{"status":"available","doknr":"OLD303308","ecli":"ECLI:DE:VGD:2000:1219.26K9782.96A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2000-12-19","aktenzeichen":"26 K 9782/96.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für \ndie Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 7. August 1996 verpflichtet, den \nKläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz hinsichtlich der Türkei vorliegen. \n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; die Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in \ngleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am xxxxxxxxxx 1948 geborene Kläger ist türkischer \nStaatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und von \nalevitischer Religionszugehörigkeit. Er reiste nach eigenen \nAngaben am 22. März 1996 in die Bundesrepublik Deutschland ein \nund beantragte am 28. März 1996 seine Anerkennung als \nAsylberechtigter.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 7. August 1996 lehnte das Bundesamt für \ndie Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) die \nAnerkennung des Klägers als Asylberechtigter ab. Zugleich \nverneinte es Abschiebungshindernisse, forderte den Kläger zur \nAusreise auf und drohte ihm die Abschiebung an. Der Bescheid \nwurde dem damaligen Bevollmächtigten des Klägers am \n30. August 1996 zugestellt. Der Kläger hat hiergegen am 2. \nSeptember 1996 Klage erhoben.\n\n4\n\nMit Beschlüssen vom 16. Januar 1997 (12 K 9782/96.A) und \nvom 20. November 2000 (26 K 9782/96.A) hat das Gericht zwei \nAnträge des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe \nabgelehnt.\n\n5\n\nUnter dem 26. November 1999 und dem 23. Juni 2000 hat das \nGericht das Auswärtige Amt zu den Angaben des Klägers im \nRahmen seines Asylverfahrens befragt. Das Auswärtige Amt hat \nunter dem 20. Juni und dem 16. August 2000 zu diesen Anfragen \nStellung genommen (514/516.80/35489).\n\n6\n\nIm Rahmen der mündlichen Verhandlung ist der Kläger durch \ndas Gericht zu seinem Asylvorbringen weiter befragt worden. Er \nhat auch Gelegenheit erhalten, zur Sach- und Rechtslage \nStellung zu nehmen sowie die von ihm gestellten Anträge zu \nbegründen. Das Gericht hat zudem zwei vom Kläger als Zeugen \nbenannte Personen informatorisch befragt. \n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge vom 7. August 1996 zu verpflichten, den \nKläger als Asylberechtigten anzuerkennen und \nfestzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen, sowie \nfestzustellen, dass die Voraussetzungen des § 53 \ndes Ausländergesetzes vorliegen.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nZur Begründung bezieht sie sich auf die Gründe der \nangefochtenen Entscheidung.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nund insbesondere des klägerischen Vorbringens wird auf den \nInhalt der Gerichtsakte, der vom Kläger beigebrachten \nUnterlagen sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der \nBeklagten und der Ausländerbehörde Bezug genommen (Beiakten \nHefte 1 - 7).\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDer Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, \nnachdem ihm der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom \n28. August 2000 gemäß § 76 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes \n(AsylVfG) zur Entscheidung übertragen worden ist.\n\n15\n\nDie Klage ist begründet.\n\n16\n\nDer angegriffene Bescheid des Bundesamtes ist rechtswidrig \nund verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und \nAbs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]).\n\n17\n\nDer Kläger hat Anspruch auf die Anerkennung als \nAsylberechtigter.\n\n18\n\nGemäß Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) genießen \npolitisch Verfolgte Asylrecht. Politische Verfolgung in diesem \nSinne ist anzunehmen, wenn dem Einzelnen durch den Staat in \nAnknüpfung an asylerhebliche Merkmale, d.h. an seine \npolitische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder \nan andere Merkmale, die für ihn unverfügbar sind und die sein \nAnderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, \ndie ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden \nFriedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. \nAsylerhebliche Intensität hat die Rechtsverletzung, wenn sie \nsich - gemessen an der humanitären Intention des Grundrechts - \nals ausgrenzende Verfolgung darstellt, die den Asylbewerber in \neine nicht anders als durch Ausreise zu bewältigende \n(\"ausweglose\") Lage versetzt;\n\n19\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. Juli 1989 \n- 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (334 f.); Beschluss \nvom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 -, BVerfGE 83, 216 (230); \nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. November 1990 \n- 9 C 74.90 -, InfAuslR 1991, 145 (146).\n\n20\n\nDas Grundrecht des Art. 16 a Abs. 1 GG ist ein \nIndividualgrundrecht. Nur derjenige kann es in Anspruch \nnehmen, der selbst - in eigener Person - politische Verfolgung \nerlitten hat oder dem asyl-erhebliche Zwangsmaßnahmen \nunmittelbar drohen. Eine derartige Verfolgungsbetroffenheit \nkann sich auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, \nwenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals \nverfolgt werden, das der Asylbewerber mit ihnen teilt, und \nwenn der Asylbewerber sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit \nund Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet \n(Gruppenverfolgung);\n\n21\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss vom 23. Januar 1991 \n- 2 BvR 902/85 u.a. -, DVBl. 1991, 531.\n\n22\n\nAuf Schutz im Ausland durch die Gewährung von Asyl ist im \nGrundsatz aber nur derjenige angewiesen, der in seinem \nHeimatstaat landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird. \nWer von \"nur\" regionaler politischer Verfolgung betroffen ist, \nist deshalb erst dann im Sinne des Asylrechts verfolgt \nausgereist, wenn er in anderen Teilen seines Heimatstaates \neine zumutbare Zuflucht nicht hat finden können. Eine \nderartige inländische Fluchtalternative besteht in anderen \nLandesteilen dann, wenn der Betroffene dort vor politischer \nVerfolgung hinreichend sicher ist, wenn also mit hinreichender \nSicherheit ausgeschlossen werden kann, dass er an diesen Orten \npolitische Verfolgung zu gewärtigen hat, und wenn ihm dort \nauch keine anderen Nachteile und Gefahren mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit drohen, die nach ihrer Intensität und \nSchwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus \npolitischen Gründen gleichkommen, sofern diese existenzielle \nGefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde;\n\n23\n\nBundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 10. Juli 1989 \n- 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (342 ff.), und vom \n10. November 1989 - 2 BvR 403, 1501/84 -, DVBl. 1990, 201; \nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. Mai 1990 \n- 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139 (145 f.).\n\n24\n\nGrundsätzlich setzt die Asylanerkennung voraus, dass der \nAsylsuchende bei der Rückkehr in sein Heimatland der Gefahr \npolitischer Verfolgung ausgesetzt wäre, wobei auf den \nSachstand im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen \nTatsachenentscheidung abzustellen ist. Die vom Gericht \nanzustellenden Prognoseerwägungen haben sich dabei an \nunterschiedlichen Tatbeständen zu orientieren, da für die \nBeurteilung der Frage, ob ein Asylsuchender politisch verfolgt \nim Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG ist, unterschiedliche \nMaßstäbe gelten je nachdem, ob der Asylsuchende seinen \nHeimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar \ndrohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er \nunverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist;\n\n25\n\nvgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. Juli 1989 \n- 2 BvR 502/86 u.a. - BVerfGE 80, 315 (344); \nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. Mai 1990 \n- 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139 (140); Urteil vom 20. November \n1990 - 9 C 74.90 -, InfAuslR 1991, 145 (146).\n\n26\n\nIst der Asylsuchende wegen bestehender oder unmittelbar \ndrohender politischer Verfolgung ausgereist und war ihm auch \nein Ausweichen innerhalb seines Heimatstaates unzumutbar, so \nist er gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG asylberechtigt, es sei denn, \ner kann in seinem eigenen Staat Schutz finden. Daher muss sein \nAsylantrag Erfolg haben, wenn die fluchtbegründenden Umstände \nim Zeitpunkt der Entscheidung ohne wesentliche Änderung \nfortbestehen. Ist die Verfolgungsgefahr zwischenzeitlich \nbeendet, kommt es darauf an, ob mit ihrem Wiederaufleben zu \nrechnen ist; eine Anerkennung als Asylberechtigter ist nach \nArt. 16 a Abs. 1 GG nicht geboten, wenn der Asylsuchende vor \nerneuter Verfolgung hinreichend sicher ist;\n\n27\n\nvgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. Juli 1989 \n- 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (345); \nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. November 1990 \n- 9 C 74.90 -, InfAuslR 1991, 145 (146).\n\n28\n\nHat der Asylsuchende seinen Heimatstaat unverfolgt \nverlassen, so kann sein Asylantrag nach Art. 16 a Abs. 1 GG \nnur Erfolg haben, wenn ihm auf Grund von asylrechtlich \nerheblichen Nachfluchttatbeständen in seinem Heimatstaat mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung \ndroht;\n\n29\n\nvgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26. November \n1986 - 2 BvR 1085/85 -, BVerfGE 74, 51 (64 ff.); Beschluss \nvom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 \n(345 f.); Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 15. März 1988 \n- 9 C 278.86 -, BVerwGE 79, 143 (151), und vom 30. Oktober \n1990 - 9 C 60.89 -, BVerwGE 87, 52 (53).\n\n30\n\nHandelt es sich um subjektive Nachfluchttatbestände, die \nder Asylsuchende nach Verlassen des Heimatstaates aus eigenem \nAntrieb geschaffen hat, kommt eine hierauf gestützte \nAsylberechtigung in aller Regel zudem nur dann in Betracht, \nwenn die selbstgeschaffenen Nachfluchttatbestände sich als \nAusdruck und Fortführung einer schon während des Aufenthalts \nim Heimatstaat vorhandenen und erkennbar betätigten festen \nÜberzeugung darstellen, mithin als notwendige Konsequenz einer \ndauernden, die eigene Identität prägenden und nach außen \nkundgegebenen Lebenshaltung erscheinen;\n\n31\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26. November 1986 \n- 2 BvR 1085/85 -, BVerfGE 74, 51 (65 f.).\n\n32\n\nGrundsätzlich müssen die asylbegründenden Tatsachen zur \nÜberzeugung des Gerichts nachgewiesen werden, wobei für den \nNachweis derjenigen Fluchtgründe, die ihren Ursprung im \nHeimatland des Asylbewerbers haben, in der Regel allerdings \ndie Glaubhaftmachung genügt;\n\n33\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12. November 1985 \n- 9 C 27.85 -, InfAuslR 1986, 79 (80), sowie Beschluss vom \n21. Juli 1989 - 9 B 239/89 -, NVwZ 1990, 171.\n\n34\n\nInsoweit kommt naturgemäß dem persönlichen Vorbringen des \nAsylbewerbers besondere Bedeutung zu. Der Asylbewerber ist \ngehalten, seine Gründe für das Vorliegen einer politischen \nVerfolgung unter Angabe genauer Einzelheiten und in sich \nstimmig zu schildern;\n\n35\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10. Mai 1994 \n- 9 C 434.93 -, InfAuslR 1994, 375 (376).\n\n36\n\nHierzu gehört, dass der Asylbewerber zu den Ereignissen, \ndie in seine eigene Sphäre fallen, insbesondere zu seinen \npersönlichen Erlebnissen, eine substantiierte, im Wesentlichen \nwiderspruchsfreie und nicht wechselnde oder sich im Verfahren \nsteigernde Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten \nAsylanspruch zu tragen;\n\n37\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. März 1983 \n- 9 C 68.81 -, Buchholz 402.24 § 28 AuslG, Nr. 44; Urteil vom \n18. Oktober 1983 - 9 C 473.82 -, EZAR 630 Nr. 8; Urteil vom \n18. Oktober 1984 - 9 C 864.80 -, InfAuslR 1984, 129 f.; \nBeschluss vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405/89 -, NVwZ-RR 1990, \n379 (380); Beschluss vom 19. März 1991 - 9 B 56.91 -.\n\n38\n\nUnter Anwendung dieser Grundsätze ist der Kläger \nasylberechtigt. Das Gericht hat auf Grund des Vorbringens des \nKlägers die erforderliche Überzeugung erlangt, dass dieser \npolitisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG ist.\n\n39\n\nDer Kläger hat im Ergebnis durch einen substantiierten, \nlebensnahen nachvollziehbaren, anschaulichen und in seinen \nKernbereichen widerspruchsfreien Vortrag glaubhaft gemacht, \ndass er in seiner Heimat konkreter asylrelevanter Verfolgung \ndurch den türkischen Staat ausgesetzt und wegen drohender \nstaatlicher Repressalien gezwungen war, das Land zu verlassen, \nund dass er deshalb bei der Rückkehr asylrelevante Verfolgung \nzu befürchten hätte. Vor diesem Hintergrund geht das Gericht \ndavon aus, dass der Kläger in der Türkei wegen des Verdachts, \ndie PKK zu unterstützen und sich gegen den türkischen Staat \ngewandt zu haben, verfolgt wurde und bei seiner Rückkehr mit \nstaatlichen Verfolgungsmaßnahmen rechnen musste.\n\n40\n\nDas Gericht ist insbesondere auf Grund des Auftretens des \nKlägers in der mündlichen Verhandlung vom 19. Dezember 2000 \ndavon überzeugt, dass seine Darstellung über die Umstände, die \nihn zur Ausreise aus seinem Heimatland bewogen haben, den \nTatsachen entsprechen. Die Schilderungen des Klägers zu dem \nVorfall vom 1. Februar 1994 im Zusammenhang mit einer \nStraßenkontrolle, seinen Ausführungen zu der Tätigkeit für die \nHADEP im Vorfeld der Wahlen vom 24. Dezember 1995 und \nhinsichtlich der Schüsse auf sein Auto am 17. Januar 1996 \nsowie den anschließenden Inhaftierungen am 19. Januar 1996 \nwaren sehr ausführlich und in sich stimmig. Weder im Rahmen \nder mündlichen Verhandlung haben sich für das Gericht \nWidersprüche gezeigt noch sieht das Gericht solche bei einem \nVergleich des Vortrags des Klägers in der mündlichen \nVerhandlung mit den Darlegungen im Rahmen seiner Anhörung \ndurch das Bundesamt. Der Kläger hat seine Darlegungen \nüberzeugend zu vermitteln gemocht. Im Zusammenhang mit der \nStraßenkontrolle war der Kläger, als er über seine Folterungen \ngegenüber der weiblichen Dolmetscherin berichtet hat, zudem \nerkennbar innerlich betroffen. Er hat diesbezüglich auch \ndargestellt, dass er sich (insbesondere gegenüber der \nweiblichen Dolmetscherin) schäme und dass ihm die Darlegung \nder erlittenen Folter sehr schwer fallen würden. Auch auf \nNachfragen des Gerichts bzw. seines Prozessbevollmächtigten zu \nEinzelheiten der Umstände der Verfolgung hat der Kläger in \neiner Art und Weise geantwortet, die dafür sprechen, dass er \ntatsächlich Erlebtes berichtet hat. Insbesondere sind für das \nGericht auch keine Widersprüche zu den dem Gericht bekannten \nAuskünften und Erkenntnissen zur Lage in der Türkei \nersichtlich. \n\n41\n\nSo hat der Kläger insbesondere auch dargelegt, dass \nzwischenzeitlich seine gesamte Familie nach Deutschland \ngekommen ist, weil sie nach seiner Flucht den Druck der \nSicherheitskräfte in der Türkei nicht mehr aushalten konnte. \nHinsichtlich des vom Kläger zuerst geschilderten Vorfalls \nAnfang 1996 hat er ohne Widersprüche, ausführlich und \nlebensnah die Vorfälle geschildert und dabei, wie sich aus dem \nProtokoll seiner Aussagen ergibt, eine Vielzahl von \nEinzelheiten dargestellt, die zur Überzeugung des Gerichts \ndafür sprechen, dass er diese Abläufe tatsächlich erlebt hat. \nDass der Kläger gegenüber dem Gericht in der mündlichen \nVerhandlung weitere Umstände geschildert hat, die sich in \ndieser Ausführlichkeit nicht aus dem Protokoll des Bundesamtes \nergeben, spricht nicht gegen den Kläger, da er vom Gericht \nfortlaufend dazu aufgefordert wurde, weiter zu erzählen. Vor \ndiesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, dass der Kläger \nsich an weitere Einzelheiten zu erinnern wusste, ohne dass \ndies als neuer bzw. gesteigerter Vortrag zu bewerten ist. \nAngesichts der übrigen Darlegungen des Klägers bestand nämlich \nfür ihn kein Anlass, seinen Vortrag auszuschmücken oder zu \ndramatisieren. Für den Kläger spricht insbesondere, dass er in \nder Lage war, von sich aus einen nachvollziehbaren \nTatsachenvortrag zu schildern und auch auf Fragen die \nAntworten in diesen Vortrag plausibel zu integrieren wusste. \nSo hat er auch von sich aus freiwillig seinen Vortrag \nhinsichtlich der Person des xxxxxxxxxx ergänzt und erklärt, \nwarum er entsprechende Ausführungen nicht bereits gegenüber \ndem Bundesamt getätigt hatte. Die Erklärung, dass er Angst um \nseine Familie gehabt habe, ist in diesem Fall für das Gericht \nplausibel. Hinsichtlich der Schüsse auf das Auto des Klägers \nAnfang 1996 vermochte dieser ebenfalls den Sachverhalt \nlebensnah zu schildern. Dass er nicht in der Lage war, die \nNachnamen eines weiteren Mitarbeiters mit dem Vornamen xxxxx \nzu benennen, ist angesichts des Zeitablaufs nachvollziehbar \nund kann nicht gegen den Kläger verwertet werden. Weiterhin \nstimmen die Ausführungen des Klägers zu den vorbezeichneten \nVorfällen im Wesenskern mit seinen Ausführungen gegenüber dem \nBundesamt überein und enthalten keine nicht erklärbaren \nUnterschiede. Dass der Kläger auch hier im Rahmen seiner \nBefragung durch das Gericht in der Lage war, weitere \nEinzelheiten zu nennen, ist für das Gericht bei einer \nBefragung ohne zeitlichen Druck ein ganz normaler Vorgang. \nAuch die Angaben des Klägers hinsichtlich seiner Geschäfte in \nNarli und Gaziantep, die er in dieser Form erstmals vor dem \nGericht gemacht hat, vermögen angesichts der geschilderten \nUmstände zu überzeugen. Sie stehen insbesondere nicht in \nWiderspruch zu den Auskünften des Auswärtigen Amtes vom 20. \nJuni und 16. August 2000. Soweit der Kläger vor dem Bundesamt \nhinsichtlich der zeitlichen Einordnung des Vorfalls von 1996 \n(Januar oder März) zunächst unterschiedliche Angaben gemacht \nhatte, hat er diese jedenfalls im Rahmen der mündlichen \nVerhandlung auf Vorhalt des Gerichts überzeugend aufgeklärt. \nInsbesondere hat er unmissverständlich darauf hingewiesen, \ndass es Januar 1996 war, wie er es bereits auch gegenüber dem \nBundesamt nach einem Vorhalt dort klar gestellt hatte. \nEbenfalls nachvollziehbar sind die Angaben des Klägers zu \nseiner Betätigung für die HADEP-Partei, auch wenn diese \nTätigkeit alleine nicht zu einer staatlichen Verfolgung führen \nwürde. \n\n42\n\nVgl. auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen, Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -; \nLagebericht des Auswärtigen Amtes vom 22. Juni 2000.\n\n43\n\nFür das Gericht ist insbesondere der zeitliche Ablauf, so \nwie er vom Kläger geschildert worden ist, durchaus \nnachvollziehbar, nämlich dass er sich mit seinem \nFirmenfahrzeug im Vorfeld der Wahlen am 24. Dezember 1995 an \neinem Autokonvoi beteiligt habe und dass (auch) deswegen im \nJanuar 1996 dieses Auto als Warnung beschossen worden war. \n\n44\n\nAuf der Grundlage dieses insgesamt glaubhaften Vortrags des \nKlägers hat das Gericht zusätzlich die zwei zur mündlichen \nVerhandlungen mitgebrachten xxxxxxxxx und xxxxxxxxxxxxxx \nbefragt. Herr xxxxx konnte bestätigen, dass er den Kläger im \nFebruar 1994 während der Haft gesehen und gesprochen habe und \ndass dieser ihm als Geschäftsmann in dem gemeinsamen \nHeimatdorf in der Türkei bekannt gewesen war. Herr xxxxxxxx \nkonnte bestätigen, dass der vom Kläger am 17. Januar 1996 \nstattgefundene Vorfall (Schüsse auf das Firmenfahrzeug) so wie \ngeschildert stattgefunden habe, da er selber als Beifahrer in \ndem Wagen gesessen hatte. Das Gericht hatte keine \nAnhaltspunkte, diese Aussagen substantiiert in Zweifel zu \nziehen. \n\n45\n\nDer Kläger, dessen Asylanspruch auch nicht durch Art. 16 a \nAbs. 2 GG, § 26 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ausgeschlossen ist, \nhat wegen der Gefahr politischer Verfolgung in der Türkei auch \nAnspruch darauf, dass die Beklagte das Vorliegen der \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG feststellt und dass die \nAbschiebungsandrohungen in den angefochtenen Bescheiden \naufgehoben werden.\n\n46\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n47\n\nDie Entscheidung ergeht gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG gerichtskos-tenfrei; der \nGegenstandswert ist § 83 b Abs. 2 AsylVfG zu entnehmen. Die Entscheidung \nhinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit \n§§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303308","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-12-19/26-k-9782-96-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":8},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303308","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303308","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-12-19/26-k-9782-96-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303308","retrieved":"2026-07-09 03:29:40.400601+00:00"}}