{"status":"available","doknr":"OLD303491","ecli":"ECLI:DE:VGD:2000:1129.10K10485.98.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2000-11-29","aktenzeichen":"10 K 10485/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 100,-- DM \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am xxxxxxxxxxx 1968 geborene Kläger leistete in der \nZeit vom 1. Oktober 1988 bis zum 31. Dezember 1989 den \n15 Monate dauernden Grundwehrdienst ab. In der Folgezeit wurde \ner wiederholt zu Wehrübungen unterschiedlicher Dauer \neinberufen und mehrfach befördert, zuletzt am \n8. September 2000 zum Oberfeldwebel der Reserve.\n\n3\n\nNach der am 1. März 1996 erfolgten Beförderung zum \nStabsunteroffizier der Reserve unterschrieb der Kläger am \n8. März 1996 eine „Verpflichtungserklärung für die freiwillige \nAbleistung von Wehrdienst in der Einsatzreserve\". In dieser \nErklärung heißt es u.a.:\n\n4\n\n„Ich bin damit einverstanden, zu den für meinen \nMobilmachungstruppenteil oder den für meine Aus- und \nWeiterbildung vorgesehenen Wehrdienstleistungen einberufen zu \nwerden. Eine Entscheidung über meine Einplanung wird nach \nMaßgabe dienstlicher Erfordernisse getroffen.\n\n5\n\nIch verpflichte mich in der Einsatzreserve zu einer \nAbleistung von mindestens 72 Wehrübungstagen im Zeitraum von \n3 Jahren. \nDer Verpflichtungszeitraum beginnt am 01.04.1996 und endet am \n31.03.1999.\n\n6\n\n...... \nDafür wird mir Leistungszuschlag nach § 8a des \nWehrsoldgesetzes gezahlt.\n\n7\n\nMeine Heranziehung zu Wehrübungen bzw. zum Wehrdienst \nerfolgt nach frühestmöglicher Information durch meine \nKalenderführende Dienststelle, zu Einzelwehrübungen \ngrundsätzlich nach direkter Absprache mit mir.\n\n8\n\nMir ist bekannt, daß diese Verpflichtung bei einer \nAusplanung aus meiner derzeitigen Mobilmachungsverwendung \nerlischt und ich sie jederzeit ohne Angabe von Gründen bis \nzur Bestandskraft des Einberufungsbescheides widerrufen \nkann.\n\n9\n\nEine Heranziehung zu Pflichtwehrübungen bleibt hiervon \nunberührt.\"\n\n10\n\nDer Kläger wurde während des Verpflichtungszeitraumes \nzunächst durch Einberufungsbescheid vom 9. Oktober 1997 zu \neiner Kurzwehrübung von drei Tagen herangezogen. Durch \nweiteren Einberufungsbescheid vom 21. April 1998 sollte er zur \nAbleistung einer Truppenwehrübung vom 2. bis \n11. September 1998 einberufen werden. Er wandte sich daraufhin \nmit Fax vom 26. April 1998 an seinen Mobilmachungstruppenteil, \ndas Ersatzbataillon xxx in xxxxxxxxxx, und teilte mit, daß er \nan der Truppenwehrübung nur dann teilnehmen könne, wenn es ihm \nermöglicht würde, eine Wehrübung für den Gesamtzeitraum vom \n20. Juli bis 19. September 1998 zu absolvieren. Nach \npersönlicher Rücksprache am 30. April 1998 veranlaßte das \nErsatzbataillon xxx dann am 18. Mai 1998 die \nWehrübungsanforderung beim xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx. \n\n11\n\nDurch Einberufungsbescheid vom 16. Juni 1998 wurde der \nKläger zur Ableistung einer Einzelwehrübung bei dem \nErsatzbataillon xxx für die Zeit vom 20. Juli bis \n18. September 1998 einberufen. Nachdem das 14. Gesetz zur \nÄnderung des Wehrsoldgesetzes vom 16. Juni 1998 am \n23. Juni 1998 im Bundesgesetzblatt verkündet worden war \n(BGBl. I S. 1308), wurde der Kläger am 15. Juli 1998 noch \nwährend seines Urlaubs telefonisch durch seine Dienststelle \nüber die ihn betreffende Gesetzesänderung hinsichtlich des \nLeistungszuschlages unterrichtet, wonach höchstens 2.500,-- DM \nLeistungszuschlag für jedes Jahr des Verpflichtungszeitraumes \ngewährt werden darf.\n\n12\n\nDer Kläger trat am 20. Juli 1998 seinen Dienst bei dem \nErsatzbataillon xxx an. Nach Ableistung der Wehrübung wurde \nihm der - am 18. September 1998 durch seine Dienststelle \nfestgesetzte - Leistungszuschlag von 2.500,-- DM gezahlt.\n\n13\n\nDer Kläger erhob mit (Fax-) Schreiben vom 18. September \n1998 Beschwerde hiergegen und machte geltend, daß ihm ein \nLeistungszuschlag in Höhe von insgesamt 7.500,-- DM zustehe. \nDie durch Änderung des Wehrsoldgesetzes erfolgte Begrenzung \nauf höchstens 2.500,-- DM pro Jahr treffe auf ihn nicht zu. \nDie Gesetzesänderung sei erst zum 1. Juli 1998 in Kraft \ngetreten, während seine Verpflichtungserklärung vom \n8. März 1996 stamme. Nach dieser Erklärung stehe ihm für einen \nVerpflichtungszeitraum von drei Jahren, in dem \n72 Wehrübungstage abzuleisten seien, ein Leistungszuschlag von \n7.500,-- DM zu.\n\n14\n\nDas xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx wies die Beschwerde des \nKlägers durch Beschwerdebescheid vom 29. Oktober 1998 unter \nHinweis auf die seit dem 1. Juli 1998 geltende Fassung des \nWehrsoldgesetzes als unbegründet zurück. Wegen der \nEinzelheiten wird auf die Begründung des Beschwerdebescheides \nBezug genommen.\n\n15\n\nDer Kläger legte mit Schreiben vom 9. November 1998 weitere \nBeschwerde gegen diesen Bescheid ein, dem eine insoweit \nunzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war und \nbeantragte erneut, ihm weitere 5.000,-- DM Leistungszuschlag \nzu zahlen.\n\n16\n\nDas xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx berichtigte mit Bescheid vom \n12. November 1998 - zugestellt am 18. November 1998 - die \nzunächst beigefügte unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung.\n\n17\n\nDer Kläger hat am 7. Dezember 1998 Klage erhoben, mit der \ner das Zahlungsbegehren weiterverfolgt. Zur Begründung \nwiederholt und vertieft er seine bisherigen Ausführungen. Mit \nSchriftsätzen seiner Prozeßbevollmächtigten vom 4. März und \n12. Mai 1999 trägt er zur aus seiner Sicht maßgeblichen Sach- \nund Rechtslage eingehend vor. Zusammenfassend macht er \ngeltend, daß er aufgrund der von beiden Parteien \nunterschriebenen Verpflichtungserklärung, die auch als \nAbschluß eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gesehen werden \nkönne und aus Gründen des Vertrauensschutzes einen Anspruch \nauf den bisherigen Höchstbetrag des Leistungszuschlages von \ninsgesamt 7.500,-- DM habe. Darüber hinaus führe die \nStichtagsregelung des Änderungsgesetzes zu einer nicht mehr \nhinnehmbaren Ungleichbehandlung derjenigen, die sich - wie \ner - bereits vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung zur \nfreiwilligen Ableistung von Wehrübungen verpflichtet \nhätten.\n\n18\n\nDer Kläger beantragt,\n\n19\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des \nBeschwerdebescheides des xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx \nvom 29. Oktober 1998 in der Fassung des Bescheides \nvom 12. November 1998 zu verpflichten, an den \nKläger einen weiteren Leistungszuschlag in Höhe von \n5.000,-- DM für die Wehrübung in der Zeit vom \n20. Juli 1998 bis 18. September 1998 zu zahlen.\n\n20\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n21\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n22\n\nSie nimmt auf die Begründung des Beschwerdebescheides Bezug \nund tritt dem Klagevorbringen entgegen. Mit Schriftsätzen vom \n8. April und 1. Juni 1999 nimmt sie ergänzend zur Sach- und \nRechtslage Stellung und vollinhaltlich Bezug auf die \nAusführungen des xxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom \n7. Januar 1999 sowie das Schreiben der xxxxxxxxxxxxxxxx vom \n3. Februar 1999.\n\n23\n\nDie Kammer hat durch Beschluß vom 14. September 2000 den \nRechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur \nEntscheidung übertragen.\n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge (Beiakten Hefte 1 bis 3) verwiesen. Die \nAkten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.\n\n25\n\nEntscheidungsgründe:\n\n26\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n27\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung eines weiteren \nLeistungszuschlages. Der angefochtene Beschwerdebescheid der \nBeklagten vom 29. Oktober 1998 in der Fassung des Bescheides \nvom 12. November 1998 ist rechtmäßig.\n\n28\n\nDem Kläger steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein \nsolcher Anspruch zu. Allein maßgebliche Rechtsgrundlage ist \ndas Wehrsoldgesetz (WSG), nach dessen Vorschriften Soldaten, \ndie aufgrund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten, Geld- und \nSachbezüge erhalten (§ 1 Abs. 1 Satz 1 WSG). Die hier allein \nin Betracht kommende Vorschrift des § 8a Abs. 2 Nr. 2 WSG in \nder am 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Fassung des \n14. Gesetzes zur Änderung des Wehrsoldgesetzes vom \n16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1308) lautet:\n\n29\n\n„Beorderte Soldaten, die sich verpflichtet haben, \ninnerhalb von drei Jahren mindestens 72 Tage Wehrübungen zu \nleisten (Angehörige der Einsatzreserve), erhalten bei \nWehrübungen von länger als drei Tagen innerhalb des \nVerpflichtungszeitraumes folgende Zuschläge:\n\n30\n\n......\n\n31\n\nIn allen Laufbahngruppen vom 25. bis zum 48. Wehrübungstag \ntäglich 100,-- DM, ab dem 49. Wehrübungstag täglich \n150,-- DM, höchstens jedoch insgesamt 2.500,-- DM für jedes \nJahr des Verpflichtungszeitraumes. Wird die Verpflichtung \nüber drei Jahre hinaus verlängert, werden für jedes Jahr der \nVerlängerung höchstens 2.500,-- DM gewährt.\"\n\n32\n\nDie Beklagte hat den Leistungszuschlag für die Wehrübung \ndes Klägers nach Maßgabe dieser Vorschrift zutreffend \nermittelt und festgesetzt und dementsprechend in Höhe von \n2.500,-- DM an ihn gezahlt. Dies wird durch die beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge, insbesondere die Festsetzungsunterlagen \nder Truppenverwaltung belegt und im übrigen vom Kläger auch \nnicht in Abrede gestellt.\n\n33\n\nWie die Beklagte zutreffend dargelegt hat, findet die \nVorschrift auch im Fall des Klägers Anwendung. Sie gilt nach \nihrem klaren Wortlaut und Regelungsgehalt uneingeschränkt für \nalle Soldaten, die ab Inkrafttreten des 14. Änderungsgesetzes \n(1. Juli 1998) Wehrübungen leisten. Die gegenteilige Ansicht \ndes Klägers, in seinem Fall müsse die Vorschrift in der bis \ndahin geltenden Fassung des Wehrsoldgesetzes vom \n24. Januar 1996 (BGBl. I S. 105) noch Anwendung finden, \nentbehrt jeder Grundlage. Das Änderungsgesetz sieht keine \nÜbergangs- oder Ausnahmeregelung vor und stellt auch nicht \netwa auf den Zeitpunkt der abgegebenen \nVerpflichtungserklärungen ab.\n\n34\n\nEbensowenig vermag der Kläger aus der \nVerpflichtungserklärung vom 8. März 1996 einen Anspruch auf \nZahlung eines Leistungszuschlages in Höhe von insgesamt \n7.500,-- DM herzuleiten. Dies scheitert bereits daran, daß die \nGewährung von Geld- und Sachbezügen an Soldaten unter dem \nstrikten Gesetzesvorbehalt steht und im Wehrsoldgesetz \nabschließend geregelt ist. Eine Zusicherung oder Vereinbarung \nüber die Höhe solcher Geld- und Sachbezüge ist daher kraft \nGesetzes ausgeschlossen.\n\n35\n\nIm übrigen handelt es sich bei der Verpflichtungserklärung \nauch nicht um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen \ndem Kläger und seiner Dienststelle. Dies ist bereits in der \n- den Beteiligten bekannten - Stellungnahme des \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 7. Januar 1999 \nzutreffend dargelegt und im Schriftsatz der Beklagten vom \n8. April 1999 nochmals verdeutlicht worden. Zur Vermeidung \nentbehrlicher Wiederholungen wird hierauf Bezug genommen. \nAbgesehen hiervon verkennt der Kläger, daß die von ihm \nabgegebene Erklärung eine einseitige Verpflichtungserklärung \nim Rahmen des fortbestehenden Wehrpflichtverhältnisses und \nseiner Zugehörigkeit zur Einsatzreserve ist, die keine \nRechtsansprüche für ihn zu begründen vermag. Erst durch den \neinseitigen Hoheitsakt der Einberufung zur Wehrübung und durch \ndie Ableistung dieser entsteht der Anspruch auf den gesetzlich \ngeregelten Leistungszuschlag. Ebenso hat der aufgrund \nfreiwilliger Verpflichtung eine Wehrübung leistende Reservist \nauch die Rechtsstellung eines Soldaten, der aufgrund der \nWehrpflicht Wehrdienst leistet (§ 4 Abs. 3 WPflG).\n\n36\n\nSoweit der Kläger sich darauf beruft, er könne jedenfalls \naus Gründen des Vertrauensschutzes und der Gleichbehandlung \nden bisherigen Höchstbetrag des Leistungszuschlages von \n7.500,-- DM beanspruchen, trifft dies nicht zu. Die von ihm \naufgezeigten Gesichtspunkte ändern an der bestehenden \nGesetzeslage nichts. Die am 1. Juli 1998 in Kraft getretene \nGesetzesänderung begegnet zudem keinen verfassungsrechtlichen \nBedenken. Der Gesetzgeber hat den ihm zustehenden weiten \nRahmen politischen Ermessens, innerhalb dessen er insbesondere \ndie Gewährung von Geld- und Sachbezügen im öffentlichen Dienst \nden gegebenen Notwendigkeiten und Entwicklungen anpassen darf, \ndabei ersichtlich nicht überschritten. Hierzu wird ergänzend \nauf die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts \nin vergleichbaren Fällen gesetzlicher Änderungen Bezug \ngenommen (vgl. u.a. BVerfG, Beschluß vom 30. September 1987 \n- 2 BvR 933/82 -, ZBR 1988, S. 23 ff., Beschluß vom \n26. April 1995 - 2 BvR 794/91, 831/91 und 1288/91 -, ZBR 1995, \nS. 233 ff., Beschluß vom 15. Juli 1999 - 2 BvR 544/97 -, \nZBR 1999, S. 381 und Beschluß vom 19. November 1999 \n- 2 BvR 1201/99 -, ZBR 2000, S. 379 jeweils m.w.N.).\n\n37\n\nDarüber hinaus hat die Beklagte auch unter Berücksichtigung \nder vom Kläger angeführten Umstände zutreffend dargelegt, daß \ndie Gesetzesänderung auf nachvollziehbaren Gründen beruht, \nnämlich auf den seit 1995 gemachten Erfahrungen mit der \nbisherigen Leistungszuschlagsregelung, und der Kläger durch \ndiese Gesetzesänderung weder in einem verfassungsrechtlich \ngeschützten Vertrauen betroffen ist noch einer \nverfassungsrechtlich bedenklichen Ungleichbehandlung \nunterliegt. Dabei hat die Beklagte in ihre Ausführungen \nausdrücklich auch die Stellungnahme des \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxx vom 7. Januar 1999 und \ndas Schreiben der xxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx \nvom 3. Februar 1999 einbezogen, auf die insoweit verwiesen \nwird.\n\n38\n\nDie Klage ist nach allem mit der Kostenfolge aus § 154 \nAbs. 1 VwGO abzuweisen.\n\n39\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der \nKostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 \nNr. 11, 711 ZPO.\n\n40","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303491","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-11-29/10-k-10485-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"WSG 2020","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"WehrPflG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303491","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303491","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-11-29/10-k-10485-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303491","retrieved":"2026-07-09 03:30:02.145604+00:00"}}