{"status":"available","doknr":"OLD303551","ecli":"ECLI:DE:VGD:2000:1123.4K8550.98.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2000-11-23","aktenzeichen":"4 K 8550/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Gebührenbescheid des Beklagten vom 31. Oktober 1996, bekannt gegeben mit Schreiben vom \n18. November 1997, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 24. August 1998 \nwird aufgehoben, soweit darin mehr als 2.544,20 DM festgesetzt werden.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 1/3, der Beklagte zu 2/3.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDer Kläger darf die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 500,- DM \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Beklagte darf die \nZwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,- DM abwenden, wenn nicht der Kläger \nvorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind Eigentümer des Grundstücks W Straße 00b in \nN (G1). Der Voreigentümer L, von dem die Kläger das Eigentum \nerwarben, erteilte dem Beklagten im Dezember 1993 einen \nAuftrag zur vermessungstechnischen Betreuung eines \nBauvorhabens auf den - damals noch anders zugeschnittenen - \nFlurstücken. Der Beklagte erstellte sodann nach Vorarbeiten an \ndem Flurstück unter dem 27. Juni 1994 einen amtlichen Lageplan \nzu einem Baugesuch (Bauakte Blatt 18), mit dem die Kläger \nunter ihrem Namen die Erteilung einer Baugenehmigung für ein \nZweifamilienhaus beantragten. Auf diesen Bauantrag wurde \nzunächst keine Baugenehmigung erteilt. Unter dem 24. November \n1994 erstellte der Beklagte einen weiteren amtlichen Lageplan \nfür ein geändertes Vorhaben auf den Flurstücken. Auch dieser \nLageplan wurde von den Klägern zu einem Bauantrag genutzt. Auf \nden geänderten Bauantrag hin wurde den Klägern am 6. Juli 1995 \neine Baugenehmigung erteilt. In der Baugenehmigung wurde die \nHöhenlage des Erdgeschosses aufgenommen. Durch Nebenbestimmung \nwurde den Klägern aufgegeben, vor der Bewehrung der \nKellerdecke einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur \nmit der Prüfung der Einhaltung der genehmigten Grundrissfläche \nund der festgelegten Höhenlage zu beauftragen und eine \nAusfertigung dessen Abnahme an der Baustelle für das Bauamt \nbereitzuhalten.\n\n3\n\nAm 9. August 1995 führte der Beklagte die Feststellung der \nGrundrissfläche und der Höhenlage des Fußbodens durch, worüber \ner am 10. August 1995 eine Bescheinigung nach § 76 BauO NW \nausstellte, die er der Bauaufsichtsbehörde unmittelbar \nzuleitete. Ferner nahm der Beklagte die Gebäudeeinmessung \nvor.\n\n4\n\nMit Gebührenbescheid vom 31. Oktober 1996 erhob der \nBeklagte von den Klägern für seine Tätigkeiten im Rahmen der \nBaubetreuung eine darin näher aufgeschlüsselte Gebühr in Höhe \nvon 7.445,50 DM einschließlich Mehrwertsteuer. Gegen den \nGebührenbescheid erhoben die Kläger Widerspruch und rügten, \ndem Beklagten keinen Auftrag erteilt zu haben, ferner seien \ndie einzelnen Leistungen nicht nachvollziehbar. Auf den \nWiderspruch hin hob der Beklagte den Gebührenbescheid vom 31. \nOktober 1996 (Aktenzeichen XX 000/00) mit Schreiben vom 18. \nNovember 1997 auf und ersetzte ihn durch einen neuen \nGebührenbescheid vom 31. Oktober 1996 in gleicher Gesamthöhe \nund mit dem Aktenzeichen XX 000/00X, in dem er seine \nLeistungen nochmals ausführlicher beschrieb. Gegen den \nneugefassten Bescheid erhoben die Kläger Widerspruch, den die \nBezirksregierung E mit Widerspruchsbescheid vom \n24. August 1998, den Klägern am 3. September 1998 zugegangen, \nals zulässig, aber unbegründet zurückwies. In dem \nWiderspruchsbescheid wird ausgeführt, zwar habe Herr L den \nBeklagten beauftragt; die Kläger seien jedoch am 18. November \n1994 mit geänderten Bauzeichnungen an den Beklagten \nherangetreten und hätten der Entgegennahme von Leistungen \ndurch den Beklagten auch nie widersprochen. Ungeachtet dessen \nseien die Kläger Schuldner, weil sie durch die Amtshandlungen \ndes Beklagten begünstigt worden seien. Im Zeitpunkt der \nörtlich ausgeführten und hier abgerechneten \nVermessungstätigkeiten seien die Kläger Eigentümer gewesen. \nDie Höhe der Gebühren sei nicht zu beanstanden.\n\n5\n\nAm 30. September 1998 haben die Kläger Klage erhoben. Sie \ntragen vor, der Beklagte habe neben hoheitlichen Tätigkeiten \nauch privatrechtliche Leistungen in dem Gebührenbescheid \nabgerechnet. Da nicht klar sei, welcher Anteil worauf \nentfalle, sei der gesamte Bescheid rechtswidrig. Ferner seien \nsie nicht Schuldner. In der Übergabe von Bauzeichnungen an den \nBeklagten durch den Kläger am 18. November 1994 sei keine \nBeauftragung zu sehen, zumal der Beklagte seinen Auftrag \nbereits am 16. Dezember 1993 durch Herrn L erhalten habe. \nDie Höhe der Gebühren sei nicht nachvollziehbar, insbesondere \nnicht aus der vom Beklagten übersandten Auftragschronologie. \nPrivatrechtlich habe der Beklagte ihnen bereits am 14. August \n1996 eine von ihnen auch bereits bezahlte Rechnung \nerteilt.\n\n6\n\nDie Kläger beantragen,\n\n7\n\nden Gebührenbescheid des Beklagten vom \n31. Oktober 1996, bekannt gegeben mit Schreiben vom \n18. November 1997, in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom \n24. August 1998 aufzuheben.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nEr verteidigt seinen Bescheid und führt aus, alle mit dem \nGebührenbescheid abgerechneten Tätigkeiten seien öffentlich-\nrechtliche Leistungen, insbesondere die amtlichen Lagepläne, \ndie Gebäudeeinmessung und die Sockelabnahmebescheinigung. Die \nKläger hätten sämtliche seiner Leistungen entgegengenommen und \nzu ihren Zwecken verwendet.\n\n11\n\nDer in dem Gebührenbescheid benannte „Lageplan zu \nPlanungszwecken\" sei eine Vorarbeit zum Lageplan zum \nBaugesuch. Insoweit diene der Gebührenbescheid der \nErläuterung. Er habe nicht mehr abgerechnet, als wenn von \nvornherein nur der amtliche Lageplan in Auftrag gegeben wäre. \nDa L inzwischen zahlungsunfähig sei, habe er sich an die \nKläger wenden dürfen. Mit Schreiben vom 29. September 2000 hat \nder Beklagte seine Stunden näher aufgeschlüsselt.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf die Gerichtsakte, die vom Beklagten vorgelegten \nVerwaltungsvorgänge, den Verwaltungsvorgang der \nWiderspruchsbehörde sowie den Verwaltungsvorgang des \nOberbürgermeisters der Stadt N - Bauaufsichtsbehörde - mit dem \nAktenzeichen 00000 - Bauvorhaben W Str 00b - verwiesen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie zulässige Klage ist in dem tenorierten Umfang \nbegründet. Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 31. Oktober \n1996 - Aktenzeichen X 000/00X -, bekannt gegeben mit Schreiben \nvom 18. November 1997 - ist, soweit er mehr als 2.544,20 DM \nfestsetzt, rechtswidrig und verletzt die Kläger insoweit in \nihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.\n\n15\n\nWegen der abstrakten Befugnis des Beklagten, als Öffentlich \nbestellter Vermessungsingenieur für bestimmte Tätigkeiten \nGebühren durch Gebührenbescheid zu erheben, wird auf den \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung E verwiesen. Der \nGebührenanspruch des Beklagten ergibt sich aus § 1 Abs. 1 und \n2 Gesetzes über die Landesvermessung und das \nLiegenschaftskataster (im Folgenden VermKatG NW) in Verbindung \nmit § 1 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 1 und 2 der Berufsordnung für die \nÖffentlich bestellten Vermessungsingenieure/Öffentlich \nbestellten Vermessungsingenieurinnen in Nordrhein-Westfalen \n(vom 15. Dezember 1992, GVBl. NW. 1992, 524, im Folgenden \nÖbVermIng BO NW) und den Bestimmungen der Kostenordnung für \ndie Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure/Öffentlich \nbestellten Vermessungsingenieurinnen in Nordrhein-Westfalen \n(vom 26. Mai 1993, GVBl. NW. 1993, 289, in der jeweils \ngeltenden Fassung, im Folgenden ÖbVermIng KO NW). \n\n16\n\nAllerdings ist der Bescheid in der Höhe teilweise zu \nbeanstanden. Wegen der geltend gemachten Gebühren gilt \nFolgendes:\n\n17\n\nVon dem vom Beklagten in dem Gebührenbescheid unter \nZiffer 1 erhobenen Gebühren stehen dem Beklagten die Gebühren \nzu Ziffer 15.22 des Gebührenverzeichnisses zu. Aus Ziffer 15 \ndes Gebührenverzeichnisses ergibt sich die Berechtigung des \nBeklagten, Gebühren für die Überprüfung baulicher Anlagen zu \nerheben. Eine solche Überprüfung hat der Beklagte am 9. August \n1995 vorgenommen und darüber am 10. August 1995 eine \nBescheinigung ausgestellt. Mit dieser Bescheinigung bestätigt \nder Beklagte, dass die tatsächliche Grundrissfläche des \nGebäudes der durch Baugenehmigung festgesetzten \nGrundrissfläche des Gebäudes entspricht (Ziffer B) und dass \ndie tatsächliche Höhenlage des Gebäudes der durch \nBaugenehmigung festgesetzten Höhenlage entspricht (Ziffer C). \nHierbei beurkundet der Beklagte Tatbestände, die durch \nvermessungstechnische Ermittlungen am Grund und Boden \nfestgestellt worden sind (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der \nBerufsordnung für die Öffentlich bestellten \nVermessungsingenieure/Öffentlich bestellten \nVermessungsingenieurinnen in Nordrhein-Westfalen (vom \n15. Dezember 1992, GVBl. NW. 1992, 524, im Folgenden ÖbVermIng \nBO NW) mit öffentlichem Glauben; damit wird er hoheitlich \ntätig. An der Höhe des Ansatzes nach dem Gebäudewert bestehen \nkeine Bedenken.\n\n18\n\nDie Kläger sind Schuldner der gebührenpflichtigen \nAmtshandlungen „Überprüfung\" des Beklagten. Schuldner ist nach \n§ 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gebührengesetzes für das Land \nNordrhein-Westfalen (GebG NW), wer eine Amtshandlung \nveranlasst hat (1. Alt, die Änderung des Wortlautes in \n„zurechenbar verursacht\" der 1. Alt. durch Gesetz vom \n15. Juni 1999 - GV NW S. 386 - greift erst ein, wenn die \nNeufassung im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides bereits \ngalt) bzw. zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird (2. Alt). Ob \nder Beklagte seinen Auftrag von L herleitet oder von den \nKlägern, kann dahinstehen. Denn die Kläger sind durch die \nAmtshandlung „Überprüfung\" unmittelbar begünstigt, weil erst \ndiese Überprüfung den Fortgang des Bauvorhabens sicherstellt, \nzu dem die Kläger als Bauantragsteller aufgetreten sind. Die \nBeibringung dieser Bescheinigung wird von ihnen in der \nBaugenehmigung verlangt. Mithin sind die Kläger von einer \nihnen obliegenden Verpflichtung befreit worden. \n\n19\n\nDie weiter erhobene Gebühr nach Ziffer 14.13 des GebV für \ndie Gebäudeeinmessung steht dem Beklagten ebenfalls zu. Er hat \ndie Gebäudeeinmessung und damit eine Katastervermessung \nvorgenommen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Berufsordnung für die \nÖffentlich bestellten Vermessungsingenieure/Öffentlich \nbestellten Vermessungsingenieurinnen in Nordrhein-Westfalen \n(vom 15. Dezember 1992, GVBl. NW. 1992, 524, im Folgenden \nÖbVermIng BO NW i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 VermKatG NW; die \nGebäudeeinmessung findet unmittelbar Eingang in das Kataster). \nAuch damit wird er hoheitlich tätig. Ob der Beklagte vor Ort \nwar und gesondert ausweisbare Tätigkeiten entfaltet hat, kann \ndahinstehen. Denn die Gebäudeeinmessung galt auf Grund der \nzeitlich zuvor erfolgten Überprüfung der Grundrissfläche \nbereits als erfolgt. Nach der Anmerkung 2 zu Nr. 15.2 des GebV \ngilt die Überprüfung (s.c. nach Ziffer 15) gleichzeitig als \nGebäudeeinmessung, wenn das Bauwerk bereits in seinem \nendgültigen Grundriss erfasst werden konnte. So liegt der Fall \nhier. Mit der Prüfung der Grundrissfläche standen dem \nBeklagten alle örtlich relevanten Fakten für die \nGebäudeeinmessung zur Verfügung. Ausweislich der beigezogenen \nBaugenehmigungsakten unterscheiden sich der genehmigte \nKellergrundriss in seinen Umrissen nicht vom \nErdgeschossgrundriss. Das war dem Beklagten auch bekannt. \nMithin konnte das Bauwerk bereits anlässlich der örtlichen \nAufnahme für die Sockelabnahmebescheinigung am 9. August 1995 \nin seinen endgültigen Umrissen erfasst werden und galt diese \nmithin als Gebäudeeinmessung. Auch hierfür steht dem Beklagten \neine Gebühr zu. Die Kläger schulden diese Gebühr als \nBegünstigte, weil sie von der ihnen kraft Gesetz obliegenden \nVerpflichtung zur Gebäudeeinmessung (vgl. § 14 Abs. 2 VermKatG \nNW) befreit worden sind. \n\n20\n\nOb daneben auch der Voreigentümer L Gebührenschuldner der \nnach Ziffer 15.22 und 14.13 des GebV abgerechneten \nAmtshandlungen war, wenn und weil er dem Beklagten die \nAufträge hierzu erteilt hätte, erscheint zumindest \nzweifelhaft. Bei Beginn der Baubetreuungstätigkeiten, die der \nBeklagte im Auftrag von L begonnen hatte, stand nämlich weder \nfest, ob die Bauaufsichtsbehörde eine Überprüfung verlangen \nwürde und ob es zu einer Gebäudeeinmessung überhaupt kommen \nwürde. Dem geht die Kammer jedoch nicht näher nach. Denn auch \nbei Beauftragung durch den Voreigentümer L wären dieser und \ndie Kläger nach § 13 Abs. 2 GebG NW Gesamtschuldner für die \nForderungen des Beklagten. Dem Beklagten steht es frei, nach \nseiner Wahl den einen oder anderen Gebührenschuldner von \nmehreren Gesamtschuldnern auszuwählen. Seine \nErmessensbetätigung, die Kläger und nicht den Voreigentümer L \nheranzuziehen, hat er mit Schreiben vom 29. Juli 1999 unter \nHinweis auf die Zahlungsunfähigkeit Ls angemessen, ausreichend \nund mit Blick auf § 114 Satz 2 VwGO auch rechtzeitig \nbegründet. Soweit die Kläger vortragen, L sei nicht \nzahlungsunfähig, ändert dies nichts daran, dass der Beklagte \nsein Auswahlermessen fehlerfrei betätigt hat. Falls L nicht \nzahlungsunfähig sein sollte, steht es den Klägern im \nInnenverhältnis frei, L in Regreß zu nehmen, wenn sie der \nAnsicht sind, L schulde ihnen die Erbringung dieser vom \nBeklagten erbrachten Leistungen.\n\n21\n\nDie nach Stunden abgerechneten Gebühren stehen dem \nBeklagten insgesamt nicht zu, weil der Beklagte neben \nhoheitlichen Tätigkeiten in nicht bekanntem Umfang auch \nprivatrechtliche Tätigkeiten abgerechnet hat. In dem von dem \nBeklagten erstellten Amtlichen Lageplan sind in erheblichem \nUmfang Tätigkeiten enthalten, bei denen es sich nicht um die \nBeurkundung von Tatbeständen handelt, die durch \nvermessungstechnische Ermittlung an Grund und Boden \nfestgestellt worden sind. Zu den vermessungstechnisch \nfestzustellenden Tatbeständen, die aus dem \nLiegenschaftskataster zu übernehmen und gegebenenfalls in der \nÖrtlichkeit zu überprüfen sind, gehören die Festlegung der \nFlurstücks- bzw. Grundstücksgrenzen. Vermessungstechnische \nFeststellungen, die dem Liegenschaftskaster zu entnehmen sind \noder in das Kataster übernommen werden können erfolgen ferner, \nwenn der auf dem Grundstück selbst und auf den \nNachbargrundstücken vorhandene Baubestand in Bezug auf die \nGrenzen des Grundstücks festgelegt wird. Dagegen ist die \nDarstellung der Lage des geplanten Vorhabens selbst im \nLageplan kein durch vermessungstechnische Ermittlungen an \nGrund und Boden festzustellender Tatbestand, weil das Vorhaben \nin der Örtlichkeit tatsächlich noch nicht vorhanden ist. Seine \nEinzeichnung in den Plan beruht nicht auf Messungen, sondern \nauf rechnerischen Ermittlungen. Es handelt sich insoweit nicht \num Angaben, die demnächst in das Liegenschaftskataster zu \nübernehmen sind, weil die Einmessung erst nach Errichtung \nerfolgen kann; die Eintragung eines Vorhabens in einen \namtlichen Lageplan ist für das Kataster unbrauchbar. Das gilt \nauch für die Berechnung von Abstandsflächen und der Erstellung \neines Baulastplans, wenn bereits ein amtlicher Lageplan \nexistiert. In dieser Konstellation beruhen die Tätigkeiten \n„Berechnung der Abstandsflächen und Erstellung des \nBaulastplanes\" zwar auf einem Amtlichen Lageplan, der zu \ndiesem Zweck aber nicht mehr hergestellt werden muss, weil er \nbereits existiert. Insoweit stellen die Daten des Amtlichen \nLageplans die Grundlage für die weiteren Ermittlungen dar. \nDiese Ermittlungen beziehen sich aber nicht auf \nvermessungstechnischen Daten, sondern haben \nbauordnungsrechtliche Sachverhalte zum Gegenstand. \n\n22\n\nZu vorstehendem insgesamt: Oberverwaltungsgericht für das \nLand Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. März 1992, a.a.O. \nunter ausdrücklicher Aufgabe der vormals vom 9. Senat zum \nBeispiel im Urteil vom 21. Dezember 1990 - 9 A 1884/88 - \nvertretenden Ansicht.\n\n23\n\nDie Kammer teilt diese Ansicht. Ihr steht auch nicht \nentgegen, dass der Beklagte auch die bauordnungsrechtlichen \nSachverhalte beurkundet hat (vgl. § 2 Abs. 3 der BauprüfVO). \nDenn dieser Teil der Beurkundung bestätigt insoweit lediglich \ndie Richtigkeit der Berechnungen, beruht jedoch nicht auf \nTatbeständen, die durch vermessungstechnische Ermittlung an \nGrund und Boden festgestellt worden sind.\n\n24\n\nAusgehend hiervon und von der eigenen Leistungsbeschreibung \nin dem angefochtenen Gebührenbescheid hat der Beklagte in \nerheblichem Umfang Leistungen abgerechnet, bei denen es sich \nnicht um die Beurkundung von Tatbeständen handelt, die durch \nvermessungstechnische Ermittlung an Grund und Boden \nfestgestellt worden sind.\n\n25\n\nOb die von dem Beklagten weiter abgerechneten Tätigkeiten \n(insbesondere Eintragung des Bauvorhabens, \nAbstandsflächenberechnung, Fertigung von Baulastplänen u.s.w.) \ndennoch von der hoheitlichen Tätigkeit mitumfasst sein können, \nwenn sie im Rahmen der Beurkundung eines amtlichen Lageplanes \nvorgenommen werden und im Verhältnis zur Überprüfung und \nBeglaubigung von vermessungstechnisch festgelegten \nTatbeständen nach Art und Umfang keinen wesentlichen \nMehraufwand verursacht haben (so der vormals zuständige 9. \nSenat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-\nWestfalen in seinem Urteil vom 21. Dezember 1990, vom 2. Senat \nin seinem Urteil vom 9. März 1992 ausdrücklich offen \ngelassen), kann auch hier offen bleiben. Denn es kann nicht \nfestgestellt werden, dass die von dem Beklagten weiter \nabgerechneten Tätigkeiten im Verhältnis zur Überprüfung und \nBeglaubigung der vermessungstechnisch festgelegten Tatbestände \n(hier des eigentlichen amtlichen Lageplanes im vorstehenden \nVerständnis) nach Art und Umfang keinen wesentlichen \nMehraufwand verursacht haben. \n\n26\n\nDenn für die Kammer ist im Ansatz nicht nachvollziehbar, \nwelche Stunden der Beklagte für welche Leistungen abgerechnet \nhat. Eine weitere Aufklärung versprach keinen Erfolg, zumal \nder Beklagte bereits einer entsprechenden Aufforderung der \nBezirksregierung E(mit Schreiben vom 8. Juni 1998) seine \nStunden zu spezifizieren, nicht nachgekommen war. Auch im \nTermin konnte der Kläger seine Stunden insoweit nicht \nspezifizieren.\n\n27\n\nDem Grunde nach stehen dem Beklagten ferner Auslagen zu \n(§ 10 ÖbVermIngKostO NW), die jedoch hier insgesamt aufzuheben \nsind, weil nicht festgestellt werden kann, welche Auslagen der \nhoheitlichen und welche der privatrechtlichen Tätigkeit \nzuzuordnen sind. Gleiches gilt für die Fahrtkosten. Dem \nBeklagten stehen daher auf Grund seines Gebührenbescheides \nlediglich folgende Gebühren für seine Tätigkeiten zu:\n\n28\n\nGebV 15.22 (Abnahme des Grundrisses) \n804,00 DM\n\n29\n\nGebV 14.13 (Gebäudeeinmessung) \n804,00 DM\n\n30\n\nZwischensumme: 1608,00 \nDM\n\n31\n\nzzgl. 15% Mehrwertsteuer 241,20 \nDM\n\n32\n\nSumme: \n1849,20 DM\n\n33\n\nDie vorverlegten Katastergebühren resultieren ausweislich \nder Erläuterung des Beklagten in dessen Schreiben vom 23. Juli \n1998 an die Bezirksregierung E aus den von ihm vorausgelegten \nGebühren für die Übernahme der Teilungsvermessung in das \nLiegenschaftskataster, wie der Beklagte auch im Termin \nbestätigt hat. Hierfür haften die Kläger dem Grunde nach als \nunmittelbar Begünstige neben dem Auftraggeber L, denn ohne \nTeilung hätten sie ihr Flurstück nicht erwerben können. Auch \ninsoweit hat der Beklagte seine Ermessensbetätigung \nhinreichend begründet. Insgesamt stehen dem Beklagten daher \naus dem Gebührenbescheid vom 31. Oktober 1998 zu:\n\n34\n\nSumme Eigene Gebühren: 1.849,20 DM\n\n35\n\nAuslagen 695,00 DM\n\n36\n\nGesamtsumme 2.544,20 DM\n\n37\n\nWeiter gehende Gebühren stehen dem Beklagten derzeit auf \nGrund seines Gebührenbescheides nicht zu; insoweit war der \nBescheid aufzuheben.\n\n38\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 155 Abs. 1, 167 \nAbs. 2 und 1 VwO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n39","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303551","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-11-23/4-k-8550-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303551","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303551","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-11-23/4-k-8550-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303551","retrieved":"2026-07-09 03:30:08.411649+00:00"}}