{"status":"available","doknr":"OLD303122","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:0115.25K7431.97.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-01-15","aktenzeichen":"25 K 7431/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen \nworden ist.\n\nDie den Beigeladenen zu 2) erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 22. \nFebruar 1996 sowie die entsprechenden Widerspruchsbescheide der \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 28. Juli 1998 an die Kläger zu 1) und 2) werden \naufgehoben.\n\nDie den Beigeladenen zu 1) erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom \n20. Dezember 1996 sowie der entsprechende Widerspruchsbescheid der \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 28. Juli 1998 an den Kläger zu 1) wird \naufgehoben.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte zu ¾ und die Beigeladenen zu 2) \nzu 1/4. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte und die \nBeigeladenen zu 2) dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung \nSicherheit in entsprechender Höhe leisten. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger zu 1) ist Miteigentümer des Grundstücks \nGemarkung xxxxxxxxx, Flur xx, Flurstück xxx, xxxxxxxxxxxxxxxx. \nDer Kläger zu 2) ist Miteigentümer des Grundstücks Gemarkung \nxxxxxxxxx, Flur xx, Flurstück xxx, xxxxxxxxxxxxxxxxxxx. Die \nGrundstücke liegen in einem rechteckigen Straßengeviert mit \nAusmaßen von etwa 200 m x 130 m, welches von der xxxxxxxxxxxxx \nim Westen, der xxxx xxxxxxxxxxxx im Norden, der \nxxxxxxxxxxxxxxxx im Osten und der xxxxxxxxxxxxx im Süden \numschlossen wird. Sie wenden sich gegen Baugenehmigungen zur \nErrichtung von drei Einfamilienhäusern xxxxxx xxxxxxxxxxx, \nxxxx und xxxx, welche den Beigeladenen im Innenbereich dieses \nStraßengevierts im Hintergelände von der xxxxxx xxxxxx aus \nerteilt worden sind.\n\n3\n\nDas Grundstück des Klägers zu 1) grenzt nördlich an das \nursprüngliche Flurstück xxx, xxxxxxxxxxxxxxxx, aus welchem \ndurch Teilung die Parzellen xxxx (ursprüngliches Gebäude \nxxxxxxxxxxxxxxxx), xxxx und xxxx \n(xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx), xxxx (xxxxxxxxxxxxxxxxxx) und \nxxxx (Wegeparzelle zur Erschließung der Flurstücke xxxx, xxxx \nund xxxx) entstanden sind. Die Teilung ist mit Bescheid vom \n3. Juni 1996 genehmigt worden; dieser Bescheid ist den Klägern \nnicht bekannt gegeben worden. Das Grundstück des Klägers zu 2) \nstößt mit seiner Rückseite an die Parzelle xxxx, xxxxxx \nxxxxxxxxxxx.\n\n4\n\nDas Grundstück des Klägers zu 1) ist straßenseitig mit \neinem zweigeschossigen Mehrfamilienhaus bebaut. Im \nrückwärtigen Bereich steht etwa 30 m von der xxxxxxxxxxxxx \nentfernt ein Gebäude mit 6 Garagen, welches über eine Zufahrt \nangrenzend an die neue Wegeparzelle xxxx angefahren wird. \nDahinter ist das Grundstück des Klägers zu 1) als Ziergarten \nangelegt, in welchem kleinere Gebäude (zwei kleine hölzerne \nGartenhäuser, ein gläsernes Gewächshaus) stehen. Auf der \nGrundstücksgrenze steht von dem Garagengebäude an bis in Höhe \ndes Hauses xxxxxxxxxxxxxxxxxx ein etwas über 2 m hoher \nHolzzaun. \n\n5\n\nDas nördlich angrenzende Gebäude xxxxxxxxxxxxxxxx ist ein \neingeschossiges Wohnhaus. Es folgt in nördlicher Richtung das \nzweigeschossige Wohnhaus xxxxxxxxxxxxxxxx. Hinter diesem \nstehen im Hintergelände im Abstand von ca. 40 bis 60 m von der \nxxxxxxxxxxxxx zwei Gebäude mit jeweils 5 Garagen. Diese sind \ngrenzständig zur neuen Parzelle xxxx errichtet. Anschließend \nfolgen vier eingeschossige Wohnhäuser xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx. \nDie gegenüberliegende Seite der xxxxxxxxxxxxx ist ebenfalls \nmit ein- bzw. zweigeschossigen Wohnhäusern bebaut. \nAnschließend folgen auf dem Eckgrundstück xxxxxx / \nxxxxxxxxxxxxxxxxxx zweigeschossige Mehrfamilienhäuser \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx. Zu diesen Häusern \ngehören 15 Garagen in drei Gebäuden zu je 5 Garagen, welche im \nHintergelände in einem Abstand von etwa 40 m zur \nxxxxxxxxxxxxxxxx und von etwa 30-40 m bzw. 60-70 m bzw. 100 m \nvon der xxxxxxxxxxxxx (das letzte entsprechend ca. 30 m von \nder xxxxxxxxxxxxxxxx) entfernt liegen. Diese Garagen werden \nüber einen gepflasterten Weg angefahren, der von der \nxxxxxxxxxxxxx zur xxxxxxxxxxxxxxxx führt und in der Mitte von \nEisenstangen unterbrochen ist. Die xxxxxx xxxxxxxxxx ist \nbeidseitig mit ein- bzw. vorwiegend zweigeschossigen \nWohnhäusern bebaut. Am hinteren Rand des Grundstücks xxxxxx \nxxxxxxxxxxxxx findet sich eine kleine hölzerne Gartenlaube. \nDas Haus des Klägers zu 2), xxxxxxxxxxxxxxxxxxx, ist \nzweigeschossig; im hinteren Bereich auf der Grenze zum neuen \nFlurstück xxxx, xxxxxxxxxxxxxxxxxx, steht ein genehmigtes \nGaragengebäude, welches anderweitig genutzt wird. Im Übrigen \nsteht auf der rückwärtigen Grundstücksgrenze ein \nHolzflechtzaun. Die Grundstücke entlang der xxxxxxxxxxxxx sind \nebenfalls beidseitig mit ein- bzw. zweigeschossigen \nWohnhäusern bebaut. Im Hinterland hinter den Häusern xxxx \nxxxxxxxxxxxxxxxxxx stehen mit einem Abstand von ca. 30 m zur \nStraße mehrere Garagengebäude. Hinter dem Haus \nxxxxxxxxxxxxxxxxx steht im gleichen Abstand zur Straße ein \neingeschossiger Pavillon, der einen bewohnten Eindruck macht. \nAbgesehen von den vorgenannten Baulichkeiten sind die \nrückwärtigen Grundstücksbereiche überwiegend als Ziergärten \nangelegt. Ein Bebauungsplan für das Gebiet besteht nicht.\n\n6\n\nHinsichtlich des ursprünglichen Flurstücks xxx beantragte \nzunächst dessen Eigentümer unter dem 23. Februar 1994 einen \nVorbescheid zur Errichtung von zwei Doppelhäusern in einem \nAbstand von ca. 40-50 m bzw. 65-75 m von der xxxxxxxxxxxxx. \nDie Beklagte erteilte unter dem 19. August 1994 den \nbeantragten Vorbescheid mit der Begründung, das Vorhaben sei \nnach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 BauNVO zulässig, ferner sei \nes nach § 34 Abs. 1 BauGB zulässig, da die Umgebung keinem der \nin der BauNVO beschriebenen Gebiete entspreche, es füge sich \nauch nach seiner Lage ein; für eine Genehmigung seien die \nEinverständnisse der Eigentümer der Flurstücke xxxxxxx und \nxxxxxxx erforderlich. Hiergegen erhoben die Kläger zu 1) \nund 2) unter dem 27. bzw. 25. Oktober 1994 Widerspruch. Mit \nBescheid vom 12. Juni 1996 - nach Anhörung vom \n15. September 1995 - nahm die Beklagte diesen Vorbescheid mit \nWirkung für die Zukunft zurück, da keine eindeutige \nplanungsrechtliche Entscheidung nach § 34 Abs. 1 oder Abs. 2 \nBauGB getroffen worden sei und die nachbarlichen Belange nicht \nausreichend gewürdigt worden seien.\n\n7\n\nDie Beigeladenen zu 2) beantragten unter dem \n30. September 1995 die Erteilung einer Baugenehmigung zur \nErrichtung des Hauses xxx xxxxxxxxxxxxxxx (auf der Teilfläche \naus Parzelle xxx, aus der später Parzelle xxxx wurde). Das \nVorhaben liegt in einer Entfernung von 65-77 m von der \nxxxxxxxxxxxxx. Von der rückwärtigen Grenze des Klägers zu 2) \nist es ca. 10 m entfernt. Das Vorhaben ist als \nZweifamilienhaus mit einer Firsthöhe von 7,65 m geplant; \nferner sind eine Garage und ein Carport vorgesehen. \n\n8\n\nMit Bescheid vom 22. Februar 1996 erteilte die Beklagte den \nBeigeladenen zu 2) die beantragte Baugenehmigung. Unter dem \n8. März 1996 gab sie diese den Klägern zu 1) und 2) bekannt \nunter Darlegung ihrer Auffassung, dass die \nGenehmigungsvoraussetzungen erfüllt seien. \n\n9\n\nDie Kläger zu 1) und 2) erhoben unter dem 4. April 1996 \nWiderspruch, da eine Wohnbebauung des Hinterlandes mit dem \nCharakter der Gartenlandschaft nicht vereinbar sei. \nGleichzeitig beantragten sie die Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes. Dieser Antrag wurde mit Beschluss vom \n12. Juli 1996 - 7 L 1311/96 - abgelehnt mit der Begründung, \ndas Vorhaben sei mit Blick auf §§ 6 und 51 Abs. 8 (a.F.) BauO \nNRW zulässig; mit Blick auf das Einfügensgebot aus § 34 BauGB \ndürfte es unter dem Aspekt der Hinterlandbebauung \nstädtebaulich unerwünscht sein, indes sei das allein \nnachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt. Die \nBeschwerde der Kläger zu 1) und 2) wurde mit Beschluss des OVG \nNRW vom 15. August 1996 - 10 B 1916/96 - zurückgewiesen, wobei \ndas OVG NRW ausführte, das Vorhaben dürfte sich nach der zu \nüberbauenden Grundstücksfläche nicht im Sinne des § 34 Abs. 1 \nBauGB einfügen, allerdings vermittele dies keinen \nNachbarschutz; abstandsflächenrechtlich sei das Vorhaben \nzulässig.\n\n10\n\nUnter dem 12. April 1996 beantragten die Beigeladenen zu 1) \ndie Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung der Häuser \nxxxxxx xxxxxxxxxxx und xxxx als zwei Einfamilien-Doppelhäuser. \nDie Vorhaben liegen von der xxxxxxxxxxxxx aus ca. 42-52 m \nzurück. Vorgesehen ist eine Firsthöhe von 8,30 m.\n\n11\n\nMit Bescheid vom 20. Dezember 1996 erteilte die Beklagte \nden Beigeladenen zu 1) die beantragte Baugenehmigung. Dies \nteilte sie dem Kläger zu 1) unter dem gleichen Datum, \nzugestellt am 7. Januar 1997, unter Beifügung einer \nRechtsmittelbelehrung mit. Der Kläger zu 1) erhob am \n4. Februar 1997 Widerspruch. Ein Antrag des Klägers zu 1) auf \nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes wurde mit Beschluss vom \n25. April 1997 - 7 L 1495/97 - abgelehnt mit der Begründung, \ndie Erteilung der in Rede stehenden Genehmigung zur \nHinterlandbebauung sei objektiv rechtswidrig, verletze aber \nkeine Nachbarrechte. Beschwerde wurde nicht eingelegt. \n\n12\n\nDer Bau der Beigeladenen zu 2) wurde sodann im \nSeptember 1996 begonnen. In der Folgezeit wurde festgestellt, \ndass das Haus höher als genehmigt errichtet wurde. Die \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx wies die Beklagte unter dem \n27. Januar 1997 darauf hin, dass das Vorhaben rechtswidrig sei \nund sie von bauaufsichtlichen Maßnahmen absehe, da die Stadt \nxxxxxxxx einen Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplanes \nherbeiführen wolle. \n\n13\n\nMit Bescheid vom 31. Januar 1997 wurde das Bauvorhaben der \nBeigeladenen zu 2) wegen Höhenüberschreitung unter Anordnung \nder sofortigen Vollziehung stillgelegt; diese Verfügung wurde \nunter dem 4. Februar 1997 aufgehoben, das vorläufige \nRechtsschutzverfahren 7 L 577/97 wurde in der Hauptsache \nübereinstimmend für erledigt erklärt. \n\n14\n\nMit Schreiben vom 11. Februar 1997 an die \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxx beantragte der Kläger zu 1) \naufsichtsbehördliches Einschreiten, Verhängung eines Baustopps \nund einer Abrissverfügung hinsichtlich der Bauvorhaben der \nBeigeladenen zu 1) und 2). Eine Durchschrift dieser Schreiben \nübersandte er der Beklagten zur Kenntnisnahme. \n\n15\n\nIn der Folgezeit entwickelte das Planungsamt einen \nPlanentwurf und hörte die beteiligten Grundeigentümer an; \nnachdem diese eine Bebauung des Innenbereichs ablehnten, \nteilte die Beklagte der xx xxxxxxxxxxxxxx unter dem \n9. Mai 1997 mit, das Bauleitplanverfahren werde deshalb nicht \nweiter betrieben. Unter dem 28. Mai 1997 forderte die \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx die Beklagte auf, beide \nBaugenehmigungen wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben. Dies \nlehnte die Beklagte mit Bericht vom 9. Juni 1997 mit Blick auf \nErmessensbindungen bei den inzwischen weitgehend fertig \ngestellten Bauvorhaben ab. Mit Verfügung vom 17. Juli 1997 an \ndie Beklagte regte die xxxxxxxxxxxxxxxx daraufhin \ndisziplinarische Schritte gegen Mitarbeiter des \nBauordnungsamtes an, da die Genehmigung für das Vorhaben der \nBeigeladenen zu 1) erteilt worden sei, nachdem das \nVerwaltungsgericht die Rechtswidrigkeit der ersten - den \nBeigeladenen zu 2) erteilten - Genehmigung festgestellt habe. \n\n16\n\nZwischenzeitlich war festgestellt worden, dass auch das \nVorhaben der Beigeladenen zu 1) höher als genehmigt errichtet \nwurde. \n\n17\n\nUnter dem 17. Februar 1997 stellten die Beigeladenen zu 2) \neinen Nachtragsbauantrag zur Änderung der Fensteröffnungen und \nRegulierung der Gebäudehöhen. Vorgesehen war nunmehr eine \nFirsthöhe von 7,68 m. Unter dem 24. März 1997 erteilte die \nBeklagte die Nachtragsbaugenehmigung. Das Vorhaben wurde im \nSeptember 1997 fertig gestellt.\n\n18\n\nUnter dem 9. Juni 1997 stellten die Beigeladenen zu 1) \nebenfalls einen Nachtragsbauantrag zur „Änderung der \nFenstereinteilung sowie Firsthöhendifferenz\". Vorgesehen war \nnunmehr eine Firsthöhe von 8,60 m. Mit Bescheid vom \n16. September 1997 erteilte die Beklagte ihnen eine \n„Belassung\" mit dem Inhalt, die Prüfung der \nNachtragsbauunterlagen bezüglich der Abweichungen habe \nergeben, dass diese belassen werden könnten, das Vorhaben \nentspreche den öffentlichrechtlichen Vorschriften. \n\n19\n\nMit drei Widerspruchsbescheiden, jeweils vom 28. Juli 1997, \nam 5. August 1997 gegen Empfangsbekenntnis abgesandt, wies die \nxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx die Widersprüche der Kläger zu 1) \nund 2) gegen die den Beigeladenen zu 2) erteilte \nBaugenehmigung vom 22. Februar 1996 sowie den Widerspruch des \nKlägers zu 1) gegen die den Beigeladenen zu 1) erteilte \nBaugenehmigung vom 20. Dezember 1996 zurück. Zur Begründung \nführte sie aus, nachbarschützende Vorschriften seien nicht \nverletzt.\n\n20\n\nDie Kläger haben am 6. September 1997 Klage erhoben, wobei \nsich der Kläger zu 1) gegen beide Baugenehmigungen, der Kläger \nzu 2) gegen die den Beigeladenen zu 2) erteilte Baugenehmigung \nwendet. Zur Begründung machen sie geltend, im Haus \nxxxxxxxxxxxxxxxxxx entstünden tatsächlich drei Wohneinheiten. \nBeide Häuser seien höher als genehmigt. Die Zufahrt verleite \nzum Schnellfahren und zu unzumutbaren Lärmbelästigungen in der \nrückwärtigen Ruhezone, die entstanden sei, nachdem die \nBeklagte in der Vergangenheit andere Anträge auch des Klägers \nzu 1) auf Hinterlandbebauung abgelehnt habe. Die Gärten seien \neinsehbar.\n\n21\n\nMit Schriftsätzen vom 15. Dezember 1997 haben die Kläger \nihre Klage auf Verpflichtung der Beklagten zum Erlass von \nAbrissverfügungen an die Beigeladenen zu 1) und 2) \nerweitert.\n\n22\n\nDie Kläger zu 1) und 2) haben ursprünglich beantragt,\n\n23\n\ndie den Beigeladenen zu 2) erteilte \nBaugenehmigung der Beklagten vom 22. Februar 1996 \nsowie die entsprechenden Widerspruchsbescheide der \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 28. Juli 1997 \naufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den \nBeigeladenen zu 2) den Abriss des Hauses \nxxxxxxxxxxxxxxxxxx aufzugeben,\n\n24\n\nder Kläger zu 1) hat ferner beantragt,\n\n25\n\ndie den Beigeladenen zu 1) erteilte \nBaugenehmigung der Beklagten vom 20. Dezember 1996 \nsowie den entsprechenden Widerspruchsbescheid der \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxx vom 28. Juli 1997 \naufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den \nBeigeladenen zu 1) den Abriss des Hauses \nxxxxxxxxxxxxxxxxxx und xxxx aufzugeben.\n\n26\n\nDie Beklagte hat erklärt, in die Klageerweiterungen aus den \nSchriftsätzen vom 15. Dezember 1997 willige sie nicht ein; die \nKlageänderung sei zudem nicht sachdienlich, da ein \nVorverfahren nicht durchgeführt sei; ein entsprechender Antrag \nauf Erlass einer Abrissverfügung sei bei ihr nicht gestellt \nworden. \n\n27\n\nIn der mündlichen Verhandlung haben die Kläger die Anträge \naus den Schriftsätzen vom 15. Dezember 1997 nicht mehr \naufrechterhalten.\n\n28\n\nDie Kläger zu 1) und 2) beantragen,\n\n29\n\ndie den Beigeladenen zu 2) erteilte \nBaugenehmigung der Beklagten vom 22. Februar 1996 \nsowie die entsprechenden Widerspruchsbescheide der \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 28. Juli 1997 \naufzuheben,\n\n30\n\nder Kläger zu 1) beantragt ferner,\n\n31\n\ndie den Beigeladenen zu 1) erteilte \nBaugenehmigung der Beklagten vom 20. Dezember 1996 \nsowie den entsprechenden Widerspruchsbescheid der \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxx vom 28. Juli 1997 \naufzuheben.\n\n32\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n33\n\ndie Klagen abzuweisen.\n\n34\n\nSie führt aus, dass die erteilten Genehmigungen keine \nNachbarrechte verletzten. Eine dritte Wohnung im Hause \nxxxxxxxxxxxxxxxxxx entstehe nicht. Mit Schriftsätzen vom \n31. Oktober 1997 hat sie auf die hinsichtlich der Höhe der \nVorhaben erteilte Nachtragsbaugenehmigung bzw. „Belassung\" \nhingewiesen. \n\n35\n\nDie Beigeladenen zu 1) stellen keinen Antrag. \n\n36\n\nDie Beigeladenen zu 2) beantragen, die - ihr Vorhaben \nbetreffende - Klage abzuweisen.\n\n37\n\nGemäß Beschlüssen vom 2. November 2000 hat das Gericht eine \nOrtsbesichtigung durch den Vorsitzenden durchführen lassen; \nwegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die \nNiederschrift vom 30. November 2000 Bezug genommen.\n\n38\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten, der \nGerichtsakte 25 K 5261/98 mit der darin enthaltenen aktuellen \ndeutschen Grundkarte, der Verfahrensakten 7 L 1311/96 und \n7 L 1495/97 sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n39\n\nEntscheidungsgründe\n\n40\n\nDie Kammer konnte über die Klage entscheiden, obwohl die \nordnungsgemäß geladenen Beigeladenen nicht erschienen sind; \ndiese sind mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen \nworden, § 102 Abs. 2 VwGO.\n\n41\n\nSoweit die Kläger durch Einschränkung der ursprünglich \nangekündigten Klageanträge die Klage sinngemäß teilweise \nzurückgenommen haben, war das Verfahren einzustellen, § 92 \nAbs. 3 VwGO.\n\n42\n\nDie noch verbliebene Anfechtungsklage hat für beide Kläger \nin vollem Umfang Erfolg.\n\n43\n\nDie Klage ist hinsichtlich beider Kläger zulässig. Die \ngetrennt erhobenen, vom Gericht verbundenen Klagen sind \njeweils fristgerecht gemäß § 74 Abs. 1 VwGO erhoben worden. \nBeide Kläger haben ein ordnungsgemäßes Vorverfahren \ndurchgeführt, insbesondere jeweils fristgerecht Widerspruch \nerhoben, §§ 68 ff. VwGO. Hinsichtlich der Klagebefugnis, § 42 \nAbs. 2 VwGO, hat die Kammer insbesondere unter dem in den \nvorangegangenen vorläufigen Rechtsschutzentscheidungen \nangesprochenen Aspekt, dass die Kläger jeweils Miteigentümer \nihrer Grundstücke sind, keine Bedenken. \n\n44\n\nDie Klagerechte sind auch nicht verwirkt. Die Kläger haben \nsich jeweils kurzfristig gegen die ihnen mitgeteilten \nBaugenehmigungen gewandt. Eine Verwirkung ergibt sich auch \nnicht daraus, dass die Beklagte mit Schriftsätzen vom \n15. Dezember 1997 auf die Erteilung der \nNachtragsbaugenehmigung vom 24. März 1997 an die Beigeladenen \nzu 2) und der „Belassung\" vom 16. September 1997 an die \nBeigeladenen zu 1) hingewiesen hat und die Kläger nach Erhalt \ndieser Schriftsätze gegen diese Entscheidungen selbstständige \nRechtsmittel nicht eingelegt haben. Anzumerken ist insoweit, \ndass die den Beigeladenen zu 1) erteilte, als rechtliche \nHandlungsform in der BauO NRW nicht vorgesehene sog. \n„Belassung\" ausweislich ihres Ausspruchs, das Vorhaben \nentspreche den öffentlichrechtlichen Vorschriften, der Sache \nnach ebenfalls eine Nachtragsbaugenehmigung darstellt. Die \nVerwirkung von Nachbarrechten setzt nach ständiger \nobergerichtlicher Rechtsprechung ein Verhalten des Nachbarn, \naus dem geschlossen werden kann, er werde gegen das Vorhaben \nnicht mehr vorgehen, sowie ein entsprechendes Vertrauen des \nBauherrn voraus; erforderlich ist ferner eine Kausalität des \nVerhaltens des Nachbarn für das Vertrauen des Bauherrn. \nAngesichts der beständigen Einwände der Kläger - nach \nMitteilung der Nachtragsbaugenehmigungen ist die Klage sogar \nnoch um das Abrissverlangen erweitert worden - konnte bei den \nBeigeladenen bereits ein Vertrauenstatbestand nicht bestehen. \nZudem fehlt jedenfalls die Kausalität des Verhaltens der \nKläger für ein etwaiges Vertrauen der Beigeladenen, denn die \nVorhaben waren zu diesem Zeitpunkt bereits im Wesentlichen \nfertig gestellt. \n\n45\n\nDie Klage ist begründet. Die den Beigeladenen zu 2) \nerteilte Baugenehmigung vom 22. Februar 1996 und die den \nBeigeladenen zu 1) erteilte Baugenehmigung vom \n20. Dezember 1996, jeweils in der Fassung der \nWiderspruchsbescheide, sind rechtswidrig und verletzen die \nKläger zu 1) und 2) in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.\n\n46\n\nDie beiden angefochtenen Baugenehmigungen sind zunächst \nobjektiv rechtswidrig. Die Zulässigkeit der Vorhaben beurteilt \nsich nach § 34 BauGB, was näherer Ausführung nicht bedarf. \nNach § 34 Abs. 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang \nbebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich - was \nvorliegend allein entscheidend ist - nach der \nGrundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart \nder näheren Umgebung einfügt. Diese Zulässigkeitsvoraussetzung \n- hinsichtlich der weiteren Anforderungen des § 34 Abs. 1 \nBauGB bestehen keine Bedenken - ist nicht erfüllt.\n\n47\n\nDie Zulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen zu 1) \nergibt sich nicht auf Grund einer Bindungswirkung der am \n3. Juni 1996 erteilten Teilungsgenehmigung nach §§ 19 Abs. 1 \nNr. 2, 20 Abs. 1 Nr. 2, 21 Abs. 1 BauGB a.F., da diese \nTeilungsgenehmigung ausweislich der Verwaltungsvorgänge den \nKlägern nicht bekannt gegeben worden ist; das Bauvorhaben der \nBeigeladenen zu 2) war ohnehin bereits vor Erteilung der \nTeilungsgenehmigung genehmigt worden.\n\n48\n\nDie nach § 34 Abs. 1 BauGB maßgebliche nähere Umgebung, der \nsog. „Rahmen\", in den sich das Vorhaben einfügen muss, wird \nnach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung in zweierlei \nWeise bestimmt; entscheidend für den „Rahmen\" ist in einer \nRichtung, wie weit das Vorhaben prägende Wirkung auf seine \nUmgebung hat, und in umgekehrter Richtung, wie weit die \nvorhandene Umgebungsbebauung ihrerseits das Baugrundstück \nprägt. In Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass der \nmaßgebliche Rahmen von der Bebauung des Straßengevierts \nzwischen xxxxxxxxxxxxx, xxxxxxxxxxxxxxxx, xxxxxx xxxxxxxxxx \nund xxxxxxxxxxxxx gebildet wird. Die Bauvorhaben selbst \n- Einfamilienhäuser mit Firsthöhen, die niedriger als die \numgebende Bebauung sind - haben über den Straßenrandbereich \nhinaus keine weitere prägende Wirkung; sie sind bereits von \nden anderen Straßenseiten aus kaum wahrnehmbar. Auch die \nUmgebungsbebauung aus ein- und zweigeschossigen Wohnhäusern \nprägt lediglich den „Blockinnenbereich\". Ob auch noch die \njeweils gegenüberliegenden Seiten der genannten vier Straßen \nzum maßgeblichen Rahmen gehören, mag dahinstehen, da deren \nBebauung sich von der innerhalb des Gevierts vorhandenen nicht \nunterscheidet. Diese Einschätzung entspricht derjenigen aus \nden vorangegangenen Entscheidungen im vorläufigen \nRechtsschutzverfahren (OVG NRW, Beschluss vom 15. August 1996 \n- 10 B 1916/96 - im Verfahren betreffend das Vorhaben der \nBeigeladenen zu 2)). \n\n49\n\nNicht maßgeblich für den nach § 34 Abs. 1 BauGB \nheranzuziehenden Rahmen ist die deutlich verdichtetere \nBebauung entlang der xxxxxx xxxxxx in Richtung zum Zentrum von \nxxxxxxxx an der xxxxxxxxx xxxxxx. Hier finden sich auch \nmassive, mindestens dreigeschossige Vorhaben. Es findet sich \nim Übrigen zudem intensive Hinterlandbebauung in der Art und \nmit der gleichen Wirkung, wie sie die Vorhaben der \nBeigeladenen für die Grundstücke der Kläger haben. Allerdings \nist diese - der Sache nach - „Hinterlandbebauung\" überwiegend \nauf Grund von Bebauungsplänen entstanden, die eine Mehrzahl \nkleiner, als Wohnwege gepflasterter Straßen und Stichwege \n(xxxxxxxxxxxxxxxxxxx, xxxxxxxxxxxxxxxxx) im Bereich zwischen \nxxxxxxxxxxxxx und xxxxxxxxxxxxxxxx vorsehen. Eine ähnliche \nVerdichtung sieht ein städtischer Bebauungsplan im Bereich \nxxxxxx xxxxxx / xxxxxxxxxxxxx vor, die Gegenstand des zuvor \nverhandelten Verfahrens 25 K 5261/98 war. Diese Bebauung ist \nindes von derjenigen im maßgeblichen Straßengeviert deutlich \nabgesetzt und entfernt und hat insoweit keine prägende Wirkung \nfür die streitbefangenen Grundstücke der Beigeladenen. Diese \ngehören vielmehr zum Randbereich der älteren, aufgelockerteren \nBebauung in xxxxxxxx zwischen xxxxxxxxxxxxx, xxxxxxxxxxxxx, \nxxxxxxxxxxxxxx bzw. xxxxxxxxxxxxxx und xxxxxxxxxxxxxxxx. \n\n50\n\nDer maßgebliche Rahmen ist geprägt durch straßenrandnahe \nWohnhausbebauung. Im Übrigen finden sich im Innenbereich des \nStraßengevierts lediglich einige Garagengebäude sowie der \nPavillon hinter dem Haus xxxxxxxxxxxxxxxxx; im Wesentlichen \nist der innere Bereich gärtnerisch genutzt. Die \nMehrfamilienhäuser an der xxxxxxxxx xxxxxx, insbesondere \nNr. xxxx und xxxx, die als Hausgruppen jeweils von der \nxxxxxxxxxxxxxxxx aus rechtwinklig in den inneren Bereich \nausgerichtet sind und Baukörper von ca. 40 m Tiefe ausmachen, \nsind nicht geeignet, den im Übrigen freien Innenbereich im \nSinne einer mit Wohnhäusern überbaubaren Fläche zu prägen; sie \nsind deutlich zur xxxxxxxxxxxxxxxx hin ausgerichtet und \nwirken, was durch die drei zugehörigen Garagengebäude und \nderen Erschließungsweg deutlich wird, von der übrigen Bebauung \nabgegrenzt. Ob die den Baugrundstücken benachbarten \nGaragengebäude im Hintergelände, insbesondere die beiden \nGebäude auf Flurstück xxx (hinter xxxxxxxxxxxxxxxx), ggf. als \nFremdkörper aus der Betrachtung auszuscheiden wären, was \nimmerhin erwägenswert erscheint, kann dahinstehen; diese \nerreichen zwar die Bebauungstiefe wie die streitbefangenen \nHäuser Nr. xxxx und xxxx, stellen aber jedenfalls eine anders \ngeartete Nutzung dar und kommen als Vorbild für eine \nWohnnutzung nicht in Betracht.\n\n51\n\nDie streitbefangenen Vorhaben fallen damit „aus dem \nRahmen\". Dies bedeutet nicht ohne weiteres, dass sie deshalb \nunzulässig sind. Ein „aus dem Rahmen fallendes\" Vorhaben fügt \nsich nach ständiger Rechtsprechung nur regelmäßig nicht in die \nEigenart der näheren Umgebung ein; Voraussetzung dafür, dass \nes sich ausnahmsweise doch einfügen kann, ist, dass es weder \nselbst noch infolge einer Vorbildwirkung geeignet ist, \nbodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen oder \nvorhandene Spannungen zu erhöhen. Dies ist nicht der Fall. \nBeide Vorhaben begründen jeweils für sich bodenrechtlich \nbeachtliche Spannungen. \n\n52\n\nDies ergibt sich zwar nicht aus der Erwägung, die die \nxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxx in ihrer Verfügung vom \n17. Juli 1997 tragend angestellt hat, dass sich die Spannungen \ndadurch ergäben, dass Nachbarbeschwerden gegen die \nBaugenehmigungen eingelegt wurden. Eine solche personalisierte \nBetrachtungsweise ist dem Bauplanungsrecht, für welches die \nobjektiven Grundstücksverhältnisse maßgeblich sind, fremd. \n\n53\n\nBeide Vorhaben begründen allerdings schon jeweils selbst \nbodenrechtlich beachtliche Spannungen. Die Grundstücke in dem \nmaßgeblichen Straßengeviert sind dadurch geprägt, dass sie \nstraßenseitig mit Wohnhäusern bebaut sind und der rückwärtige \nBereich eine zusammenhängende Ruhezone bildet. Dieser \nBewertung stehen die vorhandenen Garagengebäude nicht \nentgegen. Das Garagengebäude des Klägers zu 1) steht relativ \nnah hinter seinem Wohnhaus, hinter diesem Garagengebäude \nbefindet sich sein großer Garten. Das Garagengebäude des \nKlägers zu 2) ist in die Nutzung seines Gartens integriert. \nEbenso nah den Wohnhäusern zugeordnet sind die Garagengebäude \nim Bereich der xxxxxxxxxxxxx. Die zu den Mehrfamilienhäusern \nan der xxxxxxxxxxxxxxxx gehörenden Garagengebäude prägen den \nInnenbereich des Straßengevierts nicht, sondern wirken wie \neine Abgrenzung dieser Bebauung an der xxxxxxxxxxxxxxxx zu der \nübrigen Bebauung. Selbstständig im Innenbereich des \nStraßengevierts stehen lediglich die Garagengebäude auf dem \nbenachbarten Flurstück xxx hinter dem Haus xxxxxxxxxxxxxxxx, \nwelche allerdings nach dem in der Ortsbesichtigung durch den \nVorsitzenden gewonnenen und der Kammer vermittelten \ntatsächlichen Eindruck angesichts ihres vergleichsweise \ngeringen Umfangs noch nicht geeignet sind, dem gesamten \nBereich den Charakter als rückwärtige Ruhezone zu nehmen. In \ndiesen Bereich dringt mit den genehmigten Vorhaben nunmehr \nerstmals eine anders geartete Nutzung zu Wohnzwecken ein, die \nangesichts ihrer vielfältigen Ausstrahlungen - mit Wohnhäusern \nsind deutlich weiter gehende Lebensäußerungen verbunden als \nmit Garagengebäuden - den Charakter der rückwärtigen Ruhezone \nbeeinträchtigen und damit bodenrechtlich beachtliche \nSpannungen begründen. \n\n54\n\nBeide Vorhaben haben zudem Vorbildwirkung für eine weitere \nBebauung im Innenbereich des Straßengevierts auf den \nrückwärtigen unbebauten Flächen der Nachbargrundstücke. Für \neine Bebauung in Betracht kommt zunächst der rückwärtige \nBereich des an das Haus xxxxxxxxxxxxxxxxxx anschließenden \nFlurstücks xxx (xxxxxxxxxxxxxxxxxxx). Vorbildwirkung besteht \nferner für die auf der anderen Seite anschließende \nParzelle xxx (xxxxxxxxxxxxxxxx); diese Vorbildwirkung wird \ndeutlich dadurch, dass nach Mitteilung der Beklagtenvertreter \nin der mündlichen Verhandlung vor kurzem eine Bauvoranfrage \nzur Bebauung der Freifläche hinter den beiden Garagengebäuden \ngestellt worden ist. Ebenso für eine rückwärtige Bebauung \nkommen in Betracht die Flurstücke xxx, xxx, xxx und xxx \n(xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx) und xxx, xxx, xxx, xxx, ggf. auch \nxxx (xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx bzw. xx). Insbesondere der \nletztgenannte Bereich besteht aus einer unbebauten Fläche \nzwischen xxxxxx xxxxxx und xxxxxxxxxxxxxxxx, die knapp 100 m \ntief ist. Hier ist jeweils eine zweite Häuserreihe im \nHinterland möglich, wie auch der während des Verfahrens vom \nPlanungsamt erstellte Planentwurf verdeutlicht; die ggf. zu \nerrichtenden Häuser könnten - wie die Vorhaben der \nBeigeladenen - durch Stichwege zur xxxxxxxxxxxxx bzw. zur \nxxxxxxxxxxxxxxxx erschlossen werden, für deren Anlage \nlediglich bei einigen der Grundstücke ggf. eine im Weg \nstehende Garage beseitigt werden müsste. So weit das OVG NRW \nin seinem genannten Beschluss vom 15. August 1996 \n- 10 B 1916/96 - erwogen hat, eine Vorbildwirkung könne ggf. \ndeshalb zu verneinen sein, weil das ursprüngliche \nFlurstück xxx (xxxxxxxxxxxxxxxx) das größte Grundstück in dem \nGeviert sei - die Frage ist im Ergebnis offen gelassen \nworden -, ist dies schon durch die gestellte weitere \nBauvoranfrage deutlich widerlegt. Im Übrigen sind auch die \ngenannten übrigen Grundstücke hinreichend groß, um auch nach \neiner Teilung ausreichend große rückwärtige Bauplätze zu \nermöglichen; allein zwischen xxxxxxxxxxxxxxxx bis xx und \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxx bis xx können acht weitere Baugrundstücke \nmit für Großstadtverhältnisse durchaus noch beachtlichen \nGrundstücksgrößen von je ca. 500 qm entstehen. Eine derartige \nBebauung führt allein schon wegen der ungeordneten \nErschließungssituation mit bis zu ca. 10 jeweils bis zu 70 m \ntiefen Stichwegen, die auf zwei relativ schmale Straßen \ntreffen, zu bodenrechtlich beachtlichen Spannungen. \n\n55\n\nHinsichtlich des später genehmigten Vorhabens der \nBeigeladenen zu 1), xxxxxxxxxxxxxxxxxx und xxxx, ist ergänzend \nauszuführen, dass dieses auch nicht deshalb sich etwa \ninnerhalb des Rahmens hält, weil es in der Lücke zwischen dem \nvorher genehmigten Haus xxxxxxxxxxxxxxxxxx und dem \nursprünglich vorhandenen Haus xxxxxx xxxxxxxxx steht. \nMaßgeblich nach § 34 BauGB ist die vorhandene Bebauung; zum \nZeitpunkt der Erteilung der Genehmigung an die Beigeladenen \nzu 1) war das Haus xxxxxxxxxxxxxxxxxx noch nicht errichtet. Im \nÜbrigen war die erteilte Genehmigung angefochten; noch nicht \nbestandskräftig genehmigte Vorhaben sind noch nicht geeignet, \ndie maßgebliche Bebauung im Sinne des § 34 BauGB derartig zu \nprägen, dass etwa schon realisierte, wenn auch weiterhin \nangefochtene Vorhaben sich quasi gegenseitig ihre Zulässigkeit \nvermitteln könnten. Schließlich wäre auch bei abweichender \nBetrachtung der isolierte Baukörper xxxxxxxxxxxxxxxxxx als \ndeutlicher Fremdkörper aus einer Bestimmung der innerhalb des \nmaßgeblichen Rahmens vorhandenen prägenden Bebauung \nauszuscheiden. \n\n56\n\nDiese Bewertung der vorhandenen Situation durch das Gericht \nbedeutet nicht, dass eine Bebauung des inneren Gevierts auf \nkeinen Fall möglich ist. Die Stadt xxxxxxxx hat die \nMöglichkeit, wenn sie hier weitere Bebauung ermöglichen will - \neine Bebauung an sich ist nicht völlig von der Hand zu weisen \nangesichts der zuvor schon erwähnten deutlich verdichteteren \nBebauung in den anschließenden Gebieten in Richtung der \nxxxxxxxxxxxxxxxx sowie der Attraktivität von xxxxxxxx als \neiner der bevorzugten Wohngegenden von xxxxxxxx, vgl. auch §§ \n1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2, 1 a Abs. 1, 1. Halbs. BauGB -, dies \ndurch Aufstellung eines Bebauungsplanes zu tun. Hierbei kann \ninsbesondere für eine ordnungsgemäße Erschließung gesorgt \nwerden - für eine innere Erschließung kommt nach den örtlichen \nVerhältnissen ohne weiteres ein Ausbau des Garagenweges hinter \nder xxxx xxxxxxxxxxxx und ein Stichweg in den \nBlockinnenbereich in Betracht -; vor allem aber haben die \nAnlieger in einem solchen Verfahren die rechtliche \nMöglichkeit, ihre Interessen einzubringen, § 3 Abs. 2 BauGB, \nüber welche sodann vom Rat der Stadt zu beraten und \nbeschließen wäre; ferner stehen ihnen in einem solchen \nVerfahren weitere Rechtsschutzmöglichkeiten offen (§ 47 \nVwGO).\n\n57\n\nDie hiernach rechtswidrigen Baugenehmigungen verletzen die \nKläger zu 1) und 2) im Umfang der jeweiligen Klage auch in \nihren subjektiven Nachbarrechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO.\n\n58\n\nAllerdings vermittelt die nach Vorstehendem verletzte \nVorschrift des § 34 BauGB nicht in vollem Umfang \nNachbarschutz. Nachbarschützend ist sie, soweit es um die Art \nder baulichen Nutzung geht; nach ihrer Art fügen sich die \nstreitbefangenen Wohnhäuser aber in die umgebenden Wohnhäuser \nein. Darüber hinaus ergibt sich eine nachbarschützende Wirkung \nallein aus dem im Erfordernis des „Einfügens\" verankerten \nGebot der Rücksichtnahme. Dies beinhaltet nach der ständigen \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass umso mehr \nan Rücksichtnahme verlangt werden kann, je empfindlicher und \nschutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die \nRücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt; \numgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen \nwill, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und \nunabweisbarer die von ihm mit seinem Vorhaben verfolgten \nInteressen sind. Die hierbei vorzunehmende Interessenabwägung \nhat sich an dem Kriterium der Unzumutbarkeit auszurichten, und \nzwar in dem Sinne, dass dem Betroffenen die nachteilige \nEinwirkung des streitigen Bauwerks billigerweise nicht mehr \nzugemutet werden kann. Dem Gebot der Rücksichtnahme kommt \nnachbarschützende Wirkung zu, wenn in qualifizierter und \nindividualisierter Weise auf schutzwürdiger Interessen eines \nerkennbar begrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. \n\n59\n\nDer Kläger zu 1) als unmittelbar angrenzender Nachbar \nbeider Bauvorhaben und der Kläger zu 2) als unmittelbar \nangrenzender Nachbar des Vorhabens der Beigeladenen zu 2) \ngehören jedenfalls zu dem erkennbar begrenzten Kreis Dritter, \nauf deren Interessen Rücksicht zu nehmen ist; jedenfalls für \ndie Kläger hat das Gebot der Rücksichtnahme nachbarschützende \nWirkung. \n\n60\n\nBeide Vorhaben sind - im Umfang der jeweiligen \nKlageanträge - gegenüber den Klägern rücksichtslos. Die Kläger \nsind Eigentümer von Grundstücken, die - wie dargelegt - zu \neiner rückwärtigen Ruhezone hin ausgerichtet und durch diese \ngeprägt sind. Durch diese Struktur der Bebauung sind sie in \nhohem Maße schutzwürdig. Die beiden Vorhaben, und zwar jedes \nfür sich, führen zu einem Eindringen bisher nicht vorhandener \nLebensäußerungen in gewichtigem Umfang in den Bereich der \nrückwärtigen Ruhezone. Mit den Wohnhäusern, die jeweils zwei \nWohneinheiten aufweisen, sind zunächst im rückwärtigen Bereich \nbisher nicht vorhandene Lebensäußerungen der Bewohner \nverbunden, abgesehen vom Zufahrtverkehr vor allem auch durch \nabendliche Freizeitnutzung der Gartenbereiche, auch mit \nBesuchern. Eine derartige Freizeitnutzung findet zwar auch auf \nden Grundstücken der Kläger statt, doch sind diese angesichts \ndes Abstandes der Häuser jeweils voneinander so weit entfernt, \ndass diese nicht als „Vorbelastung\" des Gebietes bewertet \nwerden kann. Die hinzutretenden Nutzungen durch die Vorhaben \nder Beigeladenen sind hingegen den Ruhezonen auf den \nGrundstücken der Kläger unmittelbar benachbart. Zu diesen \nLebensäußerungen der Bewohner selbst treten weitere \nBelastungen der rückwärtigen Ruhezone durch weiteren Verkehr \nzu den Vorhaben durch Besucher, Lieferanten, Handwerker, \nPostzustellung und Ähnliches. Die Interessen der Beigeladenen \nsind demgegenüber nur von geringem Gewicht. Die Errichtung \nihrer Bauvorhaben drängte sich nach der vorgegebenen \nSiedlungsstruktur in keiner Weise auf und erscheint in keiner \nWeise unabweisbar. Mit den Baugenehmigungen ging es im Kern \ndarum, den großen rückwärtigen Bereich des ursprünglichen \ngroßen Flurstücks xxx zu Bauland zu machen und für den \nEigentümer hierdurch einen Vermögenszuwachs durch Erzielung \ndes in der betroffenen Gegend vergleichsweise hohen \nBaulandpreises zu bewirken. In der Abwägung der so gewichteten \nInteressen erscheinen die beiden Bauvorhaben gegenüber den \nKlägern billigerweise nicht mehr zumutbar.\n\n61\n\nDieser Bewertung durch die Kammer steht nicht entgegen, \ndass beide Bauvorhaben in den vorangegangenen vorläufigen \nRechtsschutzverfahren durch die früher zuständige Kammer, das \nVorhaben der Beigeladenen zu 2) auch vom OVG NRW nicht als \nrücksichtslos bewertet worden sind. Dies ergibt sich schon \ndaraus, dass diese Entscheidungen im vorläufigen \nRechtsschutzverfahren auf Grund summarischer Prüfung ergangen \nsind, ohne dass die Spruchkörper zuvor durch eine \nOrtsbesichtigung durch den jeweiligen Berichterstatter einen \ntatsächlichen Eindruck von der Örtlichkeit gewonnen hatten. \nZudem ist die vorangegangene Entscheidung des OVG NRW vom \n15. August 1996 - 10 B 1916/96 -von dem Verständnis geprägt, \ndass die Regelungen des Abstandsflächenrechts - welche von \nbeiden Vorhaben eingehalten sind - die Anforderungen an das \nGebot der Rücksichtnahme abschließend regeln (Beschlussabdruck \nS. 5). Nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts\n\n62\n\nBeschluss vom 11. Januar 1999 - 4 B 128.98 -, ZfBR 1999 \nS. 169, 170\n\n63\n\nkann § 34 BauGB im Hinblick auf das Rücksichtnahmegebot \nallerdings auch dann verletzt sein, wenn die landesrechtlichen \nAbstandsflächenvorschriften eingehalten sind; das \nBundesverwaltungsgericht betont in der genannten Entscheidung, \ndass es dies schon seit Jahren so sehe, und es betont ferner, \ndass die nachbarlichen Belange betreffend Belichtung, \nBesonnung, Belüftung und Begrenzung von Einsichtsmöglichkeiten \nnicht nur bauordnungsrechtlich, sondern wegen ihrer \nstädtebaulichen Bedeutung auch bauplanungsrechtlich geregelt \nwerden dürfen. Demgegenüber ist das OVG NRW im vorangegangenen \nVerfahren von einer abschließenden Regelung durch das \nAbstandsflächenrecht auch bezogen auf den „Sozialabstand\" \nausgegangen. Es hat das Gebot der Rücksichtnahme zusätzlich \nlediglich bezogen auf das Eindringen eines Bauvorhabens in \neine rückwärtige Ruhezone erwogen und die Verletzung wegen der \ngeringen Maße des Baukörpers des Vorhabens der Beigeladenen \nzu 2) verneint. Die weiteren, oben dargelegten neu \nhinzutretenden umfänglichen Lebensäußerungen in der bisherigen \nrückwärtigen Ruhezone, die nach dem von der Kammer gewonnenen \ntatsächlichen Eindruck die Unzumutbarkeit der Vorhaben \ngegenüber den Klägern begründen, sind hingegen nicht erwogen \nworden.\n\n64\n\nNach Vorstehendem waren die beiden angefochtenen \nBaugenehmigungen vom 22. Februar 1996 an die Beigeladenen \nzu 2) und vom 20. Dezember 1996 an die Beigeladenen zu 1) \nantragsgemäß aufzuheben. Die Kammer weist darauf hin, dass \nhierdurch die Nachtragsbaugenehmigungen betreffend Höhe und \nFenstergestaltung der Vorhaben, die den Beigeladenen zu 2) \nunter dem 24. März 1997 und den Beigeladenen zu 1) sinngemäß \n(„Belassung\") unter dem 16. September 1997 erteilt worden \nsind, gegenstandslos geworden sind.\n\n65\n\nDie Kostenentscheidung folgt, soweit die Klage \nzurückgenommen worden ist, aus § 155 Abs. 2 VwGO, soweit über \ndie Klage entschieden worden ist, aus § 154 Abs. 1 VwGO. Den \nauf die Klagerücknahme entfallenden Kostenanteil bewertet die \nKammer als nur geringfügig im Sinne des § 155 Abs. 1 Satz 3 \nVwGO, sodass sie von einer Kostenquote zu Lasten der Kläger \nabgesehen hat. Den Beigeladenen zu 2) waren Kosten \naufzuerlegen, da sie einen Klageabweisungsantrag angekündigt \nhatten und damit unterlegen sind, § 154 Abs. 3 und 1 VwGO. \nBezogen auf das Vorhaben der Beigeladenen zu 2) tragen \ninsoweit die Beigeladenen zu 2) und die Beklagte die Kosten \njeweils zur Hälfte. Hinsichtlich des Vorhabens der \nBeigeladenen zu 1) trägt die Beklagte die Kosten allein. Da \ndie Vorhaben gleichgewichtig sind, hat die Kammer hieraus \ninsgesamt die Kostenquote von drei Vierteln zu Lasten der \nBeklagten und einem Viertel zu Lasten der Beigeladenen zu 2) \ngebildet. Die Beigeladenen zu 1) und 2) tragen ihre \naußergerichtlichen Kosten jeweils selbst, § 162 Abs. 3 VwGO, \ndies schon deshalb, weil sie in der Sache unterlegen sind; \ndass die Beigeladenen zu 2) ebenfalls ein Kostenrisiko \nübernommen haben, bietet deshalb keine Veranlassung dafür, der \nBeklagten einen Teil ihrer außergerichtlichen Kosten \naufzuerlegen.\n\n66\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nfolgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n67","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303122","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-01-15/25-k-7431-97","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":13},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303122","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303122","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-01-15/25-k-7431-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303122","retrieved":"2026-07-09 03:29:22.327951+00:00"}}