{"status":"available","doknr":"OLD303565","ecli":"ECLI:DE:VGD:2000:1122.20K2136.00.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2000-11-22","aktenzeichen":"20 K 2136/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \n\nDen Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung \noder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht \nder Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten um die Berücksichtigung von \nBeiträgen für eine Haftpflichtversicherung im Rahmen der \nSozialhilfegewährung.\n\n3\n\nDie 1959 geborene Klägerin zu 1. und der 1956 geborene \nKläger zu 2. sind Eheleute. Sie haben zwei Kinder, die am 18. \nDezember 1980 geborene S2 (Klägerin zu 3.) und den am 10. \nAugust 1988 geborenen S3 (Kläger zu 4.).\n\n4\n\nDer bei der AOK C krankenversicherte Kläger zu 2., der eine \nErwerbsunfähigkeitsrente bezieht, deren Höhe im \nstreitgegenständlichen Zeitraum 1.872,43 DM im Monat betrug \nund die den laufenden sozialhilferechtlichen Bedarf des \nKlägers einschließlich des Mehrbedarfs und der anteiligen \nUnterkunftskosten abdeckte, ist ausweislich des \nPflegegutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen \nNordrhein vom 29. April 1996 pflegebedürftig im Sinne der \nPflegestufe II. Seit April 1995 leidet er unter einer Lähmung \nim rechten Bein und einem chronischem Schmerzsyndrom mit \nDepression infolge einer Bandscheibenoperation. Er ist kaum \ngehfähig und zur Fortbewegung außerhalb der Wohnung auf einen \nKrankenfahrstuhl angewiesen. Er bezieht pauschaliertes \nPflegegeld seitens der Krankenkasse. \n\n5\n\nDie Kläger beantragten im Juli 1994 erstmals laufende \nSozialhilfeleistungen und beziehen seit September 1994 vom \nBeklagten ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt unter \nAnrechnung von Einkommen in Form der Erwerbsunfähigkeitsrente \ndes Klägers zu 2. und von Kindergeld. Im Oktober 1989 hatte \nder Kläger zu 2. eine private Haftpflichtversicherung \n(Familienversicherung) bei den B-Versicherungen abgeschlossen. \nDas Versicherungsverhältnis endete im März 1994. Zum 1. \nSeptember 1996 schloss der Kläger erneut eine \nPrivathaftpflichtversicherung bei der I ab. Der Jahresbeitrag \nhierfür belief sich von September 1996 bis September 1997 auf \n120,80 DM. \n\n6\n\nMit Schreiben an den Beklagten vom 5. September 1996 \nbeantragte der Kläger zu 2., im Rahmen der Hilfegewährung die \nBeiträge für die Haftpflichtversicherung zu übernehmen.\n\n7\n\nDurch Bescheid vom 3. Januar 1997, gerichtet an die Kläger \nzu 1. und 2., lehnte der Beklagte verschiedene Anträge der \nKläger zu 1. und 2., darunter auch den Antrag auf Übernahme \nvon Haftpflichtversicherungsbeiträgen, ab.\n\n8\n\nIn einem Schreiben vom 29. Januar 1997 erklärte die \nKlägerin, betreffend ihren Antrag vom 5. September 1996 auf \nEinkommensbereinigung oder Beihilfe für eine \nSterbegeldversicherung und betreffend des Antrags auf \nGewährung eines Mehrbedarfs wegen alleiniger Erziehung lege \nsie gegen den Ablehnungsbescheid vom 3. Januar 1997 \nWiderspruch ein. In dem selben Schreiben hieß es ferner \nwörtlich:\n\n9\n\n„Betrifft: Antrag vom 05.09.96 auf Bewilligung einer Beihilfe \nfür kommunikative Hilfsmittel für S1. \n\n10\n\nSehr geehrte Damen und Herrn,\n\n11\n\nin obriger Angelegenheit lege ich S1 gegen ihren \nAblehnungsbescheid vom 03.01.97 eingegangen am 14.01.97 \nWiderspruch ein.\" \n\n12\n\nDieser Passus ist vom Kläger handschriftlich \nunterzeichnet.\n\n13\n\nMit Schreiben vom 9. Mai 1997 wandte sich der \nProzessbevollmächtigte der Kläger an den Beklagten und bat, \nüber die Widersprüche des Klägers zu entscheiden. Im Betreff \ndes Schreibens hieß es wörtlich: „hier: die \nWiderspruchsverfahren bzgl. Mehrbedarf wegen Alleinerziehung, \nAbzug der Haftpflicht- und Sterbeversicherungsprämien vom \nanrechenbaren Einkommen\".\n\n14\n\nIn der Widerspruchssitzung am 26. Juni 1997 wurden die \nAnträge der Kläger vom 5. September 1996 auf Mehrbedarf wegen \nAlleinerziehung, auf Übernahme bzw. Einkommensbereinigung \nbzgl. der Kosten für die Sterbeversicherung und auf Übernahme \nbzw. Einkommensbereinigung bzgl. der Haftpflichtversicherung \nunter Beteiligung sozial erfahrener Personen mit dem \nProzessbevollmächtigten der Kläger erörtert. \n\n15\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 1997 wies der \nBeklagte den Widerspruch der Kläger gegen den \nAblehnungsbescheid vom 3. Januar 1997 hinsichtlich der in der \nWiderspruchssitzung erörterten Anträge als unbegründet \nzurück.\n\n16\n\nDie Kläger haben am 12. August 1997 Klage erhoben, mit der \nsie ihr Begehren ursprünglich in vollem Umfang weiterverfolgt \nhaben. In der mündlichen Verhandlung vom 5. April 2000, in der \nsich die Kläger von ihrem beauftragten Rechtsanwalt haben \nvertreten lassen, hat die Klägerin zu 1. durch ihren \nProzessbevollmächtigten die Klage auf Gewährung eines \nMehrbedarfs für Alleinerziehende zurückgenommen. Die auf die \nÜbernahme der Beiträge für eine Sterbegeldversicherung \ngerichtete Klage wies die Kammer durch Urteil vom 5. April \n2000 - 20 K 6756/97 - ab. Das Verfahren betreffend die \nBeiträge für die Haftpflichtversicherung hat die Kammer durch \nBeschluss vom gleichen Tage abgetrennt.\n\n17\n\nDie Kläger tragen vor: Die Klage sei zulässig. \nUnzweifelhaft hätten sie gegen den Ablehnungsbescheid vom 3. \nJanuar 1997 Widerspruch eingelegt. Dass im Betreff des \nWiderspruchs, der schriftlich nicht begründet worden sei, die \nHaftpflichtversicherung nicht aufgeführt worden sei, sei \nunschädlich. Es handele sich um ein schlichtes Versehen. Da \nbesondere Anforderungen an den Inhalt des Widerspruchs nicht \nzu stellen seien, habe es völlig ausgereicht, das Problem der \nHaftpflichtversicherung im Widerspruchsverfahren zu erörtern. \nSpätestens in der Widerspruchssitzung sei klargestellt worden, \ndass sich der Widerspruch auch auf die Kosten der \nHaftpflichtversicherung bezogen habe. Dass sämtliche Kläger \ndie Haftpflichtversicherungsbeiträge geltend machen sei \nrichtig, da sie die Versicherung abgeschlossen und aus ihrem \nEinkommen zu zahlen hätten. Die Klage sei auch begründet. Die \nHaftpflichtversicherung sei vornehmlich im Hinblick auf die \nKinder abgeschlossen worden. Wenn Eltern keine Schutzmaßnahmen \nfür ihre Kinder durch Abschluss einer Haftpflichtversicherung \ntreffen würden, könne dies ganz fatale Folgen für die Kinder \nhaben. Kinder dürften nicht mit drückenden Schulden in die \nVolljährigkeit entlassen werden. Das Schädigungspotential von \nKindern habe sich im Laufe der Zeit auf Grund des modernen \nStraßenverkehrs und anderweitiger technischer Entwicklungen \nimmer mehr vergrößert. Einem Kind, das in eine \nHaftungssituation gerate, drohe lebenslange \nHoffnungslosigkeit. Zumindest dieses Risiko werde durch die \nbestehende Haftpflichtversicherung abgedeckt. Zudem seien \nEltern auch aus der Unterhaltspflicht heraus dazu \nverpflichtet, zu Gunsten ihrer Kinder eine \nHaftpflichtversicherung abzuschließen. Seien die Eltern im \nRahmen ihrer elterlichen Sorge dazu verpflichtet, \nentsprechende Vorsorge zu treffen, dann handele es sich bei \nder Haftpflichtversicherung um einen Bedarf, der zum \nnotwendigen Lebensunterhalt im Sinne des \nBundessozialhilfegesetzes zu rechnen sei. Zwar habe die \nHaftpflichtversicherung bei Eintritt der \nSozialhilfebedürftigkeit noch nicht bestanden. Jedoch habe von \nOktober 1989 bis März 1994 eine Haftpflichtversicherung \nBestand gehabt, die infolge mehrerer Schadenfälle vom \nVersicherer gekündigt worden sei. Es sei seinerzeit bei Beginn \ndes Sozialhilfebezugs beabsichtigt gewesen, eine \nHaftpflichtversicherung weiter fortzuführen, jedoch habe das \nSozialamt des Beklagten die Kläger immer dahingehend beraten, \ndass ein solcher Versicherungsbeitrag bei der laufenden Hilfe \nzum Lebensunterhalt keine Berücksichtigung finden könne. \nEinzig aus diesem Grund hätten sie zunächst davon Abstand \ngenommen, eine erneute Versicherung abzuschließen. Unmittelbar \nvor Abschluss der Versicherung, nämlich im Juni/Juli 1996 \nseien mit der Klägerin zu 3. Schwierigkeiten aufgetreten. \nDabei sei es auch zu Sachschäden gekommen. So habe die \nKlägerin zu 3. mit einem Füllfederhalter die Couchgarnitur \neines Bekannten völlig versaut. Zum anderen sei sie, ohne im \nBesitz eines Führerscheins zu sein, mit dem Mofa eines \nBekannten gegen dessen Willen gefahren. Es sei auch zu einem \npolizeilichen Ermittlungsverfahren gekommen, das allerdings \neingestellt worden sei. Diese beiden Vorfälle seien \nVeranlassung gewesen, eine erneute Haftpflichtversicherung \nabzuschließen.\n\n18\n\nDie Kläger beantragen,\n\n19\n\nden Beklagten unter Abänderung seines Bescheides \nvom 3. Januar 1997 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 18. Juni 1997 zu \nverpflichten, ihnen weitere laufende Hilfe zum \nLebensunterhalt für die Zeit vom 5. September 1996 \nbis zum 31. Juni 1997 unter Berücksichtigung der \nPrämie zur Haftpflichtversicherung des Klägers zu \n2. zu bewilligen. \n\n20\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n21\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n22\n\nEr macht geltend, die Klage sei bereits unzulässig, weil \ndas Vorverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. \nEs fehle insoweit an einem Widerspruch der Kläger. Die \nTatsache, dass sich der Widerspruchsbescheid irrtümlicherweise \nmit dieser Frage beschäftige, mache die Klage nicht zulässig. \nJedenfalls dann, wenn gar kein Widerspruch in der Welt sei und \ndie Behörde den Sachverhalt irrtümlich in einem \nWiderspruchsbescheid behandelt habe, könne die \nSachentscheidung der Behörde nicht zur Zulässigkeit des \nWiderspruchs führen. Die Klage sei im Übrigen auch \nunbegründet. Im Rahmen der Klagebegründung werde erstmalig \ndarauf abgestellt, dass die Übernahme von \nHaftpflichtversicherungsbeiträgen für die Kinder gemeint sei. \nDer Antrag vom 5. September 1996 habe sich aber allein auf die \nPerson des Klägers zu 2. bezogen. Jedenfalls aber gehöre eine \nHaftpflichtversicherung grds. nicht zum notwendigen \nLebensunterhalt. Etwas anderes könne allenfalls gelten, wenn \nein Kind auch bei Zugrundelegung einer besonders sorgfältigen \nErziehung die Neigung zur Ausführung von \nschadensverursachenden Handlungen habe und außerdem noch die \nGefahr besonders hoher Schäden bestehe. Davon könne hier \njedoch keine Rede sein. Es dürfe bei Kindern oder Jugendlichen \nsehr häufig vorkommen, dass sie mit einem Mofa fahren, ohne im \nBesitz einer Fahrerlaubnis zu sein. Zudem sei im vorliegenden \nFall ein Schaden gar nicht entstanden. Der zweite von den \nKlägern geschilderte Vorfall habe ebenfalls nicht so ein \nGewicht, dass hieraus die Verpflichtung der öffentlichen Hand \nerwachse, Beiträge für eine private Haftpflichtversicherung zu \nzahlen. Darüber hinaus könne dem Vortrag der Kläger zu den \nangeblichen Vorfällen, die sie zum Abschluss einer \nHaftpflichtversicherung veranlasst hätte, keine durchgreifende \nBedeutung beigemessen werden. Die Kläger hätten sich erst in \ndieser Weise eingelassen, nachdem das Gericht im Rahmen der \nErörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen \nVerhandlung vom 5. April 2000 entsprechende Hinweise gegeben \nhabe. Im Übrigen würden die gegnerischen Erklärungen, \ninsbesondere die Schadensfälle mit Nichtwissen bestritten.\n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug \ngenommen.\n\n24\n\nEntscheidungsgründe:\n\n25\n\nDie Klage ist zulässig.\n\n26\n\n§ 68 VwGO steht dem nicht entgegen. Insbesondere fehlt es \nnicht an der vorherigen Durchführung eines behördlichen \nVorverfahrens (Widerspruchsverfahrens).\n\n27\n\nZwar ist gegen den Ablehnungsbescheid vom 3. Januar 1997 \nhinsichtlich der Berücksichtigung der Kosten für eine \nHaftpflichtversicherung vom Kläger zu 2. zunächst kein \nWiderspruch eingelegt worden. Das Widerspruchsschreiben nennt \nvielmehr ausdrücklich bestimmte Punkte des Bescheides, gegen \ndie Widerspruch erhoben werden soll, erwähnt jedoch nicht die \nHaftpflichtversicherung. Es kann auch nicht die Rede davon \nsein, dass der Ablehnungsbescheid insgesamt angefochten wurde \nund es in diesem Rahmen lediglich an der Begründung des \nWiderspruchs zur Frage der Haftpflichtversicherung fehlen \nwürde. In dem Schreiben der Kläger vom 25. Januar 1997 wird \nnämlich allein auf bestimmte und konkret benannte Anträge der \nKläger Bezug genommen und in Bezug auf den Kläger zu 2. unter \n\n28\n\n„Betrifft: Antrag vom 05.09.96 auf Bewilligung einer Beihilfe \nfür kommunikative Hilfsmittel für S1\"\n\n29\n\nsodann wörtlich ausgeführt: \n\n30\n\n„in obriger Angelegenheit lege ich S1 gegen ihren \nAblehnungsbescheid vom 03.01.97 eingegangen am 14.01.97 \nWiderspruch ein.\" \n\n31\n\nJedoch hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger im \nSchriftsatz vom 9. Mai 1997 auch die Haftpflichtversicherung \nerwähnt und um Bescheidung des Widerspruchs gebeten. Wenn auch \ndas Schreiben zunächst kaum als Widerspruchsschreiben \nauszulegen gewesen sein dürfte, da der Prozessbevollmächtigte \noffenbar der Meinung war, es sei ein solcher Widerspruch zuvor \nbereits erhoben worden, so sind die Beteiligten nachträglich \ndoch übereinstimmend davon ausgegangen, dass Widerspruch auch \nhinsichtlich der Haftpflichtversicherung eingelegt worden ist. \nGeht aber die Behörde zu Unrecht vom Vorliegen eines \nWiderspruchs aus, so ist, wenn der Betroffene die auf dieser \nAnnahme beruhende Sachbehandlung unterstützt, in diesem \nVerhalten ein Widerspruch zu sehen,\n\n32\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 7. Januar 1972 - IV C 61.69 - \nDVBl. 1972, 423.\n\n33\n\nSo lag es hier, da in der Widerspruchssitzung die Übernahme \ndes Beitrags für die Haftpflichtversicherung mit dem \nProzessbevollmächtigten erörtert wurde. Damit ist das \nSchreiben vom 9. Mai 1997 als Widerspruch auszulegen. Dass \ndieser Widerspruch verfristet war, ist unschädlich, weil die \nBehörde durch die Bescheidung in der Sache die Überprüfung \ndurch das Gericht wieder eröffnet hat und im konkreten Fall \nRechte Dritter hiervon nicht betroffen werden,\n\n34\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 7. Januar 1972 a.a.O.\n\n35\n\nDass lediglich durch den Kläger zu 2. und nicht durch die \nübrigen Kläger die Übernahme der Prämie für die \nHaftpflichtversicherung beantragt und auch nur in Bezug auf \nden Kläger zu 2. ein Widerspruchsverfahren durchgeführt wurde, \nist unschädlich. Für den Beklagten war ersichtlich, dass eine \nErhöhung der Hilfegewährung für die Bedarfsgemeinschaft \nbeantragt wurde. Damit hatte er Kenntnis von dem geltend \ngemachten Bedarf, ohne dass es eines gesonderten Antrags der \nübrigen Familienmitglieder bedurft hätte. Dass der Kläger zu \n2. bei der Beantragung der (erhöhten) Hilfegewährung nicht \nangegeben hat, zu welchem Zweck die Versicherung abgeschlossen \nwurde - hier: Minderung des Haftungsrisikos der Kinder - ist \nfür die Frage der Zulässigkeit der Klage ebenfalls ohne \nBelang, denn diese Frage berührt allenfalls die Frage der \nNotwendigkeit bzw. Angemessenheit der Versicherung bzw. der \nVersicherungsbeiträge. Die streitentscheidende Frage, nämlich \ndie Berücksichtigung der Versicherungsprämie im Rahmen der \nSozialhilfegewährung für die Bedarfsgemeinschaft, ist im \nRahmen des durchgeführten Widerspruchsverfahrens behandelt \nworden; ein gesondertes Widerspruchsverfahren im Hinblick auf \ndie übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft war deshalb \nentbehrlich.\n\n36\n\nDie mithin zulässige Klage ist aber unbegründet. Die \nablehnende Entscheidung des Beklagten ist rechtmäßig und \nverletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 \nS. 1 VwGO. Die Kläger haben gegen den Beklagten keinen \nAnspruch auf die Berücksichtigung von \nHaftpflichtversicherungsbeiträgen bei der Berechnung des \nSozialhilfeanspruchs und damit keinen Anspruch auf weitere \nSozialhilfeleistungen in dem streitbefangenen Zeitraum.\n\n37\n\nFür den Kläger zu 2. folgt dies bereits aus dem Umstand, \ndass er selbst nicht sozialhilfebedürftig ist, sondern mit \nseinem Einkommen in Form der Erwerbsunfähigkeitsrente den \neigenen notwendigen Lebensunterhalt bestreiten kann.\n\n38\n\nAber auch die übrigen Kläger haben unter keinem rechtlichen \nGesichtspunkt einen Anspruch auf Berücksichtigung von \nBeiträgen zur Haftpflichtversicherung.\n\n39\n\nEine private Haftpflichtversicherung gehört nach \ngefestigter Rechtsprechung,\n\n40\n\nvgl. OVG NW, Urteil vom 24. Juni 1991 - 24 A 1316/89 - \nm.w.N.,\n\n41\n\nnicht zum notwendigen Lebensunterhalt im Sinne der §§ 11, \n12 BSHG. Dieses Ergebnis folgt aus der Systematik der §§ 11, \n12 BSHG einerseits und der §§ 13 und 14 BSHG andererseits. § \n12 BSHG nennt die Bedarfsgruppen, die zum notwendigen \nLebensunterhalt zählen. Versicherungen werden in der \nVorschrift nicht erwähnt. Zwar ist die Aufzählung der Bedarfe \nin § 12 BSHG nicht vollständig. Jedoch hat der Gesetzgeber in \n§§ 13, 14 BSHG die Übernahme von bestimmten \nVersicherungsbeiträgen ausdrücklich geregelt. Wenn danach \nVersicherungen zum Teil als Bedarfsgruppe anerkannt sind, kann \naus der fehlenden Aufzählung der Privathaftpflichtversicherung \nnur geschlossen werden, dass diese nicht zum notwendigen \nLebensunterhalt zählt,\n\n42\n\nvgl. OVG NW, Urteil vom 24. Januar 1991 - 24 A 1316/89 -\n.\n\n43\n\nDie Kosten der privaten Haftpflichtversicherung können auch \nnicht in der Weise Berücksichtigung finden, dass die \nVersicherungsprämie bei der nach § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG \ngemeinsamen Veranlagung der Bedarfsgemeinschaft vom Einkommen \ndes Klägers zu 2. gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG abgezogen wird \nmit der Folge, dass sich das den notwendigen Bedarf des \nKlägers zu 2. übersteigende und zur Deckung des Bedarfs der \nübrigen Kläger zur Verfügung stehende Einkommen verringern und \nsich auf diese Weise die den Klägern zu 1., 3. und 4. zu \ngewährende Hilfe zum Lebensunterhalt erhöhen würde.\n\n44\n\nGemäß § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG sind von dem Einkommen des \nHilfe Suchenden abzusetzen unter anderem Beiträge zu privaten \nVersicherungen, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen \nsind. Die Kammer neigt dazu - wie auch der früher mit \nSozialhilfeangelegenheiten befasste 24. Senat des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - in \nder privaten Haftpflichtversicherung eine „an sich\" dem Grunde \nnach angemessene Versicherung im Sinne von § 76 Abs. 2 Nr. 3 \nBSHG zu sehen. Diese Frage bedarf allerdings keiner \nabschließenden Klärung. Eine Kostenübernahme verbietet sich \nbei der hier gegebenen Sachlage im Hinblick auf anerkannte \nGrundsätze des Sozialhilferechts. Denn die \nHaftpflichtversicherung hat nicht bereits bei Eintritt der \nHilfebedürftigkeit bestanden, sondern ist erst während des \nlaufenden Hilfebezugs durch die Bedarfsgemeinschaft vom Kläger \nzu 2. abgeschlossen worden.\n\n45\n\nDie Bereinigung des Einkommens um den Beitrag zur \nHaftpflichtversicherung würde im Ergebnis dazu führen, dass \ndie den Klägern zu 1., 3. und 4. zu gewährende Hilfe zum \nLebensunterhalt zu erhöhen wäre. Die Sozialhilfe stellt aber \nlediglich die unterste Stufe der sozialen Sicherung dar. Sie \nsoll nicht einen sozialen Mindeststandard gewährleisten und \nerst recht nicht eine höchstmögliche Ausweitung bestehender \nPositionen rechtlicher bzw. wirtschaftlicher Art herbeiführen. \nIst - aus welchen Gründen auch immer - der Abschluss einer \nHaftpflichtversicherung unterblieben, liefe es auf eine nicht \ngerechtfertigte Verbesserung des bislang bestehenden \n„Standards\" hinaus, wenn Beiträge für eine beabsichtigte \nVersicherung übernommen würden. Die sich hieraus ergebende \nunterschiedliche Behandlung von Hilfe Suchenden je nach dem, \nob sie vor oder nach Eintritt der Hilfebedürftigkeit die \nVersicherung abgeschlossen haben, erscheint mit Blick auf die \nZielrichtung des § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG gerechtfertigt. Die \nVorschrift will bestehenden finanziellen Belastungen des Hilfe \nSuchenden mit Einkommen in der Weise Rechnung tragen, dass die \nentsprechenden Beträge vom Einkommen abgesetzt werden können. \nDer Gesetzgeber will damit die Daseinsvorsorge durch den Hilfe \nSuchenden begünstigen, soweit entsprechende Dispositionen \nbereits getroffen worden sind,\n\n46\n\nvgl. OVG NW in der oben genannten Entscheidung.\n\n47\n\nOb eine andere rechtliche Beurteilung ausnahmsweise dann in \nBetracht käme, wenn die Versicherung kurz nach dem Eintritt \nder Hilfebedürftigkeit abgeschlossen worden wäre,\n\n48\n\ndiese Frage wird vom OVG NW in der oben genannten \nEntscheidung ebenfalls offen gelassen,\n\n49\n\nkann vorliegend dahinstehen. Ein zeitlicher Zusammenhang \nmit dem Auslaufen der früheren Haftpflichtversicherung, dem \nEintritt der Hilfebedürftigkeit und dem Abschluss der neuen \nHaftpflichtversicherung ist nämlich nicht erkennbar. Hier \nliegt zwischen der Beendigung des vorangegangenen \nVersicherungsverhältnisses und dem Neuabschluss einer \nHaftpflichtversicherung ein Zeitraum von mehr als zwei Jahren \nund zwischen Eintritt der Hilfebedürftigkeit und dem Abschluss \nder Neuversicherung ein Zeitraum von zwei Jahren. Dieser \nZeitraum erscheint auch unter Berücksichtigung der \nLebenssituation der Kläger zu lange, um bloß eine kurzfristige \nUnterbrechung des Versicherungsschutzes annehmen zu können. \nDie von den Klägern geltend gemachten Haftungsfälle, die sie \nzum Abschluss der Haftpflichtversicherung veranlasst haben \nsollen, reichen nach Auffassung der Kammer als besonderer \nGrund für die ausnahmsweise Anerkennung und Berücksichtigung \neiner nach Eintritt der Hilfebedürftigkeit abgeschlossenen \nHaftpflichtversicherung nicht aus. Der erstgenannte Vorfall \n(Verunreinigung einer Sitzcouch mit Tinte) ist nicht von \nderartigem Gewicht, dass es für die Kammer schlüssig und \nnachvollziehbar wäre, dass die Kläger nunmehr - nachdem sie \nbereits zwei Jahre im Hilfebezug standen - dringenden Anlass \nsehen mussten, trotz bestehender Unklarheiten über die \nKostenübernahme durch den Beklagten eine \nHaftpflichtversicherung abzuschließen. Hinsichtlich des \nZweiten geltend gemachten Vorfalls (Nutzung eines Mofas gegen \nden Willen des Besitzers durch die Klägerin zu 3., ohne im \nBesitz einer gültigen Fahrerlaubnis zu sein) ist ungeachtet \nder Frage, ob die Versicherung für einen hierdurch \nverursachten Schaden überhaupt eingestanden hätte, darauf zu \nverweisen, dass ein Schaden nicht eingetreten ist. Auch eine \nbesondere Häufigkeit von schadensgeneigten Handlungen der \nKinder (der Kläger zu 3. und 4.) sind seitens der Kläger nicht \ndargelegt worden. Es lassen sich deshalb keine atypischen \nUmstände feststellen, die es erfordern würden, abweichend von \nden oben ausgeführten Grundsätzen ausnahmsweise eine nach \nEintritt der Hilfebedürftigkeit abgeschlossene \nHaftpflichtversicherung bei der Einkommensberechnung zu \nberücksichtigen.\n\n50\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 \nVwGO.\n\n51\n\nDer Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht \nauf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n52","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303565","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-11-22/20-k-2136-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303565","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303565","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-11-22/20-k-2136-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303565","retrieved":"2026-07-09 03:30:09.686036+00:00"}}