{"status":"available","doknr":"OLD303566","ecli":"ECLI:DE:VGD:2000:1122.3K2994.99.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2000-11-22","aktenzeichen":"3 K 2994/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben \nHöhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am xxxxxxxxxxxx 1939 geborene Klägerin begehrt ihre \nZulassung als Psychologische Psychotherapeutin.\n\n3\n\nSie absolvierte in der Zeit vom 1. April 1985 bis zum \n31. März 1991 ein Psychologie-Studium, das sie mit der \nDiplomprüfung am 17. Oktober 1991 abschloss. Das Studium \nbeinhaltete eine theoretische Ausbildung von mehr als \n280 Stunden auf dem Gebiet der „Klinischen \nPsychologie/Psychotherapie\". Vom 1. November 1989 bis zum 30. \nApril 1990 hatte sie an der Universitätsklinik xxxxx xxxx ein \nverhaltenstherapeutisches Berufspraktikum gemäß § 10 \nStudienordnung der Universität xxxxxxx für den Studiengang \nPsychologie, das so genannte „VT-Halbjahrespraktikum\", mit \neinem Gesamtaufwand von 1.040 Stunden, abgeleistet. In der \nZeit von Juli 1992 bis Juli 1994 absolvierte sie an der \nStaatlichen Psychiatrischen Klinik in xxxxxxxxxx im Rahmen \neines Klinik-Praktikums zweitausend klinische Übungsstunden. \nAm 4. Mai 1993 wurde ihr gemäß § 1 Heilpraktikergesetz die \nErlaubnis erteilt, die Heilkunde auf dem Gebiet der \nPsychotherapie berufsmäßig auszuüben. Vom 8. Mai 1995 bis zum \n18. Dezember 1995 war sie ausweislich eines Nachweises vom \n10. November 1998 im Rahmen eines psychotherapeutischen \nPraktikums in einem Umfang von 1.120 Stunden in der Praxis \neiner Diplom-Psychologin unter deren Anleitung \npsychotherapeutisch tätig. In einer Praktikumsbescheinigung \nist ausgeführt, die Klägerin habe während dieses klinisch-\npsychologischen Praktikums unter Supervision verschiedene \nArbeitsbereiche, so etwa die Durchführung verschiedener \ntestdiagnostischer Verfahren, die Teilnahme an \nGruppensitzungen, Erstgesprächen und als Co-Therapeutin bei \nEinzelsitzungen, kennen gelernt. Überdies seien ihr im \nEinzelnen aufgeführte Kenntnisse, etwa die Führung einer \npsychologisch-psychotherapeutischen Praxis, vermittelt worden. \nIn einem „Anhang zur Bescheinigung des Berufspraktikums vom \n10.11.1998\" sind die von der Klägerin übernommenen Tätigkeiten \nunter dem 22. November 1999 dahingehend beschrieben worden, \ndass diese als diplomierte Psychologin und zugelassene \nPsychotherapeutin seinerzeit selbstständig \npsychotherapeutische Behandlungsstunden durchgeführt, \nassistiert und die Praxisvertretung übernommen habe. Das \nTätigkeitsfeld habe die psychotherapeutische \nKrisenintervention, Entspannungsverfahren bei Panikattacken \nund die Testdurchführung umfasst. \n\n4\n\nEigenen Angaben zufolge trat die Klägerin am 1. Juni 1997 \nauf der Grundlage einer mündlichen „Vereinbarung über die \nzeitliche Nutzung der Praxis\" in die „Praxengemeinschaft \nxxxxxxxxxxx, xxxxxx xxxxxxxx, xxxxxxxxxxxxxx\" ein.\n\n5\n\nAm 27. Oktober 1998 beantragte sie erstmals die Erteilung \nder Approbation als psychologische Psychotherapeutin. In der \nFolgezeit wies sie der Beklagten den Abschluss von 19 Fällen \nmit insgesamt 305 Stunden in den Jahren 1995 bis 1998 unter \nSupervision sowie den Abschluss weiterer fünf Fälle mit \ninsgesamt 40 Stunden aus dem Jahre 1998, davon vier unter \nSupervision, nach.\n\n6\n\nAuf das Anhörungsschreiben der Beklagten vom 28. Januar \n1999, in dem diese den Nachweis von 42 Behandlungsstunden \nbeziehungsweise vier Fällen unter Supervision aus dem Jahre \n1998 bestätigte, zugleich aber in Aussicht stellte, die \nabgeleisteten Praktika nicht als Berufstätigkeit anzuerkennen, \nerwiderte die Klägerin unter dem 5. Februar 1999, ihr \nPraktikum an der Universitätsklinik xxxxxxx sei als \npsychotherapeutische Tätigkeit im Beruf und damit als \nBerufstätigkeit zu werten. Die Ausübung einer entgeltlichen \nTätigkeit sei insoweit nicht erforderlich. Den stattdessen \ngebotenen Nachweis der beruflichen Qualifikation habe sie \nerbracht.\n\n7\n\nMit Bescheid vom 26. Februar 1999 lehnte die Beklagte den \nAntrag der Klägerin auf Erteilung der Approbation als \nPsychologische Psychotherapeutin gemäß § 12 PsychThG mit der \nBegründung ab, sie habe den Nachweis weder der Ableistung von \nmindestens 2.000 Stunden psychotherapeutischer Berufstätigkeit \nnoch der von § 12 Abs. 4 S. 3 Nr. 4 PsychThG vorausgesetzten \nAufnahme ihrer psychotherapeutischen Tätigkeit zum \n24. Juni 1997 erbracht. Dabei wertete die Beklagte die von der \nKlägerin absolvierten Praktika nicht als Berufstätigkeit im \nSinne des § 12 Abs. 4 S. 3 Nr. 1 PsychThG. Hiergegen erhob die \nKlägerin am 16. März 1999 Widerspruch, den die Beklagte mit \nWiderspruchsbescheid vom 30. März 1999 unter Verweisung auf \ndie in § 12 PsychThG zum Ausdruck gelangende Zielsetzung der \nWahrung der hohen Qualifikation des Berufsstandes \nzurückwies.\n\n8\n\nAm 29. April 1999 hat die Klägerin Klage erhoben.\n\n9\n\nZur Begründung ihres Rechtsbehelfes führt sie aus, die \nVersagung der Erteilung der Approbation verletze sowohl \ndeutsches Recht als auch mit Blick darauf, dass sie in \nNorwegen und in der Europäischen Gemeinschaft tätig zu werden \nbeabsichtige, europäisches Gemeinschaftsrecht. Den Nachweis \nvon mindestens 2.000 abgeleisteten Stunden \npsychotherapeutischer Berufstätigkeit habe sie durch Vorlage \nvon Bescheinigungen über die Absolvierung von 1.040 Stunden \nberufspraktischer Tätigkeit im Rahmen des VT-\nHalbjahrespraktikums in der Universitätsklinik xxxxxxx sowie \nvon 1.120 Stunden im Rahmen ihres Praktikums bei einer Diplom-\nPsychologin erbracht. Berufstätigkeit im Sinne des § 12 Abs. 4 \nS. 3 Nr. 1 PsychThG setze weder eine mit \nGewinnerzielungsabsicht ausgeführte, den Lebensunterhalt \nsichernde Tätigkeit noch einen arbeitsrechtlichen Rahmen \nvoraus. Erforderlich sei vielmehr der Nachweis der Ausübung \neiner qualifizierenden Tätigkeit im Beruf. Die \npsychotherapeutische Berufstätigkeit könne auf Grund der \ngesetzlichen Differenzierung nicht mit psychotherapeutischen \nBehandlungsstunden oder Behandlungsfällen gleichgesetzt \nwerden. Das Praktikum an der Universitätsklinik vermittle im \nÜbrigen eine höhere Qualifikation als eine entgeltliche \nTätigkeit etwa in einem Altersheim oder in einer \nBeratungsstelle. Dass es während des Studiums absolviert \nworden sei, stelle sich als unerheblich dar, da auch \nTheoriestunden während des Studiums Berücksichtigung zu finden \nvermöchten. Insoweit sei auch von der Zielsetzung des \nPsychotherapeutengesetzes her eine Gleichstellung mit Ärzten \ngeboten, deren einjähriges Praktikum ebenfalls Anerkennung \nfinde. Mit dem Beginn ihres Praktikums am 8. Mai 1995 habe sie \nzudem eine qualifizierte psychotherapeutische Beschäftigung \naufgenommen. Das Erfordernis des Nachweises einer \nkontinuierlichen therapeutischen Tätigkeit finde im Gesetz \nkeine Stütze. Durch ihre psychotherapeutische \nBehandlungstätigkeit habe sie zugleich nachgewiesen, „in Form\" \nzu sein. So habe sie in der Zeit vom 1. Juni 1997 bis zum \n1. November 1997 ausschließlich Privatpatienten und in der \nZeit vom 1. Juni 1998 bis zum 1. Dezember 1998 sowohl \nPrivatpatienten betreut als auch am Kassenzulassungsverfahren \nteilgenommen. In den Winterhalbjahren 1997/1998 und 1998/1999 \nhabe sie zudem in xxxxxxxxxx im Rahmen psychotherapeutischer \nBerufstätigkeit Privatpatienten psychotherapeutisch \nbehandelt.\n\n10\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n11\n\ndie Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides \nvom 26. Februar 1999 in der Gestalt ihres \nWiderspruchsbescheides vom 30. März 1999 zu \nverpflichten, ihr die Approbation als \nPsychologische Psychotherapeutin zu erteilen.\n\n12\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nSie trägt vor, Tätigkeiten, bei denen der Ausbildungsaspekt \nim Vordergrund gestanden habe, vermöchten im Rahmen des § 12 \nAbs. 4 S. 3 Nr. 1 und 4 PsychThG keine Berücksichtigung zu \nfinden. Daher sei die Absolvierung weder des von der Klägerin \nim Rahmen ihres Studiums durchgeführten VT-\nHalbjahrespraktikums noch des der Vermittlung von Kenntnissen \nund dem Kennenlernen verschiedener Arbeitsbereiche dienenden \nPraktikums in der Praxis einer Diplom-Psychologin im \nJahre 1995 als Ableistung einer psychotherapeutischen \nBerufstätigkeit oder Aufnahme einer psychotherapeutischen \nBeschäftigung zu qualifizieren. Die Tätigkeit im Rahmen des \nklinischen Praktikums in xxxxxxxxxx entspreche ebenfalls nicht \nden Anforderungen an die der von Psychotherapeutengesetz \nverlangten berufspraktischen Tätigkeit. Der \nWeiterbildungscharakter dieses Praktikums werde nicht zuletzt \ndurch dessen Unentgeltlichkeit indiziert.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des dazu beigezogenen \nVerwaltungsvorganges der Beklagten Bezug genommen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n18\n\nDie Beklagte hat den Antrag der Klägerin auf Erteilung \neiner Approbation als Psychologische Psychotherapeutin zu \nRecht abgelehnt. Der Bescheid vom 26. Februar 1999 und der \nWiderspruchsbescheid vom 30. März 1999 sind rechtmäßig und \nverletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.\n\n19\n\nEin Anspruch der Klägerin auf Erteilung der gemäß § 1 \nAbs. 1 S. 1 Psychotherapeutengesetz\n\n20\n\nGesetz über die Berufe des Psychologischen \nPsychotherapeuten und des Kinder- und \nJugendlichenpsychotherapeuten, zur Änderung des Fünften \nBuches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 16. Juni 1998 \n(BGBl. 1998 I, 1311) - im folgenden: PsychThG -\n\n21\n\nerforderlichen Approbation nach Maßgabe der allein in \nBetracht zu ziehenden Übergangsbestimmung des § 12 Abs. 4 S. 3 \nPsychThG scheidet aus, da sie entgegen § 12 Abs. 4 S. 3 Nr. 1 \nund 4 PsychThG nicht nachgewiesen hat, bis zum \n31. Dezember 1998 mindestens 2.000 Stunden \npsychotherapeutischer Berufstätigkeit abgeleistet oder 30 \ndokumentierte Behandlungsfälle abgeschlossen zu haben. \nInfolgedessen bedarf es keiner abschließenden Erörterung, ob \ndie Klägerin ihre psychotherapeutische Beschäftigung \nspätestens am 24. Juni 1997 aufgenommen hat.\n\n22\n\nDie Klägerin hat zunächst nicht den Nachweis erbracht, bis \nzum 31. Dezember 1998 mindestens 2000 Stunden \npsychotherapeutischer Berufstätigkeit abgeleistet oder 30 \ndokumentierte Behandlungsfälle abgeschlossen zu haben.\n\n23\n\nAusweislich der von ihr eingereichten Nachweise hat sie bis \nzu dem bezeichneten Stichtag 24 Behandlungsfälle \nabgeschlossen. Den Abschluss weiterer Behandlungsfälle hat die \nKlägerin nicht dokumentiert.\n\n24\n\nAuf die erforderliche Anzahl von 2.000 Stunden \npsychotherapeutischer Berufstätigkeit beziehungsweise - unter \nEinbeziehung von Vor- und Nachbereitungszeiten - 1.667 \nBehandlungsstunden\n\n25\n\nvgl. insoweit Ziff. 4.1.1.4.5 der Verwaltungsvorschriften \nzur Auslegung der berufsrechtlichen Übergangsvorschriften des \nPsychotherapeutengesetzes, Runderlass des Ministeriums für \nFrauen, Jugend, Familie und Gesundheit des Landes Nordrhein-\nWestfalen v. 13. Oktober 1998 - III B 3 - 0419.2.0 - sowie \nPulverich - Psychotherapeutengesetz, 3. Aufl. (Bonn 1999), \nS. 118-120, ferner Behnsen/Bernhardt \n- Psychotherapeutengesetz (Köln 1999), S. 195, die insoweit \n1.700 Behandlungszeitstunden als erforderlich erachten,\n\n26\n\nsind die im Rahmen des Abschlusses der vorbezeichneten 24 \nBehandlungsfälle aufgewandten 355 Stunden anzurechnen. \n\n27\n\nDemgegenüber sind die nachweislich im Rahmen des nach \nMaßgabe des § 10 der Studienordnung der Universität xxxxxxx \nfür den Studiengang Psychologie vom \n19. Dezember 1984/11. Juni 1986 absolvierten \nverhaltenstherapeutischen Berufspraktikums angefallenen 1.040 \nStunden nicht als psychotherapeutische Berufstätigkeit im \nSinne des § 12 Abs. 4 S. 3 Nr. 1 PsychThG zu qualifizieren. \nOhne dass es im vorliegenden Verfahren einer abschließenden \npositiven Bestimmung dieses Rechtsbegriffes bedürfte, stellen \npraktische Tätigkeiten, die im Rahmen eines noch nicht \nabgeschlossenen Hochschulstudiums zur Erlangung des \nakademischen Grades eines Diplom-Psychologen ausgeübt werden, \ngrundsätzlich keine Berufstätigkeit im Sinne der vorzitierten \nVorschrift dar. Diese Auslegung der Norm findet bereits im \nWortlaut des § 12 Abs. 4 S. 3 i.V.m. 1 PsychThG ihren \nNiederschlag, in dem der Gesetzgeber einerseits mit der \nFormulierung „Personen im Sinne des Satzes 1\" auf das Bestehen \neiner Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie hinweist und \nandererseits mit der Wahl des Begriffs „Berufstätigkeit\" \ndeutlich macht, dass hierunter, wie die Klägerin es \nbezeichnet, eine Tätigkeit im ausgeübten Beruf zu verstehen \nist. Die ordnungsgemäße Ausübung des Berufes setzt indes den \nAbschluss der Ausbildung wesensmäßig voraus. Nach alledem ist \nnur die nicht lediglich angeleitete, mithin eigenständige \npersönliche Erbringung patientenbezogener \nBehandlungsleistungen\n\n28\n\nin diesem Sinne Behnsen/Bernhardt, S. 195,\n\n29\n\nals psychotherapeutische Berufstätigkeit anzuerkennen. \nGerade diese steht entgegen der Einschätzung der Klägerin im \nMittelpunkt der Tätigkeit eines Psychotherapeuten. In Bezug \nauf Studenten kann von einer derartigen persönlichen \nLeistungserbringung gegenüber dem Patienten nicht ausgegangen \nwerden. Dies belegt auch § 10 der vorzitierten Studienordnung, \ndemzufolge die berufspraktische Tätigkeit unter Anleitung \nausgeübt wird. Darin heißt es unter der Überschrift \n„Berufspraktische Tätigkeit\":\n\n30\n\n„Frühestens nach dem ersten Fachsemester im zweiten \nStudienabschnitt und spätestens bis zur Ausgabe des Themas \nder Diplomarbeit hat der Kandidat während eines halben Jahres \nberufspraktische Tätigkeit zu leisten. Hierzu gehört auch die \nTeilnahme an praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen. Das \nPraktikum soll den Studierenden die Möglichkeit geben, \nexemplarisch in einem Berufsfeld psychologische Tätigkeiten \nzu erlernen und erworbene Kenntnisse anzuwenden. Es wird \ndurch Lehrveranstaltungen vor- und nachbereitet, die in der \nRegel innerhalb des Schwerpunktfaches angeboten werden.\n\n31\n\nFür die berufspraktische Tätigkeit ist ein Praxishalbjahr \nvorgesehen. Im Regelfall arbeiten die Studierenden während \ndieser sechs Monate unter Anleitung eines berufserfahrenen \nDiplom-Psychologen als Praktikanten an angewandt-\npsychologischen Aufgaben. Auf Antrag kann der Vorsitzende des \nPrüfungsausschusses die Teilung in zwei Arbeitsperioden und \nauf zwei Tätigkeitsbereiche genehmigen. Sofern die \nInstitution es erfordert, kann im Ausnahmefall der \nVorsitzende des Prüfungsausschusses eine Verteilung des \nPraktikums auf einen längeren Zeitraum genehmigen. Bis zu \nzwei Monate einer praxisbezogenen Tätigkeit im Rahmen von \nVorhaben des ausbildenden Instituts (Projekte, universitäre \nPraxiseinrichtungen) können angerechnet werden.\n\n32\n\nNäheres zur Betreuung des Praktikums durch Hochschullehrer \nund zu den dem Praktikum zugeordneten Lehrveranstaltungen \nregelt der Studierplan.\"\n\n33\n\nDieser Einschätzung widerstreiten auch \ngesetzessystematische Erwägungen nicht. Insbesondere trägt die \nBezugnahme der Klägerin auf § 12 Abs. 4 S. 3 Nr. 3 PsychThG \nnicht. Diese Bestimmung, derzufolge ferner die Ableistung \neiner mindestens 280 Stunden umfassenden theoretischen \nAusbildung nachzuweisen ist, erklärt sich aus dem Umstand, \ndass der Bereich der Klinischen Psychologie in der \nVergangenheit nicht als Bestandteil des Psychologie-Studiums \nvorgeschrieben war. Anerkennung als theoretische Ausbildung im \nSinne des § 12 Abs. 4 S. 3 Nr. 3 PsychThG vermögen in diesem \nZusammenhang daher nicht sämtliche, sondern nur diejenigen \nTeile des Studiums zu finden, die der Vermittlung von \nKenntnissen aus dem Bereich der Klinischen Psychologie \ndienten. Gegebenenfalls ist der Nachweis einer Nachschulung zu \nerbringen;\n\n34\n\nvgl. in diesem Zusammenhang etwa Haage - Berufsrechtliche \nBeurteilung des neuen Psychotherapeutengesetzes, MedR 1998, \n291 (295).\n\n35\n\nIm Übrigen stellt sich § 12 Abs. 4 S. 3 Nr. 3 PsychThG in \nAbgrenzung zu § 12 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 PsychThG als die von \nihrem Regelungsbereich her weitere Vorschrift dar;\n\n36\n\nvgl. auch Behnsen/Bernhardt, S. 74 u. 78.\n\n37\n\nErgänzend sei angemerkt, dass der von der Klägerin \nangestellte Vergleich mit der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 i.V.m. \n§ 3 Approbationsordnung für Ärzte geforderten \nzusammenhängenden praktischen Ausbildung in Krankenanstalten \nvon achtundvierzig Wochen nicht trägt, da die \nApprobationsordnung für Ärzte die Erteilung der Approbation \nvon dem Nachweis der Durchführung einer praktischen Ausbildung \nnach Bestehen des zweiten Abschnittes der Ärztlichen Prüfung \nim letzten Jahr des Medizinstudiums einerseits und der \nzweijährigen Tätigkeit als Arzt im Praktikum andererseits \nabhängig macht. Während die Tätigkeit als Arzt im Praktikum \nauf der Grundlage einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung \ndes ärztlichen Berufes ausgeübt wird, ist das praktische Jahr \nintegraler Bestandteil des Medizinstudiums und gehört zur \närztlichen Ausbildung. Eine entsprechende Konzeption liegt \n§ 12 Abs. 4 S. 3 Nr. 1 PsychThG nicht zu Grunde. In Ansehung \ndessen und unter Berücksichtigung der Unterschiede in den \nAusbildungsinhalten sowie des Bestrebens, einen hohen \nQualitätsstandard zu erzielen, ist die Anknüpfung an den \nNachweis einer psychotherapeutischen Berufstätigkeit nicht als \neine im Lichte des Art. 3 Abs. 1 GG sachwidrige \nUngleichbehandlung der die Erteilung einer \npsychotherapeutischen Approbation anstrebenden Personengruppe \nanzusehen, sofern denn mit Blick auf die Tätigkeit als Arzt im \nPraktikum überhaupt eine Ungleichbehandlung vorliegt. \nErgänzend sei ferner angemerkt, dass der Gesetzgeber in den \n§§ 5 Abs. 2 Nr. 1 und 8 PsychThG i.V.m. § 1 Abs. 3 und den \n§§ 2 bis 4 Ausbildungsverordnung für Psychologische \nPsychotherapeuten\n\n38\n\nvom 18. Dezember 1998 (BGBl. 1998 I, 3749) - PsychTh-APrV \n-\n\n39\n\nneben dem grundsätzlichen Erfordernis eines abgeschlossenen \nHochschulstudiums als Voraussetzung für den Zugang zur \nAusbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten und einer \ntheoretischen Ausbildung auch weiterhin die Ableistung einer \npostgradualen Praktischen Tätigkeit und Praktischen Ausbildung \nvorgesehen hat. Für die vorstehende Auslegung des Begriffs der \npsychotherapeutischen Berufstätigkeit im Sinne des § 12 Abs. 4 \nS. 3 Nr. 1 PsychThG spricht schließlich aus teleologischer \nSicht, dass der Nachweis der Ableistung von 2000 Stunden \npsychotherapeutischer Tätigkeit dem Schutz des grundrechtlich \ngewährleisteten Gemeinschaftsgutes der Gesundheit der \nBevölkerung zu dienen bestimmt ist. Die Regelung bezweckt, wie \ndie Beklagte zu Recht ausgeführt hat, die Sicherstellung der \nFähigkeit des Hochschulabsolventen, seine theoretischen \nKenntnisse im Bereich Klinischer Psychologie auch in \neigenverantwortlicher praktischer Behandlungstätigkeit \nanzuwenden. Sie strebt mithin den Nachweis praktischer \nErfahrungen und damit eine gewisse Bewährung in der Praxis an. \nHiermit wäre die Eröffnung der Möglichkeit einer Anrechnung \npraktischer Erfahrungen im Rahmen des Studiums nicht in \nEinklang zu bringen, da diese - wie auch im Falle der \nKlägerin - nur unter der Anleitung des insoweit \nverantwortlichen Praktikumsleiters gewonnen werden und der \nWissensvermittlung dienen.\n\n40\n\nDie von der Klägerin darüber hinaus im Rahmen eines \nKlinikpraktikums in der Staatlichen Psychiatrischen Klinik in \nxxxxxxxx (xxxxx xxxx) in der Zeit von Juli 1992 bis Juli 1994 \nabgeleisteten 2.000 klinischen Übungsstunden sind ebenso wenig \nals psychotherapeutische Berufstätigkeit im Sinne des § 12 \nAbs. 4 S. 3 Nr. 1 PsychThG anzurechnen. Die Stunden wurden \ngleichfalls im Rahmen eines Praktikums absolviert und von dem \nLeiter der Klinik für Akutkranke ausdrücklich als \nÜbungsstunden bezeichnet. Der Bescheinigung ist nicht zu \nentnehmen, dass die Klägerin seinerzeit eigenverantwortlich, \nzumindest jedoch eigenständig patientenbezogene \nBehandlungsleistungen erbracht hätte. Vor diesem Hintergrund \nbedarf es keiner näheren Erörterung der sich in \nZiffer 4.1.1.4.9 der Verwaltungsvorschriften zur Auslegung der \nberufsrechtlichen Übergangsvorschriften des \nPsychotherapeutengesetzes niederschlagenden Problematik der \nGleichwertigkeit einer psychotherapeutischen Tätigkeit in \nxxxxxxxxxx.\n\n41\n\nSchließlich scheidet eine Anerkennung der im Rahmen eines \nklinisch psychologischen Praktikums in der Praxis der \nDiplompsychologin xxxx in der Zeit vom 8. Mai 1995 bis zum \n18. Dezember 1995 absolvierten 1.120 Stunden als \npsychotherapeutische Berufstätigkeit aus. Ausweislich einer \nundatierten Praktikumsbescheinigung lernte die Klägerin \nwährend dieses Praktikums verschiedene Arbeitsbereiche kennen. \nDarüber hinaus wurden ihr bestimmte Kenntnisse und die \nMöglichkeit zur Aneignung theoretischer Grundlagen vermittelt. \nDies indiziert, dass das Praktikum in erster Linie der \nFortbildung, Einführung in bestimmte Arbeitsbereiche und \nVertiefung bereits erworbener Kenntnisse, nicht hingegen der \neigenständigen Gewinnung praktischer Erfahrungen im Sinne \neiner Bewährung in der Praxis diente. Soweit in einer \nweiteren, vom 22. November 1999 datierenden Bescheinigung die \nseinerzeitige Tätigkeit als psychotherapeutische \nBerufstätigkeit gewertet und zur Begründung dieser \nEinschätzung darauf verwiesen worden ist, dass die Klägerin \nwährend des Praktikums selbstständig psychotherapeutische \nBehandlungsstunden durchgeführt habe, assistierend tätig \ngeworden sei und die Urlaubsvertretung übernommen habe, kann \nnicht außer Betracht bleiben, dass diese Bescheinigung erst \nwährend des Laufes des gerichtlichen Verfahrens abgefasst \nworden ist und Ausführungen beinhaltet, die in den beiden \nvorausgegangenen Bescheinigungen keinen Niederschlag gefunden \nhaben. Selbst wenn man sich indes der in der letztgenannten \nBescheinigung zum Ausdruck gebrachten rechtlichen Bewertung \nanschließen wollte, hätte die Klägerin auch unter Einbeziehung \neines Teiles beziehungsweise der gesamten 1.120 Stunden - eine \nanteilsgenaue Bestimmung des Umfanges der geltend gemachten \nBehandlungstätigkeit ist anhand der überreichten \nBescheinigungen nicht möglich - die Voraussetzung des \nNachweises von mindestens 2.000 Stunden psychotherapeutischer \nBerufstätigkeit nicht erfüllt, da sie weitere \nTätigkeitsnachweise weder im behördlichen noch im \ngerichtlichen Verfahren erbracht hat.\n\n42\n\nEine von dem Unterbevollmächtigten der Klägerin im Termin \nzur mündlichen Verhandlung in nicht näher substantiierter \nWeise behauptete abweichende Praxis der Beklagten ist dem \nGericht nicht bekannt.\n\n43\n\nNach alledem mag es auf sich beruhen, ob die Klägerin ihre \npsychotherapeutische Beschäftigung spätestens am 24. Juni 1997 \naufgenommen hat. Die psychotherapeutische Beschäftigung im \nSinne des § 12 Abs. 4 S. 3 Nr. 4 PsychThG wird zu dem \nZeitpunkt aufgenommen, in dem die Mitwirkung an der \npsychotherapeutischen Versorgung von Versicherten der \nGesetzlichen Krankenversicherungen, der Privaten \nKrankenversicherung oder der Beihilfe begonnen wird;\n\n44\n\nin diesem Sinne Pulverich, S. 125.\n\n45\n\nDie bloße Teilnahme an Praktika, mit denen eine \nselbstständige psychotherapeutische Behandlungstätigkeit nicht \nverbunden ist, unterfällt dem Begriff der Aufnahme der \npsychotherapeutischen Beschäftigung nicht. Der Einbeziehung \nauch solcher Tätigkeiten widerstreiten Sinn und Zweck der \nRegelung des § 12 Abs. 4 S. 3 PsychThG, die wie auch die \nParallelbestimmung des § 12 Abs. 3 S. 3 PsychThG dem \nBetroffenen Bestandsschutz gewähren will;\n\n46\n\nBehnsen/Bernhardt, S. 75; Adolf - Verfassungsrechtliche \nFragen der bedarfsunabhängigen Zulassung von \nPsychotherapeuten nach § 95 Abs. 10 und 11 SGB V, NZS 2000, \n277 (281).\n\n47\n\nDas Vorbringen der Klägerin, am 1. Juni 1997 „in die \nPraxengemeinschaft xxxxxxxxxxx, xxxxxxxxxxxxxxx, \nxxxxxxxxxxxxxx eingetreten\" zu sein, sagt nichts darüber aus, \nseit wann sie an der psychotherapeutischen Versorgung der \nBevölkerung teilnimmt. Nachweise über die Behandlung von \nPrivatpatienten in der Zeit vom 1. Juni 1997 bis 24. Juni 1997 \noder über die Aufnahme einer psychotherapeutischen \nBeschäftigung zu einem früheren Zeitpunkt hat die Klägerin \nnicht erbracht. Die Bescheinigung der Diplom-Psychologin xxxx, \nausweislich derer die Klägerin in der Zeit von 1995 bis 1998 \n19 Fälle mit insgesamt 305 Stunden unter ihrer Supervision \nabgeschlossen hat, lässt in Ansehung der vorstehenden \nAusführungen keine eindeutigen Rückschlüsse auf eine \nMitwirkung der Klägerin an der psychotherapeutischen \nVersorgung von Versicherten vor dem 24. Juni 1997 zu.\n\n48\n\nRechtliche Bedenken, die dazu nötigten, das Verfahren \nauszusetzen und die Sache dem Bundesverfassungsgericht \nbeziehungsweise dem Gerichts der Europäischen Gemeinschaften \nzur Entscheidung vorzulegen, bestehen bezüglich der \nstreitgegenständlichen Bestimmungen im vorliegenden Verfahren \nnicht;\n\n49\n\nvgl. zur Verfassungsmäßigkeit des § 12 PsychThG bereits \nOVG NRW, Beschl. v. 2. Februar 2000 - 13 B 934/99 -; ferner \nBVerfG, Beschl. v. 16. März 2000 - 1 BvR 1453/99 -, NJW 2000, \n1779 f., sowie - zu § 95 Abs. 10 u. 11 SGB V - Beschl. v. 30. \nMai 2000 - 1 BvR 704/00 - u. 23. Juni 2000 - 1 BvR 30/00 -; \ndes weiteren Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH \nBW), Beschl. v. 19. Januar 2000 - 9 S 2492/99 -, DÖV 2000, \n380 (381-383).\n\n50\n\nDie Kostengrundentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist \nnach Maßgabe der §§ 167 Abs. 2, Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. 708 \nNr. 11, 711 ZPO ergangen.\n\n51","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303566","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-11-22/3-k-2994-99","cited_norms":[{"jurabk":"PsychThG 2020","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":18},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"PsychThG 2020","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"PsychThG 2020","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303566","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303566","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-11-22/3-k-2994-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303566","retrieved":"2026-07-09 03:30:09.783868+00:00"}}