{"status":"available","doknr":"OLD303454","ecli":"ECLI:DE:VGD:2000:1201.26K6821.98.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2000-12-01","aktenzeichen":"26 K 6821/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nin gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 0.00.0000 geborene Kläger ist seit Februar 1995 \ndiplomierter Physiker und bemüht sich seitdem bundesweit um \ndie Einstellung in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn \ndes höheren feuerwehrtechnischen Dienstes.\n\n3\n\nUnter dem 17. Oktober 1997 richtete der Kläger, der sich \nbereits im Mai 1995 bei der Beklagten um Aufnahme in den \nVorbereitungsdienst beworben hatte, eine Bewerbung an die \nBeklagte zum Einstellungstermin 1. April 1998. Die Beklagte \nlehnte dieses Begehren unter dem 12. Februar 1998 ab mit der \nBegründung, einer begrenzten Ausbildungskapazität stehe eine \nhohe Bewerberzahl gegenüber und der Kläger könne nicht \nberücksichtigt werden. Zum Einstellungstermin 1. April 1998 \nstand der Beklagten nur ein Ausbildungsplatz für einen \nBrandreferendar über den eigenen Bedarf hinaus zur Verfügung, \nauf den sich insgesamt 52 Interessenten beworben hatten. Wegen \nder hohen Bewerberzahl führte die Beklagte eine Vorauswahl \nanhand bestimmter Kriterien durch. Die Bewerber mussten \nmindestens das Votum „gut geeignet\" vom Deutschen Städtetag \nerhalten haben, durften nur eine Studiendauer von längstens \n12 Semestern benötigt und bei Beginn der Ausbildung das \n30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Auf Grund dieser \nKriterien verblieben von den 52 Bewerbern nur 9 Bewerber in \nder engeren Auswahl; die Bewerbung des Klägers wurde auf Grund \ndes Votums des Deutschen Städtetages „geeignet\", seiner \nStudiendauer von 19 Semestern und seines Alters von \n32 1/2 Jahren nicht berücksichtigt.\n\n4\n\nSeinen gegen die Absage eingelegten Widerspruch wies die \nBeklagte mit Bescheid vom 7. Juli 1998, dem Kläger zugestellt \nam 16. Juli 1998, zurück mit der Begründung, Art. 12 Abs. 1 \nGrundgesetz (GG) vermittele nur einen generellen Anspruch auf \nZulassung zum Vorbereitungsdienst und könne durch tatsächliche \nUmstände wie begrenzte Ausbildungskapazitäten beschränkt \nwerden. Der Bewerber habe lediglich Anspruch auf eine \nermessensfehlerfreie Berücksichtigung im Rahmen einer Auswahl. \nDie Vorauswahlkriterien seien unter Berücksichtigung von § 1 \nAbs. 2 Nr. 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung \nfür die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes \n(VAPhD-Feu) festgelegt. Das Brandreferendariat sei anders als \nder staatliche juristische oder forstliche Vorbereitungsdienst \nkeine staatliche Monopolausbildung. Die vom Kläger begonnene \nAusbildung zum Physiker sei mit Abschluss des Physikstudiums \nals beendet anzusehen.\n\n5\n\nMit seiner hiergegen am 12. August 1998 erhobenen Klage \nträgt der Kläger im Wesentlichen vor, er besitze aus Art. 12 \nAbs. 1 GG einen Anspruch auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst \nfür den höheren feuerwehrtechnischen Dienst, da der \nerfolgreiche Abschluss des Brandreferendariats Voraussetzung \nfür andere Berufe außerhalb des öffentlichen Dienstes sei. \nHierzu zähle der von ihm angestrebte Beruf des Leiters einer \nprivaten Werkfeuerwehr. Es entspreche ständiger Praxis der \nUnternehmen, nur solche Personen als hauptberufliche Leiter \nder Werkfeuerwehr einzustellen, die die Laufbahnprüfung für \nden höheren feuerwehrtechnischen Dienst abgelegt hätten. So \nmüssten Werkfeuerwehren nach § 14 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes \nüber den Feuerschutz und die Hilfeleistung bei Unglücksfällen \nund öffentlichen Notständen (FSHG) in Aufbau, Ausstattung und \nAusbildung den an öffentliche Feuerwehren gestellten \nAnforderungen entsprechen. Auch für den Beruf des \nBrandschutzsachverständigen sei die Absolvierung des \nReferendariats im höheren feuerwehrtechnischen Dienst \nerforderlich. Daraus ergebe sich, dass der Vorbereitungsdienst \neine notwendige Durchlaufstation für bestimmte Berufe in der \nPrivatwirtschaft sei. Sofern die Beklagte Bedenken habe, die \nAusbildung im Rahmen eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf \ndurchzuführen, solle sie ein öffentlich-rechtliches \nAusbildungsverhältnis zur Durchführung des \nVorbereitungsdienstes begründen. Das Studium der Physik sei \neine notwendige Voraussetzung für das Brandreferendariat; es \nbestehe insoweit ein zwingender Zusammenhang zwischen \nPhysikstudium und Brandreferendariat. Eine Beschränkung der \nZulassung zum Vorbereitungsdienst bedürfe eines förmlichen \nGesetzes insbesondere hinsichtlich der Kapazitätsgrenzen und \nArt bzw. Rangfolge von Auswahlkriterien. Solche gesetzliche \nSchranken gebe es im Land Nordrhein-Westfalen nicht. Die \nZulässigkeit der von der Beklagten festgelegten \nAuswahlkriterien wie maximale Studiendauer und Votum des \nDeutschen Städtetages werde bestritten. Sachgerechtere \nKriterien seien vielmehr das Ergebnis der Diplom-Prüfung, die \nWartezeit nach dem ersten Zulassungsbegehren sowie \ngegebenenfalls Härtefallgesichtspunkte. Er verweist auf seine \nDiplomnote (1,55), auf seine seit Mai 1995 zurückgelegte \nWartezeit sowie auf seine festgestellte gesundheitliche \nEignung für den feuerwehrtechnischen Dienst.\n\n6\n\nDer Kläger beantragt,\n\n7\n\ndie Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides \nvom 12. Februar 1998 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 7. Juli 1998 zu \nverpflichten, ihn in den Vorbereitungsdienst für \nden höheren feuerwehrtechnischen Dienst \neinzustellen.\n\n8\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nSie führt im Wesentlichen aus, dass ein Anspruch auf \nZulassung zum Vorbereitungsdienst nur dann bestehe, wenn eine \nbegonnene universitäre Ausbildung durch die Absolvierung des \nVorbereitungsdienstes abgeschlossen werden soll und somit die \nVoraussetzung für die Ausübung eines Berufes darstelle. Dies \nsei z.B. bei den Juristen, Lehrern und staatlichen Forstwirten \nder Fall. Der Kläger habe das Berufsbild des Physikers \ngewählt, das mit Erlangung des universitären Diploms als \nerreicht anzusehen sei. Der feuerwehrtechnische \nVorbereitungsdienst sei im Falle des Klägers nur ein \nspezieller Berufswunsch (Zusatzqualifikation). Da der \nVorbereitungsdienst der Laufbahn des höheren \nfeuerwehrtechnischen Dienstes im Beamtenverhältnis auf \nWiderruf erfolge, sei für die Bewerberauswahl das Kriterium \nder Bestenauslese entscheidend. Die Beklagte habe die \nVorauswahlkriterien unter Berücksichtigung der in § 1 Abs. 2 \nNr. 2 VAPhD-Feu genannten unbestimmten Rechtsbegriffe \nzulässigerweise konkretisiert. Der Aspekt der gesundheitlichen \nTauglichkeit für den Feuerwehrdienst sei hier nicht von \nBedeutung, da dieser erst bei der engeren Bewerberauswahl \nrelevant gewesen sei, der Kläger aber bereits bei der \nVorauswahl ausgeschieden sei.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand \nwird auf die Gerichtsakte sowie auf die von der Beklagten \nvorgelegten Verwaltungsvorgänge (2 Hefte) Bezug genommen.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n14\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Einstellung in den \nVorbereitungsdienst für den höheren feuerwehrtechnischen \nDienst gegen die Beklagte.\n\n15\n\nEin solcher gegen die beklagte Gemeinde durchsetzbarer \nAnspruch ergibt sich nicht aus Art. 12 GG oder anderen \nRechtsvorschriften. Dabei lässt die Kammer offen, ob es sich \nbei diesem landesrechtlich normierten Vorbereitungsdienst um \neine Ausbildungsstätte im Sinne von Art. 12 Abs. 1 GG \nvergleichbar mit dem Vorbereitungsdienst für den höheren \nstaatlichen Forstdienst \n\n16\n\n- vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom \n23. Juli 1963 - II C 158.62 -, BVerwGE 16 S. 241 (242 \nff.),\n\n17\n\ndem juristischen oder dem lehrerausbildungsrechtlichen \nVorbereitungsdienst handelt. Sofern dies nicht der Fall ist, \nist ein Anspruch des Klägers schon durch § 13 Nr. 3 der \nVerordnung über die Laufbahnen der Beamten des \nfeuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen \n(LVOFeu) ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift kann in den \nVorbereitungsdienst als Brandreferendar eingestellt werden, \nwer das 33. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Der Kläger \nhat indes im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, auf den es \nim Fall der vorliegenden Verpflichtungsklage ankommt, bereits \ndas 35. Lebensjahr vollendet und kann nach dieser Vorschrift \nim Land Nordrhein-Westfalen nicht mehr als Brandreferendar \neingestellt werden.\n\n18\n\nSofern der in Rede stehende Vorbereitungsdienst indes als \nallgemeine Ausbildungsstätte anzusehen ist, die ein Bewerber \ndurchlaufen haben muss, um nach Ablegung der nur über diese \nAusbildung erreichbaren Prüfung Berufe ergreifen oder \nöffentliche Ämter bekleiden zu können, welche die durch die \nPrüfung erlangte Qualifikation voraussetzen, so besteht der \nAnspruch auf Durchführung dieser Ausbildung jedenfalls nicht \ngegen die beklagte Gemeinde. Ihr steht nach Art. 28 Abs. 2 GG \ndas kommunale Selbstverwaltungsrecht, d.h. das Recht zu, alle \nAngelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der \nGesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Die damit \ngarantierte Gemeindefreiheit setzt u.a. Organisations-, \nPersonal-, Planungs- und Finanzhoheit voraus, um diese \nAngelegenheiten regeln zu können. Dem widerspräche es, die \nGemeinde mit Aufgaben zu belasten, die die örtliche \nGemeinschaft nicht betreffen, es sei denn, diese Aufgaben \nseien ihr gesetzlich ausdrücklich zugewiesen. Angelegenheiten \nder örtlichen Gemeinschaft sind diejenigen Bedürfnisse und \nInteressen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf \nsie einen spezifischen Bezug haben, die also den \nGemeindeeinwohnern gerade als solchen gemeinsam sind, indem \nsie das Zusammenleben und -wohnen der Menschen in der \npolitischen Gemeinde betreffen.\n\n19\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom \n30. Juli 1958 - 2 BvG 1/58 -, BVerfGE 8 S. 122 (134).\n\n20\n\nZum Bereich der örtlichen Angelegenheiten in diesem Sinne \ngehört jedenfalls nicht die Schaffung oder Unterhaltung von \nallgemeinen Ausbildungsstätten, für die sich ein Anspruch auf \nZugang auch für jeden Gemeindefremden ergeben könnte. Die \nSchaffung oder Unterhaltung solcher Ausbildungskapazitäten ist \nder Beklagten lediglich im Bereich der Schulen durch \ngesetzliche Vorschriften aufgegeben. Eine ausdrückliche \nÜbertragung einer solchen Verpflichtung durch gesetzliche \nBestimmungen liegt für den Bereich des höheren \nfeuerwehrtechnischen Dienstes nicht vor. Vielmehr wird aus § 2 \nAbs. 1 Nr. 1 VAPhD-Feu deutlich, dass auch eine Ausbildung von \nBrandreferendaren im Dienst des Landes, dessen Sache nach \nArt. 30 GG die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist, soweit \ndas Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zulässt, \nvorgesehen ist, wobei dann nach § 3 Abs. 1 Satz 2 VAPhD-Feu \ndie Landesfeuerwehrschule die Ausbildungsbehörde bildet. Unter \ndiesen Umständen kann sich ein etwa bestehendes Teilhaberecht \ndes Klägers aus Art. 12 Abs. 1 GG jedenfalls nicht gegen die \nBeklagte richten -\n\n21\n\na.A. wohl Oberverwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom \n26. November 1986 - Bs I 67/86 -, DVBl. 1987 S. 316 f.,\n\n22\n\nweil die Erfüllung öffentlicher Aufgaben, die über ihren \nörtlichen Zuständigkeitsbereich hinausgehen, der Beklagten als \nGemeinde nur durch gesetzliche Bestimmungen aufgegeben werden \nkann.\n\n23\n\nSonach ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) abzuweisen. Die Entscheidung \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, \n§ 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung.\n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303454","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-12-01/26-k-6821-98","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303454","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303454","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-12-01/26-k-6821-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303454","retrieved":"2026-07-09 03:29:58.551442+00:00"}}