{"status":"available","doknr":"OLD303307","ecli":"ECLI:DE:VGD:2000:1219.16K1644.98A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2000-12-19","aktenzeichen":"16 K 1644/98.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 2, 3 und 4 des Bescheides \ndes Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 12. Februar \n1998 verpflichtet festzustellen, dass im Falle der Kläger die Voraussetzungen des § \n51 Abs. 1 des Ausländergesetzes hinsichtlich des Irak vorliegen.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Kläger, diese als Gesamtschuldner, und \ndie Beklagte je zur Hälfte. \nGerichtskosten werden nicht erhoben.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am xxxxxxxxxxx 1961 in Koufa/Irak geborene Kläger zu 1) \nund die am xxxxxxxxxxx 1970 in Najaf/Irak geborene Klägerin zu \n2), seine Ehefrau, sind irakische Staatsangehörige arabischer \nVolkszugehörigkeit; die am xxxxxxxx 1997 geborene Klägerin zu \n3) ist deren Tochter.\n\n3\n\nAm 31. Oktober 1997 wurden die Kläger auf dem Flughafen \nxxxxxxxxxxxxxx um 12.45 Uhr bei der Einreisekontrolle \nfestgestellt. Sie waren nicht im Besitz von Reisepässen, \nFlugscheinen, Bordkarten und Gepäckabschnitten. \n\n4\n\nBei seiner Befragung durch das Grenzschutzamt legte der \nKläger zu 1) einen Studentenausweis der Universität Mosul vom \n31. Dezember 1986, einen irakischen Führerschein vom \n14. Februar 1989, einen Mitgliedsausweis der irakischen \nIngenieur-Gewerkschaft, eine Heiratsurkunde und irakische \nPersonalausweise der Kläger zu 2) und 3) vor. Er gab an, mit \nseiner Familie um etwa 6.00 Uhr morgens mit einem Direktflug \nder Lufthansa von Teheran auf dem Flughafen xxxxxxxxxxxxxxx \nangekommen zu sein. Bei der Abfertigung am Flughafen Teheran \nund bei der Eingangskontrolle in xxxxxxxxx habe ein \nFluchthelfer für sie rote Reisepässe vorgezeigt. Die \nFlugunterlagen habe dieser ihnen nicht ausgehändigt. Auf \nwelche Namen sie ausgestellt gewesen seien, wisse er nicht. \nSie hätten vorne im Flugzeug gesessen. Der Fluchthelfer habe \nsie bis in den Transitbereich des xxxxxxxxxxx Flughafens \nbegleitet und sei dort trotz Ankündigung, dass er zurückkehren \nwerde, verschwunden. Nach ein paar Stunden hätten sie sich \ndann bei der Polizei gemeldet. Die Flugunterlagen habe der \nSchleuser einbehalten. Sie seien am 20. Oktober 1997 aus dem \nIrak in den Iran ausgereist, weil ihm, dem Kläger zu 1), im \nIrak politische Verfolgung gedroht habe. Er habe sich während \ndes chiitischen Aufstandes vom Frühjahr 1991 in Najaf an der \nBefreiung von Gefangenen beteiligt und sich deshalb nach der \nNiederschlagung des Aufstandes verstecken müssen. Im Januar \n1997 sei er aber verhaftet worden. Nach mit Folter verbundenen \nVerhören habe man ihn nach vier Monaten versehentlich \nentlassen. Im Mai 1997 habe die Polizei ihn erneut verhaften \nwollen, woraufhin er mit seiner Familie zu Verwandten nach \nBagdad gefahren und schließlich am 20. Oktober 1997 geflohen \nsei.\n\n5\n\nBei der Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge - Bundesamt - am 3. November 1997 \nwiederholte der Kläger zu 1) im Wesentlichen seine Angaben zu \nden Ausreisegründen und nahm wegen des Reiseweges auf das \nBefragungsprotokoll des Bundesgrenzschutzamtes Bezug. Die \nKlägerin zu 2) trug vor, sie müsse im Hinblick auf die Flucht \nihres Ehemannes Verfolgung im Wege der Sippenhaft \nbefürchten.\n\n6\n\nDas Bundesamt lehnte den Antrag der Kläger auf Anerkennung \nals Asylberechtigte durch Bescheid vom 12. Februar 1998 als \nunbegründet ab (Ziffer 1), stellte fest, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vorliegen (Ziffer \n2) und keine Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG bestehen \n(Ziffer 3) und drohte den Klägern die Abschiebung in den Irak \nan (Ziffer 4).\n\n7\n\nDer Bescheid wurde den Klägern am 18. Februar 1998 \nzugestellt.\n\n8\n\nDie Kläger haben am 25. Februar 1998 Klage erhoben und \nvorgetragen, sie müssten politische Verfolgung durch die \nirakische Zentralregierung befürchten. Der Nordirak stelle für \nsie keine inländische Fluchtalternative dar.\n\n9\n\nIn der mündlichen Verhandlung sind die Kläger zu 1) und 2) \nzu ihrem Einreiseweg angehört worden.\n\n10\n\nDie Kläger beantragen,\n\n11\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge vom 12. Februar 1998 zu verpflichten, \nsie als Asylberechtigte anzuerkennen und \nfestzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen, hilfsweise \nfestzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § \n53 des Ausländergesetzes bestehen.\n\n12\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der Auskünfte und \nsonstigen Erkenntnisse, auf die der Prozessbevollmächtigte der \nKläger mit der Ladung hingewiesen worden ist, Bezug genommen. \n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie Klage hat nur teilweise Erfolg. \n\n17\n\n1.) Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte steht \nden Klägern nicht zu. \n\n18\n\nEin solcher Anspruch besteht nach Art. 16 a Abs. 1 des \nGrundgesetzes, wenn der Asylbewerber die aus Tatsachen \nbegründete Furcht hegen muss, in dem Land, dessen \nStaatsangehörigkeit er besitzt bzw. in dem er als Staatenloser \nseinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wegen seiner Rasse, \nReligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten \nsozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung \nverfolgt zu werden und den Schutz dieses Landes nicht in \nAnspruch nehmen kann. \n\n19\n\nEiner Anerkennung der Kläger nach dieser Vorschrift stehen \nArt. 16 a Abs. 2 des Grundgesetzes - GG - und § 26 a Abs. 1 \ndes Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG - i.d.F. vom 27. Juli \n1993 (BGBl. I S. 1361), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. \nOktober 1997 (BGBl. I S. 2584) entgegen. Danach kann ein \nAusländer, der aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist, \nsich nicht auf Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen; er \nwird nicht als Asylberechtigter anerkannt. Sichere \nDrittstaaten sind gemäß § 26 a Abs. 2 AsylVfG die \nMitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften und die in der \nAnlage I zum AsylVfG bezeichneten, nämlich alle - sonstigen - \nan die Bundesrepublik Deutschland grenzenden Staaten.\n\n20\n\nGegen diese Vorschriften bestehen keine \nverfassungsrechtlichen Bedenken,\n\n21\n\nvgl. Bundesverfassungsgericht, Urteile vom 14. Mai 1996 \n- 2 BvR 1938/93 und 2 BvR 2315/93 -, BVerfGE 94, 49.\n\n22\n\nDer Nachweis, aus welchem konkreten sicheren Drittstaat der \nAusländer eingereist ist, ist für die Asylversagung nicht \nerforderlich; entscheidend ist vielmehr die Einreise aus \n(irgend-)einem sicheren Drittstaat,\n\n23\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 7. November 1995 \n- BVerwG 9 C 73.95 -, bestätigt durch das o.g. Urteil des \nBVerfG.\n\n24\n\nDaraus folgt, dass bei einer Einreise auf dem Landweg eine \nAnerkennung als Asylberechtigter regelmäßig ausscheidet. \n\n25\n\nDass der Ausländer nicht aus einem sicheren Drittstaat in \ndas Bundesgebiet eingereist ist, gehört zu den \nanspruchsbegründenden Voraussetzungen der Asylanerkennung,\n\n26\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1999 - 9 C 36.98; OVG \nMünster, Urteil vom 30. September 1996 - 25 A 790/96.A -, \nNVwZ 1997, 1141 (1143).\n\n27\n\nDa es bei den Umständen der Einreise nicht um Vorgänge im \nVerfolgerland geht, gelten hierfür nicht die nach der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wegen des \nsachtypischen Beweisnotstandes des Asylbewerbers sonst \ngegebenen Nachweiserleichterungen. Andererseits trifft den \nAsylbewerber aber auch keine Beweisführungspflicht dergestalt, \ndass bereits der fehlende Nachweis der Einreise auf dem \nLuftweg einer Asylanerkennung entgegensteht.\n\n28\n\nDen Asylbewerber trifft nach § 15 Abs. 1 Abs. 2 Nr. 1 und \n§ 25 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylVfG die Pflicht, die \nerforderlichen Angaben über seinen Reiseweg zu machen und \nseinen Pass vorzulegen (§ 15 Abs. 2 Nr. 4 AsylVfG). Bei einer \nEinreise auf dem Luftweg hat er seinen Flugschein und etwaige \nsonstige Unterlagen über seinen Reiseweg vom Herkunftsland \nnach Deutschland vorzulegen (§ 15 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 3 Nr. \n3 und 4 AsylVfG). Ist der Asylbewerber nicht im Besitz der \nerforderlichen Einreisepapiere, hat er an der Grenze bzw. bei \nder Grenzbehörde auf dem Flughafen um Asyl nachzusuchen (§ 13 \nAbs. 3 Satz 1, §§ 18 f. AsylVfG).\n\n29\n\nNeben diesen Mitwirkungspflichten hat das \nVerwaltungsgericht gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO den \nSachverhalt aufzuklären und sich eine eigene Überzeugung zu \nbilden. Dabei kann eine Verletzung der Mitwirkungspflichten \ndurch den Asylbewerber die Anforderungen an die \nErmittlungspflicht des Gerichts herabsetzen. So besteht im \nAsylrechtsstreit Anlass zu weiterer Sachaufklärung generell \ndann nicht, wenn der Asylbewerber unter Verletzung der ihn \ntreffenden Mitwirkungspflichten seine guten Gründe für eine \nihm drohende politische Verfolgung nicht unter Angabe genauer \nEinzelheiten schlüssig schildert,\n\n30\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1999 - 9 C 36.98 - und \nUrteil vom 10. Mai 1994 - 9 C 434.93 - Buchholz 402.25 § 1 \nAsylVfG Nr. 170. \n\n31\n\nDas Gericht kann bei der Feststellung des Reiseweges die \nbehauptete Weggabe von Beweismitteln wie bei einer \nBeweisvereitelung zu Lasten des Asylbewerbers würdigen. Dies \nmag umso näher liegen, je weniger plausibel die Gründe \nerscheinen, die für das beweiserschwerende Verhalten angeführt \nwerden. So kann etwa das Vorbringen, der Schleuser habe die \nDokumente zur Wahrung seiner Interessen - namentlich zum \nSchutz vor Enttarnung und Bestrafung - wieder an sich \ngenommen, regelmäßig weder erklären, weshalb der Asylbewerber \nnach dem Passieren der Passkontrolle, also gleichsam unter den \nAugen der deutschen Grenzbehörden, zu seinem Nachteil \nBeweismittel aus der Hand gegeben hat und warum er sich nicht \nwenigstens ohne Papiere unverzüglich bei der Grenzbehörde im \nFlughafen gemeldet und dort um den begehrten asylrechtlichen \nSchutz nachgesucht hat. Der pauschale Vortrag der Weggabe von \nFlugunterlagen kann danach ebenso wie eine Weigerung oder das \nUnvermögen, mit der Flugreise im Zusammenhang stehenden Fragen \n- etwa auch nach den Namen in den benutzten gefälschten Pässen \n- zu beantworten, den Schluss rechtfertigen, dass die Einreise \nüber einen Flughafen nur vorgespiegelt wird.\n\n32\n\nKann weder eine Einreise auf dem Luft- oder dem Landweg \nfestgestellt werden, so ist die Nichterweislichkeit der \nbehaupteten Einreise auf dem Luftweg festzustellen und eine \nBeweislastentscheidung zu treffen. Hierbei trägt der \nAsylbewerber die materielle Beweislast für seine Behauptung, \nohne Berührung eines sicheren Drittstaates nach Art. 16 a Abs. \n2 GG, § 26 a AsylVfG auf dem Luft- oder Seeweg nach \nDeutschland eingereist zu sein.\n\n33\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1999 - 9 C 36.98 - und \nOVG NW, Urteil vom 19. August 1999 - 1 A 237/96.A -.\n\n34\n\nIm vorliegenden Fall steht die von den Klägern behauptete \nEinreise auf dem Luftweg nicht zur Überzeugung des Gerichts \nfest.\n\n35\n\nSchriftliche Belege wie etwa Reisepässe, Flugschein oder \nBordkarten haben die Kläger unter Verletzung ihrer \nMitwirkungspflichten nicht vorgelegt. \n\n36\n\nDie eigenen Angaben der Kläger zu 1) und 2) zu ihrer \nEinreise, die sie bei der Befragung durch das \nBundesgrenzschutzamt und bei ihrer Anhörung in der mündlichen \nVerhandlung gemacht haben, sind derart widersprüchlich, dass \nnicht von ihrer Richtigkeit ausgegangen werden kann.\n\n37\n\nDie Widersprüche betreffen zunächst die für die Reise \nbenutzten Pässe. Während der Kläger zu 1) bei dem \nGrenzschutzamt unmittelbar nach der Einreise behauptet hatte, \ndie Pässe seien rot gewesen und die Personalien ihm nicht \nbekannt, haben sowohl er als auch seine Ehefrau in der \nmündlichen Verhandlung angegeben, es habe sich um grüne Pässe \ngehandelt - wobei die Klägerin zu 2) präzisiert hat, es seien \nirakische Pässe gewesen -, die auf die Namen xxxxx xxxxxxx, \nxxxxxxxxxxxxx und xxxxxxxxxxxx ausgestellt gewesen seien. \nWieso der Kläger zu 1) sich unmittelbar nach der Einreise \nnicht an die Namen der Passinhaber erinnern konnte, wohl aber \nnach mehr als drei Jahren, ist nicht verständlich. Gegen die \nGlaubhaftigkeit der jetzigen Angaben spricht zusätzlich, dass \ndie Klägerin zu 2) behauptet hat, die Namen habe ihnen bereits \nin Teheran der Schlepper genannt - mit der Anweisung, sich die \nNamen einzuprägen -, während der Kläger zu 1) angegeben hat, \ner habe die Namen erst vor dem Verlassen des Flugzeugs in \nxxxxxxxxx aus den Pässen entnommen.\n\n38\n\nFerner will der Kläger zu 1) bei den Kontrollen im \nFlughafen Teheran die Pässe nicht selbst vorgezeigt haben, \ndies soll vielmehr der Schlepper für sie getan haben; die \nKlägerin zu 2) hat jedoch behauptet, ihr Ehemann habe in \nTeheran die Pässe vorgewiesen, und nicht nur diese, sondern \nauch die Flugscheine, die nach Angaben des Klägers zu 1) immer \nbei dem Schlepper gewesen sein sollen. Auch die Angaben, wer \nin xxxxxxxxx die Pässe bei der Kontrolle vorgezeigt hat, \nstimmen nicht überein. Bei dem Grenzschutzamt hatte der Kläger \nzu 1) erklärt, dies habe der Schleuser getan, während er und \ndie Klägerin zu 2) in der mündlichen Verhandlung behauptet \nhaben, der Kläger zu 1) habe die Pässe vorgewiesen.\n\n39\n\nSchließlich sind auch die Angaben darüber widersprüchlich, \nwarum die Kläger sich erst um 12.45 Uhr bei den \nGrenzschutzbeamten am Flughafen xxxxxxxxxxxxxx gemeldet haben, \nobwohl sie bereits gegen 6.00 Uhr morgens in xxxxxxxxx \ngelandet sein wollen. Bei der Befragung durch das \nGrenzschutzamt hatte der Kläger zu 1) erklärt, man habe lange \nauf den Schlepper gewartet, der sich nach Erreichen des \nTransitbereichs mit dem Versprechen zurückzukehren entfernt \nhabe, dann aber verschwunden sei. In der mündlichen \nVerhandlung dagegen hat der Kläger zu 1) abgegeben, der \nSchlepper habe sich in dem Transitraum von ihnen verabschiedet \nund sie verlassen; sie hätten, da sie einen Flug von Teheran \nnach Casablanca mit Zwischenlandung in xxxxxxxxx gebucht \nhätten, abgewartet, bis das Flugzeug nach Casablanca \nabgeflogen sei, um sich erst dann als Asylsuchende zu melden. \nDer Grund für das lange Zuwarten aber hätte dem Kläger zu 1) \nim Gedächtnis bleiben müssen, wenn der Flug tatsächlich \nstattgefunden hätte.\n\n40\n\nAngesichts der zahlreichen Widersprüche in erheblichen \nPunkten konnten die Angaben der Kläger nicht die Überzeugung \nvon deren Richtigkeit vermitteln.\n\n41\n\nDa die Einreise auf dem Luftweg somit nicht feststeht, ist \neine Beweislastentscheidung zu treffen, die hier zu Lasten der \nKläger ausfällt. \n\n42\n\nDa auch die Ausnahmetatbestände des § 26 a Abs. 1 Satz 2 \nAsylVfG offenkundig nicht erfüllt sind, ist eine \nAsylanerkennung der Kläger ausgeschlossen.\n\n43\n\n2.) Die Kläger haben jedoch einen Anspruch auf \nFeststellung, dass in ihrem Fall die Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen.\n\n44\n\nNach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht in einen \nStaat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine \nFreiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, \nseiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder \nwegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist.\n\n45\n\nDiese Voraussetzungen sind sowohl hinsichtlich der \ngeschützten Rechtsgüter und des Erfordernisses einer \nstaatlichen Verfolgung als auch in Bezug auf die zur Anwendung \ngelangenden Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe und die Beachtlichkeit \neiner inländischen Fluchtalternative deckungsgleich mit den \nVoraussetzungen des Anspruchs nach Art. 16 a Abs. 1 des \nGrundgesetzes,\n\n46\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1992 - 9 C 21.92 -, \nBVerwGE 91, 150; Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59/91 -, \nNVwZ 1992, 892; Urteil vom 18. Januar 1994 - 9 C 48/92 -, \nNVwZ 1994, 497.\n\n47\n\nNach Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes wird ein Ausländer \nals Asylberechtigter anerkannt, wenn er die aus Tatsachen \nbegründete Furcht hegen muss, in dem Land, dessen \nStaatsangehörigkeit er besitzt bzw. in dem er als Staatenloser \nseinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wegen seiner Rasse, \nReligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten \nsozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung \nverfolgt zu werden, und den Schutz dieses Landes nicht in \nAnspruch nehmen kann. In Anknüpfung an die asylerheblichen \nMerkmale müssen dem Asylsuchenden dabei gezielt \nRechtsverletzungen zugefügt werden, die dem Heimatstaat \nzuzurechnen sind und die ihn ihrer Intensität nach aus der \nübergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit \nausgrenzen. Ob eine Verfolgung gerade in Anknüpfung an eines \nder asylerheblichen Merkmale erfolgt, ist anhand ihres \ninhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der \nMaßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven \nGründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten;\n\n48\n\nBundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. Juli \n1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315, 333 \nff.\n\n49\n\nIst der Asylsuchende wegen bestehender oder unmittelbar \ndrohender politischer Verfolgung aus seiner Heimat ausgereist, \nso ist ihm die Rückkehr nur dann zuzumuten, wenn eine \nWiederholungsgefahr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit \nausgeschlossen werden kann,\n\n50\n\nBVerfG, Beschlüsse vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, \nBVerfGE 54, 341, 360 und vom 23. Januar 1991 \n- 2 BvR 902/85 u.a. -, BVerfGE 83, 216, 230;\n\n51\n\ndas heißt, es dürfen keine ernsthaften Zweifel an der \nSicherheit des Asylsuchenden im Falle der Rückkehr in den \nHeimatstaat vorliegen oder, anders gewendet, keine \nAnhaltspunkte, die die Möglichkeit abermals einsetzender \nVerfolgung als nicht ganz entfernt erscheinen lassen,\n\n52\n\nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 27. April \n1982 - 9 C 308.81 -, BVerwGE 65, 250, 251; vom 25. September \n1984 - 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169, 170 f. und vom 30. \nOktober 1990 - 9 C 60.89 -, BVerwGE 87, 52, 53.\n\n53\n\nHat der Asylsuchende seinen Heimatstaat jedoch unverfolgt \nverlassen, so muss er Umstände glaubhaft machen, aus denen \nsich zur Überzeugung des Gerichts bei Anlegung eines \nobjektiven Maßstabes eines verständigen Betrachters die Gefahr \npolitischer Verfolgung mit beachtlicher, d.h. überwiegender \nWahrscheinlichkeit ergibt,\n\n54\n\nBVerwG, Urteile vom 25. September 1984, a.a.O.; vom 15. \nMärz 1988 - 9 C 278.86 -, BVerwGE 79, 143, 151 und vom 30. \nOktober 1990, a.a.O.\n\n55\n\nEine Glaubhaftmachung derjenigen Umstände, die den eigenen \nLebensbereich des Asylbewerbers betreffen, erfordert einen \nsubstantiierten, im Wesentlichen widerspruchsfreien und nicht \nwechselnden Tatsachenvortrag,\n\n56\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW), Beschluss vom 22. Juni 1982 - 18 A \n10375/81 -; BVerwG, Beschluss vom 20. August 1974 - 1 B 15.74 \n-, Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 6,\n\n57\n\nder auch mit den objektiven Umständen in Einklang zu \nbringen ist.\n\n58\n\nIm vorliegenden Fall bestehen keine vernünftigen Zweifel \ndaran, dass die Kläger irakische Staatsangehörige sind, sodass \nes für die Beurteilung auf die Verfolgungslage im Irak \nankommt.\n\n59\n\nEs kann dahinstehen, ob die Kläger den Irak auf der Flucht \nvor ihnen unmittelbar drohender politischer Verfolgung, also \nvorverfolgt verlassen haben - was allerdings in hohem Maße \nzweifelhaft ist -, und deshalb die Gefahr einer erneuten \nVerfolgung nach dem herabgestuften Prognosemaßstab zu \nbeurteilen wäre. Jedenfalls droht ihnen bei einer Rückkehr in \nihre Heimat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische \nVerfolgung wegen in der Bundesrepublik Deutschland \nentstandener Nachfluchtgründe. Die Kläger müssen im Irak \nVerfolgungsmaßnahmen wegen ihrer Asylantragstellung i.V. mit \nihrem langen, aus der Sicht des Irak illegalen \nAuslandsaufenthalt befürchten.\n\n60\n\nNach dem irakischen Strafrecht ist zwar die Stellung eines \nAsylantrages im Ausland als solche nicht verboten. Unter \nschwerer Strafe (bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe) stehen \naber das „Verbreiten von Falschnachrichten\" über den Irak im \nAusland (Art. 180 des irakischen Strafgesetzbuches - StGB - \nNr. 111/1969) sowie Kritik an und Beleidigung von irakischen \nStaatsorganen (Art. 202 irak. StGB).\n\n61\n\nVgl. Auswärtiges Amt - AA -, Lageberichte Irak, zuletzt \nvom 25. Oktober 1999; Auskunft des Hohen \nFlüchtlingskommissars der Vereinten Nationen - UNHCR - vom \n12. Mai 1997 - 100. IRQ - 97/1298 - an VG München; amnesty \ninternational - ai - vom 10. Dezember 1996 - MDE 14-96.211 - \nan VG Magdeburg, vom 11. Dezember 1996 - MDE 14-96.258 - an \nVG Sigmaringen und vom 28. Oktober 1997 - MDE 14-97.087 - an \nVG Arnsberg.\n\n62\n\nAngesichts dessen, dass Asylgesuche in aller Regel mit der \nBehauptung einer menschenrechtswidrigen Verfolgung durch den \nHerkunftsstaat begründet werden, besteht die Gefahr, dass die \nirakischen Behörden durch die Asylantragstellung die oben \ngenannten Straftatbestände als erfüllt ansehen. Den genannten \nAuskünften des UNHCR und von ai zufolge müssen in den Irak \nzurückkehrende Asylbewerber deshalb mit Bestrafung rechnen. \nAus den Lageberichten des Auswärtigen Amtes lässt sich \nletztlich nichts anderes herleiten. Noch in seinem Lagebericht \nvom 25. Februar 1997 - wie in dem vorhergehenden - war das AA \nohne Einschränkung davon ausgegangen, „es könne nicht \nausgeschlossen werden, dass irakische Sicherheits- und \nJustizorgane bereits das Stellen eines Asylantrages in die \nNähe der o.g. Straftatbestände rücken\". Erstmals in dem \nLagebericht vom 11. Juni 1997 - wie in den folgenden vom \n26. August und 18. Dezember 1997 - heißt es plötzlich \nzusätzlich: „Allerdings erscheinen Verfolgungsmaßnahmen auf \nGrund bloßer Asylantragstellung nicht als wahrscheinlich, \nfalls nicht besondere Umstände im Einzelfall vorliegen\". Diese \nEinschätzung wird jedoch von der dafür gegebenen Begründung \nnicht getragen. Wenn es heißt, es könne davon ausgegangen \nwerden, dass dem irakischen Regime bewusst sei, dass es sich \nbei irakischen Asylbewerbern vielfach um \nWirtschaftsflüchtlinge handelt, so ist dies lediglich eine \n- möglicherweise ergebnisorientierte - Vermutung, zumal dem AA \nnach seinen gleichzeitigen Angaben Erfahrungswerte \nhinsichtlich der Behandlung in den Irak zurückgekehrter \nAsylantragsteller nicht vorliegen und die Bundesrepublik \nDeutschland seit 1991 im Irak nicht mehr diplomatisch \nvertreten ist, also eine Informationsgewinnung durch die \nörtliche Botschaft ausscheidet. Auch das weitere Argument des \nAA, dass der Irak sich bemühe, besonders die \nwirtschaftsrelevanten Schichten an einer Ausreise zu hindern \nund ausgereiste Iraker zur Rückkehr zu bewegen, vermag die \ngeänderte Einschätzung der Verfolgungsgefahr nicht zu \nbegründen. Das vom AA festgestellte Bestreben, „Ausreisen ... \nmit allen Mitteln zu stoppen\", legt eher eine verschärfte \nAnwendung der gegen illegale Ausreisen und Asylantragstellung \ngerichteten Strafbestimmungen nahe. Die ferner herangezogenen \npolitischen Amnestien, die die Rückkehr fördern sollen, sind \nnach eigenen Angaben des AA befristet gewesen, und ihre \nEinhaltung war angesichts des auch vom AA hervorgehobenen, im \nIrak vorherrschenden Merkmals der staatlichen Willkür in hohem \nMaße unsicher. Die späteren Lageberichte des AA (vom \n17. April 1998, 31. August 1998, 27. Januar 1999 und \n25. Oktober 1999) enthalten ebenfalls keine neuen \nErkenntnisse, die zu einer anderen Einschätzung führen \nkönnten.\n\n63\n\nDie demnach vorhandene Verfolgungsgefahr wird dadurch \nerhöht, dass irakische Asylantragsteller in der Regel den Irak \nillegal, nämlich ohne Reisepass und die erforderliche \nAusreisegenehmigung, verlassen haben, und die illegale \nAusreise - sowie der anschließende unerlaubte \nAuslandsaufenthalt - nach den irakischen Strafvorschriften \n(Art. 25 irak. StGB) mit Haftstrafen zwischen 5 und 15 Jahren \nbedroht ist.\n\n64\n\nVgl. die o.a. Auskünfte des UNHCR und von ai.\n\n65\n\nFür die irakischen Behörden liegt es deshalb nahe, bei \nrückkehrenden Staatsangehörigen, die sich ohne Genehmigung \nlängere Zeit in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten \nhaben, eine auf politischer Gegnerschaft gegen die irakische \nStaatsführung beruhende Asylantragstellung anzunehmen und \ndiese nach den o.g. Vorschriften zu bestrafen. Eine solche \nBestrafung stellt, da sie sich gegen die (vermutete) \nabweichende politische Überzeugung richtet, politische \nVerfolgung dar.\n\n66\n\nDie Gefahr einer solchen Verfolgung kann allerdings nur in \nden Teilen des Iraks bestehen, die der Kontrolle des \nirakischen Zentralstaates unterliegen. Dies sind jedenfalls \nalle Gebiete außerhalb der nach dem 2. Golfkrieg (1991) \nentstandenen kurdischen Autonomiegebiete im Nord- und \nNordostirak, d.h. außerhalb der mehrheitlich kurdisch \nbesiedelten Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaimaniya, in denen \neine staatliche Gebietshoheit nicht mehr besteht und auf \nabsehbare Zeit auch nicht wieder zu erwarten ist.\n\n67\n\nVgl. die Urteile der Kammer vom 26. November 1997 \n- 16 K 1325/95.A - und - 16 K 10958/95.A -.\n\n68\n\nIraker aus den der staatlichen Herrschaftsgewalt nach wie \nvor unterliegenden Gebieten des Nordwest-, Zentral- und \nSüdiraks müssen demnach bei einer Rückkehr dorthin mit \nüberwiegender Wahrscheinlichkeit Verfolgung wegen \nAsylantragstellung befürchten.\n\n69\n\nDie Kläger stammen aus diesen Gebieten: Sie sind in Najaf \nbzw. Koufa geboren und hatten dort bis zu ihrer Ausreise aus \ndem Irak ihren Lebensmittelpunkt. Sie haben den Irak ohne die \nerforderliche Ausreisegenehmigung verlassen und halten sich \nbereits seit längerer Zeit, nämlich seit mehr als drei Jahren, \nauf Grund ihrer Asylverfahren in der Bundesrepublik auf. Bei \neiner Abschiebung (oder freiwilligen Rückkehr) in den von der \nirakischen Zentralregierung kontrollierten Teil des Iraks \nbesteht deshalb für sie die Gefahr, dass sie bei der Einreise \nvon den irakischen Behörden nach dem Grund ihres Aufenthalts \nin der Bundesrepublik befragt und bei - durch die im Irak \nhäufig angewandte Folter erzwingbarer - wahrheitsgemäßer \nAussage über ihr Asylverfahren als - vermeintliche - \npolitische Gegner mit Freiheitsentzug bestraft werden.\n\n70\n\nAuch die Klägerin zu 3) hat bei einer Rückkehr in den \nZentralirak politische Verfolgung im Sinne von § 51 Abs. 1 \nAuslG zu befürchten.\n\n71\n\nEs ist überwiegend wahrscheinlich, dass die irakischen \nBehörden gegen nahe Angehörige eines irakischen \nStaatsangehörigen, der in der Bundesrepublik Asyl beantragt \nhat und deshalb als politischer Gegner angesehen und verfolgt \nwird, schon allein aus diesem Grund Verfolgungsmaßnahmen \nergreift (etwa in Form von Geiselhaft); denn nach sämtlichen \nLageberichten des Auswärtigen Amtes betr. den Irak,\n\n72\n\nvgl. zuletzt den Lagebericht vom 25. Oktober 1999,\n\n73\n\nwird im Irak Sippenhaft praktiziert.\n\n74\n\nDie Gefahr eines Zugreifens der irakischen Behörden auch \nauf die Klägerin zu 3) besteht jedenfalls deshalb, weil ihr \nVater, der Kläger zu 1), nach seinen glaubhaften Angaben bei \nseiner Anhörung durch das Bundesamt als Bauingenieur tätig war \nund damit eine herausgehobene berufliche Stellung inne hatte, \nsodass die irakischen Behörden in seiner illegalen Ausreise \nund Asylantragstellung im westlichen Ausland eine besonders \nnegative Vorbildwirkung sehen werden, die es aus ihrer Sicht \nzu bekämpfen gilt.\n\n75\n\nAus diesem Grunde ist im vorliegenden besonderen Fall davon \nauszugehen, dass auch die zurzeit erst dreidreiviertel Jahre \nalte Klägerin zu 3) bei einer Rückkehr in den Irak im Wege der \nSippenhaft in Verfolgungsmaßnahmen gegen ihre Eltern \neinbezogen werden wird, sodass auch bei ihr ein \nNachfluchtgrund vorliegt.\n\n76\n\nFür die Kläger, die aus Najaf bzw. Koufa und damit aus den \nder staatlichen Herrschaftsgewalt nach wie vor unterliegenden \nGebieten des Irak stammen, besteht auch keine zumutbare \ninnerstaatliche Fluchtalternative, auf die sie im Falle ihrer \nRückkehr in den Irak verwiesen werden könnten.\n\n77\n\nEine derartige Fluchtalternative setzt voraus, dass der \nAusländer in Teilgebieten des Staates vor politischer \nVerfolgung hinreichend sicher ist und ihm dort auch keine \nanderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer \nIntensität und Schwere einer asylerheblichen \nRechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen \ngleichkommen, sofern diese existenzielle Gefährdung am \nHerkunftsort so nicht bestünde.\n\n78\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 \nu.a. - BVerfGE 80, 315 (342).\n\n79\n\nVon einer existenziellen Gefährdung in diesem Sinne ist \nu.a. auszugehen, wenn dem von regionaler Verfolgung Bedrohten \nam Ort der Fluchtalternative auf Dauer ein wirtschaftliches \nÜberleben nicht Gewähr leistet ist.\n\n80\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1991 - 9 C 105.90 -, \nBuchholz 402.25, § 1 AsylVfG Nr. 145.\n\n81\n\nAls einziges Teilgebiet des Iraks, in das aus dem \nZentralirak Stammende und von Verfolgung durch den irakischen \nZentralstaat Bedrohte fliehen bzw. in das sie ohne \nVerfolgungsgefahr zurückkehren könnten, kämen die kurdisch \nkontrollierten Teile des Nord- und Nordostiraks (kurdische \nAutonomiegebiete) in Betracht. Hier wären sie zwar vor \nstaatlicher Verfolgung sicher, weil es dem irakischen Staat \ninsoweit an der für eine Verfolgung im Rechtssinne \nerforderlichen Gebietshoheit fehlt,\n\n82\n\nvgl. die o.a. Urteile der Kammer vom 26. November \n1997,\n\n83\n\nund wenn sie dort nicht ausnahmsweise, etwa wegen \nhervorgehobener oppositioneller Betätigung, der Gefahr von \nAnschlägen des irakischen Geheimdienstes oder seiner Helfer \nausgesetzt sind,\n\n84\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1998 - 9 C 17.98 -\n.\n\n85\n\nSie könnten aber in den kurdischen Autonomiegebieten \n- jedenfalls wenn nicht besondere Umstände vorliegen - \ngegenwärtig und auf absehbare Zeit keine ihr Überleben auf \nDauer sichernde Existenzgrundlage finden. Dies gilt vor allem \nfür Iraker, die nicht die kurdische Volkszugehörigkeit \nbesitzen oder die keine persönlichen oder wirtschaftlichen \nBeziehungen in den Autonomiegebieten haben.\n\n86\n\nSeit dem 2. Golfkrieg sind die Lebensbedingungen im \ngesamten Irak wegen des von den Vereinten Nationen - UN - \nverhängten Wirtschaftsembargos außerordentlich schwierig. Die \nVersorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln und Medikamenten \nist sehr schlecht.\n\n87\n\nVgl. die Lageberichte des AA vom 11. Juni und 18. Dezember \n1997 sowie vom 27. Januar 1999, den Bericht des UN-\nSonderberichterstatters xxxxxxxxxxxxxxxxx über die \nMenschenrechtslage im Irak vom 21. Februar 1997 und die \nAuskunft des UNHCR vom 12. Mai 1997 an VG München.\n\n88\n\nHieran hat sich auch durch die seit Dezember 1996 \n- zögerlich - angelaufene Umsetzung der UN-\nSicherheitsratsresolution 1986 (1995), die dem Irak begrenzte \nÖlexporte zur Finanzierung von bestimmten Lebensmittel- und \nMedikamenteneinfuhren erlaubt („Öl für Brot-Programm\"), und \nder der Irak am 20. Mai 1996 zugestimmt hat, nichts \nWesentliches geändert.\n\n89\n\nVgl. die zuvor angegebenen Berichte und Erkenntnisse.\n\n90\n\nMit einer Aufhebung des Embargos ist in absehbarer Zeit \nwegen des politischen Interesses der USA an einer dauerhaften \nSchwächung der derzeitigen irakischen Regierung auch nicht zu \nrechnen.\n\n91\n\nIn den kurdischen Autonomiegebieten ist die wirtschaftliche \nLage kaum besser als im übrigen Irak. Dort hatten die Menschen \nzusätzlich unter einem internen Embargo zu leiden, das die \nirakische Regierung gegen den Nordirak verhängt hatte, das \nerst im Herbst 1996 aufgehoben worden ist.\n\n92\n\nVgl. die o.a. Auskunft des UNHCR vom 12. Mai 1997.\n\n93\n\nFerner fehlt dort eine funktionierende kurdische \nVerwaltung, die an Stelle der nach dem 2. Golfkrieg \nweggefallenen staatlichen irakischen Verwaltung für ein \n- notdürftig - geordnetes Wirtschaftsleben und die für ein \nÜberleben notwendige Versorgung der Bevölkerung sorgen könnte. \nDie Wirtschafts- und allgemeinen Lebensverhältnisse werden \nzusätzlich erschwert durch die sehr schlechte Sicherheitslage \nin den Autonomiegebieten. Es kommt immer wieder zu \nbürgerkriegsartigen militärischen Auseinandersetzungen \ninsbesondere zwischen den größten Kurdenorganisationen KDP \n(Kurdische Demokratische Partei) und PUK (Patriotische Union \nKurdistans) - zuletzt im Herbst 1997 -, in die im August 1996 \nauch die irakischen Truppen zur Unterstützung der KDP \neingegriffen haben; ferner zu Angriffen der türkischen \nStreitkräfte auf Stützpunkte der PKK (Türkische Kurdische \nArbeiterpartei) im Nordirak und zur bewaffneten Einmischung \ndes Iran in die innerkurdischen Machtkämpfe.\n\n94\n\nUnter diesen Umständen muss davon ausgegangen werden, dass \nFlüchtlinge aus den von der irakischen Zentralregierung \nbeherrschten Teilen des Iraks in den kurdischen \nAutonomiegebieten regelmäßig eine ihr Überleben sichernde \nExistenzmöglichkeit - auch auf niedrigstem Niveau - nicht \nfinden können, wenn sie dorthin keine persönlichen oder \nwirtschaftlichen Beziehungen haben.\n\n95\n\nDie Kläger sind arabische Volkszugehörige und stammen aus \nBagdad, also aus einem Gebiet unter der Herrschaftsgewalt des \nirakischen Staates. In ihrem Fall liegen keine besonderen \nUmstände vor, aus denen sich für sie ausnahmsweise eine \nExistenzmöglichkeit in den kurdischen Autonomiegebieten \nergeben könnte. Nach ihren unwiderlegten Angaben haben sie \ndort keine Verwandten oder Bekannten, die ihren \nLebensunterhalt sichern oder sie bei dem Aufbau einer, wenn \nauch nur notdürftigen, Existenz unterstützen könnten. Es fehlt \ndamit an einer innerstaatlichen Fluchtalternative, auf die sie \nbei einer Rückkehr in den Irak verwiesen werden könnten.\n\n96\n\n3.) Steht den Klägern demnach Abschiebungsschutz nach § 51 \nAbs. 1 AuslG zu, so war über den auf Feststellung von \nAbschiebungshindernissen nach § 53 AuslG gerichteten \nHilfsantrag nicht zu entscheiden. \nDie entsprechende negative Entscheidung in dem angefochtenen \nBescheid des Bundesamtes war deshalb aufzuheben.\n\n97\n\nDas Gleiche gilt für die erlassene \nAbschiebungsandrohung.\n\n98\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG.\n\n99","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303307","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-12-19/16-k-1644-98-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":6},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303307","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303307","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-12-19/16-k-1644-98-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303307","retrieved":"2026-07-09 03:29:40.272883+00:00"}}