{"status":"available","doknr":"OLD303205","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:0108.18K7788.99.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-01-08","aktenzeichen":"18 K 7788/99","doktyp":"Gerichtsbescheid","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nIm Februar 1999 beantragte der Kläger für seine Tochter die \nÜbernahme der notwendigen Schülerfahrkosten durch den \nBeklagten für das Schuljahr 1999/2000. Bestandteil des vom \nKläger eigenhändig unterschriebenen Antragsformulars war ein \nMerkblatt, in dem darauf hingewiesen wurde, dass die \nSchülerfahrkarte für den öffentlichen Linienverkehr der \nSchülerin/dem Schüler gegen Empfangsbestätigung in der Schule \nausgehändigt wird.\n\n3\n\nIm August 1999 bestätigte die 1986 geborene Tochter des \nKlägers den Empfang einer Kundenkarte sowie von elf Wertmarken \nfür die Monate August 1999 bis einschließlich Juni 2000. Noch \nim selben Monat wandte sich der Kläger schriftlich an den \nBeklagten und teilte den Verlust der Kundenkarte \neinschließlich der Wertmarken mit, ohne genau angeben zu \nkönnen, bei welcher Gelegenheit die Dokumente abhanden \ngekommen waren. Gleichzeitig suchte er um Ersatz für die in \nVerlust geratene Fahrkarte nach. Dies wurde mit Bescheid des \nBeklagten vom 1. September 1999 abgelehnt.\n\n4\n\nDen dagegen erhobenen Widerspruch, mit dem u.a. geltend \ngemacht wurde, mangels der erforderlichen finanziellen Mittel \nfür die Ersatzbeschaffung der Fahrkarten nicht aufkommen zu \nkönnen, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 2. \nNovember 1999 der Sache nach zurück.\n\n5\n\nAm 30. November 1999 hat der Kläger Klage erhoben. Einen \nAntrag hat er bislang nicht gestellt.\n\n6\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n7\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n8\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den \ndes dazu beigezogenen Verwaltungsvorganges des Beklagten.\n\n9\n\nEntscheidungsgründe:\n\n10\n\nDie Kammer kann gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung \ndurch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine \nbesonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art \naufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zu \nder Möglichkeit einer solchen Entscheidung gehört worden sind, \nvgl. Bl. 19 der Gerichtsakte.\n\n11\n\nAuch ohne ausdrücklichen Antrag des Klägers (vgl. § 82 \nAbs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO) ist das \nKlagebegehren hinreichend deutlich formuliert worden. Denn der \nKläger macht in seiner Klageschrift unmissverständlich klar, \ndass er unter Aufhebung der Bescheide des Beklagten von diesem \ndie erneute Übernahme der Schülerfahrkosten für seine Tochter \nbezogen auf das Schuljahr 1999/2000 begehrt.\n\n12\n\nDie so ausgelegte (Verpflichtungs-) Klage hat keinen \nErfolg. Sie ist unbegründet.\n\n13\n\nAbgesehen davon, dass der Kläger bislang nicht nachgewiesen \nhat, dass ihm für den streitbefangenen Zeitraum überhaupt \nAufwendungen entstanden sind, die einer nachträglichen \nÜbernahme durch den Beklagten zugänglich wären, besteht ein \nsolcher Anspruch nicht mehr, § 113 Abs. 5 VwGO.\n\n14\n\nDer Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten für das \nSchuljahr 1999/2000 gemäß § 2 der Verordnung zur Ausführung \ndes § 7 Schulfinanzgesetz (Schülerfahrkostenverordnung - \nSchfkVO) ist im vorliegenden Fall durch Erfüllung \nuntergegangen. Inhaber des Kostenübernahmeanspruchs sind \nsowohl der betreffende Schüler als auch die die Kosten \ntragenden Erziehungsberechtigten,\n\n15\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen, Beschluss vom 19. Oktober 2000 - 19 E 118/00 -\n.\n\n16\n\nDa der Beklagte als Schuldner dieses Anspruchs die Leistung \nnur einmal bewirken muss, liegt eine so genannte \nGesamtgläubigerschaft im Sinne von § 428 Satz 1 Bürgerliches \nGesetzbuch (BGB) vor, für die mangels eigenständiger Regelung \nim Schülerfahrkostenrecht sowie im subsidiär anzuwendenden \nVerwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen \n(VwVfG NRW) die Vorschriften des BGB entsprechend \nheranzuziehen sind.\n\n17\n\nDer Anspruch ist durch Erfüllung gegenüber der Tochter des \nKlägers untergegangen, vgl. § 362 Abs. 1 BGB. Der Beklagte \nkonnte auch insoweit mit befreiender Wirkung leisten. Dem \nsteht die beschränkte Geschäftsfähigkeit der Tochter des \nKlägers nicht entgegen. Zwar mag wegen des Erlöschens der \nForderung die Erfüllungsannahme für die Tochter des Klägers \nnicht lediglich einen rechtlichen Vorteil im Sinne des § 107 \nBGB bedeuten, jedoch liegt hier die Einwilligung des \ngesetzlichen Vertreters vor. Die vorherige Zustimmung (vgl. \ndie Legaldefinition in § 183 Satz 1 BGB) zur Entgegennahme der \nSchülerfahrkarte (einschließlich Wertmarken) mit befreiender \nWirkung durch die Schülerin ist hier in der Unterzeichnung des \nAntragsformulars durch den Kläger im Februar 1999 zu sehen, \nBl. 1 der Verwaltungsakte. Dieser Antrag bezieht sich auf ein \nMerkblatt, dessen Erhalt der Kläger durch seine Unterschrift \nbestätigt hat. Darin wird ausdrücklich auf den Modus der \nAushändigung - nämlich an den jeweiligen Schüler gegen \nEmpfangsbestätigung - hingewiesen. Mit seiner Unterschrift hat \nder Kläger konkludent zum Ausdruck gebracht, mit dieser \nVerfahrensweise einverstanden zu sein.\n\n18\n\nSeine Zustimmung hat der Kläger bis zur Aushändigung der \nSchülerfahrkarte auch nicht gegenüber dem Beklagten widerrufen \n(vgl. § 183 Satz 1 BGB). Der beigezogenen Verwaltungsakte \nlässt sich ein solcher Widerruf nicht entnehmen. Die vom \nKläger in seiner Klageschrift angeführte, anlässlich eines \nElternsprechtages nach den Sommerferien 1998 getätigte \nWillensäußerung, die Fahrkarte persönlich in Empfang nehmen zu \nwollen, ist durch die nachfolgende, im Februar 1999 abgegebene \nErklärung überholt worden.\n\n19\n\nDarüber hinaus dürfte die Klage auch aus einem anderen \nrechtlichen Gesichtspunkt unbegründet sein.\n\n20\n\nEs spricht vieles dafür, dass die Tochter des Klägers im \nRahmen des Schulverhältnisses über eine Teilgeschäftsfähigkeit \nim Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 BGB verfügt, die es ihr \nerlaubt, verbindliche Willenserklärungen der vorliegenden Art \nwirksam abzugeben. Denn die in der Empfangsbestätigung \nenthaltene Erklärung, die Schülerfahrkarte erhalten zu haben, \nsteht mit dem Ausbildungsverhältnis in einem ursächlichen \nZusammenhang und entspricht der üblichen Verfahrensweise. \nDabei ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte in seinem \nBescheid vom 1. September 1999 nachvollziehbar dargelegt hat, \nwarum eine anderweitige Aushändigung der Schülerfahrkarte ihm \nnicht zuzumuten ist.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht \nauf §§ 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 \nZivilprozessordnung (ZPO).\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303205","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-01-08/18-k-7788-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 183","ref_norm":"183","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 107","ref_norm":"107","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 362","ref_norm":"362","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303205","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303205","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-01-08/18-k-7788-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303205","retrieved":"2026-07-09 03:29:29.820485+00:00"}}