{"status":"available","doknr":"OLD303123","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:0115.4K673.00A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-01-15","aktenzeichen":"4 K 673/00.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter entsprechend teilweiser Aufhebung des \nBescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom \n17. Januar 2000 verpflichtet, die Klägerin zu 2. als Asylberechtigte \nanzuerkennen.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Klägerin zu 1. und die Beklagte tragen die Gerichtskosten je zur Hälfte.\n\nDie Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2. und ihre \neigenen außergerichtlichen Kosten. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1. \nträgt diese selbst.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nZwangsvollstreckung der Klägerin zu 2. durch Sicherheitsleistung in Höhe von \n1000,- DM abwenden, wenn nicht die Klägerin zu 2. vorher Sicherheit in derselben \nHöhen leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin zu 1. ist türkische Staatsangehörige. Sie ist \nam xxxxxxx 1996 in Rostock geboren. Die Klägerin zu 2. ist \nihre Schwester, geboren am xxxxxxxxx 1998 ebenfalls in \nRostock. Ihre Eltern, die gesetzlichen Vertreter, sind \ntürkische Staatsangehörige und behaupten, der kurdischen \nVolksgruppe anzugehören. Sie reisten nach ihren Angaben im \nFebruar 1995 nach Deutschland ein und beantragten am 28. \nFebruar 1995, als Asylberechtigte anerkannt zu werden. \n\n3\n\nDas Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nerkannte die Eltern der Klägerinnen und zwei weitere in der \nTürkei geborene Geschwister mit Bescheid vom 9. Mai 1995 als \nAsylberechtigte an (Geschäftsnummer xxxxxxxxxxxxx). Die Klage \ndes Bundesbeauftragten dagegen wurde mit Urteil des \nVerwaltungsgerichtes Schwerin vom 17. Februar 1999 abgewiesen \n(7 A 10375/95). Das Urteil wurde rechtskräftig.\n\n4\n\nSchon vorher hatten die Eltern der Klägerinnen für diese \nunter dem 10. Juli 1998 Asylanträge gestellt. Unter dem 21. \nJuli 1998 schrieb ihnen das Bundesamt, es möge für die \nKlägerinnen Geburtsurkunden oder Auszüge aus dem Asylverfahren \nvorgelegt werden. Ob das rechtzeitig geschehen ist, unklar. \nJedenfalls wurde die Asylanträge der Klägerinnen zunächst \nnicht weiter bearbeitet. \n\n5\n\nMit Bescheid vom 17. Januar 2000 lehnte das Bundesamt für \ndie Anerkennung ausländischer Flüchtlinge es ab, die \nKlägerinnen als Asylberechtigte anzuerkennen und stellte fest, \ndass die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 des \nAusländergesetzes nicht vorliegen. Eine Ausreiseaufforderung \noder Abschiebungsandrohung erging nicht. Der Bescheid wurde am \n22. Januar 2000 zugestellt. \n\n6\n\nAm 3. Februar 2000 haben die Klägerinnen Klage erhoben. Sie \nbeantragen,\n\n7\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge vom 17. Januar 2000 zu verpflichten, sie \nals Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, \ndass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nvorliegen, sowie festzustellen, dass die \nVoraussetzungen des § 53 AuslG vorliegen. \n\n8\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf die beigezogenen Verwaltungsakten und auf die \nbeigezogene Akte 7 A 10375/95 VG Schwerin verwiesen. Die \nbeigezogenen Akten waren Gegenstand der mündlichen \nVerhandlung. Im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte \nBezug genommen. \n\n11\n\nEntscheidungsgründe:\n\n12\n\nA. Die Klägerin zu 2. hat aus § 26 Abs. 1 Nr. 3 und 4, \nAbs. 2 AsylVfG einen Anspruch auf Gewährung von \nFamilienasyl.\n\n13\n\n1. Die Eltern der Klägerin sind mit Bescheid des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom \n9. Mai 1995 als Asylberechtigte anerkannt worden. Die \nUnanfechtbarkeit des Bescheides trat mit der Rechtskraft des \nUrteils des VG Schwerin im Juli 1999 ein. Die Anerkennung der \nEltern der Klägerin zu 2. ist weder zu widerrufen noch \nzurückzunehmen.\n\n14\n\n2. Die Klägerin zu 2. war im Zeitpunkt ihrer \nAsylantragstellung minderjährig und ledig. Für sie ist der \nAsylantrag am 10. Juli 1998 gestellt worden. Der Antrag vom \n10. Juli 1998 genügte den Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 \nAsylVfG. Darin wird unmissverständlich den Willen geäußert, im \nBundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung zu suchen. Dass \ndem Antrag zunächst die notwendigen Unterlagen nicht beilagen, \nist unerheblich.\n\n15\n\n3. Der Asylantrag der Klägerin zu 2. ist rechtzeitig \ngestellt worden. Gemäß § 26 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG müssen im \nBundesgebiet und nach der Anerkennung des Asylberechtigten \ngeborene Kinder den Asylantrag innerhalb eines Jahres nach der \nGeburt stellen. Die Asylberechtigten Eltern sind am 9. Mai \n1995 anerkannt worden. Die Klägerin zu 2. ist nach diesem \nZeitpunkt im xxxxx 1998 geboren. Dass die Anerkennung der \nEltern im Zeitpunkt der Geburt noch nicht rechtskräftig war, \nist nach dem Wortlaut des § 26 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG im \nGegensatz zu der Regelung des § 26 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG ohne \nBelang. Ihr Asylantrag datiert vom 10. Juli 1998. Er ist \ninnerhalb der Jahresfrist gestellt worden. \n\n16\n\nVon den Feststellungen der §§ 51 Abs. 1 und § 53 AuslG wird \nabgesehen (§ 31 Abs. 5 AsylVfG).\n\n17\n\nB. Die Klägerin zu 1. hat keinen Anspruch auf Anerkennung \nals Asylberechtigte oder Feststellung der Voraussetzungen der \n§§ 51 Abs. 1 oder 53 AuslG.\n\n18\n\n1. Sie hat keinen Anspruch auf Familienasyl nach § 26 \nAsylVfG. Ihr Asylantrag ist verspätet. Sie ist im xxx 1996 \ngeboren. Ein nach § 26 AsylVfG beachtlicher Anerkennungsantrag \nhätte binnen eines Jahres, also längstens bis xxx 1997 \ngestellt werden müssen. Das ist unterblieben. Der Asylantrag \nder Klägerin zu 1. datiert wie derjenige der Klägerin zu 2. \nvom 10. Juli 1998.\n\n19\n\n2. Die Klägerin zu 1. hat keinen Anspruch auf Anerkennung \nals Asylberechtigte wegen in eigener Person zu befürchtender \npolitischer Verfolgung durch den türkischen Staat. Sie hat zu \nkeiner Zeit in der Türkei gelebt und kann deshalb dort nicht \nunter politischer Verfolgung gelitten haben. Schon wegen ihres \njugendlichen Alters kann sie auch sonst nicht in das Visier \ndes türkischen Staates geraten sein.\n\n20\n\n3. Die Klägerin zu 1. kann nicht wegen der Gefahr \nsippenhaftähnlicher Verfolgung als Asylberechtigte anerkannt \nwerden. Sippenhaft droht in der Türkei im Allgemeinen nur \nnahen Angehörigen (Ehegatten, Eltern, Kindern ab 13 Jahren und \nGeschwistern) von durch Haftbefehl landesweit gesuchten \nAktivisten einer militanten staatsfeindlichen Organisation. \nDer Vater der Klägerin, der allein als Anknüpfungspunkt einer \nderartigen Verfolgung in Betracht kommt, erfüllt diese \nVoraussetzungen nicht. Zwar hat er in seinem Asylverfahren \nvorgetragen, gegen ihn bestehe ein Haftbefehl. Ob es sich \ndabei um einen landesweit geltenden Haftbefehl gegen einen \nAktivisten der PKK handelte, ist jedoch zweifelhaft. Dagegen \nspricht schon, dass der Vater der Klägerin zu 1. sich nach dem \nVerlassen der unmittelbaren Heimatregion noch etwa zwei Jahre \nlang, nämlich von 1993 bis 1995 im Westen der Türkei \naufgehalten hat, ohne dass ihn die Sicherheitskräfte dort \naufgespürt haben. Bei einer entschlossenen Fahndung, wie sie \neinem landesweit gesuchten PKK-Aktivisten zu Teil geworden \nwäre, wäre der Vater der Klägerin zu 1. nicht derart lange \nunentdeckt geblieben. Andererseits hätte der Vater der \nKlägerin, wäre landesweit nach ihm per Haftbefehl als PKK-\nAktivist gesucht worden, sein Leben im Westen anders geführt \nals er angegeben hat. Der Vater hat vorgetragen, in Izmir oder \nIzmit zeitweise bei seinem Onkel, also unter einer leicht \nausfindig zu machenden Adresse gewohnt zu haben, in Izmit ein \nBankkonto geführt zu haben, auf das er Geld einzahlte und von \ndem er Geld abhob, in der Gegend ein Grundstück gekauft und \nein Café betrieben zu haben, wenn auch letzteres mit Hilfe \neines Strohmannes, wie er behauptet. Wer sich so verhält, \nrechnet nicht mit einer landesweiten Fahndung, die, wie dies \nfür PKK Aktivisten anzunehmen ist, nach der Festnahme mit \nMisshandlungen und langjähriger Inhaftierung verbunden sein \nkann. \n\n21\n\nVon diesen Zweifeln abgesehen hat der Vater der Klägerin zu \n1. jedenfalls selbst nicht behauptet, jemals Aktivist der PKK \ngewesen oder deswegen in das Visier der Sicherheitskräfte \ngeraten zu sein. Die behaupteten Verhaftungen hingen mit \nAktivitäten für eine legale Partei, später mit einer \nvermuteten logistischen Unterstützung der PKK zusammen. \nDarüber hinaus will der Vater der Klägerin zu 1. eine \neinflussreiche Persönlichkeit innerhalb einer Großfamilie \ngewesen sein, von der man erwartete, dass sie in der \nAuseinandersetzung mit der PKK zu Gunsten der \nSicherheitskräften Stellung bezog. Der Vater der Klägerin zu \n1. führt die Nachstellungen der Sicherheitskräfte darauf \nzurück, dass er sich eben nicht eindeutig auf die Seite der \nstaatlichen Gewalt geschlagen habe. Das mag sein und die von \nihm beschriebenen Folgen für seine Person mögen zutreffen. \nDaraus ergibt sich aber eben, dass der Vater der Klägerin zu \n1. kein Aktivist der PKK war, sondern allenfalls, berechtigt \noder unberechtigt, dem Unterstützerkreis der PKK zugerechnet \nwurde. Die Angehörigen derartiger Personen, noch dazu wenn sie \nsich nicht in die gefährdeten Gebiete im Osten der Türkei \nbegeben, haben wegen ihrer verwandtschaftlichen Verbundenheit \nkeine politische Verfolgung zu befürchten.\n\n22\n\nDie Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und die des § 53 \nAuslG liegen in der Person der Klägerin zu 1. nicht vor.\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 VwGO.\n\n24\n\nDie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 \nNr. 11, 711 ZPO.\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303123","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-01-15/4-k-673-00-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303123","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303123","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-01-15/4-k-673-00-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303123","retrieved":"2026-07-09 03:29:22.425551+00:00"}}