{"status":"available","doknr":"OLD303090","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:0117.7L3087.00.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-01-17","aktenzeichen":"7 L 3087/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.800,73 DM festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Antragstellerin betreibt eine Versandschlachterei. Für \ndie Durchführung von Schlachttier- und Fleischuntersuchungen \nsowie von Rückstands-, Trichinen- und bakteriologischen \nUntersuchungen zog der Antragsgegner sie mit zwei Bescheiden \nvom 27. Juli 2000 zu Gebühren in Höhe von 47.327,32 DM \n(Untersuchungen in der Zeit vom 3. bis 14. Juli 2000) und in \nHöhe von 24.647,85 DM (Untersuchungen in der Zeit vom 17. bis \n21. Juli 2000), insgesamt in Höhe von 71.975,17 DM heran. Die \nBescheide stützte er auf die Satzung des Kreises L über die \nErhebung von Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen nach dem \nFleisch- und Geflügelfleischhygienerecht vom 16. Juni 2000. \nDarin sind für Schlachttier- und Fleischuntersuchungen nach \nTierarten und Zahl der täglichen Schlachtungen gestaffelte \nGebührensätze vorgesehen; mit steigender Schlachtzahl pro Tag \nsinken die Gebührensätze. Bei der Berechnung ging der \nAntragsgegner so vor, dass er die Gesamtzahl der Schlachtungen \nan einem Tag (unabhängig von der Art der geschlachteten Tiere) \nermittelte, danach die Gebührenstaffel bestimmte und sodann \ndie in der Gebührenstaffel für die jeweiligen Tierarten \nausgewiesenen Beträge mit der Zahl der jeweiligen \nSchlachtungen multiplizierte. Nach dieser Methode wurden in \nden Bescheiden vom 27. Juli 2000 Gebühren überwiegend nach der \nletzten Gebührenstaffel (für 601 und mehr Schlachtungen pro \nTag) festgesetzt.\n\n4\n\nDie Antragstellerin legte am 9. August 2000 Widerspruch \nein. Ferner beantragte sie beim Antragsgegner, die Vollziehung \nder Bescheide auszusetzen, soweit die erhobenen Gebühren über \ndie EG-rechtlich vorgesehenen Pauschalgebühren hinausgehen. \nDer Antragsgegner lehnte diesen Antrag ab.\n\n5\n\nAm 6. Oktober 2000 hat die Antragstellerin um vorläufigen \nRechtsschutz beim beschließenden Gericht nachgesucht. Zur \nBegründung trägt sie im Wesentlichen vor: Die vom \nAntragsgegner auf Grund der Satzung erhobenen Gebühren \nüberstiegen die zulässigen EG-Pauschalgebühren. In der \nGebührensatzung fehle der rechtlich gebotene Hinweis auf diese \nAbweichung. Abgesehen davon seien die mit der Satzung \nvorgenommenen flächendeckenden Gebührenanhebungen für das \ngesamte Hoheitsgebiet des Antragsgegners nach EG-Recht nicht \nzulässig. Nach der einschlägigen EG-Richtlinie könnten zwar \nfür einzelne bestimmte Betriebe höhere Gebühren verlangt \nwerden. Eine für alle Betriebe geltende gestaffelte \nGebührenanhebung nach dem Maßstab der täglichen Schlachtzahl, \nwie die Satzung des Kreises L sie vorsehe, lasse sich darauf \naber nicht stützen. Sinn der EG-rechtlich vorgesehenen \nbetriebsbezogenen Erhöhungsmöglichkeit sei es, dass \nMehrkosten, die für den Hoheitsträger bei seiner \nUntersuchungs- und Kontrolltätigkeit durch unzureichende \norganisatorische Vorkehrungen in dem speziellen \nSchlachtbetrieb entstünden, durch Aufschläge auf die \nPauschalgebühren ausgeglichen werden könnten. Dass solche \nkostenerhöhenden Organisationsmängel in ihrem Betrieb \nvorlägen, habe der Antragsgegner nicht dargelegt. Nicht \nkonkret betriebsbezogene, sondern flächendeckende \nGebührenanhebungen, wie der Antragsgegner sie vornehme, seien \nnach der einschlägigen EG-Richtlinie ausschließlich dem \njeweiligen Mitgliedstaat vorbehalten. Mitgliedstaat sei die \nBundesrepublik Deutschland, nicht der Kreis L. Die \nBundesrepublik habe von dieser Erhöhungsmöglichkeit keinen \nGebrauch gemacht. Auch das nordrhein-westfälische Landesrecht \nermögliche nur konkret betriebsbezogene Gebührenanhebungen. \nDiese Rechtsansicht vertrete nunmehr auch das zuständige \nMinisterium des Landes. Daher sei der Antragsgegner an die EG-\nPauschalgebührensätze gebunden. Ferner habe der Antragsgegner \nrechtswidrig gesonderte Gebühren für Trichinen- und \nbakteriologische Fleischuntersuchungen erhoben. Die durch \ndiese Untersuchungen entstandenen Kosten seien bereits durch \ndie EG-Pauschalgebühren abgedeckt. Insoweit habe das \nBundesverwaltungsgericht mit Beschlüssen vom 27. April 2000 \nzwei Vorabentscheidungsverfahren beim Europäischen Gerichtshof \neingeleitet. Insgesamt überstiegen die vom Antragsgegner mit \nden beiden Bescheiden erhobenen Gebühren die zulässigen EG-\nPauschalgebühren um 18.007,33 DM.\n\n6\n\nDie Antragstellerin beantragt sinngemäß,\n\n7\n\ndie aufschiebende Wirkung des \nWiderspruchs gegen die Gebührenbescheide \ndes Antragsgegners vom 27. Juli 2000 \nanzuordnen, soweit mit ihnen Gebühren \nerhoben werden, die den Betrag von \n35.623,48 DM (für Untersuchungen in der \nZeit vom 3. Juli 2000 bis 14. Juli 2000) \nbzw. von 18.344,36 DM (für Untersuchungen \nin der Zeit vom 17. Juli 2000 bis \n21. Juli 2000) übersteigen.\n\n8\n\nDer Antragsgegner beantragt, \n\n9\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n10\n\nZur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Die \nGebührensatzung des Kreises L, auf die die Bescheide gestützt \nseien, beruhe auf einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage, \nnämlich dem Gesetz über die Kosten der Fleisch- und \nGeflügelfleischhygiene des Landes Nordrhein-Westfalen. Dieses \nermächtige den Satzungsgeber ausdrücklich, von den EG-\nPauschalgebühren abweichende Gebühren vorzusehen, wenn dies \nzur Deckung der tatsächlichen Kosten erforderlich oder \nausreichend sei und die EG-rechtlichen Regelungen dies \nzuließen. Die einschlägige EG-Richtlinie lasse die Erhebung \nkostendeckender Gebühren durch die Mitgliedstaaten zu. Wie die \nMitgliedstaaten diese Befugnis umsetzten, sei ihre Sache. Der \nBund habe die Bemessung der Gebühren den Ländern überlassen; \nNordrhein-Westfalen wiederum habe die Kreise und kreisfreien \nStädte ermächtigt, die Gebührenhöhe durch Satzung zu regeln. \n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Antragsgegners verwiesen.\n\n12\n\nII.\n\n13\n\nDer Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des \nWiderspruchs gegen die Gebührenbescheide des Antragsgegners \nvom 27. Juli 2000 ist zulässig; insbesondere hat die \nAntragstellerin zunächst beim Antragsgegner erfolglos die \nAussetzung der Vollziehung beantragt (§ 80 Abs. 6 Satz 1 \nVwGO). \n\n14\n\nDer Antrag ist jedoch nicht begründet. Bei der Anforderung \nvon öffentlichen Abgaben und Kosten - wie hier - entfällt \ngemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung von \nWiderspruch und Anfechtungsklage kraft Gesetzes. Das Gericht \nkann jedoch in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 \nVwGO,\n\n15\n\nvgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, \n12. Aufl. 2000, § 80 Rz. 157; Redeker/von Oertzen, \nVerwaltungsgerichtsordnung, 13. Aufl. 2000, § 80 \nRz. 46, \n\n16\n\nauf Antrag die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn \nernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen \nVerwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den \nAbgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch \nüberwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge \nhätte. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Es \nbesteht kein Grund, dem Widerspruch der Antragstellerin gegen \ndie Gebührenbescheide entgegen der gesetzlichen \nGrundentscheidung aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen. \n\n17\n\nErnstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der \nGebührenbescheide bestehen nicht. Mit dem Begriff „ernstliche \nZweifel\" im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO werden \nqualifizierte Anforderungen an die Aussetzung der Vollziehung \ngestellt. Insoweit ist zu verlangen, dass auf Grund \nsummarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des \nRechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als \nein Misserfolg.\n\n18\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. März 1998 - \n4 B 40/98 -, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter \n(NWVBl.) 1998, S. 359 und vom 17. März 1994 - 15 B \n3022/93 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht-\nRechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 1994, S. 617; OVG \nHamburg, Beschluss vom 23. April 1991 - Bs II 16/91 -, \nNVwZ-RR 1992, S. 318 (319); siehe hierzu auch Schoch, \nin: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, \nVerwaltungsgerichtsordnung, Stand Januar 2000, § 80 \nRz. 193 ff.\n\n19\n\nDies ist hier nicht der Fall. Vielmehr sind die Bescheide \noffensichtlich rechtmäßig, soweit mit ihnen Gebühren für \nSchlachttier- und Fleischuntersuchungen sowie für \nRückstandsuntersuchungen und Zuschläge auf Wartezeiten erhoben \nwerden. Im Übrigen, hinsichtlich der Gebühren für Trichinen- \nund bakteriologische Untersuchungen, ist die Rechtmäßigkeit \nderzeit offen; insoweit ist ein Erfolg der Antragstellerin im \nHauptsacheverfahren indessen nicht wahrscheinlicher als ein \nMisserfolg.\n\n20\n\nDie Gebühren für Schlachttier- und Fleischuntersuchungen \nfinden ihre rechtliche Grundlage in Art. III § 2 Abs. 3 der \nSatzung des Kreises L über die Erhebung von Gebühren und \nAuslagen für Amtshandlungen nach dem Fleisch- und \nGeflügelfleischhygienerecht vom 16. Juni 2000. Auf der \nGrundlage dieser Vorschrift hat der Antragsgegner die Gebühren \nzutreffend ermittelt; insoweit werden Einwendungen von der \nAntragstellerin nicht erhoben.\n\n21\n\nDie Satzungsregelung ist rechtmäßig. Dies gilt auch, soweit \nauf ihrer Grundlage Gebühren für Schlachttier- und \nFleischuntersuchungen erhoben werden, die über EG-\nPauschalgebühren hinausgehen. Grundlage der Satzung ist das \nLandesgesetz über die Kosten der Fleisch- und \nGeflügelfleischhygiene (Fleisch- und \nGeflügelfleischhygienekostengesetz - FlGFlHKostG NW -) vom \n16. Dezember 1998 (GV NW S. 775, ber. GV NW 1999 S. 62). \nDanach sind die Kreise und kreisfreien Städte ermächtigt, \ndurch Satzung die Erhebung von Gebühren (u.a.) auf Grund von \n§ 24 Fleischhygienegesetz in der Fassung der Bekanntmachung \nvom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1189) zu regeln, soweit ihnen - \nwie hier in Bezug auf die Amtshandlungen, für die die Gebühren \nfestgesetzt wurden - als Ordnungsbehörden (u.a.) durch die \nVerordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet der \nFleisch- und Geflügelfleischhygiene vom 18. Juni 1996 (GV NW \nS. 215) in der jeweiligen Fassung Aufgaben übertragen worden \nsind (§ 1 FlGFlHKostG NW). Bei der Gebührenbemessung hat der \nSatzungsgeber gemäß § 3 Abs. 2 lit. c) FlGFlHKostG NW die \nRichtlinie 85/73 EWG des Rates in der Fassung der Richtlinie \n96/43 EG des Rates (Abl. EG Nr. L 162 S. 1) - im Folgenden: \nRichtlinie 85/73 EWG - zu beachten. Nach § 4 Abs. 1 \nFlGFlHKostG NW sind für Amtshandlungen nach § 2 - insoweit \nsind kostenpflichtige Tatbestände durch Verordnung vom \n6. Mai 1999 (GV NW S. 156) bestimmt worden, zu denen auch die \nSchlachttier- und Fleischuntersuchungen gehören - \ngrundsätzlich nur Gebühren in Höhe der Pauschalbeträge zu \nerheben, die für den hier einschlägigen Zeitraum in den \ngenannten Richtlinien aufgeführt sind. Nach § 4 Abs. 2 \nFlGFlHKostG NW können für die vorgenannten Amtshandlungen aber \nauch Gebühren mit einer von den EG-rechtlich vorgesehenen \nPauschalbeträgen oder Gemeinschaftsgebühren abweichenden Höhe \nbetriebsbezogen erhoben werden, wenn dies zur Deckung der \ntatsächlichen Kosten erforderlich oder ausreichend ist und die \nin § 3 Abs. 2 genannten EG-rechtlichen Regelungen dies \nzulassen; auf die Abweichungen von den EG-rechtlich \nvorgegebenen Pauschalbeträgen ist in den Satzungen gesondert \nhinzuweisen.\n\n22\n\nDie Satzung des Kreises L hält sich im Rahmen dieser \nlandesrechtlichen Vorgaben:\n\n23\n\nDer von der Antragstellerin vermisste Hinweis auf die \nAbweichung von den EG-Pauschalbeträgen findet sich in Art. III \n§ 2 Abs. 2 der Satzung. Dort wird darauf hingewiesen, dass \nzwecks Kostendeckung von der landesrechtlichen Ermächtigung \nzur Abweichung von den Pauschalbeträgen unter Beachtung der \nEG-rechtlichen Erhöhungskriterien Gebrauch gemacht wird mit \nAusnahme der (bereits kostendeckenden) Gebühren für \nSchweine/Wildschweine von 25 kg und mehr ab einer täglichen \nSchlachtzahl von 601 Tieren. Damit hat der Antragsgegner seine \nHinweispflicht erfüllt. Die weiter gehenden Anforderungen, die \ndie Antragstellerin in diesem Zusammenhang aufstellt, finden \nin § 4 Abs. 2 Satz 2 FlGFlHKostG NW keine Grundlage. \nInsbesondere sieht die Vorschrift nicht vor, dass in der \nSatzung darauf hinzuweisen ist, von welchen konkreten EG-\nrechtlichen Erhöhungskriterien Gebrauch gemacht wird. \nUngeachtet dessen ergibt sich aber aus dem Hinweis in der \nSatzung des Kreises L hinreichend deutlich, dass im gesamten \nKreisgebiet kostendeckende Gebühren im Sinne der Ziff. 4 \nlit. b) des Anhangs A Kapitel I der Richtlinie 85/73 EWG \nerhoben werden sollen.\n\n24\n\nDie weiteren gesetzlichen Voraussetzungen für eine \nAbweichung von den EG-Pauschalgebühren für Schlachttier- und \nFleischuntersuchungen liegen ebenfalls vor:\n\n25\n\nGemäß § 4 Abs. 2 FlGFlHKostG NW kann der Satzungsgeber \nGebühren in einer von den EG-Pauschalgebühren abweichenden \nHöhe erheben, soweit die Richtlinie 85/73 EWG dies zulässt. \nDie Satzung des Kreises L, auf deren Grundlage der \nAntragsgegner die Gebühren erhebt, beachtet diese Vorgabe; die \ngenannte Richtlinie lässt die Erhebung kostendeckender \nGebühren zu. In Ziff. 4 des Anhangs A Kapitel I stellt die \nRichtlinie den Mitgliedstaaten zwei Möglichkeiten zur \nVerfügung, zur Deckung höherer Kosten von den EG-\nPauschalgebühren abzuweichen: Die Mitgliedstaaten können \nentweder die vorgesehenen Pauschalbeträge für bestimmte \nBetriebe anheben - Ziff. 4 lit. a) - oder Gebühren erheben, \ndie die tatsächlichen Kosten decken - Ziff. 4 lit. b) -. Von \nletztgenannter Möglichkeit hat die Satzung des Kreises L \nGebrauch gemacht. \n\n26\n\nDie Gebührenfestsetzung durch den Antragsgegner auf der \nGrundlage der Satzung erfolgt auch betriebsbezogen im Sinne \ndes § 4 Abs. 2 FlGFlHKostG NW. Entgegen der Ansicht der \nAntragstellerin lässt sich aus dem Merkmal der \nBetriebsbezogenheit nicht der Schluss ziehen, § 4 Abs. 2 \nFlGFlHKostG NW beziehe sich nur auf die betriebsbedingten \nErhöhungskriterien der Ziff. 4 lit. a) Anhang A Kapitel I der \nRichtlinie 85/73 EWG, lasse also die generelle Erhebung \nkostendeckender Gebühren im Sinne der Ziff. 4 lit. b) nicht \nzu. Schon aus ihrer Überschrift („Erhebung kostendeckender \nGebühren\") folgt, dass die nordrhein-westfälischen \nSatzungsgeber mit dieser Vorschrift nicht nur ermächtigt \nwerden sollten, für einzelne konkrete Betriebe auf Grund \nunzureichender organisatorischer Vorkehrungen eintretende \nKostenerhöhungen aufzufangen, sondern allgemein kostendeckende \nGebühren festzusetzen. Auch der Wortlaut der Vorschrift \nenthält keine Anhaltspunkte für die Annahme, der \nLandesgesetzgeber habe die von Ziff. 4 lit. b) Anhang A \nKapitel I der Richtlinie ausdrücklich zugelassene Erhebung \nkostendeckender Gebühren nicht umsetzen, sondern sich auf die \nErhöhungsmöglichkeit nach Ziff. 4 lit. a) beschränken wollen. \nInsoweit unterscheidet sich die Rechtslage in Nordrhein-\nWestfalen grundlegend von dem in Bayern geltenden Recht, \nweshalb die Antragstellerin aus den von ihr herangezogenen \nEntscheidungen bayerischer Verwaltungsgerichte nichts zu ihren \nGunsten herleiten kann. Gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. a) des \nbayerischen Gesetzes zur Ausführung des Fleischhygienegesetzes \nkönnen nämlich die Pauschalbeträge (nur) nach Maßgabe der \nZiff. 4 lit. a) Anhang A Kapitel I der Richtlinie 85/73 EWG \nerhöht werden. Eine derartige Einschränkung enthält § 4 Abs. 2 \nFlGFlHKostG NW gerade nicht. Für die Annahme, dass \nletztgenannte Vorschrift - anders als in Bayern - nicht nur \nZiff. 4 lit. a) der Richtlinie, sondern auch deren Ziff. 4 \nlit. b) umsetzen wollte, spricht ferner § 4 Abs. 3 Nr. 1 \nFlGFlHKostG NW, wonach auch allgemeine, nicht durch \nunzureichende organisatorische Vorkehrungen in den Betrieben \nverursachte Kostenfaktoren (nämlich Löhne, Gehälter und \nSozialabgaben der Untersuchungsstellen) für die Berechnung \nkostendeckender Gebühren gemäß Absatz 2 berücksichtigt werden \ndürfen; dies steht in Einklang mit Art. 5 Abs. 1 der \nRichtlinie 85/73 EWG. Schließlich sprechen auch Sinn und Zweck \ndes Gesetzes unter Berücksichtigung der Geschichte des \nGesetzgebungsverfahrens dafür, dass die kostendeckende \nErhebung von Gebühren nicht nur für einzelne Betriebe, sondern \nallgemein im Hoheitsgebiet des Satzungsgebers ermöglicht \nwerden sollte. Nachdem Verwaltungsgerichte entschieden hatten, \ndass das frühere nordrhein-westfälische \nFleischbeschaukostengesetz als Rechtsgrundlage für die \nErhebung kostendeckender Gebühren nicht in Betracht komme, \nweil es von den EG-rechtlich insoweit vorgesehenen \nAnhebungsmöglichkeiten keinen Gebrauch gemacht habe, \n\n27\n\nvgl. OVG NW, Urteile vom 15. Dezember 1998 - \n9 A 2322/97 - und 9 A 2561/97 -, VG Düsseldorf, \nUrteile vom 7. März 1997 - 25 K 1107/93 - und \n25 K 14070/94 -, \n\n28\n\nsollte durch das neue Gesetz die ordnungsgemäße Umsetzung \nder EG-Anhebungsmöglichkeiten erfolgen, und zwar sogar mit \nWirkung für die Vergangenheit (vgl. § 6 FlGFlHKostG NW). Dem \nGesetzgeber ging es darum, drohende Einnahmeausfälle in \nerheblicher Höhe zu vermeiden, indem mit (auf der Grundlage \neiner neuen gesetzlichen Regelung ergehenden) Satzungen auch \ndie bereits erlassenen Gebührenbescheide geheilt werden. Da in \nder Vergangenheit kostendeckende Gebühren erhoben wurden, wäre \ndas gesetzgeberische Ziel ersichtlich von vornherein nicht zu \nerreichen gewesen, wenn die neue landesrechtliche Regelung die \nErhebung kostendeckender Gebühren ebenfalls nicht zulassen \nsollte. Die Neuregelung wäre dann überflüssig gewesen. Die \n(auch rückwirkende) Ermöglichung kostendeckender \nGebührenfestsetzungen war aber gerade das Anliegen des \nGesetzgebers. So heißt es in Beschlussempfehlung und Bericht \ndes Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und \nNaturschutz vom 10. Dezember 1998,\n\n29\n\nLandtags-Drucksache 12/3526, S. 11,\n\n30\n\nauf die die Gesetz gewordene Fassung zurückgeht, zu deren \nBegründung: „Die durch die gerichtlichen Entscheidungen bei \nden Kreisen und kreisfreien Städten eingetretene \nRechtsunsicherheit soll für den Bereich der Fleischhygiene \nrückwirkend zu Gunsten der kommunalen Satzungsgeber bereinigt \nwerden. Es soll durch Gesetz eindeutig bestimmt werden, dass \nnicht nur die im EG-Recht enthaltenen der Höhe nach \nvorgegebenen 'Gemeinschaftsgebühren' zu erheben sind, sondern \nnach Maßgabe des zu beachtenden EG-Rechts von der Möglichkeit \nGebrauch gemacht werden soll, die Gebühren auf den Stand der \ntatsächlichen Kosten festzulegen\". Dementsprechend war in dem \nGesetzentwurf der Landesregierung das Merkmal der \n„Betriebsbezogenheit\" nicht enthalten; dessen Einfügung durch \nden genannten Ausschuss erfolgte lediglich zur Klarstellung, \nohne dass damit eine inhaltliche Änderung beabsichtigt \nwar.\n\n31\n\nvgl. Landtags-Drucksache 12/3526, S. 8, 22.\n\n32\n\nHieraus folgt, dass das Erfordernis der betriebsbezogenen \nGebührenanhebungen im Sinne des § 4 Abs. 2 FlGFlHKostG NW \nnicht bedeutet, es dürften nur für konkrete einzelne Betriebe \n- bei denen die Voraussetzungen der Ziff. 4 lit. a) Anhang A \nKapitel I der Richtlinie 85/73 EWG vorliegen - kostendeckende \nGebühren erhoben werden, für andere Betriebe hingegen nicht. \nVielmehr sollte den Satzungsgebern die Erhebung \nkostendeckender Gebühren für alle Betriebe in ihrem \nHoheitsgebiet ermöglicht werden. Unter Berücksichtigung dieses \nRegelungsziels ist das Merkmal der Betriebsbezogenheit \nauszulegen. Betriebsbezogene Gebührenfestsetzungen enthält \neine Satzung daher nicht nur, wenn sie an (für bestimmte \nBetriebe auf Grund organisatorischer Eigentümlichkeiten \ngegebene) kostenerhöhende Modalitäten im Sinne der Ziff. 4 \nlit. a) Anhang A Kapitel I der Richtlinie 85/73 EWG, also an \ndie Art und Weise des Betriebs in konkreten einzelnen \nSchlachthöfen anknüpft, sondern schon dann, wenn sie allgemein \nnach verschiedenen Betriebstypen differenziert.\n\n33\n\nVgl. VG Münster, Urteil vom 18. Februar 2000 - \n7 K 109/96 -, Seite 11 des Abdrucks.\n\n34\n\nIm Hinblick auf dieses in jeder Hinsicht eindeutige \nAuslegungsergebnis kann dem Schreiben des Ministeriums für \nUmwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz \ndes Landes Nordrhein-Westfalen vom 24. Juli 2000, soweit darin \nüberhaupt eine abweichende Rechtsansicht geäußert worden sein \nsollte, für das Gericht keine entscheidungserhebliche \nBedeutung zukommen.\n\n35\n\nDie Satzung des Kreises L ist eine betriebsbezogene \nRegelung im dargestellten Sinne. Sie differenziert zunächst \nzwischen nicht gewerblichen Hausschlachtungen und gewerblichen \nSchlachtungen, die typischerweise unterschiedliche \nUntersuchungskosten verursachen. Die Staffelung nach den \nSchlachtzahlen gewerblicher Betriebe berücksichtigt ferner, \ndass die Kosten für einzelne Schlachttier- und \nFleischuntersuchungen mit steigender Schlachtzahl pro Tag \nabnehmen, da sich die Fixkosten dann auf eine größere Zahl von \nUntersuchungen verteilen; insoweit kommt dem betriebsbezogenen \nKriterium der jeweiligen Schlachtkapazität bzw. deren \nAusnutzung Bedeutung zu.\n\n36\n\nDass die durch die Satzung erfolgten Gebührenanhebungen im \nSinne des § 4 Abs. 2 FlGFlHKostG NW zur Deckung der \ntatsächlichen Kosten erforderlich sind, erscheint nicht \nzweifelhaft. Nach den allgemeinen Erläuterungen zur \nGebührensatzung sind die vorgesehenen Gebührensätze \nkostendeckend nach der durch EG-Recht festgelegten \nBerechnungsmethode kalkuliert worden; dabei musste in den \nüberwiegenden Fällen - aber nicht in allen - von der EG-\nPauschalgebühr abgewichen werden. Die Antragstellerin erhebt \nauch keine Einwände gegen die Gebührenkalkulation.\n\n37\n\nDas den Antragsgegner zum Erlass der Gebührensatzung \nermächtigende nordrhein-westfälische Fleisch- und \nGeflügelfleischhygienekostengesetz vom 16. Dezember 1998 ist \nseinerseits mit Bundesrecht vereinbar. Einschlägig ist § 24 \nFleischhygienegesetz (FlHG). Mit dieser Vorschrift hat der \nBundesgesetzgeber von der ihm gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 20 GG \nzustehenden konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit \nGebrauch gemacht. Im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung \nkann der Bundesgesetzgeber den Ländern die Kompetenz zwar \ngrundsätzlich belassen, diese aber mit Einschränkungen oder \neinzuhaltenden Vorgaben versehen. Dies ist hier durch § 24 \nFlHG geschehen. Die Regelung beschränkt den Spielraum der \nLandesgesetzgeber in unterschiedlicher Weise. Während es nach \n§ 24 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 FlHG den Ländern überlassen \nbleibt, die kostenpflichtigen Tatbestände zu bestimmen, wobei \nnach § 24 Abs. 1 FlHG eine Pflicht zur Gebührenerhebung und \nGebührenregelung durch Landesrecht besteht, ist die den \nLändern ebenfalls eingeräumte Kompetenz zur Gebührenbemessung \ngemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 FlHG daran gebunden, dass die \nGebühren nach Maßgabe der von der Europäischen Gemeinschaft \nerlassenen Rechtsakte über die Finanzierung der Untersuchungen \nund Hygienekontrollen von Fleisch (hier: der Richtlinie 85/73 \nEWG) bemessen werden. Das Fleisch- und \nGeflügelfleischhygienekostengesetz des Landes Nordrhein-\nWestfalen vom 16. Dezember 1998 hält sich an diese Maßgabe, \nund zwar, wie oben dargelegt, auch insoweit, als es in seinem \n§ 4 Abs. 2 die Erhebung kostendeckender Gebühren zulässt, da \neine Anhebung der Pauschalgebühren bis zur \nKostendeckungsgrenze in Ziff. 4 lit. b) Anhang A Kapitel I der \nRichtlinie 85/73 EWG ausdrücklich vorgesehen ist. \n\n38\n\nEntgegen der Ansicht der Antragstellerin ist es EG-\nrechtlich nicht zu beanstanden, dass § 24 FlHG die Höhe der \nGebühren für Amtshandlungen nach dem Fleischhygienegesetz \nnicht selbst festlegt, sondern den Ländern im Rahmen der \nkonkurrierenden Gesetzgebung hierzu Raum lässt. Zwar trifft es \nzu, dass die Richtlinie 85/73 EWG sich an die Mitgliedstaaten \nrichtet; Mitgliedstaat ist nicht das Bundesland und erst recht \nnicht die einzelne kreisfreie Stadt oder der Landkreis. Dass \nAdressat der Richtlinie der Mitgliedstaat ist, bedeutet aber \nnur, dass dieser für eine rechtzeitige und ordnungsgemäße \nUmsetzung der Richtlinie in innerstaatliches Recht Sorge \ntragen muss. Wie er dieser Pflicht nachkommt, bleibt ihm \nüberlassen. Jedem Mitgliedstaat steht es frei, die \nZuständigkeit auf innerstaatlicher Ebene zu verteilen und die \nnicht unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsrechtsakte mittels \nMaßnahmen regionaler oder örtlicher Behörden durchzuführen, \nsofern diese Zuständigkeitsverteilung - wie hier - eine \nordnungsgemäße Durchführung der betreffenden Rechtsakte \nermöglicht. Dementsprechend verbietet keine Bestimmung den \nMitgliedstaaten, regionalen oder örtlichen Behörden das Recht \nzu übertragen, von der sich aus Ziff. 4 b) Anhang A Kapitel I \nder Richtlinie 85/73 EWG ergebenden Befugnis Gebrauch zu \nmachen, die Gebührenpauschalbeträge bis zur Grenze der \nKostendeckung anzuheben.\n\n39\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 10. November 1992 - Rs C-\n156/91 -, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1993, \nS. 315 f. (zur Entscheidung 88/408 EWG des Rates) und \nUrteil vom 9. September 1999 - C 374/97 -. \n\n40\n\nDie Richtlinie 85/73 EWG setzt im Gegenteil die \ninnerstaatliche Delegationskompetenz offensichtlich voraus, da \nsie in Art. 5 Abs. 4 vorschreibt, dass die \nGemeinschaftsgebühren an die Stelle jeder anderen Abgabe oder \nGebühr treten, die von den staatlichen, regionalen oder \nkommunalen Behörden der Mitgliedstaaten für die Untersuchungen \nund Kontrollen erhoben werden; folglich kann ausgehend von der \nRichtlinie die Erhebung sowohl auf nationaler als auch \nregionaler oder lokaler Ebene erfolgen. Ein Verstoß gegen den \nGrundsatz der Gewaltenteilung liegt darin entgegen der Ansicht \nder Antragstellerin nicht; vielmehr ist die Erhebung von \nVerwaltungsgebühren durch Gemeinden und Gemeindeverbände auf \nGrund einer Satzung hergebrachter Bestandteil der kommunalen \nSelbstverwaltung (vgl. §§ 1, 2 und 4 ff. des \nKommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen \n[KAG], das gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 FlGFlHKostG NW ergänzend \ngilt). Die Richtigkeit der Auffassung, dass der jeweilige \nMitgliedstaat die Höhe der Gebühren für Schlachttier- und \nFleischuntersuchungen nicht selbst festlegen muss, sondern \ndiese Aufgabe delegieren kann, lässt sich auch nicht durch \nErwägungen entkräften, die die Antragstellerin aus dem von ihr \nbehaupteten Ziel der Richtlinie 85/73 EWG (Vermeidung von \nWettbewerbsverzerrungen durch Vereinheitlichung der Gebühren) \nmeint herleiten zu können. Wie bereits dargelegt, lässt die \nRichtlinie außer der Erhebung von pauschalierten Gebühren die \nFestsetzung höherer Gebühren, die die tatsächlichen Kosten \ndecken, ausdrücklich zu. Es entspricht also nicht ihrem \nRegelungsziel, Gebühren in einheitlicher Höhe für die gesamte \nGemeinschaft einzuführen.\n\n41\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 18. März 1999 - C 374/97 -, \nZiff. 40. \n\n42\n\nDem Ziel, Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern, wird \ngleichwohl jedenfalls insoweit Rechnung getragen, als gemäß \nZiff. 5 Anhang A Kapitel I der Richtlinie 85/73 EWG die \ntatsächlichen Untersuchungskosten die unterste Grenze sind, \nbis zu der die Pauschalbeträge unterschritten werden dürfen. \nSchlachtbetriebe in einem Mitgliedstaat sollen also nicht \ndadurch zu Lasten ihrer Konkurrenten in anderen \nMitgliedstaaten in den Genuss von Wettbewerbsvorteilen kommen, \ndass für Schlachttier- und Fleischuntersuchungen Gebühren \nerhoben werden, die unterhalb der EG-Pauschalgebühren liegen \nund nicht kostendeckend sind. Protektionismus innerhalb der EG \ndurch Erhebung von „Dumpinggebühren\", also die Schaffung \ninnerstaatlicher Wettbewerbsvorteile zu Lasten von Betrieben \nanderer Mitgliedstaaten, soll verhindert werden. Dagegen \nschützt die Richtlinie die Schlachtbetriebe nicht davor, zu \nkostendeckenden Gebührenleistungen herangezogen zu werden, \nauch wenn diese höher als die EG-Pauschalgebühren sind. \nAbgesehen davon leuchtet es auch nicht ein, welchen \nUnterschied es unter dem von der Antragstellerin in den \nVordergrund gerückten Gesichtspunkt der \nGebühreneinheitlichkeit machen soll, ob der Mitgliedstaat \nselbst oder untere staatliche Ebenen kostendeckende Gebühren \nfestsetzen. Da die Höhe kostendeckender Gebühren unter \nBerücksichtigung der Vielzahl einfließender Kostenfaktoren mit \njeweils unterschiedlichen Auswirkungen (etwa des \nTarifvertrages der Bediensteten der Untersuchungsstellen oder \nder Struktur der Schlachtbetriebe) nicht im gesamten \nBundesgebiet oder gar EG-weit dieselbe ist, sondern je nach \nRegion differiert, ließe sich die von der Antragstellerin \npropagierte Einheitlichkeit der Gebührenhöhe auch durch eine \nGebührenfestsetzung auf bundesstaatlicher Ebene nicht \nerreichen. Gleichwohl sieht die Richtlinie 85/73 EWG die \nErhebung kostendeckender Gebühren ausdrücklich vor. Soweit die \nAntragstellerin schließlich der Ansicht ist, die \nMitgliedstaaten könnten die ihnen gemäß Art. 6 der Richtlinie \n85/73 EWG obliegenden Berichtspflichten nicht erfüllen, wenn \nsie nicht selbst die Gebührenhöhe festsetzten, trifft dies \nnicht zu. Allenfalls mag die Erfüllung der Berichtspflichten \nerschwert sein, da Datenmaterial aus den Ländern bzw. den \nkreisfreien Städten und Landkreisen gesammelt werden muss; \nunmöglich ist dies jedoch nicht. Bloße \nPraktikabilitätserwägungen, wie die Antragstellerin sie \nanstellt, rechtfertigen es aber nicht, der Bundesrepublik \nDeutschland die Befugnis abzusprechen, entsprechend ihrem \nföderalen Staatsaufbau der Pflicht zur Umsetzung von EG-\nRichtlinien im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung \ndadurch nachzukommen, dass sie das Ergreifen konkreter \nSchritte zur Umsetzung unter Vorbehalt bestimmter Maßgaben an \nuntere staatliche Ebenen delegiert.\n\n43\n\nSoweit in den angegriffenen Bescheiden des Antragsgegners \nvom 27. Juli 2000 Gebühren für stichprobenartige \nRückstandsuntersuchungen erhoben werden, ist dies rechtlich \nebenfalls nicht zu beanstanden. Diesbezüglich beruhen die \nBescheide auf Art. III § 6 Abs. 1 der Gebührensatzung. Die \nKompetenz des Satzungsgebers zur Festsetzung von Gebühren für \nRückstandsuntersuchungen folgt aus § 24 Abs. 2 FlHG, §§ 1, 2, \n4 Abs. 1 und 5 Abs. 2 FlGFlHKostG NW in Verbindung mit § 1 \nAbs. 1 lit. d) der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über \ndie Kosten der Fleisch- und Geflügelfleischhygiene \n(FlGFlHKOstG-VO NRW) vom 6. Mai 1999 (GV NW S. 156). Der \nAntragsgegner hat insoweit nur die in Ziff. 1 lit. a) Anhang B \nder Richtlinie 85/73 EWG vorgesehenen Pauschalgebühren \nfestgesetzt. Dabei hat er rechtlich unbedenklich von der ihm \ndurch § 5 Abs. 2 Satz 2 und 3 FlGFlHKostG NW eingeräumten \nBefugnis Gebrauch gemacht, die je Tonne Schlachtfleisch \nbemessenen Gebühren unter Zugrundelegung \ngemeinschaftsrechtlich festgelegter Durchschnittsgewichte auf \neinzelne Tiere, getrennt nach Tierarten, umzulegen. Einwände \ngegen die Gebührenbemessung werden von der Antragstellerin \nnicht erhoben. \n\n44\n\nOffensichtlich rechtmäßig ist schließlich auch die mit den \nangegriffenen Gebührenbescheiden erfolgte Festsetzung von \nZuschlägen für Wartezeiten. Die Zuschläge finden ihre \nrechtliche Grundlage in Art. III § 11 der Gebührensatzung. \nDiese Vorschrift wiederum beruht auf § 24 Abs. 2 FlHG, §§ 1, \n2, 4 Abs. 2 FlGFlHKostG NW. Insoweit gelten die obigen \nAusführungen zur Rechtmäßigkeit der Anhebung der EG-\nPauschalgebühren bei Schlachttier- und Fleischuntersuchungen \nentsprechend, wobei allerdings die (auch in den bereits \nerhöhten Gebühren gemäß Art. III § 2 der Satzung noch nicht \nenthaltenen, sondern jeweils einzelfallbezogen erhobenen) \nZuschläge sich außer auf Ziff. 4 lit. b) Anhang A Kapitel I \nder Richtlinie (Befugnis zur Erhebung kostendeckender \nGebühren) auch auf deren Ziff. 4 lit. a) (Anhebung der \nGebühren für bestimmte Betriebe u.a. wegen erhöhter \nWartezeiten) als EG-rechtliche Grundlage stützen können. \nSoweit nach letztgenannter Vorschrift nur erhöhte Wartezeiten \nzu Gebührenzuschlägen führen dürfen, Kosten für Wartezeiten in \ngewissem Umfang also schon in den Grundgebühren enthalten sein \nmüssen, hat der Antragsgegner dem dadurch Rechnung getragen, \ndass erst für Wartezeiten, die über 30 Minuten hinausgehen, \nZuschläge erhoben werden. Die Kammer hat keinen Anlass, daran \nzu zweifeln, dass die vom Antragsgegner in den \nGebührenbescheiden berücksichtigten Wartezeiten bei den \nUntersuchungen tatsächlich entstanden sind; hinreichend \nkonkretisierte Anhaltspunkte, die diese Annahme in Frage \nstellen könnten, lassen sich dem Vorbringen der \nAntragstellerin nicht entnehmen.\n\n45\n\nSoweit der Antragsgegner ferner auf der Grundlage von \nArt. III §§ 3 und 7 der Satzung gesonderte Gebühren für \nTrichinen- und bakteriologische Untersuchungen festgesetzt \nhat, bestehen nach den oben dargelegten Maßstäben ebenfalls \nkeine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der \nGebührenbescheide. Hinsichtlich dieser Gebühren sind die \nErfolgsaussichten des Rechtsbehelfs der Antragstellerin im \nHauptsacheverfahren derzeit offen; ausgehend vom gegenwärtigen \nErkenntnisstand sprechen diesbezüglich im Wesentlichen gleich \ngute Gründe für ein Obsiegen wie für ein Unterliegen der \nAntragstellerin. Maßgeblich für diese Einschätzung sind die \nbeiden Beschlüsse vom 27. April 2000, mit denen das \nBundesverwaltungsgericht Vorabentscheidungen des Europäischen \nGerichtshofs zu der Frage eingeholt hat, ob die für die \nUntersuchung frischen Fleisches geltende EG-Pauschalgebühr \nauch die Kosten einer im Einzelfall erforderlichen \nbakteriologischen Untersuchung und die Kosten der Untersuchung \nvon Schweinefleisch auf Trichinen erfasst.\n\n46\n\nBVerwG 1 C 8.99 und 1 C 12.99, Buchholz, Sammel- \nund Nachschlagewerk der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts (Buchholz) 418.5 \nFleischbeschau Nr. 20 und 21,\n\n47\n\nIn den Vorlagebeschlüssen hat das Gericht im Einzelnen die \nGründe dargelegt, die für und gegen die Rechtmäßigkeit der \nErhebung gesonderter Gebühren für Trichinen- und \nbakteriologische Untersuchungen sprechen; auf die \nVorlagebeschlüsse, die den Beteiligten bekannt sind, wird \ninsoweit Bezug genommen. Abschließend hat das Gericht \nausgeführt, dem einschlägigen Gemeinschaftsrecht lasse sich \nnicht mit hinreichender Eindeutigkeit entnehmen, ob die \nPauschalgebühr den Aufwand abdecke, der durch diese \nUntersuchungen ausgelöst werde; das einschlägige EG-Recht \nlasse sich jedenfalls auch dahin verstehen, dass dies nicht \nder Fall sei. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs \nsteht derzeit noch aus. Die Rechtsansicht des Antragsgegners, \nwonach für Trichinen- und bakteriologische \nFleischuntersuchungen neben den EG-rechtlich vorgesehenen noch \nzusätzliche Gebühren erhoben werden können, wird auch vom \nnordrhein-westfälischen Verordnungsgeber geteilt. So bestimmt \n§ 1 Abs. 2 lit. c) und d) FlGFlHKost-VO NRW ausdrücklich, dass \ndiese Untersuchungen zu den Amtshandlungen gehören, für die \ndie Richtlinie 85/73 EWG keine Gemeinschaftsgebühr vorsieht. \nVor diesem Hintergrund sind die Gebührenbescheide des \nAntragsgegners, soweit mit ihnen gesonderte Gebühren für \nTrichinen- und bakteriologische Untersuchungen festgesetzt \nwerden, zwar nicht offensichtlich rechtmäßig. Ernstliche \nZweifel an der Rechtmäßigkeit in dem Sinne, dass bei \nsummarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des \nRechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als \nein Misserfolg, bestehen jedoch nicht.\n\n48\n\nDie Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs \nder Antragstellerin ist auch nicht etwa deshalb geboten, weil \ndie Vollziehung für sie eine unbillige, nicht durch \nüberwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge \nhätte (§ 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Anhaltspunkte für den \nEintritt einer Härte in diesem Sinne lassen sich dem \nVorbringen der Antragstellerin nicht entnehmen; auch sonst \nspricht nichts für eine dahingehende Annahme.\n\n49\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nFestsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kammer hat das Interesse der \nAntragstellerin, den streitigen Gebührenbetrag nicht vor \nRechtskraft einer Entscheidung in der Hauptsache entrichten zu \nmüssen, mit einem Zehntel dieses Betrages bewertet.\n\n50","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303090","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-01-17/7-l-3087-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303090","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303090","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-01-17/7-l-3087-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303090","retrieved":"2026-07-09 03:29:19.474086+00:00"}}