{"status":"available","doknr":"OLD303133","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:0112.15K4098.00A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-01-12","aktenzeichen":"15 K 4098/00.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am xxxxxxxxxxxx 1967 in Ferizaj und xxxxxxxxxxx 1977 in \nBudakovo geborenen Kläger zu 1) und 2) sind albanische \nVolkszugehörige aus dem Kosovo und Staatsangehörige der \nBundesrepublik Jugoslawien (Serbien/Montenegro). Der am \nxxxxxxxx 1999 in xxxxx geborene Kläger zu 2) ist ihr Sohn.\n\n3\n\nDer Kläger zu 1) reiste erstmals im Juli 1992 in die \nBundesrepublik Deutschland ein, beantragte am 14. Juli 1992 \ndie Anerkennung als Asylberechtigter und wurde vom Bundesamt \nfür die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) \nangehört. Wegen des Inhalts der Anhörung wird auf das \nAnhörungsprotokoll Bezug genommen.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 6. April 1993 - xxxxxxxxxxxxx - lehnte das \nBundesamt den Asylantrag ab, stellte fest, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und \nforderte den Kläger zu 1) unter Fristsetzung und Androhung der \nAbschiebung zur Ausreise auf. Die gegen den Bescheid erhobene \nKlage hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf durch \nrechtskräftiges Urteil vom 6. Mai 1994 - 13 K 5405/93.A - als \nunzulässig abgewiesen.\n\n5\n\nNachdem sein Aufenthalt zunächst weiter geduldet worden \nist, stellte der Kläger zu 1) am 18. Juni 1997 einen ersten \nFolgeantrag, in welchem er sich auf die Verschlechterung der \nLage im Heimatland berief. Mit Bescheid vom 28. November 1997 \nlehnte das Bundesamt den Antrag ab und forderte den Kläger \nunter erneuter Fristsetzung und Androhung der Abschiebung zur \nAusreise auf. Ein hiergegen gerichtetes vorläufiges \nRechtsschutzverfahren blieb erfolglos (Verwaltungsgericht \nDüsseldorf, Beschluss vom 15. Januar 1998 - 1 L 6099/97.A). \nMit Beschluss vom 10. Juni 1998 - 1 L 2628/98.A - änderte das \nVerwaltungsgericht Düsseldorf den vorstehenden Eilbeschluss ab \nund ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage \n15 K 10050/97.A an, soweit im Bescheid des Bundesamtes die \nAbschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien angeordnet \nworden war. Die Klage 1 K 10050/97.A wurde später durch \nBeschluss vom 11. August 1999 nach Klagerücknahme \neingestellt.\n\n6\n\nDie Klägerin reiste im Januar 1998 noch unverheiratet unter \nihrem Mädchennamen xxxxxxxxx in die Bundesrepublik Deutschland \nein und suchte um die Anerkennung als Asylberechtigte nach. \nZur Begründung berief sie sich darauf, die Polizei habe \nmehrfach nach dem Kläger zu 1) gesucht, dem sie im Jahre 1992 \ndie Ehe versprochen habe. Mit Bescheid vom 3. Juni 1998 lehnte \ndas Bundesamt ihren Asylantrag ab, stellte fest, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und \nforderte die Klägerin unter Fristsetzung und Androhung der \nAbschiebung zur Ausreise auf. Die gegen den Bescheid erhobene \nKlage wies das Verwaltungsgericht Düsseldorf durch Urteil vom \n24. Februar 2000 - 1 K 5335/98.A - ab, den Antrag auf \nZulassung der Beschwerde wies das OVG NRW durch Beschluss vom \n26. April 2000 - 13 A 1985/00.A - zurück. Mit Schriftsatz \nihres Prozessbevollmächtigten vom 13. Mai 2000 suchten die \nKläger zu 1) und 2), die am 5. August 1998 in der \nBundesrepublik Deutschland die Ehe geschlossen hatten, erneut \num Anerkennung als Asylberechtigte nach und stellten zugleich \nfür ihren Sohn xxxxxx, den Kläger zu 3), einen \nAsylerstantrag.\n\n7\n\nZur Begründung beriefen sie sich auf die Besorgnis, die \namerikanischen Schutztruppen könnten aus dem Kosovo abgezogen \nwerden sowie darauf, dass das Aufbauprogramm für den Kosovo \nunzureichend sei. Zudem verwiesen sie darauf, dass sich die \nKlägerin erneut in Umständen befinde; voraussichtlicher \nGeburtstermin sei der 4. November 2000.\n\n8\n\nMit Bescheid vom 16. Juni 2000 lehnte das Bundesamt das \nAsylgesuch des Klägers zu 3) als offensichtlich unbegründet \nab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \nAuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht \nvorliegen und forderte den Kläger zu 3) unter Fristsetzung und \nAndrohung der Abschiebung zur Ausreise auf. Mit zwei weiteren \nBescheiden vom 20. Juni 2000 lehnte das Bundesamt es ab, \nbezüglich der Kläger zu 1) und 2) ein weiteres Asylverfahren \ndurchzuführen und die Entscheidung nach § 53 AuslG wieder \naufzugreifen. Der den Kläger zu 1) betreffende Bescheid war \nzusätzlich mit einer Ausreiseanforderung, \nAbschiebungsandrohung und einer Ausreisefrist von einer Woche \nversehen.\n\n9\n\nVorläufige Rechtsschutzanträge der Kläger blieben erfolglos \n(Beschlüsse vom 7. Juli 2000 - 15 L 1990/00.A bezüglich des \nKlägers zu 3) und 19. Juli 2000 - 15 L 2093/00.A bezüglich der \nKläger zu 1) und 2)).\n\n10\n\nGegen alle drei Bescheide wurden rechtzeitig Klagen erhoben \n(15 K 4098/00.A - Kläger zu 3) -, 15 K 4389/00.A und \n15 K 4390/00.A bezüglich der Kläger zu 1) und 2), die durch \nBeschluss vom 25. Juli 2000 zur gemeinsamen Verhandlung und \nEntscheidung unter dem erstgenannten Aktenzeichen verbunden \nworden sind.\n\n11\n\nZur Begründung ihrer Klage haben die Kläger sich auf ihr \nbisheriges Vorbringen berufen und ergänzend vorgetragen, bei \neiner Rückkehr in den Kosovo seien sie schwersten Gefahren für \nLeib und Leben in Folge der Verwendung uranhaltiger Munition \ndurch die US-Streitkräfte im Kosovokrieg ausgesetzt.\n\n12\n\nDie Kläger beantragen,\n\n13\n\ndie Beklagte unter Aufhebung der Bescheide des \nBundesamtes vom 16. und 20. Juli 2000 zu \nverpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen \nund festzustellen, dass die Voraussetzungen des \n§ 51 Abs. 1 AuslG vorliegen,\n\n14\n\nhilfsweise,\n\n15\n\ndie Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG bezüglich \nder Bundesrepublik Jugoslawien vorliegen.\n\n16\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der in \ndiesem Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge der \nBeklagten und der Ausländerbehörde sowie auf die Auskünfte und \nErkenntnisse Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen \nVerhandlung waren.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n21\n\nDie Bescheide des Bundesamtes sind rechtmäßig und verletzen \ndie Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 \nVwGO.\n\n22\n\nDie Kläger haben keinen Anspruch auf Anerkennung als \nAsylberechtigte und Feststellung der Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 AuslG. Hinsichtlich der Kläger zu 1) und 2) folgt dies \nbereits aus dem Umstand, dass bei ihren Folgeanträgen die \ngemäß § 71 Abs. 1 AsylVfG erforderlichen Voraussetzungen des \n§ 51 Abs. 1 - 3 VwVfG für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens \nersichtlich nicht vorliegen. Bezüglich des im Bundesgebiet \ngeborenen Klägers zu 3) sind die materiellen Voraussetzungen \nfür eine Anerkennung als Asylberechtigter bzw. die \nFeststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 AuslG \nvorliegen, nicht erfüllt. Beides hat das Bundesamt in den \nangefochtenen Bescheiden sowohl hinsichtlich der abstrakten \nAnforderungen an die begehrten Entscheidungen als auch \nhinsichtlich der konkreten Würdigung des Asylvorbringens der \nKläger zutreffend festgestellt. Die Kammer folgt den tragenden \nErwägungen dieser Entscheidungen, die der aktuellen und \neindeutigen Auskunftslage entsprechen und mit der gefestigten \nRechtsprechung übereinstimmen. Zur weiteren Begründung wird \nauf die angefochtenen Bescheide sowie auf die in den \nvorläufigen Rechtsschutzverfahren ergangenen Entscheidungen \nvom 7. und 19. Juli 2000 verwiesen; von der weiteren \nDarstellung wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO, 77 Abs. 2 AsylVfG \nabgesehen.\n\n23\n\nDas hilfsweise Klagebegehren hat gleichfalls keinen \nErfolg.\n\n24\n\nZu Recht hat das Bundesamt die von den Antragstellern \nsinngemäß auch erstrebte erneute Entscheidung zu § 53 AuslG in \nihrem Asylfolgeverfahren von den Voraussetzungen für ein \nWiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 VwVfG abhängig \ngemacht, auch so weit nach Unanfechtbarkeit seiner Bescheide \nvom 28. November 1997 (Kläger) bezw. 3. Juni 1998 (Klägerin) \nim letzten Asyl(Folge-)verfahren entstandene \nAbschiebungshindernisse sinngemäß geltend gemacht werden.\n\n25\n\nBVerwG, Urteil vom 21. März 2000 - 9 C 41.99 -.\n\n26\n\nDas Ergebnis der Überprüfung, die bestandskräftige \nEntscheidung zu § 53 nicht abzuändern, begegnet ebenfalls \nkeinen ernsthaften Zweifeln, weil eine neue Sach- und \nRechtslage i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG nicht eingetreten \nist und neue Beweismittel nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG weder \nbeigebracht noch sonst wie ersichtlich sind, so weit sich die \nKläger auf Gefahren aus der allgemeinen Versorgungs- und \nSicherheitslage im Kosovo berufen. Nach dem flächendeckenden \nEinzug der KFor-Truppen in den Kosovo sowie der Einrichtung \neiner zivilen internationalen Verwaltung durch die UNMIK sind \ngegenwärtig und auf absehbare Zeit weder \nAbschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 \nAuslG - Abs. 3 ist ohnehin nicht einschlägig - noch nach § 53 \nAbs. 6 Satz 1 AuslG ersichtlich.\n\n27\n\nVgl. nur OVG NRW, Urteile vom 30. September 1999 \n- 13 A 2807/94.A -, 10. Dezember 1999 - 14 A 3768/94.A - und \nvom 5. Mai 2000 - 14 A 3334/94.A -; VGH Baden-Württemberg, \nUrteil vom 16. März 2000 - A 14 S 2443/98 -; HessVGH, \nBeschluss vom 15. Februar 2000 - 7 UE 3645/99.A -; Thür.OVG, \nUrteil vom 17. Mai 2000 - 3 UO 202/97 -; OVG Lüneburg, \nBeschluss vom 16. November 2000 - 12 L 3935/00 -.\n\n28\n\nDies hat das Bundesamt in den angefochtenen Bescheiden im \nEinzelnen zutreffend gewürdigt. Hierauf sowie auf die im \nvorliegenden Gerichtsverfahren ergangenen Eilentscheidungen \nder erkennenden Kammer wird gemäß §§ 117 Abs. 5 VwGO, 77 \nAbs. 2 AsylVfG Bezug genommen.\n\n29\n\nSoweit das Bundesamt im Übrigen keine Ermessenserwägungen \nnach § 51 Abs. 5 VwVfG angestellt hat, werden die Kläger \nhierdurch jedenfalls nicht in ihren Rechten verletzt, weil ein \nAbschiebungshindernis nach § 53 AuslG nicht vorliegt.\n\n30\n\nSoweit sich die Kläger im Klageverfahren erstmals auf \nmögliche Gesundheitsgefährdungen durch die Verwendung \nuranhaltiger Munition im Kosovo-Krieg durch die US-Luftwaffe \nberufen, ist die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 \nAbs. 6 Satz 1 AuslG gleichfalls nicht geboten. Die Gewährung \nvon Abschiebungsschutz nach dieser Vorschrift setzt eine dem \nAusländer gegenwärtig individuell mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit im Zielland landesweit konkret drohende \nerhebliche Gefahrensituation für Leib, Leben oder Freiheit \nvoraus.\n\n31\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 1994 - 2 BvL 81 u. \n82/92 -, InfAuslR 1995, 251; BVerwG, Urteile vom \n17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, \n324 = InfAuslR 1996, 149, vom 4. Juni 1996 - 9 C 134.95 -, \nInfAuslR 1996, 289 und vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 -, \nBVerwGE 108, 77.\n\n32\n\nAllgemeine Gefahren, die den Betroffenen nicht persönlich, \nsondern zugleich der gesamten Bevölkerung drohen, unterfallen \nhingegen grundsätzlich dem § 53 Abs. 6 Satz 2 AsylVfG. Ihnen \nist durch Entscheidungen der obersten Landesbehörde nach § 54 \nAuslG Rechnung zu tragen. Die Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 \nAuslG ist im Verfahren eines einzelnen Ausländers damit \ngesperrt, wenn die selbe Gefahr zugleich einer Vielzahl \nweiterer Personen im Abschiebezielstaat droht.\n\n33\n\nBVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 a.a.O.\n\n34\n\nAllerdings gilt die für den Regelfall angeordnete \nSperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG hinsichtlich der \nAnwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG dann nicht, wenn die \nGrundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG die \nGewährung von Abschiebungsschutz gebieten. Das ist der Fall, \nwenn die Abschiebung den Ausländer, dem ein anderweitiger \nAbschiebungsschutz nicht zur Verfügung steht, einer extremen \nGefahrenlage aussetzen würde, d.h. einer Lage, die ihn \ngleichsam „sehenden Auges\" dem sicheren Tod oder schwersten \nVerletzungen aussetzen würde. In derartigen Fällen ist § 53 \nAbs. 6 Satz 2 AuslG verfassungskonform dahingehend auszulegen, \ndass er ausnahmsweise die Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 \nAuslG nicht ausschließt.\n\n35\n\nBVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 a.a.O.\n\n36\n\nDie von den Klägern befürchteten gravierenden \nGesundheitsschäden durch eine Uranverseuchung im Kosovo \nstellten, wenn sich ihr Vorbringen als zutreffend erwiese, \neine generelle Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG \ndar. Eine verfassungskonforme Auslegung des § 53 Abs. 6 Satz 2 \ndahingehend, dass er ausnahmsweise die Anwendung des § 53 \nAbs. 6 Satz 1 AuslG nicht ausschließt, ist zur Überzeugung des \nGerichtes nicht geboten; denn einer extremen \nGefahrensituation, die die Kläger im Falle der Rückkehr in den \nKosovo ihrem sicheren Tod oder sicheren schwersten \nVerletzungen aussetzen würde, ist auf Grund der von den \nKlägern zitierten Erkenntnisquelle sowie der vom Gericht in \ndie mündliche Verhandlung eingeführten Dokumente mit der \nerforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit nicht \nfestzustellen.\n\n37\n\nAllgemein stellt sich die Situation danach wie folgt \ndar:\n\n38\n\nWährend des NATO-Luftkrieges gegen Jugoslawien vom 24. März \nbis 7. Juni 1999 haben A-10 Kampfflugzeuge der USA aus ihren \nBordkanonen etwa 31.000 Granaten mit 10 Tonnen schwach \nradioaktivem abgereicherten Uran („Depleted Uranium\", DU) auf \nBodenziele in Serbien und dem Kosovo abgeschossen. Welcher \nAnteil hiervon auf den Kosovo und welcher auf das übrige \nSerbien sowie auf Montenegro entfällt, wurde von der NATO \nzunächst nicht dezidiert aufgeschlüsselt.\n\n39\n\nSüddeutsche Zeitung vom 28.3.2000 „Plastikbänder gegen \nUranreste\"; Frankfurter Rundschau vom 19.4.2000 „Eurokorps \nführt Kfor-Frie-denstruppe an\"; TAZ vom 2.1.2001 „Gift für \ndie Kosovo-Truppe\" und 8.1.2001 „Merkzettel zum Einsatz\".\n\n40\n\nAuf einer der UNO-Umweltorganisation (UNEP) von der NATO \nzur Verfügung gestellten Karte sind im Kosovo \n112 Einschlagstellen von DU-Munition vermerkt, die sich in \nihrer großen Mehrheit entlang der Westgrenze des Kosovo zu \nAlbanien um die Verbindungsstraße von Pec über Djakovica nach \nPrizren erstrecken und im Übrigen die Gebiete um Klina, Suva \nReca und Urosevac betreffen. Inzwischen verfügt die UN-\nUmweltorganisation UNEP über die vollständigen Koordinaten \naller Einschlagstellen im Kosovo.\n\n41\n\nSpiegel-Online vom 5.1.2001 „NATO untersucht 'Balkan-\nSyndrom'\", TAZ vom 8.1.2001 a.a.O.\n\n42\n\nUNMIK hat begonnen, an den bislang vielfach ungesicherten \nEinschlagstellen Warnschilder mit folgender Aufschrift \nanzubringen „Caution - Area May Contain Residual Heavy Metal \nToxicity - Entry Not Advised\".\n\n43\n\nUNMIK-Webside vom 11.1.2001 „Complete KOSOVO Coverage, UN \nin Kosovo takes steps thwart possible ill effects of depleted \nuranium\".\n\n44\n\nAbgereichertes Uran (DU) ist ein Abfallprodukt aus der \nUrananreicherung von Brennelementen für Kernkraftwerke. Es ist \nbedeutend weniger radioaktiv als Natururan. DU-Waffen \nzertrümmern wegen ihrer hohen Dichte (bis zu 3 Mal schwerer \nals Stahl) nicht nur gepanzerte Fahrzeuge, sie sind auch \nverhältnismäßig billig. Die Munition gibt es in Kalibern \nverschiedener Größe, wobei die großen von Panzern oder \nFlugzeugen, die kleinsten aus Gewehren abgefeuert werden. Die \nMunition ändert ihre Materialeigenschaft beim Aufprall und \nwird zu einer extrem harten Lanze, die mühelos auch dicksten \nPanzerstahl durchschlägt. Anschließend pulverisiert ein großer \nTeil des Materials und entzündet sich im Innenraum des \nPanzers. Reste des Uranstaubes gelangen in die Luft und \nfliegen umher, bis sie durch den ersten Regen an die \nBodenstoffe gebunden werden. Die DU-Geschosse gelten wegen \nihrer Durchschlagskraft zurzeit als die effektivste Waffe zur \nBekämpfung gepanzerter Fahrzeuge.\n\n45\n\nSpiegel-Online vom 6.1.2001 „Stichwort: Uran-Munition\"; T-\nOnline vom 7.1.2001 zum sog. Balkansyndrom; Die Zeit vom \n11.1.2001 „Das Uran-Syndrom\".\n\n46\n\nMit der Entwicklung von Uran-Munition haben die USA bereits \nin den 70er-Jahren begonnen. Erstmals in größerem Umfange \neingesetzt wurden die uranhaltigen Geschosse von einer \ninternationalen Allianz 1991 im Golfkrieg gegen den Irak. Auch \nim Krieg um Bosnien-Herzegowina wurde DU-Munition von den \namerikanischen Luftstreitkräften gegen gepanzerte Bodenziele \nder Serben eingesetzt.\n\n47\n\nSpiegel-Online vom 7. Januar 2001 „Schweiz will alle \nBalkan-Solda-ten untersuchen\", Stern 2/2001 „Der Sturm, der \nsich nie legte\".\n\n48\n\nWelche Auswirkungen der Einsatz uranhaltiger Geschosse für \nSoldaten und Zivilbevölkerung hat, ist umstritten. Unter dem \nsog. Golfkriegssyndrom, mit dem zahlreiche gesundheitliche \nBeeinträchtigungen u.a. mit Kopf- und Gliederschmerzen oder \nDepressionen zusammengefasst wurden, litten schätzungsweise \n30.000 Golfkriegs-veteranen. Verschiedentlich wurde als \nAuslöser dieses Syndroms u.a. die Verwendung panzerbrechender \nUrangranaten verdächtigt. Von der US-Militärführung ist diese \nUrsache bislang ausgeschlossen worden. Sie verweist als \nUrsache auf die irakischen Giftgasangriffe auf die US-\nStreitkräfte sowie die Schutzimpfungen gegen diese \nKampfgase.\n\n49\n\nSpiegel-Online vom 6.1.2000 „Golfkriegssyndrom\".\n\n50\n\nDie britische Armee soll in einem Geheimdokument vom \nMärz 1997 vor den Gesundheitsgefahren infolge uranhaltiger \nMunition gewarnt haben. Danach könnte der Kontakt mit solcher \nMunition bei den Betroffenen Lungen- und Lymphdrüsenkrebs \nsowie Gehirntumore auslösen. Die britische Regierung \nbezeichnete die vorgetragenen Analysen als wissenschaftlich \ninkorrekt oder irreführend.\n\n51\n\nT-Online vom 11.1.2001, IS Politik: Die Bundeswehr.\n\n52\n\nUnter Verweis auf das sog. Golfkriegssyndrom warnte der \nfrühere Flottillenadmiral xxxxxxxxxxxxxxxx bereits vor Einzug \nder ersten KFor-Truppen in den Kosovo in einem offenen Brief, \nden er am 14. Juni 1999 an den Bundesverteidigungsminister \nScharping geschickt hatte, vor den Gesundheitsgefahren \nuranhaltiger Munition. Die NATO selbst wies die Bundeswehr und \ndie anderen Bündnisarmeen zu Beginn des Kosovo-Einsatzes im \nJuli 1999 auf mögliche Gefahren von Uran-Munition hin und \nforderte sie zu Vorsichtsmaßnahmen auf. Auf Grund der Warnung \nkennzeichnete die Bundeswehr in ihrem Einsatzgebiet im Kosovo \nfünf Gebiete (drei serbische Panzerwracks und zwei \nFreiflächen), die auf Grund einer möglichen radioaktiven \nKontamination von deutschen Soldaten nicht betreten werden \ndurften.\n\n53\n\nTAZ vom 2.1.2001, a.a.O.\n\n54\n\nAngesichts des Einzuges der internationalen \nMilitärstreitkräfte und UN-Zivilverwaltung (UNMIK) in den \nKosovo nach Beendigung des Luftkrieges gegen Serbien und der \nmassenhaften Rückkehr geflohener Albaner in ihre Heimatorte im \nKosovo in Gefolge der internationalen Schutztruppen wurden \nmögliche gesundheitliche Risiken durch den Einsatz der DU-\nMunition für Soldaten und Zivilisten bereits zeitnah durch \nUNEP/UNCHS Balkans Task Force (BTF) untersucht. In einer \nvorläufigen Einschätzung (A preli-minary assessment) vom \nOktober 1999 mit dem Titel „The potential effects on human \nhealth and the environment arising from possible use of \ndepleted uranium during the 1999 Kosovo conflict\". \n(Assessment), basierend auf der - später bestätigten - \nAnnahme, dass im Kosovo DU-Munition von Flugzeugen im Umfang \nvon 10 kg je Ziel auf ein oder mehrere Fahrzeuge am Zielort \nabgeschossen und der Großteil des durch die Explosion und das \nentfachte Feuer freigesetzten Uranstaubs sich auf einer Fläche \nvon 1.000 qm um den Einschlagsort absetzen, hat UNEP \nermittelt, welche Strahlungsdosen, gemessen in mSv \n(millisievert- = 0.001 Sv) und µSv \n(mikrosievert = 0.000001 Sv) innerhalb der betroffenen \nzielnahen Flächen zu erwarten waren. Es hat diese in ein \nVerhältnis zur natürlichen Strahlung von Böden, Gebäuden, \nUmwelt, Nahrung, Wasser und der Körper selbst gesetzt, die von \nOrt zu Ort unterschiedlich hoch ist, im Durchschnitt aber 2 \nbis 4 mSv pro Jahr beträgt. Die Strahlenbelastung wurde als \nniedrig oder unbedeutend beurteilt, wenn die erwartete \nStrahlungsdosis weniger oder sehr viel weniger als 1 mVS pro \nJahr beträgt und die chemischen Risiken sehr niedrig oder \ngleich Null sind. So weit es hier von Interesse ist, hat UNEP \nfestgestellt, dass der meiste durch Explosion und Feuer \nverursachte Uranstaub sich in dem Zielgebiet von 1.000 qm auf \ndem Boden absetzt, durch den ersten stärkeren Regen mit dem \nBoden bindet und so einer erneuten Aufwirbelung in die Luft \nunzugänglich wird, womit sich das Risiko einer Aufnahme über \ndie Atemwege vermindert. Die chemische und die \nStrahlenbelastung durch Aufnahme DU-kontaminierten Wassers und \nkontaminierter Nahrung im Zielgebiet sowie durch externe \nStrahlung von Munitionsresten hat UNEP als niedrig und mit \nzunehmendem zeitlichen Abstand zur Detonation als unbedeutend \nqualifiziert. Außerhalb des Zielgebietes von 1.000 qm hat es \ndie gesundheitlichen Risiken durch das Einatmen von \n- aufgewirbeltem - Uranstaub, Aufnahme kontaminierter Nahrung \noder kontaminierten Wassers oder durch externe Strahlung \nverbliebener Munitionsrechte bereits in zeitlicher Nähe zum \nAngriff als signifikant gering eingestuft.\n\n55\n\nUNEP-Webside vom 8.1.2001 „Depleted Uranium\" unter „More \nInformation\".\n\n56\n\nIn einer weiteren Dokumentation vom Oktober 1999 mit dem \nTitel „The Kosovo Conflict Consequences for the Environment & \nHuman Settlements\" haben UNEP/UNCHS die Konsequenzen \nuntersucht, die sich aus dem im Zeitpunkt der Abfassung des \nDokumentes bekannten Einsatz von DU-Munition durch A-\n10 Flugzeuge der amerikanischen Streitkräfte und den Vorgaben \ndes Assessments für eine Rückkehr der Zivilbevölkerung in die \nDörfer und Regionen ergeben, die von Angriffen mit DU-Munition \nbetroffen waren. Die Dokumentation kommt zu dem Schluss, dass \nbei hinreichender Information der Bevölkerung und Beachtung \ngewisser Vorsichtsmaßnahmen hiergegen keine Bedenken bestehen. \nZusammenfassend wird festgestellt, dass signifikante Risiken \nsich auf ein begrenztes Umfeld um das Ziel herum beschränken \nund dass sich die Risiken vermindern, falls sich der Uran-\nStaub über eine größere als die in Assessment zu Grunde \ngelegte Zielgegend von 1.000 qm ausgebreitet haben sollte.\n\n57\n\nVorgelegt vom Grundsatzreferat des Bundesamtes für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge mit einer Einschätzung \nvom 23.5.2000.\n\n58\n\nIm Hinblick darauf, dass die Datenbasis im Zeitpunkt der \nErstellung der Dokumentation im Jahre 1999 schmal gewesen ist, \nhat UNEP in der Zeit vom 5. bis 17. November 2000 nach Erhalt \nexakter Koordinaten der Detonationsorte durch die NATO eine \nneue Untersuchung veranlasst. Das UNEP-Team, bestehend aus \n14 Wissenschaftlern verschiedener Länder, hat an 11 der \nbekannten 112 Detonationsorte von DU-Munition im Kosovo Boden- \nund Wasserproben entnommen sowie Streichtests an Gebäuden, \nzerstörten Armeefahrzeugen und DU-Munitionshülsen \ndurchgeführt. In 3 Fällen wurden keinerlei radioaktive \nStrahlung, in 8 Fällen Reste von Radioaktivität festgestellt. \nInsgesamt 340 Proben werden zurzeit in 5 europäischen \nLaboratorien untersucht. Ein Zwischenbericht wurde im \nNovember 2000 veröffentlicht. Das abschließende \nUntersuchungsergebnis soll im Frühjahr vorliegen. Auch auf \nGrund dieser neuen Untersuchung liegen UNEP unverändert keine \nkonkreten Hinweise über gesundheitliche Risiken durch DU-\nMunition vor. Lediglich direkt an den Einschlagsorten wird zur \nVorsicht geraten.\n\n59\n\nUNEP-Webside vom 8.1.2001; Spiegel-Online vom 7.1.2001, \na.a.o.; Die Zeit vom 11.1.2001, a.a.O.\n\n60\n\nMit Rücksicht auf eine Häufung von Leukämieerkrankungen bei \nehemaligen italienischen SFor-Soldaten aus Bosnien-Herzegowina \nund Kfor-Soldaten aus dem Kosovo, welche als sog. \n„Balkansyndrom\" mit radioaktiver Strahlung durch detonierte \nDU-Munition im Zusammenhang gebracht wird, haben zahlreiche \nNATO-Staaten lückenlose Untersuchungen sämtlicher auf dem \nBalkan eingesetzt gewesenen Soldaten oder - so die deutsche \nBundeswehr - eines repräsentativen Querschnitts angeordnet. \nDie ersten 5.000 Testergebnisse von 32.000 spanischen Soldaten \nwaren ebenso wie die Untersuchungen der Bundeswehrsoldaten \nnegativ.\n\n61\n\nTAZ vom 27.12.2000 „Soldaten untersucht\" und 2.1.2001, \na.a.O.\n\n62\n\nBei der Zivilbevölkerung im Kosovo hat die \nWeltgesundheitsorganisation WHO in Verbindung mit dem \nGesundheitsministerium des Kosovo bei zwischenzeitlich \ndurchgeführten Untersuchungen ein erhöhtes Krebsrisiko in den \nletzten vier Jahren nicht festgestellt (1997: 38; 1998: 45; \n1999: 32; 2000: 33). Dr. xxxxxxxxxxxxx, der Chef der UN-\nMission im Gesundheitsministerium des Kosovo, ist angesichts \ndessen der Auffassung, mögliche Risiken durch DU-Munition \nseien kein größeres Gesundheitsproblem im Kosovo. Oberste \nPriorität habe der Wiederaufbau des gesundheitlichen \nVorsorgesystems und von Impfprogrammen, um die hohe Mütter- \nund Kindersterblichkeit zu reduzieren.\n\n63\n\nARD, Tagesschau vom 7.1.2001; WHO.Int vom 11.1.2001 „No \nrise in Leukemia in KOSOVO\".\n\n64\n\nSchließlich hat die WHO am Montag, dem 8.1.2001, in Genf \neine Studie veröffentlicht, die allgemeinen Zusammenhängen \nzwischen radioaktiver Strahlung und Leukämie am Beispiel von \nMinenarbeitern in Uran-Bergwerken nachgehen sollte. Ein \nZusammenhang konnte in der Studie nicht nachgewiesen werden. \nAllerdings fanden sich dort in verstärktem Umfange \nLungenerkrankungen, die auf die spezifischen Verhältnisse in \nden Bergwerken zurückgeführt werden.\n\n65\n\nWDR 2, Der Tag heute, vom 7.1.2001; Die Zeit vom \n11. Januar 2001, a.a.O.\n\n66\n\nNach den vorstehenden, im Zeitpunkt der mündlichen \nVerhandlung vorliegenden Erkenntnissen sind verifizierbare \nAnhaltspunkte für eine extreme Gefährdung durch die DU-\nMunition, welche im Falle einer Rückkehr den sicheren Tod der \nKläger oder sichere schwerste Verletzungen erwarten lassen, \nnicht erkennbar. Assessment und Dokumentation der UNEP vom \nOktober 1999 ermöglichen nachvollziehbar und widerspruchsfrei \ndie Schlussfolgerung, dass und aus welchen Gründen mit \nAusnahme der unmittelbaren Detonationsorte und ihrer näheren \nUmgebung eine signifikante chemische und Strahlenbelastung \ndurch Einatmen von Uranstaub, Aufnahme über die \nNahrungsmittelkette und externe Strahlung von Munitionsresten \nals signifikant gering (significally less) betrachtet wird. \nFür die gelegentlich in den Medien angestellte gegenteilige \nVermutung\n\n67\n\nvgl. TAZ vom 4.1.2001, a.a.O.\n\n68\n\ngibt es zurzeit keinerlei Beleg. Aus diesem Grunde hatte \nUNEP bereits 1999 keine Bedenken gegen eine massenhafte \nRückkehr der zuvor geflohenen Zivilbevölkerung in die Orte und \nRegionen, in deren Nähe die DU-Munition zum Einsatz gekommen \nist. Es besteht kein Grund zu der Annahme, die Vereinten \nNationen und anderweitige Organisationen hätten eine etwa \nbestehende Gefährdung der Bevölkerung oder der Mitarbeiter \nihrer eigenen Organisationen als Folge der Verwendung \nhochgiftiger Uranmunition durch die NATO verschwiegen bzw. \nhingenommen. Da die genauen Koordinaten der Detonationsorte \nnach Darstellung der UNEP zwischenzeitlich bekannt gegeben \nwurden und diese durch die UNMIK mit Warnschildern \ngekennzeichnet werden, wird die Bevölkerung deutlich sichtbar \nüber deren Lage unterrichtet und vor dem Betreten gewarnt. \nAuch wenn eine Räumung der Zielorte von Panzern und \nMunitionsresten ebenso wie diejenige der Minenfelder noch \nlängere Zeit in Anspruch nehmen sollte, ist der Schutz der \nheute in den Kosovo zurückkehrenden Zivilbevölkerung weitaus \nbesser als unmittelbar nach Beendigung der NATO-Luftangriffe, \nals entsprechende Informationen noch nicht vorlagen, Gewähr \nleistet. Auch wenn der Heimatort der Kläger in der Nähe von \nDetonationsstellen gelegen sein sollte, dürfte eine \ngesundheitliche Gefährdung aus den Gründen der schriftlichen \nStellungnahmen der UNEP aus dem Jahre 1999 eher \nunwahrscheinlich sein, zumal eine Belastung durch die \nNahrungsmittelkette oder über das Einatmen von Uranstaub mit \nfortschreitendem Abstand zum Krieg zunehmend geringer wird. Im \nÜbrigen müssten die Kläger bei einer etwaigen Gefährdung an \nihrem bisherigen Wohnort auf den gesamten Kosovo verwiesen \nwerden. Dort gibt es weite Landstriche, die wegen ihrer \nEntfernung zu den Detonationsorten kein nennenswertes \ngesundheitliches Risiko darstellen. Selbst wenn der Uranstaub \nvom Wind über Hunderte von Kilometern verbreitet worden sein \nsolle,\n\n69\n\nTAZ vom 2.1.2001, a.a.O.\n\n70\n\nwas nach den Untersuchungen der UNEP aus dem Jahre 1999 \neher unwahrscheinlich sein dürfte, würde sich seine schon im \nDetonationszeitpunkt außerhalb der getroffenen Panzer als \ngering ermittelte Konzentration nach menschlichem Ermessen \nsoweit verflüchtigt haben, dass sie gegenüber der ohnehin in \nder Umwelt vorhandenen radioaktiven Strahlung vernachlässigt \nwerden könnte.\n\n71\n\nUNEP-Dokumentation vom Oktober 1999.\n\n72\n\nSoweit die Kläger im Besonderen ein erhöhtes Krebsrisiko \nbefürchten, ist diese Sorge angesichts der derzeitigen nahezu \ntäglichen Berichterstattung in den Medien zwar menschlich \nverständlich, nach der derzeitigen Erkenntnislage jedoch nicht \nbegründet; denn es gibt keine seriöse Quelle, die außer \nentsprechenden Verdachtsmomenten einen sicheren Zusammenhang \nzwischen DU-Munition und Krebserkrankungen nachgewiesen hätte. \nIm Gegenteil sprechen die Tatsachen, dass das Leukämierisiko \nim Kosovo sich in den letzten vier Jahren nicht erhöht hat und \nsonstige einschlägige Krebserkrankungen dort in größerer Zahl \nbislang nicht bekannt geworden sind, so wie die Studie der WHO \nvom 7.1.2001 eher für das Gegenteil.\n\n73\n\nZu einer ähnlichen Schlussfolgerung gelangt auch das \nAutorenteam xxxxxxxxxxxx (University of Maryland) und \nxxxxxxxxxxxxxxxx (Princeton). xxxxxxxxxx ist ein bekannter - \nund als Fachmann ernst genommener - Aktivist gegen Atomwaffen. \nIn einer Studie (Science & Global Security, Vol. 8, Nr. 2, \n1999 - zitiert nach: Die Zeit vom 11.1.2001 a.a.O.) kommen die \nbeiden Atomkritiker zu folgendem Schluss: „Es ist \nunwahrscheinlich, dass die Kontamination durch abgereichertes \nUran irgend einen messbaren Einfluss auf die Volksgesundheit \nim Irak oder in Jugoslawien haben wird.\"\n\n74\n\nBei dieser Erkenntnislage konnte die Kammer über den \ngeltend gemachten Anspruch auf Gewährung von \nAbschiebungsschutz nach § 53 AuslG zu Lasten der Kläger \nentscheiden, ohne die abschließenden Ergebnisse der \nderzeitigen UNEP-Untersuchung abzuwarten. Da nach der \nderzeitigen Erkenntnislage auch keine geringe \nWahrscheinlichkeit für die von den Klägern besorgte extreme \nGesundheitsgefährdung zumindest in den weiter von den \nDetonationsorten entfernten Gegenden des Kosovo besteht, war \neine weitere Beweisaufnahme nicht veranlasst.\n\n75\n\nIst hiernach die - ablehnende - Entscheidung des \nBundesamtes insgesamt rechtmäßig, sind die Kläger, die nicht \nim Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung sind, zur Ausreise \nverpflichtet, § 42 Abs. 1 AuslG; die Abschiebungsandrohung \nsowie die vom Bundesamt gesetzte Ausreisefrist genügen den \ngesetzlichen Anforderungen des § 71 Abs. 4 i.V.m. §§ 34 Abs. 1 \nSatz 1, 36 Abs. 1.\n\n76\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO \ni.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, 83b Abs. 1 AsylVfG. Der Wert des \nVerfahrensgegenstandes ergibt sich aus § 83b Abs. 2 \nAsylVfG.\n\n77","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303133","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-01-12/15-k-4098-00-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303133","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303133","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-01-12/15-k-4098-00-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303133","retrieved":"2026-07-09 03:29:23.309138+00:00"}}