{"status":"available","doknr":"OLD303238","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:0103.25K7305.96A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-01-03","aktenzeichen":"25 K 7305/96.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Bundesamtes vom 30. Mai 1996 wird aufgehoben. \n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben wurden.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 25. Februar 1936 geborene Kläger ist albanischer \nStaatsangehöriger.\n\n3\n\nDer Kläger gehört zu einer Gruppe von Personen, die im \nSommer 1990 in der deutschen Botschaft in Tirana Zuflucht \ngesucht hatten (sog. Botschaftsflüchtlinge). Wegen der \naußergewöhnlichen Situation in der Botschaft hatte die \nBundesregierung zugesagt, diesem Personenkreis aus politischen \nbzw. humanitären Gründen Aufnahme in der Bundesrepublik \nDeutschland auf der Grundlage des § 22 AuslG a.F. zu gewähren. \nAufgrunddessen reiste dieser Personenkreis mit Billigung der \nBundesregierung und organisiert durch die deutsche Botschaft \nin Tirana aus Albanien aus und in die Bundesrepublik \nDeutschland ein.\n\n4\n\nDer Kläger reiste am 15. Juli 1990 mit gültigem Reisepass, \nversehen mit einer für die Zeit vom 14. bis 30. Juli 199o \ngültigen Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik \nDeutschland in der Form des Ausnahmesichtvermerks vom 13. Juli \n1990, ausgestellt vom Präsidium der Bayerischen Grenzpolizei, \nin die Bundesrepublik Deutschland ein.\n\n5\n\nMit Bescheid der Landesstelle für Aussiedler, Zuwanderer \nund ausländische Flüchtlinge in Nordrhein-Westfalen vom 15. \nJuli 1990 wurde der Kläger mit Wirkung vom 19. Juli 1990 der \nStadt X zugewiesen. Der Bescheid ist mit dem Stempelvermerk \n„Albanien - gemäß § 22 AuslG\" versehen. \n\n6\n\nDer Kläger beantragte am 31. Januar 1990 die Anerkennung \nals Asylberechtigter. Bei seiner Antragstellung gab der Kläger \nan, er sie in Albanien am 10. Juli 1965 zu 18 Jahren und am \n12. Januar 1980 zu 10 Jahren Gefängnis verurteilt worden und \nlegte eine Bescheinigung des Oberen Gerichts in Tirana vom \n5. Juli 1990 über diesen Umstand in albanischer Sprache bei. \nAus der Bescheinigung ergibt sich weiter, dass er wegen \nFluchtversuchs ins Ausland und wegen Agitation und Propaganda \nverurteilt wurde. Mit Bescheid vom 4. März 1991 erkannte das \nBundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \n(Bundesamt) den Kläger nach Aktenlage ohne persönliche \nAnhörung als Asylberechtigten an. Der Bescheid wurde \nbestandskräftig.\n\n7\n\nDie Beklagte leitete am 23. Januar 1996 ein \nWiderrufsverfahren ein. Mit Schreiben vom 7. März 1996, \nzugestellt am 9. März 1996 gab sie dem Kläger Gelegenheit, zu \neinem Widerruf des Asylrechts sowie zu der beabsichtigten \nFeststellung, dass keine Abschiebungshindernisse nach §§ 51 \nund 53 AuslG vorliegen, Stellung zu nehmen. \n\n8\n\nMit Bescheid vom 30. Mai 1996, zugestellt am 11. Juni 1996, \nwiderrief das Bundesamt die Anerkennung des Klägers als \nAsylberechtigtensowie die Feststellung von \nAbschiebungshindernissen nach § 51 AuslG und stellte fest, \ndass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. \nZur Begründung führte es im Einzelnen aus, in der Zwischenzeit \nhätten sich die politischen Verhältnisse in Albanien deutlich \ngeändert; Albanien sei inzwischen ein verfolgungsfreies \nLand.\n\n9\n\nDer Kläger hat am 24. Juni 1996 Klage erhoben. Der Kläger \nvertritt im Einzelnen die Auffassung, er sei \nKontingentflüchtling; deshalb sei das Asylverfahrensrecht auf \nihn nicht anwendbar und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \nAuslG erfüllt. Der Kläger ist weiter der Auffassung, ein \nWiderruf des Asylrechts sei in seinem Fall nach § 73 Abs. 1 \nSatz 3 AsylVfG ausgeschlossen. Er sei am 4. April 1965 \nfestgenommen und erst am 8. Oktober 1988 aus der Haft \nentlassen worden. Danach habe er einen Arbeitsplatz in einer \nMetallfabrik zugewiesen bekommen, er habe sich keine \nArbeitsstelle suchen dürfen. Er habe deshalb immer nach einer \nMöglichkeit gesucht, das Land zu verlassen.\n\n10\n\nDer Kläger beantragt,\n\n11\n\nden Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 30. Mai 1996 \naufzuheben.\n\n12\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nDer Kläger ist in der mündlichen Verhandlung am 25. \nSeptember 1998 zu seinen Asylgründen sowie zu den Einzelheiten \nseiner Inhaftierung mit Hilfe eine Dolmetschers gehört worden. \nWegen des Ergebnisses wird auf das Sitzungsprotokoll, Bl. 68 \nbis 75 der Verfahrensakte, verwiesen. \n\n15\n\nDie Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung \neiner weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der in \ndiesem Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge der \nBeklagten sowie der Ausländerbehörde Bezug genommen.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nIm Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung \nohne weitere mündliche Verhandlung, § 1o1 Abs. 2 VwGO.\n\n19\n\nDie zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene \nBescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge vom 30. Mai 1996 ist rechtswidrig und verletzt den \nKläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).\n\n20\n\nZwar ist dem Bundesamt insoweit zu folgen, als § 73 AsylVfG \nauch in den Fällen der so genannten Botschaftsflüchtlinge \nangewandt werden kann. Nach dieser Vorschrift sind die \nAnerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, dass \ndie Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, \nunverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie \nnicht mehr vorliegen. \n\n21\n\nDiese Vorschrift ist nach der ständigen Rechtsprechung des \nOVG NW anwendbar, da die albanischen Botschaftsflüchtlinge \nnicht als Kontingentflüchtlinge aufgenommen worden sind;\n\n22\n\nz.B. Urteil vom 22. Oktober 1998 - 23 A 3o94/95.A -unter \neingehender Auseinandersetzung mit der auch im vorliegenden \nVerfahren vertretenen Rechtsauffassung des Klägers; Urteil \nvom 3. Dezember 1998 - 23 A 5119/95.A -;\n\n23\n\nAuf die genannten Entscheidungen, denen die Kammer seit \nlängerer Zeit folgt, wie den Prozessbevollmächtigten des \nKlägers bekannt ist, wird zur Vermeidung von Wiederholungen \nBezug genommen. Rechtsmittel gegen gleich lautende \nEntscheidungen des OVG NW sind beim Bundesverwaltungsgericht \nbisher erfolglos geblieben;\n\n24\n\nBVerwG, Beschlüsse vom 1o. Dezember 1998 - 9 B 1o92.98 -, \nund vom 3. Februar 1999 - 9 B 47.99 -,\n\n25\n\nEbenso ist der Beklagten insoweit zu folgen, als sie davon \nausgeht, dass sich die Lage in Albanien seit der \nAsylanerkennung des Klägers in rechtserheblicher Weise \ngeändert hat, sodass ein Widerruf der Asylanerkennung nach § \n73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG grundsätzlich in Betracht kommt. Dies \nist gleichfalls im Einzelnen in den vorgenannten \nEntscheidungen des OVG NW im Einzelnen dargelegt, auf die zur \nVermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.\n\n26\n\nDas Bundesamt hat aber bei seiner Widerrufsentscheidung die \nVorschrift des § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG übersehen. Nach \ndieser Regelung ist einem Widerruf des Asylrechts abzusehen, \nwenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren \nVerfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in \nden Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt \noder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt \nhatte. Damit wird die gesetzliche Pflicht zum Widerruf \ndurchbrochen. Der unbestimmte, gerichtlich voll überprüfbare \nRechtsbegriff „zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende \nGründe\" lässt die Berücksichtigung humanitärer Gründe zu. \nDamit soll der psychischen Sondersituation Rechnung getragen \nwerden, in der sich ein Asylberechtigter befindet, der ein \nbesonders schweres, nachhaltig wirkendes Verfolgungsschicksal \nerlitten hat und dem es deshalb selbst lange Jahre danach \nungeachtet der veränderten Verhältnisse nicht zumutbar ist, in \nden früheren Verfolgerstaat zurückzukehren.\n\n27\n\nVgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Februar 1986 \n-A 13 S 77/85-, EZAR 214, Nr. 1\n\n28\n\nEs kann dahinstehen, ob die Beklagte für die Zumutbarkeit \neiner Rückkehr in den Verfolgerstaat die Beweislast trägt \n\n29\n\n-so Marx, Kommentar zum Asylverfahrensgesetz, RndNr. 47 zu \n§ 73 AsylVfG-\n\n30\n\nmit der Folge, dass im vorliegenden Fall der Klage schon \ndeshalb stattzugeben wäre, weil der angefochtene Bescheid \nkeinerlei Tatsachenausführungen zu der Frage enthält, warum \ndem Kläger trotz erheblicher Vorverfolgung die Rückkehr nach \nAlbanien zuzumuten ist. Ermittlungen zu dieser Frage hat das \nBundesamtes trotz eindeutiger Hinweise ausweislich der Akten \nnicht angestellt, sogar von einer auch ohne besondere Hinweise \nim Rahmen einer ordnungsgemäßen Aufklärung des Sachverhalts \ngebotenen persönlichen Anhörung des Klägers abgesehen. \n\n31\n\nDer Kläger hat jedenfalls im gerichtlichen Verfahren \nnachgewiesen, dass er sich auf zwingende, auf früheren \nVerfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr \nnach Albanien abzulehnen. \n\n32\n\nDer Kläger hat widerspruchsfrei, glaubhaft und überzeugend \nin der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass er wegen \nRepublikflucht und feindlicher Agitation und Prapaganda zu \nzunächst 18 Jahren Haft und später zu weiteren 10 Jahren Haft \nverurteilt wurde und deshalb mehr als 23 Jahre im albanischen \nGefängnis verbracht hat. Diese Haftzeit hat er auch bei seiner \nAsylantragstellung angegeben. Er hat die schlechten \nHaftbedingungen eindringlich und klar beschrieben, z.B. das \nschlechte Essen und auch die besonderen Schikanen, denen er \nals politischer Gefangener unterworfen war. Er hat die \nTodesangst, die Ängste und Leiden seiner Mitgefangenen und die \nschweren seelischen und körperlichen Bedingungen der Haft, das \nGefühl des Ausgeliefertseins anschaulich in einem Interview \nmit dem Radiosender Voice of America dargestellt. Er hat \nweiter dargelegt, dass er nach seiner Haftentlassung einen \nbestimmten Arbeitsplatz zugewiesen erhielt, der weder seiner \nAusbildung noch seinen intellektuellen Neigungen entsprach. \nAußerdem hat der Kläger eine Kopie des Urteils, mit dem er zu \n18 Jahren Haft verurteilt worden ist, sowie mehrere \nBescheinigungen über die erlittene Haft vorgelegt. \n\n33\n\nAnhaltspunkte dafür, dass es sich bei den vorgelegten \nUrkunden um Fälschungen handeln könnte liegen nicht vor, sie \nwerden auch vom Beklagten nicht vorgetragen. Zwar hat das \nAuswärtige Amt die Echtheit des Urteils nicht bestätigen \nkönnen. Grund dafür sind aber keine Zweifel an der Echtheit \ndes Urteils, sondern die Tatsache, dass die zuständigen \nalbenischen Behörden zu der Echtheit des Urteils keine \nStellung genommen haben und dies auch gegenüber den deutschen \nBehörden nicht begründet haben. Im Hinblick darauf, dass \nalbanische Behörden in früheren Asylverfahren ohne weiteres \nein gefälschtes Urteil auch als Fälschung benannt haben, \nspricht eine fehlende Reaktion auf die Anfrage der deutschen \nBotschaft im vorliegenden Fall nicht für eine Fälschung. Eher \ndürfte es albanischen Behörden heute eher ungelegen sein, ein \naltes Unrechtsurteil gegenüber einer ausländischen Botschaft \nzu bestätigen. \n\n34\n\nAuf Grund der langen Inhaftierung und der in diesem \nZusammenhang erlittenen Erlebnisse ist es dem Kläger heute \nnicht zuzumuten, in seine Heimat zurückzukehren. Er befindet \nsich in einer psychischen Sondersituation, die es ihm \nunmöglich macht, in Albanien zu leben und sich dem Schutz der \ndortigen Staatsgewalt zu unterstellen. Auf Grund der langen \nund schweren Verfolgung, die auch nach dem Gefängnisaufenthalt \ndurch den Zwang zur schwerer körperlicher Arbeit fortgesetzt \nwurde, ist davon auszugehen, dass eine Rückkehr des Klägers \nnach Albanien zu schweren psychischen Leiden führen würden. \nWie der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, ist \nihm der Gedanke unerträglich, in Albanien heute Vertreter \nderselben Partei an der Macht zu sehen, die ihn eine mehr als \nzwanzigjährige Haftstrafe unter schwersten Bedingungen \nerleiden ließ. \n\n35\n\nDer Kläger hat bereits kurz nach seiner Ausreise in einem \nInterview mit Voice of America dargelegt, wie er die \nGefängniszeit durchlitten und durchlebt hat. Er hat damals \ndiese Zeit als moralische Erziehung und als Kampf gegen das \nBöse schlechthin interpretiert. So sieht er die Kommunisten \nals Menschen an, die einen Pakt mit dem Teufel geschlossen \nhaben, um Menschen zu ermorden, zu quälen, zu erniedrigen und \nsie ihrer Zukunft zu berauben. Er forderte eine \nAuseinandersetzung mit dieser Zeit, um eine moralische \nErneuerung Albaniens und damit eine Rettung vor dem Bösen \neinzuleiten. Dass diese Erneuerung nicht stattgefunden hat, \ndass, indem ihm Angaben über das Grab seines Bruders \nverweigert werden, dieses Unrecht quasi fortgesetzt wird, \nstellt für den Kläger auch heute noch trotz der veränderten \nVerhältnisse eine erhebliche seelische Belastung dar. Nach dem \nEindruck der Einzelrichterin in der mündlichen Verhandlung \nleidet der Kläger auch heute noch seelisch und körperlich \nunter diesen Ungerechtigkeiten und Grausamkeiten. So fiel es \nihm sichtlich schwer, seine Eindrücke in Worte zu fassen oder \nüber die Zeit im Gefängnis zu berichten. Seine Enttäuschung \nüber den seiner Ansicht nach fehlenden Bruch Albaniens mit \ndiesem Unrechtsregime war spürbar und ist in Anbetracht der \nUmstände nachvollziehbar. Besonders belastend wurde von ihm \nauch der Umstand empfunden, dass heute in Albanien bei der \nBevölkerung große Armut herrscht, die einstigen Machthaber \naber noch erhebliche wirtschaftliche Privilegien behaupten \nkonnten. Einer Staatsmacht, die ihm als Fortsetzung des \neinstigen Unrechtsregimes erscheint, vermag er sich nicht mehr \nzu unterstellen. \n\n36\n\nWie sich in der mündlichen Verhandlung weiter ergeben hat, \nbetrachtet der Kläger sein Leben durch die Haftdauer heute als \nzerstört. Seine Lebensplanung, der Aufbau einer Familie etwa, \nsind durch die lange Haftzeit in eine Lebenphase verschoben \nworden, in der dies normalerweise abgeschlossen ist. Eine \nberufliche Perspektive, mit der er an seine frühere Tätigkeit \nals Journalist und Schriftsteller anknüpfen könnte, sieht er \nnach mehreren vergeblichen Versuchen in Albanien nicht. Auch \nunter humanitären Gesichtspunkten ist es dem heute 64 Jahre \nalten Kläger nicht zuzumuten, sich in Albanien eine neue \nExistenz aufzubauen, noch einmal neu anzufangen, nachdem er in \nDeutschland, wie seine guten Deutschkenntnisse in der \nmündlichen Verhandlung bewiesen, Fuß gefasst hat. \n\n37\n\nDer Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 \nVwGO stattzugeben. \n\n38\n\nDie Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83 b Abs. 1 \nAsylVfG, wegen des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird \nauf § 83 b Abs. 2 AsylVfG verwiesen.\n\n39","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303238","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-01-03/25-k-7305-96-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":5},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303238","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303238","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-01-03/25-k-7305-96-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303238","retrieved":"2026-07-09 03:29:32.625431+00:00"}}