{"status":"available","doknr":"OLD303406","ecli":"ECLI:DE:VGD:2000:1207.24K8810.98.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2000-12-07","aktenzeichen":"24 K 8810/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, wird das \nVerfahren, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, auf deren Kosten \neingestellt.\n\nIm Übrigen (für die Monate Juli 1995 bis Juli 1996) wird der Bescheid des \nBeklagten vom 4. Mai 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. \nSeptember 1998 aufgehoben. \n \nDie diesbezüglichen Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden, trägt der Beklagte. \n \nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit \nin derselben Höhe leisten.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind die Eltern des Kindes W, das von Juli 1995\nbis zum Juli 1997 die Einrichtung E1 im Bezirk des Beklagten\nbesuchte.\n\n3\n\nMit dem hier angefochtenen Beitragsbescheid vom 4. Mai 1998\nsetzte der Beklagte den zuvor auf 85,- DM monatlich\nfestgesetzten Beitrag für den Zeitraum Juli 1995 bis Dezember\n1996 neu fest auf monatlich 140,- DM, weil die Kläger im\nKalenderjahr 1997 ein Einkommen von rund 84 TDM erzielt\nhaben.\n\n4\n\nDen Widerspruch der Kläger wies der Beklagte mit Bescheid\nvom 4. September 1998 zurück.\n\n5\n\nDie Kläger haben am 8. Oktober 1998 Klage erhoben. Sie\nmachen geltend, der Beklagte habe sein eventuelles Recht zur\nNacherhebung verwirkt, weil sie ihm bereits im Januar 1996 ihr\ntatsächliches Einkommen aus dem Kalenderjahr 1995 nachgewiesen\nhätten, sodass sie bei der ersten Festsetzung aus dem August\n1996 darauf vertrauen durften, eine höhere Heranziehung\nerfolge nicht.\nNachdem die Kläger zunächst beantragt haben,\n\n6\n\nden Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 4.\nMai 1998 und den Widerspruchsbescheid vom 4.\nSeptember 1998 aufzuheben, soweit ein höherer\nElternbeitrag als 85,00 DM gefordert wird,\n\n7\n\nhaben sie mit Zustimmung des Beklagten in der mündlichen\nVerhandlung die Klage \n\n8\n\nzurückgenommen, soweit sie sich auf die Monate\nAugust bis Dezember 1996 bezieht.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n11\n\nund bezieht sich auf die Begründung der angegriffenen\nVerwaltungsentscheidungen.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes\nwird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den\nder dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\n1. Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, war das\nVerfahren zu ihrer Kostenlast einzustellen; §§ 92 Abs. 3,\n155 Abs. 2 VwGO.\n\n15\n\n2.\n\n16\n\n3. Im verbliebenen Umfange, also hinsichtlich der\nbetragsmäßigen Teilanfechtung \n\n17\n\n4.\n\n18\n\n- soweit die Formulierung des Tenors darüber hinausgeht,\nhandelt es sich um einen bedauerlichen Irrtum - \n\n19\n\nder Beitragserhebung für die Monate Juli 1995 bis Juli\n1996, ist die Klage begründet, weil diese Beitragserhebung\nrechtswidrig ist; § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n20\n\na) Allerdings könnte den Klägern selbst für den Fall der\nErweislichkeit ihres Vortrages, sie hätten den Beklagten\nbereits im Januar 1996 über die tatsächliche Höhe ihres\nEinkommens aus dem Kalenderjahr 1995 informiert, nicht in der\nAnsicht gefolgt werden, der Beklagte habe mit der ersten\nErhebung eines Elternbeitrages nur in Höhe von 85,- DM im\nAugust 1996 sein Recht zur Nacherhebung verwirkt.\n\n21\n\nDenn auch wenn man - aus der insoweit maßgeblichen Sicht\nder Kläger als den Adressaten des Beitragsbescheides aus dem\nAugust 1996 - unterstellen dürfte, der Beklagte habe diesen\nerlassen in Kenntnis aller ihm unterbreiteten Unterlagen und\nmithin unter Würdigung des - vorgeblich ihm mitgeteilten -\nEinkommens der Kläger aus dem Kalenderjahr 1995, so würde ein\ndaran anknüpfender Aspekt des Vertrauensschutzes im hier\neinschlägigen Bereich der Abgeltung für die Inanspruchnahme\neiner tatsächlich erhaltenen öffentlichen Leistung durch die\nAusschöpfung der gesetzlichen Beitragsermächtigung verdrängt\ndurch den Aspekt, dass ein Ausfall an Beiträgen auf Kosten der\nAllgemeinheit aus allgemeinen Steuermitteln aufgefangen werden\nmüsste.\n\n22\n\nb) Mithin war der Beklagte durch vorangegangene Bescheide\nnicht an der Nacherhebung gehindert; er hat diese jedoch nicht\nim Einklang mit dem Gesetz vorgenommen.\n\n23\n\nRechtsgrundlage für die hier vorgenommene Nachberechnung\nder Elternbeiträge ist § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK. \n\n24\n\nDiese Regelung verdrängt im Wege der Spezialität die\nallgemeine Bestimmung des § 48 Abs. 1 SGB X. Dabei erfasst sie\nnicht lediglich den Fall einer Neufestsetzung des\nElternbeitrages für einen nachfolgenden (also in der Zukunft\nliegenden) Zeitraum, sondern auch die von den besonderen\nVoraussetzungen des § 48 Abs. 1 S. 2 SGB X unabhängige\nMöglichkeit einer rückwirkenden Neufestsetzung für vergangene\nZeiträume;\n\n25\n\nvgl. dazu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen,\nUrteil vom 25. September 1997 - 16 A 308/96 -;\nVosshans - Elternbeiträge für Kindertageseinrichtungen\n(Hamburg 1995), Rn. 68.\n\n26\n\nVon daher kommt es auf die im Anwendungsbereich des § 48\nSGB X diskutierbaren Fragen des Vertrauensschutzes oder einer\nzeitlichen Begrenzung der Befugnisse zu einer rückwirkenden\nNeuberechnung im Anwendungsbereich des § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK\nnicht an. \n\n27\n\nFür die Berechnung des bei der Neufestsetzung maßgeblichen\nEinkommens verweist § 17 Abs. 5 Satz 3 auf die Sätze 1 und\n2.\n\n28\n\nDas bedeutet, dass bei nachträglich besserer Erkenntnis\nüber die wirkliche Höhe des real erzielten Einkommens in dem\ndem Beitragszeitraum vorangegangenen Kalenderjahr dieses\ntatsächliche Einkommen in Anwendung des § 17 Abs. 5 Satz 1 GTK\nfür die beitragsjahresweise Neufestsetzung zu Grunde zu legen ist.\n\n29\n\nIst hingegen im Laufe eines Beitragsjahres eine \"Änderung\"\nim Sinne von § 17 Abs. 5 Satz 2 GTK eingetreten, so erfolgt\neine grundlegende Umstellung der Berechnungsmethode: Statt des\nreal erzielten Einkommens aus dem vorangegangenen Kalenderjahr\nist abzustellen auf das zeitlich parallel zum Besuch der\nEinrichtung zu erwartende (geänderte) Einkommen. Die\nBerechnungsgrundlage wird vom abgelaufenen Kalenderjahr gelöst\nund umgestellt auf die voraussichtliche Entwicklung des\nfiktiven Aktualeinkommens.\nZu dessen rechnerischer Ermittlung stellt § 17 Abs. 5 GTK mit\nden Sätzen 2 und 4 zwei alternative Berechnungsmodelle zur\nVerfügung: Nach Satz 2 ist das Zwölffache des Einkommens des\nVormonates zuzüglich der noch anfallenden Einkünfte zu nehmen;\nist das Monatseinkommen nicht bestimmbar, ist nach Satz 4 auf\ndas zu erwartende Einkommen im Jahr ab dem Monat der Änderung\nabzustellen.\n\n30\n\nDie eine solche Neufestsetzung ab dem Folgemonat auslösende\n\"Änderung\" im Sinne von § 17 Abs. 5 Satz 2 GTK ist anzunehmen,\nwenn ein Ereignis eintritt, das sich über die Anlage zu § 17\nAbs. 3 Satz 1 GTK auf die Beitragshöhe nach oben oder unten\nauswirkt.\nNach der bisherigen Rechtsprechung der Kammer ist eine solche\nÄnderung \"auf Dauer\", wenn sie sich für einen noch\nüberwiegenden Teil des Beitragszeitraumes und absehbar bis zu\ndessen Ende auswirkt.\n\n31\n\nDas bedeutet für den vorliegenden Fall:\n\n32\n\naa) Für die Elternbeiträge in dem noch streitigen Zeitraum\nJuli 1995 bis Juli 1996 kann es auf das tatsächliche Einkommen\nder Eltern im Kalenderjahr 1997 unter keinem Umständen\nankommen.\n\n33\n\nbb) Vorbehaltlich einer \"Änderung\" im vorbeschriebenen\nSinne ist von § 17 Abs. 5 Satz 1 GTK ausgehend:\n\n34\n\n- für den Monat Juli 1995 als dem letzten des\nKindergartenjahres 1994/95 das tatsächliche Einkommen der\nEltern aus dem Kalenderjahr 1993 maßgebend, über dessen Höhe\ndem Gericht nichts bekannt ist.\n\n35\n\n- Für die Monate August 1995 bis Juli 1996 als dem\nKindergartenjahr 1995/96 kommt es auf das tatsächliche\nEinkommen der Eltern aus dem Kalenderjahr 1994 an, das sich\nmit knapp 67 TDM bewegt in der Einkommensgruppe bis 72\nTDM.\n\n36\n\nVon diesen Grundlagen aus ist nur ein Elternbeitrag in Höhe\nvon monatlich 85,- DM zu verlangen, wobei das Gericht für den\nMonat Juli 1995 mangels gegenteiligen Vortrages davon ausgeht,\ndas Einkommen sei im Kalenderjahr 1993 nicht wesentlich\nniedriger oder höher gewesen als 1994.\n\n37\n\ncc) Auf den geforderten höheren Elternbeitrag könnte der\nBeklagte nur kommen, wenn er eine \"Änderung\" im Sinne von § 17\nAbs. 5 GTK dartun könnte.\n\n38\n\nDas Gericht vermag jedoch weder den Verwaltungsvorgängen\nnoch dem Vorbringen im Klageverfahren eine solche Änderung zu\nentnehmen.\n\n39\n\nEine solche ergibt sich insbesondere nicht etwa aus dem\nhandschriftlichen Vermerk vom 23. Januar 1998 auf Blatt 20 der\nVerwaltungsvorgänge, auf den sich der Vertreter des Beklagten\nin der mündlichen Verhandlung berufen wollte.\nDenn dieser offenbar auf einem Telefonat des Sachbearbeiters\nmit dem Kläger zu 2. beruhende Vermerk erschöpft sich neben\ndem lapidaren, nicht weiter nachvollziehbaren Hinweis: \"EK-\nÄnd. ab 1/95\" in dem Ergebnis, der Kläger wolle die\n\"Abrechnung 95\" zusenden, mithin einen von dem Beklagten\noffenbar für erforderlich gehaltenen Nachweis erst erbringen.\nDaraus kann nicht auf eine - zur Umstellung auf das\nAktualeinkommen ermächtigende - \"Änderung\" der\nEinkommensverhältnisse im Sinne des GTK geschlossen werden,\nabgesehen davon, dass jedenfalls dem Wortlauf des § 17 Abs. 5\nSatz 3 GTK nach das die Änderung beinhaltende Ereignis für die\nhier beabsichtigte Nacherhebung ab dem Juli 1995 im Juni 1995\nhätte eingetreten sein müssen.\nNicht zuletzt deshalb,\n\n40\n\nsondern auch auf Grund von Erwägungen bezüglich der\nallgemeinen Verteilung der Darlegungslast\n\n41\n\nist der Schluss, die Höhe des letztlich im Kalenderjahr\n1995 erzielten tatsächlichen Einkommens indiziere, dass\n(irgendwann im Laufe des Jahres 1995) eine Änderung\neingetreten sein müsse, nicht angängig und vermag die Behörde\nnicht von dem ihr obliegenden \n\n42\n\nund mit dem Instrument des § 17 Abs. 3 Satz 4 GTK auch\nerleichterten,\nvgl. dazu Gerichtsbescheid des Gerichts\nvom 7. September 2000 - 24 K 3074/00 -,\n\n43\n\nNachweis der Tatbestandsvoraussetzungen zu entbinden.\n\n44\n\nDie Höhe des tatsächlich im Kalenderjahr 1995 erzielten\nEinkommens der Kläger ist mangels Änderung im Sinne von § 17\nAbs. 5 Satz 2 GTK vielmehr erst von Bedeutung für die\nErmittlung der Beitragspflicht für das Kindergartenjahr\n1996/97 über § 17 Abs. 5 Satz 1 GTK.\n\n45\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\nDie Gerichtsgebührenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO.\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht\nauf § 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711\nZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303406","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-12-07/24-k-8810-98","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303406","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303406","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-12-07/24-k-8810-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303406","retrieved":"2026-07-09 03:29:53.540301+00:00"}}