{"status":"available","doknr":"OLD303237","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:0103.24L3738.00.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-01-03","aktenzeichen":"24 L 3738/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,- DM festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger, wurde \nam xxxxxxxxxxx 1970 in Malatya geboren und reiste 1980 im \nRahmen der Familienzusammenführung ins Bundesgebiet ein. \nNach dem verlassen der Hauptschule hat er eine \nBerufsausbildung nicht erfahren. Soweit er erwerbstätig war, \nhandelte es sich um Aushilfstätigkeiten als ungelernte Kraft; \nüber Strecken war der Antragsteller auch arbeitslos.\n\n4\n\nSeine letzte Aufenthaltserlaubnis war gültig bis zum \n8. Januar 1998; eine Vorsprache bei der Ausländerbehörde xxxx \nam 3. September 1999 führte zur Ausstellung einer \nBescheinigung nach § 69 Abs. 3 AuslG, sodass davon ausgegangen \nwerden soll, der Antragsteller habe um die „Verlängerung\" \nseiner Aufenthaltsgenehmigung nachgesucht.\n\n5\n\nDer Antragsteller ist schon seit Ende der 80er-Jahre mit \nerheblichen Straftaten in Erscheinung getreten und hat \ndeswegen auch Untersuchungs- und Strafhaft erfahren. \nEr selbst räumt ein, seit Anfang der 90er-Jahre regelmäßig \nHeroin zu konsumieren (1 bis 2 gr tägl.).\n\n6\n\nZuletzt verhängte das Amtsgericht xxxxxxxxx im November \n1997 eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten wegen \nunerlaubter Einfuhr und unerlaubten Handels mit \nBetäubungsmitteln. \nDer Antragsteller hatte am xxxxxxxx 1997 mit zwei Mittätern \neine größere Mengen Heroingemisch aus den Niederlanden \neingeführt, um sie hier zu veräußern.\n\n7\n\nAus der Haft wurde der Antragsteller Mitte August 1999 in \neine Maßnahme nach § 35 BtmG entlassen, die er jedoch abbrach. \nEr tauchte dann im März 2000 erneut in xxxx auf und suchte die \nHilfe der ambulanten Drogenberatung, die ihm auch eine \nUnterkunft verschaffte. Bei einer Vorsprache auf der \nAusländerbehörde xxxx am 18. Mai 2000 wurde der Antragsteller \nerneut festgenommen, er war dabei im Besitz von Haschisch. \nSeit Ende April 2000 verbüßt der Antragsteller die \nFreiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt xxxxxxxxx.\n\n8\n\nDer Antragsgegner hörte den Antragsteller wegen der \nbeabsichtigen Ausweisung, aufenthaltsbeendender Maßnahmen und \nder Versagung weiterer Aufenthaltsgenehmigungen an. \nDer Antragsteller legte dar, aus welchen Gründen er die im \nHerbst 1999 aufgenommene Therapie abgebrochen habe und dass er \nweiterhin um eine stationäre Therapie bemüht sei, für die sich \njedoch ein Kostenträger nicht zuletzt wegen der unklaren \nAufenthaltsstatus nicht finde.\n\n9\n\nUnter dem 12. September 2000 erließ der Antragsgegner die \nhier angegriffene Ordnungsverfügung, wonach er den \nAntragsteller unter Bezugnahme auf § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG aus \ndem Gebiet der Bundesrepublik auswies und die sofortige \nVollziehbarkeit dieser Verfügung anordnete. Desweiteren \nordnete er die Abschiebung des Antragstellers in die Türkei \naus der Haft heraus an und setzte ihm für den Fall vorzeitiger \nEntlassung aus der Haft eine Frist zur freiwilligen Ausreise \nvon 2 Wochen ab Entlassung, nach deren Ablauf er den \nAntragsteller abzuschieben androhte. \nDie Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit begründete der \nAntragsgegner damit, bei der Vorgeschichte des Antragstellers \nkönne nicht erwartet werden, er werde dies Mal nach einer \nHaftentlassung ein straffreies Leben führen.\n\n10\n\nÜber den dagegen am 18. September 2000 eingelegten \nWiderspruch ist noch nicht entschieden.\n\n11\n\nMit am 6. Dezember 2000 bei Gericht eingegangener Schrift \nbegehrt der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz. \nEr macht geltend, der Antragsgegner sei in Anbetracht der \nengen familiären Bindungen des Antragstellers an xxxx nicht \nörtlich zuständig; die Ausländerbehörde xxxx stehe den \nBemühungen de Antragstellers um eine Therapie sehr viel \naufgeschlossener gegenüber. Zudem habe der Antragsgegner \nverkannt, dass § 47 AuslG auf unter dem Schutz des ARB \nstehende türkische Staatsangehörige nach neuester \nRechtsprechung des EuGH keine Anwendung finde; für die mithin \nallein zu Gebote stehende Ausweisung nach § 45 AuslG fehle es \nan der erforderlichen Ausübung des danach eingeräumten \nErmessens. Die Straffälligkeit des Antragstellers resultiere \nallein aus seiner Betäubungsmittelabhängigkeit, an deren \nBekämpfung der Antragsteller selbst das größte Interesse habe. \nEr beantragt sinngemäß,\n\n12\n\ndie aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs \nvom 18. September 2000 gegen die Ordnungsverfügung \ndes Antragsgegners vom 12. September 2000 \nhinsichtlich der für sofort vollziehbar erklärten \nAusweisung wiederherzustellen und hinsichtlich der \nAbschiebungsregelung anzuordnen.\n\n13\n\nDer Antragsgegner beantragt unter Verweis auf seine \nVerfügung,\n\n14\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der dazu \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n16\n\nII. \n\n17\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg. \n\n18\n\nDas Gericht sieht hier Veranlassung, auf den Antrag des \nAntragstellers hin die Rechtmäßigkeit auch der Ausweisung \nsummarisch zu prüfen, obwohl der Antragsteller an sich allein \nwegen der verspäteten Stellung seines Antrages auf \n\"Verlängerung\" seiner Aufenthaltsgenehmigung vollziehbar \nausreisepflichtig ist. \nEin im Lichte des Gebotes, effektiven Rechtsschutz zu \ngewähren, legitimes Interesse, die Rechtmäßigkeit einer \nAusweisung im einstweiligen Rechtsschutz zumindest summarisch \nzu prüfen, besteht immer dann, wenn die Ausländerbehörde die \nbeabsichtigte tatsächliche Beendigung des Aufenthaltes des \nBetroffenen tragend auf die Ausweisung stützt,\n\n19\n\nsei es, weil die Behörde diese Absicht allein schon mit \nder - im Falle gleichzeitig bestehender anderweitiger \nvollziehbarer Ausreisepflicht wegen der §§ 72 Abs. 2 Satz 1 \nund 8 Abs. 2 Satz 2 AuslG anders nicht begründbaren \n\n20\n\nvgl. dazu Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen, \nBeschluss vom 17. Juli 1997 - 18 B 3351/95 -; \nBeschluss vom 5. Juni 1998 - 18 B 461/97 -; \nHessischer Verwaltungsgerichtshof, \nBeschluss vom 17. März 1997 - 3 TG 3656/96 - \nNVwZ-Beilage 8/97 = S. 57; \nBayerischer Verwaltungsgerichtshof, \nBeschluss vom 4. September 1998 - 10 CS 98/2114 - \nNVwZ 1998, 96, 97 -; \nHailbronner, Ausländerrecht, \nKommentar, Loseblatt, Stand Mai 1998, \n§ 8 Rdnr. 35, 36\n\n21\n\n- ausdrücklichen Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit \nder Ausweisung dokumentiert,\n\n22\n\nsei es, weil sie eine Versagung der Aufenthaltsgenehmigung \nallein auf die Ausweisung - nicht etwa nur auf die damit \neinhergehende Erfüllung eines Ausweisungsgrundes - \nstützt.\n\n23\n\nVgl. dazu Beschlüsse des Gerichts \nvom 11. August 1997 - 24 L 2086/97 -; \nvom 15. November 2000 - 24 L 2341/00 -.\n\n24\n\nHier liegt \n\n25\n\nin Anbetracht des Umstandes, dass der Antragsgegner \nentgegen der noch bei der Anhörung des Antragstellers \ngeäußerten Absicht über den „Antrag\" auf \nAufenthaltsgenehmigung nicht entschieden hat\n\n26\n\nnur der erste Fall vor.\n\n27\n\nDass der „Antrag\" auf Aufenthaltsgenehmigung mithin noch \nunbeschieden ist, steht der Verfügung einer Ausweisung hier \nnicht entgegen, weil der Antrag als solcher jedenfalls keine \nWirkungen nach § 69 AuslG gezeitigt hatte. \nDass die Ausländerbehörde xxxx Bescheinigungen nach § 69 Abs. \n3 AuslG ausgestellt hat, ist unbeachtlich, kann jedenfalls \ndie gewünschten rechtlichen Wirkungen allein und gegen das \nGesetz nicht auslösen.\n\n28\n\n1. Hinsichtlich der Ausweisung kann die aufschiebende \nWirkung des Widerspruchs im Ergebnis nicht wiederhergestellt \nwerden (§ 80 Abs. 5 Satz 1 2. HS VwGO). \nDie Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit ist formell nicht \nzu beanstanden (a)). \nDie angegriffene Ausweisung dürfte im Einklang mit den \nVorschriften des Ausländergesetzes sowie den einschlägigen \nvölkervertragsrechtlichen Bestimmungen stehen, sodass eine das \nbesondere öffentliche Interesse an ihrer sofortigen \nVollziehbarkeit ausschließende offensichtliche \nRechtswidrigkeit nicht anzunehmen ist (b)). \nBei der demnach möglichen und von dem Gericht als eigene \nErmessensausübung \n\n29\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen, \nBeschluss vom 2. April 1998 - 18 B 828/96 -,\n\n30\n\nzu leistenden Abwägung des individuellen Aufschubinteresses \nmit dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen \nVollziehbarkeit überwiegt hier jedoch das Vollzugsinteresse \n(c)).\n\n31\n\na) Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der \nAusweisung durch den Antragsgegner gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 \nNr. 4 VwGO ist in formeller Hinsicht im Ergebnis nicht zu \nbeanstanden. \nDer Antragsgegner hat darin nämlich neben den für den Erlass \nder Verfügung als solcher sprechenden Aspekten auch erwähnt, \ndass im Falle des Antragstellers die Gefahr bestehe, er könne \ndie sonst durch den Suspensiveffekt eintretende zeitliche \nVerzögerung in der tatsächlichen Durchsetzbarkeit seiner \nAusreisepflicht dazu nutzen, weil nicht zu erwarten sie, er \nwerde diesmal nach einer Entlassung aus der Haft straffrei \nbleiben.\n\n32\n\nDas genügt - ungeachtet seiner tatsächlichen Richtigkeit \n\n33\n\ndies ausdrücklich betonend: \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, \nBeschluss vom 22. Februar 2000 - 18 B 206/00 -; -\n\n34\n\nden Anforderungen an eine den Charakter als \nEinzelfallentscheidung ausdrückende Begründung i.S.v. § 80 \nAbs. 3 Satz 1 VwGO. Denn dadurch wird ein \neinzelfallspezifischer und über das hinter dem Erlass der \nAusweisungsverfügung als solcher stehende Interesse \nhinausragender Aspekt zur tragenden Erwägung gemacht;\n\n35\n\nvgl. zu diesen Erfordernissen \nBaden-Württembergischer Verwaltungsgerichtshof, \nBeschluss vom 19. Juni 1991 - 11 S 1229/91-, \nInfAuslR 1992, S. 6, 7 m.w.N; \nebenso Ziffer 45.0.7.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift \nzum Ausländergesetz mit den Maßgabeänderungen des Bundesrates \nnach dem Beschluss vom 9. Juli 1999 - Drucksache 350/99 (im \nFolgenden AuslG-VV); \nähnlich Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 16. \nFebruar 2000 - 10 CS 99.3290 -; NVwZ Beil I 6/2000, S: 67, \n68. \nAn diesen Anforderungen hält das Gericht trotz des Hinweises \ndes 18. Senates des Oberverwaltungsgerichtes für das Land \nNordrhein-Westfalen in dessen Beschluss vom 19. Oktober 1993 \n(18 B 1102/93), der Senat verlange derartige Anforderungen in \nFällen offensichtlicher Rechtmäßigkeit der Ausweisung nicht, \nfest, weil sie für Gegenteiliges eine Stütze im Gesetz nicht \nsieht. \nIn dem Beschluss vom 14. Mai 1999 - 18 B 969/98 - führt der \n18. Senat aus, es genüge „jede schriftliche Begründung den \nAnforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO, die - sei sie sprachlich \noder gedanklich auch noch so unvollkommen - zu erkennen gibt, \ndass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden \nEinzelfalles eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für \ngeboten hält\"; \nin diesem Sinne auch der Beschluss vom 22. Februar 2000 \n- 18 B 206/00 -. \n \nAuch das Bundesverfassungsgericht betont, dass das \nerforderliche besondere öffentliche Interesse über das \nhinausgehen muss, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt; \nBeschluss vom 12. September 1995 - 2 BvR 1179/95 -; \nInfAuslR 1995, S. 397, 401; \nvgl. dazu auch Kaltenborn, DVBl 1999, S. 828, 832.\n\n36\n\nb) Die Ausweisung dürfte im Einklang mit den Vorschriften \ndes Ausländergesetzes sowie den einschlägigen \nvölkervertragsrechtlichen Bestimmungen stehen.\n\n37\n\nDer Antragsgegner verfügt insbesondere und entgegen der \nAnsicht des Antragstellers auch über die erforderliche \nörtliche Zuständigkeit, weil der Antragsteller im maßgeblichen \nZeitpunkt der Bekanntgabe der Ordnungsverfügung in seinem \nBezirk in Haft saß.\n\n38\n\nNach geläuterter Auffassung\n\n39\n\nBeschluss des Gerichts vom 15. April 1997 - 24 L 2262/97 -\n; \nzustimmend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen, Beschluss vom 10. Juli 1997 - 18 B 1853/96 -, \n\n40\n\nbeurteilt sich die örtliche Zuständigkeit nach § 4 Abs. 1 \nOBG NW, auf den zurückzugreifen die Ausländerbehörde nach § 1 \nAbs. 2 Satz 2 OBG deshalb befugt, weil es sich beim \nAusländerrecht um Gefahrenabwehrrecht handelt;\n\n41\n\nspeziell für die Ausweisung: Bundesverwaltungsgericht, \nUrteil vom 31. März 1998 - 1 C 28.97 -; \nUrteil vom 16. November 1999 - 1 C 11/99 - NVwZ-RR 2000, Heft \n5, S: 320.\n\n42\n\nZuständig ist danach die Ausländerbehörde, in deren Bezirk \ndie zu schützenden Interessen verletzt oder gefährdet werden. \nDas kann neben der Behörde des Haftortes (Haftortbehörde) auch \ndiejenige sein, in deren Bezirk der Ausländer voraussichtlich \nnach einer Entlassung zurückkehren würde \n(Rückkehrbehörde).\n\n43\n\nIn solchem Fall ist also von einer parallelen Zuständigkeit \nsowohl der Haft- als auch der Rückkehrbehörde auszugehen.\n\n44\n\nDieser Zustand paralleler Zuständigkeit zweier \nAusländerbehörden ist rechtlich unschädlich: \nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 5. Mai 1998 \n- 1 C 17.97 -, InfAuslR 1997, S. 383, 384.\n\n45\n\nDass der Erlass des Innenministeriums des Landes \nNordrhein-Westfalen vom 19. Juni 1996 (I B 2/43.50) bei einer \nsolchen Sachlage nur die örtliche Zuständigkeit der \nRückkehrbehörde für gegeben zu halten scheint, ist aus der \nSicht des Gerichts rechtlich unschädlich.\n\n46\n\nBeschluss des Gerichts vom 15. April 1997 - 24 L 2262/97 -\n; \nzustimmend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen, Beschluss vom 10. Juli 1997 - 18 B 1853/96 -; \nferner Beschluss des Gerichts \nvom 14. August 2000 - 24 L 1401/00 - .\n\n47\n\nDie seitens des Antragstellers dagegen angeführten engen \nfamiliären Bindungen an xxxx vermöchten allenfalls also eine \nparallele Zuständigkeit auch der Ausländerbehörde xxxx zu \nbegründen, schlössen die des Antragsgegners dabei aber nicht \naus;\n\n48\n\nDeshalb kann es auf sich beruhen, wann der Antragsteller \ndie Beziehungen zu seiner Familie abgebrochen und in welchem \nUmfange er sie nach dem Abbruch der Therapiemaßnahme aus dem \nHerbst 1999 vor seiner neuerlichen Verhaftung wider in \nwelchem Umfange aufgenommen hatte.\n\n49\n\nDie nach § 28 Abs. 1 VwVfG NW grundsätzlich vor Erlass der \nAusweisung als belastendem Verwaltungsakt durchzuführende \nAnhörung des Antragstellers ist hier erfolgt; der \nAntragsteller hat die ihm eingeräumte Möglichkeit auch \ngenutzt.\n\n50\n\nDie materielle Rechtmäßigkeit der Ausweisung erfordert, \ndass der Antragsteller einen Ausweisungsgrund verwirklicht und \nder Antragsgegner die sich aus dem einschlägigen \nAusweisungsschutz sowie den gesetzlichen Vorgaben zur \nRechtsfolge ergebenden Maßstäbe erkannt und beachtet sowie \nalle erheblichen Aspekte berücksichtigt hat.\n\n51\n\nIm Hinblick auf die materiellrechtlichen \nRechtmäßigkeitsanforderungen kommt es vor Ergehen des \nWiderspruchsbescheides auf den Zeitpunkt der gerichtlichen \nEntscheidung an. \n\n52\n\nVgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, \nUrteil vom 29. September 1998 - 1 C 8.96 - \nInfAuslR 1999, S. 54, 55 m.w.N..\n\n53\n\nDeshalb hat das Gericht hier das Ausländergesetz vom 9. \nJuli 1990 (BGBl I 1354) in der Fassung des Gesetzes vom 25. \nMai 2000 (BGBl I 742 - im Folgenden AuslG) zu Grunde zu \nlegen.\n\n54\n\naa) Der dazu zunächst erforderliche Ausweisungsgrund \nergibt sich hier aus § 47 Abs. 1 Nr. 2 AuslG, den der \nAntragsteller mit der angeführten Verurteilung zu einer \nFreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten wegen einer Tat \nnach dem BtmG verwirklicht.\n\n55\n\nDie Anwendbarkeit dieser Norm auf den Antragsteller ist \nentgegen dessen Ansicht auch nicht etwa ausgeschlossen, wenn \nman zu seinen Gunsten annähme, er unterfiele Art 6 oder 7 des \nBeschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei\n\n56\n\nAmtliche Nachrichten der Bundesanstalt für Arbeit \n- ANBA 1981, 4 -; im Folgenden ARB\n\n57\n\nDas erkennende Gericht teilt nämlich nicht die Auffassung \ndes Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes\n\n58\n\nvgl. Urteil vom 11. Juli 2000 -10 B 99-1889, \nInfAuslR 2000, S. 425, \n\n59\n\nder entschieden hat, dass die Vorschriften in § 47 AuslG \nüber die Ist-Ausweisung und die Regelausweisung auf türkische \nStaatsangehörige nicht anwendbar seien, weil sie gegen das \nVerschlechterungsverbot des Art. 41 Abs. l des \nZusatzprotokolls zum Assoziationsvertrag EWG-Türkei \nverstießen. Für türkische Staatsangehörige würden deshalb nur \ndie Vorschriften über die Ermessensausweisung nach §§ 45, 46 \nAuslG gelten. \n\n60\n\nDer Bayerische Verwaltungsgerichtshof stützt sich dabei auf \ndas Urteil des Europäischen Gerichtshofes \n\n61\n\nEuGH vom 11. Mai 2000 - Rechtssache C-37/98 - Savas - \nInfAuslR 2000, S. 326 f.;\n\n62\n\nzu Art 41 Abs. l des Zusatzprotokolls vom 23. November 1970 \nzum Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen \nWirtschaftsgemeinschaft und der Türkei vom 12. September 1963. \n\n63\n\nArt 41 Abs. l dieses Zusatzprotokolls enthält ein \nVerschlechterungsverbot für türkische Staatsangehörige \n(„Stand-Still-Klausel\") und entfaltet nach Auffassung des EuGH \nin den Mitgliedsstaaten unmittelbare Wirkung. Es besagt, dass \ndie Vertragsparteien untereinander keine neuen Beschränkungen \nder Niederlassungsfreiheit und des freien \nDienstleistungsverkehrs einführen. Den Mitgliedstaaten ist es \ndanach verwehrt, neue Maßnahmen zu erlassen, die den Zweck \noder die Folge haben, dass die Niederlassung und damit \nverbunden der Aufenthalt eines türkischen Staatsangehörigen in \ndiesem Mitgliedstaat strengeren Bedingungen als denjenigen \nunterworfen werden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens \ndieses Zusatzprotokolls gegenüber den betreffenden \nMitgliedstaaten galten.\n\n64\n\nDaraus folgt jedoch kein allgemeines Anwendungsverbot \nbezüglich des § 47 Abs. 1 oder Abs. 2 AuslG 1990, auch wenn \ndanach bei Vorliegen der Voraussetzungen die Ausweisung \nzwingend bzw. in der Regel zu erfolgen hat, während über sie \nnach dem im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zusatzprotokolls \ngeltenden § 10 Abs. 1 AuslG 1965 nach Ermessen zu entscheiden \nwar.\n\n65\n\nDer Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat nämlich nicht \nberücksichtigt, \n\n66\n\nvgl. auch Rittstieg, InfAuslR 2000, 428,\n\n67\n\ndass Art 41 des in Deutschland am 19. Mai 1972 in Kraft \ngetretenen Zusatzprotokolls an den die Niederlassungsfreiheit \nregelnden Art 13 und den den freien Dienstleistungsverkehr \nerfassenden Art 14 des Assoziationsabkommens anknüpft. Beide \nArtikel nehmen wiederum auf die entsprechenden \nParallelvorschriften in Art 52 f. bzw. Art 55 f. des EWG-\nVertrages Bezug. Demgegenüber ist die \nArbeitnehmerfreizügigkeit ausschließlich in Art 12 des \ninsoweit an Art 48 f. des EWG-Vertrages anknüpfenden \nAssoziationsabkommens geregelt. Auf der Grundlage des Art. 12 \ndes Assoziationsabkommens ist Art 36 des Zusatzprotokolls und \ndarauf beruhend der ARB 1/ 80 ergangen. \n\n68\n\nDas bedeutet, dass die „Stand-Still-Klausel\" des Art 41 \nAbs. 1 des Zusatzprotokolls nur die Niederlassungsfreiheit \n(sowie den freien Dienstleistungsverkehr) und damit \nausschließlich selbstständig Tätige, nicht aber Arbeitnehmer \nbetrifft, \n\n69\n\nebenso: Gutmann, Stand-Still im Assoziationsrecht, \nInfAuslR 2000, S. 318.\n\n70\n\nDeshalb ist jedenfalls die Anwendung des § 47 Abs. 1 und \nAbs. 2 AuslG auf nicht selbstständig Tätige, zu denen auch der \nAntragsteller gehört, durch das EuGH-Urteil vom 11. Mai 2000 \nnicht ausgeschlossen.\n\n71\n\nbb) Der Antragsgegner hat den dem Antragsteller \nzukommenden Ausweisungsschutz beachtet.\n\n72\n\nMit dem Antragsgegner vermag auch das Gericht nicht \nauszumachen, woraus sich besondere Ausweisungsschutz für den \nAntragsteller ergeben sollte:\n\n73\n\nInwiefern er die Voraussetzungen des Art 6 ARB erfüllen \nsollte, ist mangels nachgewiesener Erwerbstätigkeit nicht \nersichtlich; für Art 7 ARB fehlt für Satz 2 an der \nBerufsausbildung des Antragstellers und Satz 1 am \nordnungsgemäßen Wohnsitz, weil der Antragsteller seit Ablauf \nder letzten Aufenthaltserlaubnis im Januar 1998 vollziehbar \nausreisepflichtig ist.\n\n74\n\nAus dem gleichen Grunde entfallen die Absätze 1 bis 3 des § \n48 Abs. 1 Satz 1 AuslG; für eine Lebensgemeinschaft mit einem \nDeutschen (Nr. 4) trägt der Antragsteller nichts vor. \nFür § 48 Abs. 2 AuslG ist der Antragsteller zu alt.\n\n75\n\nDem Antragsteller steht auch kein erhöhter \nAusweisungsschutz aus dem Europäischen \nNiederlassungsabkommen\n\n76\n\nvom 13. Dezember 1955, verkündet mit Gesetz vom 30. \nSeptember 1959 - BGBl II S. 997 - im Folgenden ENA;\n\n77\n\nfür die Türkei gemäß Art 34 Abs. 1 und 3 in Kraft getreten \ndurch Hinterlegung der Ratifikationsurkunde beim \nGeneralsekretär des Europarates am 20. März 1990;\n\n78\n\nzu, weil er seit Ablauf seiner letzten \nAufenthaltsgenehmigung im Januar 1998 jedenfalls nicht mehr \nüber den in Art 3 Abs. 1 wie Abs. 3 ENA geforderten \n\"ordnungsgemäßen\" Aufenthalt verfügt;\n\n79\n\ndazu, dass auch schon eine nur kurzfristige Lücke in der \nKette der erforderlichen Aufenthaltsgenehmigungen die \nOrdnungsgemäßheit des Aufenthaltes beseitigt, vgl.: \nBundesverwaltungsgericht, \nBeschluss vom 19. August 1993 - 1 B 49.93 -, \nInfAuslR 1994, S. 98 \nUrteil vom 17. Juni 1998 - 1 C 27.96 -.\n\n80\n\nSoweit sich der Antragsteller mit dem Hinweis darauf, seine \nganze nähere Familie lebe in xxxx, auf Art 8 der Konvention \nzum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten\n\n81\n\nvom 4. November 1950; verkündet mit Gesetz vom 7. August \n1952 - BGBl II S. 685 -; im Folgenden EMRK\n\n82\n\nberuft, kann dahinstehen, ob er dieser Bestimmung \ntatbestandlich unterfällt. \nDenn sie lässt sich zwar der gedanklichen Ebene des \nAusweisungsschutzes zuordnen,\n\n83\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, \nUrteil vom 17. Juni 1998 - 1 C 27.96 -,\n\n84\n\nsteht einer Einzelausweisung aber keineswegs generell \nentgegen \n\n85\n\nBundesverwaltungsgericht, \nUrteil vom 27. Januar 1998 - 1 C 28.96 -, NVwZ 1998, S. 745, \n748;\n\n86\n\nAuch hegt das Gericht \n\n87\n\nBeschlüsse \nvom 14. August 2000 - 24 L 1401/00 -; \nvom 12. September 2000 - 24 L 1895/00 -; \nvom 17. Oktober 2000 - 24 L 1895/00 -; \nGerichtsbescheid vom 30. Juni 1999 - 24 K 2848/99 -,\n\n88\n\nkeine Zweifel, dass die Bestimmungen der §§ 45 ff AuslG in \nihrer Differenziertheit hinsichtlich Anlass und Rechtsfolge \neiner Ausweisung sowie wegen der nach § 45 Abs. 2 AuslG \nausdrücklich zu berücksichtigenden persönlichen Aspekte den \nformellen und inhaltlichen Anforderungen genügen, die der \nEuropäische Gerichtshof für Menschenrechte \n\n89\n\nin seinen Urteilen \nvom 13. Juli 1995 - Nr. 18/1994/465/564 - \nInfAuslR 1996, S. 1 ff; \nund vom 9. August 1996 - Nr. 35/1995/541/627 - \nInfAuslR 1997, S. 185, 186\n\n90\n\naufgestellt hat;\n\n91\n\nso auch Bundesverwaltungsgericht, \nUrteil vom 17. Juni 1998 - 1 C 27.96 -.\n\n92\n\nInsbesondere hat auch der Europäische Gerichtshof für \nMenschenrechte nicht etwa bezweifelt, dass eine Ausweisung zur \nPrävention vor der Begehung weiterer Straftaten eine Maßnahme \nist, die mit den Vorbehalten des Art 8 Abs. 2 EMRK unter dem \nAspekt der dort genannten „Verteidigung der Ordnung\" ein \nlegitimes Mittel darstellt.\n\n93\n\nEuGH MR, Urteil vom 13. Juli 1995 - Nr. 18/1994/465/564 - \nInfAuslR 1996, S. 1 , Nr. 37.\n\n94\n\nSo auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. Januar \n1998 \n- 1 C 28.96 -, NVwZ 1998, S. 745, 748.\n\n95\n\nDeshalb kann auf sich beruhen, inwiefern die als einfaches \nBundesgesetz umgesetzte EMRK mit ihrem dem AuslG gleichen \nRang letztere trotz ihres Alters modifizieren könnte;\n\n96\n\nvgl. zu diesbezüglichen Bedenken auch \nHamburgisches Oberverwaltungsgericht, \nBeschluss vom 11. August 1997 - OVG Bs VI 21/97 -; \nebenso offen gelassen im Gerichtsbescheid des Gerichts \nvom 3. Februar 1998 - 24 K 9408/97 -; \nund in den Beschlüssen \nvom 14. August 2000 - 24 L 1401/00 - \nvom 12. September 2000 - 24 L 1895/00 -.\n\n97\n\nMithin ist auch nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner \ndem Wortlaut des AuslG nach auf spezialpräventive Erwägungen \nbeschränkt gewesen wäre, sodass es unschädlich ist, wenn er \ndie in solchem Fall zu verlangenden Aufklärungsmaßnahmen \ninsbesondere in Gestalt der Beziehung der Strafakten nicht \nergriffen hat.\n\n98\n\ncc) Der Antragsgegner hat die sich aus dem einschlägigen \nAusweisungsschutz sowie den gesetzlichen Vorgaben zur \nRechtsfolge ergebenden Maßstäbe erkannt und ist davon auch \nnicht zum Nachteil des Antragstellers abgewichen. Ferner hat \ner alle erheblichen Aspekte berücksichtigt.\n\n99\n\n(1) Nach den vorstehenden Darlegungen zum Ausweisungsgrund \nund Ausweisungsschutz war die Ausweisung als solche in § 47 \nAbs. 1 AuslG als zwingende Rechtsfolge vorgesehen.\n\n100\n\nEs ist freilich nicht zu beanstanden, wenn der \nAntragsgegner darüber hinaus ausdrücklich spezialpräventive \nErwägungen angestellt und seine Entscheidung tragend auch auf \ndie individuelle Wiederholungsgefahr in der Person des \nAntragstellers gestützt hat.\n\n101\n\nAusgangspunkt der Überlegungen ist insoweit, dass die \nAnforderungen an die Wahrscheinlichkeit neuerlicher Gefahren \nfür die öffentliche Sicherheit nach gesicherter \ngefahrenabwehrrechtlicher Betrachtungsweise umso niedriger \nsind, je höher das Schutzbedürfnis des gefährdeten Rechtsgutes \nanzusiedeln ist;\n\n102\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen, \nUrteil vom 17. März 1998 - 18 A 4002/96 -; \nBeschluss vom 12. Juni 1998 - 18 B 81/98 -; \nBeschluss vom 14. Mai 1999 - 18 B 969/98 -.\n\n103\n\nGemessen daran sind an die individuelle Wiederholungsgefahr \nin der Person des Antragstellers keine allzu hohen \nAnforderungen zustellen, stehen doch hinter der Strafbarkeit \nder Einfuhr von Heroin mit Leib und Leben besonders bedeutsame \nSchutzgüter. \nDemgegenüber ist nicht dargetan, warum der Antragsteller im \nFalle einer Haftentlassung in Zukunft mit der erforderlichen \nhohen Wahrscheinlichkeit straffrei leben sollte: Er räumt \nselbst ein, dass seine erhebliche Straffälligkeit im letzten \nJahrzehnt mit seiner ebenso langen \nBetäubungsmittelabhängigkeit zusammenhängt, die er zu \nüberwinden selbst allenfalls eine Chance sähe, wenn er eine \nstationäre Therapie durchliefe. Eine solche hat er - aus \nwelchen Gründe auch immer - im ersten Anlauf abgebrochen; wann \ngenau er aus der Einrichtung „geflohen\" ist, ist nicht \nvorgetragen; die stattdessen vorgetragenen Gründe erscheinen \nnicht auf Anhieb überzeugend, ist es doch nicht allzu \nverwunderlich, dass eine Therapieeinrichtung auf sehr strenge \nDisziplinierungsmaßnahme angewiesen ist und erscheinen \nausgedehnte Arbeitszeiten nicht von vornherein ungeeignet, um \nLangzeitabhängige an einen anderen, gesellschaftskonformeren \nAlltag zu gewöhnen; jedenfalls ist der Antragsteller nach \nseinem Ausscheiden aus der Einrichtung offenbar alsbald wieder \nrückfällig geworden. Dass er dann alsbald auch wider die Hilfe \nder ambulanten Suchtberatung in xxxx gesucht hat, ist löblich, \nwar aber offenbar allein nicht hinreichend, wurde er doch im \nMai 2000 auf der Ausländerbehörde mit Haschisch festgenommen. \nZudem ist nicht dargetan, dass der Antragsteller Aussicht \ndarauf hätte, eine stationäre Therapie der von ihm gewünschten \nQualität fände eine Kostenträger. Des Weiteren verfügt der \nAntragsteller nach wie vor über keinerlei Qualifikation für \neinen echten Beruf, sodass - von der Vorbestraftheit sowie der \nEntwöhnung von regelmäßiger Arbeit einmal abgesehen - es kaum \naussichtsreich erscheint, für ihn einen Arbeitsplatz zu \nfinden. Deshalb liegt es nicht fern zu befürchten, der \nAntragsteller werde erneut (wie zuletzt Anfang 2000) in die \nBetäubungsmittelszene abgleiten und dort erneut straffällig \nwerden.\n\n104\n\n(2) Ferner hat der Antragsgegner die in § 45 Abs. 2 AuslG \ngenannten Aspekte im Umfange ihrer tatsächlichen \nEinschlägigkeit berücksichtigt und zutreffend gewürdigt.\n\n105\n\nEine nach § 45 Abs. 2 Nr. 1 AuslG zu schützende \n\n106\n\nvgl. Meyer NVwZ 1984, S. 13, 20 \nm.w.N. aus der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts.\n\n107\n\nselbst geschaffene Lebensgrundlage hat der Antragsteller \nnicht vorzuweisen. \n\n108\n\nIm Hinblick auf die Gesichtspunkte nach § 45 Abs. 2 Nr. 2 \noder 3 AuslG hat der Antragsgegner mangels konkreten Anlasses \nzutreffend keine weiteren Überlegungen angestellt.\n\n109\n\nc) Die gebotene Interessenabwägung \n\n110\n\nvgl. dazu, dass auch bei summarischer Rechtmäßigkeit der \nAusweisung das Gericht gehalten ist, das im Gesetz geforderte \nbesondere öffentliche Interesse an der sofortigen \nVollziehbarkeit zu prüfen, \nBundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. September 1995 \n- 2 BvR 1179/95 -; InfAuslR 1995, S. 397, 402;\n\n111\n\ngeht in Anbetracht der dargelegten erheblichen \nspezialpräventiven Gründe zu Lasten des Antragstellers \naus.\n\n112\n\n2. Auch hinsichtlich der Abschiebungsanordnung \n\n113\n\n- mit diesem Ausdruck bezeichnet das Gericht die Anordnung \neiner Abschiebung aus der Haft nach den §§ 49 Abs. 1 und Abs. \n2 Satz 1, 50 Abs. 5 AuslG ohne Belassung einer Frist zur \nfreiwilligen Ausreise; \ndie gleiche Terminologie verwendet der Bayerische \nVerwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 4. September \n1998 \n- 10 CS 98/2114 - NVwZ 1998, 96, 97 -; \nvgl. auch die §§ 34 und 34a AsylVfG - \ndazu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, \nBeschluss vom 25. September 2000 - 18 B 1783/99 -;\n\n114\n\nist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des \nWiderspruchs statthaft; \n\n115\n\nzur VA-Qualität der Abschiebungsanordnung: \nHamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 15. April \n1996 - Bs VI 71/96 -; EZAR 042 Nr. 1, S. 4; \nRenner, Ausländerrecht, Kommentar, 7. Aufl. 1999, § 49 Rdnr. \n14; \nebenso das Gericht in seinen Beschlüssen \nvom 23. April 1997 - 24 L 1899/97 -; \nvom 15. November 2000 - 254 L 2341/00 -; \nvom 16. November 2000 - 2655/00 -; \nvom 21. Dezember 2000 - 24 L 2950/00 -,\n\n116\n\ndazu, dass nach Ansicht des Gerichts auch eine \nAbschiebungsanordnung nach den Regeln für die Vollziehbarkeit \nvollstreckungsrechtlicher Maßnahmen kraft Gesetzes sofort \nvollziehbar ist, vgl.: \nBeschlüsse des Gerichts \nvom 6. Oktober 1997 - 24 L 3798/97 -; \nvom 15. November 2000 - 254 L 2341/00 -; \nvom 16. November 2000 - 2655/00 - ; \nvom 21. Dezember 2000 - 24 L 2950/00 -.\n\n117\n\nDer mithin zulässige Antrag auf Anordnung der \naufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die \nAbschiebungsanordnung ist aber unbegründet, weil nicht \nersichtlich ist, warum die Anordnung rechtswidrig sein sollte. \nVielmehr sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die \nangeordnete Abschiebung aus der Haft erfüllt:\n\n118\n\nVgl. dazu, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der \nAbschiebungsanordnung mit denen der eigentlichen Abschiebung \nidentisch sind: \nBundesverwaltungsgericht, \nBeschluss vom 22. August 1986 - 1 C 34/83 -, NVwZ 1987, S. 57 \nLS 1.\n\n119\n\nDass der Antragsteller vollziehbar ausreisepflichtig ist, \nergibt sich (auch) aus der sofort vollziehbaren Ausweisung. \nDass er auf richterliche Anordnung in Haft ist, ist bei einer \nnoch andauernden Strafhaft nicht zweifelhaft.\n\n120\n\nVgl. dazu Renner, § 49 Rdnr. 5.\n\n121\n\nDass der Antragsgegner dem Antragsteller zunächst keine \nAusreisefrist gesetzt hat, steht mit § 50 Abs. 5 Satz 1 AuslG \nin Einklang. Der Belassung einer Frist zu einer nach dem \nWillen von Gesetz und Behörde noch möglichen und an sich \ngewollten freiwilligen Ausreise, wie sie § 50 Abs. 1 Satz 1 \nAuslG vorsieht, \n\n122\n\nzur begrifflichen Identität der „Ausreisefrist\" in § 42 \nAbs. 3 Satz 1 und 2 AuslG einerseits und § 50 Abs. 1 AuslG \nandererseits sowie dazu, dass es Wesen dieser „Ausreisefrist\" \nist, einer Abschiebung durch eine freiwillige Ausreise \nzuvorkommen zu können, \nvgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. Dezember 1997 \n- 1 C 14.96 -; InfAuslR 1998, S. 217, 218; \nRichter, NVwZ 1999, S. 726, 731; \nBeschluss des Gerichts \nvom 28. Juli 1999 - 24 L 2393/99 -; \nVerwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 11. Oktober 1999 \n- VG 34 F 14.98 -,\n\n123\n\nbedarf es in Fällen der vorliegenden Art nicht, weil das \nGesetz mit § 49 Abs. 2 Satz 1 AuslG davon ausgeht, dem \nBetroffenen dürfe wegen der Überwachungsbedürftigkeit seiner \ntatsächlichen Entfernung aus dem Bundesgebiet gar nicht die \nMöglichkeit eingeräumt werden, binnen einer Frist seiner \nAusreisepflicht freiwillig nachzukommen.\n\n124\n\nDas Bundesverwaltungsgericht, \nUrteil vom 25. September 1997 - 1 C 3.97 - \nInfAuslR 1997, Seite 12, \nspricht im Zusammenhang mit § 49 Abs. 1 AuslG von der \n„Abschiebeverpflichtung\" der Ausländerbehörde; \ndas Verwaltungsgericht Sigmaringen \nUrteil vom 7. September 1998 - A 7 K 11404/98 - \nNVwZ Beilage 1/1999, S. 5, 7, \ngeht davon aus, im Falle des § 49 AuslG habe die \nAusländerbehörde kein Ermessen.\n\n125\n\nDass die tatsächliche Entfernung des Antragstellers aus dem \nBundesgebiet nicht nur wegen des Umstandes, dass er in Haft \nsitzt, sondern auch aus gleichsam inhaltlichen Gründen der \nÜberwachung bedarf, \n\n126\n\nvgl. zu diesem Erfordernis: \nBeschlüsse des Gerichts \nvom 6. Oktober 1997 - 24 L 3798/97 -; \nvom 15. November 2000 - 24 L 2341/00 -; \nvom 16. November 2000 - 24 L 2655/00 -; \nvom 21. Dezember 2000 - 24 L 2950/00 -; \nBaden-Württembergischer Verwaltungsgerichtshof, \nBeschluss vom 14. November 1991 - 13 S 2481/91 -, \nEZAR 044 Nr. 1 -, S. 4; \nHailbronner, a.a.O., § 50 Rdnr. 21.\n\n127\n\nergibt sich hier aus der bereits erwähnten individuellen \nGefährlichkeit des Antragstellers.\n\n128\n\nVor einer tatsächlichen Abschiebung wird der Antragsgegner \nder Ankündigungspflicht nach § 50 Abs. 5 Satz 2 AuslG zu \ngenügen haben.\n\n129\n\nDazu, dass diese Abschiebungsankündigung funktionell \nhinsichtlich der Möglichkeit für den Betroffenen, seine \npersönlichen Dinge zu regeln, und hinsichtlich der \nMöglichkeit, um Rechtsschutz nachsuchen zu können, mit der - \nallerdings um die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise \nweiter gehenden - Ausreisefrist identisch ist, \nvgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. Dezember 1997 \n- 1 C 14.96 -; InfAuslR 1998, S. 217, 218; \nRichter, NVwZ 1999, S. 726, 731. \n\n130\n\nSchließlich bleibt der Antrag auch hinsichtlich der \nhilfsweise verfügten Androhung der Abschiebung ohne Erfolg. \nEs kann dahinstehen, ob für eine solche Regelung neben oder \nnach einer Abschiebungsanordnung Anlass und Raum ist. Denn \nfalls der Antragsteller tatsächlich wie angeordnet aus der \nHaft heraus abgeschoben wird, entfaltet die \nAbschiebungsandrohung gar keine Wirkung. \nGelangt der Antragsteller entgegen der Intention des \nAntragsgegners doch noch im Bundesgebiet auf freien Fuß, \nsodass die Abschiebungsandrohung überhaupt zum Zuge kommt, \nbestehen gegen ihre Vollziehbarkeit in der Sache keine \nBedenken, weil sie sich bei summarischer Prüfung als \nrechtmäßig erweist. In Anbetracht dessen bestand für das \nGericht keine Veranlassung, trotz der Vorbewertung des \nGesetzgebers in den §§ 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO, 8 Satz 1 AG VwGO \nNW kein Überwiegen des öffentlichen Vollzugsinteresses \nanzunehmen, zumal der Antragsteller keine Umstände dargetan \nhat, die dies in seinem Falle als besondere persönliche Härte \nerscheinen lassen (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO).\n\n131\n\nDie Abschiebungsandrohung ist in der gebotenen Schriftform \nergangen und zu Recht mit der Ausweisung verbunden worden \n(vgl. § 50 Abs. 1 AuslG). \nDie dem Antragsteller belassene Frist zur freiwilligen \nAusreise (vgl. § 50 Abs. 1 Satz 1 AuslG) von 3 Tagen ab \nEntlassung ist denkbar knapp, erscheint jedoch in Anbetracht \nder Gefährlichkeit des Antragstellers noch angemessen.\n\n132\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung ist nach den §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 \nAbs. 3 GKG erfolgt. \nDabei hat das Gericht der mit der Ausweisung ausgesprochenen \nAbschiebungsandrohung als einem Annex zu jener keine eigene \nRelevanz im Hinblick auf den Streitwert beigemessen.\n\n133","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303237","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-01-03/24-l-3738-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":5},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303237","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303237","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-01-03/24-l-3738-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303237","retrieved":"2026-07-09 03:29:32.517788+00:00"}}