erweist sich bei summarischer \nPrüfung als rechtmäßig.\n\n10\n\nDie Antragstellerin ist vollziehbar ausreisepflichtig, § 42 \nAbs. 1 VwGO, denn sie verfügt nicht mehr über die \nerforderliche Aufenthaltsgenehmigung. Ihre unbefristete \nAufenthaltserlaubnis ist vielmehr nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG \nerloschen. Danach erlischt eine Aufenthaltsgenehmigung, wenn \nder Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten \noder einer von der Ausländerbehörde länger bestimmten Frist \nwieder eingereist ist. Die Antragstellerin ist im Oktober 1999 \naus der Bundesrepublik Deutschland nach Vietnam ausgereist und \nerst im August 2000 wieder zurückgekehrt. Sie hat sich damit \nsogar etwa zehn Monate außerhalb des Bundesgebietes \naufgehalten. Soweit die Antragstellerin daneben vorgetragen \nhat, sie habe tatsächlich schon im April 2000 wieder nach \nDeutschland zurückkehren wollen und sei daran lediglich wegen \neiner Erkrankung gehindert gewesen, kann hier dahinstehen, ob \nauch die nachträgliche Angabe eines solchen Hinderungsgrundes \nentgegen dem Wortlaut des § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG, der \nausdrücklich die Möglichkeit der Verlängerung der Frist \nvorsieht, dem Erlöschen der Aufenthaltsgenehmigung \nentgegensteht. Denn jedenfalls hat die Antragstellerin nicht \nglaubhaft gemacht, von April 2000 an tatsächlich bis zum \nAugust 2000 an der Rückreise nach Deutschland gehindert \ngewesen zu sein. Ein solcher Hinderungsgrund lässt sich \ninsbesondere nicht dem vorgelegten Attest der Praxis \nxxxxxxxxxxxxxxxxxx in Vietnam entnehmen. Darin heißt es \nnämlich lediglich, die Antragstellerin sei in dieser Praxis in \nder Zeit vom 30. November 1999 bis Juli 2000 wegen einer \nRheuma-Erkrankung behandelt worden. Dass wegen dieser \nErkrankung der Antragstellerin etwa der Rückflug nach \nDeutschland, wo Rheuma-Erkrankungen ebenfalls behandelbar \nsind, unzumutbar gewesen sei, lässt sich diesem Attest nicht \nentnehmen und erscheint auch im Übrigen wenig wahrscheinlich. \nInsofern muss es auf Grund des länger als sechs Monate \ndauernden Aufenthalts der Antragstellerin in Vietnam bei der \nRechtsfolge des Erlöschens der Aufenthaltserlaubnis \nbleiben.\n\n11\n\nDie aus dem Wegfall des Bleiberechts folgende \nAusreisepflicht der Antragstellerin ist gemäß § 42 Abs. 2 Nr. \n2 AuslG auch sofort vollziehbar. Nach dieser Vorschrift \nbesteht sofortige Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht, wenn \nder Ausländer nach Ablauf der Geltungsdauer seiner \nAufenthaltsgenehmigung noch nicht die Verlängerung oder die \nErteilung einer anderen Aufenthaltsgenehmigung beantragt hat. \nEinen solchen Antrag hat die Antragstellerin - soweit \nersichtlich - nicht gestellt. \n\n12\n\nDie Abschiebungsandrohung ist in der gebotenen Schriftform \nergangen (vgl. § 50 Abs. 1 AuslG). \nDer Antragstellerin ist mit einem Monat eine in Anbetracht der \nDauer des bisherigen Aufenthaltes und dessen Verfestigung \nangemessene Frist zur freiwilligen Befolgung der \nAusreisepflicht gesetzt worden, § 50 Abs. 1 Satz 1 AuslG. \nDes Weiteren ist in der Androhung auch gemäß § 50 Abs. 2 Satz \n1 AuslG mit Vietnam auch der Staat bestimmt, in den die \nAntragstellerin abgeschoben werden soll. \nAbschiebungshindernisse oder Duldungsgründe stehen dem Erlass \nder Abschiebungsandrohung nicht entgegen.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nFestsetzung des Streitwerts ist nach §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 \nGKG erfolgt.\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303076","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-01-18/24-l-3616-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303076","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303076","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-01-18/24-l-3616-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303076","retrieved":"2026-07-09 03:29:18.103462+00:00"}}