{"status":"available","doknr":"OLD303106","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:0116.22K4571.98.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-01-16","aktenzeichen":"22 K 4571/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist seit Jahren unter der Nummer xxxxxxxxx bei \nder Gebühreneinzugszentrale xxxx als Rundfunkteilnehmer \ngemeldet. Am 27. Dezember 1996 beantragte er bei dem Beklagten \nunter Vorlage eines Bescheides des Versorgungsamtes xxxxxxxxxx \nvom 12. September 1994 über die Feststellung des Grades der \nBehinderung seiner Tochter xxxxxxxxxxxxxxxx und ihres \nSchwerbehindertenausweises, ihn von der \nRundfunkgebührenpflicht zu befreien, weil seine Tochter zum \nPersonenkreis des § 1 BefrVO gehöre. Mit Bescheid vom \n8. Januar 1997 lehnte der Beklagte den Antrag mit der \nBegründung ab, es liege keine der Voraussetzungen der Nr. 1 \nbis 8 bzw. keine Teilnehmereigenschaft vor. Er fügte dem \nBescheid zur Erläuterung eine Kopie derjenigen Begründung bei, \nmit der ein früherer, am 28. September 1994 gestellter Antrag \ndes Klägers auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht \nabgelehnt worden war, und führte im Anschreiben aus, dass die \nRechtslage unverändert sei. Der Kläger erhob am \n6. Februar 1997 Widerspruch mit dem Zusatz, dass eine \nWiderspruchsbegründung nachgereicht werde. Der Widerspruch \nwurde jedoch trotz Erinnerung der Beklagten vom 18. März, \n30. Mai und 16. Dezember 1997 nicht begründet. Mit Schreiben \nvom 19. März 1998 legte die Beklagte den Widerspruch dem \nxxxxxxxxxxx xxxxxx (heute: xxxxxxx) des Kreises xxxxxxx zu \nEntscheidung vor. Dieser wies den Widerspruch mit Bescheid vom \n20. April 1998 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte \ner aus, die Ablehnung der Gebührenbefreiung sei rechtmäßig, \nweil für eine Befreiung Voraussetzung sei, dass die Tochter \ndes Klägers ein Rundfunkgerät selbst zum Empfang bereithalte. \nDas sei bei der im Zeitpunkt der Antragstellung acht Jahre \nalten Tochter nicht anzunehmen. Der Widerspruchsbescheid wurde \nam 21. April 1998 per Einschreiben zur Post gegeben.\n\n3\n\nDer Kläger hat am 26. Mai 1998 Klage erhoben, zu deren \nBegründung er vorträgt, die Rundfunkteilnehmereigenschaft \nseiner Tochter sei abgelehnt worden, ohne sich etwa durch \neinen Hausbesuch ein Bild über die tatsächlichen Verhältnisse \nzu machen. Auch sei eine bereits drei Jahre alte \nAblehnungsbegründung vom 30. September 1994 wieder verwandt \nworden, obwohl die Rechtslage sich zwischenzeitlich \ninsbesondere durch Inkrafttreten des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 \nGrundgesetz geändert habe. Durch die Entscheidung des \nBeklagten werde seine Tochter im Vergleich mit Nicht-\nBehinderten ungleich behandelt. Das Verwaltungsverfahren leide \ninsoweit an einem Mangel, als ihm vor Erlass des \nAblehnungsbescheides keine Gelegenheit zur Stellungnahme \ngegeben worden sei und die Beklagte ihm eine Frist zur \nEinreichung der Widerspruchsbegründung habe setzen müssen; \nweil letzteres nicht geschehen sei, sei das \nWiderspruchsverfahren noch nicht abgeschlossen. Eine Befreiung \nvon der Rundfunkgebührenpflicht auf seinen Namen komme in \nBetracht, weil die Sachbearbeiterin der Beklagten den ersten \nBefreiungsantrag auf seinen Namen ausgefüllt habe und er davon \nhabe ausgehen dürfen, dass diese Antragstellung korrekt \ngewesen sei. Zur Rechtzeitigkeit der Klageerhebung führt der \nKläger aus, er sei am 22. April 1998 nicht zu Hause gewesen, \nsodass ihm das Einschreiben nicht habe ausgehändigt werden \nkönnen. Um sich das Wochenende nicht zu vergraulen, habe er \ndas Einschreiben erst am 29. April 1998 abgeholt.\n\n4\n\nEr beantragt,\n\n5\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom \n8. Januar 1997 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 20. April 1998 zu \nverpflichten, ihm die Befreiung von der \nRundfunkgebührenpflicht ab dem 1. Januar 1997 zu \ngewähren.\n\n6\n\nDer Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n7\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n8\n\nEr ist der Auffassung, dass dem Kläger die begehrte \nGebührenbefreiung nicht zustehe, weil seine Tochter auf Grund \nihres Alters keine Verfügungsgewalt über ein Rundfunkgerät \nausüben könne.\n\n9\n\nMit gerichtlichen Verfügungen vom 8. Juli 1998 und \n27. Juli 2000 ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass \nnicht er selbst, sondern allenfalls seine Tochter \nGebührenbefreiung erhalten könne. Der Anregung, die Klage auf \ndie Tochter umzustellen, ist der Kläger nicht \nnachgekommen.\n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.\n\n11\n\nEntscheidungsgründe:\n\n12\n\nDie Kammer kann über den Rechtsstreit auf Grund der \nmündlichen Verhandlung vom 16. Januar 2001 entscheiden, obwohl \nder Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht \nvertreten war. Denn er ist nach § 102 Abs. 2 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) mit der Ladung darauf \nhingewiesen worden, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten \nauch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.\n\n13\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n14\n\nSie ist zulässig; insbesondere liegt kein Versäumnis der \neinmonatigen Klagefrist nach § 74 VwGO vor. Der Kläger hat \ndurch konkreten Sachvortrag bestritten, den am 21. April 1998 \nper Einschreiben zur Post gegebenen Widerspruchsbescheid \nbereits am 24. April 1998 erhalten zu haben. Die in § 4 Abs. 1 \ndes Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) i.V.m. § 1 des \nVerwaltungszustellungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen \n(LZG) geregelte Fiktion des Zugangs des Schreibens am dritten \nTage nach der Aufgabe greift deshalb nicht ein, vielmehr hat \nder Beklagte den Zugang des Widerspruchsbescheides zu \nbeweisen. Ein solcher Beweis ist nicht geführt worden.\n\n15\n\nDie Klage ist jedoch unbegründet. Die angefochtenen \nBescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in \neigenen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat \ngegen den Beklagten keinen Anspruch auf Gewährung der \nbegehrten Gebührenbefreiung. \n\n16\n\nDer Kläger, auf dessen Namen das in der Familie vorhandene \nRadiogerät und das Fernsehgerät bei der GEZ gemeldet sind, \nerfüllt keine der in § 1 Abs. 1 der Verordnung über die \nBefreiung von der Rundfunkgebührenpflicht (BefreiungsVO) vom \n30. November 1993, GV NRW 1993, 970 ff., genannten \nVoraussetzungen. Er macht vielmehr geltend, ihm stehe eine \nBefreiung zu, weil seine am xxxxxxxxx 1989 geborene Tochter \nxxxxxxxxxxxxxxxx die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Ziff. 3 \nBefreiungsVO erfüllt, da nach den Feststellungen des \nVersorgungsamtes xxxxxxxxxx vom 12. September 1994 der Grad \nihrer Behinderung 100 % beträgt und sie wegen des Leidens \nständig gehindert ist, an öffentlichen Veranstaltungen \nteilzunehmen (Merkzeichen RF). Eine solche Befreiung eines \nRundfunkteilnehmers auf Grund der bei einer anderen Person der \nHaushaltsgemeinschaft vorliegenden Befreiungsvoraussetzungen \nsieht die BefreiungsVO nach § 1 Abs. 2 Buchstabe b) aber nur \nin dem Fall vor, dass der Ehegatte des Rundfunkteilnehmers zu \ndem in § 1 Abs. 1 genannten Personenkreis gehört. Gehört ein \nanderer Haushaltsangehöriger zu dem Personenkreis nach § 1 \nAbs. 1 der BefreiungsVO, wird die Befreiung innerhalb der \nHaushaltsgemeinschaft nur gewährt, wenn der Angehörige \nnachweist, dass er selbst das Rundfunkempfangsgerät zum \nEmpfang bereithält, § 1 Abs. 2 Buchstabe c) BefreiungsVO. \nSoweit der Kläger gerade behauptet, nicht er selbst, sondern \nseine Tochter halte das in der Wohnung der Familie vorhandene \nFernseh- und das Rundfunkgerät zum Empfang bereit, hätte \nallein seine Tochter einen Anspruch auf Befreiung geltend \nmachen können. Denn mit der Behauptung, die Tochter, nicht der \nKläger bzw. seine Frau, sei Rundfunkteilnehmerin, entstünde \nnach § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2 und § 3 des \nRundfunkgebührenstaatsvertrages - Art. 4 des Staatsvertrages \nüber den Rundfunk im vereinten Deutschland vom \n31. August 1991, GV NRW 1991, 408, 423 ff. - eine \neigenständige Anzeige- und Gebührenpflicht der Tochter. Einen \nAnspruch auf Befreiung von dieser Gebührenpflicht könnte \nallein die Tochter als Adressatin der Gebührenpflicht \ninnehaben und geltend machen.\n\n17\n\nDer Kläger hat jedoch trotz entsprechender Hinweise des \nGerichts keine Parteiänderung vorgenommen, das heißt, seine \nStellung als Kläger zu Gunsten seiner Tochter aufgegeben. Die \nKlage hätte aber auch nach einer entsprechenden Klageänderung \ndurch Parteiwechsel keinen Erfolg gehabt. Nach § 5 Abs. 1 \nSatz 2 BefreiungsVO wäre zunächst Voraussetzung für die \nGewährung einer Gebührenbefreiung gewesen, dass die Tochter \ndes Klägers gleichzeitig mit einem auf ihren Namen lautenden \nBefreiungsantrag beim Beklagten das Bereithalten des Rundfunk- \nsowie des Fernsehempfangsgerätes angezeigt hätte. Dies ist \nnicht geschehen. Es kann dahinstehen, ob und in welcher Form \nder Beklagte den Kläger bei Antragstellung über die Person des \nAntragstellenden hätte beraten müssen. Ein etwa in Betracht \nkommender Herstellungsanspruch,\n\n18\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Mai 1999 - 16 A 1318/96 -, \nS. 16 des Urteilsabdrucks,\n\n19\n\nscheiterte schon daran, dass der nach § 1 Abs. 2 \nBuchstabe c) erforderliche Nachweis des Bereithaltens eines \nRundfunkempfangsgerätes durch die Tochter nicht gelungen ist. \nSinn dieser Vorschrift ist es, rechtsmissbräuchlichen \nBefreiungsanträgen zu begegnen und zu verhindern, dass ein \nselbst nicht anspruchsberechtigter Haushaltsvorstand das \nRundfunkempfangsgerät aus sein behindertes Kind anmeldet, umso \nin den Genuss der Gebührenbefreiung zu gelangen, obwohl das \nKind das Gerät selbst nicht zum Empfang bereithält,\n\n20\n\nso OVG NRW, Urteil vom 26. Juli 1983 - 8 A 2253/82 -.\n\n21\n\nEin Rundfunkempfangsgerät wird im Sinne der genannten \nVorschrift nur dann zum Empfang bereitgehalten, wenn der \nBetreffende das maßgebliche Nutzungs- und Bestimmungsrecht \nüber das Empfangsgerät tatsächlich ausübt, das heißt \nverantwortlich über die Rundfunkteilnahme entscheidet,\n\n22\n\nOVG NRW, Urteil vom 4. Mai 1979 - XV A 2560/78 - und \nUrteil vom 26. Juli 1983, a.a.O.; VGH München, Urteil vom \n30. Juni 1981 - 8 B 80 A.1575 -, BayVBl. 1982, 52, f.\n\n23\n\nDiese Voraussetzungen sind für die Tochter des Klägers \nnicht nachgewiesen. Gegen eine Teilnehmereigenschaft spricht \nzunächst das Alter der Tochter (8 Jahre im Zeitpunkt der \nAntragstellung) in Verbindung mit der Art ihrer Behinderung. \nSie leidet ausweislich der vorgelegten Bescheides des \nVersorgungsamtes xxxxxxxxxx an einer psychomotorischen \nEntwicklungsverzögerung, Hemisymptomatik links und \nventilversorgtem Hydrocephalus. Sie kann weder laufen noch \nsprechen und sich nur sehr eingeschränkt bewegen. Nach den \nAngaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung versteht sie \n„alles\", ein medizinisches Gutachten soll aber eine erhebliche \nEntwicklungsverzögerung ergeben haben. \n\n24\n\nSoweit der Kläger ausgeführt hat, das Fernseh- und \nRadioprogramm werde allein auf die Interessen der Tochter \nabgestellt, hält die Kammer dies nicht für glaubhaft. Soweit \ndie Tochter tatsächlich in der Lage sein sollte, einzelne \nFernsehprogramme zu erkennen und auszuwählen, erscheint es \nunglaubhaft, dass die Eltern keinerlei Einfluss auf die \nProgrammwahl nehmen, und sei es nur durch Ausschluss für \nKinder nicht geeigneter Sendungen. Gleiches gilt für die \nNutzung des Radios im Kinderzimmer. Gegen ein ausschließliches \nBestimmungsrecht der Tochter über die Rundfunkteilnahme \nspricht darüber hinaus die Tatsache, dass der Fernseher im \ngemeinsamen Schlafzimmer der Familie untergebracht ist. Soweit \nder Kläger vorträgt, der Fernseher werde (zwischen 21.00 Uhr \nund 22.00 Uhr) ausgemacht, sobald seine Tochter müde sei oder \nschlafen wolle, mag das sein, es widerspricht jedoch jeder \nLebenserfahrung, dass der Kläger und seine Frau auch am \n(späten) Abend das Fernsehprogramm allein auf ihre Tochter \nabstimmen, zumal offensichtlich ist, dass im Abendprogramm \nweder durch öffentlich-rechtliche noch durch private \nFernsehsender für Kinder bis zu elf Jahren geeignete Sendungen \nangeboten werden. Desgleichen widerspricht es der \nLebenserfahrung, dass der Kläger, der seit Jahren, nämlich \nseit 1974 ein Rundfunk- und ein Fernsehgerät zum Empfang \nbereithielt, nun überhaupt kein eigenes Interesse mehr am \nGenuss von Fernseh- und Radioprogrammen haben soll. Für die \ntatsächlich fortdauernde Teilnehmereigenschaft des Klägers \nspricht schließlich, dass der Antrag auf Gebührenbefreiung in \ndem Augenblick erstmals gestellt wurde, nämlich am \n28. September 1994, als der Tochter durch Bescheid des \nVersorgungsamtes xxxxxxxxxx vom 12. September 1994 das Merkmal \n„RF\" zuerkannt worden war. Nicht entscheidend ist demgegenüber \ndie Tatsache, dass das Fernseh- und das Rundfunkgerät \nzwischenzeitlich aus dem Pflegegeld der Tochter neu \nangeschafft worden sind. Denn der Tatsache, wer Eigentümer des \njeweiligen Gerätes ist und auf wessen Namen diese bei der \nBehörde angemeldet sind, kommt lediglich indizielle Bedeutung \nzu,\n\n25\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 1979 - XV A 1193/78 -.\n\n26\n\nDie Behauptung des Klägers, seine Tochter werde durch die \nAblehnung der Gebührenbefreiung durch den Beklagten entgegen \nder Verpflichtung aus Art. 3 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes \nschlechter gestellt als nicht behinderte Kinder, trifft nicht \nzu. Denn § 2 Abs. 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages macht \ndie Gebührenpflicht von der Teilnehmereigenschaft abhängig. Es \nist nicht ersichtlich, weshalb die Tochter des Klägers \ndadurch, dass sie von dem Beklagten als nicht \ngebührenpflichtig und damit auch nicht als von einer solchen \nPflicht zu befreiend eingestuft worden ist, benachteiligt sein \nsollte gegenüber gesunden Kindern, die ebenfalls ihre \nTeilnehmereigenschaft nachweisen müssen, wenn für die in einer \nFamilie vorhandenen Geräte wegen eines in der Person des \nKindes gegebenen Befreiungsgrundes keine Gebühren mehr gezahlt \nwerden sollen. Der Tochter des Klägers ist das Radiohören und \nFernsehen vielmehr weiterhin im Rahmen der - nach Auffassung \ndes Beklagten und auch der Kammer - von dem Kläger und seiner \nFrau getroffenen Entscheidung über die Rundfunkteilnahme \nmöglich.\n\n27\n\nDie vom Kläger erhobenen Rügen zur Durchführung des \nVerwaltungs- und des Vorverfahrens sind nicht erfolgreich und \ntragen schon aus diesem Grund nichts zu einem Erfolg der Klage \nbei. Dies gilt auch für die im Schriftsatz vom \n19. Januar 2001, bei Gericht eingegangen am 22. Januar 2001, \nenthaltenen Rechtsausführungen. Unzutreffend ist die \nAuffassung des Klägers, ihm habe vor Ablehnung seines \nBefreiungsantrages Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben \nwerden müssen. Nach § 28 Abs. 2 Ziff. 3 des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) kann nämlich von der \n- nach Abs. 1 der Vorschrift grundsätzlich erforderlichen - \nAnhörung abgesehen werden, wenn von den tatsächlichen Angaben \neines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer \nErklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen \nwerden soll. Das ist bei der Ablehnung der Befreiung der Fall \ngewesen. Der Bescheid vom 8. Januar 1997 leidet auch nicht \ndeshalb an einem Verfahrensmangel, weil der Beklagte dem \nBescheid eine Begründung beigefügt hat, die bereits im \nJahr 1994 verwendet worden war. Denn § 39 VwVfG verpflichtet \ndie Behörde lediglich, eine schriftliche Begründung zu \nerteilen. Ob der Verwaltungsakt mit dieser Begründung zu \nhalten ist, ist demgegenüber eine Frage der materiellen \nRechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes. Lediglich angemerkt sei \nin diesem Zusammenhang, dass die Auffassung des Klägers, diese \nBegründung unterliege dem Datenschutz und habe deshalb dem \nangefochtenen Bescheid nicht hinzugefügt werden dürfen, nicht \nzutreffen dürfte, weil es sich um Rechtsausführungen des \nBeklagten handelt, die dieser wiederum nur dem auch im ersten \nVerwaltungsverfahren Betroffenen, dem Kläger, zugänglich \ngemacht hat. Entgegen der Auffassung des Klägers war weder der \nBeklagte noch die Widerspruchsbehörde verpflichtet, ihm vor \nAblehnung des Widerspruchs eine Frist zur Einreichung der \nWiderspruchsbegründung verbunden mit der Androhung der \nEntscheidung nach Ablauf der Frist zu setzen. § 66 Abs. 3 des \nSozialgesetzbuchs - Allgemeiner Teil - (SGB I), auf den der \nKläger sich beruft, ist auf das Recht der \nRundfunkgebührenbefreiung nicht anwendbar, wie sich aus §§ 11, \n18-29 SGB I ergibt,\n\n28\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Mai 1999, a.a.O., S. 7 ff. \ndes Urteilsabdrucks. \n\n29\n\nEine dem § 66 Abs. 3 SGB I vergleichbare Regelung, noch \ndazu bezogen auf das Widerspruchsverfahren existiert weder im \nVerwaltungsverfahrensgesetz noch in der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Da der Kläger seinen \nWiderspruch trotz ausreichender Gelegenheit hierzu nicht \nbegründet und damit dem Beklagten auch keine weiteren Fakten \nzur Begründung der Teilnehmereigenschaft seiner Tochter \nunterbreitet hat, war der Beklagte auch nicht gehalten, „ins \nBlaue hinein\" eine Überprüfung der Situation vor Ort \nvorzunehmen.\n\n30\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die \nEntscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 \nAbs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Ziff. 11, \n711 ZPO.\n\n31","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303106","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-01-16/22-k-4571-98","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303106","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303106","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-01-16/22-k-4571-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303106","retrieved":"2026-07-09 03:29:21.012000+00:00"}}