{"status":"available","doknr":"OLD303107","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:0116.3K2005.99.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-01-16","aktenzeichen":"3 K 2005/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht das beklagte Amt vor der Vollstreckung in derselben Höhe \nleistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin importiert und vertreibt Blechspielzeug aus \nOstasien.\n\n3\n\nMit Ordnungsverfügung vom 12. März 1998 ordnete das \nbeklagte Amt gegenüber der Klägerin an:\n\n4\n\n„1. Das Blechspielzeug in Form einer Ente \n(Artikelbezeichnung: xxxxxxxxxxxxx, xxxxxxxxxxxxxxxxx) darf \ninnerhalb eines Monats nach Bestandskraft dieser \nOrdnungsverfügung nicht mehr ausgestellt und in Verkehr \ngebracht werden.\n\n5\n\n2. Blechspielzeuge, die nach dem gleichen \nHerstellungsverfahren gefertigt werden und somit mit den \ngleichen Gefahren behaftet sind, dürfen ebenfalls innerhalb \neines Monats nach Bestandskraft dieser Ordnungsverfügung \nnicht mehr ausgestellt und nicht mehr in Verkehr gebracht \nwerden.\n\n6\n\nSollten Sie den o. g. Anordnungen nicht nachkommen, wird \nIhnen ... für jeden Fall der Zuwiderhandlung\n\n7\n\ngegen Ziffer 1 dieser Ordnungsverfügung ein Zwangsgeld \nin Höhe von 2.000,00 DM,\n\n8\n\ngegen Ziffer 2 dieser Ordnungsverfügung ein Zwangsgeld \nin Höhe von 2.000,00 DM\n\n9\n\nangedroht.\"\n\n10\n\nIn den Gründen der auf die §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 und 2 Nr. \n4, 3 Abs. 1 S. 1, 5 Abs. 1 S. 1 und 4 S. 1, 6 Abs. 1 S. 1 GSG \ngestützten Verfügung heißt es: Das seitens der Klägerin in \nVerkehr gebrachte Blechspielzeug sei Spielzeug. Es entspreche \nnicht den Sicherheitsanforderungen nach § 2 2.GSGV i.V.m. Anh. \nII Nr. 1 b) der Richtlinie 88/378/EWG des Rates vom 3. Mai \n1988 - RL -, dass zugängliche Stellen eines Spielzeuges so zu \ngestalten und herzustellen seien, dass die Gefahr von \nKörperverletzungen bei ihrer Berührung so gering wie möglich \nsei. Die seitens der Klägerin vertriebenen Artikel bestünden \nmeist aus mehreren Teilen, die mittels kleiner umgekanteter \nBlechlaschen zusammengehalten würden. Durch Freilegen \nscharfkantiger Blechteile infolge bereits geringer \nKrafteinwirkungen, z.B. beim Herabfallen aus Tischhöhe, \nentstünden für Kinder erhebliche Verletzungsgefahren, z.B. \ndurch das Schneiden an den scharfen Kanten. \n\n11\n\nDie Klägerin erhob unter dem 10. April 1998 Widerspruch. \nSie trug vor: Die von ihr vertriebene Blechente „xxxxxxxx\" sei \ngemäß § 1 Abs. 2 2.GSGV i.V.m. Anh. I Nr. 2 RL kein Spielzeug \nim Sinne von § 1 Abs. 1 2.GSGV, da es sich um ein maßstabs- \nund originalgetreues Kleinmodell für erwachsene Sammler \nhandele, nämlich die Reproduktion eines Spielzeugs, das zu \nBeginn des Jahrhunderts hergestellt worden sei. Sie versehe \nihre Artikel mit dem Warnhinweis: „SAMMELARTIKEL. \nBlechspielzeug kann scharfkantig sein, deshalb zum Spielen für \nKinder nicht geeignet!\". Die Blechente sei ohnehin ein \nProdukt, das nicht zum Spielen für Kinder geeignet sei. Bei \ndem Kauf der Blechente als Sammlerobjekt für Erwachsene \nbestehe keine Gefahr für Kinder. Es sei unverhältnismäßig, die \nUntersagung auszusprechen, statt Maßnahmen zu nennen, mit \ndenen dem Verbraucher besser kenntlich gemacht werde, dass es \nsich um ein Sammlerobjekt handele. Hinsichtlich anderer \nArtikel als der Blechente sei die Verfügung unbestimmt. Nehme \nman das Zusammenhalten durch Blechlaschen, sei das gesamte \nBlechsortiment betroffen. Dies bedeute wirtschaftlich die \nSchließung des Betriebes und wäre unverhältnismäßig.\n\n12\n\nDie xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx wies den Widerspruch mit \nWiderspruchsbescheid vom 9. Februar 1999 zurück. In den \nGründen des Bescheides heißt es, unter Kleinmodellen für der \nerwachsenen Sammler seien wirklichkeitsgetreue Abbildungen \neines Gegenstandes im Kleinformat zu verstehen, nicht hingegen \nBlechspielzeug, das in dieser Art schon seit Beginn des \nJahrhunderts gefertigt werde und die Wirklichkeit nur \nverfremdet abbilde. \nDer Bescheid wurde der Klägerin am 22. Februar 1999 \nzugestellt.\n\n13\n\nDie Klägerin hat am 22. März 1999 Klage erhoben. Das \nbeklagte Amt hat im Verhandlungstermin am 16. Januar 2001 die \nangefochtene Verfügung dahin ergänzt, dass die Androhung „für \njeden Fall der Zuwiderhandlung\" sowohl den Fall der \nZuwiderhandlung gegen Nr. 1 als auch gegen Nr. 2 betreffe, in \nbeiden Fällen aber nur die erstmalige Zuwiderhandlung gegen \nNr. 1 oder Nr. 2 und nicht etwa weitere Fälle. \nDie Klägerin wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem \nVorverfahren. Erweiternd trägt sie vor, praktisch sämtliche \nvon ihr vertriebenen Blechprodukte stellten Kopien von früher \nhergestelltem Blechspielzeug dar, z.B. sei der „xxxxxxxx\" die \nKopie einer in den 50er und 60er-Jahren in Japan hergestellten \nSpielzeugente, von der es übrigens auch eine chinesische Kopie \ngebe, und die heute für über 65,00 DM gehandelt werde.\n\n14\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n15\n\ndie Ordnungsverfügung vom 12. März 1998 in der \nFassung des Widerspruchsbescheides vom 9. Februar \n1999 und der Erklärung vom 16. Januar 2001 \naufzuheben.\n\n16\n\nDas beklagte Amt beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nEs verweist auf die Gründe der Verwaltungsentscheidungen \nund trägt ergänzend vor: Eine erhebliche Verletzungsgefahr \nentstehe durch die am Blechspielzeug befindlichen \nscharfkantigen Blechlaschen. Aus den vorliegenden Unterlagen \nsei nicht zu entnehmen, dass es sich bei der Blechente \n„xxxxxxxx\" um eine Reproduktion eines ursprünglich japanischen \nProduktes handele. Von der Ausnahmeregelung nach Anh. I Nr. 2 \nRL würde nur das japanische Original zu 65,00 DM erfasst. \nWegen des Sachverhaltes im Übrigen wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten, der Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der \nWiderspruchsakte der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx Bezug \ngenommen.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDie Klage ist nicht begründet.\n\n21\n\nDie Ordnungsverfügung vom 12. März 1998 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 9. Februar 1999 und der Erklärung \nvom 16. Januar 2001 ist rechtmäßig. Zu Recht hat das beklagte \nAmt der Klägerin das Ausstellen und Inverkehrbringen des \nBlechspielzeugs „xxxxxxxxxxxxx, xxxxxxxxxxxxxxxxx\" und anderer \nBlechspielzeuge untersagt, die nach dem gleichen \nHerstellungsverfahren gefertigt werden und somit mit den \ngleichen Gefahren behaftet sind.\n\n22\n\nDie Untersagungsverfügung ist formell rechtmäßig, \ninsbesondere ist Nr. 2 der Anordnung inhaltlich hinreichend \nbestimmt im Sinne von § 37 VwVfG NRW. Dieser Anforderung \ngenügt die Bezeichnung „Blechspielzeuge, die nach dem gleichen \nHerstellungsverfahren gefertigt werden und somit mit den \ngleichen Gefahren behaftet sind\" wie die Ente „xxxxxxxxxxxxx\". \nDie angegriffenen Bescheide nennen als Herstellungsverfahren, \ndass das Spielzeug mit Blechlaschen zusammengehalten werde, \nund beschreiben als die gleichen Gefahren das Entstehen von \nKörperverletzungen an den scharfkantigen Blechteilen durch \nabsichtliches oder unabsichtliches Verbiegen der Blechlaschen; \nnamentlich können scharfkantige Blechteile infolge bereits \ngeringer Krafteinwirkung, z.B. bei Herabfallen aus Tischhöhe, \nfreigelegt werden. Zutreffend hat die Klägerin (vgl. S. 5 der \nWiderspruchsschrift vom 10. April 1998) die Anordnung so \nverstanden wie es ihrem objektiven Inhalt entspricht, nämlich \ndass das gesamte mittels Blechlaschen zusammengehaltene \nSortiment betroffen ist.\n\n23\n\nDie Untersagungsverfügung entspricht auch dem materiellen \nRecht. Insoweit wird auf die Gründe des Widerspruchsbescheides \nBezug genommen, denen das Gericht folgt, und zwar mit der \nMaßgabe, dass die nach § 2 2.GSGV maßgeblichen \nSicherheitsanforderungen des Anhangs II Abschn. II Nr. 1 \nBuchst. b) RL lediglich die Schnittgefahr abdecken, die von \nden Blechlaschen selbst ausgeht; die Hauptgefahr - die von \nSchnittwunden großer Ausdehnung und Tiefe durch freigelegte \nBlechteile nach Auseinanderfallen oder -brechen des \nSpielzeuges - wird in II. Nr. 1 Buchst. a) des Anhangs II \ndahin beschrieben, dass Spielzeug die erforderliche \nmechanische Stärke und Festigkeit besitzen muss, um \nBeanspruchungen bei seinem Gebrauch standzuhalten, ohne dass \ndurch Bruch oder mögliche Verbiegung Körperverletzungen \nzugeführt werden können. „Gebrauch\" in diesem Sinne ist dabei \njeder kindliche Gebrauch, auch das Auseinanderbiegen von \nLaschen; denn die einzelnen Sicherheitsanforderungen sind \nentsprechend der Generalklausel des Art. 2 Abs. 2 RL dahin \nauszulegen, dass die durch den voraussehbaren und normalen \nGebrauch hervorgerufenen Gefahren bekämpft werden; dabei wird \nder voraussehbare Gebrauch unter Berücksichtigung des üblichen \nVerhaltens von Kindern (vgl. Art. 2 Abs. 1 RL) zu Grunde \ngelegt, die - wie jedermann, auch die Klägerin weiß - \nSpielzeug schon einmal fallen lassen oder auseinander nehmen \nund sich dadurch, wie ebenfalls jedermann weiß, bei \nBlechspielzeugen an scharfen Laschen oder Teilen schneiden \nkönnen. Die gegen die Rechtmäßigkeit der Verfügung gerichteten \nAngriffe gehen fehl. Die Behauptung (vgl. S. 3 der \nKlagebegründung vom 7. Juni 1999), die Zielgruppe der \nBlechartikel seien erwachsene Sammler, ist ohnehin aus der \nLuft gegriffen. So mag es sich die Klägerin \n(Unternehmensgegenstand laut Handelsregister: „Der Handel mit \nSpielwaren, insbesondere mit Blechspielwaren\") einmal durch \nden Kopf gehen lassen, welcher Zielgruppe zum Beispiel auf \nWeihnachtsmärkten die Blechspielzeuge vorgeführt werden, \nnämlich Kindern (vgl. Vorlagebericht des Beklagten vom 14. Mai \n1998, S. 1); auch ist die „vollständige Auslastung\" des \nGeschäftsführers der Klägerin und seiner Ehefrau durch das \nWeihnachtsgeschäft (vgl. Terminsverlegungsantrag der Klägerin \nvom 12. Dezember 2000, S. 1) typisch für die \nSpielwarenbranche, in der die Klägerin tätig ist. Im Übrigen \nist es aber nicht wichtig, ob ein Spielzeug im Sinne von § 1 \nAbs. 1 2.GSGV möglicherweise auch von einer beachtlichen \nAnzahl Menschen gesammelt wird; denn solche, bei jedem \nSpielzeug denkbare weitere Verwendungsmöglichkeiten berühren \ndie Definition nicht. Allerdings gibt es Artikel, die in \nfrüherer Zeit einmal als Spielzeug gefertigt worden waren, \naber heute wegen ihrer kunsthistorischen Bedeutung kein \nSpielzeug im Sinne von § 1 Abs. 1 2.GSGV darstellen; denn \nsolche Gegenstände, die nicht in Spielzeugläden oder an \nMarktständen, sondern bei Sotheby's gehandelt werden, sind \nnicht mehr offensichtlich dazu bestimmt, von Kindern im Alter \nbis zu 14 Jahren zum Spielen verwendet zu werden. Derartige \nWaren vertreibt die Klägerin nicht. Zudem zeigt die Ausnahme, \ndie § 1 Abs. 2 2.GSGV in Verbindung mit Anh. I Nr. 2 RL für \nKleinmodelle macht, dass anderes Spielzeug als diese \nKleinmodelle selbst dann, wenn es in erster Linie für \nerwachsene Sammler vorgesehen ist, unter § 1 Abs. 1 2.GSGV \nfallen würde. Die Meinung der Klägerin, die von ihr \nvertriebene Blechente sei ein Kleinmodell im Sinne der \nAusnahmevorschrift, ist ohne Grundlage. Zwar mag die Ente das \ngetreue Abbild einer anderen Spielzeugente sein; eine Kopie in \nderselben Größe ist aber kein Kleinmodell. Auch mag es sein, \ndass es in Ostasien in der Natur Enten gibt. Von solchen Enten \nwäre die „xxxxxxxxxxxxx\" (und auch ihr angebliches japanisches \nVorbild) aber nicht, wie es die Ausnahmebestimmung verlangt, \nein originalgetreues Kleinmodell. Denn auch in Ostasien werden \nEnten nicht durch Blechlaschen zusammengehalten. Sie tragen \nauch keine Hüte. \n\n24\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin ist die Verfügung \nermessensfehlerfrei ergangen. Nach § 40 VwVfG NRW hat eine \nBehörde, die ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, \nihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben \nund die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens zu beachten. Das \nbeklagte Amt hat sein Ermessen entsprechend dem Zweck der §§ 3 \nAbs. 1 S. 1, 5 Abs. 1, S. 1 und 4 S. 1 GSG ausgeübt, nämlich \nzur Gefahrenabwehr. Es hat auch die gesetzlichen Grenzen des \nErmessens beachtet, insbesondere den Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit. Ein die Klägerin weniger belastendes \nMittel, das die Gefahr von Körperverletzungen von Kinder \ngleichermaßen nachhaltig bekämpft, hat die Klägerin nicht \nangeboten; es gibt solch ein Mittel nicht. Es ist auch dann \nverhältnismäßig, die Anordnung zu treffen und durchzusetzen, \nwenn die Folge die Aufgabe des Gewerbebetriebes der Klägerin \nwäre. Das Interesse der Klägerin, weiter wirtschaftliche Ziele \nunter Gefährdung der Gesundheit von Kindern verfolgen zu \nkönnen, ist nämlich rechtlich nicht schutzwürdig.\n\n25\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n26\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO.\n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303107","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-01-16/3-k-2005-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303107","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303107","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-01-16/3-k-2005-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303107","retrieved":"2026-07-09 03:29:21.103089+00:00"}}