{"status":"available","doknr":"OLD303154","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:0111.8K8219.99.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-01-11","aktenzeichen":"8 K 8219/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nIm Umfang der Klagerücknahme (Klägerinnen zu 2. - 4.) wird das \nVerfahren eingestellt.\n\nHinsichtlich des Klägers zu 1. wird der Beklagte unter teilweiser Aufhebung des \nAblehnungsbescheides vom 11.08.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides \nder xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 12.11.1999 verpflichtet, die \nEinbürgerungszusicherung für den Fall des Nachweises der Entlassung aus der \nkroatischen Staatsangehörigkeit zu erteilen.\n\nDie bis zur Teilrücknahme der Klage am 09.11.2000 entstandenen Kosten des \nVerfahrens werden den Klägern zu ¾ auferlegt; im Übrigen trägt der Beklagte die \nVerfahrenskosten.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner darf \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden \nBetrages abwenden, falls nicht der Gläubiger zuvor in derselben Höhe Sicherheit \nleistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer jetzt 49 Jahre alte Kläger zu 1. ist kroatischer \nStaatsangehöriger. Er lebt seit seinem achten Lebensjahr \nrechtmäßig in Deutschland, besitzt seit dem 26.11.1985 eine \nunbefristete Aufenthaltserlaubnis und seit dem 12.05.1992 die \nAufenthaltsberechtigung. Im Zeitraum von Januar 1984 bis \nSeptember 1985 war er in eine Vielzahl von Kollisionen mit von \nihm selbst gesteuerten PKW und anderen Fahrzeugen verwickelt. \nDiese führte er absichtlich im Zusammenwirken mit anderen \nTätern herbei, um den aus der Schadensregulierung durch die \nPflichtversicherer resultierenden Erlös zu erzielen. Mit \nUrteil des LG xxxxxxxxx vom 14.09.1988 - xxxxxxxxxxxxxxxxxxx - \nwurde er daher wegen Betruges und gefährlichen Eingriffes in \nden Straßenverkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei \nJahren verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde \nzur Bewährung ausgesetzt. Die Strafe ist nach zweijähriger \nBewährungszeit am 18.10.1990 erlassen worden.\n\n3\n\nSeit November 1985 ist der Kläger zu 1. durchgängig bei \ndemselben Arbeitgeber als Textilmaschinenführer beschäftigt. \nAm 25.12.1990 heiratete er die Klägerin zu 2., eine \nStaatsangehörige der BR Jugoslawien. Diese hält sich seit \nJanuar 1991 rechtmäßig im Bundesgebiet auf und hat seit dem \n03.01.1997 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Die \nKlägerin zu 3., ebenfalls jugoslawische Staatsangehörige, ist \ndie 1984 geborene Tochter der Klägerin zu 2. aus erster Ehe. \nAuch sie reiste im Jahre 1991 in das Bundesgebiet ein und \nverfügt über einen seitdem rechtmäßigen Aufenthalt. Die \nKlägerin zu 4. ist das im Jahre 1993 in xxxxxxxxx geborene \ngemeinsame Kind der Kläger zu 1. und 2.\n\n4\n\nErstmals mit Antrag vom 17.12.1992, der später wiederholt \nund auf die Klägerinnen zu 2. und 3. erstreckt wurde, \nbegehrten die Kläger zu 1. und 2. ihre Einbürgerung, die der \nBeklagte mit Bescheid vom 11.08.1999 unter Verweis auf die \nstrafrechtliche Verurteilung des Klägers zu 1. ablehnte. Der \nWiderspruch wurde mit Bescheid vom 12.11.1999, zugestellt am \n16.11.1999, zurückgewiesen. Zur Begründung heißt es im \nWesentlichen: Eine Verurteilung wegen einer Straftat stehe \neiner Einbürgerung grundsätzlich entgegen. Sei ein Ausländer \nzu einer höheren als den bereits nach der gesetzlichen \nRegelung außer Betracht bleibenden Strafen verurteilt, sei \neine Einzelfallentscheidung zu treffen. Im Falle der \nVerurteilung des Klägers zu 1. könne nicht mehr von der \nFührung eines unbescholtenen Lebenswandels ausgegangen werden. \nDie nach § 88 AuslG als unschädlich anzusehenden \nVerurteilungen würden deutlich überschritten. Es sei daher \nsorgfältig zu prüfen gewesen, ob es sich bei dem \nEinbürgerungsantrag noch um einen Regelantrag gehandelt habe. \nAuf Grund der Art und des Ausmaßes der Verurteilung sowie der \nSchwere der Taten sei der eingeräumte Beurteilungsspielraum \njedoch derart reduziert, dass auch unter Berücksichtigung \nvergleichbarer Entscheidungen der Einbürgerungsantrag habe \nausschließlich abschlägig beschieden werden können. Die \nTilgung im Bundeszentralregister mit der Folge, dass die \nVerurteilung nicht mehr gegen den Kläger zu 1. verwendet \nwerden dürfe, werde erst im Jahre 2005 eintreten. Die im \nStrafurteil gestellte günstige Sozialprognose sei nicht \nentscheidungsrelevant. Die Umstände, die zu der Straftat \ngeführt hätten, ebenso wie deren Art seien bereits im \nGerichtsverfahren berücksichtigt und hätten ihre Würdigung im \nUrteil gefunden. Angesichts der strafrechtlichen Verurteilung \nkönne eine abgeschlossene Integration in die deutschen \nLebensverhältnisse nicht bejaht werden. Zudem habe der Kläger \nzu 1. in seinem Einbürgerungsantrag wahrheitswidrig angegeben, \nnicht vorbestraft zu sein. Der Gesichtspunkt der \nFamilieneinbürgerung führe zu keinem anderen Ergebnis. Eine \nMiteinbürgerung von Frau und Kindern komme nicht in Betracht, \nda der Kläger zu 1. nicht eingebürgert werden könne. Eigene \nEinbürgerungsansprüche hätten die Kläger zu 2. - 4. mangels \neines 15-jährigen rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet \nnoch nicht erworben.\n\n5\n\nMit der am 15.12.1999 erhobenen Klage wird ein fehlerhafter \nErmessensgebrauch gerügt. Die angegriffenen Bescheide ließen \ndie gebotene Einzelfallprüfung vermissen. Die Behauptung, die \nVorstrafe sei bei Antragstellung verschwiegen worden, sei \nunzutreffend.\n\n6\n\nIn der mündlichen Verhandlung vom 09.11.2000 haben die \nKläger zu 2.-4. im Hinblick auf die zum 01.01.2000 auf Grund \ndes Gesetzes zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom \n15.07.1999 (BGBl. I S. 1618) eingetretene Änderung der \nRechtslage die Klage zurückgenommen; der Beklagte hat in der \nVerhandlung die Einbürgerungsanträge der Klägerinnen zu 2. und \n3. nach Maßgabe der §§ 85 ff AuslG in der neuen Fassung und \nden Einbürgerungsantrag der Klägerin zu 4. gem. § 40 b StAG \nentgegengenommen, den Klägerinnen zu 2. und 3. die Erteilung \neiner Einbürgerungszusicherung für den Fall des Verlustes oder \nder Aufgabe der jugoslawischen Staatsangehörigkeit in Aussicht \ngestellt und der Klägerin zu 4. die alsbaldige Einbürgerung \nzugesagt.\n\n7\n\nDer Kläger zu 1. stellt den Antrag,\n\n8\n\nden Ablehnungsbescheid des Beklagten vom \n11.08.1999 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der xxxxxxxxx \nxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 12.11.1999 insoweit \naufzuheben, als darin die Einbürgerung des Herrn \nxxxxxxxxxxxxxx abgelehnt worden ist, und den \nBeklagten zu verpflichten, eine \nEinbürgerungszusicherung zu erteilen, \nhilfsweise, \nüber den Einbürgerungsantrag von Herrn \nxxxxxxxxxxxxxx unter Beachtung der Rechtsauffassung \ndes Gerichts erneut zu entscheiden.\n\n9\n\nDer Beklagte stellt den Antrag,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nEr verweist auf die Gründe der angegriffenen Bescheide. \nDarauf, dass der Kläger zu 1. in seinem Einbürgerungsantrag \ndie Vorstrafe tatsächlich angegeben habe, die gegenteilige \nAnnahme im Widerspruchsbescheid mithin unrichtig sei, komme es \nnicht an.\n\n12\n\nDie Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne \nweitere mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.\n\n13\n\nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf \ndie Gerichtsakten einschließlich der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge und der Strafakten des LG xxxxxxxxx \nergänzend Bezug genommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDas Verfahren war hinsichtlich der Klägerinnen zu 2. - 4. \ngem. § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.\n\n16\n\nIm Übrigen ist die Klage in vollem Umfang begründet. Die \nangegriffenen Bescheide waren wegen fehlerhaften \nErmessensgebrauchs aufzuheben (§ 114 VwGO); zudem ist die \nbeantragte Verpflichtung des Beklagten auszusprechen, da er \nsein Ermessen fehlerfrei nur noch in diesem Sinne ausüben kann \n(§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n17\n\nDer geltend gemachte Einbürgerungsanspruch richtet sich \ngem. § 102 a AuslG trotz der zum 01.01.2000 eingetretenen \nRechtsänderung weiterhin nach §§ 85 - 91 AuslG in der zuvor \ngeltenden Fassung - AuslG a.F. -. Bis auf die zwischen den \nBeteiligten allein strittige Frage der Behandlung der \nstrafrechtlichen Verurteilung sind die Voraussetzungen der \nerleichterten Einbürgerung von Ausländern mit langem \nAufenthalt danach erfüllt. Der Kläger hält sich seit weit mehr \nals den geforderten 15 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet auf \nund ist im Besitz der Aufenthaltsberechtigung (§§ 85 Abs. 2, \n86 Abs. 3 AuslG a.F.). Die Unterhaltsfähigkeit für sich und \nseine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ist gesichert \n(§ 86 Abs. 1 Nr. 3 AuslG a.F.). Mit der Einbürgerung verliert \ner zwar nach kroatischem Recht nicht schon kraft Gesetzes die \nbisherige Staatsangehörigkeit; wohl aber kann er sie aufgeben \n(§ 86 Abs. 1 Nr. 1 AuslG a.F.). Denn er kann auf Antrag aus \nder kroatischen Staatsbürgerschaft entlassen werden, wenn \nbewiesen ist, dass er in die deutsche aufgenommen wird \n(Art. 18 des Gesetzes vom 06.10.1991 Nr. 53 über die \nkroatische Staatsbürgerschaft, abgedruckt bei \nBergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und \nKindschaftsrecht). Dieser Situation wird durch Erteilung einer \nentsprechenden Einbürgerungszusage Rechnung getragen.\n\n18\n\nÜber die Einbürgerung des wegen einer Straftat verurteilten \nAusländers mit langem Aufenthalt ist - soweit nicht die in \n§ 88 Abs. 1 Satz 1 AuslG näher definierte, hier aber deutlich \nüberschrittene Bagatellgrenze eingreift - gem. § 88 Abs. 1 \nSatz 2 AuslG im Einzelfall entschieden. Diese gesetzliche \nFormulierung ist dahin zu verstehen, dass der \nEinbürgerungsbehörde Ermessen im Hinblick auf die \nNichtberücksichtigung der Verurteilung eingeräumt ist,\n\n19\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 04.07.1997 - 25 A 977/94 -, \nNWVBl. 1998, 147; Berlit in GK-StAR, § 88 AuslG Rdn. 35; \nRenner, Ausländerrecht 7. Aufl. 1999, § 88 AuslG Anm. III; \nebenso Nr. 88.1.2 der Verwaltungsvorschrift zum \nStaatsangehörigkeitsrecht (StAG-VwV).\n\n20\n\nDass der Beklagte den in diesem Zusammenhang unangebrachten \nBegriff eines „Beurteilungsspielraums\" verwendet hat, dürfte \nnicht durchschlagend dafür sprechen, dass Ermessen überhaupt \nnicht ausgeübt werden sollte, vielmehr liegt ein lediglich \nterminologischer Missgriff nahe. Den an die \nErmessensbetätigung zu stellenden Anforderungen ist aber nicht \ngenügt worden. Welche Bedeutung für sich genommen der \nirrtümlichen Annahme eines Verschweigens der Vorstrafe \nbeizumessen wäre, bedarf keiner Erörterung. Denn jedenfalls \ngreift durch, dass ausdrücklich abgelehnt worden ist, die \ngünstige Sozialprognose des Strafurteils - einschließlich der \nnachfolgenden, diese Prognose bestätigenden Entwicklung des \nKlägers - und die näheren Umstände der Taten, wie sie in die \nStrafzumessungsgründe eingegangen sind - in die \nErmessenserwägungen auch nur mit einzubeziehen,\n\n21\n\nvgl. auch zur regelmäßig gegebenen Notwendigkeit, die \nStrafakten beizuziehen Berlit a.a.O. Rdn. 41 ff, 54.\n\n22\n\nÜber die Fehlerhaftigkeit der Ermessensausübung hinaus ist \ndas Ermessen des Beklagten hier im Sinne der begehrten \nEinbürgerung gebunden. Dem Zweck der Ermächtigung in § 88 \nAbs. 1 Satz 2 AuslG entsprechend ist die Ermessensausübung \nunter umfassender Würdigung und Abwägung der relevanten \nöffentlichen und privaten Interessen daran zu orientieren, ob \ntrotz des die Bagatellgrenze des Satzes 2 übersteigenden \nStrafmaßes die strafrechtliche Verfehlung nach Art und \nGewicht, nach den Umständen der Tatbegehung sowie der Person \ndes Einbürgerungsbewerbers einer für die Einbürgerung \nhinreichenden Integration nicht entgegensteht,\n\n23\n\nso zutreffend Berlit a.a.O. Rdn. 36.\n\n24\n\nDies ist nicht im Sinne eines Regel-/Ausnahmeverhältnisses \ndahingehend zu verstehen, dass die Versagung der Einbürgerung \nals regelmäßige Folge einer die Bagatellgrenze übersteigenden \nstrafrechtlichen Verurteilung aufzufassen und, wovon die \nangegriffenen Bescheide ersichtlich aber ausgehen, die \nErmessensausübung zu Gunsten des Einbürgerungsbewerbers an die \nFeststellung etwaiger - nur in engen Grenzen anzuerkennender - \nAusnahmesituationen gebunden wäre;\n\n25\n\nmissverständlich insoweit Nr. 88.1.2 StAG-VwV.\n\n26\n\nDer Wortlaut der gesetzlichen Regelung gibt für ein derart \neinschränkendes Verständnis keinen Anhalt. Insbesondere ist \naus § 86 Abs. 1 Nr. 3 AuslG a.F. mit dem zur Voraussetzung des \nEinbürgerungsanspruchs erhobenen Erfordernis des \nNichtvorliegens einer strafrechtlichen Verurteilung kein \nRegelversagungsgrund in diesem Sinne abzuleiten. Wie im Falle \nder Verurteilung wegen einer Straftat im Einzelnen zu \nverfahren ist, ergibt sich abschließend aus § 88 AuslG. Danach \nscheiden Bagatelldelikte als Versagungsgrund aus; in den \nanderen Fällen strafrechtlicher Verurteilung ist über deren \nBerücksichtigung nach Ermessen zu entscheiden, ohne dass vom \nGesetz ausdrücklich nähere Kriterien aufgestellt werden. Diese \nergeben sich vielmehr aus dem Zweck der Regelung. Deren \nKernaussage besteht darin, dass das öffentliche Interesse an \nder Einbürgerung abweichend vom allgemeinen \nStaatsangehörigkeitsrecht (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG) im Grundsatz \nbei Ausländern mit langem Aufenthalt auch dann bejaht wird, \nwenn sie wegen einer Straftat verurteilt worden sind; deshalb \nwird ihnen der Einbürgerungsanspruch aus § 86 AuslG a.F. nicht \netwa von vornherein verwehrt. Die der eigentlichen \nEinbürgerungsentscheidung vorgelagerte Prüfung, ob die \nStraftat außer Betracht bleiben könne, überträgt der \nEinbürgerungsbehörde vielmehr die Aufgabe, im Einzelfall den \nsachgerechten Ausgleich zwischen der im Gesetz getroffenen \nEntscheidung zu Gunsten einer möglichst ungehinderten \nEinbürgerung der Ausländer mit langem Aufenthalt und den durch \ndie Straftat berührten öffentlichen Belangen herzustellen. Die \neingeräumte Gestaltungsfreiheit bezieht sich auf die \nGesichtspunkte, unter denen der Ausgleich zu finden ist, \nermöglicht es dagegen nicht, die gesetzliche Entscheidung, \nauch den jenseits der Bagatellgrenze straffällig gewordenen \nAusländer mit langem Aufenthalt eben nicht grundsätzlich aus \ndem Anwendungsbereich der Anspruchsnorm auszuschließen, ganz \noder teilweise zu korrigieren. Deshalb wird der Zweck der \ngesetzlichen Ermächtigung durch eine nach dem Regel-\n/Ausnahmeprinzip verfahrende Ermessenspraxis verfehlt, weil \nsie das gesetzlich normierte öffentliche Interesse an der \nEinbürgerung von vornherein den durch die Straftat berührten \nöffentlichen Interessen unterordnet. Ebenso gilt dies, wenn \nwesentlich auf die Tilgungsfristen des \nBundeszentralregistergesetzes - BZRG - abgestellt wird. \nGetilgte bzw. tilgungsreife Verurteilungen können dem \nBetroffenen - von den Ausnahmen des § 52 BZRG abgesehen - im \nRechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem \nNachteil verwertet werden (§ 51 BZRG). Der Interessenkonflikt, \nzu dessen Auflösung das Ermessen eingeräumt ist, besteht nach \nTilgung bzw. Tilgungsreife also nicht mehr. Wird bei der im \nRahmen des § 88 Abs. 1 Satz 2 AuslG zu treffenden Entscheidung \nwesentlich darauf abgehoben, dass die Straftat noch nicht \ngetilgt ist, wird deshalb die geforderte Ermessensentscheidung \nin Wahrheit nicht getroffen, sondern lediglich die \nKonfliktsituation beschrieben, zu deren Bewältigung Ermessen \nerst auszuüben wäre.\n\n27\n\nDie durch die abgeurteilte Straftat des Klägers zu 1. \nberührten öffentlichen Interessen haben im Zeitpunkt der \nEntscheidung des Gerichts, auf den für die Ermittlung der \nErmessensreduktion abzustellen ist, kein Gewicht mehr, das dem \nEinbürgerungsanspruch ermessensfehlerfrei entgegen gehalten \nwerden könnte.\n\n28\n\nDie in vollem Umfang vollzogene und geglückte Integration \nin die deutschen Lebensverhältnisse wird vom Beklagten zu \nUnrecht bezweifelt. Der alleinige Hinweis auf die noch nicht \ngetilgte Vorstrafe genügt nicht. Bereits im Strafurteil sind \nwesentliche Umstände aufgeführt, die durch die nachfolgende \nEntwicklung ihre eindrucksvolle Bestätigung gefunden haben. \nAuch wenn die Straftat in einem Alter begangen wurde, in dem \nvon einer Jugendtat nicht mehr die Rede sein konnte, so war \nsie schon seinerzeit als eine einmalige Abirrung zu \nkennzeichnen. Der Kläger war vorher nie mit dem Gesetz in \nKonflikt gekommen und hatte sein strafbares Tun nicht etwa \nerst unter dem Eindruck des Ermittlungsverfahrens, sondern \nschon weit vor dessen Beginn eingestellt. Seitdem ist ein \nbeanstandungsfreier Zeitraum von mehr als 15 Jahren vergangen, \nder also bereits wieder so lang ist, wie der von § 86 AuslG \na.F. als Nachweis der vollzogenen Integration im Grundsatz für \nausreichend erklärt wird. Diesem Aspekt wächst auf Grund der \nRechtsänderung zum 01.01.2000 noch erheblich gesteigerte \nBedeutung zu; denn nunmehr wird für eine Einbürgerung nach \n§ 85 Abs. 1 AuslG nur noch ein Zeitraum von acht Jahren \ngefordert, den der Kläger nach Beendigung seines strafbaren \nTuns fast zwei Mal zurückgelegt hat. Eine weitere wesentliche \nVerankerung in den deutschen Lebensverhältnissen hat sich im \nÜbrigen auf Grund der bevorstehenden Einbürgerung der \nKlägerinnen zu 2. - 4. ergeben.\n\n29\n\nAuch die Gefahr neuer Straftaten kann heute mit der \ngrößtmöglichen Sicherheit ausgeschlossen werden. Nicht nur hat \ndas Strafurteil bereits bei der Strafaussetzung zur Bewährung \nnach Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit die besonderen \nVoraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB trotz des ein Jahr \nFreiheitsstrafe übersteigenden Strafausspruchs bejaht. \nInsbesondere die Feststellung der in jeder Hinsicht günstigen \nSozialprognose hat sich bestätigt. Der Kläger hat seit dem \nEnde des Jahres 1985 sein Leben auf völlig neue und tragfähige \nGrundlagen gestellt. Dazu gehören die stabile \nBeschäftigungssituation seit November 1985, die Eheschließung \nim Jahre 1990 und die ihm zugewachsene und offenbar \nerfolgreich ausgefüllte Verantwortung für zwei Kinder.\n\n30\n\nSchließlich greift auch nicht die Generalprävention im \nSinne der Bekämpfung künftiger Straftaten durch abschreckende \nEinwirkung auf andere Ausländer als möglicher Gesichtspunkt, \nunter dem die Verurteilung heute noch zu berücksichtigen sein \nkönnte. Dabei kommt es aus den oben genannten Gründen nicht in \nBetracht, bei unterschiedslos allen Verurteilungen eine vom \nFall gelöste, gewissermaßen abstrakte, generalpräventive \nZielsetzung so lange zu verfolgen, bis wegen Tilgung bzw. \nTilgungsreife das Verwertungsverbot aus § 51 BZRG eingreift. \nDagegen ist es nicht ausgeschlossen, ein in bestimmten \nFallgruppen oder -konstellationen - etwa im Bereich der \nBetäubungsmittelkriminalität - zu bejahendes besonderes \ngeneralpräventives Interesse auch mit den Mitteln des \nEinbürgerungsrechts in geeigneter Weise zu unterstützen. Die \nabgeurteilten Straftaten des Klägers bieten für derartige \nÜberlegungen allerdings keinen Ansatzpunkt. Der Beklagte hat \nseine in die generalpräventive Richtung zielenden Überlegungen \ndenn auch - unter ausdrücklicher Ausklammerung einer konkreten \nWürdigung von Tat und Täter - allein an dem die Bagatellgrenze \ndes § 88 Abs. 1 Satz 1 AuslG übersteigenden Strafmaß und der \nnoch bis zum Jahre 2005 laufenden Tilgungsfrist \nfestgemacht.\n\n31\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 154 Abs. 1 \nund 2 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der \nKostenentscheidung war nach §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, \n711 ZPO anzuordnen.\n\n32","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303154","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-01-11/8-k-8219-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303154","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303154","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-01-11/8-k-8219-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303154","retrieved":"2026-07-09 03:29:25.120398+00:00"}}