{"status":"available","doknr":"OLD303405","ecli":"ECLI:DE:VGD:2000:1207.24K6191.98.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2000-12-07","aktenzeichen":"24 K 6191/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDer Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist der Vater des Kindes xxxxxxx, das einen \nKindergarten im Bezirk der Beklagten besuchte.\n\n3\n\nMit dem hier angefochtenen Beitragsbescheid vom 5. Mai 1998 \nsetzte die Beklagte den zuvor auf 85,- DM monatlich \nfestgesetzten Beitrag für die Zeiträume September 1997 bis \nDezember 1997 und Januar 1998 bis Juli 1998 neu fest auf \nmonatlich 220,- DM, weil sich das maßgebliche Einkommen der \nEltern durch die im August 1997 aufgenommene Erwerbstätigkeit \nder Ehefrau entsprechend erhöht hatte.\n\n4\n\nDen Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Bescheid \nvom 24. Juni 1998 zurück.\n\n5\n\nDer Kläger hat am 21. Juli 1998 Klage erhoben und trägt \nvor, seine Frau habe im Kalenderjahr 1997 nur 4 ½ Monate \ngearbeitet; die Beklagte habe jedoch irrig das Monatseinkommen \nseiner Frau mit 13 multipliziert, wodurch erst sich die nun \nvorgenommen Einstufung in eine höhere Einkommensgruppe ergeben \nhabe. Das tatsächliche Einkommen der Familie im Kalenderjahr \n1997 habe nämlich nur weniger als 96 TDM betragen. \nDer Kläger beantragt sinngemäß, \n\n6\n\nden Beitragsbescheid der Beklagten vom 5. Mai \n1998 und deren Widerspruchsbescheid vom 24. Juni \n1998 insoweit aufzuheben, als darin für die Zeit \nvom September 1997 bis zum Juli 1998 ein \nElternbeitrag von mehr als 85 DM monatlich verlangt \nwird.\n\n7\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n9\n\nund bezieht sich auf die Begründung der angegriffenen \nVerwaltungsentscheidungen.\n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den \nder dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten.\n\n11\n\nEntscheidungsgründe:\n\n12\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet, weil der angegriffene \nBeitragsbescheid rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen \nRechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n13\n\nRechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides, mit dem eine \nNachberechnung der Elternbeiträge erfolgt, ist § 17 Abs. 5 \nSatz 3 GTK. \n\n14\n\nDiese Regelung verdrängt im Wege der Spezialität die \nallgemeine Bestimmung des § 48 Abs. 1 SGB X. Dabei erfasst sie \nnicht lediglich den Fall einer Neufestsetzung des \nElternbeitrages für einen nachfolgenden (also in der Zukunft \nliegenden) Zeitraum, sondern auch die von den besonderen \nVoraussetzungen des § 48 Abs. 1 S. 2 SGB X unabhängige \nMöglichkeit einer rückwirkenden Neufestsetzung für vergangene \nZeiträume;\n\n15\n\nvgl. dazu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen, Urteil vom 25. September 1997 - 16 A 308/96 -; \nVosshans - Elternbeiträge für Kindertageseinrichtungen \n(Hamburg 1995), Rn. 68.\n\n16\n\nVon daher kommt es auf die im Anwendungsbereich des § 48 \nSGB X diskutierbaren Fragen des Vertrauensschutzes oder einer \nzeitlichen Begrenzung der Befugnisse zu einer rückwirkenden \nNeuberechnung im Anwendungsbereich des § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK \nnicht an. \n\n17\n\nFür die Berechnung des bei der Neufestsetzung maßgeblichen \nEinkommens verweist § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK auf die Sätze 1 und \n2.\n\n18\n\nDas bedeutet, dass bei nachträglich besserer Erkenntnis \nüber die wirkliche Höhe des real erzielten Einkommens in dem \ndem Beitragszeitraum vorangegangenen Kalenderjahr dieses \ntatsächliche Einkommen in Anwendung des § 17 Abs. 5 Satz 1 GTK \nfür die beitragsjahresweise Neufestsetzung zu Grunde zu legen \nist.\n\n19\n\nIst hingegen im Laufe eines Beitragsjahres eine „Änderung\" \nim Sinne von § 17 Abs. 5 Satz 2 GTK eingetreten, so erfolgt \neine grundlegende Umstellung der Berechnungsmethode: Statt des \nreal erzielten Einkommens aus dem vorangegangenen Kalenderjahr \nist abzustellen auf das zeitlich parallel zum Besuch der \nEinrichtung zu erwartende (geänderte) Einkommen. Die \nBerechnungsgrundlage wird vom abgelaufenen Kalenderjahr gelöst \nund umgestellt auf die voraussichtliche Entwicklung des \nfiktiven Aktualeinkommens. \nZu dessen rechnerischer Ermittlung stellt § 17 Abs. 5 GTK mit \nden Sätzen 2 und 4 zwei alternative Berechnungsmodelle zur \nVerfügung: Nach Satz 2 ist das Zwölffache des Einkommens des \nVormonates zuzüglich der noch anfallenden Einkünfte zu nehmen; \nist das Monatseinkommen nicht bestimmbar, ist nach Satz 4 auf \ndas zu erwartende Einkommen im Jahr ab dem Monat der Änderung \nabzustellen.\n\n20\n\nDie eine solche Neufestsetzung ab dem Folgemonat auslösende \n„Änderung\" im Sinne von § 17 Abs. 5 Satz 2 GTK ist anzunehmen, \nwenn ein Ereignis eintritt, das sich über die Anlage zu § 17 \nAbs. 3 Satz 1 GTK auf die Beitragshöhe nach oben oder unten \nauswirkt. \nNach der bisherigen Rechtsprechung der Kammer ist eine solche \nÄnderung „auf Dauer\", wenn sie sich für einen noch \nüberwiegenden Teil des Beitragszeitraumes und absehbar bis zu \ndessen Ende auswirkt.\n\n21\n\nDas bedeutet für den vorliegenden Fall: \nDie Änderung auf Dauer ist hier zu sehen in dem Umstand, dass \ndie Ehefrau des Klägers im August 1997 eine jedenfalls den \nRest des laufenden Kindergartenbeitragsjahres andauernde \nErwerbstätigkeit aufgenommen hat: \nDie mithin zulässige Umstellung auf das Aktualeinkommen hat \ndie Beklagte zutreffend vorgenommen: Entgegen der Ansicht des \nKlägers kommt es - bis zur nächsten Einkommensänderung - nicht \n(mehr) auf die tatsächlichen Kalenderjahreseinkommen der Jahre \n1997 und 1998 an; maßgeblich ist - in diesem Zeitraum - \nvielmehr die Multiplikation des Monatseinkommens aus dem Monat \nder Änderung (hier August 1997) mit dem Faktor 13, wie sie die \nBeklagte auf Seite 2 ihres Widerspruchsbescheides ausgewiesen \nhat. \nDiese Berechnung führt über die Tabelle in der Anlage zu § 17 \nGTK zu der geforderten Beitragshöhe, weil es den Kläger und \nseine Frau in die Einkommensgruppe bis 120 TDM bringt.\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \nDie Gerichtsgebührenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO. \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht \nauf § 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 \nZPO.\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303405","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-12-07/24-k-6191-98","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303405","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303405","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-12-07/24-k-6191-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303405","retrieved":"2026-07-09 03:29:53.452873+00:00"}}