{"status":"available","doknr":"OLD303512","ecli":"ECLI:DE:VGD:2000:1128.13K2693.98.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2000-11-28","aktenzeichen":"13 K 2693/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger verlangt vom Beklagten die Erstattung von \nSozialhilfeaufwendungen (Kosten einer stationären \nKrankenhausbehandlung) für den am xxxxxxx 1994 geborenen \nxxxxxxx. \n\n3\n\nDie Mutter von xxxxxxx ist die polnische Staatsangehörige \nxxxxxxx xxxxxx, die bis zur Eheschließung 1999 den \nFamilienname xxxxxx führte. Nach ihren Angaben hielt sie sich \nmit ihrem am xxxxxxxxxxxx 1990 geborenen Sohn xxxxxxxxxxxx \nseit Juni 1993 durchgehend in Deutschland auf, hatte sich \njedoch zunächst nicht bei der Ausländerbehörde gemeldet. \nxxxxxxx kam am xxxxxxx 1994 (in der 29. Schwangerschaftswoche) \nim xxxxxxxxxxxxx-Krankenhaus in \nxxxxxxxx (Kreis xxxxxxxxx) zur Welt. Er wurde sofort in das \nxxxxxxxxxx-Hospital in xxxxx gebracht, wo er um 2.30 Uhr \ndesselben Tages aufgenommen wurde. Dort wurde er bis zum \n8. August 1994 stationär behandelt (Kosten 26.647,88 DM, \neinschließlich der Transportkosten nach xxxxx in Höhe von \n843,20 DM). \n\n4\n\nDas xxxxxxxxxx-Hospital in xxxxx beantragte bei der Stadt \nxxxxx am 13. Juli 1994 die Übernahme der Kosten der \nKrankenhausbehandlung. Es war eine Aktennotiz des xxxxxxxxxx-\nHospitals vom 8. Juli 1994 beigefügt, in der es u.a. hieß: \nFrau xxxxxx sei über die xxxxx-Versicherung krankenversichert, \ndie in Deutschland von der xxxxx-Versicherung in xxxxxxx \nvertreten werde. Frau xxxxxx habe bei der xxxxx-Versicherung \nerfahren, dass diese eine Versicherung für \nxxxxxxx ablehne. Daher könne die xxxxx-Versicherung keine \nKostenübernahme geben. Eine entsprechende schriftliche \nAblehnung der \nxxxxx-Versicherung erhielt das xxxxxxxxxx-Hospital im Septem- \nber 1994.\n\n5\n\nMit an das xxxxxxxxxx-Hospital gerichtetem Bescheid vom \n14. Juli 1994 lehnte der Stadtdirektor xxxxx eine Übernahme \nder Krankenhauskosten ab. Er führte aus: Er sei örtlich nicht \nzuständig, weil der gewöhnliche Aufenthalt von Frau xxxxxx \nnicht in \nxxxxx sei. Sie sei lediglich zu Besuch bei einer Familie in \nxxxxxxx. Der Frau xxxxxx sei bereits bei einer Vorsprache am \n12. Juli 1994 gesagt worden, sie solle sich an das Sozialamt \nxxxxxxxx wenden. Das xxxxxxxxxx-Hospital legte dagegen \nWiderspruch ein. \n\n6\n\nDer Oberkreisdirektor xxxxxxxxx lehnte mit an das \nxxxxxxxxxx-Hospital und an Frau xxxxxx gerichtetem Bescheid \nvom 10. August 1994 die Übernahme der Kosten der \nKrankenhausbehandlung ab. Zur Begründung führte er aus: Da \nsich Frau xxxxxx nur besuchsweise in Deutschland aufhalte, \nhätten weder sie noch ihr Sohn xxxxxxx hier einen gewöhnlichen \nAufenthalt begründet. Daher sei der Sozialhilfeträger örtlich \nzuständig, in dessen Bereich sich der Hilfe Suchende \ntatsächlich aufhalte (Kreis xxxxx).\n\n7\n\nDer Vater von xxxxx, xxxxxxxxxxxx, erkannte am \n28. Juli 1994 vor dem Standesamt xxxxxxxx die Vaterschaft zu \nxxxxxxx an. Nachdem die polnische Botschaft in Deutschland \nmitgeteilt hatte, dass die Vaterschaftsanerkennung nach \npolnischem Recht rechtskräftig sei, ergänzte das Standesamt \nxxxxxxxx am 24. November 1994 die Geburtsurkunde dahingehend, \ndass Herr xxxxxx Vater des Kindes ist, das Kind die Stellung \neines ehelichen Kindes habe und den Familiennamen \nxxxxxx führe.\n\n8\n\nFrau xxxxxx teilte dem xxxxxxxxxx-Hospital unter dem \n12. Septem-ber 1996 mit, Kindesvater sei Herr xxxxxxxxxxx, der \nunter der angegebenen Adresse wohne. Der Stadtdirektor xxxxx \nerhielt im Oktober 1996 eine Kopie dieses Schreibens. \n\n9\n\nMit Schreiben vom 31. Oktober 1994 wies der Kläger den \nOberkreisdirektor xxxxxxxxx darauf hin, dass dieser zur \nKostenübernahme nach § 121 BSHG verpflichtet sei. Frau xxxxxx \nhabe einen gewöhnlichen Aufenthalt im Kreis xxxxxxxxx gehabt. \nSie sei dort bereits in der Zeit vom 16. bis 22. März 1994 in \nstationärer Krankenhausbehandlung in xxxxxxxx gewesen. Der \nOberkreisdirektor xxxxxxxxx lehnte eine Kostenübernahme jedoch \nab.\n\n10\n\nMit an das xxxxxxxxxx-Hospital gerichtetem Schreiben vom \n12. Dezember 1994 übernahm der Stadtdirektor xxxxx die Kosten \nder stationären Behandlung von xxxxxxx im xxxxxxxxxxxxxxxxxxx \nin der Zeit vom 4. Juni bis 8. August 1994.\n\n11\n\nMit Schreiben vom 6. Juli 1995 bat der Kläger den \nBeklagten, die Kosten (Krankenhauskosten und Transportkosten) \nnach § 103 BSHG zu erstatten: Die Mutter von xxxxxxx und damit \nauch dieser hätten den gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich des \nBeklagten (xxxxxxxxxxxxxx) gehabt. Eine zuständige \nKrankenkasse könnte nicht ermittelt werden, zumal bislang die \nVaterschaft nicht anerkannt worden sei.\n\n12\n\nDer Beklagte lehnte das mit Schreiben vom 30. November 1995 \nab und führte aus: Soweit ersichtlich habe Frau xxxxxx keinen \ngewöhnlichen Aufenthalt in xxxxxxxxxxxxxx begründet. Sie habe \nsich nur besuchsweise in Deutschland aufgehalten und sei in \nxxxxxxxxxxxxxx nicht gemeldet. Des Weiteren sei zweifelhaft, \nob die xxxxx-Versicherung berechtigt gewesen sei, den \nKrankenversicherungsschutz zu verneinen. Auch hätte geprüft \nwerden müssen, ob die Krankenversicherung des Kindsvaters die \nKosten übernehme. \n\n13\n\nAuf die am 27. März 1995 erhobene Klage von xxxxxxx, \nvertreten durch seine Mutter, stellte das Amtsgericht xxxxxxxx \nmit Urteil vom 26. Januar 1996 (xxxxxxxxxxx) fest, dass Herr \nxxxxxxxxxxx Vater von xxxxxxx ist. Das Urteil wurde \nrechtskräftig, nachdem Herr xxxxxx dagegen kein Rechtsmittel \neingelegt hatte. Im September 1996 erfuhr der Kläger von \ndiesem Urteil. Herr xxxxxx erklärte später zur \nVaterschaftsanerkennung, er sei sich infolge sprachlicher \nVerständigungsschwierigkeiten der Bedeutung der von ihm vor \ndem Standesamt xxxxxxxx abgegebenen Erklärung nicht bewusst \ngewesen und habe lediglich Frau xxxxxx in einer fast \nausweglosen Situation helfen wollen. \n\n14\n\nDer Stadtdirektor xxxxx leitete mit an Herrn xxxxx \ngerichtetem Bescheid vom 18. November 1998 Unterhaltsansprüche \ngemäß § 90 BSHG auf sich über und erließ gleichzeitig eine \nrechtswahrende Mitteilung nach § 91 Abs. 3 BSHG. In der \nFolgezeit erwirkte er einen Vollstreckungsbescheid und einen \nPfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen Herrn xxxxx. Mit \nder Tilgung der Krankenhauskosten einschließlich \nTransportkosten kann voraussichtlich etwa ab September 2001 \nbegonnen werden.\n\n15\n\nDer Kläger hat am 27. März 1998 Klage erhoben. Er macht \ngeltend: Frau xxxxxx habe bereits vor der Geburt von xxxxxxx \neinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich des Beklagten gehabt. \nKrankversicherungsschutz sei nicht gegeben gewesen, weil die \nVaterschaft nicht habe festgestellt werden können. Denn der \nzunächst angegebene Herr xxxxx könne nicht Kindsvater sein, \nund die Vaterschaft des tatsächlichen Vaters könne wegen \nFristablaufs nicht festgestellt werden. Daher seien die Kosten \nauf die Sozialhilfe übernommen worden. Der Erstattungsanspruch \nsei innerhalb der Jahresfrist des § 111 SGB X dem Beklagten \ngegenüber angemeldet worden. Der Beklagte sei zur Erstattung \nder Kosten nach § 103 BSHG verpflichtet. Herr xxxxxx halte \nsich in Polen auf und sei nicht erreichbar. \n\n16\n\nDer Kläger beantragt,\n\n17\n\nden Beklagten zu verurteilen, an ihn \n27.491,08 DM zu zahlen.\n\n18\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n20\n\nund trägt vor: Dem Kläger stehe der geltend gemachte \nErsatzanspruch allein unter dem Gesichtspunkt des \nKrankenversicherungsschutzes des leiblichen Vaters nicht zu. \nDer Kostenerstattung begehrende Sozialhilfeträger sei \nverpflichtet, Ansprüche gegen Dritte oder den Hilfeempfänger \nselbst mit größter Sorgfalt geltend zu machen und zu \nverfolgen. Der Kläger habe den Zahlungsanspruch gegen Herrn \nxxxxx, der rechtskräftig als Vater festgestellt worden sei, \nnicht realisiert.\n\n21\n\nDas Gericht hat über die Vorgänge im Zusammenhang mit der \nGeburt von xxxxxxx Beweis erhoben durch Vernehmung seiner \nMutter als Zeugin. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift \nvom heutigen Tage verwiesen, wegen der weiteren Einzelheiten \ndes Sach- und Streitstandes auf den übrigen Inhalt der \nGerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nKlägers und des Beklagten und der Akten des Amtsgerichts \nxxxxxxxx (xxxxxxxxxxx) und des Amtsgerichts xxxxxxx \n(xxxxxxxxxxx).\n\n22\n\nEntscheidungsgründe:\n\n23\n\nDie Klage ist nicht begründet. Dem Kläger steht der geltend \ngemachte Anspruch gegen den Beklagten nicht zu.\n\n24\n\nAls Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers kommt \nallein § 103 Abs. 1 Satz 1 BSHG in Betracht. Danach hat der \nnach § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG zuständige Träger der Sozialhilfe \ndem Träger, der nach § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG die Leistung zu \nerbringen hat, die aufgewendeten Kosten zu erstatten. Die \naufgewendeten Kosten sind (nur) zu erstatten, soweit die Hilfe \ndem BSHG entspricht (§ 111 Abs. 1 Satz 1 BSHG). Der Beklagte \nist zwar der nach § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG zuständige Träger \nder Sozialhilfe. Der Erstattungsanspruch des Klägers scheitert \njedoch an den Erfordernissen des § 111 Abs. 1 Satz 1 BSHG.\n\n25\n\nNach § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG ist für die Hilfe in einer \nAnstalt, wie hier die vollstationäre Krankenhausbehandlung von \nxxxxxxx im xxxxxxxxxx-Hospital in xxxxx, der Träger der \nSozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich der \nHilfeempfänger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der \nAufnahme hat oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt \ngehabt hat. Ergänzend gilt: War bei Einsetzen der Sozialhilfe \nder Hilfeempfänger aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 \nin eine andere Einrichtung oder von dort in weitere \nEinrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Hilfebeginn ein \nsolcher Fall ein, dann ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für \ndie erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend (Satz 2). \nWird ein Kind in einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 \ngeboren, tritt an die Stelle von dessen gewöhnlichem \nAufenthalt der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter (Satz 4).\n\n26\n\nDa der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts im BSHG nicht \ndefiniert ist, gilt gemäß § 37 Satz 1 SGB I die \nLegaldefinition des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I mit der Maßgabe, \ndass der unbestimmte Rechtsbegriff unter Berücksichtigung von \nSinn und Zweck sowie Regelungszusammenhang der jeweiligen Norm \nauszulegen ist.\n\n27\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1999 - 5 C 11/98 -, \nFEVS 49, 434 (436).\n\n28\n\nNach § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I hat jemand den gewöhnlichen \nAufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die \nerkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet \nnicht nur vorübergehend verweilt. Entscheidend ist also, ob \nder Betreffende an dem fraglichen Ort „vorübergehend\" verweilt \noder nicht. Der Gegenbegriff zu „vorübergehend\" ist \n„dauerhaft\". Nach Sinn und Zweck der Vorschrift wird \nallerdings kein dauerhafter oder längerer Aufenthalt \ngefordert. Es genügt vielmehr, dass der Betreffende sich an \ndem Ort oder in dem Gebiet „bis auf weiteres\" im Sinne eines \nzukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt \nseiner Lebensbeziehungen hat.\n\n29\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1999 a.a.O.\n\n30\n\nDass er dort sesshaft ist oder endgültig verweilt, ist \nnicht erforderlich. Es kommt darauf an, ob die tatsächlichen \nVerhältnisse erkennen lassen, dass der Aufenthalt „auf eine \ngewisse Dauer\" angelegt ist. „Vorübergehend\" im Sinne des § 30 \nAbs. 3 Satz 2 SGB I ist im Sinne von „zufällig, \naugenblicklich, besuchsweise\" gemeint. Ein vorübergehender \nAufenthalt ist ein von vornherein nur kurz befristeter \nAufenthalt bzw. ein zeitlich unbedeutender Aufenthalt, der \nseiner Natur nach zur Verbindung der überwiegenden \nLebensinteressen mit dem Aufenthaltsort nicht ausreicht. Die \nAbsicht, den Ort wieder zu verlassen, wenn bestimmte \nVoraussetzungen oder Ereignisse eintreten, hindert nicht die \nBegründung eines gewöhnlichen Aufenthalts. Eine längere \ntatsächliche Verweildauer reicht regelmäßig zur Begründung \neines gewöhnlichen Aufenthalts aus. In der Regel kann man nach \neinem gewissen Zeitablauf von der Begründung eines \ngewöhnlichen Aufenthalts sprechen. Allerdings gibt es insoweit \nkeinen festen Zeitraum; maßgeblich sind vielmehr die \njeweiligen Umstände des Einzelfalles.\n\n31\n\nVgl. OVG Weimar, Entscheidung vom 1. Juli 1997 - \n2 KO 38/96 -, \nZfF 1998, 253 mit weiteren Nachweisen aus Rechtsprechung und \nLiteratur.\n\n32\n\nIm vorliegenden Fall ist, wie sich aus einer Anwendung von \n§ 97 Abs. 2 Satz 2 und 4 BSHG ergibt, auf den gewöhnlichen \nAufenthalt von Frau xxxxxx, der Mutter von xxxxxxx, bei \nAufnahme in das xxx xxxxxxxxxx-Krankenhaus in xxxxxxxx \nabzustellen. Sie hatte seinerzeit ihren gewöhnlichen \nAufenthalt im Bereich des Beklagten, nämlich in \nxxxxxxxxxxxxxx. Das ergibt sich aus ihren Angaben bei ihrer \nVernehmung als Zeugin. Diese enthalten eine widerspruchsfreie, \nlebensnahe Schilderung der Ereignisse und stehen auch in \nÜbereinstimmung mit dem, was die Zeugin ausweislich der \nvorliegenden Unterlagen früher dazu ausgeführt hat. Ihr \nAufenthalt in xxxxxxxxxxxxxx war nicht nur kurz befristet. Das \nfolgt schon aus seiner verhältnismäßig langen Dauer. Wie die \nZeugin angegeben hat, ist sie etwa Ende Februar/Anfang \nMärz 1994 in ein Wochenendhaus von Bekannten in \nxxxxxxxxxxxxxxx umgezogen, wo sie noch im Juni 1994 wohnte. \nSie beabsichtigte auch nicht, die Wohnung in allernächster \nZukunft aufzugeben und etwa nach Polen zurückzukehren. \nVielmehr wollte sie auf jeden Fall zunächst einmal bis auf \nweiteres dort wohnen bleiben. Wie sie bei ihrer \nZeugenvernehmung angegeben hat, war ihr nämlich von ihrer \nÄrztin angeraten worden, zunächst einmal den weiteren Verlauf \nder Schwangerschaft abzuwarten und sich regelmäßig ärztlich \nuntersuchen zu lassen. Ob in Zukunft keine weiteren \nKomplikationen auftreten würden und daher eine Reise nach \nPolen unter medizinischen Gesichtspunkten möglich sein würde, \nwar ungewiss.\n\n33\n\nAuch wenn der Beklagte demnach, wie er auch selbst nicht \nmehr in Abrede stellt, der nach § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG \nzuständige Träger der Sozialhilfe ist, und im Übrigen auch den \nErfordernissen der §§ 111, 113 SGB X Genüge getan sein dürfte, \nsteht dem Kläger der geltend gemachte \nKostenerstattungsanspruch wegen § 111 Abs. 1 Satz 1 BSHG nicht \nzu.\n\n34\n\nAus dieser Bestimmung folgt zum einen, dass die geleistete \nHilfe materiell rechtmäßig gewesen sein muss. Da der \nStadtdirektor xxxxx erstmals durch den am 13. Juli 1994 bei \nihm eingegangenen Kostenübernahmeantrag des xxxxxxxxxx-\nHospitals xxxxx von der stationären Krankenhausbehandlung \nerfahren hatte, war zumindest für die bis dahin angefallenen \nKosten eine Übernahme aus Mitteln der Sozialhilfe nur bei \nVorliegen der Voraussetzungen des § 121 BSHG rechtmäßig.\n\n35\n\nZu diesen Voraussetzungen im Einzelnen vgl. OVG NRW, \nUrteile \nvom 16. Mai 2000 - 22 A 1560/97 - und - 22 A 662/98 -.\n\n36\n\nEs kann hier dahingestellt bleiben, ob den Erfordernissen \ndes § 121 BSHG Genüge getan war und die Hilfe auch im Übrigen \nmateriell rechtmäßig geleistet worden ist. Dem Kläger steht \nder geltend gemachte Erstattungsanspruch jedenfalls aus einem \nanderen Grund nicht zu.\n\n37\n\nAus der Vorschrift des § 111 Abs. 1 Satz 1 BSHG, wonach die \naufgewendeten Kosten nur zu erstatten sind, soweit die Hilfe \ndem BSHG entspricht, ergibt sich in Übereinstimmung mit dem \nGrundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung auch, dass die \nInteressen des kostenersatzpflichtigen Trägers der Sozialhilfe \nzu wahren sind. Bei Verletzung dieses \nInteressenwahrungsgrundsatzes kann der Anspruch ganz oder \nteilweise entfallen. Der eintretende Sozialhilfeträger muss \nalles tun, um die zu erstattenden Kosten so niedrig wie \nmöglich zu halten. Beispielsweise hat er alle ersichtlichen \nAnsprüche gegen vorrangig verpflichtete Sozialleistungsträger \ngeltend zu machen und zu verfolgen. Nötigenfalls hat er \ngerichtlich Hilfe in Anspruch zu nehmen, wenn ein Obsiegen \nnicht ganz aussichtslos erscheint.\n\n38\n\nVgl. Zentrale Spruchstelle, Entscheidung vom 21. März 1996 \n- B 10/94 -, EuG 51, 136 (140 f.); Mergler/Zink, BSHG \nKommentar, \nStand August 1999, § 111 BSHG, Rdnr. 11a.1 m.w.N.\n\n39\n\nIm vorliegenden Fall ist der Interessenwahrungsgrundsatz \ndadurch verletzt worden, dass der Stadtdirektor xxxxx im \nDezember 1994 die Kosten der stationären Krankenhausbehandlung \nfür xxxxxxx übernommen hat, ohne dass die Frage der \nKostentragung durch die Krankenkasse des Vaters geklärt \nwar.\n\n40\n\nEine Entscheidung über die Frage der Kostenübernahme aus \nMitteln der Sozialhilfe wäre ohne weiteres zu einem späteren \nZeitpunkt möglich gewesen. Dem steht die Vorschrift des § 97 \nAbs. 2 Satz 3 BSHG nicht entgegen. Danach gilt zwar: Steht \nnicht spätestens innerhalb von vier Wochen fest, ob und wo der \ngewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 und 2 begründet worden ist, \noder liegt ein Eilfall vor, hat der Träger der Sozialhilfe, in \ndessen Bereich sich der Hilfeempfänger tatsächlich aufhält, \nüber die Hilfe unverzüglich zu entscheiden und vorläufig \neinzutreten. Das bezieht sich aber, wie sich aus dem \nRegelungszusammenhang ergibt, nur auf die in der Vorschrift \nangesprochenen Fälle, in denen es allein darum geht, dass die \nFrage des gewöhnlichen Aufenthalts nicht innerhalb von vier \nWochen geklärt werden kann. Hier stand aber - unter \nBerücksichtigung der seinerzeit bekannten Umstände - \nzusätzlich die Frage im Raum, ob die Krankenkasse des Herrn \nxxxxx eintreten würde. Auch von der Sache her war kein \nsofortiges Eintreten geboten, weil die Krankenhausbehandlung \nvon xxxxxxx bereits erbracht und abgeschlossen war. \n\n41\n\nDem Stadtdirektor xxxxx lag bereits im Oktober 1994 das \nSchreiben von Frau xxxxxx vom 12. September 1994 vor, in dem \nsie mitgeteilt hatte, dass Herr xxxxx der Vater von xxxxxxx \nsei und unter welcher Adresse er wohnt. Das hätte für den \nStadtdirektor xxxxx Anlass sein müssen, vor einer Übernahme \nder Krankenhauskosten aus Sozialhilfemitteln einer \nKostenerstattung durch Herrn xxxxx nachzugehen. Er hätte mit \nNachdruck unter Ausschöpfung der ihm zur Verfügung stehenden \nMittel (ggf. auch unter Einschaltung des örtlichen sozialen \nDienstes im Wege der Amtshilfe) die Krankenkasse des Herrn \nxxxxx ermitteln und zumindest vorsorglich einen \nErstattungsanspruch nach § 102 SGB X anmelden müssen. Bei \neiner abschlägigen Antwort der Krankenkasse hätte er unter \nUmständen gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen \nmüssen. Dabei wäre auch geklärt worden, ob - worauf sehr viel \nhindeutet - Herr xxxxx tatsächlich der Vater von xxxxxxx ist. \nAll das ist jedoch nicht geschehen.\n\n42\n\nDie darin liegende Verletzung des \nInteressenwahrungsgrundsatzes führt dazu, dass ein etwaiger \nKostenerstattungsanspruch des Klägers entfällt. Denn es lässt \nsich nicht ausschließen, vielmehr spricht sogar vieles dafür, \ndass bei einem Vorgehen in der beschriebenen Weise die \nKrankenkasse des Herrn xxxxx die Krankenhauskosten übernommen \nhätte mit der Folge, dass sich eine Übernahme aus Mitteln der \nSozialhilfe erübrigt hätte. Einer vollständigen Gewissheit, \ndass es zur Kostenübernahme durch die Krankenkasse gekommen \nwäre, bedarf es hier nicht, weil eine solche allein durch die \nbeschriebene Verfahrensweise ggf. bis hin zur Inanspruchnahme \ngerichtlichen Rechtsschutzes, die hier gerade nicht \neingeschlagen worden ist, hätte erreicht werden können.\n\n43\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 \nVwGO.\n\n44","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303512","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-11-28/13-k-2693-98","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":3},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":2},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303512","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303512","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-11-28/13-k-2693-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303512","retrieved":"2026-07-09 03:30:04.037804+00:00"}}