{"status":"available","doknr":"OLD303175","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:0110.16K7617.99.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-01-10","aktenzeichen":"16 K 7617/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid der Beklagten vom 19. Juni 1996 und der \nWiderspruchsbescheid des Mamtes Nordrhein-Westfalen vom 4. November 1999 \nwerden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine pauschale \nEingliederungshilfe nach § 9 Abs. 2 BVFG in Höhe von 4000,- DM zu gewähren.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die \nVollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in \nentsprechender Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 00. Januar 1956 in Batpak, Kasachische SSR/UdSSR \ngeborene Kläger ist laut Bescheinigung Nr. 00000000/000 des \nOberstadtdirektors der Stadt Düsseldorf vom 26. Oktober 1994 \nSpätaussiedler aus der ehemaligen UdSSR. Er traf am 9. Juli \n1994 aus Kasachstan im Bundesgebiet ein.\n\n3\n\nAm 8. November 1994 beantragte der Kläger bei der Beklagten \ndie Gewährung einer pauschalen Eingliederungshilfe nach § 9 \nAbs. 2 BVFG und legte dazu Bescheinigungen der Verwaltung des \nInnern für das Gebiet Karaganda/Kasachstan vom 19. November \n1992 vor, nach denen seine Eltern, der 1923 geborene U1 und \ndie 1922 geborene U2, im Jahre 1941 aus Baku bzw. Moskau \ndeportiert worden sind und bis zum 6. Januar 1956 in den \nGebieten Swerdlowsk und Karaganda bzw. Karaganda unter der \nSonderaufsicht der Organe des NKWD - Ministerium des Innern - \ngestanden haben.\n\n4\n\nDie Beklagte lehnte den Antrag des Klägers auf Gewährung \neiner pauschalen Eingliederungshilfe mit Bescheid vom 19. Juni \n1996 mit der Begründung ab, da die Kommandanturaufsicht für \nseine Eltern am 6. Januar 1956 geendet habe, sei kein Nachweis \nfür sein persönliches Gewahrsamsschicksal erbracht.\n\n5\n\nDen hiergegen vom Kläger erhobenen Widerspruch wies das \nMamt Nordrhein-Westfalen durch Widerspruchsbescheid vom \n4. November 1999 als unbegründet zurück.\n\n6\n\nMit der am 24. November 1999 erhobenen Klage trägt der \nKläger vor, die Kommandanturaufsicht habe nicht, wie \nbescheinigt worden sei, am 6. Januar 1956 sondern erst Ende \n1956 geendet.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\nden Bescheid der Beklagten vom 19. Juni 1996 und \nden Widerspruchsbescheid des Landesversorgungsamtes \nNordrhein-Westfalen vom 4. November 1999 aufzuheben \nund die Beklagte zu verpflichten, ihm eine \npauschale Eingliederungshilfe nach § 9 Abs. 2 BVFG \nin Höhe von 4000,- DM zu gewähren.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nSie ist der Ansicht, § 9 Abs. 2 BVFG setze mit der \nFormulierung „zum Ausgleich für den erlittenen Gewahrsam\" \nvoraus, dass der Anspruchsteller tatsächlich ein \nGewahrsamsschicksal erlitten habe, also in Fällen der \nvorliegenden Art zu einem Zeitpunkt geboren sei, als die \nKommandanturaufsicht noch bestanden habe, und beruft sich auf \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Minden - 11 K 2235/99 - vom \n5. Juni 2000.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf \nden Inhalt der Gerichtsakten und des beigezogenen \nVerwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie Klage ist begründet.\n\n15\n\nDer Kläger hat einen Anspruch auf Gewährung einer \npauschalen Eingliederungshilfe in der beantragten Höhe. Die \nangefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den \nKläger im Sinne des § 113 Abs. 1 und 5 VwGO in seinen \nRechten.\n\n16\n\nGemäß § 9 Abs. 2 BVFG erhalten Spätaussiedler aus der \nehemaligen UdSSR, die vor dem 1. April 1956 geboren sind, „zum \nAusgleich für den erlittenen Gewahrsam\" auf Antrag eine \npauschale Eingliederungshilfe, die im Falle des Klägers, der \nnicht vor dem 1. Januar 1946 geboren ist, gemäß Satz 1 der \nVorschrift 4000,- DM beträgt.\n\n17\n\nDer Kläger erfüllt alle Anspruchsvoraussetzungen des § 9 \nAbs. 2 Satz 1 BVFG. Er ist Spätaussiedler aus der ehemaligen \nUdSSR und vor dem 1. April 1956 geboren. Weitere \nanspruchsbegründende Tatbestandsmerkmale enthält § 9 Abs. 2 \nSatz 1 BVFG entgegen der Ansicht der Beklagten und des \nVerwaltungsgerichts Minden in der oben zitierten Entscheidung \nnicht. Insbesondere muss der vor dem 1. April 1956 (in der \nehemaligen UdSSR) geborene Spätaussiedler keinen Nachweis für \n„den erlittenen Gewahrsam\" erbringen.\n\n18\n\nBereits die auffällig untypische und ungenaue Formulierung \n„für den erlittenen Gewahrsam\" spricht dafür, dass der \nGesetzgeber einen solchen Nachweis nicht verlangen wollte. \nDenn sonst hätte er näher definiert, was er unter „erlittenem \nGewahrsam\" verstanden wissen wollte. Auch sonst zeigt die \npauschale Formulierung des Tatbestandes des § 9 Abs. 2 BVFG, \ndass es sich um eine bewusste Pauschalierung des Kreises der \nAnspruchssteller und der zu gewährenden Leistungen handeln \nsollte. Anderenfalls wäre nicht verständlich, dass § 9 Abs. 2 \nBVFG keinerlei Unterschiede nach Art und Dauer des Gewahrsams \nmacht und lediglich an das Geburtsdatum des Betroffenen \nanknüpft. Es ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb überhaupt \nan das Geburtsdatum des Anspruchstellers angeknüpft wird, wenn \nFälle denkbar sind, in denen ein Spätaussiedler auch noch nach \ndem 31. März 1956 auf Grund seiner Herkunft einen Gewahrsam in \nder UdSSR erlitten hat, was in Betracht käme, wenn man auf \neinen tatsächlich erlittenen, nachzuweisenden Gewahrsam \nabstellen müsste. Letztlich ergibt sich ein weiteres \ndeutliches Indiz dafür, dass der Gesetzgeber eine rein \npauschale Gewährung der Eingliederungshilfe ohne Einzelprüfung \ndes „Gewahrsams\" beabsichtigt hat, aus einem Vergleich der \nVorschrift mit § 9 Abs. 1 BVFG; dort wird der Bundesminister \ndes Innern zum Erlass entsprechender Richtlinien zwecks \nKonkretisierung der Leistungsgewährung ermächtigt, während \neine entsprechende Ermächtigung in § 9 Abs. 2 BVFG trotz der \nunscharfen Formulierung „zum Ausgleich des erlittenen \nGewahrsams\" fehlt.\n\n19\n\nErgibt somit bereits die Auslegung des Wortlauts des § 9 \nAbs. 2 BVFG, dass es für die Gewährung der pauschalen \nEingliederungshilfe einer Einzelfallprüfung des „erlittenen \nGewahrsams\" nicht bedarf, so wird diese Auslegung durch die \nGesetzesmaterialien eindeutig bestätigt. So heißt es in der \nBundestagsdrucksache 12/3212 zu Nummer 9 (§§ 9 und 10 BVFG) im \nhier wesentlichen Abschnitt:\n\n20\n\n„Ehemalige politische Häftlinge im Sinne des \nHäftlingshilfegesetzes, ehemalige Kriegsgefangene und \nPersonen, die wegen einer Internierung als deutsche \nStaatsangehörige oder deutsche Volkszugehörige als ehemalige \nKriegsgefangene gelten, erhalten bisher Eingliederungshilfen \nim Rahmen der §§ 9a bis 9c HHG bzw. Entschädigung nach § 3 \nKgfEG. Beide Leistungen können Spätaussiedler aus den im \nAllgemeinen Teil aufgeführten Gründen nicht erhalten. \nAnstelle dieser Leistungen sind im Hinblick auf das Besondere \nSchicksal der Russlanddeutschen für diese Personen weitere \nEingliederungshilfen vorgesehen; denn im Gegensatz zu anderen \ndeutschen Volksgruppen in den Aussiedlungsgebieten wurde \nnahezu die gesamte Volksgruppe während oder nach Kriegsende \nverschleppt. Bis zur Jahreswende 1955/56 stand sie unter \nKommandanturaufsicht. Auch danach wurde sie in der UdSSR noch \nlange im Verhältnis zu anderen Nationalitäten diskriminiert. \nJahrzehntelanger Gewahrsam und Benachteiligungen wirken sich \nbei vielen noch heute aus.\n\n21\n\nDie Höhe der vorgesehenen Eingliederungshilfen richtet \nsich aus Gründen der Praktikabilität und wegen des \nkollektiven Schicksals der ganzen Gruppe nach dem Zeitpunkt \nder Geburt des Betroffenen. Russlanddeutsche, die vor dem 1. \nApril 1956 geboren wurden, sind noch in unmittelbarem \nzeitlichen Zusammenhang mit dem Gewahrsam der Eltern geboren, \nsie haben als Kinder diesen Gewahrsam, auf jeden Fall aber \ndie folgenden Jahre der Diskriminierung, erlitten. Ihnen wird \neine pauschale Eingliederungshilfe von 4000 DM gewährt.\"\n\n22\n\nHieraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit \nder Beendigung der Kommandanturaufsicht bereits einige Zeit \nvor dem 1. April 1956 in seine Überlegungen einbezogen und \ndennoch pauschal an die Geburt des Betroffenen vor dem 1. \nApril 1956 angeknüpft hat, weil es ihm nicht nur auf den \ntatsächlich erlittenen „Gewahrsam\" sondern ersatzweise auch \nauf die sich anschließenden Benachteiligungen ankam. Auch der \nHinweis auf die Praktikabilität der lediglich an das \nGeburtsdatum anknüpfenden Leistungsgewährung bestätigt \ndies.\n\n23\n\nDer Hinweis des Verwaltungsgerichts Minden darauf, dass das \nin der Bundestagsdrucksache erwähnte kollektive Schicksal der \ndeutschen Volksgruppe in der UdSSR nicht ausschließe, dass \ndeutsche Volkszugehörige von diesen Maßnahmen (im Einzelfall) \nverschont worden seien, mag zutreffen, ändert aber an der \nAuslegung des Wortlauts des § 9 Abs. 2 BVFG und am Verständnis \nder Begründung dazu nichts. Denn solche Ausnahmen hat der \nGesetzgeber nicht übersehen können und im Hinblick auf die \nerheblichen Schwierigkeiten beim Nachweis des „Gewahrsams\" als \nunbeachtlich angesehen.\n\n24\n\nEine einschränkende Auslegung des § 9 Abs. 2 BVFG kommt \nauch nicht aus dem Gesichtspunkt fehlender Haushaltsmittel in \nBetracht. Denn Anfang der Neunzigerjahre, als § 9 BVFG in der \njetzigen Fassung das Gesetzgebungsverfahren durchlief, ist der \nGesetzgeber noch von ausreichenden Mitteln für die \nFinanzierung derartiger Leistungen ausgegangen, wie sich \nunschwer aus den damaligen großzügigen Plänen für die \nFinanzierung des Beitritts der so genannten neuen Bundesländer \nerkennen ließ.\n\n25\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die \nRegelung der Vollstreckung auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 \nZPO.\n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303175","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-01-10/16-k-7617-99","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":16},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"HHG","ref":"§ 9a","ref_norm":"9a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303175","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303175","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-01-10/16-k-7617-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303175","retrieved":"2026-07-09 03:29:27.075016+00:00"}}