{"status":"available","doknr":"OLD303412","ecli":"ECLI:DE:VGD:2000:1206.14K2958.00.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2000-12-06","aktenzeichen":"14 K 2958/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nVon den Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens trägt die \nKlägerin ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst und jeweils die Hälfte der \naußergerichtlichen Kosten der Beklagten sowie der Gerichtskosten; die Beklagte \nträgt 53/100 der außergerichtlichen Kosten des Klägers, 53/2oo ihrer eigenen \naußergerichtlichen Kosten und 53/200 der Gerichtskosten; der Kläger trägt 47/200 \nder außergerichtlichen Kosten der Beklagten, 47/100 seiner eigenen \naußergerichtlichen Kosten und 47/200 der Gerichtskosten. \n\nDer Streitwert wird bis zur Erledigung der Hauptsache auf 6372,- DM, für die \nHauptsachenerledigung auf einen Betrag bis zu 2400.- DM festgesetzt.\n\nDie Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig \nerklärt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nNachdem die Parteien das Verfahren in der Hauptsache für \nerledigt erklärt haben, ist über die Kosten gemäß § 161 Abs. 2 \nVwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden. \nDem entspricht es, die Kosten wie aus dem Tenor ersichtlich \naufzuteilen; die Klägerin wäre voraussichtlich mit ihrer Klage \nin vollem Umfang unterlegen, für diese fehlte es ihr an der \nbesonderen Zulässigkeitsvoraussetzung des § 42 Abs. 2 VwGO. Da \nder Bescheid nur an den Kläger adressiert war, konnte sie \nunter keinem Gesichtspunkt geltend machen, durch den Bescheid \nin eigenen Rechten verletzt zu sein. \n\n3\n\nDie Kostenverteilung im Übrigen entspricht dem Verhältnis \ndes faktischen Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten, das \ndadurch gekennzeichnet ist, dass die Klägerseite ihren \nHauptantrag auf völlige Aufhebung des Fehlbelegerbescheides \n(36 Monate x 177,- DM) nach Erlass des ihrem Hilfsantrag \nentsprechenden Änderungsbescheides und der dadurch \nherbeigeführten weiter gehenden Beschränkung und Reduzierung \nder Fehlbelegerabgabe ( 36 Monate x 82,- DM ) nicht mehr \nweiterverfolgt, so dass ihre Hauptsachenerledigungserklärung \ninsoweit einer Klagerücknahme entspricht. Demgegenüber hat die \nBeklagte durch die dem Hilfsantrag entsprechende weiter \ngehende Beschränkung der Leistungspflicht dem Klagebegehren \ninsoweit entsprochen und sich in diesem Umfang in die Rolle \ndes Unterlegenen begeben. \n\n4\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 2 und \nAbs. 1 GKG. Sie entspricht in der Höhe der durch den \nangefochtenen Bescheid geforderten Abgabe und im Übrigen dem \nnunmehr nur noch anhängigen Streit über die Höhe der Kosten \ndes Verfahrens.\n\n5\n\nDie Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren war im \nSinne von § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO für notwendig zu erklären, \nweil es sich bei dem vorliegenden Rechtsstreit nicht um einen \njener einfach gelagerten Ausnahmefälle handelte, in denen es \nselbst einem juristischen Laien zugemutet werden kann, seine \nRechte gegenüber der sachkundigen Behörde ohne rechtskundigen \nBeistand zu wahren.\n\n6","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303412","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-12-06/14-k-2958-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303412","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303412","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-12-06/14-k-2958-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303412","retrieved":"2026-07-09 03:29:54.181330+00:00"}}