{"status":"available","doknr":"OLD303193","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:0109.1K7000.99A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-01-09","aktenzeichen":"1 K 7000/99.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden, zu je einem Sechstel.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind jugoslawische Staatsangehörige und stammen \naus dem Kosovo. Der am xxxxxxxxxxx 1962 geborene Kläger zu 3. \nund die am xxxxxxxx 1965 geborene Klägerin zu 4. sind \nverheiratet. Die Kläger zu 1. und 2., geboren am xxxxxxxxxxxx \n1994 bzw. xxxxxxxxxxx 1996 in Deutschland, und die Kläger zu \n5. und 6., geboren am xxxxxxx xxxxxx 1987 bzw. am \nxxxxxxxxxxxxx 1990, sind die Kinder der Kläger zu 3. und \n4.\n\n3\n\nDie Kläger zu 3. bis 6. reisten im Jahre 1992 in die \nBundesrepublik Deutschland ein und beantragten am 15. Mai 1992 \nihre Anerkennung als Asylberechtigte. Diesen Asylantrag lehnte \ndas Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \n(Bundesamt) mit Bescheid vom 2. März 1994 ab. Die hiergegen \nbei dem erkennenden Gericht erhobene Klage, \nAz.: 22 K 4514/94.A, nahmen die Kläger zu 3. bis 6. in der \nmündlichen Verhandlung am 19. August 1997 zurück.\n\n4\n\nAm 25. März 1999 beantragten die Kläger zu 3. bis 6. erneut \nund die Kläger zu 1. und 2. erstmals ihre Anerkennung als \nAsylberechtigte. Zur Begründung machten sie unter Berufung auf \nden Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 23. März 1999 \ngeltend, dass Albaner im Kosovo einer Gruppenverfolgung \nunterlägen. Mit Bescheid vom 20. Oktober 1999 lehnte das \nBundesamt die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens zu \nGunsten der Kläger zu 3. bis 6. ab. Mit weiterem Bescheid vom \n20. Oktober 1999 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der \nKläger zu 1. und 2. als offensichtlich unbegründet ab, \nforderte die Kläger zu 1. und 2. zur Ausreise auf und drohte \nihnen die Abschiebung an. Diese Bescheide wurden den \nBevollmächtigten der Kläger per Einschreibebrief übersandt. \nDie Kläger zu 1. und 2. haben am 3. November 1999 Klage \nerhoben und die Kläger zu 3. bis 6. am 8. November 1999, \nAz.: 2 K 7129/99.A. Mit Beschluss vom 12. November 1999 hat \ndas Gericht die beiden Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung \nund Entscheidung verbunden. Den ebenfalls am 3. November 1999 \ngestellten Antrag der Kläger zu 1. und 2. auf einstweiligen \nRechtsschutz hat das Gericht mit Beschluss vom 23. November \n1999 abgelehnt.\n\n5\n\nZur Begründung ihres Klagebegehrens haben sich die Kläger \nzunächst auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren berufen. \nMit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom \n5. Januar 2001 haben die Kläger geltend gemacht, sie gehörten \nder Volksgruppe der Roma an. Außerdem sei ihnen eine Rückkehr \nin das Kosovo wegen der im Kosovo-Konflikt verschossenen \nUrangeschosse und der daraus jetzt resultierenden \nGesundheitsgefahren nicht zuzumuten.\n\n6\n\nDie Kläger beantragen,\n\n7\n\ndie Beklagte unter Aufhebung der Bescheide des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge vom 20. Oktober 1999 zu verpflichten, \nsie als Asylberechtigte anzuerkennen und \nfestzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 Ausländergesetz vorliegen, hilfsweise, die \nBeklagte zu verpflichten festzustellen, dass \nAbschiebungshindernisse nach § 53 Ausländergesetz \nvorliegen.\n\n8\n\nDie Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nZur Begründung hat sie sich auf die angefochtene \nEntscheidung bezogen.\n\n11\n\nMit Beschluss vom 8. Februar 2000 hat die Kammer den \nRechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur \nEntscheidung übertragen.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde \nBezug genommen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDer Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, \nnachdem der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom \n8. Februar 2000 gemäß § 76 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz \n(AsylVfG) dem Berichterstatter als Einzelrichter zur \nEntscheidung übertragen worden ist.\n\n15\n\nDie Klage ist zulässig, nach der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 \nzweiter Halbs. AsylVfG maßgeblichen Sach- und Rechtslage im \nZeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung aber nicht \nbegründet.\n\n16\n\nDie angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen \ndie Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 \nVerwaltungsgerichtsordnung [VwGO]).\n\n17\n\nDie Kläger zu 3. bis 6. haben keinen Anspruch auf die \nDurchführung eines weiteren Asylverfahrens.\n\n18\n\nNach § 71 Abs. 1 AsylVfG ist nach unanfechtbarer Ablehnung \neines früheren Asylantrages, einschließlich des Antrags auf \nFeststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 51 Abs. 1 \nAuslG, auf erneuten Antrag des Asylbewerbers ein weiteres \nVerfahren nur dann durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des \n§ 51 Abs. 1 bis 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) \nvorliegen, d.h. wenn sich die Sach- oder Rechtslage \nnachträglich zu Gunsten des Schutzsuchenden geändert hat, neue \nBeweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere \nEntscheidung herbeigeführt haben würden, oder \nWiederaufnahmegründe nach § 580 Zivilprozessordnung (ZPO) \ngegeben sind, der Schutzsuchende ohne grobes Verschulden außer \nStande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren \nVerfahren geltend zu machen, und der Antrag innerhalb von drei \nMonaten nach Kenntniserlangung von dem Wiederaufgreifensgrund \ngestellt wurde.\n\n19\n\nAuch Gründe, die während eines anhängigen Verwaltungs- oder \nGerichtsverfahrens entstehen, sind binnen drei Monaten ab der \njeweiligen Kenntniserlangung geltend zu machen.\n\n20\n\nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 11. \nDezember 1989 - 9 B 320.89 -, NVwZ 1990, 359 (360); \nGemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensgesetz 1992, \nLoseblattsammlung, § 71 Rdn. 127.\n\n21\n\nUnter Anwendung dieser Grundsätze haben die Kläger zu 3. \nbis 6. keinen Anspruch auf die Durchführung eines weiteren \nAsylverfahrens.\n\n22\n\nDer am 25. März 1999 gestellte Asylantrag der Kläger zu 3. \nbis 6. ist ein Folgeantrag im Sinne des § 71 Abs. 1 AsylVfG. \nDer erste Asylantrag der Kläger zu 3. bis 6. aus dem \nJahre 1992 wurde durch den Bescheid vom 2. März 1994 \nbestandskräftig abgelehnt, nachdem die Kläger zu 3. bis 6. \nihre hiergegen erhobene Klage am 19. August 1997 \nzurückgenommen haben.\n\n23\n\nWiederaufgreifensgründe nach §§ 71 AsylVfG, 51 Abs. 1 bis 3 \nVwVfG sind nicht gegeben. \n\n24\n\nDie Kläger zu 3. bis 6. haben keine veränderte Sach- oder \nRechtslage geltend gemacht, die zu einer von dem angefochtenen \nBescheid des Bundesamtes abweichenden Entscheidung führen \nkönnte.\n\n25\n\nEin Folgeverfahren auf der Grundlage des § 71 AsylVfG in \nVerbindung mit § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG wegen einer Veränderung \nder Sach- oder Rechtslage ist nur durchzuführen, wenn der \nSchutzbegehrende substantiiert und glaubhaft vorträgt, dass \nsich die der Entscheidung im Erstverfahren zu Grunde gelegte \nSach- oder Rechtslage nachträglich zu seinen Gunsten geändert \nhat. Dies ist nicht der Fall, wenn sein Vorbringen von \nvornherein ungeeignet ist, zur Asylberechtigung oder zur \nFeststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zu \nverhelfen.\n\n26\n\nSo zu § 14 AsylVfG a.F. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), \nBeschluss vom 13. März 1993 - 2 BvR 1988/92 - InfAuslR 1993, \n229 (232) = DVBl. 1993, 601; BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1987 \n- 9 C 251.86 -, BVerwGE 77, 323 (326 f.), Urteil vom \n25. Juni 1991 - 9 C 33.90 -, Buchholz 402.25 § 14 AsylVfG \nNr. 10; ebenso zu § 71 AsylVfG n.F. Oberverwaltungsgericht \nfür das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom \n5. September 1995 - 5 A 4608/94.A -.\n\n27\n\nDas Vorbringen der Kläger zu 3. bis 6. genügt diesen \nAnforderungen nicht. Es ist nicht geeignet, einen Anspruch auf \ndie Anerkennung als Asylberechtigte oder die Feststellung der \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zu begründen, und \nrechtfertigt deshalb nicht die Durchführung eines weiteren \nAsylverfahrens.\n\n28\n\nDie Kläger zu 3. bis 6. haben sich zur Begründung ihres \nerneuten Asylantrages letztlich darauf gestützt, dass sie der \nVolksgruppe der Roma angehören und deswegen gefährdet seien. \nDie insoweit geltend gemachte Gefährdung begründet jedoch \nkeine Gefahr politischer Verfolgung im Sinne von Art. 16 a \nGrundgesetz (GG) und § 51 Abs. 1 AuslG.\n\n29\n\nPolitische Verfolgung liegt vor, wenn dem Einzelnen durch \nden Staat oder durch Maßnahmen Dritter, die dem Staat \nzuzurechnen sind, in Anknüpfung an seine politische \nÜberzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder für ihn \nunverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt \nRechtsverletzungen zugefügt werden, die nach ihrer Intensität \ndie Menschenwürde verletzen und ihn aus der übergreifenden \nFriedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. \n\n30\n\nBVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, \n961/86 -, BVerfGE 80, 315 (333 ff.), und vom 23. Januar 1991 \n- 2 BvR 902/85 und 515, 1827/89 -, BVerfGE 83, 216 (230 \nff.).\n\n31\n\nEine von nichtstaatlicher Seite, also insbesondere von \nPrivatpersonen oder nichtstaatlichen Organisationen, \nausgehende Verfolgung wird dem Staat zugerechnet, wenn dieser \nzur Schutzgewährung entweder nicht bereit ist oder wenn er \nsich nicht in der Lage sieht, die ihm an sich verfügbaren \nMittel im konkreten Fall gegenüber Verfolgungsmaßnahmen \nDritter einzusetzen. Anders liegt es, wenn die Schutzgewährung \ndie Kräfte eines konkreten Staates übersteigt; jenseits der \nihm an sich zur Verfügung stehenden Mittel endet seine \nasylrechtliche Verantwortlichkeit. Ihre Grundlage findet die \nasylrechtliche Zurechnung von Drittverfolgungsmaßnahmen nicht \nschon im bloßen Anspruch eines Staates auf das legitime \nGewaltmonopol, sondern erst in dessen - prinzipieller - \nVerwirklichung. Soll die Asylgewährleistung Schutz vor einem \nbestimmt gearteten Einsatz verfolgender Staatsgewalt bieten, \nso liegt darin als Kehrseite beschlossen, dass Schutz vor den \nFolgen anarchischer Zustände oder der Auflösung der \nStaatsgewalt nicht durch Art. 16 a GG versprochen ist.\n\n32\n\nBVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, \n961/86 -, BVerfGE 80, 315 (336).\n\n33\n\nVerfolgungsmaßnahmen Dritter werden dem Staat mithin \nzugerechnet, wenn dieser die Verfolgung billigt oder fördert, \nferner, wenn er nicht willens oder - trotz vorhandener \nGebietsgewalt - nicht in der Lage ist, die Betroffenen gegen \nÜbergriffe Privater zu schützen. Dabei besteht eine die \nZurechenbarkeit begründende Schutzunfähigkeit oder \nSchutzunwilligkeit nicht bereits dann, wenn in dem zu \nbeurteilenden Einzelfall effektiver staatlicher Schutz nicht \ngeleistet worden ist. Kein Staat vermag einen schlechthin \nperfekten, lückenlosen Schutz zu gewähren und sicherzustellen, \ndass Fehlverhalten, Fehlentscheidungen oder \"Pannen\" sonstiger \nArt bei der Erfüllung der ihm zukommenden Aufgabe der Wahrung \ndes inneren Friedens nicht vorkommen. Deshalb schließt weder \ndie Lückenhaftigkeit des Systems staatlicher Schutzgewährung \nüberhaupt noch die im Einzelfall von dem Betroffenen erfahrene \nSchutzversagung als solche schon staatliche Schutzbereitschaft \noder Schutzfähigkeit aus. Vielmehr sind Übergriffe Privater \ndem Staat als mittelbar staatliche Verfolgung nur dann \nzuzurechnen, wenn er gegen Verfolgungsmaßnahmen Privater \ngrundsätzlich keinen effektiven Schutz gewährt.\n\n34\n\nBVerwG, Urteile vom 2. August 1983 - 9 C 818.81 - \nBVerwGE 67, 317 (318), und vom 5. Juli 1994 - 9 C 1/94 -, \nNVwZ 1995, 391 (392).\n\n35\n\nNach diesen Maßstäben sind die von den Klägern zu 3. bis 6. \nbefürchteten Übergriffe wegen ihrer Zugehörigkeit zur \nVolksgruppe der Roma nicht als politische Verfolgung zu \nqualifizieren.\n\n36\n\nDie staatliche Macht im Kosovo wird derzeit von UNMIK und \nKFOR ausgeübt.\n\n37\n\nVgl. hierzu im Einzelnen OVG NRW, Beschluss vom \n4. Mai 2000 - 13 A 307/00.A -, Urteil vom 5. Mai 2000 \n- 14 A 3334/94.A -, Beschluss vom 28. November 2000 - 14 A \n4183/00.A -; ebenso Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, \nBeschluss vom 16. November 2000 - 12 L 3935/00 -.\n\n38\n\nEine daneben bestehende staatliche oder staatsähnliche \nMacht ist nicht ersichtlich. Insbesondere üben Anhänger und \nMitglieder der UCK keine eigenständige staatliche Macht im \nKosovo aus.\n\n39\n\nOVG NRW, Beschlüsse vom 4. Mai 2000 - 13 A 307/00.A - und \nvom 28. November 2000 - 14 A 4183/00.A -; ebenso \nNiedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom \n16. November 2000 - 12 L 3935/00 -.\n\n40\n\nEine Gefährdung durch UNMIK und KFOR selbst haben die \nKläger zu 3. bis 6. ersichtlich nicht zu befürchten. Die \ngeltend gemachten Gefahren durch Übergriffe albanischer \nVolkszugehörigen sind UNMIK und KFOR aber auch nicht als \nmittelbare Verfolgung zuzurechnen.\n\n41\n\nEtwaige Übergriffe von albanischen Volkszugehörigen auf \nRoma und Ashkali im Kosovo werden von UNMIK und KFOR weder \ngebilligt noch tatenlos hingenommen. UNMIK und KFOR sind \nvielmehr bemüht, die Sicherheit von Roma und Ashkali im Kosovo \nzu gewährleisten und die Spannungen zwischen allen \nVolksgruppen abzubauen. Dabei ist zwar nicht zu verkennen, \ndass diese Bemühungen immer wieder Rückschläge erleiden und es \nzu Übergriffen auf Roma und Ashkali kommt. Gleichwohl vermag \ndas Gericht nicht festzustellen, dass UNMIK und KFOR insoweit \ngegen Verfolgungsmaßnahmen Privater grundsätzlich keinen \neffektiven Schutz gewähren.\n\n42\n\nDas Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \nhat hierzu in seinem Urteil vom 5. Mai 2000, \nAz.: 14 A 3334/94.A, in inhaltlicher Übereinstimmung mit der \nRechtsprechung des 13. Senates, wie sie etwa in dessen \nBeschluss vom 4. Mai 2000, Az.: 13 A 307/00.A, dargelegt ist, \nFolgendes ausgeführt:\n\n43\n\n\"Die Grenze der asylrechtlich bedeutsamen Pflicht \nzur staatlichen Schutzgewährleistung ist allerdings \nerreicht, wenn die Kräfte des konkreten Staates \nüberstiegen werden. Jenseits der ihm an sich zur \nVerfügung stehenden Mittel endet seine asylrechtliche \nVerantwortlichkeit. Die asylrechtliche Zurechnung von \nDrittverfolgungsmaßnahmen beruht auf der \n- prinzipiellen - Verwirklichung des legitimen \nGewaltmonopols des Staates. Schutz vor den Folgen \nanarchischer Zustände oder der Auflösung der \nStaatsgewalt bietet nicht das Asylrecht, ... sondern \ngegebenenfalls anderweitige Rechtsgrundlagen des \nAusländerrechts.\n\n44\n\nDiese Grundsätze gelten nach Auffassung des Senats \nauch, wenn an Stelle des Staates - wie hier - eine \ninternationale Verwaltung getreten ist. Das hat zur \nFolge, dass bei der Beurteilung der Frage, ob die \nAnstrengungen von UNMIK und KFOR zur Herstellung und \nGewährleistung des inneren Friedens und des \nMinderheitenschutzes im Kosovo in asylrechtlicher \nHinsicht \"ausreichen\", die Ausgangslage zu \nberücksichtigen ist. Insoweit ist den bereits genannten \nErkenntnissen zu entnehmen, dass über die Hälfte der \nBevölkerung des Kosovo aufgrund der Gewalttaten der \nserbisch dominierten bewaffneten Kräfte, die \ngewissermaßen einen Vertreibungskrieg gegen die \nBevölkerungsmehrheit des Kosovo geführt hatten, bei \nEinmarsch der KFOR-Truppen auf der Flucht war und ein \nweiterer Teil der Bevölkerung sich sodann aus Angst vor \nRacheakten zurückkehrender Albaner auf die Flucht \nbegab. Das Vorgehen der serbisch dominierten Kräfte \nhatte zu anarchischem Chaos geführt, das durch die \nmilitärischen Angriffe der NATO-Streitkräfte weder \nverhindert noch verringert worden war, zu dem diese \nvielmehr - unvermeidlich - noch beigetragen hatten. Die \nRegion war in vielfältiger Hinsicht zerstört und \nverwüstet und staatliche Institutionen nicht mehr \nexistent. Die internationale Verwaltung stand vor der \nkomplexen Aufgabe, zunächst allein mit eigenen Kräften \nund Ressourcen die äußere und innere Sicherheit des \nKosovo herzustellen, das Überleben der Menschen zu \nsichern und alle sozialen, medizinischen und sonstigen \ndem Aufgabenbereich des Staates zufallenden Strukturen \nneu zu schaffen. Es liegt in der Natur der Sache, dass \ndie Herstellung von staatlichen Strukturen, deren \nVorläufer in anarchischem Chaos untergegangen sind, \nnicht von Beginn an zu den Verhältnissen führen kann, \ndie als Ergebnis angestrebt werden. Die Anforderungen \nan die Schutzgewährleistungsfähigkeit der an die Stelle \nchaotischer Zustände tretenden und noch im Aufbau \nbefindlichen internationalen Verwaltung wäre deshalb in \nasylrechtlicher Hinsicht überspannt, wenn von ihr \nbereits jetzt erwartet würde, ein friedliches \nZusammenleben der aufgrund schrecklicher Geschehnisse \ntief verfeindeten Bevölkerungsgruppen zu gewährleisten. \nDas ist erst der von der internationalen \nStaatengemeinschaft angestrebte Zustand für die inneren \nVerhältnisse des Kosovo und ganz Jugoslawiens. Dabei \nentspricht es der Lebenserfahrung, dass auch ein seit \nlangem gesichert existierender Staat seinen Angehörigen \nkeine absolute Sicherheit gegen gewaltsame Übergriffe \nanderer bieten kann. In asylrechtlicher Hinsicht ist \ndeshalb maßgeblich, ob die der internationalen \nVerwaltung - solange sie an der Stelle des \njugoslawischen Staates und der serbischen Republik im \nKosovo tätig ist - zur Verfügung gestellten personellen \nund sachlichen Mittel für die ihr gestellten Aufgaben \nangemessen sind und ob diese Mittel den Erfordernissen \nder staatlichen Schutzgewährleistung entsprechend \neingesetzt werden. Daran hat der Senat insgesamt \naufgrund der ihm vorliegenden Erkenntnisse keinen \nZweifel. Es liegen keine Erkenntnisse vor, die die \nAnnahme rechtfertigen könnten, dass UNMIK und KFOR \nnicht auf den lokalen Bruch des inneren Friedens \nreagieren und etwa bekannt werdende Gewalttaten und \nBedrohungen gleichgültig hinnehmen würden, oder dass \ndie internationale Verwaltung einzelne \nBevölkerungsgruppen an einer ausreichenden Versorgung \nmit den notwendigen Hilfsgütern und Diensten nicht \nteilhaben ließe. Auch die Kläger haben insoweit nichts \nvorgetragen.\n\n45\n\nDa der Senat offen gelassen hat, ob den Klägern \naußerhalb des Kosovo politische Verfolgung drohte oder \ndroht und da die Kläger als Ashkali - sollten sie zu \ndieser Gruppierung zu rechnen sein - wie Albaner in der \nersten Hälfte des Jahres 1999 im Kosovo mit \nGruppenverfolgung wegen albanischer Volkszugehörigkeit \nzu rechnen hatten, erhebt sich zwar die Frage, ob die \nvorbeschriebenen, nicht politischen, sondern \n\"sonstigen\" Nachteile und Gefahren für Roma die \nRückkehr in das Kosovo unzumutbar machen. Das ist aber \nzu verneinen.\n\n46\n\nWie bereits ausgeführt, sind bei Identität von \nHerkunftsregion und Zufluchtsregion etwaige Nachteile \nund Gefahren insoweit allenfalls dann beachtlich, wenn \nsie durch eine politische Verfolgung bedingt sind, wenn \nsie also als Folge einer Verfolgung von Roma oder \nAlbanern außerhalb des Kosovo oder als Folge der im \nKosovo praktizierten Gruppenverfolgung und der damit in \nZusammenhang stehenden militärischen Angriffe der NATO-\nStreitkräfte anzusehen wären.\n\n47\n\nBeides ist nicht der Fall. Dabei kann naturgemäß \nnicht eine politisch-zeitgeschichtliche Kausalität im \nweitesten Sinne von Bedeutung sein. Vielmehr ist in \nwertender Betrachtung danach zu fragen, in welchem \nBedingungszusammenhang die - hier unterstellte - \nfrühere oder aktuelle politische Verfolgung zu den zu \nbefürchtenden sonstigen Nachteilen und Gefahren steht. \nDabei ergibt sich, dass die Angriffe und Bedrängungen \nvon Roma durch die albanische Bevölkerungsmehrheit im \nKosovo völlig neu sind und mit früheren oder aktuellen \nMaßnahmen der serbisch dominierten Staatsgewalt in der \nBundesrepublik Jugoslawien lediglich in einem \nzeitgeschichtlichen Zusammenhang stehen. Sie haben erst \neingesetzt, nachdem die Gebietsgewalt Jugoslawiens über \ndas Kosovo effektiv beendet war. Sie sind zudem völlig \nanders motiviert und von anderen handelnden Personen \ngetragen. Zwar hat das serbisch-jugoslawische Vorgehen \nin einem Teil der albanischen Bevölkerung tief sitzende \nHassgefühle hervorgerufen. Aber erst dessen Umschlag in \nGewalt und Bedrohung bedingt gegenwärtig Gefahren für \ndie Roma-Bevölkerung.\"\n\n48\n\nDie Entwicklung der Situation im Kosovo seit dieser \nEntscheidung gibt keinen Anlass zu einer abweichenden \nBeurteilung. UNMIK und KFOR sind weiterhin bemüht, die \nSicherheitslage im Kosovo gerade auch für die dort lebenden \nMinderheiten zu verbessern. Zwar kommt es nach wie vor zu \nÜbergriffen gegenüber Angehörigen ethnischer Minderheiten; \nhieraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass UNMIK und KFOR \nnunmehr schutzunwillig oder grundsätzlich schutzunfähig wären. \nEine grundlegende Verschlechterung der Situation, die allein \ndiesen Schluss rechtfertigen könnte, ist den dem Gericht \nvorliegenden Erkenntnissen nicht zu entnehmen und auch von den \nKlägern zu 3. bis 6. nicht vorgetragen worden.\n\n49\n\nSoweit die Kläger zu 3. bis 6. sich - zumindest \nzwischenzeitlich - auf eine Gefährdung albanischer \nVolkszugehöriger berufen haben, rechtfertigt auch dieses \nVorbringen nicht die Durchführung eines weiteren \nAsylverfahrens. Es ist gleichfalls nicht geeignet, den geltend \ngemacht Asylanspruch oder einen Anspruch auf Feststellung der \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zu begründen. Die \nfortdauernde Präsenz der KFOR-Truppen im Kosovo schließt \n(erneute) Repressionen (staatlicher) serbischer Stellen gegen \nKosovo-Albaner auf absehbare Zeit aus. Andere asylrechtlich \nbedeutsame Gründe, die eine Rückkehr albanischer \nVolkszugehöriger in das Kosovo unzumutbar erscheinen ließen, \nliegen ebenfalls nicht vor. Insbesondere finden diese in dem \nKosovo keine Lebensverhältnisse vor, die allgemein \nlebensbedrohend wären oder nur ein menschenunwürdiges Leben \nunter dem Existenzminimum erlaubten.\n\n50\n\nSo auch mit ausführlicher Begründung OVG NRW, Urteil vom \n5. Mai 2000 - 14 A 3334/94.A -, sowie Beschlüsse vom \n29. Juni 2000 - 14 A 3291/94.A - und vom 6. Juli 2000 - 13 A \n4518/99.A -.\n\n51\n\nWegen der weiteren Begründung wird auf die genannten \nEntscheidungen verwiesen. Anhaltspunkte dafür, dass diese \nEinschätzung der Gefahrenlage nicht (mehr) mit den \ntatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmte, sind nicht \nersichtlich und auch von den Klägern zu 3. bis 6. nicht \nvorgetragen worden.\n\n52\n\nAndere Gesichtspunkte, aus denen sich für die Kläger zu 3. \nbis 6. die Gefahr politischer Verfolgung ergeben könnte und \ndie damit einen Anspruch auf die Durchführung eines weiteren \nAsylverfahrens begründen könnten, sind nicht vorgetragen.\n\n53\n\nDen Klägern zu 3. bis 6. steht auch kein Anspruch auf \nWiederaufgreifen des Verfahrens zur Feststellung der \nVoraussetzungen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 AuslG \nzu.\n\n54\n\nDie Voraussetzungen eines solchen Anspruchs ergeben sich \naus § 51 VwVfG, der hier unmittelbar Anwendung findet. Wegen \nder Einzelheiten kann auf die obigen Ausführungen verwiesen \nwerden. Auch hier gilt, dass ein Wiederaufgreifensanspruch \nnicht besteht, wenn das Vorbringen des Betreffenden von \nvornherein ungeeignet ist, zu der begehrten Feststellung zu \nverhelfen.\n\n55\n\nDas Vorbringen der Kläger zu 3. bis 6. genügt diesen \nAnforderungen nicht. Es ist nicht geeignet, einen Anspruch auf \nFeststellung der Voraussetzungen des § 53 AuslG zu begründen, \nund rechtfertigt deshalb nicht die Durchführung eines weiteren \nVerfahrens.\n\n56\n\nDer durch § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG gewährleistete Schutz \nrichtet sich gegen Gefahren, die von dem betreffenden Staat \nausgehen oder ihm jedenfalls zuzurechnen sind, wobei insoweit \ngrundsätzlich dieselben Maßstäbe gelten wie im Rahmen von \nArt. 16 a GG und § 51 Abs. 1 AuslG. Auch § 53 Abs. 4 AuslG \ni.V.m. Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und \nGrundfreiheiten vom 4. November 1950 - Europäische \nMenschenrechtskonvention (EMRK) schützt regelmäßig nur vor \neiner im Zielstaat vom Staat oder einer staatsähnlichen Gewalt \nausgehenden oder einer von diesen zu verantwortenden \nMisshandlung. Ausnahmsweise können auch Misshandlungen durch \nDritte eine unmenschliche Behandlung darstellen, wenn sie dem \nStaat zugerechnet werden können, weil dieser sie veranlasst, \nbewusst duldet oder ihnen gegenüber keinen Schutz gewährt, \nobwohl er dazu in der Lage wäre.\n\n57\n\nBVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - 9 C 15.95 -, \nBVerwGE 99, 331 (335), und - 9 C 56.95 -, InfAuslR 1996, 254 \n(255), vom 15. April 1997 - 9 C 38.96 -, BVerwGE 104, 265 \n(267 ff.), und vom 2. September 1997 - 9 C 40.96 -, BVerwGE \n105, 187 (188); für die generelle Einbeziehung auch \nnichtstaatlicher Maßnahmen in den Anwendungsbereich des Art. \n3 EMRK dagegen Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte \n(EGMR), Urteile vom 17. Dezember 1996 - 71/1995/577/663 -, \nNVwZ 1997, 1100 (1101), und vom 2. Mai 1997 \n- Nr. 146/1996/767/964 -, InfAuslR 1997, 381 (382), \nZulässigkeitsentscheidung vom 7. März 2000 - Beschwerde \nNr. 43844/98 -, InfAuslR 2000, 321 (323); weniger deutlich \nUrteil vom 29. April 1997 - Nr. 11/1996/630/813 -, \nInfAuslR 1997, 333 (335), wo der Gerichtshof darauf \nabgestellt hatte, dass es darauf ankäme, ob die Behörden des \nZielstaates in der Lage seien, dem durch Dritte verursachten \nRisiko durch angemessenen Schutz vorzubeugen, wo der \nGerichtshof also letztlich an dem Gedanken staatlicher \nZurechenbarkeit festgehalten hat.\n\n58\n\nIn den genannten Entscheidungen hat das \nBundesverwaltungsgericht ausführlich begründet, warum der \ndurch Art. 3 EMRK gewährleistete Schutz sich nur gegen \nstaatliche Maßnahmen richtet. Dem schließt sich das Gericht \nauch unter Würdigung der Rechtsprechung des Europäischen \nGerichtshofes für Menschenrechte an. Letzterer hat zwar in den \nEntscheidungen vom 17. Dezember 1996, 2. Mai 1997 und \n7. März 2000 explizit eine abweichende Auffassung vertreten. \nEine überzeugende Begründung findet sich jedoch in keiner \ndieser Entscheidungen. In dem Urteil vom 17. Dezember 1996 hat \nder Gerichtshof zur Begründung lediglich auf den absoluten \nCharakter von Art. 3 EMRK verwiesen. Diesen absoluten, also \nauch gegen nichtstaatliche Maßnahmen wirkenden Schutz von \nArt. 3 EMRK gilt es jedoch gerade zu begründen. In dem Urteil \nvom 2. Mai 1997 hat der Gerichtshof ergänzend darauf \nverwiesen, dass er sich unter Berücksichtigung der \ngrundlegenden Bedeutung des Art. 3 EMRK innerhalb der \nKonventionssystematik ausreichende Flexibilität bewahren \nmüsse, um diesen Artikel auch in anderen sich ergebenden \nZusammenhängen anzuwenden. Auch diese Begründung beruht aber \nletztlich darauf, dass das zu begründende Ergebnis als \nzutreffend vorausgesetzt wird. Hinzu kommt, dass eine solche \nerklärtermaßen rechtsschöpferische Fortentwicklung des \nVertragsinhaltes durch die Rechtsprechung von dem Vertrag \nselbst nicht mehr gedeckt wird und auch eine andere \nRechtsgrundlage für eine solche Entscheidungsmacht der \nRechtsprechung nicht ersichtlich ist.\n\n59\n\nEbenso BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 38.96 -, \nBVerwGE 104, 265 (272 f.), ähnlich Urteil vom \n2. September 1997 - 9 C 40.96 -, BVerwGE 105, 187 (191).\n\n60\n\nIn der Entscheidung vom 7. März 2000 schließlich hat der \nGerichtshof ebenfalls nur auf den absoluten Charakter von \nArt. 3 EMRK abgestellt und im Übrigen auf das Urteil vom \n29. April 1997, das jedoch einen im Ansatz anders gelagerten \nFall betraf, und das Urteil vom 2. Mai 1997 verwiesen. \nAngesichts dessen sieht das erkennende Gericht keinen Anlass, \nvon der überzeugend begründeten Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts abzuweichen.\n\n61\n\nAus dem Vorbringen der Kläger zu 3. bis 6. ergeben sich \nnach diesen Maßstäben keine Anhaltspunkte für \nAbschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG. Im \nHinblick auf die geltend gemachte Gefährdung von Roma im \nKosovo kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. \nSoweit die Kläger zu 3. bis 6. auf die angebliche Gefährdung \ndurch die Urangeschosse verweisen, kann dahinstehen, ob \ninsoweit eine Verantwortlichkeit der derzeitigen Inhaber \nstaatlicher Gewalt im Kosovo besteht. Selbst wenn dies der \nFall sein sollte, wäre die Annahme eines \nAbschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 4 i.V.m. Art. 3 EMRK \nnicht gerechtfertigt.\n\n62\n\nDie Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung \nbesteht nicht erst dann, wenn hierfür \"ein eindeutiger Beweis\" \nvorhanden ist. Andererseits genügt aber auch nicht allein die \nFeststellung, in dem Zielstaat der Abschiebung herrschten \nrechtsstaatswidrige oder ganz allgemein nachteilige politische \noder wirtschaftliche Verhältnisse. Vielmehr muss es begründete \nAnhaltspunkte dafür geben, dass der betroffene Mensch im \nZielstaat einem \"echten\", \"tatsächlichen\" bzw. \"bedeutsamen \nRisiko\" konventionswidriger Behandlung unterworfen ist.\n\n63\n\nEGMR, Urteil vom 7. Juli 1989 - Nr. 1/1989/ 161/217 -, \nNJW 1990, 2183 (2184 f.); dem folgend Verwaltungsgerichtshof \nBaden-Württemberg, Urteile vom 3. Juli 1996 - A 13 S 578/96 - \nund vom 5. Dezember 1996 - A 13 S 2453/96 -.\n\n64\n\nInsoweit müssen stichhaltige, wesentliche Gründe \nvorgebracht werden, um glaubhaft zu machen, dass eine \"reale \nGefahr\" bzw. ein \"ernsthaftes Risiko\" für eine Art. 3 EMRK \nwidersprechende Behandlung vorliegt.\n\n65\n\nEGMR, Urteil vom 20. März 1991 - Nr. 46/ 1990/237/ 307 -, \nNJW 1991, 3079 (3080); Urteil vom 30. Oktober 1991 \n- 45/1990/236/302-306 -, NVwZ 1992, 869 (870); dem folgend \nVerwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteile vom \n3. Juli 1996 - A 13 S 578/96 - und vom 5. Dezember 1996 \n- A 13 S 2453/96 -.\n\n66\n\nDie bloße Möglichkeit einer derartigen Behandlung ist \ndagegen nicht ausreichend, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK \nanzunehmen.\n\n67\n\nEGMR, Urteil vom 30. Oktober 1991 - 45/1990/ 236/ 302-\n306 -, NVwZ 1992, 869 (870).\n\n68\n\nDiese Anforderungen entsprechen dem asylrechtlichen Maßstab \nder beachtlichen Wahrscheinlichkeit.\n\n69\n\nSchleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Urteil \nvom 13. November 1996 - 1 L 219/96 -; Verwaltungsgerichtshof \nBaden-Württemberg, Urteil vom 5. Dezember 1996 - A 13 S \n2453/96 -.\n\n70\n\nNach diesen Kriterien ist das Vorbringen der Kläger zu 3. \nbis 6. zu der angeblichen Gefährdung durch Urangeschosse nicht \ngeeignet, ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG \ni.V.m. Art. 3 EMRK zu begründen. Weder aus dem Vorbringen der \nKläger noch aus den dem Gericht sonst vorliegenden \nErkenntnissen ergeben sich hinreichende Anhaltspunkte dafür, \ndass der Bevölkerung des Kosovo insoweit Gesundheitsgefahren \ndrohen. Soweit in letzter Zeit in den Medien über \nLeukämiefälle bei Soldaten berichtet wurde, die in Bosnien und \nHerzegowina und im Kosovo eingesetzt waren, fehlt jeglicher \nNachweis, dass diese Erkrankungen auf den Kontakt mit den in \nRede stehenden Urangeschossen zurückzuführen ist. Vor allem \naber ergeben sich hieraus keine Anhaltspunkte für eine \nbeachtliche Gesundheitsgefährdung für die (gesamte) \nZivilbevölkerung im Kosovo. Das Gericht sieht insoweit mangels \ngreifbarer Anhaltspunkte auch keinen Anlass zu weiterer \nSachaufklärung. Die Frage, ob § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 \nEMRK solche der gesamten Bevölkerung drohende Gefahren \nüberhaupt erfasst, bedarf deshalb hier keiner Entscheidung. \nEbenso wenig kommt es darauf an, ob sich ein \nAbschiebungshindernis über die gesetzlichen Regelungen hinaus \naus einer \"Garantenstellung\" der Beklagten ergeben könnte, wie \ndie Kläger zu 3. bis 6. geltend gemacht haben.\n\n71\n\nDen Klägern zu 3. bis 6. steht auch kein Anspruch auf die \nFeststellung der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG \nzu.\n\n72\n\nNach dieser Vorschrift kann von der Abschiebung eines \nAusländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort \nfür den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, \nLeben oder Freiheit besteht. Gefahren in diesem Staat, denen \ndie Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer \nangehört, allgemein ausgesetzt sind, werden gemäß § 53 Abs. 6 \nSatz 2 AuslG allerdings nur bei Entscheidungen nach § 54 AuslG \nberücksichtigt, die nicht die Beklagte zu treffen hat. Nach \nder Systematik dieser Bestimmungen erfasst § 53 Abs. 6 Satz 1 \nAuslG allgemeine Gefahren i.S.d. § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG auch \ndann nicht, wenn sie den einzelnen Ausländer konkret und in \nindividualisierbarer Weise betreffen.\n\n73\n\nBVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, \nBVerwGE 99, 324 (328), und vom 4. Juni 1996 - 9 C 134.95 -, \nInfAuslR 1996, 289 (290).\n\n74\n\nAllerdings ist im Einzelfall bei verfassungskonformer \nAuslegung und Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG dem \nBetroffenen auch dann Schutz vor der Durchführung der \nAbschiebung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu gewähren, wenn \nihm kein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 1, 2, 3, 4 oder \n6 Satz 1 AuslG zusteht und auch keine Entscheidung nach § 54 \nAuslG vorliegt, seine Abschiebung aber gleichwohl gegen \nhöherrangiges Verfassungsrecht verstoßen würde. Ein solcher \nSchutzanspruch kann sich namentlich aus Art. 1 Abs. 1 und \nArt. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergeben. In einem solchen Fall ist \n§ 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG verfassungskonform einschränkend \ndahin auszulegen, dass auch die von dieser Vorschrift \nerfassten Gefahren im Rahmen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu \nberücksichtigen sind.\n\n75\n\nBVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, \nBVerwGE 99, 324 (328), vom 4. Juni 1996 - 9 C 134.95 -, \nInfAuslR 1996, 289 (290), und vom 19. November 1996 - 1 C \n6.95 -, InfAuslR 1997, 193 (197); zur Möglichkeit einer \nsolchen verfassungskonformen Auslegung auch schon BVerfG, \nBeschluss vom 21. Dezember 1994 - 2 BvL 81 und 82/92 -, \nInfAuslR 1995, 251 (252).\n\n76\n\nNach diesen Maßstäben rechtfertigt der Hinweis der Kläger \nzu 3. bis 6. auf ihre Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma \nund die daraus resultierende Gefährdung die Feststellung eines \nAbschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG schon \ndeshalb nicht, weil sie diese Gefährdung mit den übrigen \nAngehörigen dieser Bevölkerungsgruppe teilen und \ndementsprechend § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG eine Feststellung \nnach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ausschließt.\n\n77\n\nEine andere Entscheidung ist hier auch nicht im Hinblick \nauf die oben dargestellte Notwendigkeit einer \nverfassungskonformen Auslegung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG in \nden genannten Fällen gerechtfertigt. Einer solchen \nverfassungskonformen Auslegung und Anwendung der Vorschrift \nbedarf es nur dann, wenn sich anderenfalls die Gefahren \nrealisieren, vor denen Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 \nGG absoluten Schutz gewähren. Insoweit ist jedoch zu beachten, \ndass Roma und Ashkali ebenso wie andere \nBevölkerungsminderheiten des Kosovo auf Grund der \nEntscheidungen der zuständigen Innenbehörden gegenwärtig bis \nauf weiteres nicht in das Kosovo abgeschoben werden. Die \nRückführung von Roma und Ashkali unmittelbar in das Kosovo \nkommt, wie der Auskunft des Innenministeriums des Landes \nNordrhein-Westfalen vom 17. Dezember 1999, Az.: IB3/44.386-\nI14/Kosovo, an das Verwaltungsgericht Münster zu entnehmen \nist, aus der Sicht der Innenbehörden in der Bundesrepublik \nDeutschland erst nach weiteren Vereinbarungen des \nBundesministers des Innern mit der UNMIK in Betracht. Hieraus \nleiten die Bundesländer zugleich ab, dass eine Notwendigkeit \nfür eine Anordnung nach § 54 AuslG derzeit nicht besteht.\n\n78\n\nDas Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat \ndeshalb in seinem Erlass vom 21. März 2000 - Az.: IB3/44.386-\nI14/Kosovo, IB5/III 5.2/138 - allgemein angeordnet, dass \nethnische Minderheiten aus dem Kosovo, wie z.B. Serben und \nRoma, von Rückführungsmaßnahmen bis auf weiteres \nausgeschlossen sind. Die fortdauernde Gültigkeit dieses \nErlasses hat das Innenministerium mit Erlass vom \n31. Oktober 2000 ausdrücklich bestätigt. Die Ständige \nKonferenz der Innenminister und -senatoren hat in ihrer \nSitzung vom 24. November 2000 ebenfalls die Einigkeit darüber \nbekräftigt, dass Abschiebungen von Minderheiten in das Kosovo \nnicht vor April 2001 möglich sein werden und es zudem einer \nÜbereinkunft mit UNMIK bedarf, um derartige Rückführungen \ndurchführen zu können.\n\n79\n\nSämtliche vorgenannten Regelungen beruhen damit letztlich \nauf der gegenwärtig für Roma und andere Minderheiten \nbestehenden Unsicherheit der Lebensverhältnisse im Kosovo und \nberücksichtigen damit gerade diejenigen Erwägungen, die auch \ndie Gewährung von Abschiebungsschutz im Wege der \nverfassungskonformen Auslegung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG \nrechtfertigen würden. Selbst wenn es sich bei dem Erlass vom \n21. März 2000 nicht um eine allgemeine Anordnung der \nAbschiebungsaussetzung im Sinne des § 54 AuslG handeln dürfte, \nträgt er doch den durch § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG erfassten \nGefahren Rechnung und vermittelt er dem Betroffenen objektiv \ndenselben Schutz vor Abschiebung wie eine durch die \nVerhältnisse im Kosovo begründete allgemeine Anordnung gemäß \n§ 54 AuslG. Dies wird nicht zuletzt daran deutlich, dass die \nBundesländer angesichts dieser Situation die Notwendigkeit \neiner Entscheidung nach § 54 AuslG verneint haben, den \nerforderlichen Schutz also als bereits gewährleistet ansehen. \nVerfassungsrecht gebietet es nicht, § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG \nüber den gebotenen Abschiebungsschutz hinaus so weit \neinzuschränken, dass es allein auf das Vorliegen oder \nNichtvorliegen einer Ermessensentscheidung gemäß § 54 AuslG \nankommt. Sind Roma und andere Minderheiten auf absehbare Zeit \nauf Grund entsprechender Entscheidungen der zuständigen \nInnenbehörden vor Abschiebungen in das Kosovo geschützt, \nbedarf es keines zusätzlichen Schutzes durch die Feststellung \neines Abschiebungshindernisses gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG \ndurch das Bundesamt.\n\n80\n\nEbenso OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 2000 - 14 A 3334/94.A -, \nBeschluss vom 28. November 2000 - 14 A 4183/00.A -.\n\n81\n\nOb etwas anderes dann gilt, wenn der verfassungsrechtlich \ngeforderte Schutz etwa deshalb gefährdet erscheint, weil die \nzuständigen Behörden den Betroffenen zu Unrecht nicht der \ngeschützten Personengruppe zuordnen oder ihm aus anderen \nGründen den durch die betreffenden Regelungen objektiv \nsichergestellten Schutz versagen, bedarf hier keiner \nEntscheidung. Dass im Falle der Kläger zu 3. bis 6. eine \nderartige Gefahr bestünde, haben diese nicht vorgetragen und \nist auch nicht anderweitig ersichtlich. Auch aus den \nbeigezogenen Verwaltungsvorgängen des \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx als zuständiger Ausländerbehörde \nergibt sich nicht, dass dieser beabsichtigt, die Kläger zu 3. \nbis 6. entgegen der genannten Erlasslage in das Kosovo \nabzuschieben. Vielmehr hat der xxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxx den \nKlägern zu 3. bis 6. unter Hinweis auf ihre Zugehörigkeit zur \nVolksgruppe der Roma jeweils Duldungen gemäß § 55 AuslG \nausgestellt.\n\n82\n\nAuch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für \nMenschenrechte vom 7. März 2000 gebietet keine die Kläger \nzu 3. bis 6. begünstigende Feststellung zu § 53 Abs. 6 Satz 1 \nAuslG. Abgesehen davon, dass das erkennende Gericht aus den \noben dargelegten Gründen an der Auffassung festhält, dass \nArt. 3 EMRK nur bei staatlichen oder dem Staat zurechenbaren \nMaßnahmen Privater oder Maßnahmen staatsähnlicher \nHerrschaftsgewalt eingreift, und diese Voraussetzungen, wie \nebenfalls bereits ausgeführt, hier nicht erfüllt sind, \nschreibt die Europäische Menschenrechtskonvention den \nVertragsstaaten nicht vor, in welcher Form sie ihre \nkonventionsrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen haben. Ist \ndeshalb auch auf der Grundlage einer verfassungskonformen \nAuslegung und Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG eine \nEntscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht erforderlich, \nweil dem Schutzinteresse der betroffenen Ausländer bereits \ndurch eine Entscheidung nach § 54 AuslG oder - wie hier - eine \ndem sachlich gleichkommende Regelung Rechnung getragen worden \nist, ist damit zugleich etwaigen \nAbschiebungsschutzanforderungen der Europäischen \nMenschenrechtskonvention Genüge getan.\n\n83\n\nEbenso im Ergebnis OVG NRW, Beschluss vom 28. \nNovember 2000 - 14 A 4183/00.A -.\n\n84\n\nOb zwischen den vom Bundesverwaltungsgericht dargelegten \nMaßstäben für die verfassungskonforme Auslegung und Anwendung \nvon § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG für den Fall fehlenden Schutzes \nnach § 54 AuslG und den entsprechenden Ausführungen des \nEuropäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der \nEntscheidung vom 7. März 2000 zum Gefahrenmaßstab bei Art. 3 \nEMRK über die semantischen Unterschiede hinaus tatsächlich ein \nsachlicher Unterschied besteht,\n\n85\n\nso wohl Marx, Menschenrechtlicher Abschiebungsschutz, in: \nInfAuslR 2000, 313 (315 ff.),\n\n86\n\nbedarf deshalb hier keiner abschließenden Klärung.\n\n87\n\nAus den oben bereits genannten Gründen führt auch das \nVorbringen der Kläger zu 3. bis 6. zu der angeblichen \nGefährdung wegen der Urangeschosse nicht zu einem \nAbschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Insoweit \nmangelt es jedenfalls an der auch hier erforderlichen \nkonkreten erheblichen Gefahr für Leib oder Leben der Kläger \nzu 3. bis 6.\n\n88\n\nSchließlich führt auch die allgemeine Situation im Kosovo \nnach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das \nLand Nordrhein-Westfalen, der das erkennende Gericht folgt und \nauf die zur weiteren Begründung verwiesen wird, nicht zur \nAnnahme einer im Rahmen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG \nbeachtlichen Gefährdung zurückkehrender Asylbewerber.\n\n89\n\nVgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 2000 - \n14 A 3334/94.A - sowie Beschlüsse vom 29. Juni 2000 - 14 A \n3291/94.A - und vom 6. Juli 2000 - 13 A 4518/99.A -; \nVerwaltungsgericht Düsseldorf, Urteile vom 3. November 2000 - \n1 K 11263/98.A - und vom 13. Dezember 2000 \n- 1 K 7879/99.A -.\n\n90\n\nNeuere Erkenntnisse, die zu einer abweichenden Beurteilung \nAnlass gäben, liegen nicht vor und sind auch von den Klägern \nzu 3. bis 6. nicht geltend gemacht worden.\n\n91\n\nIndividuelle Besonderheiten, die über die bereits \nerörterten Gesichtspunkte hinaus zu einer nach § 53 AuslG \nbeachtlichen Gefährdung führen könnten, sind ebenfalls weder \nvorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch der Verweis der \nKläger zu 3. bis 6. auf das Schicksal ihrer Verwandten führt \nnicht zu einer individuellen Gefährdung der Kläger zu 3. bis \n6. selbst. Soweit die Verwandten aus Angst vor Übergriffen \nalbanischer Volkszugehöriger das Land verlassen haben, gelten \ndie obigen Ausführungen hinsichtlich der allgemeinen \nGefährdung von Roma im Kosovo und des durch die bestehende \nErlasslage gewährleisteten Schutzes. Zusätzliche individuelle \nGefahrenmomente sind dem Vorbringen der Kläger zu 3. bis 6. \nnicht zu entnehmen.\n\n92\n\nDen Klägern zu 1. und 2. steht ebenfalls kein Anspruch auf \ndie Anerkennung als Asylberechtigte, auf Feststellung des \nVorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und auf \nFeststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 53 AuslG \nzu. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die \nobigen Ausführungen verwiesen werden. Die Abweisung des \nAsylantrags der Kläger zu 1. und 2. als offensichtlich \nunbegründet, rechtfertigt sich aus § 30 Abs. 1 AsylVfG, vor \nallem aber auch aus § 30 Abs. 3 Nr. 4 AsylVfG. Die Kläger \nzu 1. und 2. haben ihren Asylantrag zusammen mit ihren Eltern \nerst gestellt, nachdem diese im Februar 1999 über die \nModalitäten einer freiwilligen Ausreise und einer etwaigen \nAbschiebung informiert worden waren. Ein Grund dafür, warum \ndie 1994 und 1996 in Deutschland geborenen Kläger zu 1. und 2. \nihren Asylantrag nicht schon vor 1999 hätten stellen können, \nist nicht ersichtlich.\n\n93\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 \nVwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung ergeht gemäß § 83 b \nAbs. 1 AsylVfG gerichtsgebührenfrei; der Gegenstandswert ist \n§ 83 b Abs. 2 AsylVfG zu entnehmen. Die Entscheidung \nhinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 \nVwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n94","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303193","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-01-09/1-k-7000-99-a","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":15},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303193","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303193","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-01-09/1-k-7000-99-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303193","retrieved":"2026-07-09 03:29:28.739745+00:00"}}