{"status":"available","doknr":"OLD303550","ecli":"ECLI:DE:VGD:2000:1123.23K8196.96A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2000-11-23","aktenzeichen":"23 K 8196/96.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \nDie Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind nach eigenen Angaben Staatsangehörige der \nDemokratischen Republik Kongo (DR Kongo). Sie stellten am \n12. April 1996 einen Antrag auf Anerkennung als \nAsylberechtigte.\n\n3\n\nAm 19. April 1996 hörte das Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) die Kläger im Rahmen der \nVorprüfung an. Dabei trug der Kläger zu 1) zur Begründung \nseines Asylbegehrens im Wesentlichen vor:\n\n4\n\nEr sei wegen politischer Aktivitäten für die PALU am \n11. Januar 1996 verhaftet und 2 ½ Monate inhaftiert gewesen. \nSpäter sei ihm die Flucht gelungen. \n\n5\n\nMit Bescheid vom 28. Juni 1996 lehnte das Bundesamt den \nAsylantrag ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des \n§ 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) sowie \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. \nGleichzeitig forderte das Bundesamt die Kläger unter Androhung \nder Abschiebung nach Zaire (jetzt Demokratische Republik \nKongo) auf, das Gebiet der Bundesrepublik innerhalb eines \nMonats nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu \nverlassen.\n\n6\n\nDer Bescheid wurde den Klägern am 11. Juli 1996 \nzugestellt.\n\n7\n\nAm 15. Juli 1996 haben die Kläger gegen den Bescheid des \nBundesamtes Klage erhoben, mit der sie ihr \nAnerkennungsbegehren weiterverfolgen. Zur Begründung verweisen \nsie auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren. \nErgänzend trägt der Kläger zu 1) vor: \n\n8\n\nSeit September 2000 sei er erster Bundes-Sekretär der \nBewegung DPRL/UDPS in xxxxxxxxxx. \nHinsichtlich der weiteren Angaben des Klägers zu 1) in der \nmündlichen Verhandlung zu dieser Gruppierung und seiner \nFunktion wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. \n\n9\n\nDie Kläger beantragen,\n\n10\n\nden Bescheid des Bundesamtes vom 28. Juni 1996 \naufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie \nals Asylberechtigte anzuerkennen sowie \nfestzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse gemäß § 53 \nAuslG vorliegen.\n\n11\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nZur Begründung beruft sie sich auf den Inhalt des \nangefochtenen Bescheides.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Ausländerbehörde \nsowie die Erkenntnisse, auf die hingewiesen worden ist, Bezug \ngenommen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des \nBundesamtes vom 28. Juni 1996 ist rechtmäßig, vgl. § 113 \nAbs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).\n\n17\n\nDie Kläger haben keinen Anspruch auf Anerkennung als \nAsylberechtigte.\n\n18\n\nEin Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter \nbesteht nach Art. 16a des Grundgesetzes (GG), wenn der \nAsylbewerber die auf Tatsachen gegründete Furcht hegen muss, \nin dem Land, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, in \nAnknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse \nGrundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die \nsein Anderssein prägen, gezielten Rechtsverletzungen \nausgesetzt zu sein, die ihn ihrer Intensität nach aus der \nübergreifenden staatlichen Einheit ausgrenzen.\n\n19\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 \nu.a. -, BVerfGE 83, 216 (230 ff), und vom 10. Juli 1989 - 2 \nBvR 502/86 u.a. -, DVBl 1990, 101.\n\n20\n\nDa das auf dem Zufluchtsgedanken beruhende Asylgrundrecht \ngrundsätzlich den Kausalzusammenhang Verfolgung - Flucht - \nAsyl voraussetzt, muss sich die Ausreise bei objektiver \nBetrachtung nach ihrem Erscheinungsbild als eine unter dem \nDruck erlittener oder drohender Verfolgung stattfindende \nFlucht darstellen,\n\n21\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1991 - 9 C 154.90 -, DVBl \n1991, 1090; BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 1992 - 2 BvR \n633/91 -, NVwZ 1992, 659.\n\n22\n\nDaher können nach Sinn und Zweck des durch den \nZufluchtsgedanken geprägten Asylgrundrechts vom Asylbewerber \nnach Verlassen seines Heimatstaates aus eigenem Entschluss \ngeschaffene, sogenannte subjektive Nachfluchtgründe in der \nRegel nur dann zur Asylanerkennung führen, wenn sie sich als \nAusdruck und Fortführung einer schon während des Aufenthaltes \nim Heimatland vorhandenen und erkennbar betätigten festen \nÜberzeugung darstellen. Entsprechendes gilt, wenn sich der \nAusländer bei Verlassen seines Heimatlandes in einer latenten \nGefährdungslage befunden hat.\n\n23\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 26. November 1988, BVerfGE 74, \n51; BVerwG, Urteile vom 6. April 1992, - 9 C 143.90 -, \nBVerwGE 90, 127, und vom 17. Januar 1989,- 9 C 56.88 -, \nBVerwGE 81, 170.\n\n24\n\nBegründete Furcht vor politischer Verfolgung ist gegeben, \nwenn dem Asylbewerber bei verständiger, nämlich objektiver \nWürdigung der gesamten Umstände seines Falles nicht zuzumuten \nist, in seinem Heimatland zu bleiben oder dorthin \nzurückzukehren. Einem Asylbewerber, der sein Heimatland auf \nder Flucht vor erlittener oder drohender Verfolgung verlassen \nhat, ist danach Asyl zu gewähren, wenn er vor erneuter \nVerfolgung nicht hinreichend sicher sein kann (herabgestufter \nWahrscheinlichkeitsmaßstab). Ist der Asylsuchende dagegen \nunverfolgt ausgereist, kommt seine Anerkennung nur in \nBetracht, wenn ihm auf Grund von asylrelevanten \nNachfluchtgründen politische Verfolgung mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit droht.\n\n25\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1998, DVBl 1990, 101 \n(105), vom 26. November 1986, - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, \n51 (64 ff.), und vom 15. März 1990, - 2 BvR 1196/89 -, \nInfAuslR 1990, 197.\n\n26\n\nEine bereits erlittene Verfolgung führt allerdings nur dann \nzu dem herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab, wenn die bei \neiner Rückkehr in das Heimatland befürchtete Verfolgung als \nWiederholung der bereits erlittenen Verfolgung angesehen \nwerden kann und daher mit dieser im Zusammenhang steht,\n\n27\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1982 - 9 C 308.81-, \nBVerwGE 62, 250; Urteil vom 18. Februar 1997 - 9 C 9.96 -, \nBVerwGE 104, 97; OVG NW, Beschluss vom 14. Mai 1999 - 4 A \n2327/98.A.\n\n28\n\nEine beachtliche Wahrscheinlichkeit für drohende staatliche \nVerfolgungsmaßnahmen kann nur angenommen werden, wenn die für \neine Verfolgung sprechenden Umstände bei qualifizierender \nBetrachtungsweise ein größeres Gewicht als die gegen eine \nVerfolgung sprechenden Tatsachen besitzen und deshalb für den \nAusländer nach den Gesamtumständen des Falles die reale \nMöglichkeit einer politischen Verfolgung bei Rückkehr in sein \nHeimatland besteht,\n\n29\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, \nBVerwGE 89, 162 (169 f.).\n\n30\n\nDie Anerkennung als Asylberechtigter setzt grundsätzlich \nvoraus, dass die asylbegründenden Tatsachen zur Überzeugung \ndes Gerichts nachgewiesen sind. Da sich der Asylbewerber \ninsoweit häufig in einem sachtypischen Beweisnotstand \nbefindet, genügt für den Nachweis derjenigen Fluchtgründe, die \nihren Ursprung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland \n- insbesondere im Heimatland des Asylbewerbers - haben, in der \nRegel die Glaubhaftmachung; ein voller Beweis ist insoweit \nnicht zu fordern.\n\n31\n\nVgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 - 9 B 239/89 \n-, NVwZ 1990, 171.\n\n32\n\nDabei kommt dem persönlichen Vorbringen des Asylbewerbers \nbesondere Bedeutung zu. Zur Anerkennung kann schon allein der \nTatsachenvortrag des Asylsuchenden führen, sofern seine \nBehauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände \nin dem Sinn glaubhaft sind, dass sich das Gericht von ihrer \nWahrheit überzeugen kann. Der Asylbewerber ist gehalten, seine \nGründe für das Vorliegen einer politischen Verfolgung \nschlüssig mit genauen Einzelheiten vorzutragen.\n\n33\n\nVgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 12. November 1985 - 9 C 27.85 \n-, InfAuslR 1986, S. 79. \n\n34\n\nBei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im \nSachvortrag kann einem Asylsuchenden nur geglaubt werden, wenn \ndie Unstimmigkeiten überzeugend aufgelöst werden.\n\n35\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 - 9 B 239/89 -, \nNVwZ 1990, 171.\n\n36\n\nDiese Voraussetzungen für eine Anerkennung der Kläger als \nAsylberechtigte sind nicht erfüllt.\n\n37\n\nDie von den Klägern behauptete Verfolgung sowie die \nStellung des Asylantrages während der Herrschaft des im \nMai 1997 gestürzten Präsidenten Mobutu führen schon deshalb \nnicht zur Asylanerkennung, weil eine Verfolgung aus diesen \nGründen bei einer Rückkehr in die DR Kongo mit hinreichender \nSicherheit ausgeschlossen ist.\n\n38\n\nDem Gericht liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass \ndie Behörden der Regierung Kabila Aktivitäten im Heimatland \noder im Ausland gegen das von Kabila gestürzte Regime Mobutu \noder die Stellung eines Asylantrages während dessen Herrschaft \nzum Anlass nehmen könnten, gegen Rückkehrer in asylrechtlich \nrelevanter Weise vorzugehen. Vielmehr versteht sich die \nRegierung Kabila als völliger Bruch des alten \nHerrschaftssystems. Sie hat die alten Strukturen zerschlagen \nund durch neue ersetzt, auch wenn teilweise auf unterer und \nmittlerer Ebene Mitarbeiter des alten Systems übernommen \nwurden, soweit sie sich gegenüber der neuen Regierung loyal \nverhalten.\n\n39\n\nVgl. Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und \nabschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Republik \nKongo (Lagebericht) vom 18.9.1997, S. 2; vom 7. Mai 1999, S. \n4 ff und S. 28 f; vom 23. März 2000, S. 8;Institut für \nAfrika-Kunde, Stellungnahme vom 14. Juli 1997 gegenüber VG \nSigmaringen.\n\n40\n\nEine politische Verfolgung der Kläger wegen oppositioneller \nAktivitäten gegen das Regime Mobutos ist daher mit \nhinreichender Sicherheit auszuschließen,\n\n41\n\nvgl. OVG NW, Beschluss vom 3. November 1999 \n- 4 A 3240/95.A - S. 4 f des Abdrucks; Niedersächsisches OVG, \nUrteil vom 8. Mai 1998, - 1 L 1690/96 -, S. 8 f des Abdrucks; \nOVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 3. April 1998 \n- 10 A 10902/97.OVG - S. 6 ff des Abdrucks; VG Düsseldorf, \nUrteil vom 30. April 1998 - 8 K 11701/96.A -, S. 5 f des \nAbdrucks; Urteil vom 2. August 1999 - 23 K 7384/96.A -, S. 9 \ndes Abdrucks.\n\n42\n\nDie vom Kläger zu 1) vorgetragene politische Tätigkeit in \nder Bundesrepublik Deutschland gegen die Regierung Kabila \nbegründet ebenfalls keinen Anspruch auf die Anerkennung als \nAsylberechtigter.\n\n43\n\nDabei geht das Gericht nach Würdigung des Klägervorbringens \ndavon aus, dass den Klägern hinsichtlich der von ihnen \nbefürchteten Verfolgung wegen der exilpolitischen Betätigung \ndes Klägers zu 1) gegen die Regierung Kabila nicht der für \nVorverfolgte geltende herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab \nzugute kommt, sodass eine Anerkennung nur erfolgen kann, wenn \ndie befürchtete Verfolgung beachtlich wahrscheinlich ist. Denn \ndie befürchtete Verfolgung wegen exilpolitischer Betätigung \ngegen die Regierung Kabila kann nicht als Wiederholung der \nnach Darstellung der Kläger bereits erlittenen Verfolgung \nangesehen werden.\n\n44\n\nEine erlittene Verfolgung rechtfertigt nur dann die \nAnwendung des herabgestuften Maßstabs der hinreichenden \nSicherheit vor einer Verfolgung, wenn sie Indizwirkung für \neine künftige Verfolgung hat. Dafür ist wiederum der Grund \nentscheidend, der zu der vergangenen Verfolgung geführt \nhat,\n\n45\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1982 - 9 C 308.81 -, \nBVerwGE 65, 250; OVG NW, Beschluss vom 14. Mai 1999 - 4 A \n2327/98.A.\n\n46\n\nEin den herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab \nrechtfertigendes fortdauerndes Wiederholungsrisiko besteht im \nRahmen einer Verfolgung wegen politischer Aktivitäten dann \nnicht, wenn die befürchtete künftige Verfolgung gegen eine \nneue, auf andere politische Ziele oder Inhalte gerichtete \npolitische Betätigung zielt,\n\n47\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1997 - 9 C 9.96 -, \nBVerwGE 104, 97; OVG NW, Beschluss vom 14. Mai 1999 \n- 4 A 2327/98.A.\n\n48\n\nOb eine politische Tätigkeit, die möglicherweise zu einer \nVerfolgung führt, als auf andere Ziele und Inhalte gerichtet \nanzusehen ist, muss im Einzelfall nach dem objektiven Grund \nfür die behauptete Vorverfolgung einerseits und die im Falle \nder Rückkehr ins Heimatland befürchtete Verfolgung \nandererseits beurteilt werden und nicht nach den inneren \nMotiven, die den Asylantragsteller zum politischen Handeln \nveranlasst haben. War der Grund für die erlittene Verfolgung \ndie Opposition gegen eine bestimmte Regierung, die durch eine \nneue ersetzt worden ist, so kommt es darauf an, ob für die \nneue Regierungsgewalt eine oppositionelle Tätigkeit gegen das \nalte Regime im Rahmen der befürchteten Verfolgung von \nBedeutung ist. Denn nur dann, wenn die Tätigkeit gegen das \nalte Regime die Verfolgungswahrscheinlichkeit durch die neue \nRegierung erhöht, kann davon ausgegangen werden, dass die \nerlittene Verfolgung Indizwirkung für die befürchtete künftige \nVerfolgung hat.\n\n49\n\nAnhaltspunkte dafür, dass die Regierung Kabila, die sich \ngegenüber der Regierung des Präsidenten Mobutus als völliger \nNeuanfang versteht (siehe oben), eine oppositionelle Haltung \ngegen das von ihr mit Waffengewalt gestürzte alte Regime zum \nAnlass nehmen könnte, auf gegen sich selbst gerichtete \npolitische Aktivitäten eher oder härter zu reagieren, bestehen \ngrundsätzlich nicht. Vielmehr spricht das bisherige Verhalten \nKabilas gegenüber den oppositionellen Kräften der Mobutu-Ära \ngegen die Einschätzung, eine oppositionelle Haltung gegen das \nMobuturegime erhöhe das Risiko einer Verfolgung durch \nPräsident Kabila und dessen Sicherheitsapparat. So hat Kabila \nalle im Ausland lebenden ehemaligen Gegner des Mobuturegimes \naufgefordert, in die DR Kongo zurückzukehren, um am \nWiederaufbau des Landes teilzunehmen. Außerdem hat er \nMitglieder einer Reihe von Parteien, die sich sowohl im \nehemaligen Zaire als auch im Ausland gegen Mobutu engagiert \nhaben, in seine Regierung aufgenommen (z.B. aus der UDPS, dem \nMNC/L, der FP).\n\n50\n\nVgl. AA, Lagebericht vom 7. Mai 1999, S. 28 f.; Auskunft \nvom 27. Februar 1998, 514-516.80/30476; Institut für Afrika-\nKunde, Stellungnahmen an VG Düsseldorf vom 12. November 1997 \nund 13. Januar 1999.\n\n51\n\nAuf diesem Hintergrund spricht auch der Umstand, dass \nandererseits Mitglieder derselben Parteien im Zusammenhang mit \nProtestbekundungen gegen die Regierung Kabila Übergriffen \nseitens der Sicherheitskräfte ausgesetzt waren,\n\n52\n\nVgl. AA, Lageberichte vom 29. Mai 1998, S. 11 ff, \n4. Dezember 1998, S. 13 ff, 7. Mai 1999, S. 11 ff und \n23. März 2000, S. 12 ff,\n\n53\n\nnicht etwa für ein erhöhtes Verfolgungsrisiko von \nMitgliedern der alten - und zum Teil zugleich auch neuen - \nOppositionsparteien. Es macht vielmehr deutlich, dass Grund \nfür Verfolgungsmaßnahmen durch das Regime Kabilas weder die in \nder Vergangenheit gegenüber dem Regime Mobutos eingenommene \noppositionelle Haltung oder die am Regierungsstil bzw. der \nPerson Mobutos geäußerte Kritik noch die von einzelnen \nPersonen oder konkreten Verhältnissen unabhängige politische \nGrundüberzeugung einer Person ist, sondern vielmehr die nach \naußen mit Nachdruck kundgegebene Ablehnung der Verhaltens- und \nRegierungsweise Kabilas. Insofern muss auch die Gefahr einer \nVerfolgung von Rückkehrern als ausschließlich von ihrer \nHaltung gegenüber der Person und dem Regime Kabilas abhängig \nangesehen werden. Die vom Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen aufgeworfene Frage, ob der Einsatz für \nDemokratie und Menschenrechte unter der Herrschaft Mobutus \nangesichts der Politik Kabilas ein erhöhtes \nWiederholungsrisiko indiziert,\n\n54\n\nvgl. OVG NW, Beschluss vom 14. Mai 1999 - 4 A 2327/98.A -\n,\n\n55\n\nist daher in der Regel zu verneinen.\n\n56\n\nso im Ergebnis auch VGH Baden Württemberg, Urteil vom \n17. November 1999 - A 13 S 2844/95 -, S. 8 ff des Abdrucks, \nVG Aachen, Urteil vom 18. Februar 1998 - 3 K 188/94.A -, \nVG Düsseldorf, Urteil vom 30. April 1998 - 8 K 11701/96.A -\n.\n\n57\n\nOb eine andere Bewertung zu erfolgen hat, wenn ein aktiver \nGegner des Mobuturegimes als kämpferische Persönlichkeit \nallgemein bekannt und deshalb aus Sicht der Regierung Kabila \nentweder zur Kooperation zu veranlassen oder zu neutralisieren \nist,\n\n58\n\nvgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 30. April 1998 - 8 K \n11701/96.A -,\n\n59\n\nkann dahinstehen, da der Kläger zu 1) eine derartig \nherausgehobene politische Tätigkeit in seinem Heimatland nicht \nbehauptet hat. Ebenso wenig sind dem Vortrag des Klägers zu 1) \nsonstige Besonderheiten zu entnehmen, die Ansatzpunkt dafür \nsein könnten, abweichend von den obigen Ausführungen einen \ninneren Zusammenhang zwischen der von den Klägern behaupteten \nVorverfolgung und der von ihnen bei Rückkehr in die DR Kongo \nbefürchteten Verfolgung anzunehmen.\n\n60\n\nEine politische Verfolgung der Kläger auf Grund der \nexilpolitischen Tätigkeit des Klägers zu 1) gegen die \nRegierung Kabila ist nicht beachtlich wahrscheinlich. Die vom \nKläger zu 1) vorgetragenen exilpolitischen Aktivitäten \nbegründen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr \neiner politischen Verfolgung bei einer Rückkehr in die DR \nKongo.\n\n61\n\nÜber die Behandlung von Asylbewerbern, die im Ausland gegen \ndie Regierung Kabila tätig sind, liegen der Kammer keine \nunmittelbaren Erkenntnisse vor. Insbesondere gibt es nahezu \nkeine Erkenntnisse über Personen, die nach oppositionellen \nAktivitäten gegen die Regierung Kabila in die DR Kongo \nzurückgekehrt sind,\n\n62\n\nvgl., AA, Lagebericht vom 29. Mai 1998, S. 19; Auskunft \nvom 7. Dezember 1998, 514-516.80/31770; Institut für Afrika-\nKunde, Stellungnahme vom 13. Januar 1999 gegenüber VG \nDüsseldorf; amnesty international (ai), Stellungnahme vom 21. \nJanuar 1998, AFR 62-97.222, S. 5.\n\n63\n\nBekannt geworden sind Berichte über die Verhaftung von zwei \nMitgliedern der MNC/L-Coholico nach ihrer Rückkehr aus dem \nExil am 1. Juli 1997,\n\n64\n\nvgl. Stefan Keßler, Die aktuelle Lage in der \nDemokratischen Republik Kongo, Stand: 27. November 1997; ai, \nStellungnahme vom 21. Januar 1998, AFR 62-97. 222; Institut \nfür Afrika-Kunde, Stellungnahme vom 12. November 1997 \ngegenüber VG Düsseldorf.\n\n65\n\nDieser Vorfall ist aber schon deshalb nicht \nverallgemeinerungsfähig, weil es sich zum einen um \nFührungsmitglieder dieser Partei und zum anderen um alte \nKampfgefährten Kabilas gehandelt haben soll, die die AFDL seit \nlangem unterstützt, dann aber kurz vor ihrer Einreise Kabila \nscharf kritisiert haben sollen,\n\n66\n\nvgl. Stefan Keßler, a.a.O..\n\n67\n\nÄhnlich dürfte die Verhaftung des stellvertretenden \nVorsitzenden der kleineren und bisher mit der AFDL verbündeten \nPartei 'Alliance nationale des democrates pour la \nreconstruction' (ANADER), Kumbu Kumbel, einzustufen sein, der \nMitte Mai 1997 aus seinem Schweizer Exil nach Lumumbashi \nzurückkehrte, um dort die zukünftigen Beziehungen seiner \nPartei zur neuen Regierung zu besprechen,\n\n68\n\nvgl. ai, Stellungnahme vom 4. September 1997, AFR 62-\n97.182; \nInstitut für Afrika-Kunde, Stellungnahme vom 12. November \n1997 gegenüber VG Düsseldorf.\n\n69\n\nAuch die vorübergehende Verhaftung von Teilnehmern einer \nvon einer Nichtregierungsorganisation organisierten 'Konferenz \nfür den Frieden' in Südafrika bei ihrer Rückkehr am Flughafen \nN'Dijli am 14. März 1999 dürfte wenig aussagekräftig für die \nPrognose der Behandlung aus Europa zurückkehrender, \nexilpolitisch tätiger Asylbewerber sein. Denn bei den \nVerhafteten (ein Mitglied der Partei 'Front Patriotique' (FP), \ndie Vorsitzende einer kongolesischen Frauenvereinigung sowie \ndie Herausgeber zweier kongolesischer Tageszeitungen) handelte \nes sich zum einen um Personen, die bereits in der DR Kongo \nlebten und das Land lediglich zur Teilnahme an dieser \nKonferenz verlassen hatten, und zum anderen waren diese auf \ndem afrikanischen Kontinent stattfindende Veranstaltung von \nder Regierung bereits im Vorfeld als 'Verschwörung' und deren \nkongolesische Teilnehmer als 'Verräter an der Nation' \nbezeichnet worden.\n\n70\n\nVgl. ai, Stellungnahme vom 22.4.1999, AFR 62-98.200; AA, \nLagebericht vom 7. Mai 1999, S. 14.\n\n71\n\nWie diese Reaktionen der kongolesischen Regierung bereits \nim Vorfeld der Veranstaltung zeigen, dürfte dieser \nVeranstaltung zudem schon auf Grund der räumlichen Nähe ihres \nVeranstaltungsortes zur DR Kongo sowie auf Grund des direkten \nZusammenhangs mit den im August 1998 in der DR Kongo \nausgebrochenen kriegerischen Auseinandersetzungen unter \nBeteiligung verschiedener weiterer afrikanischer Staaten und \nden Bemühungen auch anderer afrikanischer Staaten um Beilegung \ndes Konflikts eine mit gewöhnlichen exilpolitischen \nVeranstaltungen in Europa nicht vergleichbare, unmittelbar in \nder DR Kongo spürbare Außenwirkung zugekommen sein.\n\n72\n\nFehlt es damit an aussagekräftigen Referenzfällen über die \nBehandlung aus Europa abgeschobener Asylbewerber, kann die \nEinschätzung der Verfolgungsgefahr wegen exilpolitischer \nAktivitäten daher nur auf Grund der sonstigen Erkenntnisse \nüber die Politik der Regierung Kabila und ihr Verhalten \ngegenüber der Opposition in der DR Kongo erfolgen. \nDas Gericht geht davon aus, dass die Regierung Kabila bisher \ndas Verbot einer politischen Betätigung außerhalb der AFDL in \nihrem Machtbereich durchgesetzt, insbesondere öffentliche \nVeranstaltungen, Demonstrationen und sonstige Protestaktionen \ngewaltsam verhindert oder aufgelöst und Teilnehmer verhaftet \noder misshandelt hat. Weiterhin wurden Führungsmitglieder, die \nsich nicht an das Verbot politischer Betätigung gehalten \nhaben, sowie Mitglieder von Menschenrechtsorganisationen in \nerheblichem Umfang in Haft genommen und zum Teil misshandelt. \nDarüber hinaus ist es trotz des Bestehens weitgehender \nPressefreiheit, auf Grund derer in den früher als \nOppositionszeitungen bekannten Zeitungen Oppositionsparteien, \nKirchen, Gewerkschaften und andere gesellschaftliche Gruppen \nihre politischen und gesellschaftlichen Vorstellungen sowie \nihre Kritik an der AFDL sowie der Regierung einschließlich der \nPerson Kabilas in breitem Rahmen artikulieren, auch in nicht \nunerheblichem Umfang zu Verhaftungen und Einschüchterungen von \nHerausgebern und Redakteuren regimekritischer Zeitungen \ngekommen. Verfolgungsmaßnahmen gegen Mitglieder \noppositioneller politischer Parteien, die selbst keine \nAktivitäten gegen die Regierung Kabila entfalten, sind aber \nnicht bekannt geworden.\n\n73\n\nVgl. AA, Lagebericht vom 7. Mai 1999, S. 11 ff und vom \n23. März 2000, S. 12 ff; ai, Stellungnahmen vom 22. April \n1999, AFR 62-98.200, und vom 21. Januar 1998, AFR 62-97.222; \nInstitut für Afrika-Kunde, Stellungnahme vom 13. Januar 1999 \ngegenüber \nVG Düsseldorf.\n\n74\n\nDas Vorgehen der Regierung Kabila gegen die im Inland \ntätige Opposition kann allerdings nicht ohne weiteres auf \nexilpolitische Aktivitäten übertragen werden. Es ist vielmehr \nzu berücksichtigen, dass es der Kabila-Administration darum \ngeht, ihren alleinigen Machtanspruch in der DR Kongo \ndurchzusetzen, der allerdings nicht nur von der politischen \nOpposition, sondern insbesondere durch den im August 1998 \nausgebrochenen bewaffneten Konflikt mit den \nRebellenorganisationen in Frage gestellt wird. Kommt es auf \nGrund dessen im Zusammenhang von Demonstrationen oder \nKundgebungen zu Übergriffen auch auf einfache Parteimitglieder \nund Veranstaltungsteilnehmer, zeigt dennoch das wiederholte \nVorgehen gegen politische Persönlichkeiten wie etwa Etienne \nTshisekedi, Zahidi Ngoma und Josef Olenghankoy,\n\n75\n\nvgl. AA, Lagebericht vom 29.5.1998, S. 13 ff, 4.12.1998, \nS. 15 ff und vom 23.3.2000, S. 13; Auskunft der Deutschen \nBotschaft Kinshasa vom 17.2.2000, RK 516.80 SE 35541,\n\n76\n\nein differenziertes, an der Bedeutung und Gefährlichkeit \nder einzelnen Personen orientiertes Vorgehen.\n\n77\n\nAuf diesem Hintergrund lässt sich schlussfolgern, dass eine \noppositionelle Betätigung im Ausland, die nicht unter dem \nDruck einer unmittelbar drohenden Verfolgung, sondern im \nzumindest vorläufig sicheren Exil ausgeübt wird, und die auch \nasyltaktisch motiviert sein kann, aus der Sicht der Regierung \nwenig relevant ist. Sie ist nämlich - anders als die Tätigkeit \nim Heimatland - regelmäßig nicht Ausdruck einer kämpferischen, \nmit großem persönlichen Einsatz verfochtenen Haltung, für die \nauch schwere Nachteile in Kauf genommen werden. Einfache \noppositionelle Handlungen wie die Mitgliedschaft in einer \nExilorganisation einschließlich der Leitungsfunktionen auf \nunteren Ebenen, Teilnahme an internen und öffentlichen \nVeranstaltungen sowie Demonstrationen, das Verfassen \nkritischer Schreiben an Präsident Kabila bzw. sonstige \nkongolesische oder deutsche staatliche oder politische \nInstitutionen, listenmäßige Unterschriften bei Aufrufen, \nPetitionen und offenen Briefen stellen weder den \nHerrschaftsanspruch Kabilas ernsthaft gefährdende Aktivitäten \ndar noch dokumentieren sie eine aus der Sicht der Regierung \nKabila gefährliche Haltung, die bei der Rückkehr bekämpft \nwerden muss.\n\n78\n\nVgl. AA, Auskunft vom 4. Januar 1999, 514-516.80/ 31976; \nLagebericht vom 7. Mai 1999, S. 23 und vom 23. März 2000, \nS. 13.\n\n79\n\nVgl. hinsichtlich der rechtlichen Würdigung auch: OVG \nLüneburg, Urteil vom 8. Mai 1998 - 1 L 1690/96 -, S. 13 ff \ndes Abdrucks; VGH Baden Württemberg, Urteil vom \n17. November 1999 - A 13 S 2844/95 - S. 25 ff des Abdrucks; \nVG Düsseldorf, Urteil vom 30. April 1998 - 8 K 11701/96.A -, \nS. 7 ff des Abdrucks; Urteil vom 2. August 1999 - 23 K \n7384/96.A - S. 16 des Abdrucks; VG Aachen, Urteil vom 18. \nFebruar 1998, - 3 K 188/94.A , S. 9 ff des Abdrucks.\n\n80\n\nDass die exilpolitische Betätigung des Klägers zu 1) den \nRahmen einfacher oppositioneller Handlungen in dem oben \ndargelegten Sinn überschreitet, hat der Kläger zu 1) nicht \nhinreichend dargelegt, geschweige denn bewiesen. \n\n81\n\nDer Kläger zu 1) hat lediglich vorgetragen, seit September \n2000 „erster Bundes-Sekretär\" einer Gruppe der Organisation \nDPRL/UDPS in xxxxxxxxxx zu sein, die aus insgesamt acht \nPersonen bestehe. \n\n82\n\nWelche Funktion sich aus dieser Position ergibt, hat der \nKläger zu 1) in der mündlichen Verhandlung trotz Nachfrage \nnicht deutlich machen können. Ungeachtet des weiteren Vortrags \ndes Klägers zu 1) über die Entstehung seiner Gruppe und \nKontakte der DPRL/UDPS zu einer Gruppierung FLEC/FAC vermag \ndas Gericht dem Vortrag des Klägers zu 1) weder zu entnehmen, \ndass die DPRL/UDPS im Spektrum der auch im Ausland \nvertretenen, in Opposition auch zum aktuellen Regime in der DR \nKONGO stehenden Gruppierungen eine bedeutsame Rolle einnimmt, \nnoch dass der Kläger zu 1) sich als Mitglied und \nFunktionsträger dieser Gruppierung - wobei er seine Position \nim Übrigen erst kurz vor der ersten Terminierung im \nvorliegenden Verfahren eingenommen haben will - als Gegner \nKabilas und seines Regimes in einer über das übliche Maß \nhinausgehenden Weise profiliert hat und deshalb bei seiner \nRückkehr in die DR Kongo mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \nVerfolgung zu erwarten hat. Welche Folgerungen sich aus dem \nKontakt der DPRL/UDPS mit Herrn xxxx für ihn ergeben sollen, \nhat der Kläger zu 1) in keiner Weise dargetan.\n\n83\n\nDen Klägern droht auch unter Berücksichtigung der Aussagen \ndes Herrn xxxxx vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-\nWürttemberg nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \npolitische Verfolgung, wobei insoweit offen bleiben kann, ob \nes sich bei den von Herrn xxxxx dargelegten \nVerfolgungshandlungen überhaupt um solche politischer Natur \nhandelt. Denn nach der auf Grund der Angaben des Herrn xxxxx \neingeholten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 6. Oktober 2000 \n(514-516.80/36685) über die Kontrolle von Asylbewerbern, die \naus Europa zurückkehren, bei ihrer Einreise auf dem Flughafen \nKinshasa bleiben abgeschobene Asylbewerber in aller Regel \nunbehelligt und können nach einer gesonderten Überprüfung \ndurch die Beamten des kongolesischen Nachrichtendienstes ANR \nund der Zoll- und Gesundheitsbehörden zu ihren \nFamilienangehörigen gelangen (AA, a.a.O. unter Ziff. 13 a). \n\n84\n\nAusgehend von der Einschätzung des Auswärtigen Amtes in der \nAuskunft vom 6. Oktober 2000 ergibt sich folgendes: Nach dem \nBild, das die Kläger über ihre politische Betätigung im \nVerlauf des Asylverfahrens abgegeben haben, gehören sie zu den \nPersonen, die sich zwar bei der Einreise den geschilderten \nKontrollen unterziehen müssen, ohne dass ihnen jedoch dabei \nmit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer \npolitischen Verfolgung droht. Sie heben sich in keiner Weise \ngegenüber ihren zahlreichen Landsleuten ab, die während der \nRegierungszeit des gestürzten Regimes Mobutu ihr Heimatland \nverlassen und seitdem für die Öffentlichkeit weitgehend \nunpolitisch in Deutschland gelebt haben. Zu dem in der \nAuskunft des Auswärtigen Amtes vom 6. Oktober 2000 genannten \nKreis von Personen, die auf Grund ihres Reiseweges über \nNairobi in den Verdacht eines Kontaktes zu den \nRebellenbewegungen gelangen können und deswegen intensiver \nkontrolliert werden, gehören die Kläger eindeutig nicht. \nKontakte irgendwelcher Art zu Rebellenbewegungen haben sie \nniemals angegeben. Nach eingehender Überprüfung und \nAusschöpfung der zur Verfügung stehenden \nErkenntnismöglichkeiten haben sich auch die Angaben des Herrn \nxxxxx nicht erhärten lassen, rückkehrende Asylbewerber würden \nzwangsrekrutiert und im Fall ihrer Weigerung exekutiert. \nEbenso wenig sind Fälle bekannt geworden, dass abgeschobene \nAsylbewerber nach ihrer Rückkehr in die DR Kongo zum Tode \nverurteilt worden wären (AA, a.a.O. unter Ziff. 13 b).\n\n85\n\nDas Gericht sieht keine Veranlassung, an der Einschätzung \ndes Auswärtigen Amtes in seiner Auskunft vom 6. Oktober 2000 \nzu zweifeln, da die in ihr enthaltenen Angaben nach der \nAusschöpfung aller innerhalb der DR Kongo verfügbaren \nErkenntnismittel gemacht worden sind. Gegenüber dieser aus \nverschiedenen Quellen gewonnenen Erkenntnis zeichnen sich die \nAngaben des Herrn xxxxx, obgleich er auf Grund seiner \nberuflichen Tätigkeit Kenntnisse von internen Abläufen der \nEinwanderungsbehörde hat, durch eine dramatisierende \nSteigerung aus, die einer eingehenden Nachprüfung nicht \nstandhält. Seiner Aussage kommt daher kein maßgeblicher \nBeweiswert zu. Maßgeblich zu berücksichtigen ist bei dieser \nBewertung für das Gericht, dass das Auswärtige Amt seine \nAussagen auf die Einschätzungen maßgeblicher kongolesischer \nMenschenrechtsorganisationen gestützt hat und dabei auch \neingehende den Angaben des Herrn xxxx xxxxx nachgegangen ist, \ndie Eingang in eine Stellungnahme der Internationalen \nGesellschaft für Menschenrechte gefunden haben. Insoweit ist \nhinsichtlich der genannten Referenzfälle zudem festzustellen, \ndass die genannten Personen nicht mit den Klägern verglichen \nwerden können, da es sich bei ihnen im Gegensatz zu jenen um \nMenschrechtsaktivisten gehandelt hat, die zudem innerhalb der \nDR Kongo tätig geworden sind. Beides trifft auf die Kläger \nnicht zu. \n\n86\n\nDie Kläger haben auch keinen Anspruch auf die Verpflichtung \nder Beklagten zur Feststellung des Vorliegens der \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz (AuslG).\n\n87\n\nNach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen \nStaat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine \nFreiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, \nseiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder \nwegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist.\n\n88\n\nDie Voraussetzungen für einen Anspruch auf Feststellung \neines Abschiebeverbotes im Sinne dieser Vorschrift sind \ndenjenigen für eine Anerkennung als Asylberechtigter gemäß \nArt. 16a GG hinsichtlich der erforderlichen \nVerfolgungshandlung, des geschützten Rechtsgutes und des \npolitischen Charakters der Verfolgung deckungsgleich. Auch \ngelten für die Beurteilung der Verfolgungsgefahr dieselben \nPrognosemaßstäbe wie für die Asylanerkennung. \nDie Kläger haben daher aus den oben dargelegten Gründen auch \nkeinen Anspruch auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen \ndes § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Insbesondere hinsichtlich der \nAngaben des Herrn xxxxx vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-\nWürttemberg gilt das oben Gesagte auch unter dem Aspekt des \n§ 51 Abs. 1 AuslG.\n\n89\n\nSchließlich ist auch die auf Verpflichtung des Beklagten \nzur Feststellung der Voraussetzungen des § 53 AuslG gerichtete \nKlage nicht begründet. Abschiebehindernisse nach § 53 AuslG \nbestehen nicht.\n\n90\n\nEin Ausländer darf gemäß § 53 Abs. 1, 2 und 4 AuslG nicht \nin einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm Folter, \nTodesstrafe oder die Verletzung seiner Menschenrechte mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Ferner kann von einer \nAbschiebung abgesehen werden, wenn dem Ausländer einer \nerhebliche (individuelle) Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit \ndroht (§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG).\n\n91\n\nAus den vorstehenden Ausführungen zu § 51 Abs. 1 AuslG \nfolgt, dass auch Abschiebehindernisse nach § 53 Abs. 1, 3, 4 \nAuslG nicht vorliegen. \nDie Kläger können sich auch nicht auf ein \nAbschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG berufen. \nGemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann von der Abschiebung eines \nAusländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort \nfür den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, \nLeben oder Freiheit besteht, wobei allerdings Gefahren, denen \ndie Bevölkerung allgemein ausgesetzt ist, gemäß § 53 Abs. 6 \nSatz 2 AuslG in der Regel nicht zu berücksichtigen sind. Nur \ndann, wenn Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1 bis 4 und \ndem Wortlaut des Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht bestehen, der \nAusländer aber gleichwohl nicht ohne Verletzung höherrangigen \nVerfassungsrechts abgeschoben werden kann, ist durch \nverfassungskonforme (erweiternde) Auslegung des § 53 Abs. 6 \nSatz 1 AuslG wegen allgemeiner Gefahren Abschiebungsschutz zu \ngewähren. Dies setzt allerdings voraus, dass im Zielstaat eine \nextreme allgemeine Gefahrenlage besteht, die jeden einzelnen \nAusländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges \ndem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern \nwürde.\n\n92\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 15.95 -, \nNVwZ 1996, 476.\n\n93\n\nBezüglich des Wahrscheinlichkeitsmaßstabes der drohenden \nschweren Gefahren ist daher nicht der Prognosemaßstab der \nbeachtlichen Wahrscheinlichkeit, sondern ein erhöhter Maßstab \nanzuwenden,\n\n94\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 1996, - 1 C 6.95 -, \nInfAuslR 1997, 193 (197).\n\n95\n\nBei Anwendung dieser Grundsätze kann ein Abschiebehindernis \nnach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht festgestellt werden.\n\n96\n\nEine konkrete erhebliche individuelle Gefahr besteht aus \nden oben dargelegten Gründen nicht.\n\n97\n\nEbenso wenig kann das Vorliegen einer extremen allgemeinen \nGefahrenlage in dem oben dargelegten Sinne festgestellt \nwerden. \n\n98\n\nZwar hat sich die schon vor der Machtübernahme durch Kabila \nschlechte wirtschaftliche Situation in der DR Kongo/Zaire \njedenfalls seit dem Ausbruch der kriegerischen \nAuseinandersetzungen mit den Rebellenverbänden weiter \nverschlechtert. Durch die Besetzung großer Teile des Landes im \nOsten sind auch wichtige inländische Handelsverbindungen \nunterbrochen worden. Demgemäß wird die Versorgungslage auf \nGrund bestehender Lebensmittelknappheit in der Hauptstadt \nKinshasa als sehr angespannt bezeichnet, sodass dort auch \nzunehmende Fälle von Unterernährung zu verzeichnen sind. \nEbenso hat sich die soziale Lage der Bevölkerung auch infolge \nder hohen Arbeitslosigkeit und der fortlaufenden \nPreissteigerungen, obgleich sie sich durch geeignete Maßnahmen \ninnerhalb des Großfamilienverbands und durch Rückgriffe auf \nein Selbstversorgungssystem zu helfen versucht, erheblich \nverschlechtert. Auf dem Lande herrschen diese Verhältnisse \nnoch nicht vor.\n\n99\n\nVgl. AA, Lagebericht vom 7. Mai 1999, S. 1 und 31; vom \n23. März 2000, S. 28 f; Auskunft vom 28. Mai 1999, \n514-516.80/33635; Institut für Afrika-Kunde, Stellungnahme \nvom 13. Januar 1999 gegenüber VG Düsseldorf.\n\n100\n\nMuss daher eine fortschreitende Verschlechterung der \nallgemeinen und sozialen Lage in Kinshasa festgestellt werden, \nso vermag die Kammer dennoch angesichts der in der DR Kongo \ngegenwärtig bestehenden namentlich wegen der kriegerischen \nAuseinandersetzungen sich verschärfenden allgemeinen \nLebensumstände, denen die Bevölkerung in ihrer Gesamtheit \nunterliegt, keine so extreme allgemeine und konkrete Gefahr zu \nerkennen, dass der Kläger bei einer Rückkehr in sein \nHeimatland gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder \neiner schweren Gefahr für seine Gesundheit ausgeliefert sein \nwürde.\n\n101\n\nMaßgeblich für diese Einschätzung der Kammer ist zum einen, \ndass die Regierung mit Unterstützung internationaler \nOrganisationen und Hilfsfonds, den verschiedenen Kirchen und \nu.a. auch verschiedenen Botschaften in Kinshasa erhebliche \nAnstrengungen unternimmt, um die Versorgung der Bevölkerung \nmit Grundnahrungsmitteln und Gütern des täglichen Bedarfs \nsicherzustellen, auch wenn die vorhandenen Lebensmittel \nderzeit nur 55% des tatsächlichen Bedarfs der Bevölkerung \nKinshasas abdecken. Hierbei dürfen jedoch die sozio-\nkulturellen Bedingungen in Afrika nicht außer Acht gelassen \nwerden, auf Grund derer es regelmäßig gelingt, in \nwechselseitiger Unterstützung innerhalb einer (Groß-)Familie \nbesondere Härten für einzelne Familienmitglieder aufzufangen. \nHinzukommen außerdem die individuellen Initiativen der \nBevölkerung, mit deren Hilfe versucht wird, durch eine Art \nurbaner Mikroagrarwirtschaft - dies selbst auf fremden \nGrundstücken und Grünflächen innerhalb der Stadt - die \nGrundversorgung mit Lebensmitteln zu sichern. \nZum anderen lassen sich vergleichbar schlechte Bedingungen wie \nin Kinshasa in den ländlichen Bereichen, in denen zudem die \nSelbstversorgungsmöglichkeiten naturgemäß besser sind, nicht \nfeststellen.\n\n102\n\nAuch aus den kriegerischen Auseinandersetzungen im Osten \nder DR Kongo erwachsen keine extremen Gefahren für die \nKläger.\n\n103\n\nNachdem die Angriffe der durch Militäreinheiten verbündeter \nafrikanischer Staaten unterstützten Rebellenverbände faktisch \nzu einer Teilung des Landes geführt haben, konnte auch durch \ndie Waffenstillstandsvereinbarungen von Lusaka vom \n10. Juli 1999 keine dauerhafte Befriedung des Landes erreicht \nwerden. In verschiedenen Provinzen ist es auch nach dem \nWaffenstillstandsabkommen wiederholt zu kleineren \nKampfhandlungen zwischen den kongolesischen Streitkräften und \nderen Verbündeten einerseits und den Soldaten der beiden \nRebellenbewegungen und den sie unterstützenden ausländischen \nVerbänden andererseits als auch zu kriegerischen \nAuseinandersetzungen etwa mit Milizen der Mai-Mai oder der im \nLand verbliebenen Hutu gekommen.\n\n104\n\nvgl. AA, Auskunft vom 28. Mai 1999, 514-516.80/33635; \nLagebericht vom 23. März 2000, S. 19 f; Institut für Afrika-\nKunde, Stellungnahme vom 13. Januar 1999 gegenüber \nVG Düsseldorf.\n\n105\n\nDarüber hinaus sind insbesondere aus den von den Rebellen \nbesetzten Gebieten des Landes wiederholt zum Teil ethnisch \nmotivierte Übergriffe auf die Bevölkerung bekannt \ngeworden,\n\n106\n\nvgl. AA, Lageberichte vom 7. Mai 1999, S. 9 f, 18 f, 28; \nvom 4. Dezember 1998 S. 31f; vom 23. März 2000, S. 20 f; ai, \nStellungnahme vom 22. April 1999, AFR 62-98.200, S. 3.\n\n107\n\nDennoch lässt sich eine für das gesamte Land geltende, \ngravierende Gefährdung der Bevölkerung der DR Kongo, Opfer der \nkriegerischen Auseinandersetzungen zu werden, nicht \nfeststellen.\n\n108\n\nSo im Ergebnis aus: OVG NW, a.a.O., S. 6 des Abdrucks.\n\n109\n\nAuf der Grundlage dieser Einschätzung vermag das Gericht \nauch bei einer Gesamtschau der ungünstigen wirtschaftlichen, \nsozialen und die Sicherheitslage betreffenden Umstände eine \nextreme allgemeine Gefahr für die Kläger von der hohen \nIntensität und Eintrittswahrscheinlichkeit, wie sie es das \nBundesverwaltungsgericht für die Bejahung eines individuellen \nAbschiebungshindernisses auf Grund allgemeiner Gefahren \nfordert, nicht festzustellen. \n\n110\n\nDie Androhung der Abschiebung ist somit rechtmäßig. Sie \nentspricht den in §§ 34 Abs. 1 AsylVfG, 50 AuslG getroffenen \nRegelungen.\n\n111\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n112\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nberuht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 \nZPO.\n\n113","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303550","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-11-23/23-k-8196-96-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303550","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303550","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-11-23/23-k-8196-96-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303550","retrieved":"2026-07-09 03:30:08.309468+00:00"}}