{"status":"available","doknr":"OLD303404","ecli":"ECLI:DE:VGD:2000:1207.15NC93.00.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2000-12-07","aktenzeichen":"15 NC 93/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird \nauf 6.000,00 DM festgesetzt.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat\nkeinen Erfolg.\n\n3\n\nUnbeschadet etwaiger Bedenken gegen seine Zulässigkeit ist\nder auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete\nRechtsschutzantrag jedenfalls nicht begründet.\n\n4\n\nGemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag\neine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen\nZustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis\ntreffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher\nNachteile nötig erscheint. Die danach für den Erlass der\nbegehrten Anordnung erforderlichen Voraussetzungen sind schon\nmangels eines glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs (§ 123\nAbs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO) nicht\nerfüllt.\n\n5\n\nEin Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Hochschulstudium\nbzw. auf Beteiligung an einem gerichtlich anzuordnenden\nLosverfahren zur Verteilung solcher Studienplätze, der seine\nRechtsgrundlage in Art. 12 Abs. 1 GG i .V. m. dem allgemeinen\nGleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem in Art. 20 Abs.\n3 GG verankerten Sozialstaatsprinzip findet, besteht nicht;\ndie durch Rechtsverordnungen für den Studiengang Medizin,\nVorklinischer Teil festgesetzten Zulassungszahlen erschöpfen\ndie Ausbildungskapazität der\nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.\n\n6\n\nDie Ministerin für Schule, Wissenschaft und Forschung des\nLandes Nordrhein-Westfalen (MSWF) hat die Zahl der\nStudienplätze für den Studiengang Medizin, Vorklinischer Teil\nan der xxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxx durch die\nVerordnung über die Festsetzung der Zulassungszahlen und die\nVergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das\nWintersemester 2000/2001 vom 4. Juli 2000, GV NRW S. 532, und\ndie Verordnung über die Festsetzung der Zulassungszahlen und\ndie Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den\nHochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum\nStudienjahr 2000/2001 vom 10. August 2000, GV NRW S. 591, wie\nfolgt festgesetzt:\n\n7\n\n1. Fachsemester 179\n\n8\n\n2. Fachsemester 167\n\n9\n\n3. Fachsemester 164\n\n10\n\n4. Fachsemester 162.\n\n11\n\nDie festgesetzten Zulassungszahlen bewirken bei ihrer im\nvorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen\nsummarischen Überprüfung in der Summe von 662 Studienplätzen\neine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität der\nLehreinheit Vorklinische Medizin der\nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.\n\n12\n\nDer Kapazitätsermittlung liegen für das\nStudienjahr 2000/2001 die Vorschriften der Verordnung über die\nKapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die\nFestsetzung von Zulassungszahlungen (KapVO) vom 25. August\n1994, GV NRW S. 732, geändert durch die Erste Verordnung zur\nÄnderung der Kapazitätsverordnung vom 11. April 1996, GV NRW\nS. 176, zu Grunde. Hiernach ist die Ausbildungskapazität durch\neine Gegenüberstellung von Lehrangebot (I.) und\nLehrnachfrage (II.) sowie die abschließende Überprüfung des\nBerechnungsergebnisses anhand der Bestimmungen des\n3. Abschnitts der Kapazitätsverordnung (III.) festzustellen.\n\n13\n\nFür den Studiengang Medizin ist bei dieser Berechnung\n§ 7 Abs. 3 KapVO zu beachten, nach welchem der Studiengang für\nBerechnungszwecke in einen vorklinischen und einen klinischen\nTeil zu untergliedern ist, zur Berechnung der jährlichen\nAufnahmekapazität die Lehreinheiten Vorklinische Medizin,\nKlinisch-theoretische Medizin und Klinisch-praktische Medizin\nzu bilden sind und der vorklinische Teil des Studiengangs der\nLehreinheit Vorklinische Medizin und der klinische Teil der\nLehreinheit Klinisch-theoretische Medizin zugeordnet wird.\nDiese seit der Kapazitätsverordnung vom 3. Dezember 1975, GV\nNRW S. 688 (KapVO II), in allen weiteren Vorgängerverordnungen\nder zurzeit gültigen Kapazitätsverordnung vorgesehene\nAufteilung des Studiengangs in drei Lehreinheiten ist in\nständiger Rechtsprechung gebilligt worden.\n\n14\n\nVgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 1978 -XIII B\n5190/78-, KMK-HSchR 1978, 527 ff, zur KapVO III vom 18.\nJanuar 1977, GV NRW S. 50.\n\n15\n\nHieran ist auch nach erneuter Überprüfung fest zu halten.\nDie Aufteilung bewirkt, dass Zulassungsanträge von\nStudienanfängern wirksam nur für den vorklinischen Teil des\nStudiengangs gestellt werden können und weiter gehende Anträge\n-jedenfalls im überschießenden Teil- ohne weitere Prüfung\nabzulehnen sind. Aus diesem Grunde lässt sich die Kammer in\nÜbereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des\nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei\nauf den vorklinischen Teil des Studiengangs gerichteten\nZulassungsanträgen auch nur die Berechnungsunterlagen dieser\nLehreinheit und nicht zugleich diejenigen der klinischen\nLehreinheiten vorlegen. An dieser Praxis hält sie trotz der\nvereinzelt beantragten Beiziehung auch dieser\nBerechnungsunterlagen fest. Auch soweit die Lehreinheit\nKlinisch-theoretische Medizin nach § 7 Abs. 3 S. 3, 2. Halbs.\nKapVO für den Studiengang Medizin Dienstleistungen erbringt,\nbedarf es zu deren Überprüfung nicht der Beiziehung der\nBerechnungsunterlagen dieser Lehreinheit. Die Dienstleistungen\nsind, wie unter Ziffer III ausgeführt werden wird, aus den\nvorliegenden Berechnungsunterlagen der Vorklinik zu ersehen.\nHieraus ergibt sich im Übrigen folgende Gesamtrechnung.\n\n16\n\nI.\nLehrangebot\n\n17\n\nNach Ziffer I. 1. der Anlage 1 zur KapVO ergibt sich das\nAngebot einer Lehreinheit an Deputatstunden aus dem\nLehrdeputat der verfügbaren Stellen einschließlich des\nLehrdeputats an die Hochschule abgeordneter Personen und dem\ndurch Lehraufträge zusätzlich zur Verfügung stehenden Deputat,\nabzüglich der Verminderungen des Lehrdeputats nach § 9\nAbs. 2 KapVO.\n\n18\n\n1. Bruttolehrdeputat:\nDas in Deputatstunden (DS) gemessene (Brutto-)Lehrangebot\neiner Lehreinheit ist gemäß den §§ 8, 9 KapVO anhand der für\ndie verschiedenen Stellengruppen im Rahmen des Dienstrechts\nfestgesetzten Regellehrverpflichtungen zu ermitteln.\n\n19\n\nDer Lehreinheit Vorklinische Medizin stehen nach dem\nHaushaltsplan des Landes Nordrhein Westfalen für das Jahr 2000\n(Medizinische Einrichtungen der\nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx - Kapitel xxxxxx -) und\ndem zugehörigen Stellenplan der Universität wie in den\nVorjahren 50 Stellen für Lehrpersonal zur Verfügung. Da\nhiernach für den Berechnungszeitraum des Wintersemesters\n2000/2001 Stellenstreichungen und -verlagerungen nicht erfolgt\nsind, erübrigt es sich, auf die diesbezüglichen\nRechtsausführungen eines vereinzelten\nVerfahrensbevollmächtigten einzugehen.\n\n20\n\nDas auf der Grundlage dieser Stellenzuweisung für den\nStudiengang Vorklinische Medizin an der\nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx mit 314 DS ermittelte\nBruttolehrdeputat lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Ihm liegt\nder Erlass zur Kapazitätsermittlung für das\nStudienjahr 2000/2001 in den Studiengängen Medizin und\nZahnmedizin der MSWF vom 21. Dezember 1999 - 321-\n6514.601.602 - und ihr unter demselben Aktenzeichen ergangener\nKapazitätserlass vom 16. November 2000 für die Lehreinheit\nVorklinische Medizin, Berechnungsstichtag 15. September 2000,\nsowie § 3 der Verordnung über die Lehrverpflichtung an\nUniversitäten und Fachhochschulen\n(Lehrverpflichtungsverordnung - LVV) vom 30. August 1999, GV\nNRW S. 518, zu Grunde. Danach ergibt sich ein Deputat von 306\nDS aus folgenden Festlegungen:\n\n21\n\nStellenart Stellen Deputat je Stelle gemäß § 3 LVV Angebot in DS\n\n22\n\nC 4 Universitätsprofessor 8 8 64\n\n23\n\nC 3 Universitätsprofessor 5 8 40\n\n24\n\nC 2 Universitätsprofessor 1 8 8\n\n25\n\nC 2 Oberassistent 1 6 6\n\n26\n\nC 1 Wissenschaftlicher Assistent 9 4 36\n\n27\n\nA 15 - A 13 Akademischer Rat mit ständigen Lehraufgaben\n\n28\n\n2\n\n29\n\n8\n\n30\n\n16\n\n31\n\nA 15 - A 13 Akademischer Rat ohne ständige Lehraufgaben\n\n32\n\n5\n\n33\n\n4\n\n34\n\n20\n\n35\n\nBAT I - II a Wissenschaftlicher Angestellter; befristet\n\n36\n\n9\n\n37\n\n4\n\n38\n\n36\n\n39\n\nBAT I - II a Wissenschaftlicher Angestellter, unbefristet\n\n40\n\n10\n\n41\n\n8\n\n42\n\n80\n\n43\n\nSumme 50 306\n\n44\n\nDem Deputat von 306 DS hat die MSWF 8 DS auf Grund auf Dauer\nangelegter, vom Stellenplan abweichender Stellenbesetzung\ndurch Personen mit individuell anderer Lehrverpflichtung der\nauf Stellen für befristete Wissenschaftliche Angestellte\ngeführten unbefristet beschäftigten Wissenschaftlichen\nAngestellten Dres. xxxxxxx und xxxxxxxxxxxxxxxxxx\nhinzugerechnet. Das sich hiernach ergebende Bruttolehrdeputat\nvon 314 DS begegnet bei summarischer Prüfung im Ergebnis\nkeinen rechtlichen Bedenken. Dies gilt zunächst für die den\neinzelnen Stellengruppen zugeordneten Lehrdeputate nach\nMaßgabe der LVV, die den Vorgaben der Vereinbarung über die\nLehrverpflichtung an Hochschulen (ohne Kunsthochschulen) der\nKultusministerkonferenz vom 5. Oktober 1990, NVwZ 1992, 46 ff,\nentspricht, deren Inhalt auf Grund des ihr zu Grunde liegenden\nKonsenses der zuständigen Länderexperten als\nOrientierungsrahmen und als Erkenntnisquelle für die\nAngemessenheit von Lehrverpflichtungen anzusehen ist,\n\n45\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juli 1990 - 7 C 90/88 -, NVwZ-\nRR 1991, 78, f.; OVG NRW, Beschluss vom 10. September 1998 -\n13 C 24/98 -.\n\n46\n\nGewichtige Gründe, die ein Abweichen hiervon rechtfertigen\nkönnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. \n\n47\n\nDes Weiteren sind auch die Anzahl, die Besetzung und das\nhieraus ermittelte Lehrdeputat der Stellen wissenschaftlicher\nAngestellter entgegen mehrfach geäußerter gegenteiliger\nAuffassung im Ergebnis nicht zu beanstanden. Als\nkapazitätsneutral ist es zunächst unbedenklich, dass auf einer\nder Stellen für wissenschaftliche Assistenten (Institut für\nPhysiologische Chemie II) der befristet beschäftigte\nwissenschaftliche Angestellte Dr. xxxxxxxxxx geführt wird;\ndenn das von ihm nach dem Arbeitsvertrag zu erbringende, auf\n§ 3 Abs. 4 S. 4 LVV beruhende Deputat von 4 DS entspricht\ndemjenigen der wissenschaftlichen Assistenten gemäß § 3 Abs. 1\nNr. 6 LVV. Bei den Stellen für wissenschaftliche Angestellte\nweist der Stellenplan der Lehreinheit im Gegensatz zu den 9\nStellen nach dem Haushaltsplan 11 Stellen für befristet\nBeschäftigte aus, von denen eine im Institut für Herz- und\nKreislaufphysiologie nur zur Hälfte besetzt ist. Diese\nÜberschreitung der haushaltsplanmäßig ausgewiesenen Stellen\nerweist sich im Hinblick auf das der Kapazitätsberechnung nach\nden §§ 8, 9 KapVO zu Grunde liegende abstrakte Stellenprinzip\nals im Ergebnis kapazitätsrechtlich unschädlich. Denn der\nÜberschreitung um 2 Stellen bei den wissenschaftlichen\nAngestellten mit befristeten Beschäftigungsverträgen steht\neine ebensolche Unterschreitung um 2 im Stellenplan bei den\nnach dem Haushaltsplan vorhandenen 9 Stellen für\nwissenschaftliche Assistenten gegenüber. Das abstrakte\nStellenprinzip verbietet es nicht, das in einer Stellengruppe\ntatsächlich fehlende Lehrangebot durch den Überhang an\nLehrangebot in einer anderen Stellengruppe mit gleicher\nRegellehrverpflichtung zu kompensieren. Dementsprechend\ngleicht das hier in der Gruppe der befristet beschäftigten\nwissenschaftlichen Angestellten im Umfang von 8 DS über die\nFestlegungen im Haushaltsplan hinausgehende Lehrangebot das in\nder Stellengruppe der wissenschaftlichen Assistenten im\ngleichen Umfang fehlende Lehrangebot aus.\n\n48\n\nDas aus den 21 nach dem Stellenplan vorhandenen Stellen\nwissenschaftlicher Angestellter sich errechnende Lehrdeputat\nist gleichfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die 10\nStellen für unbefristet Beschäftigte sind mit entsprechenden\nStelleninhabern besetzt, eine davon nur zur Hälfte (Dr.\nxxxxxxxxxxxxxxxx); die andere halbe Stelle ist mit dem\nbefristet Beschäftigten xxxxxx besetzt. Dass letzterer\nausweislich des mit den Berechnungsunterlagen zum Studienjahr\n1998/99 vorgelegten Arbeitsvertrages vom 26. Mai 1998 nur über\neinen befristeten Vertrag mit einer um 50 % reduzierten\nArbeitszeit verfügt, und seine individuelle Lehrverpflichtung\ndeshalb möglicherweise nur 2 DS umfasst, ist als\nkapazitätsfreundlich nicht zu beanstanden, da die MSWF für\ndiesen jedenfalls eine Lehrverpflichtung von 4 DS in die\nKapazitätsberechnung hat einfließen lassen.\n\n49\n\nAuf den 11 Stellen für befristete Angestellte werden 3\nwissenschaftliche Angestellte mit unbefristeteten und 8\nwissenschaftliche Angestellte mit befristeten Arbeitsverträgen\ngeführt, von denen die vorerwähnte eine Stelle im Institut für\nHerz- und Kreislaufphysiologie nur zur Hälfte (xxxxxxxx)\nbesetzt und zur anderen Hälfte unbesetzt ist. Die\nÜberqualifizierung der 3 Stelleninhaber in unbefristeter\nAnstellung, denen nach § 3 Abs. 4 S. 2 LVV i. V. m. den\nBeschäftigungsverträgen ein Deputat von 8 DS zugeordnet ist,\nwirkt sich gegenüber der Berechnung der MSWF nicht\nkapazitätserhöhend aus. Für die unbefristet beschäftigten\nAngestellten Dres. xxxxxxx und xxxxxxxxxxxxxxxxx hat die MSWF\nin ihrer Kapazitätsermittlung nämlich selbst die zuvor\nerwähnten 8 DS zusätzlich in Ansatz gebracht. Die\nLehrverpflichtung der weiteren, ebenfalls auf einer\nbefristeten Stelle geführten unbefristet beschäftigten Dr.\nxxxxxxx (8 DS) geht demgegenüber nur zur Hälfte in das Brutto-\nLehrdeputat der Vorklinik ein, weil sie 4\nSemesterwochenstunden in dem der Lehreinheit Klinisch-\ntheoretische Medizin zugeordneten C. und O. Vogt-Institut für\nHirnforschung zu erbringen hat.\n\n50\n\nAuch im Übrigen begegnet die Besetzung der Stellen\ninnerhalb der Gruppe der befristet beschäftigten\nwissenschaftlichen Mitarbeiter keinen rechtlich\ndurchgreifenden Bedenken. Die Kammer ordnet in ständiger\nRechtsprechung befristet beschäftigte Stelleninhaber der\nGruppe der unbefristet Beschäftigten zu, wenn sie die\nVoraussetzungen für eine unbefristete Beschäftigung\n(Promotion, § 59 Abs. 4 S. 1 lit. b. des Hochschulgesetzes -\nHG- vom 14. März 2000, GV NRW S. 190) erfüllen, wenn also der\nBeschäftigungsvertrag nach der Promotion geschlossen oder\nggfs. verlängert worden ist und ein sachlicher Grund für die\nBefristung nicht mehr besteht, wobei Befristungsgrund und -\ndauer an §§ 57 a ff. des Hochschulrahmengesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1999, BGBl. I S. 19,\n(HRG) zu messen sind,\n\n51\n\nvgl. Urteil vom 24. Oktober 1986\n- 15 K 2275/86 u.a. -\n\n52\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze sind keine weiteren\nStelleninhaber der Gruppe der unbefristet Beschäftigten\nzuzuordnen.\n\n53\n\nHinsichtlich der wissenschaftlichen Angestellten xxxxxxxx,\nxxxx xxxx und xxxxxx gilt dies schon deshalb, weil sie mangels\nPromotion nicht über die Qualifikation verfügen, die nach § 59\nAbs. 4 S. 1 lit. b HG für die Aufnahme eines unbefristeten\nBeschäftigungsverhältnisses erforderlich ist.\n\n54\n\nAuch bei keinem der Übrigen befristet Beschäftigten,\nDres. xxxxxxxx, xxxxx, xxxx, xxxxx, xxxxxxxxxx und xxxxxxxxx\nsowie dem auf einer wissenschaftlichen Assistentenstelle\ngeführten Dr. xxxxxxxxxx, sind die Voraussetzungen ausweislich\nder dem Gericht durch den Antragsgegner für die Wintersemester\n1996/1997, 1999/2000 und 2000/2001 vorgelegten Unterlagen\nerfüllt. Die mit den Genannten jeweils nach dem Abschluss\nihrer Promotion geschlossenen bzw. verlängerten befristeten\nArbeitsverträge sind im Hinblick auf die Mitarbeit an einem\nbefristeten Forschungsobjekt gemäss § 57 b Abs. 2 Nr. 3 HRG,\nbei Dres. xxxxx und xxxxxxxxxx mit Abschluss neuer,\nbefristeter Verträge zum 1. Mai 1999 bzw. 1. August 2000\nnunmehr auf der Grundlage des § 57 b Abs. 2 Nr. 1 HRG\n(berufliche Weiterbildung im Rahmen der Facharztanerkennung)\nsachlich gerechtfertigt.\n\n55\n\nDie nach Abschluss der Promotion gelegenen Vertragszeiten\nwahren zudem die Fristen des § 57 c HRG. Dr. xxxxxxxx wurde am\n19. Juli 1989 promoviert, sein erster Vertrag wurde am\n3. März 1997 geschlossen und zum 1. Januar 2000 bis zum\n28. Februar 2002 verlängert. Dr. xxxx hat nach seiner\nPromotion am 30. Januar 1995 zum 17. Juni 1996 einen bis zum\n16. Juni 2001 befristeten Vertrag abgeschlossen. Die Promotion\nvon Dr. xxxxx datiert auf den 3. November 1998, sein\nbefristeter Anstellungsvertrag begann am 3. Februar 2000 und\nläuft bis zum 26. November 2002. Dr. xxxxxxxxx wurde nach\nseiner Promotion am 30. März 2000 zum 1. April 2000 bis zum\n31. März 2002 angestellt. Dr. xxxxxxxxxx erhielt nach der\nPromotion am 29. Oktober 1997 zum 2. Januar 1998 einen bis zum\n31. Dezember 2000 befristeten Arbeitsvertrag. Das Erste, nach\n§ 57 b Abs. 2 Nr. 3 HRG befristete Anstellungsverhältnis\n(1. Januar 1993 bis 30. April 1999) des seit dem 2. Mai 1991\npromovierten Dr. xxxxx schließlich wurde durch ein weiteres\nbefristetes Anstellungsverhältnis nach § 57 b Abs. 2 Nr. 1 HRG\n(1. Mai 1999 bis 30. April 2002) abgelöst. Von den danach\ninsgesamt 9 Jahren und 4 Monaten Vertragslaufzeit ist zunächst\ngemäß § 57 c Abs. 6 Nr. 2 HRG die mit 1 Jahr und 4 Monaten\nbemessene Zeit seiner Beurlaubung für eine wissenschaftliche\nTätigkeit an der Universität xxxxx in xxxxxxxx nicht auf die\nBefristungshöchstdauer des § 57 c Abs. 2 S. 1 HRG (5 Jahre)\nanzurechnen. Die verbleibende Überschreitung der\n5-Jahres-Frist um 3 Jahre ist nach § 57 c Abs. 4 Satz 1 HRG\nwegen der mit dem aktuellen Angestelltenverhältnis erstrebten\nFacharztanerkennung zulässig. Ist die 5-Jahres-Frist nach\nalledem bei allen Anstellungsverträgen eingehalten bzw. in\neinem Fall mit Rechtsgrund überschritten, kann offen bleiben,\nob die wissenschaftlichen Angestellten Dres. xxxxxxxx, xxxx\nund xxxxx auch deshalb nicht der Gruppe der unbefristet\nBeschäftigten zugeordnet werden können, weil sie nicht im Fach\nHumanmedizin promoviert sind, was die Kammer für den\nBerechnungszeitraum 1999/2000 für die Dres. xxxxxxxx und xxxx\nnoch angenommen hat.\n\n56\n\nBeschlüsse vom 20. Dezember 1999 -15 Nc 57/99.HM u.a.-,\nSeite 7 des Beschlussabdrucks.\n\n57\n\nDas sich nach allem ergebende Bruttolehrangebot von 314 DS\nist des Weiteren gemäß § 9 Abs. 2 S. 1 KapVO i. V. m. § 9 lit.\na, b LVV zu Recht um insgesamt 1,68 DS vermindert worden.\n\n58\n\nNach den genannten Vorschriften kann die\nRegellehrverpflichtung eines Stelleninhabers auf Antrag bei\neiner Minderung seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 % um\nbis zu 12 % und bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um\nmindestens 70 % um bis zu 18 % vermindert werden. Im Hinblick\nauf die durch Schwerbehindertenausweis nachgewiesene Minderung\nder Erwerbsfähigkeit um 50 % bei Herrn Prof. Dr. xxxxxx, der\nauf der mit einer Regellehrverpflichtung von 8 DS versehenen\nStelle eines Akademischen Rates mit Lehraufgaben geführt wird,\nist dessen Regellehrverpflichtung um 12 % von 8 DS = 0,96 DS\ngekürzt und die Regellehrverpflichtung der in ihrer\nErwerbsfähigkeit auf 20 % eingeschränkten wissenschaftlichen\nMitarbeiterin Dr. xxxxxxxxxxxxxxxx, die mit einer halben\nStelle in der mit einem Deputat je Stelle von 8 versehenen\nGruppe der unbefristet Beschäftigten geführt wird, um 18 % von\n4 DS = 0,72 DS gemindert worden; die entsprechenden Anträge\nwurden von beiden Stelleninhabern rechtzeitig gestellt. Aus\nwelchen Gründen die Deputatsverminderungen \"ihrem Umfange\nnicht glaubhaft gemacht\" worden sein sollen, wie vereinzelt\nbehauptet wird, ist nach alledem nicht ersichtlich. Auch ist\nes bei summarischer Prüfung rechtlich nicht geboten, \"Ausfälle\nin der Vorklinik durch Inanspruchnahme von Lehrkräften aus den\nBereichen der Klinisch-theoretischen Medizin und der Klinisch-\npraktischen Medizin\" auszugleichen. Eine gesetzliche Grundlage\nfür diese vereinzelt erhobene Forderung ist nicht ersichtlich.\nIm Übrigen hat sich die Kammer bereits früher mit der\nStellenausstattung insbesondere der Lehreinheit Klinisch-\ntheoretische Medizin befasst und eine missbräuchliche\nStellenausstattung dieser Lehreinheit zu Lasten der\nLehreinheit Vorklinische Medizin verneint.\n\n59\n\nUrteile vom 28. Oktober 1988 -15 K 1340/88 u.a.- und\n26. November 1992 -15 K 2894/91 u.a.-, Beschlüsse vom\n20. Dezember 1991 -15 Nc 182/91.HM u.a.-.\n\n60\n\nDiese Rechtsprechung hat das Oberverwaltungsgericht für das\nLand Nordrhein-Westfalen gebilligt und dargelegt, dass\nStudienbewerber keinen Anspruch darauf haben, dass die\nAusbildungskapazität für die Lehreinheit Vorklinische Medizin,\nderen Gesamtlehrduputat -wie hier- gegenüber dem Vorjahr\nunverändert geblieben ist, zu Lasten der Lehreinheit Klinisch-\ntheoretische Medizin ausgeweitet wird.\n\n61\n\nBeschluss vom 7. Januar 1993 -13 Nc 292/92-\n\n62\n\nRechtserhebliche Einwände hiergegen, die eine erneute\nvertiefte Auseinandersetzung geböten, sind nicht vorgebracht\nworden. In Bezug auf die Lehreinheit Klinisch-praktische\nMedizin gilt nichts anderes.\n\n63\n\n2. Lehrauftragsstunden:\n\n64\n\nDas (Brutto-)Lehrangebot von danach 312,32 DS (314 DS -\n 1,68) war - rechtlich zutreffend - um Lehrauftragsstunden im\nUmfang von 1 DS auf 313,32 DS zu erhöhen.\n\n65\n\nNach § 10 S. 1 KapVO sind solche Lehrveranstaltungsstunden\nkapazitätserweiternd anzurechnen, die der Lehreinheit in den\nbeiden dem Berechnungsstichtag (1. März 2000) vorangegangenen\nSemestern durchschnittlich pro Semester zur Verfügung\ngestanden haben, soweit sie nicht auf einer\nRegellehrverpflichtung beruhen.\n\n66\n\nIn die Berechnung der Lehrauftragsstunden ist bezogen auf\ndas Sommersemester 1999 folgende Lehrveranstaltung einbezogen\nworden:\n\n67\n\nDipl.-Psychologe xxxxxx,\nVeranstaltung: Praktische Übungen: xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx\nxxxxxxxxxxx\n\n68\n\nSemesterwochenstunden: 4 SWS\nVorlesungsverzeichnis Sommersemester 199, Nr. xxx.\n\n69\n\nBei dem in die Berechnung eingestellten Anrechnungsfaktor\nf = 0,5, der rechtlich nicht zu beanstanden ist,\n\n70\n\nvgl. Beschlüsse der Kammer 20. Dezember 1991\n- 15 Nc 182/91.HM u. a. -,\n\n71\n\nergibt sich aus der Anzahl von 4 Lehrauftragsstunden in\nzwei Semestern eine anrechenbare semesterliche\nDurchschnittszahl von 1 DS.\n\n72\n\nSoweit ein Parallelkurs zu dem Kurs der medizinischen\nPsychologie im Sommersemester 1999 durchgeführt wurde (apl.\nProf. Dr. xxxxxxx xxxxxx) und die gleiche Veranstaltung im\nWintersemester 1999/00 mit zwei weiteren Parallelkursen (apl.\nProfessoren Dres. xxxxxxx, xxxxxxx und xxxxxxx,\nVorlesungsverzeichnis Wintersemester 1999/00 Nr. xxx)\nangeboten worden ist, sind diese entsprechend § 10\nSatz 3 KapVO nicht als Lehrauftragsstunden anzurechnen, weil\nsie freiwillig und unentgeltlich erbracht worden sind. Dies\nentspricht der ständigen Rechtsprechung der Kammer, \n\n73\n\nvgl. u.a. Beschlüsse vom 17. Dezember 1992\n- 15 Nc 229/92.HM u.a. -, vom 3. Dezember 1993\n- 15 Nc 249/93.HM u.a. -, vom 12. Dezember 1994\n- 15 Nc 82/94.HM - und vom 2. Dezember 1997 - 15 Nc 28/97.HM\n-,\n\n74\n\nsowie der bislang vom Oberverwaltungsgerichts für das Land\nNordrhein-Westfalen gebilligten Auffassung, wonach es nicht zu\nbeanstanden ist, wenn nach § 10 Satz 3 KapVO Lehrleistungen,\ndie unentgeltlich erbracht werden, nicht in die\nKapazitätsberechnung einfließen, weil auf diese Lehrleistungen\nkein Anspruch besteht und deshalb nicht sicher ist, ob sie\nkontinuierlich fortgeführt werden,\n\n75\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 1994 - 13 C 10/94 -\n\n76\n\nDie Kammer sieht auch unter Berücksichtigung der im\nBeschluss des OVG NRW vom 10. September 1998 - 13 C 24/98 -\nund in einer Antragsschrift geäußerten Bedenken keinen Grund,\nhiervon abzuweichen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass § 10\nSatz 3 KapVO alle unentgeltlichen und freiwillig erbrachten\nLehrauftragsstunden erfasst. Es ist nicht ersichtlich,\ninwiefern es unter Berücksichtigung des Gebotes der\nerschöpfenden Nutzung öffentlicher Mittel einen Unterschied\nmachen soll, ob der unentgeltlich Lehrende einer\naußeruniversitären Forschungseinrichtung angehört oder etwa\nals Praktiker besondere Aspekte in eine Lehrveranstaltung, die\nzum Aufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO gehört, einfließen lässt.\nDiese Auslegung des § 10 Satz 3 KapVO ist mit dem\nKapazitätserschöpfungsgebot vereinbar; dieses gebietet nicht,\nTitellehre kapazitätserhöhend zu berücksichtigen,\n\n77\n\nBVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987 - 7 C 10.86 u.a. -,\nBuchholz 421.21 Nr. 34, S. 34 f.,\n\n78\n\nweil die hochschulpolitisch wünschenswerte, das Lehrangebot\num Aspekte der Praxis und der spezialisierten Forschung\nbereichernde Titellehre gefährdet würde, wenn sie einen in die\nLehrangebotsberechnung eingehenden Faktor darstellte,\n\n79\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987, a.a.O.\n\n80\n\nDie weiteren, in der Übersicht des Antragsgegners\naufgeführten Veranstaltungen bleiben bei der Berechnung der\nLehrauftragsstunden ebenfalls sämtlich außer Betracht. Sie\ngehören entweder nicht zum Ausbildungsaufwand nach § 13\nAbs. 1 KapVO oder aber sie werden von den\nCurricularnormwertanteilen der die Dienstleistung\nexportierenden Lehreinheit klinisch-theoretische Medizin beim\nStudiengang Psychologie (Diplom) erfasst.\n\n81\n\n3. Dienstleistungsexport:\n\n82\n\nDer sich gemäß § 11 KapVO kapazitätsmindernd auswirkende\nDienstleistungsbedarf für nicht der Lehreinheit zugeordnete\nStudiengänge ist ebenfalls rechtlich zutreffend ermittelt.\n\n83\n\nDie Lehreinheit Vorklinische Medizin erbringt\nDienstleistungen für die ihr nicht zugeordneten\nDiplomstudiengänge Biologie (Diplom) und Psychologie (Diplom)\nsowie die Studiengänge Zahnmedizin und Pharmazie. Den sich\ndaraus ergebenden Dienstleistungsbedarf hat die MSWF gemäß\nFormel 2 der Anlage 1 zur KapVO wie folgt und bei summarischer\nPrüfung im Ergebnis zutreffend berechnet:\n CAq Aq/2 CAq x Aq/2\nZahnmedizin, Staatsex. 0,87 21,0 18,27\nBiologie, Diplom 0,04 77,5 3,06\nPsychologie, Diplom 0,02 30,0 0,60\nPharmazie, Staatsex. 0,01 48,0 0,48\nSumme 22,41\nDie einzelnen Curricularanteile (Caq) sind gegenüber dem\nvorangegangenen Berechnungszeitraum unverändert geblieben und\nbei summarischer Prüfung rechtsfehlerfrei in Ansatz gebracht.\nDie in die Berechnung eingestellten Studentenzahlen (Aq/2)\nresultieren aus den von der MSWF ermittelten\nschwundbereinigten jährlichen Zulassungszahlen der genannten\nStudiengänge (Aufnahmekapazität Aq), auf welche nach § 11 Abs.\n2 KapVO i.V.m. dem eingangs erwähnten\nKapazitätsermittlungserlass bei Nc-Studiengängen abzustellen\nist; dass hieran Änderungen vorzunehmen wären, ist weder\nsubstantiiert vorgetragen noch bei summarischer Überprüfung\nersichtlich. Eine Korrektur des Dienstleistungsexports in den\nStudiengang Zahnmedizin wegen einer Entlastung der Lehreinheit\ndurch Doppel- und Zweitstudenten, wie sie neurdings wieder\nvereinzelt gefordert wird, nimmt die Kammer in Übereinstimmung\nmit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das\nLand Nordrhein-Westfalen\n\n84\n\nz.B. Beschluss vom 7. März 1993 -13 C 218/92-\n\n85\n\nseit ihrem Urteil vom 26. November 1992 -15 K 2894/91 u.a.-\n, auf das zur näheren Begründung verwiesen wird, nicht mehr\nvor.\n\n86\n\n4. Bereinigtes Lehrangebot:\n\n87\n\nUnter Verwendung der unter 1., 2. und 3. ermittelten Werte\nbeträgt damit das bereinigte Lehrangebot je Semester gemäß\nFormel 3 der Anlage 1 zur KapVO\n\n88\n\n312,32 DS + 1 DS - 22,41 DS = 290,91\nDS.\n\n89\n\nII.\nLehrnachfrage und Aufnahmekapazität\n\n90\n\n1. Die Lehrnachfrage wird nach § 13 Abs. 1 KapVO i.V.m. der\nAnlage 2 durch den Curricularnormwert bestimmt, welcher seit\ndem Berechnungszeitraum 1990/91 in rechtlich nicht zu\nbeanstandender Weise,\n\n91\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Mai 1991 - 13 C 93/91 -,\nS. 3 des Beschlussabdrucks; Beschlüsse der Kammer vom\n28. Januar 1991 - 15 L 8031/90 u. a. -, jeweils S. 20 bis 28\ndes Beschlussabdrucks,\n\n92\n\nauf 2,17 erhöht worden ist. Der Curricularnormwert ist nach\n§ 13 Abs. 4 S. 1 KapVO auf die am Lehrangebot für den\nStudiengang beteiligten Lehreinheiten aufzuteilen. Der auf\ndiesem Wege ermittelte Curriculareigenanteil (Cap) für den\nStudiengang Medizin, Vorklinischer Teil, von 1,76 erweist sich\nbei summarischer Prüfung gleichfalls als rechtsfehlerfrei,\n\n93\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. September 1998 - 13 C\n24/98 -, S. 6/7 des Beschlussabdrucks.\n\n94\n\nEr berücksichtigt die ihrerseits dem Grunde und der Höhe\nnach rechtlich nicht zu beanstandenden Curricularanteile (Caq)\nfür Dienstleistungexporte durch die nachfolgenden\nLehreinheiten:\n\n95\n\nKlinisch-theoretische Medizin mit einem Wert von 0,02\n\n96\n\nPhysik mit einem Wert von 0,13 \n\n97\n\nBiologie mit einem Wert von 0,13\n\n98\n\nund Chemie mit einem Wert von\n\n99\n\n0,13, 0,41.\n\n100\n\nZu allen grundlegenden Einwänden gegen den\nCurricularnormwert hat die Kammer bereits in ihren Beschlüssen\nvom 28. Januar 1991 Stellung genommen (Einführung\nvorklinischer Seminare, Gruppengröße für vorklinische\nSeminare, Durchführung von vorklinischen Seminaren nicht nur\ndurch Professoren, Beibehaltung der Betreuungsrelation g-180\nfür Vorlesungen); die vorgelegten Antragsbegründungen\nenthalten demgegenüber keinen wesentlichen neuen Vortrag. \n\n101\n\n2. Auch die Berechnung der Aufnahmekapazität (Ap) für die\nLehreinheit Vorklinische Medizin im Studienjahr 2000/2001 hält\nder rechtlichen Überprüfung stand. Aus dem\nCurriculareigenanteil von 1,76 und dem bereinigten Brutto-\nLehrdeputat von 290,91 DS ergibt sich in Anwendung der in\nAnlage 1 zur KapVO angeführten Formel 5 die errechnete\njährliche Aufnahmekapazität von\n\n102\n\n2 x 290,91 DS\n\n103\n\n-------------- = 330,58,\n\n104\n\n1,76\n\n105\n\ngerundet 331 Studienplätzen.\n\n106\n\nIII.\nÜberprüfung des Berechnungsergebnisses\n\n107\n\nSchließlich erweist sich die gemäß §§ 14 ff. KapVO\ndurchgeführte Überprüfung des Berechnungsergebnisses als\nrechtsfehlerfrei.\n\n108\n\nEine Erhöhung des Berechnungsergebnisses nach § 14 Abs. 3\nNr. 1 KapVO wegen einer Entlastung des Lehrpersonals durch\neine besondere Ausstattung der Lehreinheit mit\nwissenschaftlichen und nicht wissenschaftlichen Mitarbeitern\nist nicht geboten. Denn nach Mitteilung des Antragsgegners, an\nderen Richtigkeit zu zweifeln für die Kammer kein Anlass\nbesteht, werden im Berechnungszeitraum keine Lehrpersonen in\nder Lehre tätig sein, die nicht ohnehin für die\nKapazitätsberechnung des Studienjahres 2000/2001 gemäß\n§ 10 KapVO erfasst werden.\n\n109\n\nDer in die Überprüfung des Berechnungsergebnisses\neingestellte Schwundausgleichsfaktor von 1/0,98 ist bei\nsummarischer Überprüfung rechtlich nicht zu beanstanden. Das\nVorbringen der Verfahrensbeteiligten bietet keinen Anlass zu\nder Annahme, dass der nach Ziffer 5 des Kapazitätserlasses der\nMSWF vom 21. Dezember 1999 in Anwendung der Methodik des\n\"Hamburger Modells\" anhand der amtlichen Statistik zu\nerrechnende Schwundausgleichsfaktor die semesterliche\nVerbleibquote entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten\nunzutreffend wiedergibt.\n\n110\n\nDurch Multiplikation mit dem Schwundausgleichsfaktor von\n1/0,98 erhöht sich die ermittelte personalbezogene\nJahresaufnahmekapazität für Studienanfänger auf\n\n111\n\n331 x 1\n\n112\n\n------- = 337,76,\n\n113\n\n 0,98\n\n114\n\ngerundet 338 Studienplätze. Hiervon entfallen je 169 auf\ndas Wintersemester 2000/2001 und das Sommersemester 2001.\n\n115\n\nNach der dem angesetzten Schwundausgleichsfaktor von 1/0,98\nentsprechenden semesterlichen Verbleibequote von 98,65 %\nergeben sich damit folgende Studienzahlen:\n WS 1999/2000 SS 2000\n\n116\n\n1. Fachsemester 169 169\n\n117\n\n2. Fachsemester 167 167\n\n118\n\n3. Fachsemester 164 164\n\n119\n\n4. Fachsemester 162\n\n120\n\n-----\n\n121\n\n662 162\n\n122\n\n-----\n\n123\n\n662.\n\n124\n\nIV. Besetzung der Studienplätze\n\n125\n\nNach der dem Gericht vom Antragsgegner vorgelegten\nStudentennamensliste (Stand: 7. November 1999) sind die\nStudienplätze der Lehreinheit Vorklinische Medizin - ohne die\nbeurlaubten oder nicht rückgemeldeten Studenten - wie folgt\nbesetzt:\n\n126\n\n1. Fachsemester 164\n\n127\n\n2. Fachsemester 165\n\n128\n\n3. Fachsemester 167\n\n129\n\n4. Fachsemester 149\n\n130\n\ninsgesamt: 645 Studenten.\n\n131\n\nSoweit im Zeitpunkt des Ausdrucks der Studentennamensliste\ndurch den Antragsgegner im ersten Fachsemester 5 Studienplätze\nnoch nicht besetzt waren, stehen diese für eine gerichtliche\nVergabe nicht zur Verfügung. Nach fernmündlicher Angabe des\nAntragsgegners, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass\nbesteht, ist nach Maßgabe des § 27 Abs. 3 der\nVergabeverordnung NRW (VergabeVO NRW) vom 31. Mai 2000, GV NRW\nS. 500, das auf Antrag der Hochschule eingeleitete\nNachrückverfahren durch die Zentralstelle für die Vergabe von\nStudienplätzen noch nicht abgeschlossen; dies rechtfertigt die\nErwartung, dass die freien Plätze noch in dem vorrangigen\nzentralen Vergabeverfahren besetzt werden. Soweit im Übrigen\nim 2. und 4. Semester am 7. November 2000 auch nach einer\nVerrechnung des Überhangs von 3 im 3. Fachmester mit der\nUnterdeckung des 4. Semesters (vgl. § 2 der\nHöchstzahlenverordnung höhere Fachsemester 2000/2001 vom 10.\nAugust 2000 i.V.m. § 37 Abs. 4 VergabeVO NRW) noch freie\nStudienplätze vorhanden waren, ist dies rechtlich unerheblich,\nweil Anträge auf gerichtliche Vergabe von Studienplätzen in\nhöheren Fachsemestern nicht anhängig sind.\n\n132\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die\nStreitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3 GKG i.V.m.\n§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303404","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-12-07/15-nc-93-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303404","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303404","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-12-07/15-nc-93-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303404","retrieved":"2026-07-09 03:29:53.349631+00:00"}}